BVwG W170 2000602-1

W170 2000602-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2015

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Denkmalschutz, ersatzlose Behebung, Gefahr im Verzug,<br/>Mandatsbescheid, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Vorstellungsbescheid

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BVwG W170 2000602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000602.1.00

Spruch

W170 2000602-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, diese vertreten durch Dr. Harry Karnel und Mag. Johannes Gößler, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.7.2011, Zl. 24.512/6/2011, zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister der und Stadtgemeinde Knittelfeld):

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 28.7.2011, Zl. 24.512/6/2011, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wie folgt geändert:

"Der Vorstellung wird gemäß § 57 Abs. 1 AVG Folge gegeben und der Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1.3.2011, Gz. 24.512/2/2011, ersatzlos behoben."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens sind das Kesselhaus und die Lokomotivbrückenwaage in Knittelfeld, XXXX, Gerichtsbezirk XXXX XXXX, politischer Bezirk Knittelfeld, Steiermark, XXXX Knittelfeld,

XXXX.

Eigentümerin dieser Objekte war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides am 2.3.2011, zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen, im Spruch bezeichneten Vorstellungsbescheides am 29.7.2011 und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die XXXX (in der Entscheidung: Beschwerdeführerin).

In der unmittelbaren örtlichen Nähe der oben genannten Objekte befindet sich eine Lokmontierungshalle der Hauptwerkstätte Knittelfeld in Knittelfeld, XXXX/XXXX, Gerichts- und politischer Bezirk Knittelfeld, Steiermark, XXXX, KG 65116 Knittelfeld, hinsichtlich der mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.11.2002, Gz. 24.512/2/02, rechtskräftig festgestellt wurde, dass an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.

2. Im Akt findet sich ein Amtssachverständigengutachten vom 25.2.2011 zu den unter 1. Genannten, verfahrensgegenständlichen Objekten.

In diesem wurde ausgeführt, dass die Unterschutzstellung das Kesselhaus und die Lokomotivbrückenwaage der Ausbesserungswerkstätte Knittelfeld beinhalte.

Grundlage der Kronprinz Rudolf-Bahn seien die Bestrebungen der Handelskammern von Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Triest, Görz und Udine zur Herstellung einer Verbindung zwischen den oberen Donauländern und dem adriatischen Meer gewesen.

Die Konzessionserteilung für die Kronprinz Rudolf-Bahn an das Konsortium unter Vorsitz des Grafen Colloredo-Mansfeld sei am 11.11.1866 erfolgt, die Baufirma Gebrüder Klein, Brassey und Schwarz habe im Frühjahr 1867 mit den Bauarbeiten begonnen. Am 20.7.1867 habe sich die Gesellschaft "K.K. priv. Kronprinz Rudolf-Bahn" mit dem Generaldirektor Georg Aichinger und Bauinspektor Franz Kazda konstituiert. Als erste Streckenabschnitte seien St. Valentin - Steyr am 15.8.1868, sowie St. Michael - Villach am 19.10.1868 eröffnet worden, es seien St.Veit a.d. Glan - Klagenfurt am 15.4.1869, Steyr - Küpfern am 7.10.1869 gefolgt, bis schließlich 1872 die Bahnlinie durchgehend mit dem letzten Teilstück Selzthal - Rottenmann befahrbar gewesen sei. Als Zweigstrecke der Kronprinz Rudolf-Bahn sei Amstetten - Kastenreith ebenfalls 1872 eröffnet worden.

Durch die Wahl der Linienführung seien einerseits vorhandenen Lücken im österreichischen Eisenbahnnetz geschlossen, andererseits oberösterreichische und steirische Industriegebiete an die vorhandene West- und Südbahn angeschlossen worden. Die im Jänner 1873 eröffnete Strecke Hieflau - Eisenerz stelle als Anschluss an den Bergbau der Innerberger Hauptgewerkschaft einen der wichtigsten Abschnitte der Kronprinz Rudolf-Bahn dar.

