BVwG I405 1437522-1

I405 1437522-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2015

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Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG I405 1437522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1437522.1.00

Spruch

I405 1437522-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX) XXXX, geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zahl 13 11.762-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 und 02.04.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach Staatsangehöriger Algeriens, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens, stellte am 13.08.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der BF wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 17-27). Zu seiner Schulbildung führte der BF an, von 1984 bis 1990 die Grundschule, von 1990 bis 1996 die allgemein bildende höhere Schule und von 1996 bis 1997 die Universität besucht zu haben. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben noch in Algerien. Er habe seine Heimat im März 2009 legal mit seinem algerischen Reisepass mit einem Pkw nach Tunis verlassen und sei von dort nach Istanbul geflogen. Nach etwa einer Woche sei er über den Seeweg nach Griechenland gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachdem es in Griechenland keine Arbeit mehr gegeben hätte, habe er Griechenland verlassen und sei über Albanien, Serbien und Montenegro nach Ungarn gereist, wo er nach seinem polizeilichen Aufgriff einen Asylantrag gestellt habe. Am 11.08.2013 sei er schließlich mit dem Zug nach Wien gefahren. Er habe seine Heimat verlassen, da er dort keine Arbeit mehr gehabt habe. Griechenland und Ungarn habe er aus demselben Grund verlassen. Er werde in seiner Heimat nicht verfolgt, weder politisch, noch religiös. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Armut.

3. Bei seiner Einvernahme am 20.08.2013 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes führte der BF zunächst an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Zu seinen persönlichen Umständen führte er an, dass er in Algerien im Elternhaus gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. Er habe seine Heimat im März 2009 verlassen und sei über Tunesien und der Türkei nach Griechenland gereist, wo er vier Jahre aufhältig gewesen sei und gelegentlich gearbeitet habe. Danach sei er über Albanien und Serbien nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass die Lebensumstände in Algerien sehr hart gewesen seien. Er habe zwei Monate keinen Strom gehabt. Er habe nur wenig Geld und keine Arbeit gehabt. Er habe sonst keine ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Er sei hierhergekommen, um zu arbeiten. Er habe zuhause nichts (AS 45-65).

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.08.2013 wurde der Antrag des BF vom 13.08.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt (Spruchpunkt III).

Zur Person des BF wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Algerien und spreche Arabisch. Es hätten keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden können. Der BF sei im Falle seiner Rückkehr auch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Politik/Wahlen, allgemeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz bzw. Justizwesen, zur Grundversorgung, wirtschaftlichen Lage, medizinischen Versorgung und Behandlung von Rückkehrern.

Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er Algerien ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe, sei glaubhaft und der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt worden. Der BF habe keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der BF wiederholte in seiner handschriftlich in Arabisch verfassten Beschwerde seine Angaben zu seiner schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe in seiner Heimat sehr schlechte Lebensbedingungen gehabt, weswegen er nicht zur Schule gehen und sich Kleidung kaufen hätte können. Seine Familie habe Druck auf ihn ausgeübt, dass er arbeiten und Geld verdienen solle. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage habe er auch nicht heiraten können. Sein älterer Bruder habe ihn auf Wunsch XXXX von zuhause hinausgeworfen. Er sei von Polizisten erniedrigt worden, weil er auf der Straße geschlafen habe. Er bitte daher um eine positive Erledigung seines Asylantrages.

6. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF sowie dem als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 18.03.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Algerien sowie Fragestellungen zur persönlichen Situation des BF und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

8. In seiner Stellungnahme vom 27.03.2014 führte der BF aus, dass er bei seiner Einvernahme am 13.08.2013 hinsichtlich seiner Fluchtgründe zurückhaltend gewesen sei. Der Stress seiner Flucht mit richtigen Irrwegen habe dazu geführt, dass er in ständiger Angst vor Verfolgung aus dem Heimatland, Verhaftung in den Durchreiseländern gelebt habe und deshalb niemanden vertraut habe, immer mit den Bedenken, dass man ihm Schaden zufügen wolle. Er habe inzwischen begriffen, dass die belangte Behörde nichts dergleichen tue, sondern lediglich unter Beachtung der Vertraulichkeit seiner Aussagen seine Schutzbedürftigkeit prüfe. Es gebe schwerwiegende Gründe gegen eine Rückkehr des BF nach Algerien. Er verfüge über brisantes Wissen aus seiner Berufstätigkeit in Algerien, womit schwere Korruptionsfälle bei Bankenfinanzierungen aufgedeckt werden könnten. Aufgrund seiner Weigerung solche Fälle weiterhin zu decken, sei er erheblichem Druck ausgesetzt gewesen. Es wäre in Algerien ein Leichtes aus dem Opfer den Täter zu machen. Nach verschiedenen Gesprächen, die er in Österreich, auch mit den Beraterstellten für Asylwerber, geführt habe, sei er bereit, seine Beweggründe weiter offen zu legen.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Algerien wurde angemerkt, dass die Korruption und Wirtschaftskriminalität den Alltag bestimmen und das Volksvermögen unter wenigen Clans aufgeteilt werde. Sollte jemand diese Kreise stören, drohe ihm persönlicher Druck, Druck auf seine Familie oder gar die Ermordung - gedeckt durch die offiziellen Organe wie die Justiz oder Polizeiorgane. Er sei durch seine unauffällige Flucht solchen Maßnahmen zuvorgekommen.

