W112 2108692-1•BVwG W112 2108692-1
W112 2108692-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2015
Mitgliedstaat, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung
W112 2108692-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, vertreten durch DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, 107188404-150607811, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 Z 4 FPG, § 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG-DVO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 im Bereich des XXXX im Zug RJ 162 von Budapest nach Zürich einer sicherheits- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er keinen Reisepass bei sich hatte, wurde er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und auf die Polizeiinspektion gebracht. Dort gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, verweigerte aber selbst nach Belehrung die erkennungsdienstliche Behandlung. Er wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt und nach Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt. Beim Beschwerdeführer wurde das Zugticket Györ-Wien sowie Dokumente aus dem ungarischen Asylverfahren, lautend auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen, sichergestellt.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Hinblick auf die Weigerung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, an, dass er nach Ungarn zurückwolle und hiefür keine Fotos brauche. Er habe die bei ihm sichergestellte Fahrkarte nicht selbst gekauft und habe gar nicht nach Österreich, sondern von Budapest zurück ins Quartier der Grundversorgung fahren wollen. Er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach Ungarn zurückkehren. Auf Vorhalt der bei ihm sichergestellten Unterlagen gab der Beschwerdeführer an, dass es korrekt sei, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Er sei am Morgen nach Österreich eingereist, und im Zug kontrolliert worden; er sei mit einem Freund unterwegs gewesen und habe nicht einmal gewusst, dass er in Österreich sei. Er verfüge über Barmittel iHv € 100,--, welche ihm bei der Festnahme abgenommen worden seien. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine gesamte Familie lebe im Iran. Er habe weder in Österreich noch in Ungarn Angehörige. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokuments; er habe in Wien keine Unterkunft genommen, weil er erst an dem Tag eingereist und gleich festgenommen worden sei. Er wiederholte, dass er nicht nach Österreich, sondern zurück ins Quartier in Ungarn fahren habe wollen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen von einem der Dublin-III-VO im Hinblick auf Ungarn unterfallenden Sachverhalt ausgehe und dass es ein Konsultationsverfahren mit Ungarn führe. Im Falle der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und der Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Ungarn überstellt werden. Der Beschwerdeführer wollte hiezu keine Auskunft geben und ersuchte nur um eine möglichst kurze Schubhaftdauer sowie einen Termin bei der Rückkehrberatung.
2. Mit Bescheid vom 03.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, illegal eingereist sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge weder über Wohnsitz noch Meldezettel, Krankenversicherung oder Barmittel im Bundesgebiet und habe einen Asylantrag in Ungarn gestellt. Es stehe fest, dass Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Er könne mangels Barmittel weder seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, noch seine Ausreise finanzieren. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sein Aufenthalt bis zur Ausreise zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Er habe zwar angegeben, nach Ungarn zurückkehren zu wollen und nicht gewusst zu haben, dass er sich in Österreich befinde; hiebei könne es sich jedoch auch um eine Schutzbehauptung handeln. Dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Ausreise mit Unterstützung der Rückkehrberatung nahegelegt worden. Der Beschwerdeführer habe der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zugestimmt. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine familiären Bindungen zu Österreich; seine gesamte Familie lebe im Iran.
Im Falle des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 4 Z 6 und 9 FPG-DVO vor, weil er bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und - obwohl er die erkennungsdienstliche Behandlung verweigere - von einer Dublinrelevanz in Bezug auf Ungarn auszugehen sei. Er sei in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verankert. Die Schubhaft diene der Sicherung der angegebenen Verfahren. Diese sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er gebe zwar an, dass er gar nicht nach Österreich fahren habe wollen und auch das Zugticket nicht selbst gekauft habe, für diese Behauptungen habe er aber keine Beweise und es könne sich auch um Schutzbehauptungen handeln. Mit seiner Ausreise habe er sich dem Asylverfahren in Ungarn entzogen. Er verfüge über keine Unterkunft und es bestehe ein hohes Risiko des Untertauchens. Im Falle einer Entlassung würde der Beschwerdeführer für die Behörden nicht mehr greifbar sein. Die Führung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und die Überstellung nach Ungarn wären nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer auf freiem Fuß wäre. Des Weiteren sei er in keinster Weise integriert. Auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen und seiner Angaben stehe fest, dass er in Ungarn um Asyl angesucht habe und dass Ungarn zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Es werde ein Konsultationsverfahren geführt. Wenn sich der Beschwerdeführer der Überstellung nicht widersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung nicht überschritten werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung kämen nicht in Betracht, die finanzielle Sicherheitsleistung schon auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, die übrigen Sicherungsmaßnahmen mangels Meldung, Barmitteln, fehlender Bindung zum Bundesgebiet sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers. Er sei derzeit nicht in der Lage, seine Ausreise selbständig zu finanzieren. Es sei nicht auszuschließen, dass er sich dem Asylverfahren in Ungarn bewusst entzogen habe und es sich bei der Behauptung, eine andere Person habe sein Ticket gekauft und er habe nicht gewusst, dass er nach Österreich eingereist sei, um eine Schutzbehauptung handle. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, vereitelt. Die Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, sei daher auszuschließen. Auf Grund seines Gesundheitszustands sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen vorlägen und Haftfähigkeit gegeben sei. Die Schubhaft stehe folglich zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die belangte Behörde ging laut Aktenvermerk vom selben Tag davon aus, dass das Asylbegehren wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen sein würde und hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG insofern aufrecht, als "hiermit gemäß §§ 76 Abs. 6 iVm §76 Abs. 2 Ziff. 4 FPG das Anhalteregime von dzt § 76 Abs. 1 FPG auf § 76 Abs. 2 Zi. 4 FPG geändert" werde.
Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.06.2015 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis, gab aber an, dass er gedacht habe, dass er aus der Schubhaft entlassen werde, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.
5. Ebenfalls am 08.06.2015 fand die Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz statt, in der der Beschwerdeführer angab,
XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei ledig und habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Mutter heiße XXXX , sein Vater XXXX , seine Schwester XXXX , sein Bruder XXXX . Seine Familie lebe im Iran, er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat und keine Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus. Er verfüge über 12 Jahre Schulbildung. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor eineinhalb Jahren gefasst, er sei von seinem Wohnsitz in XXXX aus ausgereist, die Grenze in die Türkei habe er vor über einem Jahr illegal zu Fuß überschritten, sein Reisepass und sein Personalausweis befänden sich im Iran. Er könne nicht sagen, wo und wann er in die EU eingereist sei, weil er den Begriff nicht kenne. Die Reise sei abgesehen von der Strecke Györ-Wien schlepperunterstützt erfolgt, zu den Schleppern könne er aber keine Angaben machen. Von der Türkei sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist, dann auf dem Landweg von Griechenland über Mazedonien und Serbien nach Ungarn. In Griechenland und Ungarn sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe in Ungarn nur einen Asylantrag gestellt, weil ihm die Polizei mit der Abschiebung nach Serbien gedroht habe. Er habe vor sechs Tagen das Flüchtlingslager in Ungarn selbständig verlassen und sei mit einem Reisezug in Begleitung eines Landsmanns von Györ nach Wien gefahren. Gleich nach der Ankunft seien sie im Bahnhof von der Polizei kontrolliert worden. Sein Ziel sei es gewesen, nach Großbritannien zu fahren. Da ihm die Weiterreise untersagt worden sei, suche er im Nachhinein um Asyl an. Er habe in Ungarn um Asyl angesucht, aber das Verfahren nicht abgewartet. Er habe in keinem Land ein Visum erhalten. In Ungarn und Griechenland sei er von den Behörden angehalten bzw. untergebracht worden; in Ungarn sei er vier Tage lang in Polizeihaft und in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen, in Griechenland habe er sich ca. 1 Monat lang aufgehalten und einen Landesverweis bekommen. Die Lebensumstände seien dort sehr schwer gewesen. Die ungarische Polizei habe ihn geschlagen, ihr Umgang sei unmenschlich, er wolle nicht in dieses Land zurückkehren. Er sei noch nie zuvor in Österreich gewesen. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er zum Christentum konvertiert sei. Laut Eurodac-System wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2015 in Griechenland und am 30.05.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und stellte er am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.
Am 10.06.2015 stellte Österreich betreffend den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO und stützte dieses auf EURODAC-Daten. Um eine dringende Antwort wurde nicht gebeten.