Das am 14.12.1877 verabschiedete Sequestrationsgesetz habe die Verstaatlichung der privaten Bahnlinien eingeleitet. 1879 sei es zur Verstaatlichung der Kronprinz Rudolf-Bahn als erster großer Bahnlinie gekommen. Die Verwaltung obläge in der Folge den 1884 gegründeten k.k. Staatsbahnen.

Die Errichtung der Kronprinz Rudolf-Bahn falle historisch gesehen in die zweite Phase der Errichtung leistungsfähiger Haupt- und Fernbahnstrecken in der österreichischen Reichshälfte der k.k. Monarchie. In der ersten Phase von 1837 bis 1853 seien vor allem die Nordbahn und die Südbahn bis Triest, etwas später 1856-60 die Westbahn gebaut worden. Um 1870 seien die Franz Josefs-Bahn, die Nordwestbahn und die Kronprinz Rudolf-Bahn eröffnet worden.

Bei den ersten Eisenbahnunternehmungen in Österreich, der Pferdeeisenbahn Linz - Budweis sei im Jahr 1827 die Wartung der Wagen für eine bestimmte Summe pro Tag und Wagen einem "ausgelagerten" Reparaturbetrieb übertragen worden. Bereits bei der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, gegründet 1836, habe man bei den wichtigsten Stationen Werkstätten und Schmieden erbaut. Infolge der stetigen Zunahme des Bahnverkehrs hätten die Bahngesellschaften diese Betriebseinrichtungen entsprechend den Erfordernissen vergrößert. Auch bei allen anderen Bahnlinien sei es zum Bau der für den Betrieb unverzichtbaren Werkstättenanlagen, welche eine Vielzahl unterschiedlicher Arbeitsbereiche, wie Lokmontierung, Kesselschmiede, Wagenbau, Schmiede, Radersatzwerkstätte, ect. beherbergt hätten, gekommen.

Die Hauptwerkstätte Knittelfeld in der Steiermark sei 1869 auf einer Fläche von 4.268 m2 mit 5 Lokomotiv- und 26 Wagenständen erbaut worden. Noch vor der Übernahme durch den Staat habe man die Anlage um eine Wagen- und Lokomotivmontierung sowie ein Kesselhaus erweitert. Auf Grund der laufend steigenden Anforderungen infolge der rasanten Zunahme des Bahnverkehrs habe Ende des 19. Jahrhunderts neuerlich eine umfangreiche Vergrößerung der Hauptwerkstätte vorgenommen werden müssen, sodass die verbaute Grundfläche schließlich 22.000 m2 betragen habe.

Das Kesselhaus stamme aus der Erbauungszeit der am 19.10.1868 in Betrieb genommenen Ausbesserungswerkstätte der Kronprinz Rudolf-Bahn (St. Valentin - Tarvis). 1880 sei der Umbau in eine Radreifenschmiede, 1906 in eine Weißmetallgießerei erfolgt. Zuletzt sei das Gebäude für den Dieselmotorprüfstand verwendet worden, welcher 2005 außer Betrieb genommen worden sei.

Zu Objektbeschreibung führt das Gutachten aus: "Zwei über rechteckigem Grundriss errichtete eingeschossige Gebäude, an einer Giebelwand miteinander verbunden, durch die unterschiedliche Breite der Gebäude entstehender beidseitiger Rücksprung.

Sichtziegelmauerwerk mit Zierelementen, pfeilerartige Lisenenausbildungen zwischen den Eisensprossenfenster- und Torkonstruktionen. Oberer Abschluss mit Satteldach. Im Inneren Holzdachstuhl teilweise sichtbar, sonst Betonsteindecke, spätere neuzeitliche Einbauten wie eiserne Galerien und Stiegen, Portalkräne."

Zur zwölfteiligen Lokomotivbrückenwaage führt das Gutachten aus, dass diese von der Firma C. Schember Söhne 1909 erbaut worden sei. Sie bestehe aus der heb- und senkbaren Brücke, deren Heb- und Senkvorrichtungen, den Laufschienen für die Waagen und den Waagen. Die Brückenwaage sei in einem längsrechteckigen, eingeschossigen Gebäude untergebracht, dessen Wände als Holzständerkonstruktion mit Fensteröffnungen, hölzernen Satteldachstuhlkonstruktion und Ein- und Ausfahrtstore ausgeführt seien.

