BVwG W135 1261636-3

W135 1261636-3Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2015

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische<br/>Gesinnung, Spionage, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W135 1261636-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.1261636.3.00

Spruch

W135 1261636-3/ 31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX vormals XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte am 24.04.2004 einen Asylantrag in Österreich ein, den er in der Folge im Wesentlichen damit begründete, dass er ethnischer Tschetschene sei und er sich seit 1999 an verschiedenen Orten innerhalb Tschetscheniens, z. B. in Gudermes und in seinem Heimatort XXXX aufgehalten habe. Von 11.08.2001 bis 08.03.2002 sei er im Filtrationslager XXXX gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, Erdölprodukte veruntreut zu haben und er habe sich nach der Entlassung aus dem Filtrationslager XXXX in der Partei "Geeintes Russland" engagiert, indem er Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aufgezeigt und an die Parteizentrale berichtet habe. Er habe die Partei "Geeintes Russland" im Bezirk XXXX angeführt. In der Folge seien insgesamt drei seiner Brüder getötet worden. Im Dezember 2002 habe er in der Nähe seines Büros, an einer Mauer angeheftet einen Drohbrief aufgefunden, den er den Polizeibehörden übergeben habe. Er vermute, dass diese Drohung vom Geheimdienst ausgegangen sei. Zunächst seien seine Familienangehörigen (Frau und Kinder) in die Ukraine gefahren. Dem Beschwerdeführer sei es in der Folge gelungen, am 28.02.2004 für das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel der tschetschenischen Republik nach Kiew zu fahren. Dafür habe er einen Geschäftsreiseausweis erhalten. Er habe unter Vorlage dieser Unterlagen legal die Grenze in die Ukraine passiert und sei in der Folge nach Österreich weitergereist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 07.06.2005, Zl. 04 08.695-BAG, wurde der Asylantrag vom 24.04.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der gegen diesen Bescheid mit 14.06.2005 fristgerecht erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.04.2007, XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 statt. Gleichzeitig mit der Asylgewährung wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Als maßgebliche Begründung für die Zuerkennung von Asyl führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dieser der Ansicht sei, dass keine Umstände vorliegen würden, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wesentliche Teile seines Vorbringens durch die Vorlage von äußerlich unbedenklichen Schriftstücken bescheinigt habe. Er habe auch durch Vorlage eines Gerichtsurteils vom 02.02.2002 und einer "Identification Card" des Roten Kreuzes seine Anhaltung im Filtrationslager XXXX und seine gerichtliche Verurteilung wegen der angeblichen Überschreitung von Befugnissen glaubhaft gemacht. Er habe des Weiteren den gewaltsamen Tod seiner Brüder E. S. und E. H. durch Vorlage von Obduktionsberichten, Bestätigungen und Todesurkunden sowie durch Presseagenturmeldungen belegt. Obendrein habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er eine politische Funktion in der Partei "Geeintes Russland" ausgeübt habe, durch Vorlage von Mitgliedsausweisen bescheinigt. Der Beschwerdeführer habe auch bescheinigt, dass er bemüht gewesen sei, im Zuge seiner Tätigkeit für die Partei "Geeintes Russland" auf Menschenrechtsverletzungen hinzuweisen und bei der Suche nach Vermissten zu helfen. Da der Beschwerdeführer auf diese Art und Weise die wesentlichen fluchtauslösenden Ereignisse bescheinigt habe, hätte ihm das Bundesasylamt nicht entgegenhalten dürfen, dass seinen Angaben zur behaupteten konkreten Verfolgung jegliche Substantiiertheit fehle und dass er sich im Prinzip auf die Aussage beschränkt habe, dass bereits zwei seiner Brüder ermordet worden seien und dass man ihn und seine Familie ebenfalls bedrohe. Insoweit sich das Bundesasylamt darauf gestützt habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner konkreten individuellen Verfolgung auch nach mehrmaligem Nachfragen "sehr marginal und detaillos" geblieben seien, sei zwar einzuräumen, dass sich die Verständigung mit dem Beschwerdeführer teilweise schwierig gestaltet habe, weil er vielfach nicht sogleich die konkrete an ihn gerichtete Frage beantwortet, sondern zu einer umfangreichen Schilderung der Begleitumstände angesetzt habe. Doch habe der Beschwerdeführer trotz dieser möglicherweise durch eine psychische Erkrankung (Traumatisierung) bedingten ausschweifenden Erzählweise auf Nachfrage schließlich doch konkrete und sinnvolle Angaben auf die an ihn gerichteten Fragen geben können. Auch die weiteren im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumente seien nicht geeignet gewesen, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer die Änderung seines Familiennamens von XXXX sowie die Änderung des Vornamens von XXXX bewilligt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft des Bescheides den Namen XXXX zu führen habe. Der Bescheid vom 09.07.2007 wurde am 13.07.2007 rechtskräftig und der Beschwerdeführer führt seitdem den Namen XXXX.

Am 28.07.2010 leitete das Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 07.12.2011 niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seit seiner Anerkennung als Flüchtling, in Tschetschenien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2010 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein und sich anlässlich eines Kongresses von 12. bis 14.11.2010 dort aufgehalten zu haben. Es sei ein Friedenskongress mit Teilnehmern aus der ganzen Welt gewesen und der Beschwerdeführer habe Österreich vertreten. Der Beschwerdeführer sei persönlich von Außenminister "XXXX" eingeladen worden. Die Kosten für die Reise und den Aufenthalt seien von der tschetschenischen Regierung für alle Teilnehmer getragen worden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt eine Woche in Tschetschenien aufhältig gewesen und habe dort Gespräche geführt. Probleme habe es keine gegeben, weil die Teilnehmer des Kogresses geschützt worden seien. Bereits davor im Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer schon einmal in Tschetschenien gewesen, damals habe er sich etwa zwei Wochen dort aufgehalten. Er sei im Fernsehen aufgetreten, dabei sei es auch um den Frieden in Tschtschenien gegangen und der Beschwerdeführer sei vom Ministerium eingeladen worden. Die Initiative zu dieser Einladung sei natürlich von Kadyrov ausgegangen. Auch damals seien die Teilnehmer unter polizeilichem Schutz gewesen und es habe keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich darüber hinaus noch drei Mal in Weißrussland aufgehalten. Das letzte Mal sei er in Weißrussland gewesen, als er seinen Sohn XXXX abgeholt habe, er habe sich dort mit der Mutter seines Sohnes, XXXX, getroffen.

Gereist sei der Beschwerdeführer mit seinem russischen Reisepass, welcher damals noch gültig gewesen sei. Den Pass habe er sich über Freunde in Tschetschenien, in Grosny glaublich im Jahr 2009 ausstellen lassen. Diesen Reisepass habe der Beschewrdeführer für seine Einreisen nach Russland und damit auch Tschetschenien verwendet. Dass er sich mit dem Ausstellen eines Reisepasses unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nur wichtig gewesen zu diesen Veranstaltungen zu reisen, wofür er sich entschuldigen wolle.

Seinen Namen habe der Beschwerdeführer zum Schutz seiner Familie und weil er in Österreich leben und einen österreichischen Namen führen habe wollen, geändert. Den Namen der übrigen Familienangehörigen habe er nicht ändern lassen, weil er damals nicht genügend Geld dafür gehabt habe.

Beim Kongress in Grosny sei unter anderem beschlossen worden, dass es in Ländern, wo Tschetschenen leben, tschetschenische Kulturzentren geben solle, um den Kontakt der im Ausland lebenenden Menschen mit ihrer Heimat zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer sei angeboten worden, Leiter des österreischischen Kulturzentrums zu sein und für eine rechtlich korrekte Abwicklung mit den österreischischen Behörden zu sorgen. Damit sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen. Dieses Kulturzentrum sei aber noch nicht eröffnet worden, da rechtlich noch einiges nicht abgeklärt sei.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in einer Asylwerberunterkunft TV- und Satellitenanlagen im Auftrag von Kadyrov aufgestellt habe. Dies sei nach dem Fernsehauftritt in Grosny im Jahr 2009 gewesen. Er sei vom tschetschenischen Ministerium kontaktiert und gefragt worden, ob es möglich wäre, für die "noch nicht anerkannten Tschetschenen" durch das Aufstellen von den Anlagen einen Kontakt herzustellen. Dafür habe der Beschwedeführer € 4.000,-- erhalten.

