BVwG W188 2100383-1

W188 2100383-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2015

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Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Organisationsänderung, schonendste<br/>Variante, Versetzung

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BVwG W188 2100383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2100383.1.00

Spruch

W188 2100383-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr. Rudolf PRASSER und Ministerialrat Dr. Wolfgang SETZER als Beisitzer über die Beschwerde der Fachoberinspektorin XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH,XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28.10.2014, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2015, XXXX, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 28.10.2014, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2015, XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, idgF (BDG 1979) bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (folgend: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zu ihrer Versetzung im Bereich des Benutzersupportes der Dienststelle Informations- und Kommunikationstechnologie Betrieb beim Führungsunterstützungszentrum (IKTBetr/FüUZ) am Dienstort XXXX auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A 3/ Funktionsgruppe 6 (A3/6) verwendet.

2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (folgend: BMLVS), Personalabteilung B, vom 18.09.2014, XXXX, wurde die BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, sie mit ehestmöglicher Wirkung von Amts wegen innerhalb ihrer Dienststelle IKTBetr/FüUZ vom Dienstort XXXX zum Dienstort XXXX zu versetzen und auf den Arbeitsplatz gemäß XXXX mit der Wertigkeit A3/6 einzuteilen. Gleichzeitig wurde ihr anheimgestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Dieses Schreiben wurde der BF am 06.10.2014 zugestellt.

3. Hierauf erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.10.2014 Einwendungen dahingehend, dass sie seit Beginn ihres Dienstverhältnisses in XXXX, KommandogebäudeXXXX, eingesetzt und außerdem Kandidatin des Wahlvorschlages für den Dienststellenausschuss beim Militärkommando Niederösterreich anlässlich der Bundes-Personalvertretungswahl sei. Die geplante Versetzung sei unrechtmäßig, weil kein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979 vorliege. Diese Personalmaßnahme sei ihrer Meinung nach in Aussicht genommen worden, weil seit Anfang des Jahres 2013 nur mehr viereinhalb Vollbeschäftigungsäquivalente für Supportleistungen zu Verfügung gestanden seien und daher im Bereich der Abteilung XXXX, der sie zugeordnet sei, zur Sicherstellung des First Level Supports des IKT Services ELAK personelle Maßnahmen getroffen hätten werden müssen. Der SSP IT-Intranet Schwerpunkt in XXXX und der SSP IT-ELAK Schwerpunkt in XXXX sollten durch eine Neuorganisation bzw. Neuausrichtung des IKT-Supports unter Bildung eines neuen Service-Schwerpunktes zentrale Services (SSP ZS) zusammengelegt und damit drei Planstellen (darunter auch ihr Arbeitsplatz) nach XXXX verlegt werden. Dieser neue Serviceschwerpunkt zentrale Services (SSP ZS) habe am 04.07.2014 seine Arbeit aufgenommen. Die Personalvertretung habe ihrer beabsichtigten Versetzung mit der Begründung widersprochen, dass die Arbeitsplatztätigkeiten auch ohne qualitative Beeinträchtigung von XXXX aus durchgeführt werden könnten und der Dienstortwechsel für sie eine erhebliche zeitmäßige und finanzielle Belastung darstellen würde. Die Verlegung "ihrer" Planstelle nach

XXXX sei nicht notwendig, weil sie ihre Aufgaben (Telefonsupport und IT-Betreuung von Intranet, PortalAustria, Stammportal, XXXX, ELAK, ...) auch von XXXX aus weiter wahrnehmen könne, zumal die dafür nötigen technischen und räumlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die Durchführung dieser Tätigkeiten wäre mit den entsprechenden Zugangsberechtigungen an jedem IT-Standort in Österreich möglich. Im Weiteren sei die geplante Versetzung aus den im § 38 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 genannten Gründen unzulässig, weil diese für die BF einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Der tägliche Zeitaufwand für die Zurücklegung der Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort würde - statt wie bisher vierzig Minuten - bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinkünftig über drei Stunden betragen, wodurch zusätzliche monatliche Ausgaben in der Höhe von zumindest €