Eisenbahngeschichte - so das Gutachten weiter - sei auch immer Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes. In Österreich sei dies sehr deutlich seit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, nämlich der Pferdeeisenbahn Linz - Budweis 1824 - 32, zu beobachten. Die durch Eisenbahnen erschlossenen Gebiete würden einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung erleben, leistungsfähige Verkehrsverbindungen seien auch zwischen den Staaten entstanden. Die Entwicklung des Eisenbahnwesens habe aber auch einen bemerkenswerten Technologieschub bedeutet, in dem sich verschiedene Zweige der technischen Wissenschaften (Statik, Verkehrsbau, Maschinenbau) und der Industrie, vorrangig der Eisenerzeugung, gegenseitig befruchtet und die Weiterentwicklung vorangetrieben hätten.

Das ehemalige Kesselhaus und die Lokomotivbrückenwaage würden seltene Beispiele der weitgehend original erhaltenen Betriebseinrichtungen der Bahn aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts und vom Anfang des 20. Jahrhunderts darstellen. Das Kesselhaus repräsentiere in seiner Bau- und Gestaltungsweise in Sichtziegelmauerwerk und Eisensprossenfenster anschaulich die Gestaltungsweise von Industriebauten dieser Zeit. Die Brückenwaage dokumentiere anschaulich die Funktion einer solchen notwendigen technischen Einrichtung der Bahn. Die Firma C. Schember Söhne sei ein renommierter Produzent von Waagen in Österreich um 1900 gewesen. Als besondere Erfindung habe die "stabile Waggon-Brückenwaage ohne Gleisunterbrechung" von 1881 gegolten. Die letzte erhaltene Waggon-Brückenwaage in Knittelfeld und das aus der Gründerzeit der für den Bahnbetrieb wichtigen Hauptwerkstätte Knittelfeld stammende Kesselhaus seien daher von besonderer geschichtlicher und kultureller Bedeutung.

Abschließend verwies das Gutachten noch auf folgende Literatur:

Geschichte der Eisenbahnen der österr.- ungar. Monarchie, Bd. IX, Wien 1898, XXXX;

Richard Heinersdorf, Die k.u.k. priv. Eisenbahnen der österr.- ungar. Monarchie, Wien 1975, XXXX;

Technische Mitteilungen der k.k. Österreichischen Staatsbahnen, XXXX, 1911 und

Manfred Wehdorn, Baudenkmäler der Technik und Industrie in Österreich, Bd. 1, Wien 1984, XXXX.

3. Im Akt des Bundesdenkmalamtes findet sich lediglich ein handgeschriebener Aktenvermerk, wonach das Bundesdenkmalamt von einem (nicht näher bezeichneten) Verein die Information über den bevorstehenden Abbruch offenbar der verfahrensgegenständlichen Objekte bekommen habe.

Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wurde mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1.3.2011, Gz. 24.512/2/2011, festgestellt, dass die Erhaltung der unter 1. Genannten, verfahrensgegenständlichen Objekte (Kesselhaus und Lokomotivbrückenwaage) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Begründend wurde das Gutachten teilweise dargestellt und in weiterer Folge ausgeführt, dass feststehe, dass die in Rede stehenden Objekte geschichtliche und kulturelle Bedeutung besitzen würden.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Bescheid "im Sinne des § 57 Abs. 1" AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen worden sei, da Gefahr im Verzug vorliege. Diese Ausnahme stütze sich - so der Bescheid in der diesbezüglichen Begründung - auf verlässliche Quellen, die das Bundesdenkmalamt über den im März 2011 geplanten Abbruch beider Objekte in Kenntnis gesetzt hätten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin und den Amtsparteien am 2.3.2011 zugestellt.

4. Mit am 15.3.2011 per E-Mail beim Bundesdenkmalamt eingelangtem Schriftsatz wurden einerseits mehrere Vollmachten vorgelegt; nach diesen werde die Beschwerdeführerin durch die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH vertreten und komme dieser auch zu, Untervollmachten einzuräumen. Dem ist die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH auch nachgekommen und hat die im Spruch bezeichneten Personen mit Untervollmachten bevollmächtigt.

