BVwG W208 2017232-1

W208 2017232-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2015

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Regest

Beweiswürdigung, Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt -<br/>Abweisung, Disziplinaranwalt - Stattgebung, Fahrlässigkeit,<br/>Freispruch, Geldstrafe, Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit,<br/>Polizist, Schuldspruch, Strafbemessung, Vertrauensschädigung

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BVwG W208 2017232-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2017232.1.00

Spruch

W208 2017232-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Maria DITZ und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Disziplinaranwältin des BUNDESMINISTERIUMS FÜR INNERES sowie des Gruppeninspektor Ing. XXXX, geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, XXXX, XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT II, vom 20.11.2014, Zahl:

22-32-DK/2/2013 nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 15.04., 05.05. und 08.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der Disziplinaranwältin wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 91 BDG zum Teil Berechtigung zuerkannt. Die Freisprüche zu den Spruchpunkten 2, 5a u. 5b, Teile 6, 10 und 17 - 20 werden aufgehoben.

II. Der Beschwerde des Beschuldigten wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise stattgegeben und er von den Vorwürfen der Spruchpunkte 1, 4, 9, 11 und 16 sowie zu allen Spruchpunkten von der Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs. 1 BDG gem. §§ 118 Abs. 1 Z 1, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.

III. Die Beschwerden zur Strafbemessung werden hingegen gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeischüler und war im Tatzeitraum in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) des BUNDESMINISTERIUMS FÜR INNERES (BMI) als Auszubildender. Zuvor war er Justizwachebeamter.

2. Am 02.10.2013 langte in der Personalabteilung der Landespolizeidirektion (LPD) ein Aktenvermerk (datiert mit 01.10.2013) des verantwortlichen Chefinspektors (Klassenkommandanten) ein, indem gegenüber dem Beschuldigten der Verdacht geäußert wurde, er hätte wiederholt rassistische und sexistische Äußerungen (gem. Liste) getätigt und würde im Einsatztraining ein hohes Aggressionspotential an den Tag lagen. In dem Aktenvermerk wurden Kollegen (Mitschüler) des Beschuldigten als Zeugen angeführt, fünf wurden noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Weiters wurde dem Beschuldigten der Zugriff auf dessen Dienstwaffe verunmöglicht, die dieser bei einem Klassenkollegen im Waffenschrank versperrt hatte.

3. Am 03.10.2013 wurde dem Beschuldigten im Beisein seines Klassenkommandanten vom Leiter des BZS folgende "Weisung" erteilt:

"Aufgrund bekannt gewordener massiver Beschwerden wird mit sofortiger Wirkung auf dzt. unbekannte Dauer auf ihre Dienstleistung verzichtet." Der BF wurde ersucht seine persönlichen Gegenstände zu holen und beim Verlassen des Amtsgebäudes seine Zutrittskarte abzugeben. Dem kam der Beschuldigten nach. Am selben Tag wurde in einem Bericht der SIAK ein begründeter Antrag auf sofortigen Ausschluss von der Polizeigrundausbildung gestellt, sollten die "schwerwiegenden Vorwürfe" nicht entkräftet werden.

4. Am 04.10.2013 erfolgte die niederschriftlichen Einvernahmen von sechs Zeugen, deren Aussagen den oa. Verdacht erhärteten und dazu führten, dass noch am selben Tag ein Ersuchen um Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschuldigten an die für den Beschuldigten zuständige Waffenbehörde übermittelt wurde. Der Beschuldigte beauftragte am selben Tag eine Rechtsanwaltskanzlei und veranlasste über diese via Telefax die Übermittlung einer "Remonstration" gegen die Weisung vom 03.10.2013. Diese sei gem. § 44 Abs 2 BDG rechtswidrig und es sei ihm kein Grund für diese Personalmaßnahme genannt worden.

5. Am 08.10.2013 erfolgte durch die LPD die vorläufige Suspendierung des BF. Der diesbezügliche Bescheid wurde am 09.10.2013 der Rechtsanwaltskanzlei mittels Boten und noch am 08.10.2013, auf dessen Ersuchen nach telefonischer Kontaktaufnahme, per E-Mail dem Beschuldigten zugestellt. Eine geplante Einvernahme des Beschuldigten am 09.10.2013 fand nicht statt, weil die Rechtsanwaltskanzlei zuvor eine Akteneinsicht durchführen wollte, welche am 09.10.2013 erfolgte.

6. Am 11. und 14.10.2013 fanden niederschriftliche Einvernahmen von weiteren dreizehn Zeugen (Mitschülern) durch die LPD statt, welche am 16.10.2013 der Rechtsanwaltskanzlei übermittelt wurden.

7. Die Wochenzeitung, XXXX [F.], Ausgabe 42/13 (18. - 24.10.2013), berichtete unter dem Titel "Operation Schweinefleisch" und unter Bezugnahme auf einen "internen Polizeibericht" davon, dass ein ehemaliger Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX namens XXXX der durch Intervention nunmehr eine Polizeikarriere beginnen wolle, damit geprahlt hätte, dass er Muslime gedemütigt, indem er ihnen Schweinefleisch ins Essen gemischt hätte, sowie dass dieser auch rassistische und sexistische Aussagen getätigt habe. Couragierte Polizeischüler hätten den Vorfall aufgedeckt. Die Polizei würde die "unmittelbare Beendigung" der polizeilichen Grundausbildung vorschlagen.

8. Am Freitag den 15.11.2013 wurde eine Stellungnahme (datiert 13.11.2013) des Beschuldigten via E-Mail an die LPD übermittelt und ist bei der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 2, (DK) lt. Einlaufstempel am 18.11.2013 eingelangt. In der Stellungnahme werden die Anschuldigungen vom Beschuldigten als übertrieben, falsch, verdreht, widersprüchlich etc. bezeichnet. Darüber hinaus führte der Beschuldigte an, dass die ihm unterstellten rassistischen oder frauenfeindliche Äußerungen, lediglich von einem eng umgrenzten Personenkreis behauptet worden seien und nicht bestätigt werden hätten können.

9. Mit Bescheid, GZ 22-8-DK/2/2013 vom 18.11.2013 (zugestellt 22.11.2013), beschloss die DK den Beschuldigten vom Dienst zu suspendieren.

10. Am 02.12.2013, GZ 22-11-DK/2/2013 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss im Gegenstand. Folgende Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses sind für das Beschwerdeverfahren noch relevant. In den anderen Punkten sind rechtskräftige Freisprüche erfolgt, weshalb sie nicht mehr angeführt werden [Anonymisierung durch BVwG]:

A) Zum Vorwurf rassistischer und diskriminierender Äußerungen:

1. ) er habe am 26.06.2013 in Wien 3., in der XXXX Kaserne [MK] anlässlich einer dortigen Benefizveranstaltung rassistische Äußerungen wegen des Auftrittes des Biko BOTOWAMUNGO getätigt, indem er aussagte: "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt".

  1. er habe am 18.09.2013 im Zuge Schwimmunterrichtes bezüglich eines dunkelhäutigen Aufnahmebewerbers, welcher gerade seine Schwimmprüfung absolvierte, folgende rassistische Äußerung getätigt:

"Der hat sich auch nicht gewaschen".

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt im Beisein des türkischstämmigen Mitschülers VB/S XXXX [CI.] Türkenwitze erzählt,

  2. [a.] er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt in Gegenwart des Mitschülers CI. abfällige Bemerkungen über Ausländern getätigt, wie etwa: "Leute mit ausländischen Wurzen bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten".

[b.] Aber auch, dass er es ablehne, in Lokalen zu essen, in welchen chinesische, türkische etc. Küche angeboten wird oder Ausländer kochen, weil die "alle dreckig seien."

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie "Neger", "Tschusch", "Zigeuner", sowie "Scheiß Rumänen" sowie die Aussage: "Juden, die sind die schlimmsten" getätigt,

  2. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Äußerungen - zum Teil auch während des Unterrichts - wie: "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden", sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger" getätigt,

  3. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistisch geäußert: "nicht in der Kantine der MK zu essen, da ein ‚Neger' abwasche und die ‚Neger' dreckig seien"

  4. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 sich insoferne rassistisch geäußert, als er sagte, "mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst machen werde, weil er sich nicht mit ihm ins Auto setze",

  5. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 folgende rassistische Äußerungen getätigt: "Wie kann man Sex mit einer Negerin haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist. Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen."

  6. er habe Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 in der MK nahezu jede Situation genützt, um rassistische Äußerungen zu tätigen, sowie die von ihm täglich gelesene Zeitungen mit Aussagen wie: "Eh klar, schon wieder ein Ausländer", zu kommentieren

  7. er habe im Rahmen des Persönlichkeitsvortrages, in welchem das weitere Vortragsprogramm vorgestellt wurde - u.a. ein Vortrag der "GayCops"- gesagt: "Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen."

C) unkorrektes Verhalten beim Einsatztraining:

  1. er habe am 24.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indem er mit dem Schienbein das Genick des "Gegners" fixierte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er geäußert, dass ihm das "wurscht sei" und er es im Außendienst weiter so anwenden werde,

  2. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen - indem er einen Würgegriff anwandte, der den Kehlkopf des "Gegners" verletzen hätte können. Trotz Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei, äußerte er gegenüber Klassenkollegen, "dies draußen dennoch so zu machen"

  3. er habe am 27.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings Attacken gegen den Bereich des Kehlkopfes des "Gegners" durchgeführt, indem er - nicht wie vorgesehen - mit dem Bereich der Ellenbeuge die Halsumklammerung, sondern mit den Unterarmknochen gegen den Kehlkopf durchführte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er jedoch gegenüber Klassenkameraden gesagt, "es draußen weiter so zu machen",

  4. er habe am 03.10.2013 im Zuge des letzten Dienstsportes gesagt, den vorschriftswidrig angewendeten Würgegriff weiter im Außendienst anwenden zu wollen, obwohl er von Mitschülern auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden war

D) Aussagen hinsichtlich seiner Vorstellung zur Dienstverrichtung:

  1. er habe im oben angeführten Zeitraum zum Thema "häusliche Gewalt" angeführt, dass er sich "den Mann ins Nebenzimmer holen werde und ihn schlagen und auf diese Weise aufbauen werde. Dann würde er sich das schon schreiben, wie es ihm passe."

E) Aussagen, die mit dem Leitbild der Polizei nicht vereinbar sind:

  1. "Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken" (eine Aussage im Zuge eines Psychologieunterrichtes zw. März 2013 und Juli 2013)

  2. "im Grunde kann man machen was man will, man muss es nur richtig schreiben können", bzw. "eine Festnahme baut man sich schon auf, das

schreibt man" aber auch " ... dass man alles machen kann, was man

will. Ich schreib mir dies dann so, wie ich es interpretiere".

  1. dass man einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen "Widerstand" schreiben könne.

F) Waffen:

  1. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 gegenüber Klassenkameraden angeführt, dass er eine Schusswaffe neben seinem Bett habe und im Falle eines Einbruches den Täter erschießen werde, dies jedoch in weiterer Folge als Notwehr auslegen werde.

Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 43a BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

11. Am 03.12.2013 langte bei der DK eine Anzeige der VOLLZUGSDIREKTION BMJ bei der StA WIEN (datiert mit 27.11.2014) gegen den Beschuldigten ein. Der Inhalt dieser Anzeige stützt sich auf Zeugenaussagen von fünf namentlich angeführten Polizeischülern. Der BF hätte wiederholt rassistische und sexistische Aussagen getätigt und der Klasse von seinem Dienst in der Justizanstalt erzählt, wo er islamischen Häftlingen Schweinefleisch zu essen gegeben, ihnen anschließend davon erzählt und den ausländischen Häftlingen ins Essen gespuckt hätte.

12. Gegen den Suspendierungsbeschied erhob der Beschuldigte am 03.12.3013 (eingelangt bei der DK am 09.12.2013 und beim BVwG am 15.01.2014) Beschwerde beim BVwG.

13. Mit Erkenntnis vom 04.02.2014, W208 2000225-1/2E wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der Suspendierungsbescheid der DK vom BVwG bestätigt.

14. Am 06.12.2013 beantragte die DK die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychologie, um - im Hinblick auf rassistische Äußerungen, sexistische Äußerungen, unkorrektes Verhalten beim Einsatztraining, seine Vorstellung zur Dienstverrichtung, Leitbild der Polizei, Umgang mit Waffen - das Aggressionspotenzial des Beschuldigten abzuklären.

15. Dem psychologischen Sachverständigengutachten vom 18.02.2014, des Privatdozenten Dr. Johann XXXX, klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, Klinischer Neuropsychologe, Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision, Wahlpsychologe für klinisch-psychologische Diagnostik, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ist zusammengefasst folgender Befund zu entnehmen (AS 571):

"Unter Berücksichtigung der Aktenlage und eigenen Untersuchung ergibt sich bezogen auf das vertretene Fachgebiet der klinischen Psychologie und Arbeitspsychologie folgendes Ergebnis:

Bei durchschnittlichem verbalen Wortschatz finden sich ebenfalls durchschnittliche Fähigkeiten im Bereich des logisch-abstrakten Denkens. Im Bereich der psychischen Störungen ist keine krankheitswertigen Störung sowie keine Persönlichkeitsstörung fassbar. Im Persönlichkeitsbereich zeigen sich Tendenzen hinsichtlich der Leugnung von Fehlern, fehlender Einsicht sowie deutliche Dissimulationstendenzen.

Aufgrund des ermittelten psychologischen gesamten Profils ergibt sich folgendes psychologisches Leistungskalkül: Beim Beschuldigten finden sich aktuell keine krankheitswertigen psychischen Störungen die ein erhöhtes Aggressionspotenzial erklären würden. Es zeigen sich beim Beschuldigten jedoch Persönlichkeitszüge, individuelle Eigenschaften und Verhaltensweisen zu leugnen bzw. zeigt sich das Fehlen von Einsicht in Bezug auf individuelle Eigenschaften und Verhaltensweisen."

16. Dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.03.2014, Univ. Prof. Dr. Otto XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ist folgendes Gutachten zu entnehmen (AS 579):

"Im Rahmen dieser psychiatrischen Begutachtung konnte weder im Persönlichkeitsbereich noch in der psychopathologischen Symptomatik irgendeine Auffälligkeit objektiviert werden, die eine Erklärung der vorgeworfenen Verhaltensweisen und Ausdrucksformen erklären würde. Dies deckt sich auch völlig mit dem psychologischen Gutachten. Es fand sich auch kein Hinweis auf ein erhöhtes Aggressionspotential oder auf Symptome, die dafür sprechen, dass er seine Rolle als Polizist auch mit der Waffe nicht ordnungsgemäß und nach den Wertigkeiten der Polizei ausführen kann."

17. Dem Abschlussbericht der LPD an die StA (AS 681) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Vorwürfe er habe als Justizwachebeamter bei der Essenausgabe manipulativ eingegriffen, äußerst unwahrscheinlich seien, weil hier jeweils mehrere Wachebeamte im Einsatz wären. Der Beschuldigte sei vorwiegend im Wachzimmerdienst und nur fallweise bei Abteilungen eingesetzt gewesen.

Die zum Thema "unkorrektes Verhalten beim Einsatztraining" als Zeugen befragten "Gegner" Heinrich XXXX [DV.], Nikolaus XXXX [FR.], Markus XXXX [BL.] (Spruchpunkte 17, 18, 19) gaben alle sinngemäß an, sie seien nicht gewürgt oder am Genick oder Kehlkopf verletzt bzw. misshandelt worden. Die Trainer hätten nur darauf hingewiesen, dass er etwas "sachter" vorgehen solle. DV. gab an, er hätte keinen Wortwechsel mit anderen Kollegen wahrgenommen.

Der Beschuldigte erstattete Anzeige wegen Verleumdung gegen die Zeugen Vedat C., Dipl. Ing. Christoph XXXX [HAN.], Mag. Anna XXXX [GO.], Mag. Elisabeth XXXX [EB.], Daniel XXXX [HE.], Katja XXXX [GÖ.] und Astrid XXXX [GRU.].

18. Mit Schreiben der StA vom 02.07.2014 (hinsichtlich §§ 15, 83 Abs. 1, § 115 Abs.1 StGB, Körperverletzung, Beleidigung/Misshandlung; § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, unbefugter Waffenbesitz) und 10.07.2014 (hinsichtlich § 312 Abs. 1 StGB, Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen) stellte die StA sämtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein (AS 709, 715).

19. Am 28.07.2014 stellte der Beschuldigte vor diesem Hintergrund einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung.

20. Am 02.10., 07.10., 09.10., 14.10. und 30.10.2014, fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt, bei der zahlreiche Zeugen einvernommen wurden (Verhandlungsschrift AS 793 - 1085). Der Verhandlungsschrift sind die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung der LPD (AS 1087) und ein Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. Eva XXXX vom 11.03.2014 beigelegt, die der Beschuldigte privat aufgesucht hatte (AS 1099).

Die Ärztin kommt darin zum Schluss, dass sich weder im psychologischen Test noch in der klinisch psychiatrischen Exploration eine erhöhte Aggressivität fände. Zum Polizeileitbild sei zu sagen, dass der Patient sehr wohl in der Lage sei, höflich und umgänglich zu sein und ho. in keiner Weise auffällig gewesen sei. Weiters fände sich kein Hinweis für psychopathologisch auffälliges Verhalten (chronisches Lügen, Verkennen von Situationen). Im Gegenteil, im psychologischen Test, aber auch bei der Untersuchung ho. zeige sich eine deutliche Tendenz das Verhalten auf die soziale Erwünschtheit abzustimmen. Für das Verhalten in Extremsituationen könne natürlich ihrerseits keine Stellungnahme abgegeben werden. Gesamt scheine aber der Beschuldigte für den Polizeidienst geeignet zu sein. Es sei keine psychische Erkrankung explorierbar.

21. Mit Disziplinarerkenntnis vom 20.11.2014 wurde über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe i.H.v. € 4.500,- verhängt und gleichzeitig die Suspendierung aufgehoben (AS 1105 - 1315).

Der Beschuldigte sei schuldig folgende Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben:

A) zum Vorwurf rassistischer und diskriminierender Äußerungen,

1. ) er habe am 26.06.2013 in Wien 3., in der MK anlässlich einer dortigen Benefizveranstaltung rassistische Äußerungen wegen des Auftrittes des Biko BOTOWAMUNGO getätigt, indem er aussagte: "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt";

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt im Beisein des türkischstämmigen Mitschülers VB/S CI. Türkenwitze erzählt;

  2. (teilweise) er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie "Neger", "Tschusch", "Zigeuner", sowie "Scheiß Rumänen" getätigt;

  3. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Äußerungen - zum Teil auch während des Unterrichts - wie: "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden", sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger" getätigt;

  4. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 sich insoferne rassistisch geäußert, als er gesagt habe, dass er "mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst machen werde, weil er sich nicht mit ihm ins Auto setze";

  5. er habe Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 in der MK nahezu jede Situation genützt, um rassistische Äußerungen zu tätigen, sowie die von ihm täglich gelesene Zeitungen mit Aussagen wie: "Eh klar, schon wieder ein Ausländer", zu kommentieren;

  6. er habe im Rahmen des Persönlichkeitsvortrages, in welchem das weitere Vortragsprogramm vorgestellt wurde - u.a. ein Vortrag der "Gay Cops"- gesagt: "Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen";

D) Aussagen hinsichtlich seiner Vorstellung zur Dienstverrichtung

  1. er habe im oben angeführten Zeitraum zum Thema "häusliche Gewalt" angeführt, dass er sich "den Mann ins Nebenzimmer holen werde und ihn schlagen und auf diese Weise aufbauen werde. Dann würde er sich das schon schreiben, wie es ihm passe;

E) Aussagen, die mit dem Leitbild der Polizei nicht vereinbar sind

  1. "Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken" (eine Aussage im Zuge eines Psychologieunterrichtes zw. März 2013 und Juli 2013)

  2. "im Grunde kann man machen was man will, man muss es nur richtig schreiben können", bzw. "eine Festnahme baut man sich schon auf, das

schreibt man" aber auch " ... dass man alles machen kann, was man

will. Ich schreib mir dies dann so, wie ich es interpretiere";

F) Waffen

  1. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 gegenüber Klassenkameraden angeführt, dass er eine Schusswaffe neben seinem Bett habe und im Falle eines Einbruches den Täter erschießen werde, dies jedoch in weiterer Folge als Notwehr auslegen werde.

Er werde jedoch von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 43a BDG, § 44 Abs. 1 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. in den folgenden Vorwürfen - im Zweifel - freigesprochen:

A) rassistische und diskriminierende Äußerungen:

  1. er habe am 18.09.2013 im Zuge Schwimmunterrichtes bezüglich eines dunkelhäutigen Aufnahmebewerbers, welcher gerade seine Schwimmprüfung absolvierte, folgende rassistische Äußerung getätigt:

"Der hat sich auch nicht gewaschen";

  1. er habe Anfang Februar 2013 seiner Klassenkollegin VB/S B.A. GÖ. im Zuge eines Telefonates mitgeteilt, dass er den Klassenkollegen VB/S CI. hasse, weil dieser ein Türke sei;

  2. [a.] er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt in Gegenwart des Mitschülers Vedat CI. abfällige Bemerkungen über Ausländern getätigt, wie etwa: "Leute mit ausländischen Wurzen bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten";

[b.] Aber auch, dass er es ablehne, in Lokalen zu essen, in welchen chinesische, türkische etc. Küche angeboten wird oder Ausländer kochen, weil die "alle dreckig seien";

  1. (teilweise) er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie, sowie die Aussage: "Juden, die sind die schlimmsten";

  2. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistisch geäußert: "nicht in der Kantine der MK zu essen, da ein ‚Neger' abwasche und die ‚Neger' dreckig seien";

  3. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 folgende rassistische Äußerungen getätigt: "Wie kann man Sex mit einer Negerin haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist. Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen;

  4. er habe zwischen Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 die rassistische Äußerung getätigt: "wenn das richtige Klientel hinterm Steuer sitzt, dann haltet man diese auf und beamtshandelt diese" sowie "einen Ausländer hinterm Steuer wird er sich genau anschauen und auch genau kontrollieren";

B) sexistische Äußerungen

  1. er habe am 28.06.2013 gegenüber Klassenkolleginnen (VB/S B. und D.) vor dem Dienstsport in Bezug auf das Laufen während des Sports:

"Ihr müsst nur im BH herumlaufen," sowie "Ihr müsst in der Unterwäsche Essen verteilen";

  1. er habe am 11.09.2013 anlässlich eines Sportfests gesagt, dass "die Damen nur mit einem Schürzchen bekleidet das Essen verteilen sollen";

  2. er habe zwischen Jänner 2013 und Oktober 2013 wiederholt sexistische Äußerungen getätigt, wie etwa: "Frauen haben bei der Polizei nichts verloren";

C) unkorrektes Verhalten beim Einsatztraining

  1. er habe am 24.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indem er mit dem Schienbein das Genick des "Gegners" fixierte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er geäußert, dass ihm das "wurscht sei" und er es im Außendienst weiter so anwenden werde;

  2. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen - indem er einen Würgegriff anwandte, der den Kehlkopf des "Gegners" verletzen hätte können. Trotz Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei, äußerte er gegenüber Klassenkollegen, "dies draußen dennoch so zu machen";

  3. er habe am 27.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings Attacken gegen den Bereich des Kehlkopfes des "Gegners" durchgeführt, indem er - nicht wie vorgesehen - mit dem Bereich der Ellenbeuge die Halsumklammerung, sondern mit den Unterarmknochen gegen den Kehlkopf durchführte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er jedoch gegenüber Klassenkameraden gesagt, "es draußen weiter so zu machen";

  4. er habe am 03.10.2013 im Zuge des letzten Dienstsportes gesagt, den vorschriftswidrig angewendeten Würgegriff weiter im Außendienst anwenden zu wollen, obwohl er von Mitschülern auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden war;

D) Aussagen hinsichtlich der Dienstverrichtung

  1. er habe in der Zeit zwischen August 2013 und Oktober 2013 die Äußerung getätigt:" wenn es eine Gegendemo der Linken gibt, räume ich dort auf und werde die Kollegen unterstützen und durchgreifen;

  2. er habe im Zeitraum zw. Jänner 2013 und Oktober 2013 die Äußerung getätigt: "Ich freue mich schon darauf, wenn ich im GSOD die Grünen aufmischen kann;"

E) Aussagen, die mit dem Leitbild der Polizei nicht vereinbar sind

  1. dass man einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen "Widerstand" schreiben könne;

  2. am 02.10.2013 habe er im Zuge des Verwaltungsrechtsunterrichts im Zusammenhang mit der Taxiverordnung gesagt, dass man "bei bestimmten Leuten schon genauer hin schaut und dort kann man dann abkassieren";

  3. am 03.10.2013 habe er wegen eines "Diplomatenrasers" angeführt:

"Wenn ich das wahrnehme, dann schieße ich". Auf die Frage "wohin?" habe er als Antwort gegeben: "Direkt in den Kopf";

  1. er habe die Aussage getätigt, sich auf den Außendienst in Favoriten zu freuen, wo er aufräumen werde. Er kenne jemanden in Favoriten und wisse schon, wie er dort hinkommen werde;

Als verletzte Dienstpflicht führte die DK ausschließlich § 43 Abs. 2 BDG und das Leitbild der Polizei an, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass von der Polizei die Grund- und Menschenrechte geschützt werden sowie Handlungen mit angemessenem Respekt zu erfolgen haben.