200,- anfallen würden. Der für sie in XXXX vorgesehene Arbeitsplatz sei nicht ausgeschrieben worden; iSd § 38 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sei zu prüfen, ob ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stehe. Davon abgesehen sei unter dem Gesichtspunkt der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden, dass die BF seit vierzig Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Melk habe und eine so große Umstellung "vom Land in die Stadt" relativ kurze Zeit vor ihrer Pensionierung für sie eine große psychische Belastung darstellen würde. Zudem müsse sie täglich ihre 91-jährige pflegebedürftige Mutter (Pflegegeld der Stufe 2 nach dem Bundespflegegeldgesetz) betreuen und einmal wöchentlich ihre beiden Enkelkinder beaufsichtigen, weil deren Eltern berufstätig seien. Schließlich seien die vorgenommenen Organisationsänderungen entgegen den Bestimmungen des Frauenförderungsplans des BMLVS nicht rechtzeitig der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung bekannt gegeben worden, weshalb das Vorgehen der Dienstbehörde auch aus diesem Grunde unrechtmäßig sei. Aus den angeführten Gründen werde der Dienstgeber von der geplanten Versetzung abzusehen haben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 von Amts wegen innerhalb ihrer Dienststelle Informations- und Kommunikationstechnologie Betrieb beim Führungsunterstützungszentrum vom Dienstort XXXX zum Dienstort