Andererseits wurde gegen den unter 3. bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

Die gegenständlichen Objekte seien keine schutzwürdigen Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Es sei nicht richtig, dass dem Kesselhaus als weitgehend original erhaltener Betriebseinrichtung eine kulturelle Bedeutung zukomme. Das Kesselhaus sei oftmalig umgebaut und seit 1967 als Dieselmotorprüfstand verwendet worden. Im Rahmen dieser Umbauten sei es zu zahlreichen Veränderungen am Gebäude gekommen, weshalb im Inneren des Gebäudes weder die ursprüngliche Raumstruktur noch originale Einrichtungen des Kesselhauses, der Radreifenschmiede oder der Weißmetallgießerei erhalten geblieben seien. Fenster, Türen und Böden seien erneuert und seien auch neue Anlagen im Inneren installiert worden. Die Dacheindeckung mit Welleternit sei Ender der 1970er Jahre angebracht worden. Das Gebäude gebe daher keineswegs den Originalzustand wieder und habe keine Bedeutung zur Dokumentation der Gestaltungsweise von Industriebauten aus der zweiten Hälfte des 19. und vom Anfang des 20. Jahrhunderts. Durch die jahrelange Benützung des Gebäudes als Motorprüfstand sei die Bausubstanz aufgrund der dauernden Vibrationen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. In einem (gemeinsam mit dem Rechtsmittel vorgelegten) Gutachten vom 26.2.2011 (in Folge: Privatgutachten) sei festgestellt worden, dass sich das Gebäude in einem schlechten Erhaltungszustand befände und daher Maßnahmen an der Grundsubstanz des Gebäudes durchgeführt werden müssten.

Ebenso seien an der Lokomotivbrückenwaage Erneuerungen an der Elektronik vorgenommen worden, sodass sich auch diese nicht mehr im Originalzustand befände und daher auch keine besondere geschichtliche oder kulturelle Bedeutung habe. Die Lokomotivbrückenwaage befände sich in einem Holzschuppen, welchem mit Privatgutachten Baufälligkeit und Abbruchreife bescheinigt worden sei. Die Holzkonstruktion inklusive Tore sei in einem absolut desolaten Zustand und weise auch starke Verformungen auf, sodass der Holzschuppen gesperrt habe werden müssen.

Durch privatrechtliche Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin der ÖBB-Technische Services GesmbH das Nutzungsrecht am gegenständlichen Grundstück als Eigentümerin eingeräumt.

Es wurde neben der Abhaltung eines Lokalaugenscheins beantragt, von der Unterschutzstellung des Kesselhauses und der Lokomotivbrückenwaage abzusehen bzw. festzustellen, dass an deren Erhaltung kein öffentliches Interesse bestehe.

Die Vorstellung langt am 16.3.2011 beim Bundesdenkmalamt ein.

5. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 22.3.2011, Gz. 24.512/3/2011, wurde durch die Anberaumung eines Lokalaugenscheins für den 12.4.2011 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Anberaumung wurde den Parteien am 25.3.2011 zugestellt.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 4.5.2011, Gz. 24.512/4/2011, wurde ein Protokoll über den Lokalaugenschein dem Parteiengehör unterzogen.

Einleitend wurde die Begehung der gegenständlichen Objekte protokolliert. Beim Kesselhaus sei die maßgebliche Bausubstanz, bestehend aus Sichtziegelmauerwerk und Dachkonstruktion weitgehend original vorhanden, es seien Veränderungen an Türen, Fenstern, Dachdeckung und im Gebäudeinneren festzustellen. Der im Privatgutachten angeführte schlechte allgemeine Zustand sei nicht näher begründet, es fänden sich keine gravierenden Baumängel und seien übliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Hinsichtlich der Lokomotivbrückenwaage wurde festgestellt, dass sowohl diese als auch die Holzkonstruktion weitgehend original vorhanden sei, geringfügige Adaptierungen an der Elektrik der Brückenwaage seien erkennbar. Der im Privatgutachten beschriebene schlechte Bauzustand der Holzkonstruktion habe nicht festgestellt werden können, die üblichen Sanierungsmaßnahmen seien durchzuführen.