Zu seiner Situation in Österreich führte der BF aus, dass er allein lebe, keine Kinder und Verwandte in Österreich habe. Er besuche die in seiner Unterkunft angebotenen Deutschkurse. Gerne würde er Angebote der VHS oder der Universität nützen, ihm fehlen jedoch die finanziellen Möglichkeiten. Er gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach, da sein Aufenthalt nicht geklärt sei. Aufgrund der abgeschiedenen Lage seiner Unterkunft habe er keinen Freunde bzw. näheren Personenkontakt.

9. In der am 28.08.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der BF folgende Angaben: Seine dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität sei richtig. Er verfüge jedoch über keine identitätsbezeugenden Dokumente aus seinem Herkunftsstaat. Seine Aussagen im Verwaltungsverfahren zu seiner Person seien richtig gewesen, alle anderen Angaben würden jedoch nicht stimmen. Nach Verständigungsschwierigkeiten befragt, führte er an, dass er keine Probleme mit der Behörde gehabt hätte, sondern Angst vor einer Abschiebung gehabt habe.

Er gehöre zur Volksgruppe der Araber und sei muslimischen Glaubens. Er spreche Arabisch, Französisch und Englisch. Er habe nach der Matura von XXXX eine Ausbildung zum XXXX absolviert und sei von XXXX als XXXX in einem XXXX tätig gewesen. Seinen Militärdienst habe er davor abgeleistet.

Er habe von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in XXXX gelebt. Seine ganze Familie, Mutter, XXXX Brüder und XXXX Schwestern, leben nach wie vor dort. XXXX seiner Brüder wohnen noch zu Hause, die anderen Geschwister seien verheiratet. Er habe Kontakt nur zu seiner Mutter, etwa einmal im Monat. Seine Mutter sei Hausfrau, XXXX

