G301 2016933-1•BVwG G301 2016933-1
G301 2016933-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2015
Festnahme, Kostentragung, Rechtsanschauung des VwGH, Schubhaft
G301 2016933-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme am XXXX um 16:45 Uhr in XXXX sowie Anhaltung im XXXX vom 14.12.2014, 22:06 Uhr, bis 17.12.2014, 11:40 Uhr), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG iVm. § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm. VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 09.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 07.01.2015 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der am XXXX um 16:45 Uhr vorgenommenen Festnahme des BF in XXXX und die nachfolgende Anhaltung des BF vom XXXX, 22:06 Uhr, bis 17.12.2014, 11:40 Uhr, im XXXX. Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, bezeichnet.
Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die von der belangten Behörde am 14.12.2014 veranlasste Festnahme und die darauf folgende Anhaltung des BF bis 17.12.2014 für rechtswidrig erklären, und gemäß § 35 VwGVG erkennen, dass der Bund schuldig ist, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß - zu Handen des ausgewiesenen Vertreters - binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Auf Grund der entsprechenden gerichtlichen Verfügung wurden dem BVwG vom BFA am 20.01.2015 die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt (OZ 3).
3. Mit Verfügung vom 21.01.2015 (OZ 4) wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde übermittelt und diese aufgefordert, zur behaupteten Rechtswidrigkeit der in der Beschwerde näher bezeichneten Maßnahmen binnen vier Woche eine Stellungnahme abzugeben.
4. Am 17.02.2015 langte eine mit 17.02.2015 datierte Stellungnahme des BFA, RD Steiermark, zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ein (OZ 5).
5. Mit Verfügung vom 10.03.2015 wurde die Stellungnahme des BFA dem BF im Wege seines RV zur Kenntnisnahme übermittelt (OZ 6).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.07.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 11), an der der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie zwei Vertreter der belangten Behörde (BFA, RD Steiermark) teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Türkei, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste im April 2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Der BF stellte am 22.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 18.07.2014, Zl. 631621300/1655978, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2014, GZ: L514 2010724-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der BF heiratete am XXXX in XXXX die österreichische StaatsbürgerinXXXX, nunmehr: XXXX, geb. XXXX.
Am 05.09.2014 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 17.09.2014, Zl. 631621300/14947750, gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2014, GZ: L514 2010724-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Am 02.12.2014 stellte der BF beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (beim Landeshauptmann als Aufenthaltsbehörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 NAG in Bezug auf seine österreichische Ehegattin.
Am 09.12.2014 erließ das BFA, RD Steiermark, gegen den BF einen Festnahme- und Überstellungsauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für die am 17.12.2014, 14:25 Uhr, auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX beabsichtigte Abschiebung in die Türkei. Nach seiner Festnahme solle er in das XXXX überstellt werden.
Der BF wurde XXXX um 16:45 Uhr in seiner Wohnung in XXXX, festgenommen und in das XXXX verbracht, wo er vom XXXX, 22:06 Uhr, bis 17.12.2014, 11:40 Uhr, angehalten wurde.
Auf Anweisung des BFA, RD Steiermark, wurde die Abschiebung abgebrochen und der BF am 17.12.2014 um 12:00 Uhr im Bereich Terminal 1 Check-In des Flughafens Wien-Schwechat auf freien Fuß gesetzt.
Der BF lebt seit 14.05.2015 - nach polizeilicher Anordnung eines Betretungsverbotes gegen ihn auf Grund einer Anzeige wegen Gewalttätigkeit - getrennt von seiner Ehegattin. Der BF wohnt seitdem abwechselnd in XXXX bei einem Kollegen und bei seinem Bruder. Er verfügt derzeit über keinen eigenen Wohnsitz.
