W217 2109441-1•BVwG W217 2109441-1
W217 2109441-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2015
Beschwerdegegenstand, Beschwerdemanagement, Zurückweisung
W217 2109441-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geb. am XXXX, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH, Julius-Raab-Platz 4, 1010 XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 05.06.2015, PassNr. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Anträge in der Beschwerde vom 16.06.2015 werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: "BF") beantragte am 22.08.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
2. Im vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin/Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 29.09.2014, wurden hinsichtlich der BF folgende Feststellungen getroffen:
1. Mammatumor rechts, Zustand nach Mammateilresektion, Chemotherapie und Radiatio
unterer Rahmensatz, da kein Hinweis für ein Rezidiv, Pos.Nr. 13.01.03, GdB 50%
unterer Rahmensatz, das geringgradige Verlangsamung des Gangbilds bei geringgradig ausgeprägter Hypokinesie , Pos.Nr. 04.09.01, GdB 20%
3. geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach osteosynthetisch versorgter Unterschenkelfraktur
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, das geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit. Berücksichtigt wird die Osteoporose. Pos.Nr. 02.05.32, GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.
Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.
3. Der BF wurde in der Folge ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Mit Bescheid vom 29.01.2015 wurde der Antrag der BF vom 22.08.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
4. Am 26.02.2015 beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 10.04.2015, wurden hinsichtlich der BF folgende Feststellungen getroffen:
1. Zustand nach Brust CA Operation rechts
unterer Rahmensatz, da laufende Therapie und Konsolidierung zu erwarten
Pos.Nr. 13.01.03, GdB 50%
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, das geringgradige Verlangsamung des Gangbildes bei geringgradig ausgeprägter Hypokinesie,
Pos.Nr. 04.09.01, GdB 20%
3. Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes nach osteosynthetisch versorgter Unterschenkelfraktur
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, das geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit. Die Osteoporose ist in dieser Position inkludiert.
Pos.Nr. 02.05.32, GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. nicht erhöht.
Begründung: kein maßgebliches + ungünstiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zu Grunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach rezenter Oberschenkelfraktur: Es handelt sich dabei um eine frische Verletzung bei noch nicht abgeschlossenem Heilungsprozess voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Veränderung des gesamt GdB
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2015, Passnummer:
XXXX, wurde der am 26.02.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die gegenständliche Beschwerde ausschließlich darauf abzielen würden, dass der Behindertenpass der BF um die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergänzt werde. Die BF habe sich den Oberschenkelhalsbruch bei einem Sturz zugezogen. Eine derartige Verletzung sei eine der häufigsten Folgen der Osteoporose. Ungeachtet dessen habe das aktuelle Gutachten lediglich diesen Bruch, nicht aber die dahinterstehende Krankheit berücksichtigt. Dass der Bruch nicht mehr als sechs Monate zur Heilung benötige, mag durchaus richtig sein, die Osteoporose selbst sei jedoch nicht heilbar und werde in Zukunft zu weiteren Knochenbrüchen führen. Es seien somit nicht nur die Knochenbrüche, sondern vor allem die Osteoporose selbst und die damit einhergehenden Einschränkungen der BF, insbesondere in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, zu würdigen. Unter Berücksichtigung der Osteoporose würden auch ungünstige wechselseitige Beeinträchtigungen der einzelnen Leiden vorliegen. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. So zeige sich die Parkinsonerkrankung der BF laut den eingeholten Gutachten vor allem in einer Bewegungsarmut. Gerade in öffentlichen Verkehrsmitteln führe eine solche schnell zu einem Sturz. Eine erhöhte Sturzgefahr beeinflusse die erhöhte Verletzungsgefahr bei Stürzen, an der Osteoporosepatienten vorwiegend leiden würden, erheblich. Zusammengefasst würden die bisher nicht bzw. nur unzureichend gewürdigten Leiden der BF sowie deren ungünstigen wechselseitigen Beeinträchtigungen klar zu einer Unzumutbarkeit führen. Die belangte Behörde hätte daher bei ordnungsgemäßer Ermittlung dieser relevanten Tatsachen zu einem anderen Bescheidergebnis, nämlich zur Gewährung der Unzumutbarkeit, kommen müssen.
Die BF stellte folgende Anträge:
"Das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Behindertenpass der Beschwerdeführerin um die Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' ergänzt wird;
3. in eventu ein ärztliches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einholen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Osteoporose, insbesondere in Kombination mit ihrer Parkinsonerkrankung, eine sichere Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist;
4. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen."
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 29.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit Bescheid vom 29.01.2015 wurde der Antrag der BF vom 22.08.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Am 26.02.2015 beantragte die BF lediglich die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" stellte die BF nicht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2015, Passnummer: XXXX, wurde der am 26.02.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % beträgt.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift lässt sich zweifelsfrei darauf schließen, dass von der BF nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird - diesbezüglich erstattet die BF kein Vorbringen -, sondern eine Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") begehrt wird.
Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig (Arg.: "Der Antrag der auf Neufestsetzung des GdB sowie die jetzige Beschwerde zielen ausschließlich darauf ab, dass der Behindertenpass der Beschwerdeführerin um die Eintragung ‚ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' ergänzt wird.) und lässt keine andere Interpretation zu.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
1. Zu den Anträgen Punkt 2 bis 4 der Beschwerde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Beschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da die BF nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" begehrt, sind die Anträge unter Punkt 2 -4 in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war der Wortlaut des Antrages der BF vom 26.02.2015 in Kombination mit den konkreten Anträgen in der Beschwerde.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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