Er habe Algerien im März 2009 verlassen und sei legal in die Türkei gereist. Von dort sei er nach Griechenland gelangt, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Die Lage in Griechenland sei kompliziert gewesen, man habe seine Aufenthaltserlaubnis immer wieder verlängern müssen. Er sei vier Jahre dort gewesen. Danach sei er nach Ungarn gereist, wo er an der Grenze von der Polizei festgenommen und in ein "Zentrum" gebracht worden sei, von wo er weggelaufen und nach Österreich gekommen sei. Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, in Griechenland hingegen schon.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in einem namentlich genannten XXXX im Stadtzentrum von XXXX, die genaue Adresse sei ihm nicht mehr erinnerlich, als XXXX zufrieden gearbeitet habe. Außer ihn wären dort ein weiterer Mitarbeiter sowie eine Sekretärin beschäftigt gewesen. Sein Kollege habe im Gegensatz zu ihm ausschließlich im XXXX gearbeitet. Seine Tätigkeit als XXXX habe seine ständige Anwesenheit im XXXX erfordert. XXXX des XXXX sei XXXX gewesen, deren XXXX sei XXXX gewesen, der mit einer XXXX eine Vereinbarung gehabt hätte. Die besagte XXXX vergebe XXXX. Ihr XXXX sei verpflichtet gewesen, über die Kosten und Dauer jedes XXXX für die XXXX einen Bericht zu verfassen. In den Jahren XXXX habe er im XXXX gearbeitet. Ab Anfang XXXX habe der XXXX von ihm verlangt, dass er mit den XXXX zu den XXXX mitgehe und dort Fotos mache. Er habe ihn immer angerufen und ihn damit beauftragt. Die XXXX habe von jedem XXXX, der einen XXXX haben hätte wollen, ein Foto verlangt, welches die Fertigstellung des XXXX zu ungefähr 30 % belegen hätte sollen. Zudem sei ein Bericht von ihrem XXXX erforderlich gewesen. Der XXXX habe zusätzlich Vermögensnachweise der XXXX verlangt, womit er aber nichts zu tun gehabt hätte. Manchmal sei z.B. ein XXXX vergeben worden. Die Auszahlung sei dann in zwei Teilbeträgen an die XXXX erfolgt. Für die Auszahlung des zweiten Teilbetrages hätten sie erneut das XXXX bewerten und Bericht darüber erstatten müssen. Die Fotos mit den XXXX und dem XXXX seien teilweise von ihm und teilweise vom XXXX gemacht worden. Manchmal seien die XXXX nach sechs bis sieben Monaten zurückgekommen und hätten die zweite Hälfte des XXXX verlangt. Die XXXX hätten das XXXX nur für die Berichterstattung und für das Fotografieren entlohnt. Sie hätten das XXXX nur hinsichtlich der Kosten bewertet. Sie, das XXXX, seien nur von der Stadt mit Aufträgen XXXX betraut worden. Er sei später darauf gekommen, dass die XXXX nicht die eigentlichen Eigentümer der XXXX gewesen seien, da die ersten Fotos den zweiten nicht entsprochen hätten bzw. auf den zwei Fotos zwei verschiedene XXXX abgelichtet gewesen wären. Er habe lediglich beim ersten Bericht mitgewirkt, in dem er die Fotos erstellt habe. Der eigentliche Bericht sei vom XXXX erstellt worden. Für den zweiten Bericht sei er nicht zuständig gewesen. Er habe den XXXX nur vertreten, wenn er sich außerhalb der Stadt aufgehalten habe. Als er einen XXXX darauf angesprochen habe, dass sie beim ersten Mal auf einer anderen XXXX gewesen seien, habe dieser ihm entgegnet, dass sie sehr wohl auf der gleichen XXXX seien und dass er nur zum Fotografieren da wäre und nichts zu sagen hätte. Daraufhin habe er umgehend den XXXX angerufen und ihm davon berichtet, der gemeint hätte, dass er ein Foto machen solle und dass sie sich später darüber unterhalten würden. Nach drei Tagen sei der XXXX gekommen, woraufhin er erneut über den Vorfall berichtet habe. Er sei dann jedoch auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Am nächsten Tag habe er XXXX mit dem Bericht in der Hand gesehen. Er habe sich dann darüber keine Gedanken mehr gemacht. Sein Zuständigkeitsbereich habe sich dann erweitert, er habe XXXX km, 50 km oder 60 km vom XXXX entfernt bzw. außerhalb der Stadt betreuen müssen. Dabei sei er vom Freund des XXXX namens XXXX zu den XXXX chauffiert worden. Später sei er darauf gekommen, dass dieser Freund, der Fahrer, in einem XXXX arbeite. Sie seien öfters dort gewesen, da sich alle XXXX dort befunden hätten. Dann habe er auch erfahren, dass XXXX, der XXXX und ein XXXX, namens XXXX, zusammengearbeitet haben bzw. die XXXX betrogen hätten. Der XXXX sei Leiter einer Abteilung gewesen, nunmehr sei er Bankleiter der XXXX. Die XXXX von XXXX seien verzinst gewesen, die der XXXX, seien nicht verzinst gewesen, womit hilfsbedürftige Bürger bei der Realisierung ihrer XXXX gefördert worden wären. Die XXXX habe die XXXX nicht zur Gänze XXXX. Einen Teil habe man über die XXXX müssen. Die XXXX prüfe die XXXX der Antragsteller, welche über ein Einkommen verfügen und Eigentümer XXXX sein müssen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen habe der Antragsteller die Förderung durch die XXXX bekommen. Die XXXX sei die XXXX. Die XXXX sei eine XXXX. Sein Problem sei gewesen, dass ihn der XXXX in den Berichten als XXXX angeführt habe, obwohl er nur XXXX gewesen sei. Er habe seine Arbeitgeber darauf nicht angesprochen bzw. damit nicht konfrontiert, da er schon sehr involviert gewesen sei. Aufgrund dieser Betrügereien hätte der XXXX bei jedem XXXX etwa 5 Mio. Dinar (etwa € 500) kassiert. Er sei unter Druck gestanden und habe nicht ein und aus gewusst. Er habe weitermachen müssen, weil sein Name in diesen Berichten vorgekommen sei. Er sei dann Anfang März XXXX einfach nicht mehr zur Arbeit gegangen, er habe weder gekündigt, noch habe er etwas gesagt. Er habe sich ein Visum besorgt und sei damit in die Türkei geflogen. Im Jänner XXXX habe es eine Anzeige der allgemeinen XXXX (eine staatliche Behörde) gegeben, da viele XXXX nicht fertiggestellt gewesen seien. Die Anzeige habe sich gegen die Eigentümer des XXXX gerichtet. Die Behörde habe gewusst, dass die vergebenen XXXX für bestimmte XXXX vorgesehen gewesen seien. Er glaube, wenn er weiterhin dort geblieben wäre, die Behörden einen falschen Verdacht gegen ihn gehabt hätten, da sein Name in den Berichten gestanden sei. Er habe nicht vor Gericht kommen wolle. Er habe keine Unterstützung bzw. keinen Rückhalt. Es gebe weder Beweise gegen den XXXXn, noch gegen den XXXX, da der Letztgenannte die Berichte von XXXX unterschreiben hätte lassen. Und niemand würde zugeben, dass dieser dem XXXX Schmiergeld bezahlt habe. Der XXXX sei nun Chef einer XXXX. Er sei der Einzige gewesen, der in Armut gelebt habe. Die XXXX hätten das Geld genommen, aber nichts gebaut, sondern das Geld für andere Dinge (Autos, Häuser) ausgegeben. Der XXXX habe durch die Erstellung der Berichte verdient. Der XXXX und der XXXX hätten ihre Abmachungen über die Anzahl der Berichte gehabt. Sie hätten manchmal zehn Berichte am Tag verfasst.