XXXX versetzt und auf den Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer XXXX, mit der Wertigkeit A3/6 diensteingeteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sie gemäß § 141a BDG 1979 die für die Versetzung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es aufgrund der Implementierung neuer, komplexer IKT-Systeme, wie etwa XXXX, User-Berechtigungs-management, etc., zwingend erforderlich geworden sei, die bestehende Supportstruktur einer Änderung zu unterziehen, um unter größtmöglicher Abstützung auf die vorhandene infrastrukturelle Ausstattung sowie unter Berücksichtigung der knappen Budgetmittel eine an den Bedarfsträgern orientierte Serviceleistung gewährleisten zu können. Diesen Anforderungen Rechnung tragend sei mit Wirksamkeit vom 01.06.2014 die Zusammenlegung des bisher in XXXX dislozierten Serviceschwerpunktes Informationstechnik Intranet (SSPIT-Intranet) sowie dem in XXXX angesiedelten Serviceschwerpunkt Informationstechnik Elektronischer Akt (SSPIT-ELAK) zum neuen Serviceschwerpunkt Informationstechnik Zentrale Services (SSPIT-ZS) am Standort XXXX verfügt worden. Infolge dieser Organisationsänderung sei der bisherige, im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichnete Arbeitsplatz der BF in XXXX aufgelassen worden. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln seien organisatorische Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als eine Versetzung rechtfertigendes wichtiges dienstliches Interesse erkannt worden. Die Aufrechterhaltung der Außenstelle einer Dienststelle ohne besondere dienstliche Notwendigkeit für nur wenige Mitarbeiter würde unzweifelhaft diesen gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Die wirtschaftlichen Überlegungen, die dem Ressort eine Kostenminimierung und einen effizienten Personaleinsatz im Bereich des IT-Supports ermöglichen würden und folglich die Schließung der Außenstelle SSPIT-Intranet sowie damit einhergehend die Auflassung der beiden Arbeitsplätze nach sich zögen, seien nicht unsachlich. Es obliege dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten organisatorische Maßnahmen zu treffen; es müsse ihm überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten er vorsehe und welche Mitarbeiter dort eingesetzt werden würden. Die Aufgaben des im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten neuen Arbeitsplatzes könnten nicht am bisherigen Dienstort XXXX wahrgenommen werden, weil der Hauptaufgabenbereich des SSPIT-ZS im Telefon-Support und in der Bedarfsträgerunterstützung für die von diesem Serviceschwerpunkt wahrzunehmenden IT-Gebiete gelegen sei. Die Integration des Standortes KdoG XXXX in XXXX in das Supportcenter ZS im Amtsgebäude Stiftgasse sei technisch nicht möglich, weil die am erstgenannten Standort bestehende Konfiguration der Nebenstellenanlage die Funktionalität der automatischen Anrufverteilung nicht unterstütze. Eine entsprechende technische Anpassung für die Realisierung einer standortunabhängigen Funktionalität der Automatic Call Distribution (ACD) würde ein Investitionsvolumen in der Höhe von rund € XXXX erfordern, allerdings stünde einer solchen Investition die angespannte Budgetlage entgegen. Sohin könne die BF nicht in den Aufgabenprozess des SSPIT-ZS eingebunden werden. Im Weiteren stehe der Umstand, dass die BF anlässlich der Personalvertretungswahlen kandidiert habe, der Versetzung nicht entgegen. Hinsichtlich des geltend gemachten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles werde nicht verkannt, dass die Versetzung zum Dienstort XXXX einen zeitlichen Aufwand von eineinhalb Stunden und damit einen finanziellen Mehraufwand bedinge, in Zeiten erhöhter Mobilität sei allerdings die Bewältigung einer täglichen Fahrtstrecke in diesem Ausmaß als zumutbar und wirtschaftlich vertretbar zu erachten. Zudem könne die BF Pendlerpauschale, Pendlereuro und den Fahrtkostenzuschuss im jeweils höchstmöglichen Ausmaß beantragen, wodurch die monatlichen Fahrtkosten erheblich reduziert werden könnten. Eine Vergleichsprüfung iSd § 38 Abs. 4 BDG 1979 erübrige sich, weil das Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung gegeben sei, um die nicht mehr benötigte Außenstelle SSPIT-Intranet schließen zu können; es könne daher naturgemäß kein anderer Beamter zur Verfügung stehen, den diese Versetzung weniger hart treffen könne. Die in Wahrnehmung der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht durchgeführte Prüfung, ob unter Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und des bisherigen Aufgabenbereiches der BF in einer geringeren Entfernung als zum Dienstort XXXX eine entsprechende Verwendung möglich sei, habe ergeben, dass an den in Betracht kommenden Dienstorten XXXX, XXXX und XXXX keine adäquaten Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Sohin sei die in Rede stehende Personalmaßnahme als gelindestes Mittel anzusehen, zumal der zugewiesene Arbeitsplatz sowohl "besoldungs- als auch verwendungsadäquat" sei. Die geltend gemachten persönlichen, familiären und sozialen Gründe hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 BDG 1979 der Beamte verpflichtet sei, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde und nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstort habe. Vielmehr habe der Beamte grundsätzlich seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich sei. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 an der amtswegigen Versetzung bestehe, diese nicht aus den im § 38 Abs. 4 BDG 1979 normierten Gründen unzulässig sei und die schonendste Variante darstelle. Schließlich könne weder aus dem Frauenförderungsplan noch aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ein subjektiver Rechtsanspruch eines Bediensteten auf Einbindung der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe der Gleichbehandlungsfragen im Dienstrechtsverfahren abgeleitet werden.