6. Am 11.06.2015 wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch nochmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was nun seine richtige Identität sei, an, dass er XXXX heiße, XXXX sei der Name seines Vaters. Der Beschwerdeführer reklamierte, dass er trotz Asylantragstellung weiterhin in Schubhaft angehalten werde, während ein Freund in derselben Situation ins Erstaufnahmezentrum Ost verlegt worden sei, und erkundigte sich nach der Schubhaftdauer. Er habe Probleme mit den Zähnen und mit dem Herzen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der ärztlichen Behandlung in der Schubhaft hingewiesen und die Haftfähigkeit auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen festgestellt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Hafterleichterung. Das Bundesamt wies auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hin.
7. Gegen den Bescheid vom 03.06.2015, mit dem gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 17.06.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletze.
§ 9a Abs. 4 FPG-DVO gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In § 76 FPG würden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend seines Vorliegens. Der Begriff "Fluchtgefahr" bildet kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DVO würden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG überschneiden und den Grundentscheidungen des § 76 FPG widersprechen. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DVO beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DVO nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DVO auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beziehe. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kämen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DVO im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.
Dem Erfordernis des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin-III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin-III-VO befänden, käme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet seien, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin-III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht der Verordnungsgeber sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin-III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche. § 76 FPG idgF stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO verletze somit das aus Art. 18 Abs. 2 B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC brächten die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.
Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG stellen möge.
Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht ableitbar, auf welche der in § 9a Abs. 4 FPG-DVO aufgezählten Tatbestände der Bescheid gestützt sei. Dies ergebe sich erst aus der Begründung. Daher erfolge die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG, da damit auch § 59 Abs. 1 AVG verletzt werde, weil der Spruch eines Bescheides stets die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anzuführen habe, worunter auch Verordnungen fallen würden. Dies treffe auch auf die arabische Übersetzung des Spruches zu.
Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei seit der Asylantragstellung am 07.06.2015 Asylwerber. Die belangte Behörde übersehe, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei, der Integration komme primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Im Hinblick auf Asylwerbern kämen richtige Angaben zu Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zu. Dies habe die belangte Behörde nicht beachtet, der Beschwerdeführer habe gleichlautende Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute gemacht und an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt. Daher sei nicht von einem Sicherungsbedarf auszugehen. Die Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen. Die Behörde habe ungenau gearbeitet und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Selbst bei Annahme eines Sicherungsbedarfs hätte die belangte Behörde das gelindere Mittel verhängen müssen. Die Begründung des Bescheides setze sich nur aus modulhaften Textbausteinen zusammen, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum der Beschwerdeführer der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ hätte die belangte Behörde anzuweisen gehabt, dass der Beschwerdeführer Unterkunft in von der belangten Behörde angewiesenen Räumlichkeiten nehmen müsse. Dadurch, dass die belangte Behörde diese Voraussetzungen nicht individuell geprüft habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfs sei die Anwendung des gelinderen Mittels geboten gewesen, da nicht absehbar sei, wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kommen werde.
Auch gegen § 7 BFA-VG bestünden durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Art. 6 PersFrBVG verletzt.
Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle, komme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Art. 13 EMRK iVm Art. 5 Abs. 4 BFA-VG wegen der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere zur Klärung des Bestehens eines Sicherungsbedarfs bzw. einer Fluchtgefahr, unter Einvernahme des Beschwerdeführers, die auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geboten sei.
Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. § 40 VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivialenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.
Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien § 35 VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BulVwG-Eingangebührverordnung wegen Widerspruchs zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht anzuwenden. Das BVwG setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach § 22a BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb § 53 Abs. 1 BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes würde die Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen. Der Beschwerdeführer beantragt Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv 737,60 Euro, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro, sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.
Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren nicht vorliegen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die ordentliche Revision zuzulassen.
8. Am 17.06.2015 legte das Bundesamt die Akten vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung gemäß § 83 Abs. 4 FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befinde. Er sei am 03.06.2015 im Reisezug RJ 162 von Budapest nach Zürich im Bereich des XXXX beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und mangels Reisedokuments zur Sachverhaltsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, XXXX zu heißen, geboren am XXXX , StA Iran; die erkennungsdienstliche Behandlung verweigerte der Beschwerdeführer. Bei einer Personendurchsuchung seien die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende ungarische Lagerkarte sowie das Zugticket für die Strecke Györ-Wien sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Rücksprache mit dem Bundesamt ins Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel verbracht worden, wo er niederschriftlich einvernommen worden sei. Auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen habe von einer Dublinrelevanz betreffend Ungarn ausgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Barmittel, Unterkunft oder Kontaktperson in Österreich. Daher sei über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr aufmerksam gemacht worden und habe angegeben, mit der Rückkehrberatung sprechen zu wollen. Noch am selben Tag sei Kontakt mit dem österreichischen Dublin-Büro zwecks Einleitung eines Konsultationsverfahrens aufgenommen worden. Am 07.06.2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da davon ausgegangen werden müsse, dass dieser zurückgewiesen werde, sei die Schubhaft fortgesetzt worden und lediglich das Anhalteregime von § 76 Abs. 1 auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG geändert worden. Dies sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dieser habe aber nur angegeben, dass er damit gerechnet habe, auf Grund der Asylantragstellung aus der Schubhaft entlassen zu werden. Im Rahmen der Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und dabei seien die EURODAC-Treffer festgestellt worden. Am 10.06.2015 habe der Beschwerdeführer um eine Einvernahme gebeten, in Rahmen welcher er angegeben habe, dass er Probleme mit den Zähnen und mit dem Herzen habe und unbedingt in die Erstaufnahmestelle Ost verlegt werden wolle. Der Beschwerdeführer sei auf die Möglichkeit der ärztlichen Behandlung und der Rückkehrberatung aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben ledig, habe keine Sorgepflichten, seine gesamte Familie lebe im Iran. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe weder private noch familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und habe in Österreich weder Unterkunft noch Kontaktperson. Es sei davon auszugehen gewesen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe und sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der Überstellung nach Ungarn entziehen werde, zumal er ziemlich unglaubwürdige Angaben zu seiner Person und zu seiner Einreise gemacht habe. Mangels Barmitteln könne er weder seinen Aufenthalt in Österreich noch seine Rückkehr nach Ungarn selbst finanzieren und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einen anderen europäischen Staat fliehen werde, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen, wie er dies bereits in Österreich getan habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Verhängung des gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer weder Barmittel noch Unterkunft oder Kontaktperson habe. Selbst bei Zuweisung einer Unterkunft müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Die Schubhaft sei daher die ultima ratio.
Das Konsultationsverfahren mit Ungarn sei bereits eingeleitet worden, die Antwort Ungarns stehe noch aus.
9. Laut Anhaltedatei wurden beim Beschwerdeführer € 90,-- sichergestellt sowie drei ausländische Münzen. Er nahm keine Rückkehrberatung in Anspruch und bezieht seit Haftbeginn Sonderkost als Moslem. Am 08.06.2015 verweigerte der Beschwerdeführer eine Verlegung in den offenen Vollzug.
10. Am 24.06.2015 übermittelte der Amtsarzt den Krankenakt des Beschwerdeführers, wonach sich dieser in gutem Allgemeinzustand befinde, aktuell keine Drogen nehme, früher Drogen konsumiert habe, aber keine Entzugssymptome zeige, keine Verletzungen habe, subjektiv beschwerdefrei sei, keine chronischen Erkrankungen oder Allergien habe und keine Dauermedikation nehme. Am 17.06.2015 habe der Beschwerdeführer Schmerzmittel wegen kariesbedingter Zahnschmerzen bekommen.
11. Laut Pressebericht vom 23.06.2015 wurde das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres am Vormittag desselben Tages von der "Aufhebung" der Dublin-III-Verordnung durch Ungarn "aus technischen Gründen" in Kenntnis gesetzt.
Am 24.06.2015, 14:10 Uhr, teilte das Bundesamt mit, dass am 23.06.2014 die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingelangt sei. Um 14:42 Uhr langte die Kopie der Zustimmung zur Wiederaufnahme mit dem Stempel "23.06.2015" ein. Mit Anruf vom 24.06.2015, 15:33 Uhr, teilte das Bundesamt mit, dass die Zustimmung am 23.06.2015, 18:00 Uhr, eingelangt sei. Beim Stempel handle es sich nicht um den Eingangsstempel des Bundesamtes sondern um den Abfertigungsstempel der ungarischen Behörden.
