L516 2107447-1•BVwG L516 2107447-1
L516 2107447-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung, Schwangerschaft
L516 2107447-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 28.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 06.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. In einem im Zuge der Antragstellung am 28.01.2015 vorgelegten Schriftsatz brachte die Beschwerdeführer zur Antragsbegründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sie sei eine kosovarische Staatsbürgerin muslimischen Glaubens, die eine Beziehung zu einem katholischen Christen eingegangen sei, aus welcher sei nunmehr das erste gemeinsame Kinder erwarte. Die Beziehung zu ihrem Verlobten sei auf Seiten ihrer Umgebung von Anbeginn auf massiven Widerstand gestoßen, die Beschwerdeführerin sei mehrfach in steigender Intensität bedroht worden, weshalb sie sich schließlich zur Flucht zu ihrem Verlobten nach Österreich habe entschließen müssen. Der Umstand, dass der Verlobte römisch-katholischen Glaubens sei, habe zu groben Zerwürfnissen zwischen der Beschwerdeführerin und deren Familie geführt, sodass diese im Oktober 2014 aus dem Haus der Familie hinausgeworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich einer Freundin und Arbeitskollegin anvertraut und bei dieser vorläufig "Unterschlupf" erhalten. Der ausschlaggebende Grund für die Flucht sei jener gewesen, dass die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei. Angesichts des massiven Widerstandes ihrer Familie habe die Beschwerdeführerin nunmehr befürchten müssen, das sie von ihrer Familie dafür "bestraft" werde, was darin bestehen könnte, dass die Beschwerdeführerin eingesperrt werde; andererseits könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass man ihr das Kind wegnehme, um es jedenfalls muslimisch zu erziehen. Eine Eheschließung mit einem Katholiken werde von der Familie der Beschwerdeführerin nicht toleriert (AS 21, 23).
1.2. Zu seinen Ausreisegründen brachte die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 28.01.2015 vor, sie sei muslimischen Glaubens und habe ihren Freund kennengelernt, ohne von dessen römisch-katholischer Glaubenszugehörigkeit zu wissen. Ihr Freund sei Kosovo-Albaner mit Wohnsitz in Österreich, der sie in ihrer Heimat zwei Mal besucht habe. Sie sei von ihm im 2. Monat schwanger. Als ihre Mutter davon erfahren habe, habe man sie nicht mehr zu Hause haben wollen, weshalb sie beschlossen habe, zu ihrem Freund nach Österreich zu kommen. Sie werde von ihrer Familie nicht mehr akzeptiert. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2015 führte sie aus, im 4. Monat schwanger zu sein und ihren in Österreich lebenden Freund heiraten zu wollen. Seit ungefähr einem Monat bestehe ein Zusammenleben. Sie habe vor ihrer Ausreise zunächst in XXXX bei ihren Eltern gelebt, sei aber im Oktober von zu Hause weggelaufen und habe dann bei einer Freundin gelebt. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter, ihre Brüder und Schwestern seien noch im Kosovo, ein Bruder jedoch in Österreich. Als sie ihren Eltern mitgeteilt habe, mit ihrem Freund zusammen sein zu wollen, habe sie weglaufen müssen, damit ihr nichts geschehe und sie habe auch die Schwangerschaft verheimlichen müssen, da diese nicht geduldet worden wäre.
1.3. Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem BFA durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Komplikationen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft in das Krankenhaus habe überwiesen werden müssen. Gleichzeitig wurde diesem Schriftsatz die Kopie einer ärztlichen Überweisung beigefügt.
1.4. Laut einem Aktenvermerk des BFA vom 02.05.2014 habe eine telefonische Nachfrage des BFA in dem von der Beschwerdeführerin genannten Krankenhaus ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in diesem befinde und auch nicht bekannt sei, sich die Beschwerdeführerin weder in das Krankenhaus begeben habe noch eine solche Person dort bekannt sei, weder generell noch in der Fachabteilung.
1.5. Laut einem schriftlichen Erhebungsergebnis der Polizeiinspektion XXXX vom 02.05.2015 nach einem Erhebungsersuchen des BFA seien die Beschwerdeführerin und ihr Freund an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse wohlauf angetroffen worden und habe die Beschwerdeführerin bei einer Befragung angegeben, derzeit über keinerlei gesundheitliche Beschwerden zu klagen sowie am 29.04.2015 im Krankenhaus betreffend ihre Schwangerschaftsprobleme einen ambulanten Arzttermin gehabt zu haben und am 18.05.2015 vom Krankenhaus einen Operationstermin erhalten zu haben.
2. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV). Das BFA sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA stellte insbesondere fest, dass das die Beschwerdeführerin Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen verlassen habe und Verfolgungsgründe weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen seien sowie keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung behauptet und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen jenen Bescheid des BFA am 13.05.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe festgestellt, dass eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht vorliege, wobei jedoch außer Acht gelassen werde, dass eine solche Verfolgung auch innerhalb der sozialen Gruppe der Familie stattfinden könne. Der Kosovo sei relativ klein, eine Person könne leicht gefunden werden und die Exekutive könne keinen Schutz gewähren. Eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen habe die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme des BFA nie behauptet. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe der Beschwerdeführerin und ihrem Kind, in eine prekäre Lage zu geraten. Die Beschwerdeführerin habe im Kosovo keine Bekannten und bis auf eine Freundin auch keine Freunde mehr. Sie habe Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Kosovo sei kein sicheres Drittland. Ihre Familie glaube, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem römisch-katholischen Mann die Ehre der Familie beschmutze und diese nur durch den Tod der Beschwerdeführerin wieder hergestellt werden könne. Sie fürchte auch um das Leben ihres Kindes. Ihr Freund, XXXX , sei der Vater ihres noch ungeborenen Kindes, was sie ehrenwörtlich erkläre und sie sei auch bereit, nach der Geburt einen DNA-Beweis zu erbringen. Ein weiterer Arzttermin sei für den 18.05.2015 vereinbart.
3.2. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 13.05.2015 bis voraussichtlich 27.05.2015.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 27.05.2015 die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Die Beschwerdeführerin hat zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beziehung zu ihrem Freund, einem in Österreich lebenden kosovarischen Staatsangehörigen und Angehörigen der albanischen Volksgruppe sowie römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft, von ihrer Familie im Kosovo nicht geduldet worden sei, sie mehrfach in steigender Intensität bedroht worden sei und sie aus diesem Grunde im Oktober 2014 aus ihrem Elternhaus weggelaufen habe müssen (AS 51) und zunächst zu ihrer Freundin und Arbeitskollegin gezogen sei (AS 9, 21, 49). Da sie von ihrem Freund auch schwanger geworden sei, habe sie sich zur Flucht zu ihrem Freund nach Österreich entschlossen, da die Schwangerschaft nicht geduldet worden wäre (AS 49) und sie eine Bestrafung sowie eine Wegnahme ihres Kindes befürchte (AS 21). Da sie Angst vor ihrer Familie gehabt habe, habe sie auch nicht zum Arzt gehen können. Sie wisse, dass es im Kosovo Frauenhäuser gebe, doch sie würde sich dort nicht sicher fühlen (AS 53). Sie habe auch zu niemanden mehr Kontakt im Kosovo (AS 49).
2.10.2. Das BFA geht jedenfalls unbestritten davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kosovarische Staatsangehörige und Angehörige der albanischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubensgemeinschaft handelt, die unverheiratet und schwanger ist (Bescheid, S 11, 50).
2.10.3. BFA führte unter Bezugnahme auf die von ihm im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich wirtschaftliche Gründe und Probleme mit der Familie erwähnt habe, sich die Beschwerdeführerin jedoch an die staatlichen Organe wenden hätte können, welche sowohl schutzwillig als auch - fähig seien und sich die Beschwerdeführerin an eines der Frauenhäuser wenden können, welche als "sichere Häuser" bezeichnet würden. Die Beschwerdeführerin habe als alleinerziehende Frau mit einem Kind auch Anspruch auf Sozialhilfe und könne eine Unterbringung in einem Frauenhaus erhalten; auch mit der Unterstützung des Kindesvaters könne die Beschwerdeführerin rechnen und von diesem Unterhalt einfordern. Auch Rückkehrhilfe könne die Beschwerdeführerin erhalten (AS 187, 189).