5. In der gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid vom Rechtsvertreter der BF fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.11.2014 wurde in teilweiser Wiederholung des in den Einwendungen vom 20.10.2014 bereits dargelegten Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde bleibe eine nähere Begründung dahingehend schuldig, warum die technischen Voraussetzungen an der Dienststelle XXXX nicht gegeben seien bzw. woraus sich der angebliche Investitionsbedarf vom € XXXX ergebe. Im Zuge der organisatorischen Änderung sei keine Verlegung der betreffenden Planstelle nach XXXX nötig, zumal die räumlichen Voraussetzungen in XXXX gegeben seien, die Aufgabenerfüllung der BF grundsätzlich von jedem IT-Standort in Österreich aus möglich sei und lediglich eine entsprechende Zugangsberechtigung erforderlich sei. Dies werde auch durch die Stellungnahme der Personalvertretung vom 01.07.2014 bestätigt, wonach die angesprochenen Arbeitsplatztätigkeiten auch ohne qualitative Beeinträchtigung von XXXX aus durchgeführt werden könnten. Selbst wenn eine Anpassung der automatischen Anrufverteilung nötig sein sollte, wäre der finanzielle Aufwand exakt zu begründen. Ferner setze die belangte Behörde die tägliche Fahrtstrecke zum neuen Dienstort viel zu niedrig an; die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, auf die die BF angewiesen sei, ergebe eine Fahrzeit von zumindest 3 Stunden pro Tag. Davon abgesehen seien die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der BF (Betreuung ihrer hochbetagten und pflegebedürftigen Mutter, Beaufsichtigung der Enkelkinder) nicht berücksichtigt worden. Insgesamt bestehe daher kein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 an der Versetzung der BF; die Versetzung sei gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 unzulässig. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos behoben werde und - in eventu - den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zu Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 20.01.2015, XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen, wobei sich die Begründung hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Ausführungen inhaltlich im Wesentlichen mit jener des angefochtenen Bescheides deckt. Ergänzend wurde betreffend die technischen Voraussetzungen dargelegt, dass in Bezug auf den Hauptaufgabenbereich der SSPIT-ZS im Telefon-Support und der Bedarfsträgerunterstützung eine Konfiguration aufgrund mangelnder technischer Unterstützung des Dienstortes XXXX nicht möglich sei, da die Funktionalität der automatischen Anrufverteilung nicht unterstützt werde. Die von der BF und der Personalvertretung vertretene Ansicht, wonach die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes gemäß XXXX durch die Herstellung einer einfachen und kostengünstigen Gruppenschaltung möglich sei, beruhe auf einer sehr laienhaften Einschätzung und trage in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung. Laut der zuständigen Fachabteilung des Führungsunterstüztungszentrums (FüUZ) sei dies nicht möglich, weil eine entsprechende Signalisierung (Steuerung) für XXXX- und XXXX-Gruppen vom derzeitigen System nicht unterstützt werde. Dies bedeute, dass die Steuerung bzw. Signalisierung der Nebenstellengruppe durch ein eigenes proprietäres Protokoll erfolge, welches nur in einem Standort (System) unterstützt werde. Sowohl der Standort XXXX als auch der Standort XXXX seien insofern als eigenständiges System konfiguriert, wodurch eine systemübergreifende Unterstützung nicht möglich sei. Die für die systemübergreifende Unterstützung erforderliche technische Aufrüstung würde zufolge einer Angebotseinholung aus dem Jahr 2013 einen Investitionsbedarf in Höhe von € XXXX bedingen, weil das notwendige technische Upgrade aus Kompatibilitätsgründen den gesamten XXXX umfassen würde und eine isolierte Betrachtung des Standortes XXXX nicht möglich sei. Die seinerzeit ins Auge gefasste technische Aufrüstung des bestehenden