Laut Pressebericht vom 24.06.2015, 14:39 Uhr, bestreitet Ungarn die Kündigung der Dublin-III-Verordnung. Laut APA-Meldung vom 24.06.2015, übermittelt um 16:16 Uhr, hat Ungarn keine rechtswirksame Entscheidung zur Suspendierung irgendwelcher Elemente des Dublin-Systems getroffen.
12. Am 24.06.2015, 15:00 - 17:30 Uhr, fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"R: Sie heißen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ist das korrekt?
BF: Zum Namen möchte ich gerne angeben, dass XXXX der Name meines Vaters ist. Zu diesem Fehler ist es in Ungarn gekommen. Mein Vorname lautet XXXX . Ich habe bei meinen Einvernahme im Gefängnis auf diesen Fehler aufmerksam gemacht.
R: In der Einvernahme am 11.06.2015 haben Sie angegeben, XXXX sei der Name Ihres Vaters, Sie heißen XXXX . Laut den von Ihnen mitgeführten Schriftsätzen aus dem ungarischen Asylverfahren ist Ihr Name XXXX und der Name Ihres Vaters XXXX . Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Als ich von der Polizei aufgegriffen wurde, haben sie bei mir Unterlagen aus Ungarn gefunden. In Ungarn wurde ich als XXXX geführt, diesen Namen hat die Polizei in Österreich übernommen. Bei beiden Einvernahmen im Gefängnis habe ich die Erklärung zum Namen gegeben und soweit ich weiß, wurde auch ein Korrektur vorgenommen.
R: Warum haben Sie das nicht in Ungarn richtig stellen lassen?
BF: In Ungarn habe ich mich ebenfalls als XXXX vorgestellt und habe den Namen meines Vaters als XXXX angegeben. Ich kann mir nicht erklären, warum es zu diesem Missverständnis gekommen ist. Es gibt für mich keinen Grund betreffend des Namens falsche Aussagen zu machen.
R: Wie heißt Ihre Mutter?
BF: Sie heißt XXXX .
R: Wer ist XXXX ?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wer ist XXXX .
BF: Das weiß ich nicht. Der Vorname meiner Mutter lautet XXXX , ihr Nachname lautet XXXX .
R: Laut den ungarischen Dokumenten, sind diese Personen in Ihren Dokumenten als Familie vermerkt.
BF: Ich kann mich daran erinnern, dass ich zu den Namen meiner Familienangehörigen gefragt wurde, und ich ihnen ihre richtigen Namen gesagt habe. Es gibt für mich keinen Grund, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen.
R: Die ungarischen Dokumente führen auch zwei verschiedene
Geburtsdaten betreffend Ihrer Person an und zwar: XXXX an. Was ist korrekt?
BF: Ich bin am XXXX geboren. Ich kenne die Umrechnung nicht. Ich weiß nicht, wieso zwei Geburtsdaten vorkommen.
D: Der XXXX .
R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Ja, aber ich habe sie nicht bei mir.
R: Wo befinden sich Ihre Dokumente?
BF: Im Iran.
R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich habe ca ein Jahr in der Türkei verbracht. Meine Fluchtreise hat ca. zwei Monate gedauert und ich bin seit ca. einem Monat in Österreich. Ich habe vor einem Jahr und 3 bis 4 Monaten den Iran verlassen.
R: Wo haben Sie sich aufgehalten, seit Sie den Iran verlassen haben?
BF: Ich habe ca 1 Jahr in der Türkei gelebt, anschließend bin ich nach Griechenland gereist und habe dort ca. einen Monat verbracht. Die restliche Zeit war ich an verschiedenen Orten, bis ich nach Österreich gekommen bin.
R: Wo waren Sie konkret?
BF: Ich habe mich ca 10 Tage lang in Mazedonien aufgehalten. In Mazedonien bin ich nur zu Fuß gegangen, ich fuhr nicht mit Fahrzeugen. Danach bin ich nach Serbien gereist. Dort habe ich mich ca 6 bis 7 Tage aufgehalten. Anschließend bin ich nach Ungarn gekommen und habe dort ca 4 Tage verbracht, bis ich Ungarn verlassen habe und nach Österreich gekommen bin.
R: In welchen Staaten haben Sie Asylanträge gestellt?
BF: Nur in Ungarn.
R: Was ist der Stand Ihres Asylverfahrens?
BF: Als ich die Grenze zu Ungarn überquert habe, bin ich ca 10 bis 15 km gereist. Ich wurde in einer Stadt von der Polizei gefasst und in ein Flüchtlingslager gebracht. Mir wurden Fragen gestellt. Danach wurde mir gesagt, wenn ich keinen Asylantrag stelle, die Behörde mich nach Serbien abschieben wird. Da sehr viele Flüchtlinge in Ungarn Asylanträge gestellt haben, und ich nicht mehr nach Serbien zurückkehren wollte, habe ich bei den ungarischen Behörden einen Asylantrag gestellt.
R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt?
BF: Nein.
R: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in Griechenland einen Landesverweis bekommen haben. Was meinen Sie damit?
BF: Es gibt sehr viele Flüchtlinge in Griechenland, die sich dort aufhalten, aber keine Asylanträge stellen. Sobald man als Flüchtling nach Griechenland kommt, wird an den Flüchtling ein Schreiben ausgehändigt, darin wird die jeweilige Person aufgefordert, binnen einen Monat Griechenland zu verlassen. Dieses Schreiben hat nichts mit dem Asylantrag zu tun.
R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: Ich kenne Österreich nicht. Ich bin in einem Zug gewesen und an einem mir unbekannten Ort ausgestiegen. Ich wurde von der Polizei gefasst und in ein Gefängnis gebracht.
R wiederholt die Frage.
BF: Alle Dokumente die ich in Österreich bekommen habe, sind mit dem 03.06.2015 datiert. Ich nehme an, dass ich an diesem Tag nach Österreich eingereist bin. Ich bin seit ca 21 oder 22 Tagen im Gefängnis.
R: Haben Sie jemals über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt?
BF: Nein, ich bin zum ersten Mal in Österreich.
R: Beschreiben Sie bitte Ihre Einreise in Österreich!
BF: Ich bin gemeinsam mit meinem Freund namens XXXX um 07.30 Uhr in Ungarn in einen Zug eingestiegen. In Ungarn in der Stadt Györ. Als ich mich in Österreich aufgehalten habe, habe ich im Zug auf den LCD-Anzeigen drei Stationen in Wien gesehen. Ich habe den Schaffner dazu befragt. Er hat gemeint, es sei besser in der zweiten oder dritten Station in Wien auszusteigen. In der Zwischenzeit hatte er die Polizei verständigt. Als der Zug in der ersten Station in Wien angehalten hat, wurden wir von zwei Personen in Zivilkleidung aufgefordert, aus dem Zug auszusteigen. Wir wurden in ein Gebäude gegenüber dem Bahnhof gebracht und danach wurden wir in einem Polizeiwagen von dort abgeführt.
R: Wollten Sie nach Wien? Wenn ja, beschreiben Sie mir bitte, wie Sie hierhergekommen sind.
BF: Mein Fahrschein war nur bis Wien gültig. Mein Freund und ich haben einen Freund der sich in Deutschland aufhält. Da wir keine Aufenthaltsdokumente für Österreich hatten, überlegten wir, nach Deutschland weiterzureisen.
R: Haben Sie Aufenthaltsdokumente für Deutschland?
BF: Nein. Wir wollten illegal nach Deutschland einreisen und unseren Freund treffen.
R: Was genau wollten Sie in Deutschland machen?
BF: Mir waren die Asylgesetze nicht bekannt. Ich hätte vielleicht in Deutschland um Asyl angesucht oder ich wäre nach England gereist. Ich habe dort sehr viele Freunde und auch einige Angehörige dort.
R: Haben Sie ein Aufenthaltsrecht für Großbritannien?
BF: Nein. Der Grund weshalb ich nach Deutschland oder Großbritannien wollte war, weil ich dort Bekannte hatte.
R: Es war Ihnen bekannt, dass Sie ohne Visum weder nach Österreich, Deutschland oder Großbritannien reisen dürfen!