Auf die Frage was passieren, wenn der Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückkehren würde, sagte der Beschwerdeführer, dass es gefährlich wäre zurückzukehren, da sogar Kadyrov 100 Mann habe, die ihn beschützen würden. Er wisse nicht, wer ihn dort mit einer Maschinenpistole erwarten könnte. Immer, wenn man sich in Wien mit dem Beschwerdeführer befasse, spreche man als Spion über ihn, was der Beschwerdeführer aber nicht sei. Der Beschwerdeführer "hätte nicht das Hirn dazu" ein Spion zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 04 08.695-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007, XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 und 1 iVm § 6 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 04.03.2009 einen russischen Reisepass mit der XXXX, gültig bis 04.03.2014, ausstellen habe lassen und diesen wiederholt im Rechtsverkehr, so zB. bei den Ein- und Ausreisen am 12.10.2010, 12.11.2010, 24.11.2010, 20.05.2011, 21.05.2011 sowie nach seinen eigenen Angaben etwa im Oktober 2011, verwendet habe. Er habe sich mehrfach für längere Zeit nachweislich in seinem Herkunftsland aufgehalten und sei dort, seinen eigenen Angaben nach, tatsächlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er habe sich laut eigenen Angaben im Jahr 2009 zwei Wochen auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, in Grosny aufgehalten und an Gesprächen über den Frieden und zumindest einer Fernsehdiskussion, an welcher auch Präsident Kadyrov beteiligt gewesen sei, teilgenommen. Von 12. bis 14.10.2010 habe er sich auf Einladung der tschetschenischen Regierung als Teilnehmer an einem Friedenskongress in Tschetschenien, insbesondere in Grosny aufgehalten. Die Einladung sei vom Außenminister "XXXX" ausgesprochen und alle Reise- und Aufenthaltskosten übernommen worden. Am 20.05.2011 sei der Beschwerdeführer in Begleitung seines unehelichen Sohnes XXXX über Terespol und Weißrussland nach Tschetschenien und ohne seinen Sohn am 21.05.2011 über Terespol wieder [nach Österreich] eingereist. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2011 mehrere Wochen in Tschetschenien aufgehalten habe. Auf Grund des vom Beschwerdeführer angegebenen "Verlustes" seines russischen Reisepasses vor seiner Vorladung zur Polizei könne diese Reise aber nicht aus den Grenzstempeln nachvollzogen und daher auch nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründe, die im Jahr 2007 zu seiner Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten, wie seine wiederholten Reisen nach Tschetschenien, noch dazu auf Einladung der tschetschenischen Regierung, welche auch alle Reise- und Aufenthaltskosten übernommen habe, seine selbst zugegebenen engen Beziehungen zu den politischen Führungspersönlichkeiten, insbesondere auch zu Präsident Kadyrov, sein gemeinsamer Fernsehauftritt sowie die Teilnahme an öffentlichen Diskussionen, und sein Auftreten in Österreich als "Vertreter Kadyrovs" beweisen würden. Er stehe darüber hinaus sogar unter dem Schutz der tschetschenischen Regierung. Sofern er sich von anderen Kräften, welche auch seine Brüder getötet hätten, verfolgt fühle, wäre dies als eine Verfolgung durch Dritte zu klassifizieren, und würden hier die Feststellungen zu Tschetschenien zeigen, dass der Staat nicht nur willig, sondern auch fähig sei, Übergriffe zu verhindern bzw. das Risiko zu reduzieren. Er habe als Vertreter Kadyrovs in Österreich auch Informationen betreffend Schwachstellen über hier in Österreich befindliche Tschetschenen gesammelt und nach Tschetschenien weitergeleitet, um Druckmittel gegen diese zu schaffen, teilweise selbst zur Durchsetzung von Nötigungen Gewalt angewendet und durch Veröffentlichung bei derartigen Exzessen aufgenommener Handyvideos auch Diffamierungen in der Diaspora gestreut, um das Ansehen der Opfer zu schädigen. Er habe dadurch "den Tatbestand des Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs" erfüllt, "da er das durch die Republik Österreich zustehende Schutzempfinden der Asylwerber und Konventionsflüchtlinge erheblich und den Auftrag der Behörden zum Schutz der Flüchtlinge gestört" habe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2012 persönlich ausgefolgt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft in Pressburg vom 08.02.2012 wurde dem Landesamt für Verfassunngsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark (in Folge: LVT) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2012 in Begleitung eines jungen Mannes (den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge seinem Sohn) und XXXX (angeblich dem Bruder des Beschwerdeführers) in der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Pressburg vorgesprochen habe. Er habe ein Visum mit der Begründung "Familienbesuch" für die Einreise nach Österreich beantragen wollen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer mit einer Kopie seines österreichischen Konventionsreisepasses ausgewiesen. Angeblich sei der Originalpass an die Familie in Österreich gesendet worden. Mit der Tatsache konfrontiert, dass er sich dadurch illegal in der Slowakei aufhalte, wurde der russische Reisepass XXXX, lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX, vorgelegt. Der angebliche Sohn der Beschwerdeführers habe sich nicht ausweisen können und habe angegeben, seinen Reisepass im Hotel aufzubewahren.

Gemeinsam mit dem Schreiben wurden von der Österreichischen Botschaft Kopien des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers und des am XXXX ausgestellten Konventionsreisepasses von XXXX, geb. XXXX sowie die Kopie des am 16.07.2007 ausgestellten Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit Schreiben des LVT vom 16.02.2012 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer laut den letzten Informationen vom 15.02.2012 auf der Heimreise nach Tschetschenien befinde und sich zurzeit in Weißrussland aufhalte, um seinen unehelichen Sohn XXXX zu besuchen.

Am 11.04.2012 brachte der Beschwerdeführer - nachdem er tags zuvor von der Autobahnpolizeiinspektion XXXX aufgegriffen und auf Anweisung der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Schubhaft genommen wurde - den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich am 30.01.2012 mit einem PKW in Richtung Slowakei verlassen habe. Von 13.02.2012 bis 07.04.2014 habe er sich in Weißrussland aufgehalten. Er habe versucht dort Fuß zu fassen, was ihm aber nicht gelungen sei und außerdem habe er Angst vor Verfolgung. Die Frage, ob er in seine Heimat zurückgekehrt sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei am 03.04.2012 mit seinem russischen Inlandspass nach Moskau gereist und habe dort bei der Österreischen Botschaft versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil er vorher von der russischen Polizei kontrolliert worden sei, welche den österreichischen Konventionsreisepass gefunden und ihn dazu befragt habe, warum dieser auf einen anderen Namen laute. Nach zwei Stunden habe ihn die Polizei gehen lassen, nachdem er die Namensänderung habe bestätigen können. Am 07.04.2012 sei der Beschwerdeführer mit dem Zug von Brest, Weißrussland nach Terespol, Polen gereist. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich in Russland nicht sicher gefühlt habe, weiters lebe seine Familie hier, konkret seine Ehefrau, fünf Söhne und drei Töchter. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass in der österreichischen Zeitung "XXXX" ein Artikel über ihn veröffentlicht worden, wonach er das Haupt einer Killerorganisation von 300 Mördern von Kadyrov sei. Dies sei auch in seiner Asylentscheidung behauptet worden. In Tschetschenien werde nunmehr angenommen, dass er mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen die Regierung von Kadyrov sei. Deshalb sei es für ihn zu gefährlich in sein Heimatland zurückzukehren. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei es möglich, dass er umgebracht werde. Es sei weiters möglich, dass gegen ihn ein Haftbefehl existiere, er wisse es allerdings nicht. Seit dem Zeitungsartikel in der Zeitung "XXXX" habe er überall Probleme zu erwarten, nicht nur hier in Österreich, sondern in jedem Land, da er nach Veröffentlichung dieses Artikels von seinen Landsmännern als Mörder bzw. als Verbrecher angesehen werde. Dieser Artikel sei am XXXX in "XXXX" abgedruckt worden und sei dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich bekannt geworden.

Am 16.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebe-schutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).

Am 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er seine früheren Aussagen aufrecht hielt. Er gab weiters an, Österreich am 29. oder 30.01.2012 verlassen zu haben und in der Slowakei, in Litauen, in Weißrussland und in der Russischen Föderation aufhältig gewesen zu sein. In der Slowakei und in Moskau habe er versucht in der österreichischen Botschaft ein Visum für Österreich zu beantragen, dieses habe er jedoch nicht erhalten. Während seines Aufenthaltes in Russland, habe die Polizei bei ihm seinen österreichischen Konventionsreisepass gefunden und diesen mehrere Stunden überprüft. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Namensänderung vorgewiesen habe, habe man ihn wieder gehen lassen. Nach seiner Ausreise aus Österreich sei er nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nach Österreich sei er gekommen, um erneut um Asyl anzusuchen. Er beantrage deshalb erneut Asyl, weil die österreichische Presse geschrieben habe, dass er angeblich ein Auftragsmörder oder Agent von Kadyrov sowie der Anführer von 300 Auftragsmördern sei. Zuhause in Tschetschenien würde Kadyrov glauben, dass der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeite und gegen ihn vorgehe. Er habe daher in Tschetschenien größere Probleme als andere Tschetschenen zu erwarten. Seine Fluchtgründe, die er im Jahr 2004 angegeben habe, würden noch immer bestehen, seine Probleme seien noch schlimmer geworden. Alles beziehe sich auf den Presseartikel. Sein Bruder sei mehrmals mitgenommen worden und es sei Druck auf seine Verwandten ausgeübt worden. Es sei in diversen Zeitungen darüber berichtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Agent von Kadyrov und ein FSB-Mitarbeiter sei, obwohl dies nicht stimme. Der Kongress, an dem er teilgenommen habe, habe am 20.10.2011 in Tschetschenien stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an diesem persönlich teilgenommen und danach sei in den Medien darüber berichtet worden. Auf Grund der Berichterstattung der österreichischen Medien über den Beschwerdeführer werde er ebenso wie seine Familie von Bekannten sowie allen Tschetschenen gemieden. Von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen Kindern lebe er getrennt, es würden zudem noch drei Brüder und eine Schwester in Österreich leben.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren anwaltlich vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass möglicherweise auf Grund eines Informationsdefizites die Belehrung des Beschwerdeführers unterblieben sei, dass er gemeinsam mit seiner seit Jahren in Österreich lebenden Gattin XXXX (vormals XXXX), gemäß § 34 AsylG 2005 um internationalen Schutz ansuchen könnte.