Der BF ist seit Jänner 2015 in einem Friseur-Salon in XXXX unselbstständig beschäftigt. Der BF war bis dahin in Österreich ohne Beschäftigung.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, sowie im Besonderen aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Der oben angeführte Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung festgestellt und von den Parteien nicht bestritten. Da beim erkennenden Gericht auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen sind, sind diese als erwiesen anzunehmen und der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ("Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft") hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die dem BFA als belangte Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung eines Fremden auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages nach § 34 BFA-VG. Die Stellung als belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren wurde vom BFA nicht bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Abweisung der Maßnahmenbeschwerde):
3.2.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet - auszugsweise - wie folgt:
"(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
(...)
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (...)
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden."
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet wie folgt:
"Artikel 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat am 09.12.2014 gegen den BF einen "Festnahme- und Überstellungsauftrag" erlassen und diesen auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt) gestützt. Darin wurde ausgeführt, dass beabsichtigt sei, den BF am 17.12.2014 um 14:25 Uhr auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach XXXX(Türkei) außer Landes zu bringen. Gleichzeitig wurde vom BFA ein ebenso mit 09.12.2014 datierter Abschiebeauftrag erlassen. Beides wurde von der belangten Behörde aktenkundig gemacht.
In der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde und gleichermaßen in der mündlichen Verhandlung wurde die Rechtswidrigkeit der Festnahme am 14.12.2014 und der anschließenden Anhaltung bis zur Freilassung am 17.12.2014 im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der mit einer Österreicherin verheiratete BF am 02.12.2014 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG eingebracht und im Zuge dessen auch eine Einstellungszusage vorgelegt habe, woraus sich eindeutig eine Erwerbsabsicht des BF ergebe. Da der BF türkischer Staatsangehöriger sei und die nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei erforderliche Erwerbsabsicht vorliege, sei der BF vom persönlichen Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG-Türkei bzw. des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (im Folgenden: ARB 1/80) umfasst. Somit könne der Aufenthalt des BF in Österreich während des anhängigen Aufenthaltsverfahrens nicht als rechtswidrig erachtet werden, zumal dem BF ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukomme bzw. dieser berechtigt sei, im Inland den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen und auch dessen Ergebnis im Inland abzuwarten. Eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zur Entscheidung der Aufenthaltsbehörde sei jedenfalls als rechtswidrig zu erachten. Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gegen einen türkischen Staatsangehörigen, der als Familienangehöriger im Sinne des § 47 NAG gelte und in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens falle, ändere am rechtmäßigen Aufenthalt des BF nichts.
Die belangte Behörde ist in der mündlichen Verhandlung dieser Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung entgegengetreten und hat dies im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF nach Ansicht der belangten Behörde nicht unter das Assoziationsabkommen falle und auch die sog. "Stillhalteklausel" im Sinne des Art. 13 des ARB 1/80 nicht zur Anwendung komme. Unter Verweis auf die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH sei neben der Erwerbsabsicht eine zweite Voraussetzung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zu erfüllen, nämlich das Vorliegen eines "ordnungsgemäßen Aufenthalts" in Österreich. Der EuGH habe wiederholt festgestellt, dass die Voraussetzung des ordnungsgemäßen Aufenthalts nur dann erfüllt sei, wenn eine gesicherte und nicht nur vorläufige Aufenthaltssituation vorliege. So habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 07.11.2013 in der Rechtssache Demir, C-225/12, festgehalten, dass der vorläufige Aufenthalt im Asylverfahren die Voraussetzung des ordnungsgemäßen Aufenthalts nicht erfülle.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0057, zum Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 ausgeführt, dass dieser nach der Rechtsprechung des EuGH bedeute, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen.
Der EuGH hat in dem - auch vom VwGH zitierten - Urteil vom 07.11.2013, Rs Demir, C-225/12, ausgesprochen (Rz 46 bis 49), dass eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt. Daher können die Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten eines türkischen Staatsangehörigen im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden.