BF: Ja, das war mir klar.
R: Warum haben Sie es trotzdem gemacht?
BF: Hätte ich die Möglichkeit gehabt in Ungarn zu bleiben, wäre ich nicht weitergereist.
R: Warum hatten Sie nicht die Möglichkeit in Ungarn zu bleiben?
BF: Ich bin an einem Vormittag gegen 10:00 oder 11:00 Uhr von ungarischen Polizisten festgenommen worden. Ich wurde zwei Tage in einem Raum eingesperrt. Ich habe nichts zu essen bekommen. Nach diesen zwei Tagen wurde ich freigelassen. Mir wurde die Adresse eines Flüchtlingslagers gegeben um selbstständig dorthin zu fahren. Ich habe mich in Ungarn nicht ausgekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte mein Freund XXXX bereits das Flüchtlingslager erreicht. Als ich ihn kontaktiert habe, hat er mich aufgefordert, nicht zum Flüchtlingslager zu kommen. Er würde ebenfalls das Flüchtlingslager verlassen. Wir würden in ein anderes Land reisen.
R: Wann haben Sie beschlossen, in ein anderes Land zu reisen?
BF: Ich habe zwei Tage in einem Gefängnis verbracht. Als ich freigelassen wurde, war ich sehr müde. Ich habe in einem Restaurant gegessen, habe ein Hotel gefunden und versucht, einige Stunden zu schlafen. Am vierten Tag habe ich den Kontakt zu meinem Freund, der bereits im Flüchtlingslager war, aufgenommen. Er hat mir geraten, nicht in ein Flüchtlingslager zu gehen und er würde sich mit mir treffen und wir würden unsere Reise fortsetzen.
R: In der Einvernahme am 03.06.2015 gaben Sie hingegen an, Sie hätten von Gyor zurück in Ihr Flüchtlingslager fahren wollen und seien aus Versehen in Wien gelandet. Dazu wären Sie nicht nur in einem Zug gesessen, der in XXXX nicht hält (dort halten nur D-Züge und sie reisten mit dem RAILJET), sondern Sie wären auch in die falsche Richtung unterwegs gewesen ( XXXX liegt von Györ aus in Richtung Budapest, nicht in Richtung Wien). Ihre Angaben vor dem BFA waren falsch. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Als ich in Wien von den Polizisten gefasst würde, wurde mir gesagt, dass ich wieder nach Ungarn abgeschoben werde. Damals habe ich gesagt, dass ich den falschen Zug genommen hätte und sie mich gleich wieder abschieben können.
R: Ihre Fahrkarte wurde sichergestellt. Auch sie lautet nicht auf die Strecke XXXX , sondern auf Györ-Wien. Es musste Ihnen von Anfang an klar sein, dass die Falschaussage auffällt. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Als wir die Fahrkarten gekauft haben, hatten wir von Anfang an vor, bis Wien zu reisen. Nachdem ich von der Polizei angehalten wurde und es zur Befragung kam, wurde mir durch den Dolmetscher erklärt, dass ich wieder nach Ungarn abgeschoben werde. Ich habe angenommen, dass ich noch am selben Tag wieder zurückgeschickt werde. Um keine Probleme zu bekommen, habe ich gesagt, ich hätte einen falschen Zug genommen.
R: Warum verweigerten Sie die erkennungsdienstliche Behandlung?
BF: Weil man mir gesagt hat, dass ich abgeschoben werde.
R: Bitte erklären Sie das näher!
BF: Nachdem man bei mir Papiere aus Ungarn gefunden hat, und mir ausdrücklich gesagt wurde, dass ich nach Ungarnabgeschoben werde. Habe ich nicht verstanden, weshalb es notwendig war, meine Fingerabdrücke zu nehmen. Bei einer bevorstehenden Abschiebung war mir auch klar, dass ich in Österreich nicht um Asyl ansuchen kann. Am dritten Tag wurden mir aber die Fingerabdrücke abgenommen.
RV: Warum wollten Sie nicht nach Ungarn zurück?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
RV wiederholt die Frage.
BF: Mein Freund XXXX hat mir vom Flüchtlingslager berichtet, dass es dort sehr viele streng gläubige Flüchtlinge aus anderen Ländern, wie z. B. Pakistan gibt. Sobald diese erfahren, dass Iraner wegen einer Konversion aus ihrem Land geflüchtet sind, diese streng gläubigen Flüchtlinge ihnen Probleme bereiten. Mein Freund hat mir auch erzählt, dass er erfahren hatte, dass viele Iraner, die aus diesen Gründen aus ihrer Heimat geflüchtet waren, nicht länger als einen Tag in dem Flüchtlingslager verbracht haben.
R: Laut Anhaltedatei beziehen Sie hier im PAZ Sonderkost als Moslem. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Ich habe selbst diese Kost nicht verlangt. Als ich im oberen Stockwerk in einer Zelle gesessen bin, gab es dort vier Marokkaner, einen Ägypter und einen Algerier, die alle Moslems waren und sogar gefastet haben. Ich konnte auf keinen Fall vor diesen Leuten angeben, dass ich konvertiert bin. Seit ca 5 Tagen bin ich im unteren Zellenbereich. Dort gibt es Menschen verschiedener Nationen. Ich möchte nochmals betonen, dass ich betreffend des Essens keine Wünsch geäußert habe. Als ich in der oberen Zelle war, war dies wahrschein nötig.
GrInsp. XXXX : Ich kenne den BF. Was er sagt, trifft zu. Er war zunächst im ersten Stock, in einem Raum mit 8 Personen und wurde danach in den offenen Vollzug, ins untere Stockwerk überstellt, wo die Türen offen sind und die Personen sich frei bewegen können.
GrInsp. XXXX : Bei der Aufnahme wird die Person nach ihrer Religion befragt. Der BF wird bei uns als Moslem geführt. Es wird nach seinen Angaben die Kost zugeteilt.
R: Was spricht dagegen, Ihr Asylverfahren in Ungarn zu führen?
BF: Ich möchte nicht mehr nach Ungarn zurückkehren. Ich glaube, dass die Situation der Flüchtlinge in Ungarn nicht gut ist.
R: Warum stellten Sie am 07.06.2015 in Österreich einen Asylantrag?
BF: ich wollte auf keinen Fall wieder nach Ungarn zurückkehren. Ich möchte gerne in Österreich bleiben. Aus diesem Grund habe ich einen Asylantrag gestellt.
R: Warum wollen Sie nun in Österreich bleiben. Nach Ihren Angaben, wollten Sie doch nach Deutschland oder Großbritannien.
BF: Der Grund weshalb ich nach Deutschland oder Großbritannien wollte, war, weil ich dort Freunde oder Familienangehörige habe. Ich kenne sonst niemanden in Europa. Da mir mittlerweile klar ist, dass ich nicht mehr in diese Länder zurückkehren kann, und ich weiß, dass Ö ein freies Land und ich hier meine Religion ausüben kann, möchte ich gerne in Ö bleiben. Ich bin mir auch sicher, dass Flüchtlinge in Ö besser behandelt werden.
RV: Bevor Sie nach Europa und die Europäische Union einreisten, hatten Sie da Kenntnis über die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung, nach der jener Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, durch den Sie nachweislich das erste Mal das Gebiet der Europäischen Union betreten haben?
BF: Zum Asylverfahren in Europa hatte ich keine Informationen. Ich kenne auch die Dublin Bestimmungen nicht. Ich hatte wenige Informationen über die Nachbarländer des Iran, wie die Türkei.
RV: Im hypothetischen Fall, dass Sie weder in Ungarn noch in Ö von der Polizei aufgegriffen worden wären, hätten Sie dann auch in Deutschland oder Großbritannien einen Asylantrag gestellt?
BF: Ich hatte kein bestimmtes Ziel. Ich wollte in ein Land, in dem ich in Ruhe gelassen werde, meiner Arbeit nachgehen kann und ein normales Leben führen kann. Wie ich bereits zu vor gesagt habe, habe ich einen Freund in Deutschland zu dem ich gehen wollte. Wenn ich nicht bei ihm hätte bleiben können, wäre ich nach Großbritannien gereist, weil ich dort vier Familien kenne.
R: Was spricht gegen die Asylverfahrensführung in Ungarn? Sie kennen ja mittlerweile die Dublin Bestimmungen!