Im Rahmen einer anschließenden Besprechung sei seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt worden, dass man keinerlei Investitionen in die Objekte mehr tätigen werde und die "Kesselwaage" transloziert werden könne, da es sich um eine bewegliche Sache handle; darüber hinaus gebe es noch hunderte gleichartige "Waggon-Brückenwaagen" in Österreich.

Schließlich führte das Bundesdenkmalamt zur Frage der Nutzung, Erhaltung und Wirtschaftlichkeit aus, dass diese im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen und unbeachtlich seien. Es sei auch nicht wesentlich, ob das Denkmal in allen Details im Original erhalten sei.

Den Parteien wurde das Schreiben am 10.5.2011 zugestellt und diesen eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab.

6. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.7.2011, Gz. 24.512/6/2011, wurde der unter 4. dargestellten Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erhaltung der unter 1. genannten Objekte (Kesselhaus und Lokomotivbrückenwaage) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Anzumerken ist, dass es zu keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung kam.

Begründend wurden die bereits im unter Punkt 3. dargestellten Bescheid verwendeten Teile des Amtssachverständigengutachtens wiederholt, sowie eine Zusammenfassung des weiteren Verfahrensganges wiedergegeben. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der gegenständlichen Objekte wurde für gegeben erachtet, da das Kesselhaus aus der Erbauungszeit der am 19.10.1868 in Betrieb genommenen Ausbesserungswerkstätte der Kronprinz Rudolf-Bahn stamme und die Gestaltungsweise von Industriebauten dieser Zeit repräsentiere. Die zwölfteilige Lokomotivbrückenwaage sei von der Firma C. Schember Söhne, einem renommierten Produzenten von Waagen in Österreich um 1900, 1909 erbaut worden und sei das letzte erhaltene in Österreich Beispiel einer solchen Waage. Die Objekte würden seltene Beispiele der weitgehend original erhaltenen Betriebseinrichtungen der Bahn aus der 2. Hälfte des 19. und vom Anfang des 20. Jahrhunderts darstellen.

Zur Frage, ob bei der Erlassung des Mandatsbescheides Gefahr im Verzug vorgelegen sei, wurde lediglich ausgeführt, dass diese angenommen worden sei, da dem Bundesdenkmalamt bekannt gegeben worden sei, dass der Abbruch der Objekte unmittelbar bevorstehen würde; dies wurde aber im Vorstellungsbescheid nicht näher ausgeführt.

Der Bescheid wurde den Parteien am 29.7.2011 zugestellt.