XXXX sei aus wirtschaftlichen Überlegungen (Kostenminimierung, effizienterer Einsatz der Bediensteten im IT-Support) sowie aus Wirtschaftlichkeits-, Zweckmäßigkeits- und Sparsamkeitserwägungen verworfen worden, zumal sich das bestehende System in einer "end of life"-Phase befinde und beim Supportbedarf im Bereich Intranet ein Rückgang zu verzeichnen gewesen sei. Somit könne die Schließung der Außenstelle SSPIT-Intranet in XXXX nicht als unsachlich qualifiziert werden, die Aufrechterhaltung einer Dienststelle zugunsten weniger Mitarbeiter den genannten Grundsätzen widersprochen hätte. Im Weiteren bestehe keine rechtliche Grundlage dahingehend, dass Kosten für eine technische Investition in einem Dienstrechtsverfahren zu begründen wären. Im Weiteren sei im Versetzungsbescheid jeweils das Ausmaß für die einfache Strecke zum neuen Dienstort XXXX angeführt worden, sodass sich keine Diskrepanz zur von der BF vorgebrachten täglichen Fahrzeit von drei Stunden ergebe. Bezüglich der Betreuung der pflegebedürftigen 91-jährigen Mutter sei zu berücksichtigen, dass die BF zwar in deren Nähe wohne, aber keinen gemeinsamen Haushalt führe. Dieser Umstand und der Bezug des Pflegegeldes der Pflegestufe 2 ließen darauf schließen, dass die Mutter nicht auf ständige Betreuung im Sinne von unmittelbarer Verfügbarkeit der betreuenden Person angewiesen sei. Nach der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung sei dieser Pflegestufe ein monatlicher Pflegebedarf zwischen 85 und 120 Stunden bzw. ein täglicher Pflegebedarf zwischen rund 2,8 und rund 4 Stunden zugrunde gelegt. Zudem sei zu beachten, dass zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen iSd § 7 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, erst ab der Pflegestufe 6 in Betracht zu ziehen seien. Obgleich die Pflegebetreuung durch nahe Angehörige unter sozialen Gesichtspunkten zweifelsfrei wünschenswert sei, so sei dies nicht immer bzw. nicht immer in vollem Umfang umsetzbar. Der in § 1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 (BPGG), normierte Zweck des Pflegegeldes stelle ausschließlich darauf ab, dass die pflegebedürftige Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe erhalte, wodurch insbesondere bei berufstätigen Betreuungspersonen auch die Möglichkeit einer (teilweisen) Fremdpflege oder die (teilweise) Pflege durch andere Angehörige nicht ausgeschlossen sei. Davon abgesehen habe die BF auch von ihrem in XXXX gelegenen Arbeitsplatz die Betreuung ihrer Mutter nicht nach Belieben übernehmen können, sondern diese nach Maßgabe der täglichen Arbeitszeit auszurichten gehabt. Schließlich gehe das Argument, wonach die BF mindestens einmal wöchentlich ihre beiden Enkelkinder aufgrund der Berufstätigkeit der Kindeseltern zu beaufsichtigen habe, insofern ins Leere, als die BF selbst berufstätig sei und es in erster Linie eine Verpflichtung der Kindeseltern als Erziehungsberechtigte sei, die Beaufsichtigung der Kinder sicherzustellen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 an der verfügten amtswegigen Versetzung bestehe, diese aus den Gründen des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht unzulässig sei und auch die schonendste Variante darstelle.

7. Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom 29.01.2015 führte der Rechtsvertreter der BF unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend aus, es sei nicht richtig, dass diese an ihrem bisherigen Dienstort lediglich die Aufgaben des Telefonsupports und der Bedarfsträgerunterstützung verrichtet habe. Auch schon beim bisherigen SSPIT-Intranet am Dienstort XXXX seien großteils der Telefonsupport und die Bedarfsträgerunterstützung in den neu implementierten komplexen IT-Applikationen wie ELAK, Portal Austria,

XXXX durchgeführt bzw. betreut worden; dies zeige, dass die technischen Voraussetzungen am Dienstort XXXX sehr wohl gegeben seien. Der neue Serviceschwerpunkt SSPIT-ZS habe im Juli 2014 seine Arbeit aufgenommen. Dieses neue Stammportal verfüge über eine eigene Telefonnummer, die auf die Hotlinenummer des Dienstortes XXXX geschalten worden sei. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, diese Telefonnummer auf den Standort XXXX zu schalten, wie es im Zuge der Implementierung einer neuen Anwendung noch im September 2014 geschehen sei. Das Stammportal bzw. der neue Serviceschwerpunkt sei über diese Hotline zu erreichen. Beim neuen Stammportal seien etwa

XXXX bis XXXX telefonische Anfragen bzw. Problemfälle pro Tag zu bearbeiten, dieser Arbeitsaufwand könne bei Schaltung der Hotline auf die Telefonnummer der Dienststelle XXXX von den dortigen beiden Mitarbeitern bewältigt werden. In heutiger Zeit sei es aufgrund von Möglichkeiten der modernen Technologie nicht mehr nötig, alle Anwendungen an einem Standort zu konzentrieren, vielmehr könne die BF ihre Arbeit auch von XXXX aus verrichten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bestehe an der Versetzung der BF kein wichtiges dienstliches Interesse.