Es werde darauf verwiesen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (vormals XXXX), welche mit dem Beschwerdeführer seit 28.02.2003 verheiratet sei, sowie den vier gemeinsamen Kindern mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Jänner 2012 ebenfalls mit seiner Ehefrau und den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es werde erneut darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines "hetzerischen" Artikels der Tageszeitung "XXXX" vom XXXX als Anführer der berüchtigten "XXXX" bzw. als "XXXX" Tschetscheniens bezeichnet werde. Dieser Zeitungsartikel habe natürlich sofort innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich die Runde gemacht und sei natürlich im Internet auch in Tschetschenien abrufbar. Der Zeitungsartikel sei auf Russisch übersetzt und auf "XXXX" veröffentlicht worden. Auf dieser Internetseite würden alle Tschetschenen die Nachrichten nachlesen, weshalb Tschetschenen aus ganz Europa den Artikel lesen könnten. Auf Grund dieses Artikels sei es für den Beschwerdeführer undenkbar, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort mit dem Tod bedroht würde.

Zusammen mit der Eingabe wurde eine Kopie der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates samt mündlich verkündeter Asylgewährungsbescheide vom 20.04.2007 betreffend die Familie des Beschwerdeführers, eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie des Reisepasses seiner Ehefrau übermittelt. Es wurde überdies die Einvernahme des Beschwerdeführers, der in Schubhaft sitze, beantragt.

Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass im besagten Zeitungsartikel seine unterschiedlichen Namen (vor und nach der Namensänderung) angeführt seien und somit für jedermann ersichtlich sei, dass es sich dabei um seine Person handle. Auch zwei Abgeordnete einer österreichischen Partei seien bei Kadyrov gewesen und hätten über diesen Zeitungsartikel gesprochen. Kadyrov sei daher wütend auf ihn, weil dieser der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den österreichischen Behörden gegen ihn vorgehe. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass zu dem Zeitungsartikel ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung einer Gegendarstellung anhängig sei.

Im Anschluss an die Einvernahme am 26.04.2012 erfolgte mittels mündlich verkündetem Bescheid, Zl. 12 04.336-EAST-Ost, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Absatz 2 AsylG 2005.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behaupte, die Fluchtgründe aus dem Jahre 2004 seien noch aufrecht und es sei alles noch schlimmer geworden. Diesbezüglich werde auf die Einvernahme vom 07.12.2011 verwiesen, in welcher der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, er sei von der Regierung, von welcher er mehrere Mitglieder, insbesondere auch Präsident Kadyrov, persönlich gut kenne, eingeladen worden und sei unter deren Schutz gestanden. Der Beschwerdeführer sei auch hier in Österreich als Vertreter Kadyrovs tätig gewesen und könne daher im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter vorgelegten Zeitungsartikels vom XXXX sei auszuführen, dass die nunmehr daraus ins Treffen geführte Bedrohung in keiner Weise für sich alleine ein hinreichend qualifiziertes inhaltliches Substrat für eine neue glaubwürdige Bedrohungssituation biete. Es werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach belegbar Kontakte mit höherrangigen Personen in Tschetschenien gepflegt habe und seien diese Informationen bereits im Aberkennungsbescheid berücksichtigt worden. Die nunmehrige Stützung einer sich daraus qualifiziert ableitbaren Bedrohung allein auf Grund des zusätzlichen Zeitungsartikels einer österreichischen Zeitung auf Deutsch, in dem nie der neue oder ursprüngliche Familienname des Beschwerdeführers, sondern lediglich der weit verbreitete Vorname XXXX (bzw. der ursprüngliche Vorname XXXX) angegeben worden sei, sei insgesamt nicht glaubwürdig. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde auf Grund der - im Rahmen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu treffenden Prognoseentscheidung - voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.

Der Verwaltungsakt des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof gemäß § 22 Abs. 10 iVm § 41a AsylG 2005 von Amts wegen am 03.05.2012 zur Überprüfung vorgelegt.

In der in einem an den Asylgerichtshof übermittelten Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30.04.2012 wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.04.2012 seinem gesamten Inhalt nach wegen Nichtigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Nichtigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisher getätigten Angaben. Auf Grund des beschriebenen Artikels, der im Internet für alle Auslandstschetschenen abrufbar gewesen sei, könne es der Beschwerdeführer nicht wagen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Die politische Lage sei dort immer noch derart verworren, dass er entweder von Anhängern des Präsidenten Kadyrov oder von der Opposition "ärgste Sanktionen" zu befürchten hätte.

Zusammen mit der Stellungnahme werde der Ausdruck des Artikels von der Internetseite "XXXX" vom XXXX übermittelt, in dem der Artikel in "XXXX" unter der Überschrift "XXXX" (mit dem deutschen Originaltitel) auf Russisch veröffentlicht worden. Allein die Übersetzung des Artikels in der Tageszeitung "XXXX" im Internet dokumentiere, welche Bedeutung dieser Artikel für die Tschetschenen in Tschetschenien und Europa habe. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und seinen Eingaben ergebe sich, dass der Artikel für ihn eine aktuelle Bedrohungssituation in Tschetschenien geschaffen habe.

Der Beschwerdeführer verwies zudem darauf, dass er durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den genannten Artikel in "XXXX" vom XXXX eine Gegendarstellung verlangt und nach Verweigerung der Gegendarstellung ein Strafverfahren gegen die "XXXX" beim LG für Strafsachen Wien eingeleitet habe. Diesbezüglich wurde als Beweis die entsprechende Verfahrenszahl beim LG für Strafsachen Wien in der Stellungnahme angeführt.

Überdies werde moniert, dass im angefochtenen Bescheid vom 26.04.2012 in keiner Weise auf den Antrag gemäß § 34 AsylG 2005 Bezug genommen werde. Der angefochtene Bescheid widerspreche somit den grundsätzlichen Erwägungen in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diametral, sodass der Bescheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei.

Aus den genannten Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag, der Asylgerichtshof möge den Bescheid vom 26.04.2012 ersatzlos beheben und aussprechen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 der internationale Schutz zuerkannt werde, damit er mit seiner Familie in Österreich leben könne.

Am 03.05.2012 ersuchte die Fremdenpolizei der Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft XXXX den Asylgerichtshof um Übermittlung von Identitätsdokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 12 04.336-EAST Ost, aufgehoben. In der Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Wenn das Bundesasylamt im mündlich verkündeten Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 12 04.336-EAST Ost, somit zur Ansicht gelangt, dass der erneute Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und dies im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Entstehung eines solchen begründet, ist Folgendes festzuhalten:

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller behauptet und durch Beweismittel dargelegt, dass nach seiner Ausreise aus Österreich im Jänner 2012 ein Artikel betreffend seine Person in einer österreichischen Zeitung im Februar 2012 erschienen ist, der ihn als Agenten des tschetschenischen Präsidenten enttarnt habe und als Anführer der berüchtigten "XXXX" bzw. als "XXXX" Tschetscheniens bezeichnet. Da Kadyrov aufgrund dieses Artikels der Meinung sei, der Antragsteller wolle ihm schaden, befürchte der Antragsteller nunmehr Repressalien von Kadyrov bzw. der Opposition in seinem Heimatland.

Unbeschadet sämtlicher vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang angestellter Erwägungen, welche auf eine Unglaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungssachverhalts bzw. des Antragstellers als Person abzielen, lässt sich somit aber nicht sagen, dass dieser ausschließlich einen Sachverhalt behauptet hat, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 04 08.695-BAG, ereignet hat. Die Angaben des Antragstellers können nicht anders interpretiert werden, als das neben seinen bisherigen Fluchtbehauptungen, die dieser nach wie vor aufrecht hält, auch nach rechtskräftigem Abschluss des meritorischen Verfahrens aufgrund des vorgelegten Zeitungsartikels betreffend den Antragsteller vom Februar 2012 ein neuer Sachverhalt entstanden wäre, der eine neue Verfolgungsgefahr für den Antragsteller behaupteter Maßen begründet hatte. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Ob bzw. dass die neuerliche Behauptung einer Verfolgung im Herkunftsstaat (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Antragsteller damals nicht vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380 mwN).