BF: Man könnte sagen, dass ich aus Ungarn geflüchtet bin, weil ich schockiert darüber war, wie mit den Flüchtlingen umgegangen wird. Mir haben sehr viele Bekannte über die Zustände in den Flüchtlingslagern berichtet. Aufgrund meines Glaubens hätte die Möglichkeit bestanden, in einem dieser Flüchtlingslager angegriffen und getötet zu werden.
R: Gesetzt den Fall, Ö entscheidet, dass Ungarn zuständig ist, Ihren Fall zu führen. Würden Sie dann nach Ungarn zurückkehren?
BF: Nein, ich möchte nicht zurückkehren.
R: Die Frage war nicht, ob Sie zurückkehren wollen, sondern ob Sie eine diesbezügliche Entscheidung befolgen würden?
BF: Ich kenne mich mit dem Rechtssystem in Ö nicht aus. Wenn im Iran ein Richter z. B. die Todesstrafe verhängt, wird diese auch vollstreckt. Ich weiß nicht, ob ich in Ö auch die Möglichkeit habe, gegen die Entscheidung zu berufen. Sollte ich nach Ungarn abgeschoben werden, kann ich mit Sicherheit sagen, dass ich auf keinen Fall dort bleiben werde. Ich glaube, dass nach einer Abschiebung nach Ungarn der jeweilige Asylwerber einige Zeit (2 bis 6 Monate) in einem Gefängnis verbringen muss. Sobald ich freigelassen werde und aufgefordert werde, mich in einem Flüchtlingslager zu melden, werde ich nicht dorthin gehen. Ich werde Ungarn verlassen.
R: Vor dem Hintergrund dieser Angaben, geht das Gericht davon aus, dass Sie nicht freiwillig nach Ungarn zurückkehren werden. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Ich möchte nicht dorthin zurückkehren. Es gibt für Asylwerber keine Möglichkeit, dort ein normales Leben zu führen.
RV: Im hypothetischen Fall, dass Sie aus der Schubhaft entlassen werden, haben Sie in Ö Bekannte oder Familienangehörige bei denen Sie wohnen könnten?
BF: Ich habe einen sehr guten Freund in Ö. Ich werde versuchen, ihn zu finden und zu ihm zu gehen.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, keine Beziehung zu Ö zu haben. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Diese Aussage habe ich nicht getätigt. Ich habe einen Verwandten, den ich aus dem Iran kenne. Er hält sich in Ö auf.
R: Haben Sie sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Ö?
BF: Wie gesagt, kenne ich nur diese eine Person, die mit ihrer gesamten Familie in Ö lebt. Ich habe auch einige andere Bekannte, die sich in Ö aufhalten. Dabei handelt es sich aber nicht um sehr enge Freunde.
R: Verfügen Sie über Barmittel in Ö?
BF: Nein.
R: Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation habe ich nähere Informationen zum Dublin Verfahren eingeholt. Im Verfahren des BF hat Ungarn gestern um 18:00 Uhr ausdrücklich die Zustimmung zur Wiederaufnahme erteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
R händigt Antwort Ungarn vom 23.06.2015 sowie Stellungnahme des BFA aus.
BF: Ich möchte auf keinen Fall wieder nach Ungarn zurückkehren. Sollte trotzdem die Entscheidung gefällt werden, dass ich abgeschoben werde, werde ich nicht in Ungarn bleiben.
R: Aufgrund Ihrer Aussagen gehe ich nicht davon aus, dass Sie nicht freiwillig nach Ungarn zurückkehren werden und sich auch nicht freiwillig dort aufhalten werden. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich möchte auf keinen Fall nach Ungarn abgeschoben werden.
RV: laut dem mir vorgelegten Schreiben der ungarischen Migrationsbehörden, wurde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF am 15.06.2015 erteilt und ist erst am 23.06.2015 bei den österreichischen Behörden eingelangt und vermag so nichts daran zu ändern, dass angesichts der aktuellen Ankündigung des ungarischen Innenministeriums, keine Antragsteller aufgrund der Dublin-Verordnung mehr zurückzunehmen, zu ändern.
R: Auf welchen Zeitpunkt beziehen sich Ihre Informationen?
RV: Meine Informationen beziehen sich einerseits auf eine offizielle Mitteilung des ungarischen Innenministeriums vom 23.06.2015, 06:48 Uhr. Sowie auf die diesbezüglichen Medienberichte. Darüber hinaus verweise ich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zahl W117 2108993-1, in dem das BVwG ebenfalls in einem "Dublin-Ungarnfall" davon ausging, dass ab 23.06.2015 aufgrund der Aussetzung der Dublin-III-Verordnung durch Ungarn unter dementsprechend geänderten Parameter auf der Tatsachenebene auch in materieller Hinsicht keine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn oder zur Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mehr verhängt werden darf.
R: Die erteilte Zustimmung Ungarns entspricht der aktuellen Berichtslage vom 24.06.2015, 13:30 Uhr, wonach Ungarn sehr wohl die Bestimmungen der Dublin-Verordnung erfüllt. Möchten Sie dazu etwas angeben?
RV: Angesichts der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben der ungarischen Behörden ist bis zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht absehbar, ob das Ziel der Sicherung der Abschiebung des BF in absehbarer Zeit erreicht werden kann. Ich verweise außerdem auf einen den Diakonie-Flüchtlingsdienst bekannten Fall von mongolischen AsylwerberInnen (5köpfige Familie), die am 23.06.2015 von Ö nach Ungarn abgeschoben werden sollten, jedoch von ungarischen Polizeibeamtinnen an der ungarisch-österreichischen Grenze abgewiesen wurden. Zum Bewies hierfür möge das BVwG Einsicht nehmen in den Akt des Vaters der betreffenden Familie.
R: Ungarn konnte, zum jetzigen Zeitpunkt [nicht mehr tun], als die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu erteilen. Die Einsichtnahme in andere Verfahrensakte ist daher nicht entscheidungsrelevant.
RV: Bereits aus dem mir vorgelegten E-Mail des Referenten des BVwG geht hervor, dass das Eingangsdatum der Zustimmung der Wiederaufnahme der ungarischen Behörden nicht eindeutig ist. Dies wird indiziert durch den Wortlaut des Referenten. [...] Ich hege keine Bedenken an der Echtheit des Schreibens, mit dem Ungarn die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF [erteilt.] Allerdings hege ich Bedenken an der Datierung, da diese schlecht lesbar ist und sich das vorgelegt Mail nur auf ein vom Referenten der R mit dem zuständigen Referenten des BFA [geführtes Telefonat bezieht]. In derart eingriffsintensiven Bereichen dürfen keine Zweifel an rechtskonformer Vorgehensweise der Behörde bestehen. Auf die turbulenten Entwicklungen im politischen Bereich wird verwiesen sowie auf die Unsicherheit und die Unvorhersehbarkeit der tatsächlichen Vorgangsweise der ungarischen Behörden wird verwiesen.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Ich habe keine körperlichen Beschwerden. Die 22 Tage im Gefängnis haben dazu geführt, dass ich psychisch belastet bin.
R verliest die amtsärztlichen Unterlagen. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Mir geht es körperlich gut. Ich habe in meinem Leben noch nie einer Fliege etwas zu leide getan. Ich verstehe nicht, warum ich 16 Tage in einer geschlossenen Zelle verbringen musste. Die Zellentüre wurde nur geöffnet, wenn uns Essen gebracht wurde. Erst seit wenigen Tagen, darf ich mich im Gefängnis frei bewegen. Ich verstehe auch nicht, warum ich jede Nacht Schlaftabletten nehmen muss.
R: Möchten Sie abschließend noch eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich möchte nicht mehr in ein Gefängnis gebracht werden. Ich habe keine [schwere] Straftat begangen. Ich möchte genauso wie andere Flüchtlinge in ein Flüchtlingslager gebracht werden. Wenn es die Möglichkeit nicht gibt, dort aufgenommen zu werden, bin ich bereit zu meinen Freunden zu gehen.