Auf Vorhalt, dass bereits XXXX Anzeigen gegen das XXXX ergangen seien und er damals die Gelegenheit gehabt hätte, sich an die Behörden zu wenden, entgegnete der BF, dass dies unmöglich gewesen sei, da man ihm vorgehalten hätte, die Fotos gemacht zu haben. Aus Angst habe er es nicht einmal in Erwägung gezogen, sich an die Behörden zu wenden. Darüber hinaus seien die Schmiergeldzahlungen derart hoch gewesen, dass nichts durchgedrungen sei. Er könne als einfacher Bürger nicht zur Behörde gehen.

Nach seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Arbeitgeber gehabt. Seine Mutter habe ihm aber mitgeteilt, dass dieser öfters zu Hause nach ihm gefragt habe und er im Jahr XXXX eine Ladung vom XXXX bekommen habe. Er wisse nicht, was Gegenstand der Ladung gewesen sei, da seine Mutter nicht lesen könne. Auf Vorhalt, dass seine Brüder die Ladung lesen hätten können, erwiderte der BF, dass diese zum Gericht gegangen wären, aber man ihnen eine Kopie der Ladung nicht ausgehändigt hätte. Er sei der Sache nicht mehr nachgegangen.

Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er mit Recherchen zu seinem Vorbringen in seinem Herkunftsstaat einverstanden sei.

Im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte er verhaftet zu werden.

Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er keine engen Bezugspersonen in Österreich habe und von der Grundversorgung lebe. Er habe bisher keinen Deutschkurs besucht. Im September beginne jedoch ein Kurs, an dem er teilnehmen werde. In seiner Freizeit spiele er Fußball.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass er im Jänner 2014 wegen seines XXXX im Spital gewesen sei; entsprechende Befunde würden dem Gericht vorlegt werden.

Verlesen wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Algerien. Der BF gab dazu an, dass Algerien in Korruption versinke.

10. Am 10.09.2014 übermittelte der BF eine Aufenthaltsbestätigung über seine stationäre Aufnahme vom 16.01.2014 bis 20.01.2014 (Beobachtung bei Verdacht auf Tuberkulose) im Klinikum XXXX. Im Arztbrief vom 20.01.2014 derselben Krankenanstalt wurden als Diagnosen "Beobachtung bei Verdacht auf Tuberkulose, derzeit kein Hinweis für frische oder stattgehabt TBC, anamnestisch XXXX" angeführt. Zur XXXX wurde vermerkt, dass diese bereits abgeklärt worden sei und dem BF ein XXXX verschrieben worden sei.

Im Begleitschreiben wurde hinsichtlich enger Bezugspersonen des BF ausgeführt, dass XXXX, der gleichzeitig Betreuer der Asylpension sei, in dem der BF untergebracht sei, die engste Vertrauensperson des BF sei und ihm bei allen Problemen helfe.

11. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage zum Vorbringen des BF, insbesondere zur behaupteten möglichen strafgerichtlichen Verurteilung, an die Staatendokumentation. Aus der teilweisen Beantwortung vom XXXX geht hervor, dass das vom BF angegebene XXXX verifiziert worden sei. Die vom BF XXXX sei XXXX und der XXXX der Geschäftsführer des besagten XXXX. Ein dortiger Mitarbeiter habe bestätigt, dass der BF zwischen XXXX dort beschäftigt gewesen sei. Dem Mitarbeiter sei jedoch nicht bekannt, weshalb der BF seine Arbeitsstelle verlassen habe, außer dass es einen schweren XXXX gegeben habe, bei dem eine junge XXXX gestorben und der BF verletzt worden sei. Anzeigen gegen das XXXX seien dem Befragten nicht bekannt. Beim XXXX sei kein Verfahren anhängig. Der ergänzenden Anfragebeantwortung vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF aufgrund des genannten XXXX wegen fahrlässiger Tötung am XXXX zu einer XXXX von XXXX und einer XXXX verurteilt worden sei. Darüber hinaus liegen gegen den BF keine Anzeigen oder Urteile vor.