Die belangte Behörde hat somit im hier zu beurteilenden Fall zwar das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" verneint, sich jedoch mit dem Vorbringen inhaltlich nicht ausreichend auseinander gesetzt und sich lediglich auf die Ansicht zurückgezogen, die Behauptungen des Antragstellers seien unglaubwürdig. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen einer Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens erschöpft.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Antragsteller insbesondere aufgrund der Ausstellung eines russischen Reisepasses sowie der mehrmaligen Rückreise in den Herkunftsstaat nach Asylgewährung in Österreich sein zuerkannter Asylstatus mit Bescheid des UBAS vom 30.12.2011 aberkannt worden war. Die belangte Behörde begründete die gegenständliche Entscheidung insbesondere damit, dass der besagte Artikel betreffend den Antragsteller vom XXXX in keiner Weise für sich alleine ein hinreichend qualifiziertes inhaltliches Substrat für eine neue glaubwürdige Bedrohungssituation biete. Es wurde darauf verwiesen, dass die nunmehrige Stützung einer sich daraus qualifiziert ableitbaren Bedrohung allein aufgrund des zusätzlichen Zeitungsartikels einer österreichischen Zeitung auf Deutsch, in dem nie der neue oder ursprüngliche Familienname des Antragstellers, sondern lediglich der weit verbreitete Vorname XXXX (bzw. der ursprüngliche Vorname XXXX) angegeben worden sei, insgesamt nicht glaubwürdig erscheine. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrmals hochrangige Politiker, insbesondere auch Kadyrov, im Herkunftsstaat getroffen habe. In der an den Asylgerichtshof übermittelten Stellungnahme vom 30.04.2012 wurde vom Antragsteller insbesondere auch der Ausdruck des besagten Artikels der Internetseite "XXXX" vom XXXX samt Übersetzung übermittelt, in dem der Presseartikel vom XXXX unter der Überschrift "XXXX" (sogar mit dem deutschen Originaltitel") auf russisch veröffentlicht wurde. Es wurde darauf verwiesen, dass der beschriebene Artikel wie dargelegt auch im Internet, somit in Tschetschenien ebenfalls abrufbar, veröffentlicht wurde und habe dieser Zeitungsartikel behaupteter Maßen sofort innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft Bekanntheit erlangt. Aufgrund dieses Artikels sei es für den Antragsteller nunmehr undenkbar, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dort mit dem Tod bedroht würde. Der Antragsteller verwies zudem darauf, dass er durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den genannten Artikel in der österreichischen Zeitung vom XXXX eine Gegendarstellung verlangt habe und er nach Verweigerung der Gegendarstellung ein Strafverfahren gegen die "XXXX" beim LG für Strafsachen Wien eingeleitet habe.

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, sich mit dem nunmehr neuen Vorbringen des Antragstellers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der Aussagen konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglich zu machen) bisher nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist.

Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Ver-fügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - aus Sicht des Asylgerichtshofes noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag (auf inter¬nationalen Schutz) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Somit ist bereits die zweite der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig."

Mit Urteil des XXXX, wurde in der Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin "XXXX" XXXX wegen §§ 14, 18 MedienG ausgesprochen, dass "XXXX" hinsichtlich des in der Ausgabe vom XXXX auf Seite 13 veröffentlichten Artikels eine Gegendarstellung zu veröffentlichen habe.

Mit Urkundenvorlage vom 15.05.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Fotokopie der von der Tageszeitung "XXXX" am XXXX veröffentlichten Gegendarstellung vorgelegt. Vorgebracht wird, dass auch durch diese Gegendarstellung dokumentiert werde, dass für den Beschwerdeführer ein neuer Asyltatbestand geschaffen worden sei, da dem Beschwerdeführer natürlich nicht bekannt sie, ob diese Gegendarstellung auch bei den maßgeblichen Stellen in Tschetschenien gelesen und zur Kenntnis genommen werde. Auf Grund der Behauptungen im Artikel der Tageszeitung "XXXX" vom XXXX müsse sich der Beschwerdeführer nach wie vor davor fürchten, entweder von Seiten der Regierung in Tschetschenien oder von der Opposition verfolgt zu werden.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlagen.

Am 16.05.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gemäß § 34 AsylG 2005. Vorgebracht wird, dass in dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX ausgesprochen wurde, dass in dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.04.2012 auf Gewährung des internationalen Schutzes gemäß § 34 AsylG 2005 überhaupt nicht abgesprochen worden sei, obwohl die Ehefrau und vier Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Österreich asylberechtigt seien und nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft im gemeinsamen Haushalt leben würden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, mit dem Beschwerdeführer seit 1987 verheiratet zu sein. Nach dem Kongress in Tschetschenien hätten der Beschwerdeführer und sie einige Meinungsverschiedenheiten gehabt, weshalb sich der Beschwerdeführer von der Wohnadresse abgemeldet, aber trotzdem zu Hause gelebt habe. Mit ihren Schwestern in Tschetschenien habe sie immer noch telefonischen Kontakt. Auf die Frage wohin ihr Ehemann nach seiner Ausweisung im Jänner 2012 gereist sei, gab die Ehefrau an, ihr Ehemann sei zuerst in die Slowakei und dann nach Weißrussland gereist. Er sei nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein seines Rechtsvertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der erfolgten Asylaberkennung am 02.02.2012 aus Österreich ausgereist sei. Man habe ihm gesagt, dass er in die Slowakei oder nach Moskau ausreisen und von dort ein Visum beantragen solle, um seine Familie in Österreich besuchen zu können. Er sei dann in die österreichische Botschaft in Pressburg gegangen und habe sich insgesamt ca. eine Woche in der Slowakei aufgehalten. Danach sei er über Tschechien und Polen nach Litauen gereist, wo er sich ca. zehn Tage aufgehalten habe. Danach sei er nach Weißrussland weitergereist, wo er bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich am 10.04.2012 aufhältig gewesen sei. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen. Einmal sei er in Moskau bei der österreichischen Botschaft gewesen. Nach Tschetschenien hätte er nicht zurückkehren können, weil allen Tschetschenen das, was in den Zeitungen geschrieben worden, bekannt gewesen sei. In den russischen Medien werde dargestellt, dass der Beschwerdeführer etwas gegen Kadyrov gesagt hätte. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer fürchte, obwohl die Tageszeitung "XXXX" eine Gegendarstellung veröffentlicht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Tatsache, dass man ihn aus Österreich abgeschoben bzw. ausgewiesen habe, es für die Leute so aussehen lasse, als ob das stimme. Außerdem sei die Gegendarstellung nicht im Internet veröffentlicht worden. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wer es auf ihn abgesehen habe. Man habe ihn aus Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass die Regierung mit "all dem" nicht zufrieden sei.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 gab der Rechtsvertreter bekannt, dass er das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zur Aufkündigung gebracht habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2013 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Österreich zu leben, weil er sich in Gefahr fühle. Er wisse nicht, was ihm in Tschetschenien passieren könnte, ob ihn Kadyrov oder sonst jemand umbringen würde. Im "XXXX" stehe einerseits, dass der Beschwerdeführer ein Agent Kadyrovs sei und Kadyrov wisse, dass das nicht stimme. Andererseits sehe es so aus, als ob der Beschwerdeführer mit den österreichischen Behörden zusammenarbeiten würde, weshalb er in Gefahr sei. Würde Kadyrov wollen, dass der Beschwerdeführer zurückkehre, wüsste er das. Ergänzen wolle der Beschwerdeführer noch, dass sein Bruder XXXX nach der Teilnahme des Beschwerdeführers am Kongress in Tschetschenien zwei Mal verschleppt und zusammengeschlagen worden sei, auch sein Neffe XXXX sei verschleppt und gefoltert worden. Er sei gefragt worden, warum er nicht so wie alle bete, dabei wisse keiner mehr wie er "richtig" beten solle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, zugestellt am 14.08.2013, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher unter anderem vorgebracht wurde, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens sei keiner Erledigung zugeführt worden.

In Erledigung der Beschwerde vom 20.08.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2014 gemäß § 64a AVG in Form einer Berufungsvorentscheidung von Amts wegen aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird angeführt, dass der Bescheid vom 12.08.2013 unvollständig sei und daher behoben werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt kam beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe, warum er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, nicht glaubhaft seien und auch im gravierenden Widerspruch zu den Aussagen seiner Geschwister XXXX und XXXX sowie seiner Tochter XXXX in wesentlichen Punkten stehen würden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. Folgendes aus:

"Es wurde festgestellt, dass Sie sich des Tatbestandes des "Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs" schuldig gemacht haben, wobei diese Feststellung auf der Anzeige des LVT Wien vom XXXX, StA Wien XXXX basiert. Demnach haben Sie als Vertreter Kadyrovs in Österreich auch Informationen betreffend Schwachstellen über hier in Österreich befindliche Tschetschenen gesammelt und nach Tschetschenien weitergeleitet, um Druckmittel gegen diese zu schaffen, teilweise selbst zur Durchsetzung von Nötigungen Gewalt angewendet und durch Veröffentlichung bei derartigen Exzessen aufgenommener Handyvideos auch Diffamierungen in der Diaspora gestreut, um das Ansehen der Opfer zu schädigen. Dies erfüllt "den Tatbestand des Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs", "da Sie das durch die Republik Österreich zustehende Schutzempfinden der Asylwerber und Konventionsflüchtlinge erheblich störten und den Auftrag der Behörden zum Schutz der Flüchtlinge störten".