Die Schuldfrage zu den Punkten 1, 4, 6 (mit Ausnahme der Aussage: Juden sind die schlimmsten), 7, 9, 11, 16, 23, 24, 25 und 30 sei aufgrund der eindeutigen Rechtslage, des Akteninhaltes, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Zeugenaussagen und dem Teilgeständnis des Beschuldigten zu Punkt 6) in der mündlichen Verhandlung, zu bejahen.

Seitens der StA sei das Verfahren gegen den Beamten eingestellt worden. Dies bedeute, dass die Disziplinarkommission an eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden sei und das Beweisverfahren selbständig durchzuführen habe. Es seien insgesamt 28 Zeugen nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt und die Gutachten von drei medizinischen Sachverständigen verlesen worden.

Danach setzte sich die DK mit jedem einzelnen Punkt ausführlich auseinander, führte die Zeugenaussagen und die Rechtfertigung des Beschuldigten dazu an und kam hinsichtlich der Schuldsprüche nach § 43 Abs. 2 BDG zu folgendem Schluss:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, ZI. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, ZI. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A).

Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Das Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 entspricht - wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist diskriminierende Verhaltensweisen an den Tag legt und rassistische Äußerungen tätigt.

Diese rassistischen Äußerungen haben nicht nur negative Folgen für die Akzeptanz des Beschuldigten als Kollege, sondern werfen vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den Beamten und letztlich auch auf die Polizei selbst. In der Öffentlichkeit kann durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten der generelle Eindruck entstehen, dass der Beschuldigte auf der einen Seite Amtshandlungen nicht objektiv und sachlich durchführen werde, auf der anderen Seite Konflikten nicht ausweicht, sondern diese womöglich sogar sucht und Festnahmen provoziert, was vor dem Hintergrund der wichtigen Aufgaben der Polizei, nämlich für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen, Bedenken im Hinblick auf deren geringe Aggressionsschwelle und der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben entstehen lässt. Die Bevölkerung kann sich durch solches Verhalten zu Recht die Frage stellen, ob Polizeibeamte in Konfliktsituationen nur aufgrund ethnischer Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierung bestimmte Amtshandlungen durchführen und Widerstände gegen die Staatsgewalt provozieren, um entsprechend tätig zu werden.

Zu den in der Folge von der Disziplinaranwaltschaft bekämpften Freisprüchen wurde erläutert, dass die diskriminierenden Aussagen nur von jeweils einer Person gehört worden seien und diese auch den Zusammenhang nicht mehr hätten anführen können.

Zu Punkt 2) hätte nur der Zeuge HAN. die Aussage wahrgenommen, die von ihm genannten Kollegen XXXX (ED.), XXXX (GRO.), und XXXX (EL.) hätten die Äußerung nicht gehört.

Zu Punkt 5)

a) seien die Aussagen von den Zeugen HAN. und HE. nur in abgeschwächter Form bestätigt worden.

Zu b) hätten zwar HAN. und GO. angegeben, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass die Lokale schmutzig wären. HE. hätte jedoch verstanden, dass der Beschuldigte ausl. Kost nicht traue, weil nicht nachvollziehbar sei, ob das was auf dem Teller sei, das sei was auf der Karte angeboten werde.

Zum Teilfreispruch Punkt 6) findet sich keine rechtliche Begründung.

Zum Punkt 8) sei von vielen Zeugen bestätigt worden, dass der Beschuldigte in der Kantine gesehen wurde als er dort sein Mittagessen eingenommen habe.

Zum Punkt 10) habe es widersprüchliche Zeugenaussagen gegeben. Einerseits habe der Zeuge HA. angeführt, er habe sich mit FR. unterhalten, als sich der Beschuldigte dazugesellt und die Aussage getätigt hätte, dass ein Vermischen der Rassen widerlich wäre. Andererseits habe sich FR. nicht erinnern können, dass sich der Beschuldigte überhaupt am Gespräch beteiligt habe und hätten die Zeugen XXXX [HAL.], EL. und CI. ausgesagt, der Beschuldigte habe bei einem allgemeinen Gespräch über Sex gesagt, er würde Sex mit einer Schwarzen ablehnen. Da der Vorhalt nicht verifiziert habe werden können und die sexuellen Vorlieben ein höchstpersönliches Recht seien, sei ein Freispruch erfolgt.

Zu den Punkten 17) - 20) seien es die Aussagen der Trainer und der vom Einsatz von Körperkraft betroffenen Kollegen gewesen, die zur Ansicht des Senats geführt hätten, dass zwar Fehler vom Beschuldigten gemacht worden seien, dieser sich aber nach Korrektur durch die Trainer einsichtig gezeigt hätte, er wäre alles unauffällig und normal verlaufen. Die Akademiker unter den Schülern hätten nach Ansicht der Trainer einen blauäugigen und weltfremden Zugang zu lebensnah dargestellten Situationen gehabt. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auf Belehrungen seiner Mitschüler (GO., EB.) mit trotzigen Aussagen reagiert habe.

Zu Punkt 26) sei die Aussage alleine von der Zeugin GO. gehört worden, die den Beschuldigten gefragt habe, wie eine Festnahme in der Praxis ablaufe. Die Zeugin habe eine gewisse Naivität an den Tag gelegt, weil sie davon ausging, dass der Beschuldigte "Außendiensterfahrung" durch seine Tätigkeit bei der Justizwache gehabt habe und sie nicht gewusst hätte, was die Aufgabe der Justizwache wären.

Allgemein wurden zu den Zeugen (der "Anzeigergruppe") von der DK sinngemäß festgestellt, dass diese einerseits den Beschuldigten (teilweise provokant [EB., HAN.]) immer wieder um seine fachkundige Meinung gefragt und ihn auch zum Klassensprecher erkoren hätten andererseits aber nicht in der Lage gewesen seien, ihm emotionslos und sachlich ihre Meinung hinsichtlich seiner Anschauungen und Einstellungen zu sagen. Das Argument sie hätten sich vor ihm - aufgrund seiner guten Beziehungen zu den Lehrern bzw. seiner politischen Anschauung - gefürchtet, sei angesichts der Tatsache, dass es sich um erwachsene Personen und angehende Polizisten gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Faktum sei es habe in den 10 Monaten keine einzige Beschwerde weder eines Lehrers noch eines Schülers gegeben.

Trotz der divergierenden Aussagen, seien die Zeugen subjektiv von ihren Wahrnehmungen überzeugt gewesen, auch wenn diese einer objektiven Betrachtung nicht standgehalten hätten. Eine Belangung wegen falscher Zeugenaussagen vor einer Verwaltungsbehörde sei daher nicht möglich.

Zur Strafbemessung führte die DK wörtlich aus:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat insgesamt 11 Dienstpflichtverletzungen gesetzt, wobei die Anlastungen unter Block A) zusammengefasste rassistische Äußerungen als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen erachtet wurden, zumal der Beamte damit seine innere Einstellung zu verschiedenen Bevölkerungsgruppen und deren ethnischer Herkunft durchblicken ließ und daraus seine mangelnde Objektivität und Unsachlichkeit bei der Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben erkennbar war.

Dass es sich dabei nur um unbedachte Äußerungen gehandelt hätte, die auf seinen ehemaligen Beruf als Justizwachebeamter zurückzuführen wären, konnte definitiv nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden.

Als mildernd konnte der Vielzahl an Erschwerungsgründen die gute formlose Dienstbeschreibung der Lehrer, welche übereinstimmend ausgesagten, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen engagierten und guten Schüler gehandelt hat, der nicht nur sehr gut mitarbeitete, sondern als Klassensprecher sehr für seine Mitschüler eingetreten ist und von allen akzeptiert wurde, sowie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit entgegengestellt werden, wobei der Beschuldigte nur hinsichtlich der Ausdrucksweise "Neger" ein Teilgeständnis ablegte und sich dafür entschuldigte.

Er zeigte sich ansonsten uneinsichtig und beteuerte seine Unschuld, was wiederum mit dem Gutachten des Prof. Dr. [Johann] L. übereinstimmt, dass er eine leugnende Haltung aufweist.

Grundsätzlich wurde jedoch im Sachverständigengutachten von Univ.Prof. Dr. [Otto] L. darauf hingewiesen, dass es keine Symptome gebe, die dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte seine Rolle als Polizist auch mit der Waffe nicht ordnungsgemäß und nach den Wertigkeiten der Polizei ausführen kann.

Diese gutachtliche Befundung spricht für eine positive Zukunftsprognose des Beamten.

Dem Verhalten des Beschuldigten wohnt grundsätzlich ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt inne. Dennoch schloss sich der erkennende Senat nicht dem Strafantrag der Disziplinaranwältin auf Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe an, da aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Höchststrafe nicht erforderlich erscheint. Bedingt durch die vom Beschuldigten zu verantwortende Ansehensschädigung war jedoch spezialpräventiv auch mit einem geringeren Strafrahmen nicht mehr das Auslangen zu finden.

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der Senat zu der Ansicht gekommen, dass eine hohe Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen auslangen werde, um dem Beamten vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und auch im Sinne der Generalprävention anderen Beamten klarzumachen, dass diskriminierende Aussagen und Verhaltensweisen zu drakonischen Disziplinarstrafen führen und innerhalb der Polizei nicht toleriert werden.

22. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 brachte die stellvertretende Disziplinaranwältin eine Beschwerde gegen einen Teil der Freisprüche (SP 2, 5, 6, 8, 10, 17, 18, 19, 20, 26) sowie die Strafbemessung ein und beantragte die Entlassung.

Begründend führte sie wörtlich aus:

A) Rassistische und diskriminierende Äußerungen:

  1. er habe am 18.09.2013 im Zuge des Schwimmunterrichtes bezüglich eines dunkelhäutigen Aufnahmewerbers, welcher gerade seine Schwimmprüfung absolvierte, folgende rassistische Äußerung getätigt:

"Der hat sich auch nicht gewaschen".

Diese Aussage wurde vom Zeugen HAN. genauso gehört; der Zeuge wusste sogar noch, dass dies beim Verlassen der Badehalle war.

Im Disziplinarerkenntnis wird ausgeführt, dass diese Aussage tatsächlich nur von einer Person gehört wurde; der Freispruch ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, weil die Rechtsordnung keine Regelung kennt, dass eine Zeugenaussage für einen Schulspruch nicht reicht.

Vielmehr ist die Aussage des HAN. glaubhaft, nachvollziehbar und ausreichend präzise, daher wird ein Schuldspruch beantragt.

  1. a) er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt in Gegenwart des Mitschülers CI. abfällige Bemerkungen über Ausländer getätigt, wie etwa: "Leute mit ausländischen Wurzeln bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten".

Diese Aussagen wurden von den Zeugen HAN. und HE. bestätigt. Beide Zeugen gaben an, dass der Beschuldigte sagte, Personen mit Migrationshintergrund seien nur für "ihr" Land da.

Der Freispruch der Disziplinarkommission ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, der Anschuldigungspunkt ist durch die Zeugenaussagen hinreichend bestätigt und präzise. Es ergeht daher der Antrag auf Schuldspruch.

  1. b) Aber auch, dass er es ablehne, in Lokalen zu essen, in welchen chinesische, türkische etc. Küche angeboten wird oder Ausländer kochen, weil die "alle dreckig seien .

Die Zeugen HAN. und GO. bestätigten, dass der Beschuldigte ausländische Lokale ablehne, weil Ausländer schmutzig und dreckig seien.

Diese Aussage ist entgegen der Bewertung durch die Disziplinarkommission hinreichend verifiziert, der Freispruch ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, daher ergeht der Antrag auf Schuldspruch.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 die Aussage getätigt: "Juden, die sind die schlimmsten".

Diese Aussage wurde vom Zeugen HAN. gehört; die Zeugenaussage ist glaubhaft und hinreichend präzise.

Der Freispruch ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, weil es in der Rechtsordnung keine Regelung gibt, dass für einen Schuldspruch eine Zeugenaussage nicht ausreicht. Vielmehr ist die Zeugenaussage des HAN. glaubhaft, nachvollziehbar und ausreichend präzise. (Die Gefertigte erinnert sich, dass der Zeuge sogar ausgeführt hat,- dies wurde jedoch nicht protokolliert-, dass diese Aussage bei einer gemeinsamen Fahrt mit einem Fahrzeug gefallen ist, als der Beschuldigte auf der Straße Juden sah, weiche er aufgrund ihrer Kleidung als solche erkannte. Aufgrund des großen Umfanges des Aktes fiel dies der Gefertigten erst bei Verfassen des Rechtsmittels auf, daher unterblieb während des Verfahrens erster Instanz ein Ansuchen auf entsprechende Korrektur des Protokolls).

Es ergeht daher der Antrag auf Schuldspruch.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistisch geäußert: "nicht in der Kantine der MK zu essen, da ein "Neger" abwasche und die "Neger" dreckig seien".

Zeuge HAN. bestätigte, dass der Beschuldigte, als er merkte, dass ein Schwarzer in der Kantine arbeitet, dort nicht mehr essen ging, weil "alle Neger dreckig seien".

Zeugin GO. bestätigte genau das gleiche.

Zeugin GRU. bestätigte, dass der Beschuldigte in der ersten und zweiten Woche in der Kantine gegessen hat, bis er bemerkte, dass dort ein Schwarzer arbeitet und er daraufhin angekündigt hat, genau deswegen nicht mehr in der Kantine essen zu gehen. Die Disziplinarkommission bewertete die Zeugenaussagen inhaltlich falsch, daher ergeht der Antrag auf Schuldspruch.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 folgende rassistische Äußerung getätigt: " Wie kann man Sex mit einer "Negerin" haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen?"

Die Disziplinarkommission stellt richtig fest, dass die sexuelle Orientierung und die sexuellen Vorlieben ein höchstpersönliches Recht darstellen.

Falsch ist jedoch der Freispruch, da vom Zeugen HA. bestätigt wurde, dass der Beschuldigte "Sex mit einer Negerin" wegen zu befürchtender "Rassenvermischung" ablehne.

Ebenso bestätigte dies der Zeuge CI., der diese Aussage auch hörte, und eindeutig diskriminierend bewertete.

Da sich die Aussage des Beschuldigten somit nicht nur auf seine sexuellen Vorlieben bezog, sondern rassistisch und diskriminierend zu bewerten ist, ergeht der Antrag auf Schuldspruch.

C) Unkorrektes Verhalten beim Einsatztraining:

  1. er habe am 24.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indem er mit dem Schienbein das Genick des "Gegners" fixierte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er geäußert, dass ihm das "wurscht sei" und er es im Außendienst weiter so anwenden werde.

  2. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indem er einen Würgegriff anwandte, der den Kehlkopf des "Gegners" verletzen hätte können. Trotz Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei, äußerte er gegenüber Klassenkollegen, "dies draußen dennoch so zu machen".

  3. er habe am 27.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings Attacken gegen den Bereich des Kehlkopfes des "Gegners" durchgeführt, indem er- nicht wie vorgesehen- mit dem Bereich der Ellenbeuge die Halsumklammerung, sondern mit den Unterarmknochen gegen den Kehlkopf durchführte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er jedoch gegenüber Klassenkollegen gesagt, "dies draußen weiter so zu machen".

  4. er habe am 03.10.2013 im Zuge des letzten Dienstsportes gesagt, den vorschriftswidrig angewendeten Würdegriff weiter im Außendienst anwenden zu wollen, obwohl er von Mitschülern auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden war.

Die Zeugen gaben folgendes an:

HAN: bei dem Vorfall mit der Halsklammer (19): der Zeuge gab an, er hörte den Beschuldigten sagen: "er werde dies immer so machen".

EB.: bei dem Vorfall (18): die Zeugin gab an, der Beschuldigte sagte: "mir ist das wurscht, ich werde das genauso wieder machen".

GO.: bei dem Vorfall (18): die Zeugin gab an, der Beschuldigte sagte: "das funktioniert so, das werde ich weiter so praktizieren".

CI.: der Zeuge gab an, der Beschuldigte hat nach einem Einsatztraining in der Garage gesagt: "das habe ich immer so gemacht und werde es auch weiter so machen".

GRU.: 2 Situationen:

Der Beschuldigte zeigte einen Griff vor, der Lehrer korrigierte ihn, dann sagte der Beschuldigte, "er werde dies trotzdem so weiter machen".

Bei einer ähnlichen Situation beim Training sprach GRU. den Beschuldigten auf seinen Fehler an, dieser zuckte nur mit den Schultern.

HE.: der Zeuge gab an, der Beschuldigte sagte im Zuge eines Einsatztrainings, als er einen falschen Griff anwendete, "er werde dies draußen so weiter machen".

Die Bewertung der Disziplinarkommission, dass Schüler im Zuge der Ausbildung zum Polizisten Fehler machen würden und dass dies jedem Anfänger zugestanden werde, ist richtig.

Wie oben angeführt haben die Zeugen jedoch Aussagen des Beschuldigten bestätigt, welche er nach Korrektur durch den Trainer mehrfach tätigte und auch, als er von einzelnen Mitschülern auf die Gefährlichkeit seiner Praktiken eindringlich hingewiesen wurde.

Die Aussagen der Zeugen decken sich in allen wesentlichen Punkten; es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht weiter verwunderlich, dass keiner der Trainer oder Lehrer die Aussagen des Beschuldigten wahrgenommen hat, denn der Beschuldigte hat sich ja gerade darum sehr bemüht, bei den Lehrern einen guten Eindruck zu hinterlassen.

Es entspricht ebenso der Lebenserfahrung, dass manche Schüler mehr auf den Lehrer, andere wiederum mehr auf die Mitschüler fokussiert sind. So ist es nicht verwunderlich, dass die angeführten Zeugen die Aussagen des Beschuldigten hörten, andere wiederum nicht.

Verwunderlich hingegen ist die Verknüpfung der vermeintlichen Einstellungen der Zeuginnen EB. und GO. ("minimalistisch") mit den Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten.

Dass es möglicherweise "weltfremde" oder "naive" Mitschüler gab, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, ist nicht hinreichend durch den Akteninhalt belegbar und für die Bewertungen der Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten irrelevant.

Eine "unbewusste Manipulation" durch GO. und eine "Trotzreaktion" des Beschuldigten, wie die Disziplinarkommission die mehrmaligen Aussagen des Beschuldigten "...ist mir wurscht." bewertet, ist reinste Spekulation.

Die Disziplinarkommission bestätigt einerseits das Vorliegen der angelasteten Aussagen des Beschuldigten, beschließt andererseits einen nicht nachvollziehbaren Freispruch.

Der Freispruch ist daher inhaltlich falsch und rechtswidrig; er ergeht der Antrag auf Schuldspruch.

E) Äußerungen des Beschuldigten, welche mit dem Leitbild der Polizei

diametral, nicht vereinbar und inkompatibel sind:

  1. dass man einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen "Widerstand" schreiben könne.

Der Freispruch ist rechtlich falsch; die Rechtsordnung kennt keine derartige Beweisregelung, wonach eine Zeugenaussage für einen Schuldspruch nicht reicht.

Die Zeugin GO. hat klar und eindeutig bestätigt, dass der Beschuldigte diese Aussage getätigt hat.

Ob die Zeugin naiv ist oder nicht, was weder durch den Akteninhalt nachvollziehbar ist, noch Gegenstand der Verhandlung war, ist für die Schuldfrage nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die Zeugin glaubwürdig die Aussage des Beschuldigten bestätigte.

Daher wird ein Schuldspruch beantragt.

Ausführungen zur Strafhöhe unter Berücksichtigung der General- und Spezialprävention:

Die Disziplinaranwaltschaft schließt sich der Disziplinarkommission bezüglich der Bemerkungen zur Bewertung der Zeugenaussagen (siehe Erkenntnis Seite 104, 105) nicht an.

Es ist nicht aktenkundig, dass manche Zeugen den Beschuldigten durch Fragen provoziert hätten, zumal von einem erwachsenen Menschen und zukünftigem Polizisten erwartet wird, dass er seine Emotionen zügeln kann und sich nicht zu impulsiven unüberlegten Äußerungen hinreißen lässt. Konkret ist den Zeugenaussagen von HAN. und EB. überdies nicht zu entnehmen, dass sie dem Beschuldigten provokante Fragen gestellt hätten.

Der Beschuldigte hat nach Ansicht der Disziplinaranwaltschaft eine Vielzahl an Dienstpflichtverletzungen begangen, wobei am schwersten die Verfehlungen Block A, gefolgt von Block E wiegen.

Die Einhaltung der Menschenrechte hat bei der Polizei den höchsten Stellenwert; die Polizei macht Menschrechte, das spiegelt sich in der Ausbildung und in zahlreichen Projekten wieder.

Grundvoraussetzung für den Beruf des Polizisten ist der richtige Zugang zur Europäischen Menschenrechtskonvention; in der Grundausbildung soll bei den zukünftigen Polizisten eine Einstellung herbeigeführt werden, die mit den Menschenrechten übereinstimmt, diese Wertehaltungen müssen von Anfang an geformt werden.

Der Beschuldigte schaffte durch zahlreiche rassistische und hetzerische Aussagen und durch sein parteiisches und voreingenommenes Verhalten ein vergiftetes Klima in der Klasse und brachte eine Geisteshaltung in die Mannschaft ein, welche in absolutem Gegensatz zu den Grundwerten der Gesellschaft steht.

Der Beschuldigte ist mit den rechtlich geschützten Werten absolut nicht verbunden und verursachte dadurch in dieser Klasse einen Schaden, der nicht wieder gut zu machen ist.

Aufgrund seines Lebensalters hatte der Beschuldigte eine Vorbildfunktion in der Klasse, welche er schamlos ausnützte; er war Klassensprecher und sollte in dieser Funktion die Interessen der Schüler vertreten, doch er nützte diese Stellung aus, um seine negativen Werte zu verbreiten. Seine verwerfliche Haltung offenbarte er überdies, indem er seine Mitschüler nachhaltig in dem Glauben ließ, er hätte große Außendiensterfahrung, was überhaupt nicht den Tatsachen entspricht.

Gerade der Exekutivdienst stellt sehr hohe Anforderungen an die Objektivität und Unvoreingenommenheit der Exekutivbediensteten und es ist ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten bzw. der Behörde einerseits und zwischen der Beamtenschaft und der Öffentlichkeit andererseits unabdingbar erforderlich.

Der Beschuldigte verletzte in hohem Ausmaß gerade jene Werte, die für die "Organisation Polizei" zentral sind und oberste Priorität genießen und für deren Einhaltung und Schutz jeder Polizist verpflichtet ist.

Das Verhalten des Beschuldigten führt zu einer massiven Beeinträchtigung des "Standesansehens" und das unabdingbar erforderliche Vertrauensverhältnis wurde durch die Schwere und die Anzahl der Dienstpflichtverletzungen unwiderruflich zerstört.

Aufgrund der leugnenden und uneinsichtigen Haltung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass seine Einstellung eine Gefahr für das weitere Dienstleben darstellen wird und er weiterhin den Menschenrechten und den Prinzipien des Leitbildes der Polizei zuwider handeln wird.

Die Bewertung seiner Äußerungen als impulsiv und unbedacht stellt keine Rechtfertigung dar, zumal von dem Beschuldigten in seinem Alter und mit der bereits vorhandenen Berufserfahrung emotionale und geistige Festigkeit und Stabilität erwartet wird.