12. Am 02.04.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der BF verzichtete ausdrücklich auf die Verlesung des Verhandlungsprotokolls vom 28.08.2014. Nach neuen Beweismitteln befragt, führte der BF an, dass er zwar versucht habe, Beweismittel zu organisieren, es ihm jedoch nicht gelungen sei, da seine Mutter Analphabetin sei. Es hätten sich zwischenzeitig auch keine Änderungen ergeben. Er stehe nach wie vor in aufrechtem Kontakt mit seiner Mutter. Nach Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass seine Mutter nichts von seinem Problem wisse. Sie sage nur, dass sein damaliger Arbeitgeber nach ihm frage.

Auf Vorhalt der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom XXXX und XXXX, wonach gegen den BF außer einem Urteil wegen fahrlässiger Tötung bei einem XXXX keine weiteren Verurteilungen oder Anzeigen vorliegen, entgegnete der BF, dass er das Urteil betreffend den XXXX nicht erhalten habe bzw. keine Kenntnis davon habe. Deshalb habe er auch kein Problem gehabt, weil es damals ein Arbeitsunfall gewesen sei. Er habe keine Angst vor den Behörden, sondern vor seinem damaligen Arbeitgeber, weil dieser sehr mächtig sei. Sein damaliger Arbeitgeber habe Beziehungen zu einer Person bei der XXXX, nur deswegen habe er Probleme. Es könnte sein, dass die XXXX noch einmal kontrolliert würden.

Auf weiteren Vorhalt, dass entsrpechend seinen Angaben in der Verhandlung am 28.08.2014 behördliche Ermittlungen gegen seine Arbeigeber eingeleitet worden seien und er befürchte aufgrund seiner Mitwirkung an den XXXX belangt zu werden, jedoch seit damals (XXXX) mehr als fünf Jahre vergangen seien und gegen ihn bis heute keine Anzeige erstattet worden sei bzw. kein Verfahren anhängig sei, es sich zudem bei seinem Arbeitgeber um eine Privatperson handle, replizierte der BF, dass er Probleme mit dem XXXX, und nicht nur mit einer Privatperson habe. Das XXXX arbeite mit einer großen XXXX zusammen, die Geld veruntreuen bzw. die XXXX betrügen. Er werde sowohl vom XXXX als auch von der in der XXXX arbeitenden und nunmehr in einer hohen Position stehenden Person bedroht. Die anwesende Vertrauensperson des BF erklärte, dass er Erfahrung mit einflussreichen Familien in solchen Ländern habe und bestätigen könne, dass diese sehr wohl staatliche Organe in Bewegung setzten und so eine Gefahr darstellen können. Im Falle des BF könnten solche Mechanismen ausgelöst werden.

Hinsichtlich seines Privatlebens führte er an, dass er ehrenamtlich in der Gemeinde arbeite und dafür seit zwei Monaten auch bezahlt werde.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass wegen seiner XXXX in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stehe und derzeit auch Medikamente XXXX einnehme. Vor zwei Monaten sei er aufgrund von Bauchschmerzen im Landeskrankenhaus XXXX gewesen. Hinsichtlich seiner psychischen Belastungen habe er keine Therapie in Anspruch genommen. Er besuche oft seine Vertrauensperson, die ihm sehr behilflich sei, auch in diesen Belangen.

Abschließend führte der BF an, er hoffe, dass das Gericht bei der XXXX Recherchen anstelle könne. Er wolle kein Geld vom Staat. Er wolle nach Algerien nicht zurückkehren, sondern hier arbeiten und leben.

13. Am 07.04.2015 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin erneut Bezug zu seiner behaupteten Verwicklung in XXXX genommen wird. Dabei sei die XXXX und eine XXXX in erheblichem Maße geschädigt worden. Für einen außenstehenden Betrachter sei der BF am besagten XXXX maßgeblich beteiligt gewesen, da er XXXX erstellt habe, obwohl er sich keinerlei Fehlverhalten vorwerfen lassen müsse. Er habe ordentlich situiert in Algerien gelebt und gearbeitet. Er habe Algerien nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, auch nicht wegen den Konsequenzen des XXXX. Er habe seine Heimat aus Angst vor Entdeckung dieses Schwindels und den Konsequenzen daraus verlassen. Er sei ohne Vorankündigungen aus Algerien ausgereist, um einer wahrscheinlichen Strafverfolgung, die zu einer langjährigen Haftstrafe geführt hätte, zu entgehen. In Anbetracht des politischen und wirtschaftlichen Einflusses der involvierten Personen habe Gefahr für das Leben des BF bestanden bzw. bestehe diese heute noch, auch sechs Jahre nach seiner Ausreise aus Algerien. Sollte er wieder in Algerien auftauchen, würden stillstehende Räder in Bewegung gesetzt werden, da er für die wahren Täter eine lebenslange Bedrohung darstelle. Hinzu komme, dass eine Rückintegration in Beruf und täglichen Alltag unmöglich seien. Seine einzige Bezugsperson sei seine Mutter, die ihm kein soziales Umfeld und Schutz bieten könne. Das Verhältnis zu seinem Bruder sei zerrüttet, weshalb auch von ihm keine Unterstützung zu erwarten sei.