Durch diese Tätigkeit zum Nachteil Österreichs stellen Sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Republik Österreich iSv § 6 Abs 1 Zf 3 AsylG dar.

Ihre Fluchtgründe bräuchten daher nicht weiter geprüft zu werden, da im Falle des Bestehens dieses Asylausschlussgrundes sich jede weitere meritorische Prüfung aufgrund der Asylunwürdigkeit erübrigt, und kann Ihr Antrag allein aufgrund dieser Feststellung abgewiesen werden.

Darüber hinaus wurde aber oben auch festgestellt, dass die von Ihnen angegebenen Fluchtgründe tatsächlich nicht bestehen und Ihre Aussagen zu Ihren Fluchtgründen wie auch die Aussagen Ihrer Geschwister XXXX und XXXX sowie Ihrer Tochter XXXX sich in wesentlichen Punkten gravierend widersprechen und damit völlig unglaubwürdig sind.

Zu Ihrem Antrag auf Erstreckung des Ihren Familienangehörigen gewährten Asyls:

Gem. § 34 Abs 1 AsylG gilt jeder Antrag auf internationalen Schutz

eines Familienangehörigen (§ 2 Abs 2 Zf 22 AsylG) von einem Fremden,

welchem ... der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist

... (gleichzeitig) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 2 Abs 1 Zf 22 definiert den Familienangehörigen wie folgt: "wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ... ist, dem der Status eines

Asylberechtigten, ..., zuerkannt wurde"

Die bedeutet im konkreten Fall:

• Sie sind Familienangehöriger Ihrer minderjährigen Kinder XXXX, XXXX geb., AIS 04 09.045, XXXX, XXXX geb., AIS 04 08.716, XXXX, XXXX geb., alle whft. in XXXX sowie Ihrer Ehefrau XXXX, XXXX geb., alias XXXX, AIS 04 08.696, ebenfalls whft. XXXX.

• Ihren Kindern wie auch Ihrer Ehefrau wurde jeweils mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.4.2007 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gem. § 34 Abs. 2 AsylG hat "die Behörde ... auf Grund eines Antrages

eines Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ..."

Gleichzeitig bestimmt aber § 6 AsylG folgendes:

(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

...

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt

"In den Fällen des Vorliegens von Ausschlusstatbeständen ... ist

jede Art von Asylgewährung ausgeschlossen." (EB RV zu § 13 AsylG 1997, diese Bestimmung ist der wörtlich idente Vorläufer des § 6 Abs 1 Zf 3 AsylG 2005 und daher die Stammfassung).

Bei der konkreten Gefahr für die "nationale Sicherheit" iSd § 13 Abs. 2 erster Fall AsylG 1997 bzw. des Art. 33 Abs. 2 erster Fall FlKonv muss es sich um Umstände handeln, die den Bestand des Staates gefährden (Hinweis E 10. Oktober 1996, 95/20/0247). VwGH v. 27.04.2006, 2003/20/0050

Fall 1 (des Art 33 Abs 2 GFK, dh Gefahr für die Sicherheit des Staates) spricht von Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Betracht kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat (Schmid/Frank AsylG 1997. K16 zu § 13).

Oben wurde festgestellt, dass Sie wegen des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Da, wie Sie selbst in Ihrem Aberkennungsverfahren angaben, Sie nicht irgendein Mitläufer sondern sogar der Vertreter von Präsident Kadyrow in Österreich gewesen sind, ist Ihre Tätigkeit und die von Ihnen ausgehende Gefahr für Österreich auch nicht als unerheblich anzusehen.

Der Anzeige zufolge haben Sie als Vertreter Kadyrovs in Österreich auch Informationen betreffend Schwachstellen über hier in Österreich befindliche Tschetschenen gesammelt und nach Tschetschenien weitergeleitet, um Druckmittel gegen diese zu schaffen, teilweise selbst zur Durchsetzung von Nötigungen Gewalt angewendet und durch Veröffentlichung bei derartigen Exzessen aufgenommener Handyvideos auch Diffamierungen in der Diaspora gestreut, um das Ansehen der Opfer zu schädigen.

Das Tatbestandsmerkmal des 1. Falles des Art 33 Abs 2 GFK und damit des § 13 Abs 2 AsylG 1997, welche ident mit der Fassung des Art 6 Abs 1 Zf 3 AsylG 2005 idgF ist, wurden daher durch Sie erfüllt und haben Sie damit einen Asylausschlussgrund verwirklicht, welcher Sie sowohl von einer originären Asylerstreckung als auch einer durch Erstreckung ausschließt (s. zu dieser absoluten Ausschlusswirkung auch die EB RV zu § 13 Abs 2 AsylG 1997).

Darüber hinaus ist festzustellen, dass Ihnen auch deshalb eine Erstreckung des Ihren Angehörigen gewährten Asyls nicht zu Gute kommen kann, da Ihnen das Ihrer Person gewährte Asyl am 30.12.2011 mit Bescheid des Bundesasylamtes aberkannt wurde; dieser Bescheid wurde am 2.2.2012 rechtskräftig, da Sie den Inhalt offensichtlich akzeptierten und keine Beschwerde dagegen einbrachten.

Die wesentlichen Gründe für die Aberkennung des Asylstatus waren einerseits die geänderte Lange in Ihrem Herkunftsland Tschetschenien, welche eine weitere Verfolgung dezidiert ausschloss, eine Reihe von Reisen Ihrer Person nach Tschetschenien, wo Sie gemeinsam mit Präsident Kadyrow im Fernsehen und bei Diskussionsveranstaltungen aufgetreten sind, wie auch Ihre Tätigkeiten als Vertreter Kadyrows in Österreich, welche in einer Anzeige des LVT Wien zusammengefasst sind (Abschlussbericht vom XXXX des LVT Wien gegen Sie, XXXX, u.a., wegen Absichtlicher schwerer Körperverletzung, Schwerer Nötigung, Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs, Störung einer Religionsausübung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem § 278 StGB eingebracht bei der StA Wien unter der XXXX). Darüber hinaus haben Sie sich einen russischen Pass ausstellen lassen und diesen mehrfach für Ihre Reisen nach Tschetschenien im Rechtsverkehr gebraucht.

Auch wenn § 34 Abs 2 AsylG diese Konstellation nicht ausdrücklich regelt, kann es bei teleologischer Interpretation doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Asylberechtigter, dem dieser Status u.a. wegen strafbarer Handlungen, unter den Schutz des Heimatlandes stellen, sowie einer geänderten Situation im Herkunftsland aberkannt wird, sich postwendend durch Asylerstreckung wieder einen solchen Status des Asylberechtigten verschaffen kann. Dies würde jedes Aberkennungsverfahren von Personen mit Familienanschluss ad absurdum führen und es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, sinnlose Gesetzesvorschriften zu erlassen.

Somit ist eine Erstreckung des Asyls von Frau und Kindern an Sie sowohl wegen des vorliegenden Asylausschlussgrundes als auch wegen der vorangegangenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht möglich."