8. Mit als Antrag bezeichnetem Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 09.04.2015 wurde ein ärztlicher Befundbericht XXXX, Facharzt für XXXX, vom XXXX sowie ein ärztlicher Sachverständigenbeweis vom

XXXX vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die BF an einer Anpassungsstörung leide und aus ärztlicher Sicht deren Verbleib auf ihrem Arbeitsplatz in XXXX empfohlen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

Der die Sache des gegenständlichen Verfahrens bildende Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus obigem Punkt I. (Verfahrensgang und Sachverhalt).

Die technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben des der BF zugewiesenen neuen Arbeitsplatzes am Standort XXXX liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz (wie noch zu zeigen ist) ist der Ansicht der BF, die technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben des ihr am Dienstort XXXX zugewiesenen Arbeitsplatzes seien auch am Dienstort XXXX gegeben, entgegen zu halten, dass dies nach Ansicht der zuständigen Fachabteilung des BMLVS - zusammengefasst - deshalb nicht möglich ist, weil die Steuerung bzw. Signalisierung der Nebenstellengruppe durch ein eigenes proprietäres Protokoll erfolgt, welches nur an einem Dienstort unterstützt wird und die Dienstorte XXXX und XXXX jeweils als eigenständiges System konfiguriert sind. Die für eine systemübergreifende Unterstützung erforderliche technische Aufrüstung würde einen Investitionsbedarf in der Höhe von € XXXX bedingen, weil aus Kompatibilitätsgründen ein technisches Upgrade den gesamten österreichweiten Nebenstellenverbund umfassen würde. Aufgrund der bei der erwähnten Fachabteilung angesiedelten Fachexpertise und der Angebotseinholung hegt das Bundesverwaltungsgericht an der Richtigkeit dieser Ausführungen keinen Zweifel und vermag insofern den Argumenten in den Beschwerdeausführungen, dass die technischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des der BF am Dienstort XXXX neu zugewiesenen Arbeitsplatzes auch am Dienstort XXXX gegeben seien, nicht zu folgen. Insoweit die BF argumentiert, auch schon beim bisherigen SSPIT-Intranet am Dienstort XXXX seien großteils der Telefonsupport sowie die Bedarfsträgerunterstützung hinsichtlich der neu implementierten komplexen IT-Applikationen, wie EALK, Portal Austria und XXXX durchgeführt bzw. betreut worden, bzw. es wäre ohne weiteres möglich gewesen, diese Telefonnummer auf den Dienstort XXXX zu schalten, räumt sie ein, dass die Aufgaben ihres neuen Arbeitsplatzes nicht ohne zusätzliche technische Adaptierungsmaßnahmen möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 ist gegenständlich eine Senatszuständigkeit gegeben, weil eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Nach § 38 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1. und 2. leg. cit. liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, Zahl: 92/12/0085; 08.11.1995, Zahl:

95/12/0205; 01.07.1998, Zahl: 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, Zahl: 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, Zahl: 2013/12/0228; 21.01.2015, Zahl: Ra 2014/12/0024).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 von Amts wegen innerhalb ihrer Dienststelle Informations- und Kommunikationstechnologie Betrieb beim Führungsunterstützungszentrum vom Dienstort XXXX zum Dienstort XXXX versetzt und auf den Arbeitsplatz Organisationsplannummer XXXX, mit der Wertigkeit A 3/6 diensteingeteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sie gemäß § 141a BDG 1979 die für die Versetzung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten habe.

Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, die Implementierung neuer, komplexer IKT-Systeme, wie etwa XXXX, User-Berechtigungsmanagement, etc., hätten zwingend erfordert, die bestehende Supportstruktur einer Änderung zu unterziehen, um unter größtmöglicher Abstützung auf die vorhandene infrastrukturelle Ausstattung sowie unter Berücksichtigung der knappen Budgetmittel eine an den Bedarfsträgern orientierte Serviceleistung gewährleisten zu können. Diesen Anforderungen Rechnung tragend sei mit Wirksamkeit vom 01.06.2014 die Zusammenlegung des bisher in XXXX dislozierten Serviceschwerpunktes Informationstechnik Intranet (SSPIT-Intranet) mit dem in XXXX angesiedelten Serviceschwerpunkt Informationstechnik Elektronischer Akt (SSPIT-ELAK) zum neu einzurichtenden Serviceschwerpunkt Informationstechnik Zentrale Services (SSPIT-ZS) am Standort XXXX verfügt worden. Infolge dieser Organisationsänderung sei der bisherige Arbeitsplatz der BF in XXXX aufgelassen worden.

Die wirtschaftlichen Überlegungen, die dem Ressort eine Kostenminimierung und einen effizienten Personaleinsatz im Bereich des IT-Support ermöglichten und die Schließung der Außenstelle SSPIT-Intranet sowie damit einhergehend die Auflassung der beiden Arbeitsplätze nach sich zöge, seien nicht unsachlich. Es obliege dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten organisatorische Maßnahmen zu treffen; es müsse ihm überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten er vorsehe und welche Mitarbeiter dort eingesetzt werden würden.

Die BF tritt zunächst mit ihrem Vorbringen der Sachlichkeit der in Rede stehenden, vom Ressortleiter nach Befassung der jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung mit Wirksamkeit vom 01.06.2014 verfügten Organisationsmaßnahme nicht entgegen, sondern rügt im Wesentlichen, dass die Aufgaben des ihr am Dienstort XXXX zugewiesenen Arbeitsplatzes auch ohne qualitative Beeinträchtigung vom bisherigen Dienstort XXXX aus durchgeführt werden könnten, weil schon beim bisherigen SSPIT-Intranet am Dienstort XXXX großteils der Telefonsupport und die Bedarfsträgerunterstützung in den neu implementierten komplexen IT-Applikationen wie ELAK, Portal Austria, XXXX durchgeführt bzw. betreut worden seien und es ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese Telefonnummer auf den Standort XXXX zu schalten.

Dazu ist zu bemerken, dass es - um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen (zumal nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse legitimieren) - erforderlich ist, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, Zahl: 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden.

In casu legte die belangte Behörde die Gründe und die Zielsetzung der im Wesentlichen in der Änderung der IKT-Supportstruktur bestehenden Organisationsmaßnahme, nämlich die Implementierung neuer und komplexer IKT-Systeme sowie die Gewährleistung einer bedarfsträgerorientierten Serviceleistung unter größtmöglicher Abstützung durch die bereits vorhandene infrastrukturelle Ausstattung bei gegebenen knappen Budgetmitteln in Beachtung des verfassungsrechtlichen Effizienzgebotes sowie die damit verbundene Auflassung des Arbeitsplatzes der BF am früheren Dienstort XXXX nachvollziehbar und ausreichend glaubhaft dar. Die vorgenommene Organisationsänderung dient daher im Sinne obiger Ausführungen nicht als unsachlich zu erkennende Zielsetzung.

Was das Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten betrifft, so ist die BF auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission (folgend: BerK) zu verweisen, welche etwa im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der BerK hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, Zahl:

2012/12/0125, und vom 04.09.2014, Zahl: 2013/12/0228, als zutreffend erachtet.

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (VwGH 23.06.1993, Zahl: 92/12/0169; 29.09.1993, Zahl: 92/12/0171). Von einer Auflösung der Dienststelle kann daher nur gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass die Beamten dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können.

Die Auflassung des Arbeitsplatzes der BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an deren Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (siehe etwa VwGH 14.09.1994, Zahl: 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99).

Gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 ist eine Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (VwGH 26.05.1977, Zahl: 254/77). Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das wichtige dienstliche Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung der BF aus den oben bereits näher ausgeführten Gründen gegeben ist. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd §38 Abs. 4 BDG 1979 vor. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; u.v.m.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).

Ein Rechtsanspruch des BF darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; Berk 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; Berk 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Umso weniger kommt der BF ein subjektives Recht dahingehend zu, dass der Dienstgeber unter Aufwendung nicht unbeträchtlicher finanzieller Mittel technische Maßnahmen setze, die ihr die Erfüllung der Aufgaben des ihr am Dienstort XXXX zugewiesenen Arbeitsplatzes vom Dienstort XXXX aus ermöglichen würde. Davon abgesehen würde durch eine solche Vorgangsweise letztlich auch die Zielsetzung der Organisationsmaßnahme konterkariert werden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegendenfalls aus klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle der BF und damit auch ihres Arbeitsplatzes bewirkt hat.

Die belangte Behörde hat schlüssig dargelegt, dass nach der von ihr in Wahrnehmung der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht durchgeführten Prüfung an den in Betracht kommenden, näher am Wohnort der BF gelegenen Dienstorten XXXX, XXXX und XXXX keine unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Verwendung der BF und der Wertigkeit des von ihr innegehabten Arbeitsplatzes adäquaten Arbeitsplätze zur Verfügung standen. Sohin konnte lediglich durch die Zuweisung auf den Arbeitsplatz gemäß XXXX mit der Wertigkeit A3/6 am Dienstort XXXX ein annähernd angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, auf dem die Berufserfahrung der BF effektiv eingesetzt werden kann.

Angesichts des im vorliegenden Fall gegebenen Abzugsinteresses spielen die von der BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen und familiären Nachteile im Sinne des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle weg zu versetzen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Im Besonderen könnte selbst der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechtere, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, Zahl: 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes beeinträchtigt werden. Den vorgebrachten Interessen der BF ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, Zahl: 2012/12/0116; 18.12.2014, Zahl: Ra 2014/12/0018). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde - wie oben dargelegt - nachgekommen.

Schließlich erwiesen sich die vorgebrachten Hinweise bzw. Behauptungen, wonach die BF anlässlich der Personalvertretungswahl als Kandidatin aufgetreten sei, der am Dienstort XXXX vorgesehene Arbeitsplatz nicht ausgeschrieben worden sei und die Organisationsmaßnahme entgegen den Bestimmungen des Frauenförderungsplans des BMLVS nicht rechtzeitig der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung bekanntgegeben worden sei, in keiner Weise geeignet, das wichtige dienstliche Interesse an der in Rede stehenden Versetzung der BF als unbegründet erscheinen zu lassen.

Zu Recht verwies die belangte Behörde - wenn auch obiter - auf die Bestimmung des § 55 BDG 1979, wonach der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen habe, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde und aus der Lage seiner Wohnung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten könne.

Insgesamt vermochte das Bundesverwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde erkennen.

Bei diesem Ergebnis und im Lichte der Bestimmungen des § 28 VwGVG bestand kein Anlass, den auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zielenden Anträgen stattzugeben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Schließlich war dem Antrag des Rechtsvertreters der BF vom 09.04.2015, wonach der ärztliche Befundbericht XXXX, Facharzt für XXXX, vom XXXX sowie ein ärztlicher Sachverständigenbeweis vom XXXX, aus denen hervorgeht, dass die BF an einer Anpassungsstörung leide und aus ärztlicher Sicht deren Verbleib auf ihrem Arbeitsplatz in XXXX empfohlen werde, verlesen werden möge, mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren nicht zu entsprechen. Ob und inwieweit diesen Urkunden allenfalls Bedeutung im Hinblick auf ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 Bedeutung zukommt, bleibt der Beurteilung durch die Dienstbehörde vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu den §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sind und daher die Personalmaßnahme sohin nicht als nicht rechtswidrig zu erkennen war.

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