BVwG W125 1401945-2

W125 1401945-2Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2015

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Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung

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BVwG W125 1401945-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1401945.2.00

Spruch

W125 1401945-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl 0801.906-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 sowie am 28.04.2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl 0801.906-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 sowie am 28.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.02.2008. Zur Begründung des Antrages brachte er an demselben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, sein Heimatdorf verlassen zu haben, weil er Mitglied der MASSOB Partei, einer Minderheitenpartei, die versuche um ihre Rechte zu kämpfen, sei. Die nigerianische Regierung sei gegen diese Partei und würden ständig Mitglieder verschwinden und getötet werden. Zuletzt sei auch der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht worden, woraufhin er fluchtartig sein Heimatland verlassen habe.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.02.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Am 06.08.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24.09.2008 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2011 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5. Am 28.12.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz.

6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.03.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, diesem gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 16.04.2012 datierte Beschwerde, in welcher der bekämpfte Bescheid aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde.

9. Am 19.04.2012 langten mehrere Urkunden des Beschwerdeführers, konkret ein Schreiben des Pfarrers des XXXX sowie eine Studienbestätigung der Universität XXXX vom 09.03.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz ein.

10. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

11. Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2014 geladen.

12. Am 19.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt fern. Auch der Rechtsvertreter und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind nicht erschienen. Aus dem Protokoll ergibt sich folgender Verlauf:

"(...)

Folgende im Akt aufliegende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert.

*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014

*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)

*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014

*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria

*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")

Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:

(...)

Der BF befindet sich nunmehr seit über 6 Jahren in Österreich. Er ist der Aktenlage nach unbescholten. Er hat Belege hinsichtlich seiner Integration vorgelegt. Der örtliche Pfarrer setzt sich für ihn ein, auch das Vorliegen von adäquaten Deutschkenntnissen ist nicht zu bezweifeln. Negativ ist einzig hervorzuheben, dass der BF zur heutigen Verhandlung nicht erschienen ist. Es liegen aber jedenfalls Indizien für eine pos. Entscheidung im Sinne des § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vor.

(...)"

13. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2015 geladen.

14. Am 28.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

" (...)

VR: Gibt es noch irgendetwas Neues hinsichtlich Ihrer Integration in Österreich (Job, Lebensgefährtin Kinder)?

BF: Auf Grund meines derzeitigen Rechtsstatus konnte ich leider keine anderen Arbeiten als die gegenständliche Arbeit annehmen. Da meine Einkünfte aus dieser Arbeit sehr gering sind, kann ich damit auch noch gerade für mich selbst sorgen, aber nicht für andere oder für eine Familie. Darum bin ich bis jetzt auch alleine. Ich würde mich sofort um eine Arbeit umsehen. Ich würde auch meine Ausbildung vorantreiben. Ich würde gerne in die Produktionsindustrie gehen. Ich würde gerne etwas machen, was mit der Herstellung von Waren zu tun.

VR: Haben Sie österreichische Bezugspersonen, außer den Dingen, die der Pfarrer im Referenzschreiben schrieb?

BF: Ja, ich habe solche. Ich habe zahlreiche Freunde, die ich am Wochenende meistens sehe, weil sie unter der Woche arbeiten.

VR: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse?

BF: Auf Grund des Rechtsvokabulars verstehe ich hier nicht alles. Alltagsgespräche kann ich aber problemlos führen. Ich habe mich auch in meinem Heimatort in XXXX gut integriert.

Ich bestätige auch, dass ich keinerlei Probleme mit Gerichten oder mit Behörden hatte."

14.1. Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

14.2. Wie aus der Verhandlungsschrift erkennbar, zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und der christlichen Religion zugehörig. Er hält sich seit Februar 2008 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz um den einzigen solchen Antrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er am 19.08.2014 nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien, seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihm daher nicht anzulasten.

1.2. Der Beschwerdeführer integrierte sich in all den Jahren in sozialer, sprachlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich. Er absolvierte einen Universitätslehrgang "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" an der XXXX Universität XXXX, nimmt regelmäßig an der sonntäglichen Feier der Hl. Messe der Pfarre XXXX teil und konnte im Bundesgebiet bereits zahlreiche Freundschaften knüpfen. Darüber hinaus arbeitet der Beschwerdeführer seit Juni 2012 als Zusteller der XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache und ist strafgerichtlich unbescholten. Er plant eine Ausbildung zu absolvieren und anschließend in der Produktionsindustrie zu arbeiten.

1.3. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich rechtskräftigen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend feststeht, dass der Beschwerdeführer Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung des Art 3 EMRK zur Folge hätte; auch subsidiärer Schutz wäre also nicht zu gewähren (gewesen).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die diesbezüglichen Feststellungen und die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" an der XXXX Universität XXXX absolvierte, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis vom 18.06.2012. Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung nachvollziehbar, dass er im Bundesgebiet zahlreiche Freundschaften knüpfen konnte und steht dieses Vorbringen darüber hinaus mit den Ausführungen des Pfarrers von XXXX, wonach der Beschwerdeführer in XXXX bereits gut integriert sei, in Einklang. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig an der sonntäglichen Feier der Hl. Messe der Pfarre XXXX teilnimmt, ist ebenfalls auf das Schreiben des Stadtpfarrers von XXXX, welches der Beschwerdeführer erstmals am 19.04.2012 vorlegte, zu verweisen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2012 als Zusteller der XXXX beschäftigt ist, beruht auf der in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten nicht datierten Bestätigung des XXXX. Dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolvieren und anschließend in der Produktionsindustrie arbeiten möchte, wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen.

Im Rahmen der Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers selbst zu überzeugen. Zudem ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang in deutscher Sprache absolvierte, sodass das Vorliegen von adäquaten Deutschkenntnissen insgesamt nicht zu bezweifeln ist.

Die Feststellung der Unbescholtenheit resultiert aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2015 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 30.03.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung mit Beschluss infolge einer Beschwerdezurückziehung gesetzlich geboten ist, ergibt sich (zuletzt) aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047.

Zu II.)

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich, dem vergleichbaren Inhalte nach, aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr unter Berücksichtigung der beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.2. zu erwägen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht mehr gerechtfertigt erscheint:

Der Beschwerdeführer absolvierte einen Universitätslehrgang in deutscher Sprache, ist als Zeitungsausträger beschäftigt und ist mittlerweile sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert. So hat er im Bundesgebiet bereits zahlreiche Freundschaften knüpfen können und besucht zudem auch regelmäßig die sonntägliche Feier der Hl. Messe der Pfarre XXXX. Er plant eine Ausbildung zu absolvieren und künftig in der Produktionsindustrie zu arbeiten, woraus sein Wille, seinen Lebensunterhalt künftig aus eigenem zu bestreiten, ableitbar ist.

Es ist also in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, was ihm auch dadurch erleichtert wird, dass er bereits über einige soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen (vor allem in Hinblick auf die relativ lange vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verfahrensdauer) in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte (vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).

Die allfällige Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen.

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