W228 2107599-1•BVwG W228 2107599-1
W228 2107599-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2015
naher Angehöriger, Selbstversicherung
W228 2107599-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am 12.08.1966, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 02.04.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit § 18b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 2/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, am 12.03.2015 einlangenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege der Frau XXXX , geboren am 31.01.1938, ab 01.10.2013, gestellt. Als Angehörigeneigenschaft der zu pflegenden Person gab die Beschwerdeführerin im Antragsformular "Erbhofangehörige" an. In einem dem Antrag beiliegenden Schreiben führte die Beschwerdeführerin näher aus, dass sie seit 2007 die Pflege der Frau XXXX übernommen habe. Die zu pflegende Person sei seit Jahren auf dem Erbhof ihres Onkels, den sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Jahr 2001 übernommen habe, aufhältig. Es habe nie eine Verpflichtung zur Pflege gegeben. Um die erforderliche Pflege vornehmen zu können, habe sie zuletzt ihr Beschäftigungsausmaß ab 01.03.2015 von 24 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden herabgesetzt. Zudem werde die zu pflegende Person seit August 2007 von ihrem Ehegatten besachwaltet. Als Nachweise brachte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 26.03.2013, wonach der zu pflegenden Person ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 6 gebührt, die Geburtsurkunde der zu pflegenden Person, die Urkunde über die Bestellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin zum Sachwalter für die zu pflegende Person, vom 14.08.2007, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2013 sowie ein Schreiben des Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Reduktion ihres Beschäftigungsausmaßes vom 16.01.2015.
Mit Bescheid vom 02.04.2015 der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zu pflegende Person keine nahe Angehörige sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es den Tatsachen entspreche, dass die zu pflegende Person nicht mit ihr verwandt sei. Sie sei die Tochter einer Magd am Bauernhof, den sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten vor 13 Jahren übernommen habe. Die zu pflegende Person sei von Geburt an sowohl geistig als auch körperlich beeinträchtigt und habe in ihren jungen Jahren Jahrzehnte in einer psychiatrischen Abteilung verbracht. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe sich ihrer angenommen und sie gemeinsam mit ihrer Mutter am Erbhof versorgt und gepflegt. Es sei rechtlich nicht ihre Pflicht für sie zu sorgen, sondern handle es sich vielmehr um eine moralische Angelegenheit. Hinsichtlich des Begriffs "Angehöriger" verwies die Beschwerdeführerin auf § 72 StGB, wo unter anderem angeführt werde, dass Personen die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, wie Angehörige behandelt werden. In diesem Zusammenhang ersuche sie um eine mögliche gleichwertige Betrachtung. Sie verbringe mit der zu pflegenden Person mehr Zeit als mit ihrem Ehegatten. Die mit der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit verbundenen geringeren Pensionsbeiträge würden sich zudem negativ auf ihre Pensionsvorsorge auswirken. Wenn die finanziellen Einbußen nicht ausgeglichen würden, müsste sie ihre Tätigkeit beenden und könnte es für die zu pflegende Person zu einer Unterbringung in einem Pflegeheim kommen.
Die Beschwerde wurde von der Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt Stellungnahme am 26.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führte die Pensionsversicherungsanstalt insbesondere aus, dass unter Verweis auf die Erläuterungen zur 65. Novelle zum ASVG hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft, auf die zu pflegende Person keiner der in den Erläuterungen genannten Angehörigenverhältnisse zutreffe. Auch die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass es den Tatsachen entspreche, dass sie mit der zu pflegenden Person in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehe. Die Angehörigeneigenschaft sei jedoch die grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, sodass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Angehörigeneigenschaft abgelehnt werden müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege der Frau XXXX , geboren am 31.01.1938.
Die zu pflegende Person bezieht seit 01.03.2013 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 des Bundespflegegeldgesetzes und ist an der im Antrag als gemeinsamer Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse wohnhaft.
Bei der zu pflegenden Person handelt es sich um die Tochter einer ehemaligen Magd am Bauernhof der Beschwerdeführerin, die unter geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen leidet. Die Beschwerdeführerin hat seit August 2007 die Pflege übernommen.
Mit 14.08.2007 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Sachwalter der zu pflegenden Person bestellt.