2.10.4. Dazu ist festzustellen, dass das BFA seine eigenen Länderfeststellungen nur selektiv heranzieht und beispielsweise den im Bescheid selbst auszugsweise wiedergegebenen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.11.2014 außer Acht lässt, welcher zu dem Ergebnis gelangt, dass unter anderem bei häuslichen Misshandlungen ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen gerade nicht besteht (Bescheid, S 36). Allein eine bloße Bezeichnung der sechs Frauenhäuser in Pristina als "sog. "sichere Häuser" (Bescheid S 36), erlaubt insbesondere angesichts des zuvor zitierten Berichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes nicht die ungeprüfte Annahme, dass diese der Beschwerdeführerin auch effektiv die erforderliche und dauerhafte Sicherheit bieten. Damit können den im Bescheid abgebildeten Länderfeststellungen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem neugeborenen Kind im Falle ihrer Rückkehr sowie hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines effektiven Schutzes vor häuslicher Gewalt bzw. von allfälligen Übergriffen seitens ihrer Familienangehörigen entnommen werden und lassen diese keine Rückschlüsse auf die Effektivität einer innerstaatlichen Fluchtalternative im speziellen Fall der Beschwerdeführerin im Kosovo zu (vgl bereits BVwG G306 10.02.2015, 2016621-1/6E). Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen sowie Ermittlungen und Feststellungen dazu, ob und wie lange die Beschwerdeführerin den Schutz eines der Frauenhäuser tatsächlich effektiv in Anspruch nehmen wird können und ob sie im Kosovo dauerhaft eine Existenzgrundlage für sich und ihr Kind vorfinden wird können, fehlen gänzlich und werden diese im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.
2.10.5. Auch den gesundheitlichen Zustand hat das BFA nur Ansatzweise ermittelt. Das BFA hat zwar im Zuge einer telefonischen Anfrage in jenem Krankenhaus, das von der Beschwerdeführerin benannt wurde, die Mitteilung erhalten, dass die Beschwerdeführerin bis dato dort nicht bekannt sei (AS 67) und in weiterer Folge eine polizeilichen "Hauserhebung" (AS 187) veranlasst. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bei Letzterer angegeben, am 18.05 einen weiteren Arzttermin angekündigt und wurde bereits mit Schriftsatz vom 29.04.2015 eine ärztliche Überweisung zwecks Abklärung von Unterbauchschmerzen im Zuge der Schwangerschaft angeordnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.05.2015, Ra 2014/18/0146, ausgesprochen, dass bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abzuwägen ist, im Allgemeinen zwar kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (Hinweis E vom 29. April 2010, 2009/21/0055), was jedoch aber nicht ausschließt, dass im Falle einer Schwangerschaft, die sich während des Aufenthalts in Österreich medizinisch problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren (auch) im Sinne des Art. 8 MRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern. Ermittlungen dazu bei dem behandelnden Arzt bzw den behandelnden Ärzten, ob im Falle der Beschwerdeführerin eine solche Risikoschwangerschaft vorliegt, wären angesichts der vorgelegten ärztlichen Überweisung und des von der Beschwerdeführerin genannten Arzttermines unerlässlich gewesen, was vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als weitere gravierende Ermittlungslücke angesehen werden muss, und werden diese Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.
2.10.6. Das BFA bestreitet des Weiteren die Vaterschaft des von der Beschwerdeführerin genannten Freundes und das BFA begründet das aus seiner Sicht "Vortäuschen der Vaterschaft" (AS 231) ausschließlich mit Ein- und Ausreisestempel im Reisepass jenes Freundes, ohne jedoch diesen, namentlich Herrn XXXX , selbst dazu zeugenschaftlich befragt zu haben, obwohl dieser sogar bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 06.03.2015 als Vertrauensperson anwesend war. Warum eine solche Befragung unterlassen wurde, erweist sich als nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird. Sollte die Behörde danach weiterhin Zweifel an der Vaterschaft der genannten Person haben, wird sie auch die in der Beschwerde geäußerte Bereitschaft der Beschwerdeführerin, einen DNA-Test zu erbringen, bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen haben.
2.10.7. Soweit im angefochtenen Bescheid schließlich die Ansicht vertreten wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe behauptet habe und auch keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung behauptet und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgeschlossen worden sei (AS 107), erweist sich dies als aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin eine Bedrohung und Verfolgung durch ihre eigenen Familienangehörige aufgrund des Verstoßes der Beschwerdeführerin gegen traditionelle Wertvorstellungen vorgebracht hat. Droht jedoch einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht (VwGH 09.09.2010, 2007/20/1091).
2.10.8. Abschließend ist noch hinsichtlich des vom BFA verhängten Einreiseverbotes darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegen, zumal insbesondere im Falle der Beschwerdeführerin keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt; die Begründung des BFA für das verhängte Einreiseverbot (Bescheid S 73), wonach es zwar noch keine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen des illegalen Aufenthaltes und der illegalen Einreise gebe, bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin jedoch eine solche abzusehen und zu erwarten sei, erweist sich als spekulativ und widerspricht jeglichen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen.
2.10.9. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - und allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.10. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen und geeigneten Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.10.11. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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