Dass die XXXX bis heute unaufgeklärt seien, zeige den Machteinfluss der involvierten Person auf, die es bis heute verstanden hätten, diesen XXXX zu vertuschen. Seine Angst sei trotz des Umstandes, dass zurzeit keinerlei offene Drohungen im Raum stehen, begründet. Man werde keine Vorwarnungen geben, sondern die erstbeste Gelegenheit nutzen, um den BF mundtot zu machen, weshalb er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei und ihm daher der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei.

14. Am 28.05.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF ergänzende Länderfeststellungen zur XXXX zu Algerien. In seiner Stellungnahme vom 18.06.2015 führte der BF aus, dass das neubeschlossene Antikorruptionsgesetz in keinster Weise die in allen Bereichen stattfindende XXXX bekämpfe. Dieses Gesetz sei speziell auf die wohl größten Fälle internationaler XXXX und XXXX erlassen worden, wozu in der Beilage auf die Fälle XXXX und XXXX verwiesen wurde. Um international Flagge zu bekennen, dass man diese kriminellen Machenschaften nicht unterstütze und dagegen entschlossen vorgehen werde - dieses Gesetz diene als Alibi. An den Machenschaften im Lande habe sich dadurch nichts geändert. Er sei zum Mitwisser in erheblichem Umfang bei XXXX geworden, sodass seine Rückkehr nach Algerien, die verantwortlichen Drahtzieher dies als existenzbedrohend ansehen würden. Sein Leben wäre vom ersten Tag seines Eintreffens in Algerien in Gefahr. Er habe Informationen, dass immer wieder nach ihm gefragt werde, wo er sich aufhalte etc. Das bedeute, er sei bei weitem nicht vergessen, und man wünsche sich ihn entweder weit weg oder tot. Der BF nach XXXX umgezogen, um seine Integration in Österreich voran zu bringen, da dort die Möglichkeiten speziell hinsichtlich der Sprachausbildung deutlich besser seien. Er sei strafrechtlich und "disziplinarisch" nicht in Erscheinung getreten und es stehe dem Gericht frei, sich hierzu bei seinem Unterkunftsgeber zu informieren. Gerne würde er in Österreich bleiben und wolle er beginnen, sein persönliches Umfeld privat und beruflich zu ordnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die Mutter und Geschwister des BF leben noch in Algerien. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als XXXX. Er ist von XXXX als XXXX in einem XXXX in XXXX beschäftigt gewesen.

Er hat zuletzt in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Gegen seine XXXX wird er medikamentös XXXX behandelt.

Der BF befindet sich seit August 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Der BF verfügt derzeit über keine im Bundesgebiet aufhältigen näheren Verwandten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gemeinde verrichtet, wofür er geringfügig entlohnt wurde. Eine darüber hinaus Integration am Arbeitsmarkt war nicht gegeben. Der BF besuchte in Österreich außer einem Deutsch-Basiskurs keine weiteren Kurse, Schulen oder Universitäten und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Er spricht nicht ausreichend Deutsch.

1.2. Zur Lage in Algerien:

Allgemeines

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.

Bei den Präsidentschaftswahlen im April 2014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war.

Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister.

Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012, http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html

Zugriff 11.02.2013

Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012).

Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013

Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:

hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten.

Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012

Sicherheitslage und Terrorismus

Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.

Quelle: US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014, http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html, Zugriff am 30.06.2014

Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Terroristische Gruppen verübten eine beträchtliche Anzahl von Anschlägen gegen Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und Zivilisten.

Quelle: U.S. Department of State: 2013 Country Reports on Human Rights Practices, S 1

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013

Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.

Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013; Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011

Sicherheitskräfte

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren.

Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012; USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria

Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte.