Vonseiten des RV wurde zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Anwendbarkeit der sog. "Stillhalteklausel" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 die Absicht vorhanden sein müsse, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren, allerdings bedarf es - wie die belangte Behörde wiederum zu Recht ins Treffen geführt hat - für eine Anwendung der Stillhalteklausel der Beachtung der Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung. Die Stillhalteklausel steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0304).
Eine Stillhalteklausel hat nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedsstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (VwGH 19.05.2014, Zl. 2014/09/0016).
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF 22.05.2013 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2014, dem BF persönlich ausgefolgt am 21.08.2014, rechtskräftig abgewiesen; gleichzeitig erwuchs auch die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 18.07.2014 angeordnete Rückkehrentscheidung (samt Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei) in Rechtskraft.
Der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus Österreich auf Grund der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 8 FPG innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 14 Tagen ist der BF jedoch nicht nachgekommen, sondern er ist vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
Am 05.09.2014 - und somit nur wenige Tage nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens - stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, der jedoch im Rechtsgang mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2014 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Insoweit vom RV vorgebracht wurde, dass der BF am 02.12.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 NAG gestellt habe und sein Aufenthalt jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auf Grund der geäußerten Erwerbsabsicht im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 rechtmäßig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - selbst unter der Annahme des Vorliegens einer zulässigen Inlandsantragstellung - gemäß § 21 Abs. 6 NAG ein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht nicht besteht und auch der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegensteht.
Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit, dass sich der BF seit Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 21.08.2014 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Was den Aufenthalt des BF seit seiner (unrechtmäßigen) Einreise in Österreich im April 2013 anbelangt, ist festzuhalten, dass der Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 nur ein vorläufiger und kein gesicherter war.
Auch wenn man - wie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vom RV vorgebracht - davon ausgehen würde, dass der BF im Zuge seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 NAG am 02.12.2014 tatsächlich seine Erwerbsabsicht in Österreich geäußert hätte, so fehlt es für die Anwendbarkeit des Assoziationsabkommens EWG-Türkei an der weiteren Voraussetzung des ordnungsgemäßen Aufenthalts in Österreich nach Art. 13 ARB 1/80.
Der BF hat in Österreich bislang weder die Vorschriften über die Einreise noch über den Aufenthalt beachtet, auch war er bis Jänner 2015 nicht erwerbstätig. Des Weiteren ist der Aufenthalt während des Asylverfahrens zwar ein rechtmäßiger, allerdings nur ein vorläufiger bis zur endgültigen Entscheidung des Asylverfahrens.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der BF in Österreich bislang keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position innehatte, weshalb sein Aufenthalt auch nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden kann.
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 13 ARB 1/80 nicht zur Gänze erfüllt sind, fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG-Türkei.
3.2.3. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein müssten (VwGH 06.08.1998, Zl. 96/07/0053).
Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur "ein Verwaltungsakt" vor, sondern sie sind als getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte zu qualifizieren (VwGH 22.10.2002, Zl. 2000/01/0389).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festnahme und die Anhaltung des BF und behauptet jeweils deren Rechtswidrigkeit aus den bereits oben dargelegten Gründen.
Da sich der BF zum Zeitpunkt der Festnahme am XXXX um 16:45 Uhr und während der anschließenden Anhaltung im XXXX bis 17.12.2014, 11:40 Uhr, durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch die Dauer der Anhaltung die in § 34 Abs. 5 BFA-VG vorgesehene Dauer von 72 Stunden nicht überschritten hat, erweisen sich die Festnahme und die weitere Anhaltung des BF, die auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung in die Türkei auf Grund der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vorgenommen wurden, unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum angegebenen Zeitpunkt der Festnahme bzw. im angegebenen Zeitraum der Anhaltung als rechtmäßig.
Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Ausspruch über Ersatz von Aufwendungen):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die gegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung zur Gänze abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung durch ihren teilnehmenden Behördenvertreter beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) an den Bund in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz):
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der angeführten Erkenntnisse des VwGH, insbesondere jene vom 19.05.2014, Zl. 2014/09/0016, und vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0057.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.