Dieser Vielzahl an Erschwernisgründen steht als Milderungsgrund nur die Unbescholtenheit des Beschuldigten gegenüber; die gute formlose Dienstbeschreibung wird von der Disziplinaranwaltschaft nicht als Milderungsgrund bewertet, da der Beschuldigte durch seine durch das Sachverständigen-Gutachten von Doz. Dr. Johann L. attestierte leugnende Haltung (Auszug daraus: "Die Lügenskala zeigt ein deutlich überdurchschnittliches Ergebnis. Tendenzen hinsichtlich der Leugnung von Fehlern") sogar seine Lehrer täuschen konnte.

Zur Generalprävention ist auszuführen, dass für die Geisteshaltung und dessen Ansichten zur Dienstverrichtung, die der Beschuldigte vertritt, in einer modernen Polizei kein Platz ist."

23. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 brachte der Beschuldigte gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis (zugestellt am 21.11.2014), innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Er beantragte die Durchführung einer Verhandlung, den Freispruch, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung, in eventu die Herabsetzung der Disziplinarstrafe auf ein schuldangemessenes Maß.

Begründend wurde wörtlich ausgeführt:

I. Zur Beschwerde wegen Schuld:

Ad A) 1)

Die belangte Behörde erkennt mich schuldig, ich hätte am 26.6.2013 in Wien, in der MK anlässlich einer dortigen Benefiz Veranstaltung rassistische Äußerungen wegen des Auftrittes des Biko BOTOWAMUNGO getätigt, indem ich aussagte "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt".

Begründend wird ausgeführt, die Äußerung sei von mehreren Zeugen bereits im Vorfeld gehört worden bevor das Programm der Benefizveranstaltung vorgestellt wurde. Zwei Zeugen hätten diese Äußerungen während der Veranstaltung gehört. Dies dahingehend, ich verstünde nicht, dass der Neger bei der Polizei auftrete da dieser - so erklärend gegenüber zwei Zeugen - kriminell und ein Verbrecher wäre.

Bereits zu diesen Ausführungen steht die weitere Begründung im Widerspruch, wonach sich die Äußerung auf die Hautfarbe des Künstlers und sohin eindeutig auf eine andere Rasse bezogen hätte. Die von der belangten Behörde zitierten Zeugen GÖ. und HE. schildern eine vollkommen andere Äußerung als inkriminiert - nämlich andere Umstände als solche, die mit der Hautfarbe zu tun hatten. Auffallend ist, dass sowohl der Zeuge HE. als auch die Zeugin GÖ. nicht bestätigen, dass das Wort "Neger" am 26.6.2013 anlässlich der Benefizveranstaltung gefallen ist, sondern dass ich verwundert war, dass jemand, der selbst bzw. auch aus dem Kreis einer Familie offene Verfahren habe, bei der Polizei auftreten dürfe.

Bei genauerer Betrachtung sind die Aussagen weiterer von der belangten Behörde herangezogener Zeugen nicht mit dem von der belangten Behörde getroffenem Ergebnis im Einklang zu bringen. Die Zeugin EB. hat lediglich geäußert, ich hätte gesagt, dass ich mir das nicht ansehen, sondern gehen werde. Die Zeugin konnte auch nicht bestätigen, ob sie die inkriminierte Äußerung im Vorfeld gehört hat bzw. ob sie es überhaupt selbst gehört oder nur vom Hörensagen erfahren hat. Die Zeugin GO. konnte nur eine subjektive Meinung betreffend der Verwendung des Wortes "Neger" deponieren.

Die belangte Behörde geht auf diese auseinanderlaufende Verfahrensergebnisse nicht ein, insbesondere nicht auf das Verfahrensergebnis, wonach die Motivation meinerseits, der Darbietung des Herrn BOTOWAMUNGO nicht teilzunehmen, nicht darin lag, dass dieser anderer Hautfarbe war. Eine Begründung hiezu fehlt vollkommen und hätte die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften zu den Feststellungen kommen müssen, dass die Motivation meiner Äußerung nicht ein rassistisch gefärbt bzw. diskriminierender Hintergrund war. Die Ausführungen, ob das Programm im Vorfeld bekannt war oder nicht sind für die Lösung gegenständlicher Rechtsfrage vollkommen irrelevant und unbeachtlich, da sie am Kern der Sache vorbeigehen.

Ein Verfahrensergebnis, das mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit die inkriminierte Äußerung am 26.6.2013 rechtfertigen würde, liegt daher nicht vor.

Ad A) 4)

Ich werde schuldig erkannt, im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt im Beisein des türkischstämmigen Mitschülers VB/S Vedat CI. Türkenwitze erzählt zu haben.

Begründend wird ausgeführt, dass Erzählen von Türkenwitzen sei von den Zeugen HAN., EB. und XXXX [GA.] bestätigt worden. In der mündlichen Verhandlung konnte der Zeuge GA. lediglich Ausländerwitze bestätigen, jedoch nicht ob Türkenwitze dabei gewesen wären. Lediglich in einer Niederschrift hat er das Erzählen eines Türkenwitzes angegeben. Auch der Zeuge HAN. konnte lediglich über einen Türkenwitz berichten.

Die Zeugin EB. gab in der Disziplinarverhandlung an, Türkenwitze gehört zu haben. Über Nachfrage und Vorhalt ihrer früheren Aussage (Niederschrift vom 4.10.2013), in der sie angab lediglich einen Türkenwitz gehört zu haben, vermeinte sie unter Wahrheitspflicht in der Disziplinarverhandlung von mehreren Türkenwitzen gehört zu haben.

Da auch die Niederschrift vom 4.10.2013 unter Wahrheitspflicht abgelegt wurde, muss denklogischerweise die Zeugin entweder am 4.10.2013 oder in der Disziplinarverhandlung die Unwahrheit gesagt haben. Eine nachvollziehbare Erklärung über die doch massiven auseinandergehenden Behauptungen konnte sie nicht angeben. Damit erweist sich die Zeugin nicht als derart vertrauensunwürdig, dass ihre Angaben der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt werden können.

Richtig ist, dass der Zeuge CI. einen Türkenwitz erwähnt hat.

Auffallend ist jedoch - abgesehen davon, dass von den sonstigen Zeugen keine Angaben über ein angeblich permanentes Erzählen von Türkenwitzen gemacht werden konnte - dass kein einziges Verfahrensergebnis über einen konkreten Inhalt eines solchen Witzes vorliegt. Die Bandbreite von Witzen reicht von harmlos und nichtbeleidigend bis durchaus auch diskriminierendem oder beleidigendem Inhalt. Dies betrifft etwa sogenannte "Blondinnenwitze", "Österreicherwitze", "Ostfriesenwitze" und dergleichen.

Mangels der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und entsprechender Begründung dazu kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, welchen Inhalt der maximal einmal deponierte Witz hatte. Damit ist es auch der Beurteilung entzogen, ob dieser Witz - unabhängig davon wie sich die Zeugen darüber geäußert haben, da es sich um subjektive Auffassungen handelte - überhaupt geeignet war, diskriminierend beleidigend oder rassistisch zu sein.

In dem Sachverhalt, der auf das gegenständliche Verfahrensergebnis gestützt ist, wäre maximal ein Ergebnis zulässig, wonach einmal ein Türkenwitz erzählt wurde. Mangels Kenntnis dessen Inhaltes kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die Grenze dessen überschritten hat, was disziplinär zu ahnden wäre.

Ad A) 6)

Vorgeworfen wird mir, ich hätte im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Ausdrücke wie "Neger", "Tschusch", "Zigeuner", sowie "Scheiß Rumänen" getätigt.

Begründend wird ausgeführt, nach den Angaben der Zeugen seien diese Aussagen vorwiegend beim täglichen Zeitungslesen meinerseits gefallen, aber auch im polizeieigenen Bus auf dem Weg zum Dienstsport. Zum Letzteren übersieht die belangte Behörde, dass dies mein angeblicher Ausdruck über Juden betroffen haben soll, diesbezüglich jedoch ein Freispruch erfolgt ist.

Die belangte Behörde übergeht weiters, dass nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis diese Ausdrücke, die ich bereits in der Verhandlung bedauert habe, im Zusammenhang mit den Berichten über kriminelle bzw. strafbare Handlungen gefallen sind. Daraus lässt sich jedoch kein animus inurandi ableiten, ebenso wenig, dass diese Äußerungen diskriminierend zu werten wären. Diese Äußerungen sind darauf zurückzuführen, dass ich aufgrund praktischer Erfahrung in der Justizanstalt [...] sowie notorischer Gegebenheiten meinen Unmut über einen überproportionalen Täteranteil bei Ausländern für mich akzentuierte. Die Zeugin GO. musste zugestehen, dass diese Äußerung im Zusammenhang mit Straftaten stand, woraus sich eindeutig ergibt, dass Derartiges nicht allgemein diskriminierend oder rassistisch gemeint sein konnte.

Im Übrigen ist auf die Ausführungen zu Faktum A) 11) zu verweisen.

Ad A) 7)

Ich werde schuldig erkannt, im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Äußerungen - zum Teil auch während des Unterrichtes wie "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden" sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger" getätigt.

Begründet wird dies mit Aussagen der Zeugen EB., HAN., GO., GR. und HE. Betrachtet man die Aussage der Zeugin EB. so ergibt sich, dass daraus höchstens abgeleitet werden kann, dass eine Äußerung betreffend eines typischen Drogendealers einmal im Unterricht gefallen ist, dies aber keinen Handlungsbedarf nach sich zog. Andererseits meint sie die weiteren "Äußerungen" bestätigen und bezeugen zu können. Dies weist auf eine angebliche Vielfalt bzw. Wiederholung hin. In sich widersprüchlich ist jedoch ihre Angabe, dass dies "in irgendeiner Pause" gewesen sei. Damit ist dargestellt, dass es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall handelte. Die belangte Behörde unterlässt es, die Ungenauigkeiten und Widersprüche aufzuklären und insbesondere darzulegen, aufgrund welcher gedanklicher Überlegungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass aus zwei einmaligen Ereignissen ein dauerhaftes Verhalten abzuleiten wäre. Dies ist umso mehr geboten, als auch der Zeuge HAN., auf den sich die belangte Behörde beruft, in der Disziplinarverhandlung dezidiert angab, dass er glaube eine derartige Äußerung sei einmal nach dem Unterricht gefallen.

Die belangte Behörde setzt sich über die letztendlich einschränkende Aussage der Zeugin GO. in der Disziplinarverhandlung hinweg. Dieser gab zwar an, dass ich es "vice versa" gemeint hätte. Ergänzend befragt musste sie jedoch zugestehen, dass sie mich diesbezüglich befragt und oft mit mir darüber gesprochen hätte. Sie hatte den Eindruck, dass dies von meinem vorherigen Beruf bei der Justiz stamme und wörtlich: "Der Beruf prägt schon sehr die Wahrnehmung".

Dies ist mit meiner Verantwortung in Einklang zu bringen, wonach ich aufgrund meiner Tätigkeit in der Justizanstalt [...] die entsprechenden Erfahrungen, nämlich eines überwiegenden Ausländeranteiles an Insassen bzw. meiner Beobachtungen über die Herkunft von Drogendealern machte.

Im Übrigen kann aus der Wendung, ein typischer Drogendealer sei ein Neger (bzw. Schwarzer) nicht abgeleitet werden, dass Menschen schwarzer Hautfarbe, die sich in Österreich aufhalten, generell Drogendealer wären.

Die belangte Behörde setzt sich weiters darüber hinweg, dass aus der Aussage der Zeugin GRU. aufgrund deren Pauschalität nichts Konkretes für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage abgeleitet werden kann. Auffällig ist insbesondere, dass sich diese Zeugin nicht daran erinnern kann, wann und wo diese Äußerungen gefallen sein sollen. Wäre dies von einer derart schwerwiegenden Intensität wie sie die belangte Behörde unterstellt, muss bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass zumindest ansatzweise eine Erinnerung daran vorhanden ist, wann und wo derartige Äußerungen gefallen sein sollen.

In keiner Weise nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde vermeint, aufgrund der Aussage des Zeugen HE. zu dem von ihr getroffenen Ergebnis zu kommen. Betrachtet man die Aussage dieses Zeugen in der Disziplinarverhandlung so ergibt sich, dass er eine Aussage mit einem Dealer nicht gehört hat, ebenso wenig, dass alle Ausländer Verbrecher wären.

Es liegen somit bereits massive Verstöße gegen die Begründungspflicht vor, dies bis hin zu Aktenwidrigkeiten.

Bei ordnungsgemäßer Erhebung des Sachverhaltes und Begründung ergibt sich daher, dass mir zu diesem Faktum kein Vorwurf zu machen ist und lediglich Äußerungen im Sinne meiner Verantwortung vorliegen. Diese Äußerungen sind nicht nur durch meine tägliche Erfahrung in der Justizanstalt[...], sondern auch durch entsprechende Statistiken, die auch veröffentlicht werden, belegt. Es ist mir bewusst, dass diese Umstände geeignet sind, auf Teile der Bevölkerung ein negatives Licht zu werfen, dies ändert jedoch nichts an den tatsächlichen Gegebenheiten. Ich betone ausdrücklich, dass dies nur Teile der Bevölkerungsgruppen und da nur auch bestimmte Personen, nämlich Straftäter betrifft, dies jedoch nicht auf gesamte Bevölkerungsgruppen oder in Österreich aufhältige Personen zutrifft.

Ad A) 9)

Vorgeworfen wird mir, ich hätte im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 mich insofern rassistisch geäußert als ich gesagt hätte, mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst zu machen, weil ich mich nicht mit ihm ins Auto setzen würde.

Begründend beruft sich auch hier die belangte Behörde auf die gleiche Personengruppe an Zeugen, nämlich, EB., HAN., GRU. und HE. Auch hier gilt, dass die Aussagen der Zeugen mit dem Ergebnis der belangten Behörde nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit in Einklang zu bringen sind. Die Zeugin EB. musste in der Disziplinarverhandlung zugestehen, dass es auch sein könnte, dass ich andere als "rassistische" Gründe, nämlich Unzuverlässigkeit oder Schlampigkeit des Kollegen angegeben habe. Ein subjektiver Eindruck der Zeugin vermag an den objektiven Gegebenheiten nichts zu ändern. Dies umso mehr, als ich mich auch nach Aussagen der Zeugin EB. nur auf einen bestimmten Kollegen bezogen habe. Würde ich ein derartiger Rassist sein, wie mir unterstellt wird, hätte ich nicht nur auf einen bestimmten Kollegen bezogen.

Bei der Aussage des Zeugen HAN. geht die belangte Behörde nicht darauf ein, dass nach dessen Angaben andere Kollegen diese Äußerung gehört haben mussten. Diesbezüglich gibt die Zeugin GR. lediglich pauschal an, eine derartige Äußerung gehört zu haben, sie wisse aber nicht mehr den Zusammenhang. Auch hier gilt, dass bei einer unterstellten fremdenfeindlichen Intensität sehr wohl eine bessere Erinnerung vorhanden sein müsste. Auch der Zeuge HE. konnte sich zu dieser Aussage nicht näher äußern.

Die offensichtlich gravierende Sichtweise eines einzigen Zeugen - auffallend ist, dass von sämtlichen anderen Zeugen eine derartige Äußerung nicht bestätigt werden konnte - ist jedoch nicht geeignet, eine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch zu bilden.

Ad A) 11)

Vorgeworfen wird mir, ich hätte im Jänner 2013 bis Oktober 2013 in der MK nahezu jede Situation genützt, um rassistische Äußerungen zu tätigen, sowie die von mir täglich gelesenen Zeitungen mit Aussagen wie "eh klar, schon wieder ein Ausländer" zu kommentieren.

Wie die belangte Behörde ausführt, wurde dieses Faktum schon unter Punkt 6. mitbehandelt. Somit ergibt sich bereits, dass in Wahrheit keine getrennten Vorwürfe bestehen, sondern nur ein Faktum, nämlich, dass ich im Zusammenhang mit dem Lesen von Tageszeitungen Kommentare abgab. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, da bei Wegfall eines Faktums dies auch auf die Strafbemessung Auswirkungen hat.

Im Übrigen hat das Beweisverfahren ergeben, dass ich diese Äußerungen nur beim Lesen der Zeitungen gemacht habe. Bereits daraus ergibt sich, dass keine Intention vorhanden war beleidigend zu wirken und es sich lediglich um Kommentare und Ansichten meiner Person handelte, die ich in geringer Intensität artikulierte. Ich verweise diesbezüglich insbesondere auf die Aussage des Zeugen GRO., der angab von seinem Sitzplatz aus hätte er es nicht gehört, sondern nur in der Nähe meines Platzes.

Im Übrigen wird durch das Beweisverfahren bestätigt, dass meine Meldungen bestimmte Tätergruppen, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, betrafen. Ich verweise etwa auf die Aussage des Zeugen FR., der bestätigte, dass ich mich über ausländische Täter aufgeregt habe. Dies im Zusammenhang mit meinen Erfahrungen in der Justiz (dass es sich um Artikel mit ausländischen Straftätern handelte, wird auch durch andere Zeugen wie etwa CI. und EL. bestätigt).

Bei allem Verständnis für ausländische Mitbürger muss es mir dennoch unbenommen bleiben, festzuhalten, wenn gegen ausländische Straftäter verwaltungsstrafrechtliche oder gerichtliche Verfahren geführt werden, mich entsprechend zu artikulieren. Aus dem gesamten Verfahren hat sich jedoch nicht ergeben, dass dies im Sinn einer Ausländerhetze stattgefunden hätte. Nicht nur zu diesem Punkt, sondern generell ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Wien einen derartigen Vorwurf, nämlich der Verhetzung, gegen mich geprüft und keinen Grund zu meiner Verfolgung gesehen hat.

Mein Verhalten hat daher das disziplinarrechtlich Relevante nicht erreicht.

Ad A) 16)

Vorgeworfen wird mir, ich hätte im Rahmen des Persönlichkeitsvortrages, in welchem das weitere Vortragsprogramm vorgestellt wurde - unter anderem ein Vortrag der "Gay Cops" - gesagt: "Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen."

Die belangte Behörde ist nicht in der Lage festzustellen, dass ich mit dieser Wendung ausdrücken wollte, dass mich ein Vortrag von Schwulen bzw. Homosexuellen krank machen würde. Vielmehr ist - selbst wenn man die Richtigkeit dieser Äußerung annehmen wollte - lediglich damit zum Ausdruck gebracht worden, dass ich unter einem Vorwand an diesem Vortrag nicht teilnehmen wollte. Auch hier ist festzuhalten, dass es der freien Meinung unterliegt, ob eine Identifikation mit bestimmten sexuellen Lebensformen bzw. Verhaltens Vorschriften gegeben ist. Allenfalls ist Derartiges diskussionswürdig. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, haben dementsprechende Diskussionen - nicht nur mit mir - stattgefunden. Auch in diesem Fall entspricht es der schon durch die Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit bestimmte Standpunkte zu vertreten und muss - will man letztendlich in einer Meinungsdiktatur enden - die Möglichkeit gegeben sein, seinen Standpunkt zu vertreten, mag er auch mit anderen Standpunkten nicht in Einklang zu bringen sein.

Nicht gerechtfertigt wäre es, mir die Verwendung des Wortes "Schwule" vorzuwerfen. Es ist notorisch, dass dieser Begriff nunmehr gesellschaftspolitische Akzeptanz erfahren hat und Menschen mit einer gleichgeschlechtlichen sexuellen Ausrichtung sich selbst in der Öffentlichkeit als schwul bzw. als "Schwule" bezeichnen.

Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass ich andere Äußerungen in Betreff auf Homosexuelle bzw. Schwule oder Lesben getätigt hätte. Hätte ich eine negative Einstellung diesen Personengruppen gegenüber, müsste bei einer auch nur annähernd lebensnahen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass ich diese Haltung permanent zum Ausdruck gebracht hätte.

Auch zu diesem Faktum erweist sich der Schuldspruch daher als verfehlt.

Ad D 23), E 25)

Vorgeworfen wird mir zusammengefasst, ich hätte zum Thema "häusliche Gewalt" im bisher angeführten Zeitraum angeführt, dass ich mir "den Mann ins Nebenzimmer holen werde und ihn schlagen und auf diese Weise aufbauen würde. Dann würde ich das schon schreiben, wie es mir passe bzw. könne man im Grunde machen was man will, man muss es nur richtig schreiben können bzw. würde man sich eine Festnahme schon aufbauen und das so schreiben bzw. dass man alles machen könne, was man wolle. Ich würde es dann so schreiben, wie ich es interpretiere."

Auffallend ist, dass ich diese Äußerungen in einem langen Zeitraum, nämlich vom Jänner 2013 bis Oktober 2013 getätigt haben soll. Auffallenderweise werden diese Aussagen im Wesentlichen von einer bestimmten Gruppe von Mitschülern (dazu Näheres siehe unten) getätigt, während zahlreiche andere Mitschüler diese Aussagen nicht bestätigen können.

Ich verweise daher auf die unten stehenden Ausführungen betreffend der sogenannten "Anzeigergruppe".

Ad E) 24)

Vorgeworfen wird mir der Ausdruck "Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken", dies im Zuge eines Psychologieunterrichtes zwischen März 2013 und Juli 2013.

Die belangte Behörde führt zwar richtigerweise die Aussage des Zeugen HE. an, dass er die inkriminierte Aussage nicht von mir gehört hat, jedoch er gehört habe, dass Menschenrechte ein Thema der "Linken" wäre. Sie unterlässt es jedoch darzulegen, insbesondere im Zusammenhang damit, dass außer der "Anzeigergruppe" kein Mitschüler eine derartige Äußerung von mir wahrgenommen hat. Auch meine Sitznachbarn GA. und FR. konnten derartige Äußerungen nicht wahrnehmen und sollen diese im Unterricht gefallen sein. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass es vorgekommen sei, dass Schüler krank gewesen wären oder aus anderen Gründen Aussagen nicht wahrgenommen hätten, vermag in keiner Weise zu überzeugen, da ihnen jeglicher konkreter Gehalt fehlt. Insbesondere wurde nicht nachvollzogen, ob anlässlich des Unterrichtes, indem die Äußerung gefallen ist, die Zeugen GA. und FR. abwesend waren. Im Hinblick darauf, dass auch weiter entfernte Mitschüler diese Äußerung gehört haben wollten, müssen denklogischerweise auch meine Sitznachbarn diese Äußerung gehört haben, was jedoch nicht der Fall war. Mit diesen Umständen setzt sich die belangte Behörde nicht auseinander, nimmt keine Beweiswürdigung vor, sodass nicht überprüfbar ist, aufgrund welcher gedanklichen Überlegungen sie zu dem von ihr ge-troffenem Ergebnis kommt. Dabei hätte sie auch in ihren Überlegungen einzubeziehen gehabt, dass keinerlei Verfahrensergebnis vorliegt, dass ich mich über die inkriminierte Äußerung hinaus negativ über die Menschenrechte geäußert hätte, was wohl zu erwarten wäre, wenn ich diesbezüglich eine negative Grundeinstellung gehabt hätte.

Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrens Vorschriften hätte man zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ich mich allenfalls darüber geäußert habe, dass die Menschenrechte für die Grünen ein (besonderes) Thema sind.

Ad F) 30)

Vorgeworfen wird mir, ich hätte im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 gegenüber Klassenkameraden angeführt, dass ich eine Schusswaffe neben meinem Bett hätte, und im Falle eines Einbruches den Täter erschießen, dies jedoch in weitere Folge als Notwehr auslegen würde.

Übereinstimmend mit dem Zeugen XXXX [BA.], gab der Zeuge BL. an, dass eine Äußerung Richtung Notwehr im Unterricht beim CI BA. gefallen ist. Dies in die Richtung, dass ich gemeint hätte, im Falle der Notwehr zu schießen. Nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen BA., der mich korrigierte. Er hätte zwar den Eindruck gehabt, ich sei ein "Besserwisser" dennoch hätte ich mich korrigieren lassen. In diese Richtung geht auch die Aussage eines anderen Lehrers, nämlich des CI XXXX [MA.], der ebenfalls angab, dass ich, wenn ich etwas falsch gesagt hätte, Korrekturen akzeptiert hätte.

Da selbst der Vortragende Lehrer sich nicht veranlasst gesehen hat, weitere Schritte, als mich zu korrigieren, zu ergreifen, kann nicht davon gesprochen werden, dass meine Äußerung das disziplinarrechtlich Relevante erreicht hätte.