Die Beschwerdeführerin hat das Ausmaß ihrer Beschäftigung seit 01.03.2015 von 24 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden reduziert.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet, sondern vielmehr bestätigt, dass es den Tatsachen entspricht, dass die zu pflegende Person nicht mit ihr verwandt ist und es nicht ihre Pflicht sei sie zu pflegen. Es handle sich vielmehr um eine moralische Angelegenheit für sie. Auch bereits im Antrag selbst gab die Beschwerdeführerin als Angehörigeneigenschaft der zu pflegenden Person lediglich "Erbhofangehörige" an.
Dass der zu pflegenden Person Pflegegeld in der Höhe der Stufe 6 des Bundespflegegeldgesetzes gebührt, ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.03.2013.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit der zu pflegenden Person an derselben Adresse wohnhaft ist, ergibt sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Melderegister vom 17.06.2015.
Die Feststellung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Sachwalter der zu pflegenden Person bestellt wurde, resultiert aus der vorgelegten Urkunde über die Bestellung vom 14.08.2007 des Bezirksgerichts Völkermarkt.
Dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2015 ihr Beschäftigungsausmaß reduziert hat, folgt aus dem in Vorlage gebrachten Schreiben ihres Arbeitgebers vom 16.01.2015.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 132/2005 bzw. ab 01.01.2014 BGBl. I Nr. 138/2013, lautet:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Nach Abs. 2 beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.10.2013 anerkannt wird, da die zu pflegende Person als Angehörige zu behandeln sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag insgesamt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Der erste Tatbestand des § 18b Abs. 1 ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben und es muss sich dabei um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige der pflegenden Person handeln. Der Begriff "naher Angehöriger oder nahe Angehörige" wird im Gesetz nicht näher definiert.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Einführung des § 18b ASVG zur RV 1111 BlgNR 22. GP, 4, umfasst der Begriff der "nahen Angehörigen" jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.
Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (2013), § 18b Rz 4, führt zum Angehörigenbegriff aus, dass dieser Begriff nicht näher im Gesetz definiert wird, eine vergleichbare Umschreibung sich aber - in durchaus engem Sachzusammenhang - in der späteren Erweiterung des kv-rechtlichen Angehörigenbegriff in § 123 Abs. 7b (idF der 70. Nov, BGBl. I 2009/84) findet. Diese entspricht grundsätzlich der Aufzählung der "nahen Angehörigen" in den Materialien zur Einführung des § 18b (RV 1111 BlgNR 22. GP, 4).
Auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015), § 18b Rz 1, verweist hinsichtlich der Definition des Begriffes der "nahen Angehörigen" auf die Erläuternden Bemerkungen zur Einführung des § 18b ASVG zur RV 1111 BlgNR 22. GP, 4.
Bei der im gegenständlichen Fall zu pflegenden Person handelt es sich um die Tochter einer ehemaligen Magd am Bauernhof der Beschwerdeführerin. Als solche ist die zu pflegende Person somit nicht gemäß den Erläuterungen als nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG anzusehen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nunmehr der Sachwalter der zu pflegenden Person ist, zumal dieses Verhältnis das Verhältnis zwischen dem Ehegatten und der zu pflegenden Person betrifft und nicht unmittelbar die Beschwerdeführerin.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf § 72 StGB verweist, wonach u.a. auch Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, wie Angehörige behandelt würden und in ihrem Fall dies mindestens gleichwertig betrachtet werden könne, ist auszuführen, dass keine einheitliche Definition des Begriffes "naher Angehöriger oder nahe Angehörige" im Bereich des Verwaltungs- und Strafrechtes besteht, sodass es vielmehr in den einzelnen Gesetzen beschrieben wird, welcher Personenkreis tatsächlich von der Angehörigeneigenschaft umfasst wird.
Die Voraussetzung der nahen Angehörigeneigenschaft der zu pflegenden Person für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG ist daher nicht gegeben.
Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurde weder im Spruch noch in der Begründung dargelegt, über welchen Zeitraum die belangte Behörde tatsächlich abgesprochen hat. Spruch und Begründung der Entscheidung der belangten Behörde lassen in Zusammenschau mit dem Antrag selbst aber eine Interpretation dahingehend zu, dass über den Zeitraum ab 01.10.2013 abgesprochen wurde.
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG gegeben sind.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt der Entscheidung die Beurteilung der Frage zu Grunde, ob die von der Beschwerdeführerin zu pflegende Person als nahe Angehörige gemäß § 18b ASVG zu qualifizieren ist. Der Begriff der "nahen Angehörigen" ist in § 18b Abs. 1 ASVG gesetzlich nicht näher definiert.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG daher im gegenständlichen Fall zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Frage, welche Personen als nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG zu qualifizieren sind, fehlt.
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