W217 2106804-1•BVwG W217 2106804-1
W217 2106804-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2106804-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 12.03.2015 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte am 19.09.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen im Behindertenpass, "insbesondere nur kurze Gehstrecken in Begleitung möglich". Hierzu legte sie einen Bericht der XXXX vom 10.03.2006, eine Operationsniederschrift vom 05.12.2011, einen Entlassungsbericht vom 24.10.2012, ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.07.2014, eine ärztliche Bestätigung vom 10.09.2014, eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 05.12.2014 sowie einen Laborbericht vom 31.10.2014 vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
TE, AE
Frühjahr 2006 Darmteilresektion wegen Colonkarzinom, keine Radiatio jedoch Chemotherapie, die sie schlecht vertragen habe und seither unter Polyneuropathie der Füße und Hände leide.
12-2011 Brustteilresektion rechts wegen Mammakarzinom mit Wundheilungsstörung, Radiatio und Chemotherapie, regelmäßige ambulante Kontrollen in Abständen von 3 Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen - Pflegegeldantrag habe sie noch nicht gestellt.
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt über ein zunehmendes Lymphödem des rechten Armes. Ein Kuraufenthalt in XXXX habe ihr gut geholfen. "Sie sei sehr unsicher im Gehen, sie sei sehr unsicher und schon 3x gestürzt, vor 3-4 Jahren habe sie sich dabei die rechte Schulter gebrochen - deswegen sei jetzt immer ihr Mann dabei. Es drehe sie immer auf die Seite. Auch sei sie sehr wetterabhängig und leide unter Schmerzen insbesondere im linken Fuß. Sie sei so schwach und müsse sich schon nach 5-10 Minuten Gehstrecke ausrasten, weil es so anstrengend sei". Lt. Mann sei es ein richtiger Erschöpfungszustand.
Eine chronische Niereninsuffizienz mit einem gleichbleibenden Kreatininwert von 1,5 sei schon länger bekannt.
Pflaster Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Untersuchungsbefund:
74 jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung, Rechtshänderin, guter Ernährungszustand
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min
Pulmo: sonorer KS, Vestikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, Hypästhesie der Fingerspitzen, trägt Oberarmstützstrumpf rechts Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: aktive Hebung der rechten Schulter bis 100°, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, Parästhesien der distalen Unterschenkel und Hypästhesien im Zehenbereich angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm mit Anhalten, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz,
Schober: , Ott: unauffällig, gibt Schwindel bei Seitdrehung und Neigung der LWS an
altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Konfektionsschuhen ohne Stockhilfe verlangsamt mit geringem Heben der Füße, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits nur angedeutet mit Anhalten vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Vermag sich selbständig an- und wieder ausziehen. Sensorium: weitgehend frei. Bewusstsein klar. Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Durch die sensible Polyneuropathie und den Zustand nach Mammakarzinom bzw. Dickdarmkarzinom ist die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke, allenfalls durch die Benutzung eine Stützkrücke nicht maßgeblich beeinträchtigt. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen dokumentiert.
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeit bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
nein
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
keine maßgebliche psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliegend
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
keine maßgebliche Verhaltensauffälligkeiten vorliegend
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine maßgebliche Einschränkung des Immunsystems vorliegend
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein"
Die belangte Behörde hat der BF mit Schreiben vom 02.01.2015 gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 11.01.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie nach ihrer zweiten Operation mehrfach gestürzt sei und es ihr aufgrund der Polyneuropathie nicht möglich sei, aus eigener Kraft aufzustehen, weshalb sie einer Begleitperson bedürfe und um die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass ansuche. So sei auch die Begleitung durch ihren Ehemann während des Reha-Aufenthaltes in XXXX erforderlich gewesen. Im Frühjahr 2014 habe es sich ihr linker Fuß verschlechtert, ein Auftreten sei äußerst schmerzhaft gewesen. Nach einer Infiltrationskur habe sich der Zustand so weit gebessert, dass die BF eine Strecke bis 100 m schmerzfrei bewältigen könne. Die nächstgelegene Station eines öffentlichen Verkehrsmittels sei jedoch vom Wohnsitz der BF aus schmerzfrei nicht erreichbar. Sie ersuche darüber hinaus um die Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung". Diesem Schreiben beigelegt waren das bereits mit dem Antrag eingebrachte Schreiben vom 22.07.2014 des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie die ärztliche Bestätigung vom 10.09.2014; Weiters Aufenthaltsbestätigungen vom 13.11.2014 bzw. 5.12.2014 über den Aufenthalt einer Begleitperson im XXXX .
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurde der Akt neuerlich dem ärztlichen Sachverständigen vorgelegt, der in dem ergänzenden medizinischen Gutachten vom 24.02.2015 Folgendes ausführte:
"Sämtliche Einwendungen laut Abl. 25-29 sind nicht geeignet eine Änderung meines Gutachtens Abl. 16ff herbeizuführen.
Eine maßgebliche Einschränkung der Mobilität durch die sensible Polyneuropathie bei Zustand nach Chemotherapie eines Mammakarzinoms bzw. Dickdarmkarzinoms ist nicht nachvollziehbar.
Bei der hier ordentlichen Untersuchung fand sich eine altersentsprechend freie Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten und sensible Störungen im Finger und Fußbereich - eingeschränkt erhaltener selbständiger Gehfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel' ist somit nicht gegeben, insbesondere da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann.
Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Demnach ergibt sich keine Änderung meines Gutachtens."
Mit Bescheid vom 12.03.2015 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.12.2014 als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Die von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Einwände und Befunde seien hierauf dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme übermittelt worden. Dessen Stellungnahme sei geprüft und als in sich schlüssig und von Widersprüchen frei befunden worden.
Bei der BF liege keine erheblichen Einschränkung der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektuelle Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Tag Blindheit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. b oder d vor. Durch die sensible Polyneuropathie und den Zustand nach Mammakarzinom bzw. Dickdarmkarzinom werde die Zurücklegung einer Wegstrecke allenfalls durch die Benützung einer Stützkrücke nicht maßgeblich beeinträchtigt. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von der BF somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden, weshalb die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der BF zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Nervensystem der BF durch zwei Operationen und nachfolgender onkologischer Behandlung schwer geschädigt sei. Sie habe ihre Gehbewegungen zeitweise nicht unter Kontrolle, aufgrund einiger Stürze sei sie auf ständige Begleitung angewiesen. Schmerzfrei könne sie nur kurze Strecken bis 50 m bewältigen, so dass sie von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen sei.
Als Beweismittel wurden neuerlich die bereits im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme samt dem bereits mit dem Antrag eingebrachten Schreiben vom 22.07.2014 des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie der ärztlichen Bestätigung vom 10.09.2014 vorgelegt. Weiters die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen vom 13.11.2014 bzw. 5.12.2014 über den Aufenthalt einer Begleitperson im XXXX sowie eine Einzahlungsbestätigung des XXXX vom 11.11.2014.
Am 04.05.2015 wurde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dieses übermittelte der BF das Sachverständigengutachten vom 16.12.2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 24.02.2015 zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die BF mit Schriftsatz vom 22.06.2015 aus, dass sie in der Bestandsaufnahme, Gutachten Seite 16, besonders auf mehrere Stürze, drei davon außer Haus, hingewiesen hätte, dies jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Sie leide unter Polyneuropathie, welche ihre Gehfähigkeit stark beeinträchtige. Die Ansicht, sie sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden, stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsarztes unter Punkt "Gesamtmobilität" (Gutachten Seite 18), worin dieser feststelle, dass ihr die Fortbewegung nur unter geringem Heben der Beine möglich sei. Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel setze jedoch das Bewältigen höherer Niveaudifferenzen voraus, um diese überhaupt betreten zu können. Dieser Stellungnahme waren erneut das bereits mit dem Antrag eingebrachte Schreiben vom 22.07.2014 des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie die ärztliche Bestätigung vom 10.09.2014 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., gültig bis zum 31.12.2016.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der BF zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die BF stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, insbesondere "nur kurze Gehstrecken in Begleitung möglich". In ihrem Schriftsatz vom 11.01.2015 stellte die BF klar, dass sie sowohl die Aufnahme der Zusatzeintragungen mit dem Wortlaut "Bedarf einer Begleitperson" als auch "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.12.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, und dem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.02.2015.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zum Vorbringen der BF im Rahmen des Parteiengehörs und in der Beschwerde, der ärztliche Sachverständige habe das Vorbringen, die BF sei mehrfach gestürzt und könne aus eigener Kraft in Folge der Polyneuropathie nicht mehr aufstehen, ebenso könne sie nur mehr eine Strecke bis zu 100 Meter schmerzfrei bewältigen, nicht berücksichtigt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vordergründig bei der Beurteilung die bei der Untersuchung festgestellten funktionellen Einschränkungen in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden sind. Darüber hinaus hat der ärztliche Sachverständige in seinem Sachverständigengutachten vom 24.02.2015 sehr wohl festgehalten, dass die maßgebliche Einschränkung der Mobilität durch die sensible Polyneuropathie bei Zustand nach Chemotherapie eines Mammakarzinoms bzw. Dickdarmkarzinoms nicht nachvollziehbar ist. Wie der Sachverständige weiter ausführte, fand sich bei der Untersuchung (am 16.12.2014) eine altersentsprechend freie Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten und sensible Störungen im Finger und Fußbereich - mit eingeschränkt erhaltener selbständiger Gehfähigkeit. Eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls durch Benützung einer Stützkrücke - kann ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Weiters war der Umstand, dass die BF schon 3 x gestürzt war, bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung der BF am 16.12.2014 bekannt, und wurde vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die vorgelegten Beweismittel enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die BF ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.12.2014 und das ergänzende ärztliche Gutachten vom 24.02.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Bezüglich des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ist auszuführen, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.12.2014 und dem ergänzenden medizinischen Gutachten vom 24.02.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen und die gefahrlose Beförderung gegeben sind, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Auch die Feststellung 1. im von der BF vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.07.2014, die BF könne lediglich Gehstrecken bis zu 100 Metern unter Zuhilfenahme einer UA-Krücke und in Begleitung bewältigen, bzw. 2. in der ärztlichen Bestätigung vom 10.09.2014, die BF könne nur kurze Strecken schmerzfrei zurücklegen, konnte vom ärztlichen Sachverständigen demnach nicht bestätigt werden.
Die BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ist der Antragsteller der Auffassung, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, steht es ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass wird - wie bereits unter Pkt. II.2. ausgeführt - festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auch auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte die BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet, die Feststellungen des befassten Sachverständigen zu entkräften. Die BF hat auch keine neuen Beweismittel vorgelegt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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