Generell hat die belangte Behörde folgende Umstände nicht erwogen:

Vorgeworfen wird mir im Wesentlichen, die Handlungen im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 gesetzt zu haben. Nach den Verfahrensergebnissen wurde ich nach dem Jänner 2013 zum Klassensprecher gewählt bzw. bestimmt. Dagegen hat sich niemand ausgesprochen, auch nicht die sogenannte "Anzeigergruppe". Dieser gehörte insbesondere die Zeugin GÖ. an. Diese ist bzw. war - siehe die Aussagen des Zeugen BL. - nicht nur dominant und hat die anderen Schüler "zusammengeschissen". Auffallend ist, dass zu Anfang alle mit ihr ganz gut waren, dass aber etwas vorgefallen ist, was sie der Meinung sein ließ, dass alle anderen - insbesondere die Männer - schlecht seien. Siehe auch diesbezüglich die Aussage des Zeugen BL., der sehr detaillierte Beobachtungen über die Verhältnisse in der Klasse gemacht hat.

Gerade wenn eine derart dominante Person Beobachtungen über nicht korrekte Vorgehensweisen oder Ausdrücke macht, kann bei einigermaßen lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sie von Jänner bis in den Herbst eines Jahres zuwartet, bevor dies öffentlich gemacht wird. Vielmehr wäre naheliegend, dass alles daran gesetzt würde, um mich etwa von der Vertrauensposition eines Klassensprechers, die ich seit ca. Anfang März 2013 innehatte, zu entfernen bzw. Kontakt mit Vorgesetzen aufzunehmen, um sie auf eine bestehende Problematik hinzuweisen. Im Gegenteil: die Zeugin hatte auch zu mir ein vertrauensvolles Verhältnis, was sich insbesondere aus ihrer Aussage zu Faktum A)3), Äußerungen über C. in einem Telefonat, zwanglos ergibt.

Auffallend ist weiters, dass die Zeugin GÖ. in der sogenannten Anzeigergruppe aufscheint. Außer ihr setzte sich diese aus Personen zusammen, die eine offensichtlich realitäts- und lebensferne Einstellung sowie ein überspitztes Maß an Sensibilität aufweist. Auch diesbezüglich schildert der Zeuge BL. in der Disziplinarverhandlung die Situation. Dies wird noch durch die Beobachtungen des Zeugen Revierinspektor XXXX [EC.], der angab, dass Kollegen Übungen im Einsatztraining nicht mitmachten, da dies zu grob sei und immer wieder blauäugige und naive Äußerungen kamen. Insbesondere bezog er dies auf die Zeugin EB., die ihm wörtlich sagte, gar nicht Polizistin sein zu wollen, sondern die Ausbildung nur als berufliches Sprungbrett zu sehen. Die auch von diesem Zeugen erkannte naive Einstellung bezog sich nach seinen Aussagen auf die sogenannte Anzeigergruppe.

Offensichtlich hat diese Gruppe, aus der sich im Wesentlichen die Belastungszeugen rekrutieren, eine übersensibilisierte und aggravierende Sichtweise. Diese ist offensichtlich dadurch bedingt, dass ich als Mitglied der Gewerkschaft XXXX bekannt war und damit - psychologisch durchaus verständlich - automatisch eine ausländerfeindliche Haltung verbunden wird. Dies darf jedoch nicht mit ausländerkritisch verwechselt werden. Diesbezüglich ist die Aussage des Zeugen FR. in der Disziplinarverhandlung eindeutig, der mir zwar eine kritische Einstellung zu Ausländern, aber keine ausländerfeindliche Haltung attestiert.

Die belangte Behörde unterlässt nun jegliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den oben aufgezeichneten Verfahrensergebnissen, wobei sie diesbezüglich auch die entsprechenden Feststellungen, die aus den Aussagen insbesondere der Zeugen BL., FR. und Revierinspektor EC..

Zu Recht führt die belangte Behörde aus, dass jeder Mensch dazu neigt, seine Sichtweise der Dinge wahrzunehmen und für manche Zeugen Äußerungen mehr, für andere wieder weniger Gewicht haben. Dennoch unterlässt sie, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen, nämlich dass von einer bestimmten Gruppe meine Äußerungen von einem Tag auf den anderen als aggravierend wahrgenommen wurden.

Das Verfahren hat ergeben, dass über einen Zeitraum von ca. zehn Monaten keine einzige Beschwerde über mich erhoben wurde und ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass (wie oben ausgeführt) durch erwachsene Menschen hätte geschehen müssen, wenn Situationen vorgelegen wären, die ein Einschreiten indiziert hätten. Die überschießende Sichtweise ist auch dadurch dokumentiert, dass weiter Vorwürfe gegen mich erhoben wurden, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geführt haben, sich jedoch als vollkommen haltlos erwiesen.

Die belangte Behörde gesteht zwar in Übereinstimmung mit der Judikatur auch einem Beamten Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 MRK zu. Im gegenständlichen Fall vermeint sie jedoch zu Unrecht, dass ich den diesbezüglichen Rahmen überschritten hätte. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften und richtiger rechtlicher Beurteilung ergibt sich jedoch, dass dies nicht der Fall ist.

II. Zur Beschwerde wegen Strafe:

Die belangte Behörde vermeint, dass meinem Verhalten grundsätzlich ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt innewohne, dies insbesondere durch die im Block A) zu-sammengefassten Äußerungen, die meine innere Einstellung zu verschiedenen Bevölkerungsgruppen und deren ethnischer Herkunft durchblicken ließe. Als mildernd wurde die gute formlose Dienstbeschreibung, meine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und mein Teilgeständnis gewertet.

Die Ausführungen über meine ansonsten gezeigte Uneinsichtigkeit können jedoch im Sinne ständiger Judikatur nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden.

Gerade in Bezug auf das Sachverständigengutachten Dris. [Otto] L., wonach es keine Symptome gäbe, die dafür sprechen würden, dass ich meine Rolle als Polizist auch mit der Waffe nicht ordnungsgemäß und nach den Wertigkeiten der Polizei ausführen könne, zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die auch von der belangten Behörde angenommene positive Zukunftsprognose vorliegt. Dies insbesondere in Bezug auf die Dienstverrichtung nach den Wertigkeiten der Polizei. Damit ist klargestellt, dass in spezialpräventiver Hinsicht davon auszugehen ist, dass ich Handlungen wie inkriminiert nicht ausführen werde. Damit erweist sich in spezialpräventiver Hinsicht, auf die die belangte Behörde Wert legt, die über mich verhängte Strafe als überhöht. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die inkriminierten Äußerungen nie außerhalb des polizeiinternen Kreises gefallen sind und diese Äußerungen über einen langen Zeitraum hinweg keinen Anlass zu Beschwerden gegeben haben, was die inhaltliche Qualität wesentlich relativiert und entschärft.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass ich mich für den Ausdruck "Neger" ausdrücklich entschuldigt habe.

24. Mit Schreiben vom 22.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 16.01.2015) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

25. Mit Schreiben vom 11.02.2015 (eingelangt am 12.02.2015) brachte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Beschwerde der stv. Disziplinaranwältin beim BVwG ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt:

Zu Punkt 2., dass die Zeugen ED., GRO. u. EL. bestreiten würden die Aussagen - wie vom Zeugen HAN. angegeben - gehört zu haben.

Zu Punkt 5 a) könne sich entgegen der Aussagen der Zeugen HAN. u. HE. der betroffene Zeuge CI., in dessen Gegenwart die Aussagen gefallen sein solle, nicht erinnern.

Zu Punkt 5b) hätte die Zeugen GRO. und FR. deponiert, dass er kein Kebab esse. Der Zeuge HE. habe angegeben, dass er [der Beschuldigte] nicht chinesisch esse, weil er nicht sicher sei, was man da aufs Teller bekomme. CI. habe nichts Konkretes ausgesagt.

Zu Punkt 6) sei der Zeuge HAN. unglaubwürdig weil er auch zu Punkt

  1. widerlegt worden sei.

Zu Punkt 8) habe ebenfalls nur HAN. in beschuldigt. GO. habe demgegenüber eine differenzierte Aussage getätigt. Die Zeugin EB. habe keine Motivation angegeben, warum er in der Klasse gegessen habe. Die Zeugen GRO., HAL., DV., ED., GA., hätten bestätigt, dass er in der Kantine essen gewesen sei.

Zu Punkt 10) auch hier habe wieder ausschließlich HAN. in belastet. CI. habe die Aussage relativierend dargestellt. Die ebenfalls anwesenden Zeugen GRO., ED., GA., BL. u. HAL. hätten die Aussagen bestritten. EL. habe nur bestätigt, dass er gesagt habe, dass er nicht mit einer "Schwarzen" schlafen würde.

Zu Punkten 17 - 20 hätten die Lehrer bestätigt, dass die Anzeigergruppe eine nicht mit der Polizeiarbeit vereinbare übersensible Grundhaltung gehabt habe und sogar körperlichen Einsatz als überzogen empfunden hätten. Wenn er eine rassistisch, fremdenfeindlich und unbelehrbare Person wäre, sei nicht nachvollziehbar, wieso über einen langen Zeitraum keinerlei Beschwerden gekommen seien und er sogar zum Klassensprecher gewählt wurde.

Zu Punkt 26 sei die Zeugin GO. übersensibel und sei nicht klar, ob er sich mit der behaupteten Handlungsweise identifiziert habe.

Die Strafbemessung sei falsch, er habe das Betriebsklima nicht vergiftet. Zu den Differenzen sei es erst nach der Anzeige gekommen. Die Mitschüler hätten ihm vertraut und akzeptiert. Die Anzeiger hätten einen nicht der Realität entsprechenden Zugang zur polizeilichen Praxis und die Äußerungen und Handlungen überzogen dargestellt. Die Unterstellung einer fremdenfeindlichen und rassistischen Grundhaltung sei erst nach einem 3/4 Jahr erfolgt, hätte er eine solche wäre sie schon früher von Lehrern und Schülern erkannt worden. Seine kritische Haltung sei durch das Recht auf Meinungsäußerung gedeckt. Er habe seit dem Ende seiner Suspendierung eine tadellose Dienstleistung erbracht die StA habe ein Verfahren wegen Körperverletzung und Verhetzung eingestellt, weil kein Grund zur Verfolgung vorgelegen sei. Es gäbe keine spezialpräventiven Gründe und bereits die Tatsache, dass ein Verfahren durchgeführt worden sei, entfalte generalpräventive Wirkung. Er beantrage die Abweisung der Beschwerde der stellvertretende Disziplinaranwältin.

26. Am 15.04., 05.05. und 08.06.2015 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der neben dem Beschuldigten [B.] eine Reihe von Zeugen einvernommen wurde. Im Folgenden wird zusammengefasst dargestellt, was diese im Wesentlichen zu den einzelnen Spruchpunkten angegeben haben.

1. ) er habe am 26.06.2013 in Wien 3., in der MK anlässlich einer dortigen Benefizveranstaltung rassistische Äußerungen wegen des Auftrittes des Biko BOTOWAMUNGO getätigt, indem er aussagte: "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt";

Der B. gab an, er habe diese Aussage nicht getätigt und auch nicht gewusst dass Biko auftreten werde. Er habe lediglich einen vor Biko singenden Schwarzafrikaner wegen seiner gesanglichen Darbietungen kritisiert. Er habe um 17.30 Uhr die Veranstaltung verlassen, weil er zum Zug habe müssen. Verabschiedet habe er sich nur von seiner Kollegin EB.

Der Großteil der Zeugen konnte sich an die Aussage nicht erinnern bzw. wusste nicht mehr, ob sie diese vom B. direkt gehört, oder erzählt bekommen hatten. Nur ein Zeuge (HAN) hat die Aussage direkt wahrgenommen, die schon vorher in der Klasse und dann nocheinmal im Hof gefallen sein soll, bevor der B. nach Hause gegangen ist. Die Zeugin EB. gab an, dass es zwei Störfaktoren gegeben habe: Dem B. habe nicht gepasst, dass Biko auftrete und das ein Türke Kebab verkauft habe. Die Zeugin GO. bestätigte, dass der B. im Vorfeld Aussagen getätigt habe, das B. Schwarzer sei, Vorstrafen habe und er sich das nicht ansehen wolle. Auch GÖ. gab an, dass B. gesagt habe er wolle sich das nicht anhören.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt im Beisein des türkischstämmigen Mitschülers VB/S CI. Türkenwitze erzählt;

B. verwies auf seinen Ausführungen in den Eingaben, er habe keine Türkenwitze erzählt.

CI. gab an, der B. habe Türkenwitze und auch sonst Ausländerwitze in seiner Gegenwart erzählt (Inhalte wisse er nicht). Er habe sich betroffen gefühlt. B. habe beim Zeitungslesen in Artikeln unterstrichen, wenn Ausländer die Täter gewesen seien. EB. und HAN. gaben an B. habe Ausländerwitze erzählt. EB. will auch dezitiert einen Türkenwitz in einer Pause gehört und weiter gehört haben, dass er auch in der Männerumkleide solche Witze erzählt habe. Die anderen Zeugen haben nichts wahrgenommen. EL. gab darüber hinaus an, es seien in den 2 Jahren einige nicht politisch korrekte Witze erzählt worden. ED. sagte, der B. sei kein lustiger Mensch gewesen und habe keine Witze erzählt. DR. sagte, der B. sei schon eher ein lustiger Mensch gewesen, der Witze (aber nicht jeden Tag) erzählt habe, Türkenwitze habe er von ihm nicht gehört.

  1. (teilweise) er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie "Neger", "Tschusch", "Zigeuner", sowie "Scheiß Rumänen" getätigt;

B. bestritt mit Ausnahme des Ausdrucks "Neger" (für den er sich entschuldige) diese Aussagen getätigt zu haben.

Nahezu alle Zeugen gaben an, der B. habe täglich Zeitung gelesen und dabei Kommentare von sich gegeben, wenn in den Artikeln von Verbrechen ausländischer Täter die Rede gewesen sei. Einige (GO., HAN.) haben alle Ausdrücke wahrgenommen, einige nur vereinzelte oder gar keine.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Äußerungen - zum Teil auch während des Unterrichts - wie: "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden", sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger" getätigt;

B. gab an, er sei als älterer Kollege der von der Justizwache kommen, gefragt worden. Habe lediglich Statistiken und Erfahrungen wiedergegeben, aber keine verallgemeinernden Aussagen getätigt.

Ein Teil der Zeugen (FR., EL., DV., CI., ED.) hat zwar ähnliche Aussagen wahrgenommen, diese seien aber nicht auf alle Ausländer bezogen gewesen. Andere Zeugen (GO., EB., HAN., GRU.) bestätigten die Aussagen und auch deren verallgemeinernden Charakter. GO. gab dazu an, sie sei betroffen gewesen, weil sie selber Migrationshintergrund habe, wenngleich sie als Kollegin vom B. akzeptiert worden sei. GRU. ergänzte, dass die Aussagen teilweise auch bei Busfahrten zum Sportunterricht gefallen seien, wenn Ausländer am Straßenrand gewesen seien. Der B. habe gesagt, er würde auch etwas finden, wenn nichts vorliege. GA.,GRO., HAL. gaben an, sie hätten nichts gehört.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 sich insoferne rassistisch geäußert, als er gesagt habe, dass er "mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst machen werde, weil er sich nicht mit ihm ins Auto setze";

Dazu erklärte der B., dass er einen dunkelhäutigen Kollegen bei der Justiz gehabt habe, mit dem er nicht Dienst machen wolle, weil er dessen Arbeitsweise nicht in Ordnung befunden habe. Er habe nicht gesagt, weil er ein Neger sei.

Einige Zeugen gaben an (CI., DV., FR., EL., GRO., DR., ED., HAL.) nichts wahrgenommen zu haben bzw. nichts zu wissen. GRU, HE, EB haben die Aussage direkt wahrgenommen. Zum Motiv der Aussage gab es unterschiedliche Aussagen.

  1. er habe Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 in der MK nahezu jede Situation genützt, um rassistische Äußerungen zu tätigen, sowie die von ihm täglich gelesene Zeitungen mit Aussagen wie: "Eh klar, schon wieder ein Ausländer", zu kommentieren;

Der B. gab dazu an, er habe täglich Zeitung gelesen, wenn er dabei gefragt worden wäre, habe er seine Erfahrungen aus der Justiz bekannt gegeben, wonach ein Großteil der Täter Ausländer seien. Seine Aussagen seien bewusst aus dem Zusammenhang gerissen.

Alle Zeugen bestätigten im Wesentlichen diese Aussagen, die der B. beim täglichen Zeitungslesen gemacht habe, wenngleich sich manche an den Wortlaut nicht mehr erinnern konnten. CI. gab an, der B. habe in Zeitungsartikeln Passagen unterstrichen und hergezeigt. XXXX [DR.] der angab sich oft auch eine Zeitung von ihm geholt zu haben, ist nichts aufgefallen. HAL. kann sich an Kommentare nicht erinnern, habe in der letzten Reihe jedenfalls nichts gehört, der B. habe im TV-Programm gewisse Sendungen angestrichen. FR. gab an, der B. habe eine ausländerkritische Haltung gehabt, sich über ausländische Täter aufgeregt.

  1. er habe im Rahmen des Persönlichkeitsvortrages, in welchem das weitere Vortragsprogramm vorgestellt wurde - u.a. ein Vortrag der "Gay Cops"- gesagt: "Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen";

Der B. gab dazu an, er habe sich lediglich in einer Pause an einer Diskussion beteiligt und ausgeführt, dass es in einem liberalen Land wie Österreich nicht mehr notwendig sein sollte zusätzlich Vorträge zu diesem Thema zu halten.

Einige Zeugen gaben an, sie könnten sich nicht erinnern. EB., GÖ., GO., HAN., GRU. konnten sich an die Aussage erinnern, die im Zuge einer Diskussion gefallen sei. Einige fassten sie als Spaß auf, der B. habe sich nicht artikuliert, wie er zu Homosexuellen stehe. HE. hörte, dass er sich in der Pause über die "Gay Cops" lustig gemacht habe. Andere haben die Aussage über Dritte gehört oder konnten sich nicht mehr erinnern.

  1. er habe im oben angeführten Zeitraum zum Thema "häusliche Gewalt" angeführt, dass er sich "den Mann ins Nebenzimmer holen werde und ihn schlagen und auf diese Weise aufbauen werde. Dann würde er sich das schon schreiben, wie es ihm passe";

Der B. führte aus, er habe nicht von "schlagen" gesprochen, sondern von notwendiger Trennung. Hinsichtlich des Schreibens habe er gemeint, dass die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, die anzuwenden wären, unter Umständen von jedem Kollegen ein bisschen anders ausgelegt würden.

Einige Zeugen (CI.,GÖ., GRU.) gaben an sie könnten sich erinnern, dass der B. öfter gesagt habe, er werde es "schreiben, dass es passt". BL. hat das so verstanden, dass dieser die Vorfälle so zu Papier bringen wolle, wie sie stattgefunden hätten. EB., GO., HE., sprachen von der beabsichtigten Provokation bis es zum Widerstand komme. HAN. und GÖ. gaben darüber hinaus an, dass die Bedeutung so gewesen sei, dass man auch "Illegales" wieder hinbiegen könne.

Andere haben nichts wahrgenommen oder konnten sich nicht erinnern.

  1. "Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken" (eine Aussage im Zuge eines Psychologieunterrichtes zw. März 2013 und Juli 2013).

Der B. bestritt diese Aussage getätigt zu haben, Menschenrechte seien wichtig. Er habe bei Fertigstellung seiner Ausbildung einen Test mit "Sehr gut" darüber geschrieben.

Viele Zeugen hatten nichts wahrgenommen oder konnten sich nicht erinnern. GO., HAN. konnten sich an die konkrete Aussage erinnern. HE. daran, dass er gesagt habe, das sei ein Thema der Linken.

  1. "im Grunde kann man machen was man will, man muss es nur richtig schreiben können", bzw. "eine Festnahme baut man sich schon auf, das

schreibt man" aber auch " ... dass man alles machen kann, was man

will. Ich schreib mir dies dann so, wie ich es interpretiere";

Der B. gab an, er habe nur gesagt, dass es bei häuslicher Gewalt zu einer Festnahme kommen könne und verweise auf das zu Pkt. 23 Gesagte.

Einige Zeugen konnten sich an nichts erinnern. CI. gab an, er könne sich an den Zusammenhang nicht erinnern, er habe aber sinngemäß gesagt, man könne alles machen, was man will. Man müsse es nur entsprechend schreiben. EB., GO., HAN., GRU., HE., GA. bestätigten die Aussage, konnten sich teilweise an den Zusammenhang mit einer Festnahme nicht erinnern. GO. u. EB. betonten die Bedeutung sei gewesen, man könne auch Illegales machen. DR. und ED. waren die Aussagen zumindest teilweise in Erinnerungen, sie hätten sie aber nicht in Richtung Amtsmissbrauch oder Unwahrheit schreiben verstanden.

  1. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 gegenüber Klassenkameraden angeführt, dass er eine Schusswaffe neben seinem Bett habe und im Falle eines Einbruches den Täter erschießen werde, dies jedoch in weiterer Folge als Notwehr auslegen werde.

Der B. gab an, die Aussage sei im Zuge des Unterrichts gefallen, wo er eine Notwehrsituation gesehen habe und korrigiert worden sei. Die Zeugin EB. habe hinsichtlich des Aufbewahrungsortes seiner Waffe bewusst die Unwahrheit gesagt, bei Kontrollen der Waffenbehörden sei immer alles in Ordnung gewesen. Es habe mit EB. bis zur Anzeige keine Probleme gegeben. Seine Verleumdungsanzeigen gegen die "Anzeigergruppe" seien von der StA eingestellt worden. Er trage sich aber mit dem Gedanken weiter Anzeigen zu machen. EB. sei eine problematische Persönlichkeit, was auch ihr weiterer dienstlicher Werdegang beweise.

Einige Zeugen konnten sich nicht erinnern. EB. führte detailliert aus, wie der B. eine Notwehr vorgeben werde (Seite 19, VHS 2). GO., GÖ., HAN., HE., bestätigten in Teilen diese Aussage und fügten weitere Details hinzu. GRU. hielt sie für einen Witz, HE. u. GÖ. nahmen sie ernst (Seiten 19, 20, VHS 2).

Zu den von der DA bekämpften Freisprüchen geben die Zeugen zu den Aussagen des B an:

  1. er habe am 18.09.2013 im Zuge Schwimmunterrichtes bezüglich eines dunkelhäutigen Aufnahmebewerbers, welcher gerade seine Schwimmprüfung absolvierte, folgende rassistische Äußerung getätigt:

"Der hat sich auch nicht gewaschen";

B. stellte dazu fest, das sei eine Lüge von HAN.

CI. gab an, er habe die Aussage gehört, er wisse nur nicht mehr, ob direkt von B. oder über Dritte. HAN. sagte aus, er habe das selbst gehört, es sei beim Hinausgehen in den Duschbereich gewesen, als sie mit dem Schwimmen fertig gewesen seien. GO. und HE. gaben an, es sei ihnen erzählt worden. GA. war sich nicht sicher. Die anderen Zeugen gaben an, sie wüssten es nicht, hätten nichts gehört und nichts wahrgenommen.

ED. gab dazu an, auch er habe - trotz der Behauptung von HAN. er sei dabei gewesen - nichts gehört. HAN. sei ein Besserwisser. Die Anzeigergruppe sei mit B. ganz normal umgegangen, ihn habe die Anzeige gewundert.

  1. [a.] er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt in Gegenwart des Mitschülers CI. abfällige Bemerkungen über Ausländern getätigt, wie etwa: "Leute mit ausländischen Wurzeln bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten";

Zu a. gab der B. an, die Aussagen zu den Ausländern seien falsch.

HAN. gab an er habe, die Aussage über CI. selbst gehört. GRU. und HE. konnten sich nicht mehr erinnern, verwiesen aber auf ihre Angaben vom 11.10.2013 (dort bestätigten sie die Aussage).

Die anderen Zeugen konnten sich nicht erinnern. GA. gab an, dass der B. zu ihr, obwohl sie Migrationshintergrund habe, nichts gesagt habe. HE. bestätigte, dass der B. nur mit CI. ein Problem gehabt habe. DR. hat keine Streitigkeiten, Probleme oder dergleichen des B. mit CI. wahrgenommen. Einige Zeugen gaben an, dass der B. mit Kollegen mit Migrationshintergrund keine Probleme gehabt habe.