7. Mit am 11.8.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den unter 6. dargestellten Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes sei zu Unrecht erfolgt. Die Feststellung im Spruch des Bescheides, wonach die Erhaltung des Kesselhauses im öffentlichen Interesse gelegen, schließe in ihrer umfassenden Unbestimmtheit das gesamte Gebäude mit allen Teilen mit ein und stehe daher im Widerspruch zur Begründung des Bescheides. Die Feststellung sei daher durch das Gesetz nicht gedeckt und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der ÖBB Infrastruktur AG dar. Laut dem im Verfahren ermittelten Sachverhalt sei klar hervorgekommen, dass das Gebäudeinnere als Motorprüfstand gegenüber dem ursprünglichen Zustand weitgehend verändert worden und damit nicht schutzwürdig sei. Die Behörde hätte daher die Unterschutzstellung ihren eigenen Ausführungen folgend jedenfalls auf das äußere Erscheinungsbild bzw. überhaupt nur auf das noch vorhandene Sichtziegelmauerwerk und die noch vorhandenen Eisensprossenfenster im Sinne einer bloßen Teilunterschutzstellung einzuschränken gehabt. Insofern sei auch die Feststellung, dass es sich beim Kesselhaus um eine weitgehend im Original erhaltene Betriebseinrichtung der Bahn handele, unrichtig. Das ursprüngliche Gebäude habe laut einem der Berufung beigelegten Plan aus 1869 aus zwei Teilen, nämlich dem Kesselhaus und der Schmiede bestanden. Von dieser ursprünglichen Baustruktur seien heute keine Spuren mehr vorhanden, auch bestünden heute keine Einrichtungen des ursprünglichen Kesselhauses und der ursprünglichen Schmiede mehr. Tatsächlich sei das Kesselhaus oftmals umgebaut und bei Luftangriffen im Februar und März 1945 sei das gesamte Gebäude beschädigt worden. Beim Wiederaufbau seien zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden, so sei die Schmiede stillgelegt und eine andere Raumgestaltung vorgenommen worden. Auch seien Fenster, Böden und Türen erneuert worden und neue Anlagen (Tankanlage, Kühlwasserversorgung und Abgasanlage) im Inneren des Objekts installiert worden. Im Jahr 1967 sei das Objekt zu einem Dieselprüfstand umgebaut und sei am Ende der 1970er Jahre die Dachdeckung durch Welleternit erfolgt. Aus einer der Berufung beiliegenden Fotodokumentation sei ersichtlich, dass die äußere Erscheinung des Gebäudes gerade in Bezug auf die in so unterschiedlichen Zeiten in verschiedenen Formen eingebauten Fenstern und Türen uneinheitlich sei und in keiner Weise den Originalzustand wiedergebe. Diesbezüglich wurde weiters auf Walter Brunner - Der Luftkrieg in der Steiermark 1941 - 1945, Folge 38 des Tätigkeitsberichts des Steiermärkischen Landesarchivs für das Jahr 1987 verwiesen.

Auch sei der Spruch des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Lokomotivbrückenwaage zu unkonkret und unbestimmt. Bei dieser handle es sich um eine bewegliche Sache. In der Begründung des Bescheides werde hingegen ausgeführt, dass diese Brückenwaage in einem längsrechteckigen, eingeschossigen Gebäude aus Holz untergebracht sei und dass diese Einhausung noch weitgehend original vorhanden und diese von der Brückenwaage nicht "auseinander zu teilen" sei. Bei der Einhausung handle es sich lediglich um einen ganz gewöhnlichen Holzschuppen der infolge seiner Baufälligkeit um ca. 10 Grad zur Seite geneigt sei und nur durch ein an dieser Seite stehendes Metallgerüst gestützt werde. Der Holzschuppen sei nach der Zerstörung durch die Luftangriffe im Februar und März 1945 im Jahr 1947 von der Fa. Haiden wieder errichtet worden. Der Holzschuppen sei daher weder original noch einzigartig und sei eine Schutzwürdigkeit nicht gegeben.

Die Behörde hätte daher im Spruch der Unterschutzstellung jedenfalls konkretisieren müssen, dass nur die Lokomotivbrückenwaage als bewegliche Sache unter Denkmalschutz gestellt werde, sodass die Möglichkeit bestanden hätte, diese in ein technischen Museum zu verbringen.

Es werde daher der Antrag gestellt, die (Berufungs)Behörde möge den Bescheid aufheben bzw. im Sinne des Berufungsvorbringens entscheiden.

8. Mit Schriftsatz vom 29.8.2011, Gz. 24.512/7/2011, wurde die Berufung samt den Verwaltungsakten dem "Bundesministerium" für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt; ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen wurde die inzwischen zur Beschwerde mutierte Berufung mit undatiertem Schriftsatz dieses Ministeriums dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 29.1.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 29.7.2011 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der unter I.1. dargestellten Objekte im öffentlichen Interesse gelegen sei. Allerdings handelte es sich bei gegenständlichem Bescheid um einen Vorstellungsbescheid, mit dem über eine Vorstellung gegen einen in gleicher Sache am 2.3.2011 erlassenen Mandatsbescheid entscheiden wurde

Gegen diesen Vorstellungsbescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei am 11.8.2011 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

2. Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.

Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

4. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1. Feststellungen:

Gegenstand des diesem Verfahren zu Grund liegenden Administrativverfahrens waren das Kesselhaus und die Lokomotivbrückenwaage in Knittelfeld, XXXX, Gerichtsbezirk XXXX XXXX, politischer Bezirk Knittelfeld, Steiermark, XXXX Knittelfeld,

XXXX.

Eigentümerin dieser Objekte war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides am 2.3.2011, zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen, im Spruch bezeichneten Vorstellungsbescheides am 29.7.2011 und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die XXXX.

Das Bundesdenkmalamt hat von einem (nicht näher bezeichneten) Verein die Information über den bevorstehenden Abbruch der gegenständlichen Objekte bekommen und diesbezüglich keine Verifizierungsmaßnahmen gesetzt.

Der dem Administrativverfahren zu Grunde liegende Mandatsbescheid des Bundesdenk-malamtes vom 1.3.2011, Gz. 24.512/2/2011, wurde am 2.3.2011 durch Zustellung gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. In diesem Bescheid wurde zur Frage des Vorliegens von Gefahr im Verzug lediglich ausgeführt, dass das Bundesdenkmalamt von nicht näher bezeichneten verlässlichen Quellen über den im März 2011 geplanten Abbruch beider Objekte in Kenntnis gesetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde durch mit am 15.3.2011 per E-Mail beim Bundesdenkmalamt eingelangtem Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Die Vorstellung langt am 16.3.2011 beim Bundesdenkmalamt ein.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 22.3.2011, Gz. 24.512/3/2011, wurde durch die Anberaumung eines Lokalaugenscheins für den 12.4.2011 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Mit am 29.7.2011 durch Zustellung erlassenem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.7.2011, Gz. 24.512/6/2011, wurde der oben genannten Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erhaltung der gegenständlichen Objekte im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dieser Bescheid enthält - von einer Wiederholung des im Mandatsbescheid vom 1.3.2011 Vorgebrachten abgesehen - keinerlei Ausführungen zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides Gefahr im Verzug vorgelegen sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Im vorliegenden Verfahren ist Gegenstand die (verfahrenseinleitende) Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesdenkmalamtes, mit dem eine Vorstellung abgewiesen wurde.

Einleitend ist zu prüfen, ob die inhaltliche Erledigung insoweit zu Recht erfolgte, als die - rechtzeitige (siehe oben) - Vorstellung nicht deshalb unzulässig geworden ist, da sich diese gegen einen gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getretenen Bescheid gerichtet hat.

Gemäß § 57 Abs. 3 1. Satz AVG tritt ein Mandatsbescheid außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet.

Im vorliegenden Verfahren langte die Vorstellung am 16.3.2011 beim Bundesdenkmalamt ein, dieses hat mit Schreiben vom 22.3.2011, Gz. 24.512/3/2011 durch die Anberaumung eines Lokalaugenscheins für den 12.4.2011 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Somit ist der Mandatsbescheid nicht ex lege außer Kraft getreten, die Vorstellung und die darüber erfolgte inhaltliche Entscheidung daher auch nicht unzulässig.

2. Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH E vom 17.12.2014, Gz. Ra 2014/03/0038). Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH E vom 04.12.1987, 87/11/0115); daraus ergibt sich, dass es Sache des Vorstellungsverfahrens ist, sowohl über das allfällige Fehlen der formellen Voraussetzungen des Mandatsbescheides (VwGH E vom 2.7.1986, Gz. 85/11/0167) als auch über die allfällige Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung (VwGH E vom 26.6.1997, Gz. 97/11/0123) zu entscheiden.

War die Erlassung des Mandatsbescheides beispielsweise wegen Fehlens von Gefahr im Verzug unzulässig, so ist dieser jedenfalls, also unabhängig von seiner materiellen Rechtmäßigkeit auf Grund einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung aufzuheben (VwGH E vom 26.6.1997, Gz. 97/11/0123) und gegebenenfalls (wenn schon Entscheidungsreife vorliegt gleichzeitig) ein inhaltlich übereinstimmender Bescheid auf Grund des ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu erlassen (siehe Hengstschläger/Leeb, § 57 Rz 51).

