W114 1418360-1•BVwG W114 1418360-1
W114 1418360-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung,<br/>Strafanzeige
W114 1418360-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen East am 18.02.2011 gab der BF an, er stamme aus Bangladesch, sei Bengale und Sunnit. Er sei als Generalsekretär der BNP für einen politischen Bezirk tätig gewesen. Wegen seiner Parteitätigkeit sei er von Mitgliedern der Awami League mit dem Umbringen bedroht worden. Dem BF sei zudem ein Mord unterstellt worden, weswegen er am 25.12.2010 angezeigt worden sei. Da er von der Polizei, der Sondereinheit RAB, und vom Militär gesucht worden sei, sei er schließlich geflohen.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 25.02.2011 gab der BF an, er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er habe sein Land verlassen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Generalsekretär der BNP eines Polizeiverwaltungsbezirkes seit September 2008 von Mitgliedern der Awami League bedroht worden sei. Als Generalsekretär habe er Sozialarbeit geleistet. Er habe bedürftigen Menschen geholfen.
Am XXXX sei er von Mitgliedern der Awami League tätlich angegriffen worden. Er habe davon Verletzungen davongetragen.
Am XXXX hätten Mitglieder der Awami League ihn zu Hause gesucht. Sie hätten ihn dort jedoch nicht angetroffen. Sie hätten bei ihm zu Hause Feuer gelegt und seine Schwester misshandelt, sodass diese medizinische Hilfe in Anspruch hätte nehmen müssen.
Am XXXX sei er fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden. Die Polizei habe seinem Vater eine Abschrift der Klagsschrift ausgehändigt. Der BF werde daher von der Polizei und möglicherweise auch vom Militär gesucht. Er verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2011, Zl. 11 01.693-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen; der BF wurde gemäß
§ 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.); einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Im Wesentlichsten zusammengefasst führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, der BF sei persönlich unglaubwürdig, sein Fluchtvorbringen oberflächlich und widersprüchlich und qualifiziert unglaubwürdig. Soweit der BF eine Verfolgung durch Privatpersonen behaupte, sei diese zudem nicht asylrelevant.
5. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 01.03.2011 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 10.03.2011, in der der BF den angefochtenen Bescheid vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung nur unzureichend mit seinem konkreten Vorbringen und der daraus resultierenden Verfolgungssituation auseinandergesetzt. Das Ermittlungsverfahren sei nur unzureichend und oberflächlich durchgeführt worden; die belangte Behörde hätte durch geeignete Fragestellungen und Recherchen im Heimatland den materiellen Sachverhalt zu ermitteln gehabt. Zudem sei auch sein Recht hinsichtlich der Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. Er habe im Verfahren vor der belangten Behörde nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit bekommen, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch, Bengale und Sunnit. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.
Der BF reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 17.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterblieben erforderliche Ermittlungen des Sachverhaltes. Die belangte Behörde hat sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und auch nicht auf eine Beibringung von Beweismitteln durch den BF hingewirkt. Insbesondere hat sie keine Ermittlungen hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Anzeige und daraus allenfalls resultierender Strafverfahren Vorort im Heimatland des BF angestellt. Sie hat es insbesondere unterlassen, in der Einvernahme darauf hinzuwirken, dass vom BF allenfalls vorhandene Dokumente zu dem von ihm vorgebrachten Strafrechtsverfahren in Bangladesch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt werden.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zu seinem Religionsbekenntnis erschließen sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Insofern steht seine Identität auch fest.
Die Feststellungen, der BF sei verheiratet und habe keine Kinder, ergeben sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des
§ 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."
3.4. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat sich im gegenständlichen Fall bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der BF zu seinen Fluchtgründen oberflächliche und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Sie ist von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen, ohne sich näher mit diesem auseinanderzusetzen.
Wie aus dem Verwaltungsakt zu ersehen ist, wurde der BF vor dem Bundesasylamt nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Behörde hat sich vor dem Hintergrund der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte nicht näher mit dem Fluchtvorbringen des BF - insbesondere mit der von ihm behaupteten Anzeige gegen seine Person in Bangladesch auseinandergesetzt. Der BF gab an, für einen Polizeiverwaltungsbezirk in Bangladesch Generalsekretär gewesen und deswegen von Mitgliedern der Awami-League fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden zu sein.
Ob allenfalls die von ihm behauptete damit in Zusammenhang stehende Anzeige einerseits tatsächlich besteht und noch aufrecht ist bzw. zu Strafverfahren in Bangladesch geführt hat und dem BF immer noch eine Verurteilung oder Bestrafung in Bangladesch droht und andererseits, ob diese Anzeige, das darauf folgende Verfahren und die drohenden Bestrafungen daraus politisch motiviert sind, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Diesbezüglich fehlt es an den diesbezüglichen Ermittlungen bzw. Feststellungen im Bescheid. Das Bundesasylamt hätte - auf der Grundlage ergänzender Ermittlungen im Heimatland des BF - sich mit dem Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit näher auseinandersetzen müssen.
Die Behörde hat den BF insbesondere nicht dazu befragt, ob er Beweismittel zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens beibringen könne und hat selbst auch nicht von Amtswegen versucht, solche Beweismittel beizubringen.
Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Die Behörde hat es offensichtlich unterlassen, auf die Beibringung von Beweismaterial zum Fluchtvorbringen hinzuwirken. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.5. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden weiteren Teile des Spruches keinen Bestand haben.
3.6. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.