[b.] Aber auch, dass er es ablehne, in Lokalen zu essen, in welchen chinesische, türkische etc. Küche angeboten wird oder Ausländer kochen, weil die "alle dreckig seien";

Zu b. erklärte der B., es sei richtig, dass ihm die ausländische Küche nicht schmecke. Die Aussage, dass Ausländer oder deren Lokale dreckig seien, habe er nicht getätigt. CI. gab an, ihm gegenüber sei diese Aussage nicht gefallen. Er habe es vielleicht von anderen gehört, dass er das so gesagt habe.

HAN. gab an, dass sich das dreckig auf Ausländer bezogen habe. EB. führte aus, dass die Aussage im Zusammenhang mit einer Diskussion um Urlaub in anderen Ländern gefallen sei. Sie könne nicht mehr sagen, ob Personen oder Lokale gemeint gewesen seien. GO., GÖ., GRU. hingegen sagten dezitiert, dass die Aussage auf ausländisches Personal gemünzt gewesen sei. HE. führte Details zum Hintergrund des Gesprächs an, konnte sich aber an die Aussage nicht mehr erinnern. GRO. gab an nichts gehört zu haben. Andere Zeugen hatte dazu ebenfalls keine Wahrnehmung.

  1. (teilweise) er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie, sowie die Aussage: "Juden, die sind die schlimmsten";

Der B. wies diese Anschuldigung zurück. Er habe lediglich bei einer Fahrt zurück vom Dienstsport darauf hingewiesen, dass man bei Amtshandlungen mit orthodoxen Juden besondere Sensibilität an den Tag legen müsse, weil er schon einmal (noch in seiner Zeit im Magistrat) zu Unrecht in einer Beschwerde als Judenhasser und Rassist bezeichnet worden sei.

Der Zeuge HAN. gab an, der B. habe abfällige Äußerungen über Juden getätigt. Die Aussage sei auf die ethnische Herkunft gemünzt gewesen und habe nicht bedeutet, dass man bei Amtshandlungen aufpassen müsse, dass nicht Rassismusvorwürfe erhoben würden. Es sei grundloser Hass gegen jede Form von Ausländern gewesen. Der B. habe nichts erklärt.

Alle anderen Zeugen gaben an, diese Aussage nicht wahrgenommen zu haben. HAL. sagte aus, der Bus sei mit 6 - 8 Personen besetzt gewesen, er habe diese Bemerkung nicht gehört und auch keine zu anderen Ausländern.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistisch geäußert: "nicht in der Kantine der MK zu essen, da ein ‚Neger' abwasche und die ‚Neger' dreckig seien";

Der B. gab an, dass dies eine falsche Anschuldigung des Zeugen HAN sei. Er sei auch nach dem er darauf hingewiesen worden sei, dass in der Kantine ein Schwarzafrikaner arbeite, noch fallweise Essen in die Kantine gegangen.

Einige Zeugen gaben an, dass sie den B. ab und zu in der Kantine essen gesehen hätten, an die Zeitpunkte könnten sie sich nicht mehr erinnern. Die Aussage hätten sie nicht gehört. Die Zeugin GO. gab an, dies vom B. direkt gehört zu haben. GÖ. Sagte aus, er sei ab und zu trotzdem in die Kantine gegangen. ED. gab an, der B. habe gewusst, dass ein Schwarzer in der Kantine arbeite und sei dennoch fallweise in der Kantine Essen gewesen.

HAN. gab an, der B. habe das so gemeint, dass ein bestimmter Schwarzer dort arbeite, der dreckig sei und er deswegen nicht mehr hingehe. Er sei dann in der Klasse geblieben und habe sich sein eigenes Essen mitgebracht. Manche Zeugen gaben an, die Aussage über Dritte gehört zu haben. GRU. führte an, dass der B. die ersten Wochen regelmäßig essen gegangen wäre, danach nicht mehr.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 folgende rassistische Äußerungen getätigt: "Wie kann man Sex mit einer Negerin haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist. Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen;"

B. gab dazu an, bei einer Unterhaltung zum Thema Auslandsurlaube sei er nur stiller Zuhörer gewesen. Bei einer weiteren habe er nur gesagt, dass er sich nicht vorstellen könnte mit einer Schwarzafrikanerin Sex zu haben. Aussagen in Richtung Vermischung von Rassen seien nicht getätigt worden.

CI. gab dazu an, er habe diese Aussage direkt und zweifellos vom B. gehört. Der B. habe gesagt es sei grausig, grindig, Kinder mit Schwarzen oder Negerinnen zu haben. FR. sagte aus er habe sich mit HAN. zum Thema Rassenvermischung unterhalten, ob der B. sich eingemischt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

Viele der Zeugen konnten sich an einen Streich erinnern, der dem B. gespielt worden sei. Ein Bild einer korpulenten nackten Schwarzen, sei ihm ins Buch gelegt worden. Einige konnten nicht mehr sagen, ob sie die Aussage über Dritte oder selbst wahrgenommen hatten. ED. bestritt, dass er es gewesen sei, der das Bild hineingelegt habe.

HAN. gab an, er habe mit B. über Reisen nach Asien gesprochen über Mischlingskinder. Die Diskussion sei auch mit Kollegen FR. über Sex-Tourismus geführt worden und von Asien nach Afrika gegangen. B. habe in diesem Zusammenhang die Aussagen getätigt. FR. konnte sich an ein solches Gespräch mit HAN nicht erinnern.

GA. gab dazu an er habe das Gesprächsthema Sex mit Negerinnen gegeben. Ob die Aussage gefallen sei, an das könne er sich nicht mehr erinnern. GRO. und DR. sagten aus, nichts gehört zu haben. HAL gab an, der B. habe nur gesagt, dass er mit einer Schwarzen nicht schlafen wolle. Er habe nicht nachgefragt. Aussagen hinsichtlich Vermischung seien nicht gefallen.

  1. er habe am 24.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indem er mit dem Schienbein das Genick des "Gegners" fixierte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er geäußert, dass ihm das "wurscht sei" und er es im Außendienst weiter so anwenden werde;

  2. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen - indem er einen Würgegriff anwandte, der den Kehlkopf des "Gegners" verletzen hätte können. Trotz Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei, äußerte er gegenüber Klassenkollegen, "dies draußen dennoch so zu machen";

  3. er habe am 27.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings Attacken gegen den Bereich des Kehlkopfes des "Gegners" durchgeführt, indem er - nicht wie vorgesehen - mit dem Bereich der Ellenbeuge die Halsumklammerung, sondern mit den Unterarmknochen gegen den Kehlkopf durchführte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er jedoch gegenüber Klassenkameraden gesagt, "es draußen weiter so zu machen";

  4. er habe am 03.10.2013 im Zuge des letzten Dienstsportes gesagt, den vorschriftswidrig angewendeten Würgegriff weiter im Außendienst anwenden zu wollen, obwohl er von Mitschülern auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden war;

Der B. führte aus, dass die Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt worden seien. Keiner außer der Anzeigegruppe habe die Aussagen gehört, auch der Trainer selbst nicht.

BL. und DV. die beiden "Gegner" konnten sich an die Situation, aber nicht an die Aussagen erinnern. Der B. habe die Halsklammer falsch angesetzt und sei korrigiert worden.

CI. gab an, er könne sich an die Aussage erinnern. Wisse aber nicht, ob er dies direkt oder über Dritte wahrgenommen habe. EB. gab an, der B. habe nach der Korrektur und auch im Vier-Augen-Gespräch gesagt, ihm sei das "wurscht", er werde es genauso machen. GO. gab an, sie könne sich an zwei Situationen erinnern, die Aussage sei genauso gefallen. HAN. konnte sich an eine Aussage erinnern. GRU. sagte aus, ihn zweimal auf die Konsequenzen des falschen Griffes hingewiesen zu habe, der B. habe es aber wieder gemacht, es sei daher nicht bloß eine Trotzreaktion gewesen. GA. (der sein Trainingspartner war) gab an, sich nicht erinnern zu können, ebenso

GRO.

DR. und ED. konnten dazu nichts sagen. HAL. gab an, über die Situation wo FR. den Täter gespielt und angeblich blau angelaufen sei, sei unmittelbar nach dem Training gesprochen worden, weil FR. selbst das so nicht wahrgenommen habe.

  1. dass man einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen "Widerstand" schreiben könne;

Der B. sagt dazu aus, diese Aussage habe es nie gegeben.

Die Zeugen DV., FR., BL., ED., DR., HAL. gaben an nichts wahrgenommen zu haben. Der Zeuge CI. konnte sich nicht mehr erinnern. BL. gab darüber hinaus zu Protokoll, dass sich jeder mit dem B. verstanden habe. Er sei der Ansprechpartner für alle gewesen. HAL. und DR. gaben an, der B. sei ganz normal mit Kollegen mit Migrationshintergrund umgegangen.

EB gab an die Aussage gehört zu haben, sie wisse es nicht mehr, ob sie die Aussage direkt oder indirekt gehört habe. GO. und HAN. konnte sich nicht mehr erinnern. HAN. führte darüber hinaus aus, dass sie mit der Anzeige deshalb zugewartet hätte, weil sie die Aussagen am Anfang für Spaß gehalten hätten und alles neu für sie gewesen sei. Die anderen Zeugen gaben an, die Aussage nicht gehört zu haben.

In der Verhandlung am 08.06.2015 wurden weiters auch einige Lehrer/Trainer des B. befragt bzw. deren frühere Aussagen erörtert sowie dessen nunmehriger Vorgesetzter.

Die Aussage des Chefinspektor Günther XXXX [SCHW.], der aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht aussagen konnte, wurde vom vorsitzenden Richter wie folgt zusammengefasst und von allen Parteien als unstrittig zur Kenntnis genommen:

"CI SCHW. war Lehrer für Verkehrsrecht und Klassenkommandant. Seine Aufgaben waren die Administration und die Führung der Klasse. Er hat angegeben, dass er die Klasse relativ gut kannte. Den Beschuldigten kannte er von früher, weil dieser bei der Landesprüfanstalt des Magistrats Sachverständiger und Prüfer für KFZ war. Er war "per Du" mit ihm. Einige der Zeugen haben ausgesagt, dass sie sich auf Grund dieser Bekanntschaft nicht getraut hätten, früher an ihn als Klassenkommandant heranzutreten. Auf die konkrete Frage, ob er die vorgeworfenen Äußerungen gehört habe, oder rassistische Tendenzen wahrgenommen habe, verneinte dies der Zeuge. Auch sonst wäre niemand von der Lehrerschaft oder Schüler an ihn herangetreten. Die anzeigenden Schüler seien am Montag zu ihm gekommen, ebenso sei am Freitag BA. an ihn herangetreten. In der Klasse habe es gebrodelt, wurde ihm mitgeteilt. Er habe dann das Wochenende abgewartet und es sei dann zu einem Gespräch mit dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Klassensprecher und mit dessen Stellvertreterin GÖ. gekommen. Als Auslöser habe GÖ. angegeben, dass sie es auf Grund der herannahenden Praxisphase nicht hätten verantworten können, dass der Beschuldigte in den Außendienst gehe. Auf die Frage, ob der Zeuge seit seinen Kontakten als Sachverständiger mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe, gab er an, der Kontakt sei erst wieder entstanden, als dieser in die Polizeischule eingetreten ist. Er habe den Beschuldigten als eifrigen Schüler kennen gelernt, der wissbegierig und im KFZ-Gesetz sattelfest gewesen sei.

Der Zeuge setzte bei seiner Aussage damit fort, dass sich der B. sehr für die Klasse eingesetzt habe und oft bei den Lehrern mit Anliegen gewesen wäre. Wenn ihm etwas aufgefallen wäre, dass dieser mit Beziehungen zu ihm geprahlt hätte, wäre er eingeschritten. Er habe auch nicht gewusst, dass sich die Schüler nicht vorstellen hätten können, er hätte auf Grund seiner Erfahrungen bei der Justiz Außendiensterfahrung und ihn des Öfteren dazu befragt haben. Er habe gemerkt, dass einige Schülerinnen und Schüler eine etwas blauäugige Vorstellung vom Polizeiberuf gehabt hätten. Besonders bei einer Schülerin unter den Akademikern, die Kindergartenpädagogik als Vorbildung aufzuweisen gehabt habe, sei dies der Fall gewesen (auf Rückfrage wird bestätigt, dass es sich dabei um EB gehandelt hat). Schüler seien nicht direkt angesprochen worden, sondern man hätte beobachtet, wie sich die Leute entwickeln und ob ein Umdenken stattfinden würde. In der Praxisphase würde noch der eine oder andere das Handtuch werfen. Auf die Frage des Verteidigers, wonach es Beschwerden gab, als die Vorwürfe publik wurden, dass mit anderen Personen als der Anzeigergruppe nicht gesprochen worden sei, gab dieser an, das sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. Er wisse auch gar nicht, ob deren Namen [...] schon bekannt gewesen seien."

Der B. gab auf die Frage, warum er vom Magistrat weggegangen sei, an, er habe zur Polizei gewollt, weil ihn dieser Beruf durch seine Kontakte interessiert habe. Da damals eine Altersgrenze gegolten habe (30) sei ihm geraten worden, zuerst zur Justiz zu wechseln und dann von dort aus zu versuchen, zur Polizei zu kommen.

Der Zeuge DR. gab zur Beziehung des B. zu den Lehrern an. Er habe es teilweise als unfair empfunden, weil dieser aufgrund seiner Vorverwendungen viele Lehrer gekannt habe und mit ihnen in der Mittagspause auf einen Kaffee gegangen sei.

Der Zeuge Chefinspektor BA. war Strafrechtslehrer an der SIAK. Er habe den B. vorher nicht gekannt, sei aber "per du" mit ihm. Ein freundschaftliches Verhältnis bestehe nicht. Er beschrieb den B. als forscher im Auftreten als andere Schüler. Er habe eine positive Einstellung zu Polizeiarbeit, sei engagiert. Er habe seine Erfahrungen einbringen wollen, sei aber ein "Besserwisser" gewesen, der aber auf den Boden der Realität geholt worden sei. Belehrungen habe er zu Kenntnis genommen. Einzelne Aussagen, dass es in der Praxis anders laufe, seien ihm in Erinnerung. Er habe gesprochen wie ihm der Schnabel gewachsen sei. Er sei Klassensprecher und Leitfigur gewesen. In der Klasse habe es einen Kreis gegeben, der sich eher mit ihm verbunden gefühlt habe als andere.

An die Meldung der Vorfälle könne er sich noch genau erinnern. Gegen 15:30 Uhr nach Dienstschluss sei HAN. zu ihm gekommen. Der sei gebrochen gewesen. Er habe sogar geweint. Er hätte verschiedene Vorwürfe bei ihm abgeladen. Von den Vorwürfen sei ihm nur noch die Sache mit dem Schweinefleisch in der Justizanstalt in Erinnerung. Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, bei der Verhandlung gesagt zu haben, dass der HAN. ihm gegenüber keine konkreten rassistische Äußerungen angegeben habe, habe er die Frage damals so verstanden, ob der B. (und nicht HAN.) ihm gegenüber solche Äußerungen gemacht habe und habe dies daher verneint.

Der Auslöser sei seiner Ansicht nach gewesen, dass CI. wegen eines Alkoholproblems die Schule hätte verlassen müssen. Der HAN. habe das als ungerecht empfunden. Er habe nach dem Bekanntwerden der Vorfälle klar gesagt, dass jeder das aussagen solle, was er gehört und gesehen habe. Der CI. habe seinen Austritt erst nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen B. zurückgezogen. Der B. habe in der ersten Zeit oft mit der Anzeigergruppe gesprochen. Er habe keine direkten Wahrnehmungen von diesen Vorfällen gehabt. Gefragt, ob sich der B. belehren und korrigieren habe lassen, sei dies schlussendlich der Fall gewesen, dies sei auch bei der Unterrichtseinheit über "Notwehr" der Fall gewesen.

Der Zeuge Revierinspektor EC. war Einsatztrainer an der SIAK, er hatte trotz seines niedereren Dienstgrades die Dienst- u. Fachaufsicht beim Training und war per "Du" mit dem B., den er aber vorher nicht gekannt habe. Der B. sei Klassensprecher gewesen und häufiger bei ihm vorstellig geworden als die anderen. Er habe sich interessiert gezeigt und eingebracht. Bestimmte Ausdrucksweisen seien ihm nicht aufgefallen. Aufgefallen sei ihm eine Spaltung in der Klasse, die sich an einem Vorfall (irgendetwas mit Alkohol) mit CI. entzündet habe. Der B. habe seine Belehrungen zur Kenntnis genommen und auch umgesetzt. Über Pausengespräche sei ihm nichts bekannt, da er die Pausen meist im Büro verbracht habe. Er habe auch nicht gehört, dass andere Schüler sich beklagt hätten, weil er Anweisungen nicht angenommen oder gesagt hätte, in der Praxis sei ohnehin alles anders. Bei einigen Schülern (insb. Fr. EB sei zimperlich gewesen, habe die Übungen teilweise geistig nicht mitgetragen und gesagt, sie wolle keine Polizeiarbeit auf der Straße machen) sei ihm ein realitätsferner Bezug zur Polizeiarbeit aufgefallen.

Der Zeuge Chefinspektor XXXX (SCHÖ), seit knapp 3 Monaten unmittelbarer Vorgesetzter des B. gab an - obwohl neue Kollegen speziell betreut würden - keine negativen Stellungnahmen über den B. gehört zu haben. Er habe einen guten Umgang mit Parteien und sei ein ruhiger und gewissenhafter Beamter, der keine Schimpfwörter benutze und sich ihm gegenüber sehr respektvoll und höflich verhalte. Manchmal wirke er ein wenig schüchtern und könnte etwas selbstsicherer auftreten. Noch sei aber Vieles neu für ihn und das komme sicher noch.

Der B. sei nur ein Monat geschult worden und seit dem regulär im Außendienst. Die Kollegen würden gerne mit ihm arbeiten, es gäbe keine negativen Rückmeldungen. Er reagiere auf Korrekturen und Belehrungen wie gewünscht und ändere sein Verhalten. Es gäbe keine Schwierigkeiten. Der Wiener Umgangschargon enthalte Ausdrücke wie Tschusch, Zigeuner und die Kollegen würden sich natürlich unterhalten. Es mache einen Unterschied, ob unter Kollegen oder vor Parteien derartige Ausdrücke benutzt würden. Die Ausdrücke seien oft auch gar nicht negativ gemeint, sondern würden damit Tätergruppen angesprochen.

Die Aussage, man könne alles machen und es sich dann schon schreiben, dass es passe, beurteile er so, dass eine Beamter oft binnen Sekunden entscheiden müsse und erst im Nachhinein Zeit sei, eine Amtshandlung im Detail zu analysieren bzw. auch unter Zuhilfenahme von Juristen hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung zu prüfen und so zu Papier zu bringen, dass es den Erfordernissen entspreche.

Ein Amtsmissbrauch im Sinne eines Ausbügelns eines Fehlers bei einer Amtshandlung sei nur sehr schwer möglich, weil bei bestimmten schwierigen Amtshandlungen von vornherein über die Leitstelle ein Dienstführender oder ein sonstiger Vorgesetzter heranzuziehen sei. Wenn es Verletzungen gäbe, sei der Amtsarzt zu involvieren. Letztlich unterschreibe der Dienstvorgesetzte auch den Bericht und sei damit auch mitverantwortlich. Wenngleich einzelne Missbräuche nicht 100%ig auszuschließen seien, sei doch das Kontrollnetz sehr dicht.

Rassismusvorwürfe würden von bestimmten Tätergruppen (z.B. dunkelhäutige Drogendealer) eingesetzt, um Amtshandlung zu stören und Beamte einzuschüchtern. Es gäbe immer wieder Beschwerden gegen Beamte - bis dato aber nicht gegenüber dem B. obwohl in Bezirk ein hoher Ausländeranteil sei.

Ein Verlust des B. würde nicht nur in fachlicher Hinsicht (Wissen als ehemaliger Kfz-Sachverständiger) ein Verlust sein, weil er ihn als freundlichen umgänglichen Kollegen kennengelernt habe, der auch schon mehrfach lobend in Berichten erwähnt worden sei.

Der B. stellte hinsichtlich des Zeugen BA. (schwarzer Personalvertreter) in den Raum, dass es wohl kein Zufall gewesen sei, dass die Rückkehr des CI. bei Bekanntwerden der Vorwürfe erfolgt sei. Ebensowenig, dass seine Suspendierung (Oktober) im Vorfeld der Personalvertreterwahlen (November) erfolgt sei. Er habe keine Rolle hinsichtlich der Vorwürfe gegen den CI. gespielt. Die Anzeigergruppe (drei XXXX-Wähler), habe eine teilweise lebhafte Phantasie, habe gewusst, dass er XXXX-Mitglied sei und habe - er unterstelle das, obwohl er es nicht beweisen könne - sich verabredet und Aussagen getätigt, die von anderen Zeugen die dabei gewesen sein sollten, nicht bestätigt worden wären. Der Artikel mit der falschen Behauptung, er habe Schweinefleisch in das Essen von muslimischen Häftligen gemischt, der dem F. zugespielt worden sei, sei ein Beispiel. Die Anzeigergruppe habe mit ihm bis zum August Kontakt gehalten und seien einige sogar mit ihm auf das XXXX-Fest gegangen (GÖ., GRU.). Niemand hätte ihn auf seine angeblichen verbalen Entgleisungen hingewiesen. Freie Meinungsäußerung (z.B. ein Großteil der verurteilten Drogendealer seien Schwarze) müsse möglich sein ohne gleich ins "Rassisteneck" gestellt zu werden. Er frage, wo beginne Rassismus. Er schließe aus, dass er selbst im "geschützten Bereich" der Klasse beleidigende oder ausländerfeindliche Aussagen getätigt habe.

Die Anzeigergruppe habe auch draußen bei der praktischen Arbeit durchgehend Probleme, während dies bei den anderen nicht der Fall sei. Er habe nie ein Problem mit HAN. oder den anderen gehabt.

Unterschiedliche Auffassungen seiner Aussagen beim Einsatztraining bzw. beim Schreiben von Festnahmen oder Einschreiten bei häuslicher Gewalt oder Notwehr erkläre er so, dass er nie gesagt habe, dass man Amtsmissbrauch durch das entsprechende Abfassen von Berichten zudecken könne. Er habe nur den Spruch "wer schreibt, der bleibt", den Kollegen mitgegeben. In der Justizanstalt sei es jeden Tag zu einem Widerstand gekommen und er habe entsprechende Erfahrungen gehabt. Die Sache mit dem Einsatztraining sei etwas anders gelaufen. Er habe diese Aussagen nicht getätigt. Er habe mit EB. oder mit anderen der Anzeigergruppe über so etwas nicht diskutiert. Er habe das auch gar nicht wissen können, wie das draußen bei der Polizeipraxis funktioniere, weil er noch keine Außendiensterfahrung in diesem Bereich gehabt habe.

Die Disziplinaranwältin (DA) hielt mit Ausnahme des Spruchpunkt 8 (der B. isst nicht in der Kantine, weil dort ein Neger arbeitet und alle Neger dreckig sind), wo sie ihre Beschwerde gegen den Freispruch aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen zurückzog, ihre Beschwerde aufrecht und forderte weiterhin die Entlassung.

Als wesentliche Argumente werden die glaubhaften Aussagen der unter Wahrheitspflicht aussagenden Belastungszeugen angeführt. Der B. habe im Glauben sich in der Schule in einer sicheren Umgebung zu befinden (einer geschützten Werkstatt) sein wahres Gesicht gezeigt. Eine positive Einstellung zu den Menschenrechten, Objektivität und Unvoreingenommenheit seien ein unabdingbares Erfordernis des Polizeiberufes. Wenngleich das Disziplinarverfahren und die Erfahrungen die der B. nunmehr in der Praxis mache, auf ihn Eindruck gemacht hätten und eine positive Zukunftsprognose vorliege, würde dies nicht ausreichen, um eine generalpräventiv erforderliche Entlassung auf Grund der Schwere und der Anzahl der Delikte zu vermeiden.