RV: Zu § 9a Abs. 4 FPG-DVO möge sich das BVwG der nunmehr herrschenden Rechtsprechung innerhalb des BVwG anschließen. Dem BFV sind nunmehr 16 solcher Erkenntnisse bekannt. Insbesondere ist auf das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2015 (siehe oben) zu verweisen, in dem ausdrücklich betont wird, dass "sich der VwGH ausnahmslos der Terminologie "Gesetz", "gesetzlich" bediente und mit keinem Wort auf die Regelungsmöglichkeit durch Verordnung hinwies, was für sich alleine schon indiziert, dass den Erwägungen des VwGH (VwGH .....) der Gesetzesbegriff im formellen Sinne vorschwebte". Dementsprechend ist die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO untauglich. Die Verhängung der Schubhaft über den BF und die andauernde Anhaltung des BF zu stützen. In diesem Sinne wird auf die schriftliche Stellungnahme Beilage ./1 zur Niederschrift, erstattet, und auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Zur Unions- und Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen der FPG-DVO wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Der Antrag auf formlose Enthaltung, Beilage /.2 zur Niederschrift, wird zur Kenntnis vorgelegt. Begründend wird auf die Suspendierung der Dublin-III-Verordnung durch Ungarn verwiesen.
Zu Art 8 der Aufnahme-Richtlinie möchte ich noch angeben, dass es zwar richtig ist, dass Art. 8 Aufnahme Richtlinie von "nationalen Rechtsvorschriften" spricht. Allerdings handelt es sich eben bei einer Richtlinie um einen Rechtsakt der den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum zur Umsetzung lässt. Dies im Gegensatz zur Dublin-III-Verordnung insbesondere zu Art. 28 leg. cit., die den Mitgliedstaaten keinen derartigen Spielraum gewährt."
Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Homepage des ungarischen Innenministeriums vom 23.06.2015, 18:48 Uhr, vor, wonach Ungarn die Wiederaufnahme von Asylwerbern aus anderen Staaten der EU aussetze, einen Pressebericht vom 23.06.2015, 21:20 [Anm.: online abrufbar bereits vor 18:00], wonach Ungarn die Dublin-III-Verordnung einseitig außer Kraft gesetzt habe, sowie einen Antrag auf formlose Aufhebung der Schubhaft gestützt auf diese beiden Berichte, weil nicht absehbar sei, dass es dem Bundesamt in absehbarer Zeit gelingen werde, das Sicherungsziel zu erreichen.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu § 9a Abs. 4 FPG-DVO iVm Art. 2 lit n Dublin-III-VO vor. In dieser verweist er darauf, dass § 9a Abs. 4 FPG-DVO keine objektive gesetzliche Festlegung iSd Art. 2 lit. n Dublin-III-VO darstelle. Die französische Sprachfassung verwende den Begriff "la loi". Der deutsche BGH habe aus der französischen Sprachfassung gefolgert, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO ein formelles Gesetz verlange, weil "la loi" nach dem französischen Rechtsverständnis nur für die vom Parlament erlassenen Gesetze verwendet werde und hiezu auf Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 42. Lfg. August 2012, Art. 288 AEUV Rz 89, verwiesen. Die deutsche Sprachfassung sei vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Anwendung unionsrechtlicher Rechtsnormen nicht anders auszulegen. Art. 28 Dublin-III-VO sei daher dahingehend auszulegen, dass die Festlegung von objektiven Kriterien zur innerstaatlichen Determinierung von Fluchtgefahr nicht im Rahmen einer Durchführungsverordnung erfolgen könne. Dies sei acte-clair. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dennoch eine andere Auslegung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO möglich sei, werde aus juristischer Vorsicht angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. Auch wenn es nur vorlageberechtigt, nicht aber vorlageverpflichtet sei, sei die Vorlage wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 6 GRC geboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 im Zug von Budapest nach Zürich mit einem bis Wien gültigen Ticket, ohne Reisepass oder Visum festgenommen; er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer stellte in Ungarn und am 07.06.2015 in Österreich aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz; er beantragte Asyl in Ungarn, um nicht nach Serbien abgeschoben zu werden, wartete aber das Asylverfahren in Ungarn nicht ab. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich nur auf der Durchreise nach Deutschland bzw. Großbritannien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Identität, zu seiner Einreise und seinem Zielstaat macht und dass er an seinen Verfahren mitwirkt. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Behörden auf freiem Fuß zur Verfügung stünde und an der Führung seiner Verfahren künftig mitwirken würde. Er beabsichtigt weiterhin, in seinen Zielstaat weiterzureisen.
Er verfügt über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügt über keine hinreichenden Barmittel und keine Dokumente, um legal nach Ungarn zurückkehren zu können.
Österreich stellte am 10.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, das zwar nicht um eine dringende Antwort ersuchte, aber sich auf EURODAC-Treffer stützte. Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.06.2015, übermittelt am 23.06.2015, 18:00 Uhr, ausdrücklich zu.
Die Identität des Beschwerdeführers kann auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben und mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Dass er immer richtige Angaben zu seiner Identität gemacht hat, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist aktenwidrig: Sowohl in Ungarn, als auch vor der Polizei am 03.06.2015, als auch in der Schubhafteinvernahme am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, den Vornamen XXXX zu tragen. Erst seit der Asylantragstellung am 07.06.2015 gibt der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, XXXX sei der Name seines Vaters. Dass es sich bei der Angabe, er heiße XXXX um einen Fehler der österreichischen und der ungarischen Behörden handelt, ist unglaubwürdig: So haben die ungarischen Behörden zB auch den Namen der Mutter richtig protokolliert und es ist unklar, warum diese sowohl den Namen von Vater und Sohn verwechselt haben sollen, als auch ein alternatives Geburtsdatum notiert haben sollten. Der Beschwerdeführer hätte - seinem Vorbringen zufolge - diese Angaben bereits bei der Festnahme oder bei der Einvernahme im Schubhaftverfahren richtig stellen können; in keiner dieser Amtshandlungen gab der Beschwerdeführer jedoch an, einen anderen Namen zu tragen. Auf Grund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung als auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Angabe seiner Daten die erkennungsdienstliche Behandlung verweigerte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seiner Identität machte. Dass der Beschwerdeführer volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, seine Haftfähigkeit aus den amtsärztlichen Unterlagen.
Die Angaben zur Festnahme und zu den Asylantragstellungen ergeben sich aus den mit dem Akt übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der insb. ausdrücklich angab, den Antrag in Ungarn nur gestellt zu haben, um nicht nach Serbien abgeschoben zu werden, und in Österreich, um enthaftet zu werden.
Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde ausführt, richtige Angaben zu seiner Fluchtroute gemacht hat, ist in Bezug auf die Einreise nach Österreich und den Zielstaat aktenwidrig: In der Einvernahme am 03.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht nach Österreich fahren wollen, sondern von Budapest zurück in sein Grundversorgungsquartier in XXXX . Die bei ihm sichergestellte Fahrkarte habe nicht er gekauft. Erst als er im Zug kontrolliert worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass er nach Österreich eingereist sei. In der asylrechtlichen Erstbefragung am 07.06.2015 hingegen gab er an, die Fahrt nicht von Budapest, sondern von Györ aus angetreten zu haben; er habe das Quartier der Grundversorgung sechs Tage zuvor verlassen, das Ziel sei Großbritannien gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben vor der belangten Behörde nicht zutreffen können, weil er hiefür im falschen Zugtyp gesessen und in die falsche Richtung gefahren wäre, und das bei ihm sichergestellte Ticket nicht für die Strecke XXXX sondern für die Strecke Györ-Wien galt, gab der Beschwerdeführer an, dass sehr wohl er und sein Freund die Tickets gekauft hätten, dass er nicht im Flüchtlingslager gewesen sei und dass sein Freund und er beabsichtigt hätten, nach Wien zu fahren, und nicht etwa aus Versehen hier gelandet wären. Sie hätten nach Deutschland zu Freunden wollen. Er habe wissentlich falsche Angaben gemacht, damit er zurückgeschoben werde. Dass er freiwillig nach Ungarn zurückkehren wird, wie er dies in der Einvernahme am 03.06.2015 angab, ist unglaubwürdig, da er mehrfach auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht wurde, sich aber aus der Anhaltedatei ergibt, dass er diese nie kontaktierte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bislang nachkam: Er verweigerte in Österreich die erkennungsdienstliche Behandlung selbst nach ausdrücklicher Belehrung; es kann nicht festgestellt werden, dass dies ein Missverständnis gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung andeutet. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich, um aus der Schubhaft freigelassen zu werden; dass der Asylantragstellung ein Meinungswechsel des Beschwerdeführers, sein Verfahren nun doch in Österreich führen zu wollen, zugrunde liegt, kann auf Grund seiner ausdrücklichen Angaben wie auch auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin bezweckt, in seinen Zielstaat weiterzureisen. Dass der Beschwerdeführer sich einer Überstellung nach Ungarn entziehen wird, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer angab, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, auch nicht dorthin abgeschoben werden zu wollen und nach einer Abschiebung nach Ungarn ohnedies unverzüglich wieder auszureisen.
