BVwG L504 2004785-1

L504 2004785-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2015

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG L504 2004785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2004785.1.04

Spruch

L504 2004785-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GesmbH, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 27.10.2009, Zl. 046-113(2)-221/09, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) hat mit angeführten Bescheid vom 27.10.2009 ausgesprochen, dass von der XXXX GesmbH (bP [beschwerdeführende Partei]) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 08.05.2009 festgestellt worden sei, dass die bP als Dienstgeber hinsichtlich der Dienstnehmerin XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe und daher ein Beitragszuschlag vorzuschreiben sei.

2. Nach Akteneinsicht wurde mit anwaltlichem Schriftsatz innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Darin wurde näher ausgeführt, dass es sich bei der Person um eine Selbständige handeln würde und mit dieser ein Werkvertrag geschlossen worden wäre. Folglich sei seitens der bP keine Anmeldung zur Sozialversicherung zu tätigen gewesen und die Vorschreibung erfolge nicht zu Recht. Bei nur der Teilversicherung unterliegenden Dienstnehmer - dies sei ungeklärt - sei zudem keine Meldung an den Krankenversicherungsträger sondern an die Unfallversicherungsanstalt zu tätigen. Die SGKK habe das Parteiengehör nicht gewahrt und das Ermessen nach § 113 Abs 2 ASVG sei nicht nachvollziehbar. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gestellt.

3. Mit Bescheid vom 21.09.2010, Zl. 20305-V/14.738/6-2010, hat der Landeshauptmann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht gem. § 38 AVG ausgesetzt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L504 2004785-1, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK, womit diese entschied, dass angeführte Person in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. §§ 4 Abs 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.

Das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren wird hiermit fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die oa Person wurden am 08.05.2009, ca. 10.20 Uhr, von der KIAB bzw. Finanzpolizei in einem Supermarkt in Hallein bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung als Warenpräsentatorin unmittelbar betreten. Der Dienstgeber XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Die Betretung der oa. Person wurde durch Organe des Finanzamtes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei der Beschäftigung ihrer Art nach um ein der Pflicht(Voll)versicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX handelte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Erkenntnis rechtskräftig festgestellt.

Unstreitig wurde von XXXX als Dienstgeberin die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Zuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse:

Von der bP wird in der Beschwerde eingewandt, dass die SGKK gegenständlich unzuständig sei und argumentierte, dass sich gem. § 30 ASVG hier die Zuständigkeit nach dem Ort richte von wo der Arbeitseinsatz geleitet werde und die Gesellschaft operiere nur von Wien aus. Folglich sei die SGKK unzuständige Behörde.

§ 30 ASVG lautet:

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.

(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten und für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.

(4a) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes ist jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war.

(5) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist ausschließlich Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2 lit. f genannten Personen.

Bei unselbständig Erwerbstätigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit somit grds nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Die Definition des Beschäftigungsortes in Abs 2 ist in Form einer Kaskade aufgebaut: Grds ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Abs 2 stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort. Werden die versprochenen Dienstleistungen jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jener als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1ff zu §30 mwN).

Im konkreten Fall wurden die Warenpräsentatorinnen von der bP vereinbarungsgemäß an den angeführten Tagen nur an einem konkreten Arbeitsort in Salzburg bzw. Hallein, somit jeweils im Zuständigkeitsbereich der SGKK, eingesetzt. Gemäß dem beschriebenen Kaskadensystem des Abs 2 leg cit ist hier der Beschäftigungsort jener Ort an dem die faktische Dienstleistungserbringung erfolgt. Dies war im gegenständlichen Zeitraum (vgl. VwGH 12.04.1994, 92/08/0140) im örtlichen Zuständigkeitsbereich der SGKK und war diese daher gem. § 30 Abs 1 ASVG zur Entscheidung zuständig.

2. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin der oa Person, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflicht(Voll)versicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Anzumerken ist, dass diese Anmeldepflicht beim Träger der Krankenversicherung gem. § 33 Abs 2 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. 32/2007 zum damaligen Zeitpunkt auch bei DienstnehmerInnen bestand, bei denen nur eine Teilversicherung gegeben war.

Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei 1 Person insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der Einwand, dass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, ist in diesem Verfahren über die Beitragszuschläge gem. § 113 ASVG nicht mehr Prüfungsgegenstand, da diese Vorfrage vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es bedurfte daher diesbezüglich keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und war den diesbezüglichen Beweisanträgen zum Beweis des Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses, in diesem Verfahren daher nicht Folge zu leisten.

Zur Rüge, die SGKK habe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht ausreichend begründet, ist darauf zu verweisen, dass ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung ob und in welcher Höhe ein Beitragszuschlag festzusetzen ist, nach § 113 Abs 1 Z1 iVm Abs 2 ASVG grundsätzlich nicht bestand (VwGH 14.02.2013, 2012/08/0011).

Der SGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Angesichts des Umstandes, dass hier aktenkundig weitere Meldeverstöße in Bezug auf weitere Dienstnehmer bestanden, konnte auch nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Wenn die bP darauf hinweist, dass die SGKK vor Erlassung dieses Bescheides das Parteiengehör missachtete, so ist sie mit dieser Rüge im Recht. Jedoch zeigt sie damit im konkreten Fall keinen Verfahrensmangel von Entscheidungsrelevanz auf. Zudem hat die bP vor Einspruchserhebung Akteneinsicht genommen und konnte so in Kenntnis des Sachverhaltes sich im Einspruch dazu äußern.

Im Einspruch bzw. in der Beschwerde an den Landeshauptmann wurde der Antrag gestellt dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit in der Beschwerdesache auf das Bundesverwaltungsgericht über. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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