Der Rechtsvertreter sah es hingegen aufgrund der Aussagen der Entlastungszeugen und vom ihm erkannter Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen als erwiesen, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden. Die Vorwürfe würden im Wesentlichen auf die nicht glaubhaften Aussagen des Zeugen HAN. zurückgehen, der nur Pauschales habe vorbringen können, jedoch nichts in Richtung Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit. Würde beim B. eine derartige Grundhaltung, sei es rassistischer Natur, in Bezug auf Homosexualität, unkorrektes Verhalten und Ansichten, die mit dem Leitbild der Polizei nicht vereinbar seien, vorliegen, wäre diese habituell und hätte bereits früher auffallen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn der B., wie die DA. vermeine, den Mund weit aufgerissen habe, zeige dies noch keine generelle verwerfliche Grundhaltung. Der Versuch, die äußerst positive Dienstbeschreibung zu konterkarieren, schlage fehl. Der B. habe eine grundsätzliche positive Einstellung zum Beruf eines Polizisten und im Umgang mit der Bevölkerung. Dies sei insbesondere von Bedeutung, da der B. in einen Ausländerbezirk Dienst versehe und nicht nur keine Beschwerden, sondern mehrfache Belobigungen für Amtshandlungen vorlägen.

Die Anzeigergruppe habe sich offensichtlich - subjektiv gesehen - ein Bild aufgebaut, das mit der Realität nicht in Einklang zu bringen sei. Unverständlich sei in diesem Zusammenhang, warum trotz angeblicher massiver Fehlverhalten (seit Jänner 2013), die durch mehrere Kollegen wahrgenommen worden sein sollen (Akademiker), dies nicht an Vorgesetzte herangetragen worden sei und vielmehr ein freundschaftlicher Kontakt gepflegt wurde. Die wahren Motive würden sich nicht mehr eruieren lassen. Auffallend sei, dass sich offensichtlich Gerüchte verbreitet und verstärkt hätten. Beispielsweise sei der nicht mehr verfahrensgegenständliche Punkt A3 herangezogen, wonach der B. gegenüber GÖ. angegeben habe, er hasse CI., weil er Türke sei. HAN. habe dies offenbar mit Begeisterung aufgegriffen, er sei jedoch wie in anderen Punkten durch GÖ. eindeutig widerlegt worden , was seine Glaubwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lasse. Offensichtlich wären nicht komplett verstandene Äußerungen oder falsch verstandene Äußerungen oder irrtümliche Äußerungen subjektiv zu einem Bild zu Recht gezimmert worden, das in weiten Kreisen mit den Vorwürfen gegen eine bestimmte politische Richtung verbunden werde. Er beantrage daher wie schriftlich.

Eine Einvernahme der weiter beantragten Zeugen sei nicht mehr erforderlich, sofern die Aussagen der ersten Instanz herangezogen würden. Eine positive Dienstbeschreibung des SIAK-Bildungszentrums, wo der B. seine Ausbildung nach Aufhebung der Suspendierung beendet hatte (01.12.2014 - 28.02.2015) wurde vorgelegt. Die DA und die Behördenvertreterin sahen weitere Zeugeneinvernahmen ebenfalls als nicht mehr notwendig an.

Der B. schloss sich den Ausführung seines Rechtsvertreters an und beteuerte noch einmal, dass ihm die Verwendung des Ausdrucks "Neger" leider tue, den er weder rassistisch, diskriminierend, ausländerfeindlich oder beleidigend verwenden habe wollen.

27. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens erfolgte die Beratung und Entscheidung über die Beschwerden in einer nicht öffentlichen Sitzung des Senates am 24.06.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschuldigten

Der 1971 geborene Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Zum Tatzeitpunkt war er Auszubildender in der Polizeischule.

Er hat nach dem Pflichtschulabschluss eine 5-jährigen HTL (Elektrotechnik) mit Matura abgeschlossen. Nach Tätigkeiten bei der Straßenbahn und bei zwei verschiedenen Magistratsabteilungen, unter anderem als KFZ-Sachverständiger, wechselte er 2005 zur Justiz. Der Wechsel zur Justiz war für ihn ein notwendiger Umweg, um die damals noch geltende Altersgrenze (30 Jahre) für die Aufnahme in den Polizeidienst zu umgehen.

Mit 01.12.2012 wurde er als Justizwachebeamter zur LPD, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) dienstzugeteilt. In der Folge begann er am 01.01.2013 seine Polizeigrundausbildung (PGA) bis zum 03.10.2013. Er hatte im Klassenverband aufgrund seines Dienstgrades Gruppeninspektor sowie seiner bereits erfolgten Definitivstellung eine herausgehobene Position und auch einen guten Zugang zum Lehrpersonal. Er war informeller Führer, gewählter Klassensprecher und Ansprechperson für seine Mitschüler.

Er wies nach Beurteilung seines Klassenkommandanten SCHW. (der ihm aus seiner Verwendung beim Magistrat bekannt und mit dem er per "du" war) eine "... durchschnittlich ‚gute' Benotung ..." auf. Auch die anderen Lehrer bescheinigten ihm eine gute und engagierte Dienstleistung. Ein Lehrer bezeichnete ihn als "Besserwieser" der aber in der Lage war sich anzupassen und regelkonform zu verhalten.

Nach Aufhebung der Suspendierung schloss er seine PGA (01.12.2014 - 28.02.2015) ab und bekam auch hier vom Leiter eine gute Dienstbeschreibung (Beilage zum VHP 3, 08.06.2015).

Seit 01.03.2015 versieht er in einem Stadtpolizeikommando (SPK) Dienst, wo er nach einer einmonatigen Einschulungsphase im Regeldienst (Außendienst) verwendet wird. Der dortige SPK-Kommandant bescheinigte ihm ein hohes Engagement und gute Umgangsformen. Die Kollegen würden gerne mit ihm Dienst versehen, er habe Fachkenntnisse aus seiner Vorverwendung als KFZ-Sachverständiger und es gäbe keinerlei Probleme, Schwierigkeiten oder Beschwerden, sondern er sei schon mehrfach lobend erwähnt worden.

Er führte zum Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses den Dienstgrad Gruppeninspektor und hatte einen Bruttomonatsbezug (ungekürzt) von € 1.500,- (AS 723). Er hat keine nennenswerten finanziellen Verbindlichkeiten oder Vermögen. Er lebt in einem Haus, das in seinem Eigentum steht und hat keine Sorgepflichten.

Er hat weder disziplinarrechtlich noch strafgerichtliche Vorstrafen. Sämtliche anhängigen Strafverfahren wurden von der StA eingestellt (§§ 15, 83 Abs. 1, § 115 Abs. 1 StGB, Körperverletzung, Beleidigung/Misshandlung; § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, unbefugter Waffenbesitz; § 312 Abs. 1 StGB, Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen).

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht und sind zulässig.

Das BVwG stellt zu den im gegenständlichen Verfahren noch relevanten Spruchpunkten 1, 2, 4, 5a, 5b, 6, 7, 9, 10, 11, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 30 das Folgende fest (die kursiv geschriebenen Punkte weisen auf die von der DA bekämpften Freisprüche hin):

1. ) er hat am 26.06.2013 in Wien 3., in der MK anlässlich einer dortigen Benefizveranstaltung rassistische Äußerungen wegen des Auftrittes des Biko BOTOWAMUNGO getätigt, indem er aussagte: "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt";

  1. er hat am 18.09.2013 im Zuge Schwimmunterrichtes bezüglich eines dunkelhäutigen Aufnahmebewerbers, welcher gerade seine Schwimmprüfung absolvierte, die rassistische Äußerung getätigt: "Der hat sich auch nicht gewaschen";

  2. er hat im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt im Beisein des türkischstämmigen Mitschülers VB/S CI. Türkenwitze unbekannten Inhalts erzählt;

  3. [a.] er hat im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt in Gegenwart des Mitschülers CI. abfällige Bemerkungen über Ausländern getätigt, wie etwa: "Leute mit ausländischen Wurzen bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten";

[b.] Aber auch, dass er es ablehnt, in Lokalen zu essen, in welchen chinesische, türkische etc. Küche angeboten wird oder Ausländer kochen, weil die "alle dreckig seien";

  1. er hat im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie "Neger", "Tschusch", "Zigeuner", sowie "Scheiß Rumänen" "Juden, die sind die schlimmsten" getätigt;

  2. er hat im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Äußerungen - zum Teil auch während des Unterrichts - wie: "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden", sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger" getätigt;

  3. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 sich insofern geäußert, als er gesagt habe, dass er "mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst machen werde, weil er sich nicht mit ihm ins Auto setze";

  4. er hat im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 folgende rassistische Äußerungen getätigt: "Wie kann man Sex mit einer Negerin haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist. Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen;"

  5. er hat Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 in der MK, die von ihm täglich gelesene Zeitungen mit Aussagen wie: "Eh klar, schon wieder ein Ausländer" kommentiert;

  6. er hat im Rahmen des Persönlichkeitsvortrages, in welchem das weitere Vortragsprogramm vorgestellt wurde - u.a. ein Vortrag der "Gay Cops"- gesagt: "Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen";

  7. er hat am 24.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indem er mit dem Schienbein das Genick des "Gegners" fixierte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer hat er geäußert, dass ihm das "wurscht ist" und er es im Außendienst weiter so anwenden wird;

  8. er hat im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen - indem er einen Würgegriff anwandte, der den Kehlkopf des "Gegners" verletzen hätte können. Trotz Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei, äußerte er gegenüber Klassenkollegen, "dies draußen dennoch so zu machen";

  9. er hat am 27.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings Attacken gegen den Bereich des Kehlkopfes des "Gegners" durchgeführt, indem er - nicht wie vorgesehen - mit dem Bereich der Ellenbeuge die Halsumklammerung, sondern mit den Unterarmknochen gegen den Kehlkopf durchführte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer hat er jedoch gegenüber Klassenkameraden gesagt, "es draußen weiter so zu machen";

  10. er hat am 03.10.2013 im Zuge des letzten Dienstsportes gesagt, den vorschriftswidrig angewendeten Würgegriff weiter im Außendienst anwenden zu wollen, obwohl er von Mitschülern auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden war;

  11. er hat im oben angeführten Zeitraum zum Thema "häusliche Gewalt" angeführt, dass er sich "den Mann ins Nebenzimmer holen werde und ihn schlagen und auf diese Weise aufbauen werde. Dann würde er sich das schon schreiben, wie es ihm passe;

Er hat die Aussage getätigt:

  1. "Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken" (im Zuge eines Psychologieunterrichtes zw. März 2013 und Juli 2013)

  2. "im Grunde kann man machen was man will, man muss es nur richtig schreiben können", bzw. "eine Festnahme baut man sich schon auf, das

schreibt man" aber auch " ... dass man alles machen kann, was man

will. Ich schreib mir dies dann so, wie ich es interpretiere";

Aber NICHT: 26) dass man einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen "Widerstand" schreiben könne;

  1. er hat im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 gegenüber Klassenkameraden angeführt, dass er eine Schusswaffe neben seinem Bett hat und im Falle eines Einbruches den Täter erschießen, dies jedoch in weiterer Folge als Notwehr auslegen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten (insb. den Niederschriften der Erstbefragungen durch die SIAK im Oktober 2013 [Ordner 1, AS 91 - 155], vor der LPD [Ordner 1, AS 189 - 385], den Aussagen in der Disziplinarverhandlung der DK [Ordner 2, AS 793 - 1079]) sowie den Ergebnissen der Verhandlung des BVwG, die in drei Niederschriften vom 15.04. (VHP 1), vom 05.05. (VHP 2) und 08.06.2015 (VHP 3) festgehalten wurden.

Da die Beschwerde im Hinblick auf den Freispruch der DK zu Spruchpunkt 8 (er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistisch geäußert: "nicht in der Kantine der MK zu essen, da ein ‚Neger' abwasche und die ‚Neger' dreckig seien") - durch die Beantragung des Freispruches von der Disziplinaranwältin de facto zurückgezogen wurde und diesbezüglich bereits ein Freispruch der DK vorliegt, waren nur mehr die unten angeführten Sachverhalte zu würdigen.

Die Zeugen, welche alle unter Wahrheitspflicht und entsprechend über die Konsequenzen von Falschaussagen belehrt wurden, haben ihre Angaben gemacht soweit sie sich noch an die im Jänner bis Oktober 2013 getätigten Aussagen und der Kontext erinnern konnten.

Insbesondere die Belastungszeugen HAN. und EB. wurden von der Verteidigung massiv angegriffen. Sie hätten nur Pauschales und Gerüchte vorbringen können und als Akademiker einen realitätsfernen übersensiblen Zugang zur Polizeiarbeit.

Der Beschuldigte brachte als mögliches Motiv für Falschaussagen der Anzeigergruppe (EB., GO., GÖ., HAN., HE., GRU.) vor, er sei XXXX-Funktionär. In der Anzeigergruppe seien drei bekennende XXXX-Wähler (EB., HAN., HE.). Der Zeitung F. seien nachweislich falsche Behauptungen (ua. er hätte muslimischen Häftlingen Schweinefleisch ins Essen gemischt) zugespielt worden. Der Zeuge BA. sei schwarzer Personalvertreter, die Suspendierung im Umfeld der Personalvertreterwahl wohl kein Zufall. Für ihn seien - auch wenn er es nicht beweisen könne und seine eingebrachten Verleumdungsanzeigen eingestellt worden seien (er behalte sich weitere vor) - all das Mosaiksteine, dass man ihm schaden wolle, weil er einer andere politische Gesinnung habe.

Es geht bei des Beweiswürdigung vor diesem Hintergrund darum die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu klären, daher wie die Aussagen Zustandegekommen sind, ob die geschilderten Ereignisse (Aussagen) wahr, erfunden oder unbewusst verzerrt wurden (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Auflage, Verlag C.H.Beck, 142).

Fünf Zeugen der Anzeigergruppe (GÖ., HE., EB., HAN, GO.) wurden insgesamt viermal befragt, einmal im Zuge der internen Untersuchung an der SIAK am 03.10.2013; ein weiteres Mal von der LPD am 04.10.2013 (zusätzlich CI). Am 11. u. 14.10.2013 wurden von der LPD weitere Schüler und Schülerinnen befragt (GRU., DV., XXXX, XXXX, DRA., ED., GA., BL., GRO., EL., HAL., FR.).

Im Disziplinarverfahren wurden von der DK an verschiedenen Verhandlungstagen, rund ein Jahr später (Oktober 2014), folgende Zeugen befragt: GÖ., EB., HAN., GO., CI., GRU., XXXX, XXXX, DV.,

DRA., XXXX, ED., GA., BL., GRO., EL., HAL., FR., XXXX, HE., XXXX,

EC., XXXX, SCHW., BA., XXXX, MA.

In der Verhandlung vor dem BVwG (April, Mai, Juni 2015) wurden die Zeugen: BA., BL.,CI., DRA., DV., EB., EC., ED., EL., FR., GA., GO., GÖ., GRO., GRU., HAL., HAN., HE., SCHÖ., SCHW. neuerlich befragt.

Bekannt wurden die Vorwürfe durch eine Vorsprache des HAN. bei seinem Lehrer BA. BA. gab als Zeuge glaubhaft an, dass der HAN. dabei gebrochen gewirkt und sogar geweint habe. Er habe verschiedene Vorwürfe abgeladen. Diese emotionale Beteiligung des HAN. - die auch bei seiner Vernehmung vor dem BVwG deutlich zum Vorschein kam - verleiht seiner Aussage ein hohe Glaubhaftigkeit. Im Kern hat dieser bei jeder der Einvernahmen in den hier noch relevanten Punkten seine Aussagen aufrecht erhalten, detailliert bzw. in den jeweiligen Kontext gesetzt. Dass er sich bei einzelnen Details später widersprochen und Erinnerungslücken hatte, ist aufgrund der langen Zeitdauer zwischen den Einvernahmen und den Ereignissen nicht ungewöhnlich. Wenn zu bestimmten Aussagen des Beschuldigten nur eine Wahrnehmung des HAN. vorliegt, ist dies damit begründbar, dass dieser aufgrund seiner emotionalen Betroffenheit im Gegensatz zu anderen eine höhere Aufmerksamkeit und Erinnerungsfähigkeit an den Tag legte. Die Glaubhaftigkeit dessen Aussage ist dadurch nicht zu erschüttern.

Insgesamt zeigen die mosaikartig sich mit den anderen Zeugenaussagen im Wesentlichen ergänzenden Aussagen, dass es keine bis ins Detail konstruierte und abgestimmte Geschichte der Anzeigergruppe gab, um dem Beschuldigten zu schaden. Aufgrund der besonderen psychischen und gruppendynamischen Situation in der sich Polizeischüler in einem Klassenverband befinden, ist es glaubhaft, dass die Hemmschwelle einen noch dazu älteren und dienstgradhöheren Kollegen (der mit vielen Lehrern ein "Du"- Verhältnis pflegte und über gewisse Praxiserfahrungen aus dem Justizbereich verfügte, mit der er auch nicht bescheiden umging) anzuzeigen, eine nicht geringe war. Dass lange zugewartet wurde und bis zum "Überlaufen des Fasses" ein relativ normaler Umgang mit dem Beschuldigten gepflogen wurde, ist demnach nachvollziehbar.

Ähnliches gilt für die Aussagen bzw. das Verhalten der anderen Zeugen der Anzeigergruppe, die den Beschuldigten teilweise sogar entlastet haben oder bruchstückhaft blieben.

HAN. verbrachte wie der Beschuldigte die Pausen oft in der Klasse. Der Beschuldigte war bis zur Anzeige auch viel mit der Anzeigergruppe zusammen und hatte er mit dieser keine Probleme, was dafür spricht, dass er einen offenen Umgang mit diesen pflegte und es keinen Grund für ihn gab, sich mit seinen Äußerungen in irgend einer Weise zurückzuhalten. Er war kein introvertierter Typ, sondern der "Klassensprecher" und auch informelle Führer der Klasse, der bei jeder Gelegenheit, seine Erfahrungen aus dem Justizbereich und seiner bisherigen Beamtentätigkeit an alle weitergab und durchaus auch auf seiner Meinung beharrte. Von der eloquenten Persönlichkeit des Beschuldigten konnte sich das BVwG an den drei Verhandlungstagen ein umfangreiches Bild machen. Der Beschuldigte ist genau in der Lage zu beurteilen, wem gegenüber er welche Aussagen tätigt und welches Verhalten von ihm erwartet wird.

Es gibt kein nachvollziehbares Motiv, warum die Anzeigergruppe Falschaussagen machen sollte. Das vom Beschuldigten angeführten Motiv (politische Gesinnung) überzeugt nicht. Die Weitergabe der Informationen an die Zeitung F. (Ausgabe 18. - 24.10.2013), erfolgte rund ein Monat später und nachdem bereits eine Reihe von Zeugen - nicht nur die Anzeigergruppe - von der Polizei einvernommen wurden. Zudem ist in dem Bericht bereits von einem internen "Polizeibericht" die Rede. Selbst wenn die Weitergabe des Berichtes an die Zeitung durch ein Organ der Polizei auf ein politisches Motiv dieses "Informanten" hindeutet, sagt dies nichts über das Motiv der Anzeigergruppe aus. Dieses Motiv war glaubhaft die Betroffenheit über einen, einem Kollegen mit Migrationshintergrund nahegelegten Austritt, in Verbindung mit der Besorgnis, der Beschuldigte würde aufgrund seiner in den Äußerungen zu Tage tretenden rassistischen Gesinnung und der Aussagen als Polizist später im Außendienst alles machen zu können, wenn man nur die Berichte entsprechend schreibe, zu sehen.

Dass manche Zeugen nichts gehört haben, ist aussagepsychologisch nicht ungewöhnlich und damit erklärbar, dass Wahrnehmungen von Zeugen davon abhängen, worauf diese in der jeweiligen Situation gerade ihre Aufmerksamkeit gerichtet hatten und/oder, ob sie emotional von den Ereignissen betroffen waren. Nicht unbeachtlich ist auch die Hemmschwelle die bei der Belastung von Kollegen aufgrund des Gruppendruckes besteht und "Erinnerungslücken" hier - trotz Zeugenbelehrung - einen Ausweg bieten, um nicht als Nestbeschmutzer dazustehen oder sich einfach herauszuhalten.

Wenn die Verteidigung vermeint aufgrund des Missverständnisses bei der Zeugenbefragung des BA. bei der DK die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BA bzw. des BA. erschüttert zu haben, ist dies nicht der Fall. Während ein Missverständnis - wie vom Zeugen BA. angeführt - nicht unwahrscheinlich ist, ist die Unterstellung, der HAN. habe bei seiner Meldung am Freitag bewusst geweint und dabei keine konkreten Aussagen gemacht, nicht lebensnah. Die Vorwürfe wurden am Montag vom Klassenvorstand zu Papier gebracht. Der Umstand, dass sich der Zeuge BA. - im Gegensatz zu den emotional involvierten Schülern der Anzeigergruppe, denen die Aussagen in verschiedenen Einvernahmen vorgehalten wurden und die sich ihre Entscheidung auszusagen sicher nicht leicht gemacht haben - nicht mehr an die Aussagen erinnern konnte, ist nachvollziehbar.

Zu den einzelnen Aussagen bzw. Spruchpunkten (SP) ist einleitend anzuführen, dass der Beschuldigte - mit Ausnahme der Aussage "Neger" im Wesentlichen alles bestreitet, dass aber in den angeführten Fällen nicht glaubhaft ist.

1. ) er habe am 26.06.2013 in Wien 3., in der MK anlässlich einer dortigen Benefizveranstaltung rassistische Äußerungen wegen des Auftrittes des Biko BOTOWAMUNGO getätigt, indem er aussagte: "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt";

Aufgrund der glaubhaften Aussagen des HAN. und der ergänzenden Erläuterungen der EB. (Biko habe ihm nicht gepasst) und GO. (er wolle sich einen schwarzen Vorbestraften nicht ansehen) geht das BVwG davon aus, dass die Aussage getätigt wurde. Der rassistische Hintergrund der Aussage, ist allerdings aufgrund des Kontextes mit der Gesangsdarbietung nicht zweifelsfrei nachweisbar. "Neger" gehörte zum Wortschatz des Beschuldigten, den Ausdruck verwendete dieser gedankenlos für Farbige, weil ihm der rassistische Kontext nicht bewusst war, was er auch eingestanden hat und nunmehr bereut. Seine Ausdrucksweise und konkret auch der Ausdruck "Neger" wird im SP 6 behandelt.

  1. er habe am 18.09.2013 im Zuge Schwimmunterrichtes bezüglich eines dunkelhäutigen Aufnahmebewerbers, welcher gerade seine Schwimmprüfung absolvierte, folgende rassistische Äußerung getätigt:

"Der hat sich auch nicht gewaschen";

Die Aussage des HAN. ist glaubhaft, weil der Schwimmunterricht stattgefunden hat, sich die Zeugin GO. an den dunkelhäutigen Aufnahmewerber erinnern konnte und wie CI., HE. und GRO angab, ihr sei das erzählt worden. Das BVwG geht davon aus, das HAN. der Erzähler war, der die Aussage wahrgenommen und weitergegeben hat, weil ihn diese betroffen gemacht hat. Es ist nicht anzunehmen, dass er diesen Wortlaut erfunden hat.

Dass ED. nichts gehört hat, ist kein Widerspruch, weil das BVwG davon ausgeht, dass er nicht aufmerksam gewesen ist. Die Angabe der ebenfalls zur Gruppe der Anzeiger zu zählende EB., sich nicht sicher zu sein, ist ein Indiz für die Glaubhaftigkeit deren Aussagen in anderen Zusammenhängen, weil, wenn die Absicht der Anzeigergruppe tatsächlich darin bestanden hätte, den Beschuldigten zu belasten, hätten sie und die anderen Belastungszeugen die Aussage nur bestätigen müssen.

Dass die Aussage als rassistisch aufgefasst wurde, weil sie indirekt auf die dunkle Hautfarbe abstellt, ist nicht verwunderlich.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt im Beisein des türkischstämmigen Mitschülers VB/S CI. Türkenwitze erzählt;

Das BVwG geht aufgrund der glaubhaften Aussagen des CI. und EB. davon aus, dass der Beschuldigte auch Türkenwitze erzählt hat. HAN. kann sich nur an Ausländerwitze erinnern. Da niemand der Zeugen deren Inhalt wiedergeben konnte, kann vom BVwG aber nicht festgestellt werden, ob diese rassistisch oder sonst ausländerfeindlich waren.