Dass der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte im Inland hat, ergibt sich aus seinen Angaben sowie der Tatsache, dass er noch am Tag seiner Einreise festgenommen wurde. Dass er über einen Freund bzw. einen Verwandten im Bundesgebiet verfügt, wie er in der mündlichen Verhandlung angibt, ist unglaubwürdig, da er bis zur Verhandlung in keiner der Einvernahmen behauptete, Freunde in Österreich zu haben. Dass er Angehörige in Österreich habe, verneinte er vor dem Bundesamt am 03.06.2015 und vor der Polizei am 08.06.2015 ausdrücklich. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nicht vor, Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben, sondern umgekehrt, dass ihm das Fehlen dieser Anknüpfungspunkte nicht vorgehalten werden dürfe, weil er Asylwerber und erst kurz in Österreich sei. Dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe keine Anknüpfungspunkte, nicht erstattet habe, wie er in der Verhandlung behauptet, ist daher aktenwidrig.
Die Angaben zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Zustimmungserklärung Ungarns liegt vor. Sie trägt den (Ausgangs)Stempel 23.06.2015, der am Bildschirm betrachtet klar erkennbar ist. Dass es sich nicht um den Eingangsstempel des Bundesamtes handelt, ergibt der Vergleich mit den Stempeln des Bundesamtes. Der genaue Übermittlungszeitpunkt ergibt sich aus den telefonisch eingeholten Angaben des zuständigen Referenten des Bundesamtes. Es gibt keinen Grund, die Glaubwürdigkeit dieser Angabe in Frage zu stellen; auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung des ungarischen Innenministeriums vom 23.06.2015, 6:48 Uhr, steht vielmehr jedenfalls fest, dass die Übermittlung danach stattfand.
Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.
Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."
Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.
Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet.
In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.
Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.
Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im BFA-VG Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Gemäß Art. 28 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Das Bundesamt nahm den Beschwerdeführer zur Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung im Hinblick auf Ungarn und die Abschiebung nach Ungarn, sohin zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung in Schubhaft, weil es auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen von einer Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausging.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.06.2015 in Schubhaft und stellte am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen am 10.06.2015 und somit jedenfalls fristgerecht gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung.
Das Bundesamt beantragte zwar keine "dringende" Antwort, wie von Art. 28 Dublin III-VO vorgesehen; da sich das Wiederaufnahmeersuchen aber auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, beträgt die Antwortfrist auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wie im Fall des dringenden Ersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin-III-VO nur zwei Wochen, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.
Ungarn erteilte mit Schreiben vom 15.06.2015, übermittelt am 23.06.2015 um 18:00 Uhr, sohin fristgerecht, ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung nicht binnen sechs Wochen, wie von Art. 28 Dublin-III-VO verlangt, durchgeführt werden kann: Der Beschwerdeführer zieht die tatsächliche Durchführbarkeit der Überstellung - gestützt auf die Mitteilung des ungarischen Innenministeriums vom 23.06.2015, 06:48 Uhr, betreffend eine Kündigung der Dublin-III-Verordnung sowie die diesbezüglichen Medienberichte - in Zweifel. In den Medienberichten vom 24.06.2015 wird dies hingegen dementiert. Abgesehen davon, dass der Medienberichterstattung im Entscheidungszeitpunkt nicht zu entnehmen ist, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung nicht nachkommen wird, ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür im Fall des Beschwerdeführers: Ungarn erteilte nach den Medienberichten über die Aussetzung der Dublin-III-Verordnung und vor den Berichten über das diesbezügliche Dementi die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht binnen der von Art. 28 Dublin-III-Verordnung gesetzten Frist erfolgen wird.
3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 94).
4. Der Beschwerdeführer ist seit der Asylantragstellung am 07.06.2015 Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vor, weil Grund der bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers sichergestellten Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen werden wird.
5. "Die Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG enthalten für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde. Dass die Dublin III-VO eine ausdrückliche Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf. Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (Hinweise E 30. August 2007, 2007/21/0043;
E 8. Juli 2009, 2007/21/0093; E 22. Oktober 2009, 2007/21/0068; E 30. August 2011, 2008/21/0498 bis 0501; E 19. März 2014, 2013/21/0225; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0045; E 2. August 2013, 2013/21/0054; E 25. März 2010, 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht" (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mHw auf BGH 26.06.2014,
V ZB 31/14; zu § 76 Abs. 1 FPG siehe VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0080).
6. Am 29.05.2015 trat § 9a Abs. 4 FPG-DVO in Kraft, kundgemacht in BGBl. II 143/2015, der bis 19.07.2015 gilt. Dieser lautet:
"Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG
§ 9a. [...]
(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."
§ 9a Abs. 4 FPG-DVO nimmt diese Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr vor.
Der Anwendung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegen.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass es sich bei § 9a Abs. 4 FPG-DVO bloß um eine innerstaatliche Verordnung und kein innerstaatliches Gesetz handelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Umsetzung von Unionsrecht grundsätzlich nicht notwendigerweise ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt und nach dem österreichischen Recht neben Gesetzen auch Rechtsverordnungen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entsprechen (vgl. Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 122f.).
Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus der Verwendung des Wortes "loi" in der französischen Sprachfassung des Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung: Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die im Beschluss des BGH vom 26.06.2014, Z V ZB 31/14, als Begründung für diese Auslegung zitierte Stelle in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 42. Lfg. August 2012, Art. 288 AEUV Rz 89, verweist, vermag diese seine Auffassung nicht zu stützen, da sie nur besagt, dass die (EWG)Verordnung bei der Gründung der EWG - sohin 1957 - nur deshalb nicht als Gesetz bezeichnet worden sei, weil dieser Terminus insbesondere nach dem französischen Rechtsverständnis nur für das vom Parlament erlassene Gesetz gelten solle. Die Bezeichnung Verordnung sei gewählt worden, weil die Zuständigkeit für die Rechtshandlung vor allem in den Frühzeiten des Integrationsprozesses ausschließlich bei den nicht unmittelbar demokratisch legitimierten Unionsorganen Rat und Kommission gelegen sei. Ursprünglich hätte die Begrifflichkeit der gestiegenen Legitimation des unionsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens angepasst werden sollen, weshalb der Verfassungsvertrag in seinem Artikel I-33 die Bezeichnung "Europäisches Gesetz" vorgesehen habe. Mit dem Entschluss, im Rahmen des Lissabonner Vertrages auf die Verwendung staatlicher Symbolik zu verzichten, sei allerdings auch hier die entsprechende Bezeichnung entfallen. Dies ändere allerdings nicht daran, dass es sich inhaltlich um einen Akt materieller Gesetzgebung handle.
Eben dieser materielle Gesetzesbegriff prägt aber auch die 2000 proklamierte Grundrechtecharta, ABl. 30.3.2010, C 83, 389 (vgl. Rumler-Korinek/Vranes in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 52 Rz 10 ff.).