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aberkennung seines Asylstatus und der neuerlichen Antragstellung nach illegaler Einreise, für einige Wochen in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten und dort offensichtlich keine Probleme gehabt habe und auch seine Tochter XXXX ganz klar ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu erwarten habe, weshalb eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK auszuschließen sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass über einen möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bereits im Aberkennungsbescheid vom 30.12.2011 abgesprochen worden sei und in diesem Bescheid, welcher unangefochten geblieben sei, in der Abwägung der einzelnen Faktoren ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung als zulässig angesehen worden sei. Es seien daher insbesondere die Änderungen seit der damaligen Entscheidung zu berücksichtigen. Auf Grund der vorgelegten Vollmacht für die Personalvertretungsfirma des Schwagers des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dem sei gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht stehe, den Tatbestand des "Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs" verwirklicht zu haben. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse bei einem die Staatssicherheit gefährdendem Delikt wie dem "Geheimen Nachrichtendienst" von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Da der Beschwerdeführer nach wie vor gut in Tschetschenien integriert sei und außerdem intensive Kontakte zu seiner Familie in Tschetschenien pflege und er keine Schritte unternommen habe, sich in Österreich zu integrieren und er keine sozialen und kulturellen Beziehungen aufgebaut habe und die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen deutlich überwiegen würden, sei der Eingriff in das Privat- und Familienleben als verhältnismäßig anzusehen und auch der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Tschetschenien zu folgen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung am 26.09.2013 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Im Schreiben der Diakonie Flüchtlingshilfe vom 08.10.2013, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 20.08.2013 an den Asylgerichtshof beantragt und "lediglich auf Grund juristischer Vorsicht" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 binnen offener Frist, in eventu Berufung in vollem Umfang erhoben wurde, wird - bezogen auf den Vorlageantrag und die in eventu erhobene Beschwerde - (hier zusammengefasst wiedergegeben) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der Einvernahme vor den belangten Behörde vom 12.09.2012 vorgebracht habe, in der Russischen Föderation Verfolgung auf Grund medialer Berichterstattung betreffend seine Person zu fürchten. In den einschlägigen Zeitungsberichten werde dem Beschwerdeführer unterstellt, für den Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien in Österreich als Agent tätig zu sein. Die umfangreiche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers habe ein breites öffentliches Interesse erregt. Zum Beweis werden die entsprechenden Zeitungsartikel auf den Webseiten der Tageszeitungen "XXXX", "XXXX" und "XXXX" beigelegt und werde beantragt, die Zeitungsartikel zum Gegenstand des Asylbeschwerdeverfahrens zu erheben. Durch die mediale Berichterstattung werde dem Beschwerdeführer unterstellt, "Botschafter" Kadyrovs zu sein, dem eine Führungsrolle in der "Diaspora" zukommen würde. Ferner würden dem Beschwerdeführer laut Zeitungsberichten als XXXX des autoritären Präsidenten Kadyrow, XXXX unterstehen. Durch die breite mediale Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers werde ein negatives Bild vom Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien gezeichnet. In den Medienberichten würden Verschleppungen und Morde von Opponenten durch das Regime Kadyrov aufgezeigt. Es sei anhand der im Schriftsatz zitierten Medienberichte erkennbar, dass das mediale Interesse an der Person des Ramzan Kadyrov und die negative öffentliche Meinung über diesen, durch das Aberkennungsverfahren und das gegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers bedingt worden seien. Durch die Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers seien auch Menschenrechtsverletzungen des tschetschenischen Regimes unter Präsident Kadyrov aufgezeigt worden. Der Umstand, dass Präsident Kadyrov um eine positive Wahrnehmung bzw. ein positives "Image" Tschetscheniens bemüht sei, zeige sich unter anderem in der Aufmerksamkeit, welche den Politikern der FPÖ J.H. und J.G. bei ihrem Besuch in Tschetschenien zugekommen sei, wobei ihnen bei ihrem Besuch seitens des tschetschenischen Regimes die Aufmerksamkeit eines offiziellen Staatsbesuchs zugekommen sei. Auch sei es zu einem persönlichen Treffen mit Präsident Kadyrov gekommen, was von der Bedeutung zeuge, welche das Regime Kadyrov der öffentlichen Meinung über Tschetschenien in Österreich zumesse. Insofern sei es völlig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die regimekritische Berichterstattung in Österreich über Präsident Kadyrov mitverantwortlich gemacht werde, da dieses Thema durch seine Person und die ihm unterstellte Tätigkeit als Agent immer wieder im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gestanden sei. Daher drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr auch von staatlicher Seite Verfolgung. Darüber hinaus seien Teile der österreichischen Medienberichterstattung in die russische Sprache übersetzt und seien über das Internetportal "XXXX" abrufbar. Daher werde dem Beschwerdeführer seitens der tschetschenischen Widerstandsbewegung die Kollaboration mit dem Regime Kadyrov unterstellt. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung könne der Beschwerdeführer nun auch nicht mehr erwarten. Im Hinblick auf die ausführliche Berichterstattung über die Person des Beschwerdeführers in österreichischen Medien, liege es nahe, dass diese auch Gesprächsinhalt zwischen den beiden FPÖ-Politikern und Präsident Kadyrov gewesen sei. Dies zeige sich auch dadurch, dass das Treffen laut J.G. eine Kooperation zwischen dem Regime Kadyrov und der FPÖ, unter anderem betreffend eines tschetschenischen Kulturzentrums in Österreich, zum Ziel gehabt habe. Für eben dieses Kulturzentrum sei auch der Beschwerdeführer als Leiter im Gespräch gewesen, wie er im Rahmen des Aberkennungsverfahrens in der Einvernahme vom 07.12.2011 angegeben habe. Obschon J.G. gegenüber der Tageszeitung "XXXX" angegeben habe, die vermeintliche "Agententätigkeit" des Beschwerdeführers sei nicht zur Sprache gekommen, liege es dennoch nahe, dass die negative regimekritische österreichische Berichterstattung in diesem Zusammenhang thematisiert worden sei, zumal diese einer Kooperation mit der FPÖ mit dem Regime Kadyrov durchaus entgegenstehe, da für eine wahlwerbende politische Partei die öffentliche Meinung von hoher Bedeutung sei. Auch der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.04.2012 angegeben, dass er davon ausgehe, dass die beiden FPÖ-Politiker mit Kadyrov über die einschlägigen Zeitungsartikel betreffend seine Person gesprochen hätten. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie J.G. und J.H. zu ihrem Treffen mit Präsident Kadyrov zeugenschaftlich einvernehmen müssen, da die entsprechenden Wahrnehmungen der beiden Politiker für die Beurteilung der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der durch seine Person in Österreich bedingten regimekritischen Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zukomme. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme von J.G. und J.H. betreffend ihres Besuchs bei Kadyrov und der Frage inwiefern ein Austausch zur Person des Beschwerdeführers und der regimekritischen österreichischen Berichterstattung stattgefunden habe, beantragt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 erfolgte eine "Beschwerdevorlage" an den Asylgerichtshof, mit dem Hinweis, dass am 12.08.2013 ein Bescheid gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen und mit Bescheid vom 21.08.2013 gemäß § 64a AVG auf Grund eines EDV-Fehlers von Amts wegen behoben worden sei. Am 25.09.2013 sei neuerlich ein Bescheid gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen worden.

Der Verwaltungsakt und die "Beschwerdevorlage" langten am 16.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. XXXX, wurde festgehalten, dass es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel vom 08.10.2013 um einen Vorlageantrag an den Asylgerichtshof gemäß § 64a Abs. 2 AVG und nur eventualiter um das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) in vollem Umfang handle. Der Vorlageantrag betreffe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.08.2013 zugestellt worden sei. Der Vorlageantrag erscheine daher verspätet und wäre in diesem Fall vom Bundesasylamt bescheidmäßig zurückzuweisen. Über die in eventu erhobene Berufung (welche als Beschwerde zu deuten sei) gegen den inhaltlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 04.336-BAG, wäre zweckmäßigerweise erst in der Folge zu entscheiden, wobei dieses Rechtsmittel in Anbetracht der Zustellung am 26.09.2013 fristgerecht erhoben worden sei.

Mit 01.01.2014 ging das Bundesasylamt im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf.

Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2014, Zl. 820433607-2063548, wurde der Antrag auf Vorlage an den Asylgerichtshof gemäß § 64a Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zugestellt worden und die vierzehntätige Frist für die Stellung eines Vorlageantrages ungenützt verstrichen, weshalb die Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Der Vorlageantrag vom 08.10.2013 sei daher als verspätet eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer in eventu das Rechtsmittel der "vollen Berufung" gegen den Bescheid vom 25.09.2013 eingebracht habe und dieses rechtzeitig gewesen sei, werde der Beschwerdeakt gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der Bescheid vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 zugestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Bescheid des BFA vom 28.04.2014 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1, Zeile 1, nicht § 64a AVG und § 64a Abs. 2 AVG, sondern richtig § 15 VwGVG bzw. auf Seite 3 und 4 anstelle § 64a Abs. 1 und 2 richtig § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 VwGVG zu lauten habe.

Der Bescheid vom 27.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30.05.2014 zugestellt.

Die gegenständliche - in eventu erhobene - Beschwerde vom 08.10.2013 und der Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2014 vorgelegt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt und der Beschwerdeführer in Strafhaft genommen.

Am 15.04.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.05.2015 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters des BFA und einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu der behaupteten Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge (zeugenschaftliche Einvernahmen von J. G. und J.H.) wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung zurückgezogen.

Am 20.05.2015 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des (zweiten) Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2012, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 08.10.2013 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in den Strafakt des XXXX betreffend die Medienrechtssache des Beschwerdeführers als Antragsteller gegen die Antragsgegnerin "XXXX" XXXX, der Einsichtnahme in den Strafakt des XXXX zur Zahl XXXX sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volkgruppe an und ist moslemischer Religionszugehörigkeit.

Dem Beschwerdeführer wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007 unter dem Namen XXXX Asyl gewährt und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer führt seit 13.07.2007 den Namen XXXX.