  1. [a.] er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt in Gegenwart des Mitschülers Vedat CI. abfällige Bemerkungen über Ausländern getätigt, wie etwa: "Leute mit ausländischen Wurzeln bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten";

HAN., GRU., HE. haben diese Aussagen glaubhaft bestätigt. Die Aussage zielte im Kontext auf die "nationale Herkunft" ab, unterstellt Beamten mit Migrationshindernis mangelnde Loyalität zu Österreich und spricht ihnen aufgrund dieser Tatsache die Berechtigung ab, als Polizisten Dienst zu versehen. Gleichzeitig hat der Beschuldigte aber keine Probleme mit seinen Mitschülern mit Migrationshintergrund artikuliert, wie einige Zeugen unter anderem auch GO. (die ebenfalls der Anzeigergruppe zuzurechnen ist und ihn trotzdem entlastet) und seine Sitznachbar GRO.

(Migrationshintergrund) und BL bestätigen.

Da es im Gegenstand nicht um das faktische Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Mitschülern geht, sondern, ob die Aussagen in Gegenwart des CI. gefallen ist oder nicht, geht es um die Glaubhaftigkeit der Aussage des HAN. und der GRU. HAN. hat die Aussage inhaltlich genauso gehört. GRU. konnte sich erst auf Vorhalt ihrer Aussage vom 11.10.2013 erinnern und hat die mehrfache Aussage sodann ebenfalls bestätigt. HE. gab an, es sei ihm erzählt worden, ob er es auch unmittelbar wahrgenommen habe, wisse er nicht mehr. CI. gab an, unmittelbar ihm gegenüber habe der Beschuldigte dies nicht gesagt, er habe es vielleicht gehört. HE. führte aus der Beschuldigte habe nur mit CI. Probleme gehabt. Die Aussage Menschen mit Migrationshintergrund würden immer für ihr Land sein habe er direkt wahrgenommen, die Aussage sei eher allgemein gewesen. Im Gesamtkontext betrachtet, geht das BVwG davon aus, dass die Aussagen so gefallen sind, sie sind nicht unmittelbar gegenüber CI. getätigt worden, doch war dieser anwesend. CI. gab in seiner Einvernahme an, er habe auf Durchzug geschaltet, wenn der Beschuldigte etwas gesagt habe und sich gedacht, dass er ohnehin in einem Jahr weg seine werde. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn dieser angibt er habe nur "vielleicht" etwas gehört. Offensichtlich hat der Beschuldigte - dass ist die Überzeugung des BVwG - immer wieder unbedacht und leichtfertig Aussagen getätigt, die mit seinem tatsächlichen Verhalten nicht im Einklang standen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, die Belastungszeugen hätten gelogen.

[b.] Aber auch, dass er es ablehne, in Lokalen zu essen, in welchen chinesische, türkische etc. Küche angeboten wird oder Ausländer kochen, weil die "alle dreckig seien";

Aufgrund der glaubhaften Aussagen des HAN., GÖ. und GRU. die bestätigt haben, dass die Aussagen auf das ausländische Personal gemünzt war und der Aussagen des HE. und der EB. die den Kontext der Aussagen (wenngleich sie den Inhalt nicht mehr wiedergeben) konnten, bestätigten, geht das BVwG davon aus, dass die Aussage so gefallen ist. Letztlich macht es hinsichtlich der Wahrnehmung des Diskriminierungscharakters aufgrund der Nationalität, kaum einen Unterschied, ob man sagt "alle ausländischen Lokale sind dreckig" oder "das ausländische Personal ist dreckig", weil auch im ersteren Fall unterstellt wird die ausländischen Besitzer oder Bediensteten würden diese nicht sauber machen.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 wiederholt rassistische Ausdrücke wie "Neger", "Tschusch", "Zigeuner", sowie "Scheiß Rumänen" "Juden, die sind die schlimmsten" getätigt;

Die Aussage "Neger" hat der Beschuldigte eingestanden, der rassistische Kontext war ihm nicht bewusst.

Die Aussage über "Juden" hat zwar nur HAN. gehört, hätte der Beschuldigte aber seine Geschichte zur Erklärung tatsächlich bei der Busfahrt erzählt, hätte andere Mitfahrende dies mitbekommen müssen; was aber nicht der Fall war. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschuldigte nur den ihm vorgeworfenen Satz hingeworfen hat, den eben nur HAN. wahrgenommen hat.

Alle anderen Aussagen wurden von verschiedenen Zeugen gehört und auch der Kontext "Zeitunglesen" einheitlich bzw. in Teilen wiedergegeben, sodass das BVwG davon ausgeht, dass der Beschuldigte die Ausdrücke gebraucht hat. Er hatte auch keinen Grund, sich hinsichtlich seiner Ausdrucksweise zu beschränken, da er sich ja im sicheren Umfeld seiner Klasse wähnte.

Auch im Kontext mit Straftaten suggerieren diese Bezeichnungen, dass vorwiegend Angehörige dieser Hautfarbe, Nationalität oder Minderheit Straftaten begehen.

Dass Angehörige dieser Gruppen tatsächlich Straftaten begehen, verstärkt den Eindruck der gewollten Abwertung dieser Personengruppen bei einem Zuhörer. Der Gebrauch der Bezeichnung "Scheiß-Rumänen" ist zweifellos beleidigend.

"Tschuschen", "Neger", "Zigeuner" bezeichnen Fremde im weitesten Sinn; der Beleidigungscharakter liegt dabei nicht auf der Hand, wenngleich diese Bezeichnungen Beispiele für Alltagsrassismus sind (Leitfaden für einen nichtdiskriminierenden Sprachgebrauch, BMWA, 2008;

www.uibk.ac.at/gleichbehandlung/sprache/leitfaden_nicht_diskr_sprachgebrauch.pdf, Seite 34). Tätergruppen werden damit im Polizeibereich - etwa in Berichten - aus genau diesem Grund nicht so bezeichnet, wie die diesbezüglich fachkundige Laienrichterin des Senats bestätigt, was dem Beschuldigten aber offenbar nicht bewusst war, ebenso wenig seinem nunmehrigen Vorgesetzten.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 rassistische Äußerungen - zum Teil auch während des Unterrichts - wie: "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden", sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger" getätigt;

Die verallgemeinernden Aussagen zu Ausländern und Verbrechen sind nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen GO., EB., HAN., GRU. gefallen, auch andere Zeugen haben ähnliche Aussagen wahrgenommen. GRU. war als Migrantin emotional betroffen, was ein zusätzliches Glaubhaftigkeitsmerkmal, dafür ist, dass sie sich den Wortlaut der Aussagen gemerkt hat.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 sich insoferne rassistisch geäußert, als er gesagt habe, dass er "mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst machen werde, weil er sich nicht mit ihm ins Auto setze";

Es ist aufgrund der Zeugenaussagen von GRU., HE. und EB. glaubhaft, dass diese Aussage getätigt wurde. Das Motiv bleibt aber im Dunkeln und kann durch das BVwG im Zweifel keine Zuordnung zu einem rassistischen Hintergrund erfolgen, da auch die Aussage des Beschuldigten er habe mit diesem Kollegen Dienst gemacht und schätze dessen Arbeitsweise nicht, glaubhaft war. Zum Ausdruck "Negerkollege" vgl. oben SP 6.

  1. er habe im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2013 folgende rassistische Äußerungen getätigt: "Wie kann man Sex mit einer Negerin haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist. Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen;"

Der Kontext des Gespräches ergibt sich aus der Aussage der Zeugen CI., FR.,HAN., HAL. und GA. Die konkrete Aussage wurde von CI. wahrgenommen, der sie in allen Einvernahmen sinngemäß wiedergeben konnte. Mit dieser Aussage hat der Beschuldigte sinngemäß nicht reinrassige Bürger (vermischte Rassen) als widerlich bezeichnet. Der Zeuge CI. hat bei seinen Aussagen generell einen sehr zurückhaltenden Eindruck hinterlassen und ist kein Grund ersichtlich, warum an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage gezweifelt werden sollte. Ein Motiv, den Beschuldigten ungerechtfertigt zu belasten hat er nicht, weil der Beschuldigte mit den Problemen die CI. an der SIAK hatte, nicht im Zusammenhang stand. Der Beschuldigte selbst gab ebenfalls an mit niemandem Probleme gehabt zu haben.

  1. er habe Anfang Jänner 2013 bis Oktober 2013 in der MK nahezu jede Situation genützt, um rassistische Äußerungen zu tätigen, sowie die von ihm täglich gelesene Zeitungen mit Aussagen wie: "Eh klar, schon wieder ein Ausländer", zu kommentieren;

Alle Zeugen bestätigten im Wesentlichen dieses Aussagen (vgl. SP 6). Diese Aussage steht im Zusammenhang mit SP 6 und ist glaubhaft. Sie wird selbst vom Beschuldigten nicht bestritten, der diesbezüglich auf Statistiken verwies.

  1. er habe im Rahmen des Persönlichkeitsvortrages, in welchem das weitere Vortragsprogramm vorgestellt wurde - u.a. ein Vortrag der "Gay Cops"- gesagt: "Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen";

EB., GÖ., GO., HAN., GRU. haben sich an die Aussage erinnert. Einige Zeugen gaben an, sie als Spaß aufgefasst zu haben, der Beschuldigte habe seine Einstellung zu Homosexuellen nicht kundgetan. HE. gab an er habe sich über die "Gay Cops" lustig. All diese Aussagen sind glaubhaft und kein Widerspruch. Das BVwG geht jedenfalls davon aus, dass die Aussage so gefallen ist.

  1. er habe am 24.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen, indem er mit dem Schienbein das Genick des "Gegners" fixierte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er geäußert, dass ihm das "wurscht sei" und er es im Außendienst weiter so anwenden werde;

  2. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 im Zuge des Einsatztrainings eine unkorrekte Fixierung am "Gegner" vorgenommen - indem er einen Würgegriff anwandte, der den Kehlkopf des "Gegners" verletzen hätte können. Trotz Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei, äußerte er gegenüber Klassenkollegen, "dies draußen dennoch so zu machen";

  3. er habe am 27.09.2013 im Zuge des Einsatztrainings Attacken gegen den Bereich des Kehlkopfes des "Gegners" durchgeführt, indem er - nicht wie vorgesehen - mit dem Bereich der Ellenbeuge die Halsumklammerung, sondern mit den Unterarmknochen gegen den Kehlkopf durchführte. Nach erfolgter Belehrung durch den Trainer habe er jedoch gegenüber Klassenkameraden gesagt, "es draußen weiter so zu machen";

  4. er habe am 03.10.2013 im Zuge des letzten Dienstsportes gesagt, den vorschriftswidrig angewendeten Würgegriff weiter im Außendienst anwenden zu wollen, obwohl er von Mitschülern auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden war;

Die Zeuginnen EB., GO., GRU. gaben an die Aussage sei so gefallen, nachdem der Beschuldigten den Fehler gemacht habe und korrigiert worden sei. Die Trainingssituationen und den falschen Griff (Halsklammer) gab es, dass haben alle Zeugen bestätigt. GRU. sagt aus, sie habe den Beschuldigten auf die Konsequenzen hingewiesen, er habe es aber wieder gemacht, die Aussage sei daher keine Trotzreaktion gewesen. Der Trainer EC. ab an, der B. habe die Belehrungen zur Kenntnis genommen und auch im Training umgesetzt, er habe keine der Aussagen wahrgenommen. Bei einigen Schülerinnen (insbesondere EB.) sei ihm ein realitätsferner (zimperlichen) Zugang zur Polizeiarbeit auf der Straße aufgefallen.

Das BVwG geht davon aus, dass die Aussagen so gefallen sind, der Beschuldigte die Belehrungen aber umgesetzt und niemanden gefährdet hat. Es ist der Eindruck entstanden, dass er durch seine trotzigen Aussagen gegenüber den weiblichen "zimperlichen" Mitschülerrinnen sein Geltungsbedürfnis befriedigt und diese nicht ernst gemeint hat. Dem widerspricht auch nicht die Aussage der GRU., dass der Beschuldigte den Griff wieder falsch gemacht habe, weil einem Schüler auch wiederholte Fehler zuzugestehen sind und die Trainingspartner und Trainern des Beschuldigten keine Probleme mit der Grifftechnik des Beschuldigten hatten.

  1. er habe im oben angeführten Zeitraum zum Thema "häusliche Gewalt" angeführt, dass er sich "den Mann ins Nebenzimmer holen werde und ihn schlagen und auf diese Weise aufbauen werde. Dann würde er sich das schon schreiben, wie es ihm passe;

  2. "im Grunde kann man machen was man will, man muss es nur richtig schreiben können", bzw. "eine Festnahme baut man sich schon auf, das

schreibt man" aber auch " ... dass man alles machen kann, was man

will. Ich schreib mir dies dann so, wie ich es interpretiere";

Diese beiden Punkte stehen im engen Zusammenhang. Aufgrund der sich mosaikartig zusammenfügenden glaubhaften Zeugenaussagen (EB., GO., HE., HAN., GÖ., GRU., GA.) die den Kontext dargestellt und auch Details enthalten haben, geht das BVwG davon aus, dass die Aussagen so gefallen sind und so zu verstehen waren, dass man Täter provozieren, zu Übergriffen auf Polizeiorgane bringen und danach mit einem entsprechend verfassten Bericht als völlig ordnungsgemäße Amtshandlung darstellen könne.

  1. "Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken" (eine Aussage im Zuge eines Psychologieunterrichtes zw. März 2013 und Juli 2013)

GO. und HAN. die in der Nähe gesessen sind haben glaubhaft ausgesagt, dass diese Aussage gefallen ist. HE. hat zumindest den Kontext zu den Linken bestätigt. Die Bedeutung der Menschenrechte ist dem Beschuldigten bewusst gewesen, die Verwendung des Wortes "scheiß" bestreitet er, was aber als nicht glaubhaft erachtet wird. Dass er später einen Test über dieses Thema mit "Sehr gut" geschrieben hat, hat bezüglich der Aussage keinen Beweiswert.

Dass andere (insb. seine unmittelbaren Sitznachbarn GA. hat nur "Menschenrechte" gehört, konnte dies aber zeitlich nicht mehr zuordnen u. FR.) nichts gehört haben, ist damit erklärbar, dass deren Aufmerksamkeit nicht auf den Beschuldigten gerichtet war.

  1. dass man einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen "Widerstand" schreiben könne;

Dieser Punkt steht im Zusammenhang mit den Vorwürfen zu SP 23 und

25. Die Zeugen konnten sich zwar an die Aussage und an Diskussionen erinnern, keiner jedoch an den konkreten Kontext und ob sie die Aussagen direkt oder über Dritte gehört haben. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die Aussagen nicht gefallen ist.

  1. er habe im Zeitraum Jänner bis Oktober 2013 gegenüber Klassenkameraden angeführt, dass er eine Schusswaffe neben seinem Bett habe und im Falle eines Einbruches den Täter erschießen werde, dies jedoch in weiterer Folge als Notwehr auslegen werde.

Die Aussage ist nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin EB, der teilweisen Bestätigung durch die Zeugen GO., GÖ., HAN. und HE. so gefallen. Das GRU. die Aussage für einen Witz hielt und andere sie ernst genommen haben, erhöht die Glaubhaftigkeit der Aussagen, weil auch hier wieder hervorleuchtet, dass keine Absicht besteht den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, von der Disziplinaranwaltschaft, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 (BDG) lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

"§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Freiheit der Meinungsäußerung, lautet:

Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Art 14 Verbot der Benachteiligung

Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126; E 8. August 2008, 2006/09/0131; E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364). Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich (Hinweis B OGH 29. September 2009, Ds7/09, RS0072522). Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).

Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in § 43 Abs. 1 BDG 1979 der Angelobungsformel des § 7 Abs. 1 BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR 15. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077).

Beschäftigte besitzen ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 MRK eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete zu beziehen ist (vgl. E 3. Oktober 2013, 2013/09/0077; Urteil EGMR 25. November 1999 im Fall Nilsen und Johnsen gegen Norwegen, 23118/93; Urteil EGMR 27. Mai 2014 im Fall Mustafa Erdogan and Others vs. Turkey, 34604 und 39779/04). Der zuletzt angeführte Fall betraf gravierende Vorwürfe gegen die Mitglieder des türkischen Verfassungsgerichtshofes, die im angeführten Urteil als zu tolerieren beurteilt worden sind (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0115).

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua.). Dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hoher Stellenwert einzuräumen (vgl. E 28. Juli 2000, 97/09/0106). In Fällen, in denen - wie hier:

Dienstpflichtverletzung durch das Verfassen und Veröffentlichen eines Artikels in einer Zeitschrift - die Grenzen einer sachlichen Kritik als überschritten angesehen werden, hat der VwGH verschiedene Strafen als gerechtfertigt angesehen (vgl. E 24. Februar 2011, 2009/09/0184; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096; E 20. November 2003, 2002/09/0088; E 15. Februar 2013, 2013/09/0001) auch die Disziplinarstrafe der Entlassung (vgl. E 15. März 2000, 97/09/0182; E 3. Juli 2000, 2000/09/0006). Letztlich hat der VwGH vor dem Hintergrund des Verbotsgesetzes als für die Entstehung der Zweiten Republik wesentliches Verfassungsgesetz - mit E 5. September 2013, 2013/09/0114, ausgeführt, dass ein (Zoll)Beamter, der von seinem Arbeitsplatz über seinen Dienstcomputer unter einem Decknamen nationalsozialistische Gedanken verbreitet und sich der Wiederbetätigung gemäß § 3g des Verbotsgesetzes schuldig macht, dadurch eine derart schwere Dienstpflichtverletzung begeht, dass dafür in erster Linie die Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage kommt. Zutreffend hat die Behörde auf den engen Zusammenhang der Äußerungen des Beamten mit seinen dienstlichen Aufgaben hingewiesen, zumal es gerade zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, als juristischer Mitarbeiter der Volksanwaltschaft Missstände in der Verwaltung ua im Asylwesen aufzuzeigen. Der Beamte ist in seinem Artikel öffentlich dafür eingetreten, jene Werte und Grundsätze zu verletzen, deren Schutz und Förderung zentraler Bestandteil seiner dienstlichen Aufgaben war. Er verletzte dadurch die in § 43 BDG 1979 enthaltene Treuepflicht. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde von einer objektiv besonders schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung ausgehen, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kam. Zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit (und insbesondere möglicher Beschwerdeführer bei der Volksanwaltschaft) in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Volksanwaltschaft (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) ist die Disziplinarstrafe der Entlassung nämlich angesichts der Pflichten und Verantwortung, welche die Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung mit sich bringt (vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK), zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Rechte anderer zu Recht als notwendig erachtet worden (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen" gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind (vgl. E VwGH vom 28.7.2000, Zl. 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.9.1995, Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694/1994 und VfSlg 14316/1995). Im Einzelfall kann es durchaus notwendig und geboten sein, zur Erreichung der in Art. 10 Abs. 2 MRK angeführten Ziele einem Beamten gegenüber das Verbot auszusprechen, zu bestimmten Fragen öffentlich Stellung zu nehmen (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).

Hat ein Beamter die gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 Abs. 2 MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93; VfSlg 14316/1995; VwGH 06.06.2001, 98/09/0140).

Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).

An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche, einer verständlichen Erregung ist billigenderweise Rechnung zu tragen (VwGH 11.12.1985, SlgNF 11.966A).

Ob die Kritik eines Beamten objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, 03.09.2002, 99/09/0212).

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt haben u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; solche Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt und die daher geeignet sind, die Suspendierung zu rechtfertigen. Dabei ist es für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung unerheblich, ob der Misshandelte tatsächlich Verletzungen davon getragen hat oder nicht (VwGH 22.06.2005, 2004/09/0038).

Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/09/0153, m. w.N. und 18.04.2002, 2000/09/0176).

Die Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben hat weder die öffentliche Begehung der Tat zur Voraussetzung noch, dass das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Es kommt nur darauf an, dass das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153).

Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zu den Dienstpflichtverletzungen

Das Disziplinarerkenntnis stützt sich in der rechtlichen Begründung der Schuldsprüche trotz Zitierung des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG ausschließlich auf § 43 Abs. 2 BDG und führt zusätzlich das "Leitbild der Polizei" an, dem ua. zu entnehmen sei, dass die Grund- und Menschenrechte von der Polizei zu schützen seien und Handlungen mit angemessenem Respekt zu erfolgen hätten.

Zu § 43 Abs. 2 BDG wird zusammengefasst angeführt, dass die vom Beschuldigten von Jänner bis Oktober 2013 getätigten rassistischen Äußerungen und diskriminierenden Verhaltensweisen für einen Exekutivbeamten nicht tolerierbar seien. Sie würden negative Auswirkungen auf die Akzeptanz des Beschuldigten als Kollegen und das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit haben, weil der Eindruck erweckt werde, das Amtshandlungen vom Beschuldigten nicht objektiv, sachlich, unparteiisch korrekt und rechtmäßig geführt würden.

Der Beschuldigte habe den Eindruck erweckt Konfliktsituationen (Widerstände gegen die Staatsgewalt) zu provozieren und Amtshandlungen nur aufgrund ethnischer Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierung durchzuführen.

Das BVwG stellt dazu fest, dass der Inhalt der Treuepflicht des Beamten gem. § 43 Abs. 1 BDG in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen und unparteiischen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben steht.

Im konkreten Fall, hat der Beschuldigte durch seine Äußerungen, zumindest bei einem Teil seiner Mitschüler, zwar den Eindruck erweckt dieser Verpflichtung nicht gerecht zu werden, er hat aber keine einzige rechtswidrige Handlung iSd § 43 Abs. 1 BDG gesetzt. Die bloße Ankündigung von Pflichtverletzungen ist jedoch ebenso, wie der Versuch (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 77), als vollendete Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG disziplinär strafbar.

Diesbezüglich war daher der Spruch des DK zu korrigieren, der Beschuldigte ist "nur" wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG zu bestrafen.

Zum Vorwurf der rassistischen/diskriminierenden Äußerungen (SP 1, 2, 4, 5a, 5b, 6, 7, 9, 10 des Disziplinarerkenntnisses) und den Aussagen zur Menschenwürde (SP 24)

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar, gilt auch im öffentlichen Dienst und für (angehende) Polizeibeamte. Die Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion erfordern es, dass manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang mit der Dienstausübung unterlassen werden. Dies gilt im Besonderen für Polizeibeamte die iSd § 43 Abs. 2 BDG das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" unbedingt zu wahren haben.

Dies bedeutet eine zulässige Einschränkung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art 10 Abs. 2 EMRK und erfordert eine gewisse Zurückhaltung bei der Ausübung dieses Rechts. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung, müssen Exekutivbeamte, bei ihrer Dienstausübung und auch bei ihren Äußerungen jeden Anschein vermeiden der auf eine nicht rechtskonforme, parteiische und damit unsachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben hinausläuft (§ 43 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 2 BDG).

Der Dienstgeber muss sich auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung unbedingt verlassen können, weil Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt u.a. die Aufgabe haben unter Achtung der Grund- und Menschenrechte die Bürger zu schützen und der Rechtsordnung - allenfalls unter Ausübung von Befehl- und Zwangsgewalt zum Durchbruch zu verhelfen.

Jegliche Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist dabei zu unterlassen und als diskriminierend anzusehen (Art 14 EMRK)

Da dem Recht auf freie Meinungsäußerung ein hoher Stellenwert einzuräumen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung durch eine bloße Meinungsäußerungen erst dann vor, wenn die Grenze zur Sachlichkeit überschritten wird.

Diese Grenze zur Sachlichkeit ist dann überschritten, wenn Worte und Ausdrücke verwendet werden, die bei objektiver Betrachtung im Kontext der Aussage als diskriminierend iSd Art 14 EMRK, als unsachlich, als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf der den Rahmen sachlicher Kritik sprengt, aufgefasst werden können.

Wobei an spontane mündliche Äußerungen, die einer verständlichen Erregung in billigenderweise Rechnung tragen, hinsichtlich der Sachlichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind als an schriftliche. Ob die Kritik eines Beamten objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann hingegen dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig ist, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet.

Der bereits über eine gewisse dienstliche Erfahrung verfügende und sich nicht mehr im jugendlichen Alter befindliche Beschuldigte, hat die ihm vorgeworfenen Aussagen (SP 2, 5a, 5b, 6, 7, 9, 10, 24) als ehemaliger Justizwachebeamter und Polizeischüler, während seiner Ausbildung mit jungen Polizeischülern, entweder im Dienst oder zumindest im dienstlichen Kontext getätigt und bei einigen seiner Mitschülerinnen und Mitschüler massive Bedenken hinsichtlich der rechtskonformen, gewissenhaften und unparteiischen künftigen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ausgelöst. Diese Aussagen sind darüber hinaus geeignet, bei einem durchschnittlichen objektiven Dritten Bedenken auszulösen, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und er hat damit seine Glaubwürdigkeit eingebüßt, weil es das Einfließen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt.