Art. 6 GRC sichert jedem Menschen das Recht auf Freiheit und Sicherheit zu. Laut den Erläuterungen zu Art. 6 GRC entsprechen die Rechte nach Art. 6 GRC den Rechten, die durch Art. 5 EMRK garantiert sind, denen sie nach Art. 52 Abs. 3 GRC an Bedeutung und Tragweite gleichkommen (Erläuterungen zu Art. 6 GRC; vgl. Schramm in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 6 Rz 19 f.). Gemäß Art 5 Abs. 1 Z 1 EMRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden ("Nul ne peut
être privé de sa liberté, sauf ... selon les voies légales."). In
der Europäischen Menschenrechtskonvention taucht der Gesetzesbegriff an verschiedenen Stellen als zentrale Voraussetzung für einen rechtmäßigen Eingriff in die jeweils aufgeführten Menschenrechte auf. Die Formulierungen stimmen nicht immer exakt überein. So wird der Gesetzesvorbehalt in der französischen Fassung der Art. 8-11 Abs. 2 EMRK einheitlich durch die Formulierung "prévues par la loi" ausgedrückt, während Art. 5 Abs. 1 S 2 EMRK den Terminus "selon les voies légales" verwendet. Es besteht gleichwohl Einigkeit darüber, dass aus den unterschiedlichen Ausdrucksweisen keine entsprechenden Schlüsse gezogen werden können, sondern dass der Konvention vielmehr ein einheitlicher Begriff des Gesetzes zugrunde zu legen ist. Angesichts der Bedeutung des Gesetzesvorbehalts kann dies gar nicht anders sein. Unter den Gesetzesbegriff fallen Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Rechtsverordnungen der Exekutive stellen eine ausreichende Eingriffsgrundlage dar, soweit sie sich im Rahmen einer entsprechenden Ermächtigung durch die Legislative halten (Renzikowski in Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 7. Lfg. 2004, Art. 5 EMRK Rz 73 f.). Somit können auch Exekutive und intermediäre Gewalten Gesetze im Charta-Sinn erlassen (Rumler/Korinek in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 52 Rz 13).
Laut dem 39. Erwägungsgrund steht die Dublin-III-VO im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der GRC anerkannt wurden. Die Verordnung sollte daher in diesem Sinn angewendet werden. Wenn nun die französische Sprachfassung die Festlegung von Kriterien für die Fluchtgefahr "définis par la loi" verlangt und dabei Art. 6 GRC, folglich Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK ("selon les vois légales", "conformément à la loi", "prescrite par la loi") entsprechen soll, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO ein von Art. 6 GRC, Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK abweichender bzw. über diese Bestimmungen hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommen soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Art. 28 betreffenden 20. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO. Auch in den vorbereitenden Dokumenten (zB COM[2013] 416 final, 2008/0243 [COD], S 6, vom 10.06.2013) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung des Begriffes "loi" ein auf die Gründung der EWG 1957 zurückgehendes, im Verhältnis zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK eingeschränktes Begriffsverständnis intendiert war.
Umgekehrt ist es vielmehr so, dass der Unionsrechtssetzer dort, wo er mehr oder minder direkt auf die Grundrechtecharta rekurriert, den Begriff "Gesetz" bzw. "loi" verwendet (so zB in Erwägungsgrund 13 der am selben Tag wie die Dublin-III-VO erlassenen VO 603/2013, die entsprechend Art. 8 GRC ["Ces données doivent être traitées loyalement, à des fins déterminées et sur la base du consentement de la personne concernée ou en vertu d'un autre fondement légitime prévu par la loi."] vorsieht, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz "doit être conforme à la loi, qui doit être formulée avec une précision suffisante ..."; zum materiellen Gesetzesbegriff des Art. 8 GRC vgl. N.Raschauer/Riesz in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 8 Rz 33).
Das vom Beschwerdeführer unterstellte Begriffsverständnis, das je nachdem, ob in der französischen Sprachfassung die Wörter "loi" oder "droit" verwendet werden, einen anderen Bedeutungsgehalt unterstellt, würde dazu führen, dass die Festlegung der Kriterien für die Fluchtgefahr, die die Haftgründe betreffend Asylwerber im Dublinverfahren im Rahmen des Art. 28 Dublin-III-VO darstellen, im Gesetzesrang zu erfolgen hätte, während für die Festlegung der Haftgründe für alle anderen Asylwerber gemäß der am selben Tag wie die Dublin-III-VO erlassenen RL 2013/33/EU innerstaatlich eine Verordnung hinreichend wäre (Art. 8: "Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt." bzw. "Les motifs du placement en rétention sont définis par le droit national."). Eine sachliche Rechtfertigung hiefür wäre aber weder im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Asylwerbern, noch im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip erkennbar.
Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO einen formellen Gesetzesbegriff verwendet: Soweit er von "gesetzlich festgelegten" Kriterien spricht, gibt er den Wortlaut der Dublin-III-VO wieder. Er zitiert zwar den eingangs genannten Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes in einem Klammerausdruck, löst aber nur die in seinem Verfahren präjudizielle Rechtsfrage, ob ein Rückgriff auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO genügt. Die darüber hinausgehenden Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofes zum formellen Gesetzesbegriff gibt der Verwaltungsgerichtshof nicht wieder und führt auch (mangels Präjudizialität dieser Frage in dem bei ihm anhängigen Verfahren) hiezu nichts aus (VwGH 19.02.2014, Ro 2014/21/0075; Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Art. 2 lit. n Dublin-III-VO schließt sohin eine Festlegung der Kriterien für die Fluchtgefahr durch Rechtsverordnung nicht aus.
Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 9a Abs. 4 FPG-DVO daher anzuwenden; die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.
6. Der Beschwerdeführer releviert Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.
Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, (in diesem Verfahren) nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.
Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.
Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages im Verfahren über den Fortsetzungsausspruch ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.
7. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf infolge Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG-DVO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vor:
Der Beschwerdeführer befand sich auf der Durchreise nach Deutschland bzw. Großbritannien, als er im Zug nach Wien festgenommen wurde. Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er nach Deutschland bzw. Großbritannien weiterreisen wollte. Da er zunächst keinen Asylantrag stellte, danach nur um seine Enthaftung zu bewirken, weil er unterschiedliche Angaben zu seiner Identität, seiner Einreise und zu seinem Zielstaat machte, die erkennungsdienstliche Behandlung verweigerte und keine Anknüpfungspunkte im Inland hat, sowie auf Grund seiner Angaben betreffend eine mögliche Rückkehr nach Ungarn steht fest, dass der Beschwerdeführer - wie in den behördlichen Einvernahmen angegeben - auch weiterhin versuchen wird, in seinen Zielstaat zu gelangen und am Abschluss seiner Verfahren in Österreich nicht mitwirken wird.
8. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind.
Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist gemäß § 77 Abs. 2 FPG, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ist das Bundesamt ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er sich in Schubhaft befindet. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG erkennungsdienstlich behandelt. Daher ist die Verhängung gelinderer Mittel nach § 77 Abs. 1 FPG trotz der ursprünglichen Weigerung des Beschwerdeführers, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, gemäß Abs. 2 leg.cit möglich.
Im Fall des Beschwerdeführers reichen die gelinderen Mittel aber nicht hin, um das Verfahren zu sichern: Er verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel, sodass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim Bundesamt von vornherein nicht in Betracht kommt. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung kann in dem in Folge der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme fortgeschrittenen Verfahrens auch mit gelinderen Mitteln wie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden: Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Asylantrag um nicht nach Serbien abgeschoben zu werden und seinen zweiten, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Führung dieser Verfahren hat. Dem Verfahren in Ungarn entzog er sich und entgegen seiner ursprünglichen Angaben begab er sich in Ungarn nach seinen Einlassungen auch nicht in das Quartier der Grundversorgung, sondern nächtigte in einem Hotel und verköstigte sich in einem Restaurant. Entgegen der allgemeinen Annahme gibt es im Fall des Beschwerdeführers daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Angebot der Grundversorgung oder einer Unterbringung in Österreich nicht ausschlagen wird. Er zeigt seinen ursprünglichen Angaben zufolge, wonach er den Antrag in Österreich stellte, um aus der Schubhaft entlassen zu werden - das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, er wisse nun über das Dublin-System Bescheid und wolle in Österreich bleiben ist hingegen unglaubwürdig -, an seinem Verfahren in Österreich kein Interesse. Nach der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme befindet sich sein Verfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen, er wolle nach Ungarn zurückkehren, steht auf Grund der mündlichen Verhandlung fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Zielstaat weiterreisen will. Dass der Beschwerdeführer an seinen Verfahren mitwirkt, kann vor dem Hintergrund seiner unwahren Angaben zu Identität, Einreise und Rückkehrwilligkeit sowie seiner Verweigerung der erkennungsdienstlichen Behandlung ebenfalls nicht gefunden werden.
9. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden: Der Beschwerdeführer ist laut den amtsärztlichen Untersuchungen haftfähig. Mit einem Verfahrensabschluss innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist zu rechnen.
10. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt wurde, kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Die übrigen Anträge werden einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 und § 9a Abs. 4 FPG-DVO fehlt.
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