Gesetzlich sind nach dem Anti-Korruptionsgesetz Gesetz (Loi 06-01 du 20 février 2006, relative à la prévention et à la lutte contre la corruption, http://www.droit.mjustice.dz/loi_prev_lut_corrupt.pdf ) bis zu 10 Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Es enthält auch Schutzbestimmungen für zivile Whistleblower (Informanten); Vergeltungsaktionen und Einschüchterungen gegen diese sind mit Haft- (sechs Monaten bis zu fünf Jahren) und Geldstrafen (DZD 50.000,- bis 500.000,-) sanktioniert. Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Im Mai 2013 nahm das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption seine Arbeit auf. Auf dem Corruption Perceptions Index für 2013 liegt Algerien auf Platz 100 von 175.

Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report,

http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/dza#chap2, Zugriff 08.04.2015; FH - Freedom House (23.1.2014): Algeria - Freedom in the World 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/282594/412977_de.html, Zugriff 08.04.2015; TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#DZA, Zugriff 08.04.2015; USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014):

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 08.04.2015; U.S. Department of State: Algeria 2013 und 2014 Human Rights Report.

Justiz

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz.

Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 17.09.2014

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert. AI geht davon aus, dass in Algerien die Todesstrafe praktisch abgeschafft ist, da in den letzten zehn Jahren keine Exekutionen durchgeführt wurden und davon ausgegangen wird, dass dies eine etablierte Praxis oder ein Grundsatz der staatlichen Behörden ist.

Quelle: Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 05.05.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf, Zugriff am 30.06.2014

Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten.

Quelle: U.S. Department of State, Algeria 2013 Human Rights Report

Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012

Armee/Wehrdienst

Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen.

Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.

Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 10.07.2014

Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.

Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria

Menschenrechte

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013; US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html

Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013

Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Proteste im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012

Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.

Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.

Quelle: Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html, Zugriff am 30.06.2014

Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen. Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen.

Quelle: Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff am 20.02.2014.

Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.

Quelle: Magharebia, 12.06.2014,

http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03,

Zugriff am 14.07.2014

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.

Religion

Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine und Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).

Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013; Magharebia, 19.06.2013:

Algeria to unify fatwas,

http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0,

Zugriff am 04.02.2014

Wirtschaftslage und Grundversorgung

Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern).

Quelle: BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,

http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff am 05.02.2014

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.

Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.

Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.

Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.

Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.

Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.

Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.

Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).

Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.

Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:

Algeria: Current Issues,

http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Algerien, August 2012

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.

Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26; Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff am 05.02.2014

Ausreise und Behandlung von Rückkehrern

Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden.

Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013

Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten.

Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011, März 2011, S. 133

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Algerien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahmen des BF im Rahmen den mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 28.08.2014 und 02.04.2015 und den Stellungnahmen des BF vom 27.03.2014, 10.09.2014, 07.04.2015 und 18.06.2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und durch Parteiengehör vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in den Beschwerdeverhandlungen und in seinen Stellungnahmen. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Algerien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen, wonach er in XXXX verwickelt worden sei und deshalb verfolgt werden würde, nicht asylrelevant ist.

2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend konkrete, substantiierte und konsistente Angaben zu seiner Tätigkeit im von ihm genannten XXXX und des XXXX, den sein Vorgesetzter, der XXXX und XXXX, im Zusammenwirken mit weiteren Personen, insbesondere einem damaligen XXXX, begangen hat, machen konnte. Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Tätigkeit beim besagten XXXX wurde auch durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verifiziert.

Hingegen konnte den Ausführungen des BF hinsichtlich der befürchteten Bedrohung im Falle seiner Rückkehr in Algerien nicht gefolgt werden.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der BF diesbezüglich in der ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014 noch angab, im Falle seiner Rückkehr eine Verhaftung zu befüchten, zumal er im Jahr XXXX eine Ladung vom XXXX erhalten habe. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass es eigenartig anmutet, wenn der BF einerseits anführt, dass er im Falle seiner Rückkehr befürchte, verhaftet zu werden, da er eine Ladung vom XXXX erhalten habe, andererseits er aber hierzu hinzufügt, dass nachdem seinen Brüdern vom Gericht eine Kopie der Ladung nicht ausgehändigt worden sei, er der Sache nicht mehr nachgegangen sei, was jedoch angesichts der damit verbundenen Konsequenzen nicht nachvollziehbar ist.

Abweichend von dieser Bedrohung (Verhaftung) im Falle seiner Rückkehr erklärte er in der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.04.2015, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX und XXXX gegen ihn außer einem XXXX aus dem Jahr XXXX keine weiteren Verurteilungen oder Anzeigen vorliegen, dass er keine Angst vor algerischen Behörden hätte, sondern vor seinem damaligen Arbeitgeber, da dieser sehr mächtig sei und Beziehungen zu einer Person bei der XXXX habe. In diesem nachträglich revidierten Vorbringen ist der Versuch des BF zu erblicken, seine Angaben entsprechend dem Beweisergebnis zu adaptieren.