Zum SP 1 ist aus der Aussage "Ich gehe jetzt nach Hause, weil hier ein Neger singt" der rassistische Kontext nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit ableitbar, weil die Aussage auch so aufgefasst werden kann, dass diese mit der Qualität der Gesangsdarbietung im Zusammenhang stand und diesbezüglich keine den Rahmen der Sachlichkeit sprengende Kritik oder Ausdrucksweise erkannt werden kann. Den Ausdruck "Neger" dessen Verwendung vom Beschuldigten iZm dem SP 6 eingestanden (und bereut) wird, verwendete der Beschuldigte unreflektiert für alle Farbigen und ist dies Gegenstand des SP 6 wo er auch rechtlich gewürdigt wird, sodass kein Raum mehr für einen Schuldspruch zum SP 1 bleibt und der Beschuldigte freizusprechen war.

Die Aussage zu SP 2 über einen farbigen Aufnahmewerber "Der hat sich auch nicht gewaschen", ohne, dass dafür ein sachlichen Hintergrund bestanden hätte, ist beleidigend, entwürdigend, rassistisch und diskriminierend, weil sie im Zusammenhang mit der Hautfarbe steht und suggeriert, dass eine farbige Person dreckig und damit minderwertig ist.

"Rasse", ist das unveränderliche, biologisches Kennzeichen einer Gruppe. Rassismus heißt, andere ethnische Gruppen als minderwertig aufgrund ihrer Abstammung einzustufen.

Der Freispruch der DK, der davon ausging, dass die Aussage nicht bewiesen wurde, war aufzuheben, weil die belastende Zeugenaussage vom BVwG als glaubhaft und diese damit als erwiesen erkannt wurde. Der Beschuldigte hat damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er damit den Eindruck erweckt, er würde Farbige für dreckig und minderwertig halten.

Zum SP 4 konnte hingegen keiner der Zeugen den Inhalt der Witze wiedergeben, sodass dem BVwG und auch der DK (die dies jedoch verkannte) die Beurteilung, ob diese Witze rassistisch waren oder nicht, nicht möglich waren. Der Schuldspruch war aufzuheben und der Beschuldigte von diesem Punkt freizusprechen.

Zum SP 5a und 5b sah das BVwG aufgrund der Beweisergebnisse die Aussagen als erwiesen an. Die Aussage (5a) "Leute mit ausländischen Wurzeln bzw. Ausländer mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben bei der Polizei nichts zu suchen, da diese nur ihren Staat vertreten und Österreich verraten" ist unsachlich, beleidigend und diskriminierend, weil sie unterstellt dass Polizisten mit Migrationshintergrund (anderer Nationalität als Österreichern) den Staat verraten würden.

Die Aussage ausländische Lokale oder deren Personal seien "alle dreckig" ist unsachlich, beleidigend und diskriminierend, weil sie unterstellt das Lokale die von Angehörigen anderer Nationalität als Österreichern geführt werden oder deren Personal, alle dreckig und damit minderwertig wären.

Der Freispruch der DK, der davon ausging, dass diese Aussagen nicht bewiesen wurden, war aufzuheben, weil die belastenden Zeugenaussagen vom BVwG als glaubhaft und damit erwiesen erkannt wurden. Der Beschuldigte hat damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er damit den Eindruck erweckt, er würde voreingenommen sein.

Zu SP 6 ist zu den Aussagen "Neger", "Tschusch", "Zigeuner" der Beleidigungscharakter zwar nicht so offensichtlich - was bei der Schuldbeurteilung berücksichtigt wird - die Bezeichnungen sind aber Beispiele für Alltagsrassismus und keinesfalls als Bezeichnungen für Tätergruppen zulässig. Der Beschuldigte unterlag diesbezüglich einem Rechtsirrtum. Im Kontext mit Straftaten in denen sie der Beschuldigte gebraucht hat, suggerieren diese Bezeichnungen, dass vorwiegend Angehörige dieser Hautfarbe, Nationalität oder Minderheit Straftaten begehen und diese daher "minderwertig" sind. Bei "Scheiß Rumänen" sowie "Juden, die sind die schlimmsten" liegt der Beleidigungscharakter auf der Hand, wobei bei der letzteren Aussage vor allem die Verallgemeinerung ins Treffen zu führen ist sowie auch die historische Sensibilität zu beachten und daher besonderes Augenmerk auf die Wortwahl zu legen ist.

Der Teilfreispruch der DK, der davon ausging, dass die Aussage "Juden, die sind die schlimmsten" nicht bewiesen wurde, war aufzuheben, weil die belastende Zeugenaussage vom BVwG als glaubhaft und damit erwiesen erkannt wurde. Der Beschuldigte hat damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er damit den Eindruck erweckt, er würde voreingenommen sein. Daran ändert auch nichts, dass er mit streng gläubigen Juden persönlich negative Erfahrungen hatte.

Zu SP 7 ist die Aussage "Jeder Ausländer ist ein Verbrecher und alle Ausländer müssen beamtshandelt werden", sowie "ein typischer Drogendealer ist ein Neger", aufgrund der Verallgemeinerungen als beleidigend und diskriminierend im Sinne der Nationalität bzw. Hautfarbe zu werten. Der Beschuldigte hat damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er damit den Eindruck erweckt, er würde voreingenommen sein.

Zu SP 9, der Aussage "er werde mit einem Negerkollegen nie zusammen Dienst machen, weil er sich nicht mit ihm ins Auto setze" bleibt das Motiv und der Zusammenhang im Dunkeln und kann durch das BVwG im Zweifel keine Zuordnung zu einem rassistischen Hintergrund erfolgen, da auch die Aussage des Beschuldigten er habe mit diesem Kollegen Dienst gemacht und schätze dessen Arbeitsweise nicht, nicht widerlegt werden konnte. Zum Ausdruck "Neger" siehe oben SP 6.

Der Schuldspruch war aufzuheben und der Beschuldigte von diesem Punkt freizusprechen.

Zu SP 10, der Aussage "Wie kann man Sex mit einer Negerin haben? Es ist widerlich, wenn ein Kind halb Afrikaner und halb Europäer ist. Wie kann man sich mit einer anderen Rasse vermischen;" geht es - entgegen der Ansicht der DK nicht um die sexuellen Vorlieben des Beschuldigten, die sind seine Privatsache, sondern darum, dass er Rassenvermischung für widerlich hält und damit eine bedenkliche weil klar diskriminierende Aussage trifft. Er suggeriert damit die Minderwertigkeit von gemischt rassigen Personen bzw. erweckt den Eindruck, dass er diesen gegenüber voreingenommen ist. Der Freispruch der DK, der davon ausging, dass die Aussage der Privatsphäre zuzurechnen ist, war daher aufzuheben. Der Beschuldigte hat eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen.

Zu SP 11 ist mit der Feststellung des Beschuldigten "Eh klar, schon wieder ein Ausländer" im Zusammenhang mit Berichten über Straftaten, ist der rassistische Kontext nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit ableitbar, weil die Aussage aufgrund des konkreten sachlichen Hintergrundes auch so aufgefasst werden kann, dass eben ein Ausländer eine Straftat begangen hat und diesbezüglich keine den Rahmen der Sachlichkeit sprengende Kritik oder Ausdrucksweise vorliegt. Der Schuldspruch war aufzuheben und der Beschuldigte von diesem Punkt freizusprechen.

Zu SP 16, der Aussage "Da werde ich krank, ich werde mir auf keinen Fall Schwule ansehen" ist dies ebenfalls keine Meinungsäußerung, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde zu qualifizieren ist. Das Wort "Schwule" ist als solches nach Ansicht des BVwG nicht als beleidigend anzusehen (vgl. dazu , den oben zitierten Leitfaden für einen nichtdiskriminierenden Sprachgebrauch; S 29). Der Schuldspruch war aufzuheben und der Beschuldigte von diesem Punkt freizusprechen.

Zu SP 24, der Aussage "Scheiß Menschenrechte, das braucht keiner, das wollen nur die Linken", liegt auf der Hand, dass die erwiesene Verwendung des Wortes "Scheiß", eine Wortwahl darstellt die den Rahmen sachlicher Kritik sprengt. Im Übrigen gehört die Garantie der Einhaltung der Menschenrechte in vielen Bereichen zu den Kernaufgaben der Polizei (Leitbild). Der Beschuldigte hat mit seiner Ausdruckweise eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er damit den Eindruck erweckt, er würde keinen Wert auf die Einhaltung der Menschenrechte legen, obwohl diesen nicht nur ein einfaches Gesetz sind, sondern sogar im Verfassungsrang stehen.

Zu den Vorwürfen SP 17 - 20, 23, 25, 26, 30

Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt haben u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person - allenfalls auch durch Ausübung von Befehls- und Zwangs- bis hin zur Waffengewalt - entgegen zu treten; solche Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen, die nicht durch ihre Befugnisse gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, schwere Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 1 BDG und haben auch (straf)gerichtliche Konsequenzen.

Die Ankündigung eines solchen Verhaltens bzw. in diese Richtung auslegbare Aussagen eines Exekutivbediensteten (und sei er auch noch in der Ausbildung) sind eine Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG, weil das Vertrauen der Allgemeinheit - und insbesondere der Kollegen und Vorgesetzten - in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Für die Glaubwürdigkeit einer Polizeiorganisation ist es entscheidend, dass die Allgemeinheit Vertrauen in das rechtskonforme und professionelle Handeln der Polizeibeamten hat. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können müsse, dass Polizeibeamte dem Anlass entsprechend rechtskonform, verhältnismäßig und besonnen einschreiten sowie deeskalierend agieren.

Wenn ein angehender Polizeibeamter ankündigt, er werde zu beamtshandelnde Personen provozieren bis es zu Widerstand komme bzw. man könne ohnehin alles machen (z.B. eine Notwehrszenario inszenieren), sofern man nachher nur den Bericht richtig schreibe, begeht er damit (unabhängig davon ob er es ernst meint oder nicht) eine schwere Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG. Er schädigt dadurch das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv.

Zu SP 17, 18, 19, 20 sieht das BVwG im Gegensatz zur DK die Dienstpflichtverletzungen aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an. Ob die Zeugen selbst "zimperlich" waren oder eine "Trotzreaktion" vorlag, spielt dabei keine Rolle, weil es ausschließlich auf den Eindruck ankommt, den die Aussagen hinterlassen haben. Dass der Beschuldigte die Aussagen - die er bestreitet - tatsächlich ernst gemeint hat, ist zwar dadurch widerlegt, dass die Trainer kein vorschriftswidriges Verhalten nach den Belehrungen wahrgenommen haben, der Beschuldigte letztlich den Abschluss der Polizeischule geschafft hat und nun nach den Aussagen des Zeugen SCHÖ. in der Praxis auch keine Probleme aufgetreten sind, es bleibt aber dennoch die Aussage als solches im Raum stehen. Vor diesem Hintergrund wird die Aussage als "unbesonnene Trotzreaktion" des Beschuldigten gewertet der sein Geltungsbedürfnis gegenüber den Mitschülerinnen befriedigt hat. Der Freispruch der DK, der davon ausging, dass die Aussage nicht bewiesen wurde, war aufzuheben, weil die belastende Zeugenaussage vom BVwG als glaubhaft und damit erwiesen erkannt wurde. Der Beschuldigte hat damit Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er damit den Eindruck erweckt, er würde sich nicht an Gesetzte und Vorschriften halten und es sei ihm egal wenn er jemanden tödlich verletzt.

Zu SP 23 und 25 kann das BVwG die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe den Kollegen nur mitgeben wollen, wie wichtig Berichte seien und nicht, dass damit auch Illegales gerechtfertigt werden könne, nicht überzeugen. Die Wortwahl "aufbauen" kann nur in Richtung Provokation gedeutet werden und im Kontext mit der Aussage, "man kann alles machen was man will" ist auch der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, dass damit auch allfällige Unrechtmäßigkeiten (Amtsmissbräuche) kompensiert werden können. Genau auf diesen vom Beschuldigten erzeugten Eindruck kommt es an. Auch hier hat nach Ansicht des BVwG, dass Geltungsbedürfnis des Beschuldigten zu diesen Aussagen geführt, der zu diesem Zeitpunkt vom Polizeialltag und den Kontrollmechanismen im Hintergrund noch keine ausreichenden Erfahrungen hatte. Umso mehr wäre Zurückhaltung angebracht gewesen. Der Beschuldigte hat Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er mit seinen unbedachten Aussagen den Eindruck erweckt hat, er würde - ohne Konsequenzen fürchten zu müssen - Übergriffe von Verdächtigen auf sich bewusst provozieren, um dann mit Zwangsgewalt gegen diese vorgehen zu können.

Zu SP 26 war die konkrete Aussage "man kann einen Arrestanten in den Wagen verprügeln und danach einen ‚Widerstand' schreiben" - wie von der DK richtig festgestellt - nicht erweisbar, der Freispruch im Zweifel daher aufrecht zu erhalten.

Zu SP 30 wurden die Aussage, er würde "im Falle eines Einbruches den Täter erschießen, dies jedoch in weiterer Folge als Notwehr auslegen" - die nach Ansicht des Gerichtes, wiederum auf sein Geltungsbedürfnis zurückzuführen war - durch die Zeugenaussagen erwiesen. Der Beschuldigte hat damit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er damit den Eindruck erweckt, er würde außer Dienst Gesetzesbrüche begehen, indem er einen Einbrecher ohne Vorliegen der Voraussetzung tötet und die Beweismittel in Richtung Notwehr verfälscht.

3.3.2. Zur Strafbemessung

Die im Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0077, anschaulich dargestellte Judikatur zum Recht auf freie Meinungsäußerung, weist hinsichtlich der Strafhöhe eine beachtliche Bandbreite auf, vom Schuldspruch ohne Strafe, für die Aussage "morbides Konglomerat" (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184); eine Geldstrafe von einem Monatsbezug, für eine E-Mail an 70 Adressaten, indem dem Minister "offensichtlicher Amtsmissbrauch" vorgeworfen wurde (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001) bis hin zur Entlassung bei verharmlosenden Aussagen betreffend das Konzentrationslager Ausschwitz (VwGH 03.07.2000, Zl. 2000/09/0006), Wiederbetätigung gem. § 3 g Verbotsgesetz eines Zollbeamten unter einem Decknamen im Internet (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0114) oder grober und wiederholter Beschimpfungen und ausländerfeindlicher Herabwürdigungen durch einen Lehrer (VwGH 15.03.2000, 97/09/0182). So wurde vor diesem Hintergrund auch die Entlassung eines Juristen der Volksanwaltschaft als gerechtfertigt betrachtet, der in einer Publikation dazu aufgerufen hatte, Asylwerber die illegal eingereist wären, wieder mit illegalen Mittel aus dem Staatsgebiet zu entfernen.

Die Forderung der Disziplinaranwältin nach Entlassung erscheint vor diesem Hintergrund nicht unberechtigt. Sie ist aber im hier vorliegenden Fall aufgrund der anders gelagerten Umstände des Falles nicht gerechtfertigt.

Zur Schuld

Der Beschuldigte hat die ihm angelasteten Äußerungen nach der Überzeugung des BVwG schuldhaft (§ 91 BDG) aber nicht vorsätzlich getätigt. Er hat die ihm angelasteten Aussagen, teils aus Unwissenheit und teils aus Geltungsbedürfnis getätigt. Er war sich nicht bewusst, dass seine im vermeintlich geschützten Klassenverband geäußerten Meinungen aufgrund seiner besonderen Stellung als angehender Polizist die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten und bei einem "objektiven" Zuhörer den Eindruck von Fremdenfeindlichkeit und Befangenheit erwecken konnten.

Er hat als Justizbeamter zwar bereits Schulungen im Bereich der Menschenrechte erhalten, die polizeiinterne Ausbildung erfolgte aber nach den Zeugenaussagen erst nach seiner Suspendierung.

Er ist durch seine siebenjährige Vorverwendung im Strafvollzug in WIEN mit einer hohen Anzahl ausländischer Täter konfrontiert gewesen und herrscht in einer Haftanstalt naturgemäß ein schärferer Umgangston, der auch geeignet ist auf die Vollzugsbeamten abzufärben bzw. deren Einstellung zu prägen. Seine Erfahrungen beschränkten sich auf den Justizvollzugsbereich und im Bereich des Polizeidienstes, war er Schüler wie die anderen und muss ihm daher zugestanden werden Fehler auch hinsichtlich seiner Ausdrucksweise gemacht bzw. noch nicht über die notwendige Sensibilität verfügt zu haben.

Er war anders als der Beamte der Volksanwaltschaft kein Jurist und hatte die Aussagen nur mündlich getätigt, teilweise auch unter dem Eindruck der Lektüre von Zeitungsartikeln die über Straftaten von Ausländern berichtet haben bzw. als Reaktion auf Belehrungen seiner Meinung nach zu zimperlichen Mitschülerinnen.

Demgegenüber steht die Vorbildfunktion bzw. Beispielwirkung, die der Beschuldigte allein aufgrund seines Dienstgrades, seines Alters und eben seiner Vorverwendung genoss. Seiner besonderen Stellung im Klassenverband war sich der Beschuldigte auch durchaus bewusst, was sich nicht zuletzt in seiner Bereitschaft sich als Klassensprecher aufstellen zu lassen, der Bereitwilligkeit Fragen der Mitschüler zu beantworten sowie im besonderen Kontakt mit dem Lehrpersonal äußerte (Geltungsbedürfnis).

Die hier nunmehr vorgeworfene Wortwahl ist von dem grundsätzlich auch Beamten zustehenden Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt und hätte ihm bei entsprechender Sorgfalt auch auffallen müssen, welche Wirkung seine Aussagen auf seine Mitschüler hinsichtlich seiner künftigen Dienstausübung haben.

Der Beschuldigte hat durch seine Wortwahl grob fahrlässig bewirkt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert wird. Hätte er die ihm zumutbare Sorgfalt walten lassen, wäre ihm bewusst gewesen, dass seine Ausdrucksweise - auch wenn sie nur im Klassenverband und nicht gegenüber der breiteren Öffentlichkeit erfolgte - unangemessen, unsachlich und diskriminierend war sowie den Eindruck eines fremdenfeindlichen, rassistischen und damit bei Amtshandlungen befangenen Polizisten erweckten. Noch dazu wo er angab, man könne im Grunde in der Praxis alles machen, sofern man nur die Berichte richtig schreibe.

Wenn er anführt, er sei nie hinsichtlich seiner Ausdrucksweise von den Mitschülern angesprochen bzw. kritisiert worden, die sogar noch sein Nähe gesucht und mit denen er sich bis zur Anzeige gut verstanden habe, vermag ihn das nicht zu entschuldigen. Erstens haben einzelne Zeugen angegeben, dass es sehr wohl Diskussionen zu diesen Themen gegeben habe und zweites war er selbst intellektuell in der Lage dies zu erkennen (Ausnahme einige Begriffe im SP 6).

Zu den Erschwerungsgründen

Da als schwerste Dienstpflichtverletzung - anders als von der DK - jene Äußerungen zu werten sind, die darauf hinauslaufen, man können ohnehin jede Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt setzen, sofern man später nur den Bericht entsprechend abfasst (SP 23, 25) waren als erschwerend iSd § 93 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten:

  • die Dienstpflichtverletzung iZm mit SP 30, Darstellung einer Notwehrsituation auch wenn diese nicht vorliegt;

  • die Dienstpflichtverletzung iZm mit SP 17 - 20, Inkaufnahme einer Körperverletzung durch Weiteranwendung falsche Grifftechnik;

  • die Dienstpflichtverletzung iZm den mehrfachen diskriminierenden Äußerungen (SP 2, 5, 6, 7, 10) zu werten. Dass diese Aussagen aus rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen erfolgt sind, ist bereits durch den Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt.

  • Weiters die Dienstpflichtverletzung durch seine unsachlichen Kritik an der Bewertung der Menschenrechten (SP 24).

Zu den Milderungsgründen

Hier sind sein Ordentlicher Lebenswandel und der auffallender Widerspruch zu seinem sonst so engagierten und pflichtbewussten Verhalten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) ins Treffen zu führen (von der DK berücksichtigt).

Weiters darüber hinaus ein die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 34 Abs. 1 Z 12 StGB) darüber, wo die Grenzen zwischen sachlicher Kritik bzw. zulässiger Meinungsäußerung und unsachlichen und diskriminierenden Ausdruckweisen verlaufen (Neger, Tschuschen, Zigeuner), weil er die entsprechenden polizeilichen Detailschulungen noch nicht hatte und offenbar auch massiv von seiner Vorverwendung geprägt war.

Das von der DK angenommene Teilgeständnis hinsichtlich des Ausdrucks "Neger" ist im Hinblick auf die sonst leugnende Haltung vernachlässigbar.

Zur Spezialprävention

Der Beschuldigten musste zwar schon ein letztlich eingestelltes Strafverfahren und die mittlerweile aufgehobene Suspendierung von über einem Jahr über sich ergehen lassen. Um der Warnungs- und Sicherungsfunktion gerecht zu werden, ist dennoch eine spürbare Geldstrafe erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte es bei seinen Äußerungen beließ und im praktischen Polizeialltag - nach der Beurteilung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten - einen höflichen Umgangston mit Kollegen und Parteien pflegt, ist trotz der Anzahl seiner verbalen Entgleisungen in der Vergangenheit bzw. dem Überwiegen der Erschwerungsgründe nicht davon auszugehen, dass eine Entlassung erforderlich ist, um ihn vor künftigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Beschuldigte hat einiges in Kauf genommen (Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes als Magistratsbeamter, 7 Jahre Dienst im Strafvollzug), um seinem Traumberuf Polizist nachgehen zu können und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig alles unterlassen, was dieses nunmehr erreichte Ziel gefährden könnte.

Um die Verbundenheit des Beschuldigten mit den rechtlich geschützten Werten nachhaltig sicherzustellen, der Beschuldigte hat insgesamt keinen einsichtigen Eindruck erweckt, ist das BVwG der Ansicht, dass eine hohe Geldstrafe jedenfalls notwendig ist. Die DK hat eine Geldstrafe von drei Monatsbezügen verhängt. Das BVwG hat nunmehr zwar einige des Schuldsprüche aufgehoben (SP 1, 4, 9, 11, 16) auf der anderen Seite aber auch Freisprüche (SP 2, 5a u. 5b, Teile 6, 10, 17 - 20) als unberechtigt wieder rückgängig gemacht. Das BVwG ist der Ansicht, dass die SP 23 u. 25 aufgrund des angekündigten Amtsmissbrauches und der geäußerten Ansicht diese durch entsprechendes Schreiben der Berichte zudecken zu können, als schwerstes Delikt zu werten sind. Die weiteren Pflichtverletzungen kommen erschwerend hinzu, sodass diese Strafhöhe weiterhin als angemessen und notwendig erachtet wird.

Zur Generalprävention

Die hohe Geldstrafe ist auch notwendig, um anderen Polizeibeamten klarzumachen, dass verbale Entgleisungen - auch wenn sie nur im Kameradenkreis erfolgen - nicht toleriert und mit empfindlichen Disziplinarstrafen geahndet werden, wenn damit die Unbefangenheit der Amtsausübung in Zweifel gezogen und suggeriert wird man könne sich alles erlauben. Gerade bei Polizisten kommt es auf einen sachlichen und die Menschenwürde wahrenden Umgangston an, weil der Einfluss derartiger Aussagen auf andere, vor allem jüngere Kollegen, nicht zu unterschätzen ist.

Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Der Beschuldigte hat einen Bruttomonatsbezug von € 1.500,- als Schüler gehabt der als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Nunmehr als Polizist im Regeldienst verdient er wesentlich mehr. Er hat keine Sorgepflichten und besitzt ein Haus. Aus diesem Grund ist daher keine Reduktion der angemessenen und erforderlichen Geldstrafe notwendig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur des VwGH ist hinsichtlich der Grenzen der Meinungsfreiheit iZm § 43 Abs. 2 BDG klar und hat auch im Bezug auf die Strafbemessung den Rahmen vorgegeben.

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