Ein abweisender Vorstellungsbescheid kann - wie auch die (hier nicht relevante) Zurückweisung der Vorstellung - mit dem gegen gewöhnliche Bescheide der betreffenden Behörde vorgesehenen Rechtsmittel - hier mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - und letztlich mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. zur diesbezüglich übertragbaren Rechtslage vor dem 1.1.2014: VwGH E vom 4.12.1987, Gz. 87/11/0115). Darin, dass die Vorstellungsbehörde den Mandatsbescheid nicht behoben oder nur abgeändert hat, kommt zum Ausdruck, dass nach ihrer Meinung sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides gegeben waren. Daher kann das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 AVG überprüfen (zur diesbezüglich übertragbaren Rechtslage vor dem 1.1.2014: VwGH E vom 4.12.1987, Gz. 87/11/0115).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesdenkmalamt zur Begründung des Vorliegens von Gefahr im Verzug lediglich auf Informationen aus verlässlichen Quellen verwiesen. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Information über den geplanten Abriss der Objekte von einem nicht näher bezeichneten Verein stammt. Es ist dem Akt aber weder der Inhalt noch der genaue Informant zu entnehmen. Alleine eine Information aus einer anonymen Quelle kann für sich aber mangels Überprüfbarkeit auf deren Richtigkeit und mangels Konsequenz auch einer absichtlich falschen Information nicht zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogen werden. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund des § 36 Abs. 1 Z 4 Eisenbahngesetz (im Gegensatz zu den meisten Bauordnungen) erlaubt ist, eine Abtragung auch ohne eisenbahnrechtliche Baugenehmigung durchzuführen. Das für sich reicht aber nicht hin, Gefahr im Verzug zu begründen.

Dem Bundesverwaltungsgericht waren bei gegebener Aktenlage auch weitere Ermittlungen zur Frage, ob Gefahr im Verzug vorgelegen habe, nicht möglich, da - auch auf Grund von Zeitablauf und mangelnder Dokumentation - nicht mehr mit Sicherheit feststellbar war, von wem die gegenständliche Information über den Abbruch gekommen wäre. Bezeichnender Weise hat das Bundesdenkmalamt auch die aufschiebende Wirkung der (damaligen) Berufung gegen den Vorstellungsbescheid nicht ausgeschlossen, da "Gefahr im Verzug" laut einem Aktenvermerk vom 26.7.2011 nicht begründbar gewesen sei.

Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und der Spruch des Vorstellungsbescheides insoweit abzuändern, als der Mandatsbescheid durch diesen Vorstellungbescheid zu beheben ist; das Bundesdenkmalamt wird in weiterer Folge - so eine Unterschutzstellung noch notwendig ist - einen "normalen" Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erlassen haben.

Gegenständliche Entscheidung steht weder einer inhaltlichen Entscheidung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens noch - so neue, nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen von Gefahr im Verzug vorliegen - der Erlassung eines neuerlichen Mandatsbescheides entgegen.

3. Allerdings kann das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin zu bemerken, dass sich das Bundesdenkmalamt im fortgesetzten Verfahren insbesondere mit den Einwendungen in der Berufung auseinanderzusetzen hat. Es ist dem Gutachten - das bis dato vollständig noch nie dem Parteiengehör unterzogen wurde - in Zusammenschau mit dem Ergebnis des Lokalaugenscheins und der vorgelegten Beweismittel nicht zu entnehmen, worin die Schutzwürdigkeit insbesondere des Inneren des Kesselhauses liegt. Auch wird sich das Bundesdenkmalamt mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Lokomotivbrückenwaage - den Ausführungen der Beschwerdeführerin entsprechend - eine bewegliche Sache ist, wenn es ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen beabsichtigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die es unter A) zitiert hat, dargetan, warum der dem Verfahren zu Grunde liegende Mandatsbescheid rechtswidrig war und diese Rechtswidrigkeit auf den Vorstellungsbescheid durchgeschlagen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes einheitlich und auch auf die (nunmehr anzuwendende) Rechtslage nach dem 1.1.2014 anzuwenden, da sich kein Grund findet, der gegen diese Übertragung spricht. Daher ist keine offene Rechtsfrage zu erkennen.

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