Gegen die behauptete Bedrohung spricht jedoch auch der Umstand, dass der BF diese verspätet, nämlich erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens in seiner Stellungnahme vom 27.03.2014 zum Parteiengehör, vorgebracht hat. Es wäre jedoch bei tatsächlich drohender Bedrohung zu erwarten gewesen, dass der BF diese schon zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar schon in Griechenland oder in Ungarn, beide sichere Staaten, in denen der BF vor Verfolgung sicher war, geltend macht, jedoch spätestens bei seiner Asylantragstellung bzw. vor dem damaligen Bundesasylamt. Vielmehr hat sich der BF nur auf wirtschaftliche Gründe berufen und dazu ausgeführt, dass er sowohl seine Heimat als auch Griechenland infolge schlechter bzw. mangelnder Aussichten auf eine Beschäftigung verlassen habe.

2.2.2. Unbeschadet der dargelegten Bedenken hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Algerien kann jedoch selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens kein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkannt werden. Vielmehr beruht die nunmehr befürchtete Verfolgung des BF durch seinen damaligen Arbeitgeber und dessen Komplizen auf kriminellen Motiven, nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250). Der BF hat nämlich nicht ausgeführt, dass ihn die Personen aufgrund eines in der GFK genannten Grundes bedrohen würden. So hat der BF weder behauptet, den XXXX öffentlich aufgezeigt, noch sich für dessen Untersuchung eingesetzt zu haben. Somit kann dem BF weder eine politische noch eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt bzw. nachgesagt werden.

2.2.3. Selbst wenn man diesen befürchteten Bedrohungen einen Konnex zur GFK zubilligen würde, wäre eine Verfolgung durch Dritte im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig wäre, dem BF Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die algerischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des BF Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die algerischen Sicherheitsbehörden untätig geblieben wären und ihn nicht schützen könnten bzw. würden.

Insoweit der BF hierzu unsubstantiiert vorbringt, dass seine Verfolger sehr einflussreich seien, weshalb er sich im Falle seiner Rückkehr nicht an die algerischen Behörden wenden könne, steht dies mit seiner weiteren Aussage, dass das XXXX im Jahr XXXX angezeigt worden sei, nicht im Einklang. Auch kann aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass die algerischen Behörden gänzlich von der Korruption unterwandert wären und in kriminellen Angelegenheiten nichts unternehmen oder sich systematisch politisch beeinflussen lassen und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würden. Vielmehr geht aus den oben getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass durchaus von den staatlichen Organen gegen Korruption vorgegangen wird und dies auch gesetzlich geregelt ist. So sieht das XXXX Gesetz Haftstrafen von 2 bis 10 Jahren für behördliche XXXX vor. Es enthält auch Schutzbestimmungen für zivile XXXX und sanktioniert XXXX und XXXX gegen diese. Darüber hinaus wurde zur Bekämpfung der XXXX ein dem XXXX unterstelltes Zentralbüro eingerichtet. Was die Einlassungen des BF in seiner Stellungnahme vom 18.06.2015 anbelangt, dass das Gesetz in keinster Weise die in allen Bereichen stattfindende XXXX bekämpfe, es speziell auf die größten Fälle internationaler XXXX erlassen worden sei, ist anzumerken, dass die in der Stellungnahme genannten Fälle das Vorgehen algerischer Behörden gegen XXXX gerade unterstreichen. Somit haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die algerischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Algerien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht asylrelevant sind.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Weiters ist festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit der XXXX keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden konnten, die einer Abschiebung des BF im Hinblick auf seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entgegenstehen würden. So hat der BF hierzu zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass diese Erkrankung eine akute Lebensbedrohung oder eine sehr außergewöhnliche Behandlungsintensität erfordert hätte. Er hat sich diesbezüglich auch in keiner stationären Behandlung befunden; seine stationäre Aufnahme erfolgte zur Beobachtung des Tuberkuloseverdachtes, der sich schließlich als unbegründet erwies. Zudem ist der BF arbeitsfähig. Im Übrigen ist aber unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen auch davon auszugehen, dass hinreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, zumal es sich auch nicht um eine außergewöhnliche oder nur mit Einsatz erheblicher Mittel zu behandelnde Krankheit handelt (vgl. VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9; EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98).

4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der BF bei seinen Einvernahmen vorgebracht, die gesamte engere Familie weiterhin in Algerien leben würde.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (nach eigenen Angaben) im August 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung beginnender integrativer Merkmale (Besuch von Deutschkursen der Grundstufe, geringfügige Beschäftigung in der Gemeinde, Freundschaft zu der in Beschwerdeverhandlung genannten Vertrauensperson) eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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