Unter anderem weil sich der Beschwerdeführer am 04.03.2009 einen russischen Reisepass, gültig bis 04.03.2014, ausstellen ließ und sich mehrfach für längere Zeit nachweislich und unbestritten in Tschetschenien aufhielt und während dieser Aufenthalte dort seinen Angaben nach keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen war, wurde dem Beschwerdeführer mit am 02.02.2012 rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer leistete der in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.12.2011 enthaltenen Anordnung zur Ausreise Folge und reiste aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Wo und für welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise tatsächlich aufhielt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückkehrte und Anfang April die Österreichische Botschaft in Moskau aufsuchte, um ein Visum für Österreich zu beantragen.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2012 von der Autobahnpolizeiinspektion XXXX aufgegriffen und brachte am 11.04.2012 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ein.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausreichende Schulbildung und beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, mehrere Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat noch ein Haus in Tschetschenien, das derzeit unbewohnt ist. Dem Beschwerdeführer steht im Haus seiner Eltern, wo der der Beschwerdeführer auch während seiner Aufenthalte in Tschetschenien in den Jahren 2009 und 2010 übernachtete, eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung.

Ein außerehelicher Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, lebt mit dessen Mutter in XXXX, Oblast Brjansk, Zentralrussland.

XXXX stellte, nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, am 23.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 positiv erledigt und ihm im Familienverfahren, abgeleitet vom Beschwerdeführer, Asyl gewährt wurde. XXXX kehrte im Jänner 2012 freiwillig in die Russische Föderation zurück. Im August 2013 wurde ein Asylaberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Seit seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebt er in XXXX und hat in der Zwischenzeit seinen Militärdienst bei der russischen Armee geleistet.

Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinem außerehelichen Sohn und dessen Mutter.

Es kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten medialen Berichterstattung zu seiner Person in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten und gezielten Bedrohung ausgesetzt wäre. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten ist: Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt.

Im Bundesgebiet leben die asylberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers und sieben Kinder. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben weiters ein Neffe, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).

Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).

Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).

Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".

Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).

Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

  • die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

  • die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

  • die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Die russische Teilrepublik Tschetschenien im Nordkaukasus ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Nach vorläufigen Angaben wurden dabei am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Andere Angaben sprechen von 10 getöteten Beamten, 9 getöteten Angreifern und 28 Verwundeten (RFE/RL 5.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien.

Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation.

In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet.

Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014, RFE/RL 5.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).

Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt?werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Das Verhältnis von Adat, Scharia und Russischem Recht:

Russisches Recht gilt in der gesamten Russischen Föderation, inklusive Tschetschenien. Zusätzlich spielen in Tschetschenien jedoch auch das Traditionsrecht Adat und die Scharia eine wichtige Rolle. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow betont die Wichtigkeit des Russischen Rechts, während er ebenso auf die Bedeutung des Islam und der tschetschenischen Traditionen hinweist. Das tschetschenische Traditionsrecht Adat regelt das Zusammenleben der tschetschenischen Gesellschaft in fast allen sozialen Situationen und Beziehungen. Es ist jedem/jeder tschetschenischen Bürger/in bekannt, egal welchem Clan eine Person angehört. Über die Jahrhunderte wurden diese alltäglichen Regeln mündlich von Generation zu Generation weitergegeben. Die Entstehung des Adat rührt vom Fehlen einer zentralen Regierungsbehörde bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung her. Adat ist so etwas wie ein Grundgerüst der Gesellschaft. Auch die Scharia ist in Tschetschenien wichtig. Die Mehrheit der Tschetschenen sind Sunniten und gehören dem sufistischen Zweig des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.:

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Nur eine kleine Minderheit gehört der salafistischen Ausrichtung des Islam an (EASO S. 9f).

Formell hat Russisches Recht Vorrang vor Adat und Scharia, in der Praxis sind aber sowohl Adat und Scharia gleich wichtig wie die russische Gesetzgebung. Eine Quelle des Berichtes weist darauf hin, dass die tschetschenische Republik in der Theorie zwar unter die russische Gerichtsbarkeit fällt, in der Realität aber außerhalb davon steht. Dies legt nahe, dass sowohl Adat, als auch Scharia verwendet werden und es unterschiedliche Sichtweisen gibt, welches von den beiden einen größeren Einfluss auf die Gesellschaft hat. Weitere Quellen geben an, dass sich die Entstehung des Rechtssystems und der Rechtsstaatlichkeit seit dem Kollaps der Sowjetunion umgekehrt hat. Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO S. 9f).

Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO S. 9f).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014).

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

  • psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

  • medizinische Versorgung

  • Rechtsberatung

  • Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

  • berufliche Qualifizierung

  • Maßnahmen zur Existenzsicherung

  • Aufklärungsprogramme für Mädchen

  • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

  • Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

  • Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)

Quellen:

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4. Dezember 2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien. Er forderte die Behörden auf, Ermittlungen einzuleiten, doch das Ermittlungskomitee sah in Kadyrows Vorgehen keinen Rechtsbruch. Daraufhin brach in Tschetschenien ein Sturm der Entrüstung gegen die Bürgerrechtler los - angeführt von Kadyrow selbst, der erklärte, in Tschetschenien für den Schutz der Menschenrechte zuständig zu sein und andeutete, Kaljagin sei möglicherweise selbst an der Finanzierung des Anschlags beteiligt gewesen. Daraufhin organisierten Kadyrows Anhänger am Samstag in Grosny eine Antiterror-Kundgebung mit 50.000 Menschen, auf der es auch scharfe Ausfälle gegenüber Bürgerrechtlern gab, die "nicht den Opfern der Anschläge, sondern den Verwandten der Banditen" ihre Aufmerksamkeit schenkten. Am Abend brannte dann das Büro des "Komitees gegen Folter" in Grosny nieder. Offiziell ist die Brandursache noch nicht bekannt, Kaljapin selbst vermutet Brandstiftung. Er berichtete von mehreren Drohungen gegen ihn. Verletzt wurde bei dem Feuer niemand, das Büro war zum Zeitpunkt des Brandes leer (Standard 14.12.2014). Als zwei Juristen der NGO am nächsten Morgen die Schadenshöhe schätzen wollten, wurden sie eigenen Worten zufolge ohne Angabe von Gründen festgenommen, Telefone und Computer beschlagnahmt. Erst nach einigen Stunden kamen sie wieder auf freien Fuß. Die Innenbehörde Tschetscheniens bestreitet den Vorfall. Die NGO bereitet eine Beschwerde vor dem Ermittlungskomitee wegen illegaler Freiheitsberaubung vor. Das "Komitee gegen Folter" werde aber seine Arbeit in Grosny fortsetzen, sagte ein Sprecher der Organisation (Russland Aktuell 15.12.2014).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.

Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.

Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).

Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.

Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.

Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.

Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.

Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen) (ÖB Moskau 9.2013, vgl. AA 10.6.2013).

In ganz Russland löst die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies gilt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendieren dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mag, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt ist. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche können hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schildern ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch werden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).

Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).

Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).

Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).

Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie die im Verfahren vorgelegten und im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers einliegenden Dokumente. Die Feststellung zur Namensänderung des Beschwerdeführers von XXXX in XXXX gründet sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.07.2007.

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Was die Feststellungen betrifft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte und keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden, ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass nach der Aberkennung des ihm gewährten Asyls im Dezember 2011 und seiner Rückkehr in die Russische Föderation in der österreichischen Tageszeitung "XXXX" am XXXX ein Artikel veröffentlicht worden sei, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Auftragsmörder bzw. Agent von Kadyrov handle und der Beschwerdeführer der Anführer von 300 Auftragsmördern in Österreich sei. Danach sei auch in anderen österreichischen Medien über den Beschwerdeführer berichtet worden. Der Artikel vom XXXX sei auch ins Russische übersetzt und auf der Internetseite von "XXXX" für alle Tschetschenen abrufbar gewesen. Der Zeitungsartikel in "XXXX" und die weitere Berichterstattung zu seiner Person in Österreich habe eine aktuelle Bedrohungssituation in Tschetschenien geschaffen und der Beschwerdeführer habe entweder von Kadyrov selbst, seinen Anhängern oder von der Opposition "Sanktionen" zu befürchten und sei daher in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, von asylrelevanter Verfolgung bedroht.

Im Zusammenhang mit dem Artikel in der Tageszeitung "XXXX" mit der Schlagzeile "XXXX" vom XXXX ist zunächst festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden konnte, dass dieser Zeitungsartikel tatsächlich nahezu mit wortidentem Inhalt in die russische Sprache übersetzt am XXXX auf der Internetseite "XXXX" veröffentlicht wurde und dort abrufbar war (auf die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste, im Beschwerdeakt einliegende Übersetzung ins Deutsche wird verwiesen).

Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer nach Veröffentlichung des Zeitungsartikels der Tageszeitung "XXXX" auf der Internetseite "XXXX" am XXXX, seinen eigenen Angaben zu Folge mit seinem russischen Auslandspass problemlos in die Russische Föderation einreiste. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation vor der gegenständlichen Antragstellung seinen eigenen Angaben zu Folge auch Anfang April 2012 - also rund zwei Monate nach der Veröffentlichung des genannten Zeitungsartikels in "XXXX" und auf der Internetseite des "XXXX" - problemlos nach Moskau gereist, wurde dort sogar, nachdem man bei ihm seinen österreichischen, auf den Namen XXXX lautenden, Konventionspass fand, von der Polizei kontrolliert und wurde nachdem er die Namensänderung von XXXX bestätigen konnte, wieder gehen gelassen. Der Beschwerdeführer ist daher sowohl unter seinem ursprünglichen Namen XXXX als auch seinem nunmehrigen Namen XXXX in der Russischen Föderation bei den Ein- und Ausreisekontrollen und im Rahmen der Polizeikontrolle in Moskau in Erscheinung getreten und hatte dabei, dies wurde vom Beschwerdeführer nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, keine Probleme.

Eine staatliche Verfolgung durch die russischen Behörden auf Grund der Berichterstattung in der Tageszeitung "XXXX" und auf "XXXX.ru" erscheint daher schon vor diesen Hintergrund äußerst unwahrscheinlich.

Was nun die konkret auf Tschetschenien bezogene (vom Beschwerdeführer behauptete) Verfolgungsgefahr durch Kadyrov bzw. seine Anhänger betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - nach der Asylaberkennung in Österreich nach Tschetschenien zurückkehrte, wo er sich mehrere Wochen (unbeschwert) aufgehalten haben soll, bevor er wieder nach Österreich einreiste. Die belangte Behörde stützt diese Feststellung auf einen Bericht des LVT, weiters auf die Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX am 04.03.2012 in dessen Asylaberkennungsverfahren (XXXX gab in seiner Einvernahme gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe wörtlich Folgendes an: "Ja, wir telefonieren bzw. skypen regelmäßig. Letztmals vor fünf Tagen. Er ist in Tschetschenien, wo genau weiß ich nicht.") sowie auf den Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum, welcher zwischen seiner Ausreise aus Österreich und Wiedereinreise lag, widersprüchlich gewesen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Österreich nach Tschetschenien zurückkehrte und sich dort mehrere Wochen unversehrt aufhielt, zumal die oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen insbesondere die Auskunft des LVT Steiermark, wonach verlässlichen Informationen zu Folge bekannt sei, dass der Beschwerdeführer von Mitte Februar bis Anfang April 2012 in Tschetschenien aufhältig war, und die eindeutigen Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers für eine Rückkehr nach Tschetschenien. In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, zu seinen konkreten Aufenthaltsorten nach seiner Ausreise Stellung zu nehmen und vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung seine Behauptung, nicht in Tschetschenien gewesen zu sein, nicht mit konkreten Angaben zu den jeweiligen Aufenthaltsorten und der Aufenthaltsdauer zu untermauern. Auch für die Aussagen seines Sohnes XXXX vermochte er keine für das Bundesverwaltungsgericht plausible Erklärung zu finden. Zu den Angaben seines Sohnes XXXX verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er mit XXXX kein einziges Mal Kontakt gehabt habe und XXXX vielleicht gemeint habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Kontakt stehe, womit aber nach wie vor nicht erklärt wird, wie der Sohn des Beschwerdeführers zu der Aussage gelangte, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Einvernahme am 04.03.2012 in Tschetschenien aufgehalten. Dass für den Sohn Tschetschenien, Weißrussland und Russland gleich sein soll - wie vom Beschwerdeführer als Erklärung behauptet -, ist im Hinblick auf das damalige Alter des Sohnes von 22 Jahren und den Umstand, dass davon auszugehen ist, dass ethnische Tschetschenen grundsätzlich in der Lage sind, zwischen Tschetschenien, Russland und Weißrussland unterscheiden, nicht nachvollziehbar.

Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Tschetschenien insbesondere deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer für mehrere Wochen unbeschwert in Tschetschenien aufhältig war, und dies nach der erfolgten medialen Berichterstattung über sein Naheverhältnis zu Kadyrov, die nach Angaben des Beschwerdeführers für ihn zu einer Gefährdung geführt habe.

Selbst aber für den Fall, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet wird - nicht nach Tschetschenien zurückkehrte, sondern sich lediglich außerhalb Tschetscheniens im Gebiet der Russischen Föderation aufhielt, kann das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch Kadyrov und seine Anhänger nicht erkannt werden:

Der Beschwerdeführer war nachweislich und unbestritten in den Jahren 2009 und 2010 auf Einladung der tschetschenischen Regierung in Tschetschenien aufhältig, zuletzt ist der Beschwerdeführer im Oktober 2010 gemeinsam mit Kadyrov beim regimetreuen "Tschetschenischen Weltkongress" in Grosny aufgetreten.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 07.12.2011 im Asylaberkennungsverfahren an, dass bei dem Kongress unter anderem beschlossen worden sei, neben anderen Ländern, auch in Österreich ein "tschetschenisches Kulturzentrum" zu eröffnen, um den hier lebenden Tschetschenen den Kontakt mit ihrer Heimat zu ermöglichen und es sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, Leiter dieses Kulturzentrums zu sein und für eine korrekte Abwicklung mit den österreichischen Behörden zu sorgen, womit der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei. Zu der Einrichtung des Kulturzentrums sei es in Folge nicht gekommen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits einmal in einer Asylwerberunterkunft TV- und Satellitenanlagen im Auftrag von Kadyrov aufgestellt habe, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme wörtlich an:

"Ja, das ist richtig. Das war nach dem Fernsehauftritt 2009 in Grosny. Das tschetschenische Ministerium hat mich kontaktiert und gefragt, ob es nicht möglich wäre, für die noch nicht anerkannten Tschetschenen durch das Aufstellen von TV- und Satellitenanlagen einen Kontakt in ihre Heimat herzustellen. Ich habe das Ministerium darauf aufmerksam gemacht, dass dies in Österreich nicht üblich sei und es besser wäre, auf die Eröffnung des Kulturzentrums zu warten, das Ministerium wollte diese Initiative aber umgesetzt haben und hat mir Geld geschickt, das waren Euro 4.000,-- und ich habe um dieses Geld zwei Fernsehsatellitenanlagen besorgt und eine davon in XXXX aufgestellt. Nachdem aber der in XXXX aufgestellte Fernseher zerstört wurde, habe ich keine weiteren mehr installiert und das Geld sowie [die] übrigen Fernseher an H.-A., Familienname nicht bekannt, zurückgegeben. Dieser war eine Person, welche mir vom tschetschenischen Ministerium genannt wurde."

Vor dem Hintergrund der regimetreuen Auftritte des Beschwerdeführers mit Kadyrov und der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen und oben dargelegten Verbindungen zu diesem ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Kadyrov bzw. durch ihm zurechenbare Kräfte auf Grund der medialen Berichterstattung, aus welcher jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine regimetreue Person oder um einen Gegner Kadyrovs handelt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich unwahrscheinlich.

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.05.2015 nochmals die Gelegenheit gegeben, die von ihm behauptete aktuelle Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat darzulegen. Auch nach eingehender Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun, inwiefern er im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Bedrohung ausgesetzt wäre und worauf seine im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Furcht konkret basiert. In diesem Zusammenhang war es besonders auffällig, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer konkreten Gefährdung in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation äußerst ausweichend antwortete und hauptsächlich diffuse Vermutungen aufstellte. Hingegen wurde die Frage, ob er vor der gegenständlichen Antragstellung in irgendeiner Weise von tschetschenischen bzw. russischen Sicherheitsbehörden bedroht worden sei, vom Beschwerdeführer explizit verneint. Der Beschwerdeführer gab an, der Zeitungsartikel sei zwar eine "riesen Schande" für ihn und seine Familie in Österreich und Tschetschenien gewesen, Drohungen gegen ihn oder seine Familie habe es aber keine gegeben.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dem Beschwerdeführer werde auf Grund der Medienberichterstattung von der tschetschenischen Widerstandbewegung (also von Privatpersonen) die Kollaboration mit dem Regime Kadyrov unterstellt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ebenso wie die belangte Behörde auch das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Zeitraum von Februar bis Mitte April nach Tschetschenien und einem unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers dort ausgeht, was gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen spricht. Selbst aber für den für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien durch Mitglieder der tschetschenischen Widerstandsbewegung verfolgt wäre, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.

Die bereits erwähnten problemlosen Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers in die und aus der Russischen Föderation lassen auch nicht darauf schließen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl in der Russischen Föderation besteht; der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung selbst an, von einem Haftbefehl in der Russischen Föderation nichts zu wissen.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Medienberichterstattung zu seiner Person in Österreich dem Ansehen seiner Familie geschadet habe, eine asylrelevante Verfolgung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht wegen Angst vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland stellte, sondern um bei seiner Familie verbleiben zu können, wie er im Übrigen selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum Ausdruck brachte.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der in der Tageszeitung "XXXX" am XXXX veröffentliche Artikel habe "Schande" über ihn und seine Familie gebracht, wird im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Wege die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in "XXXX" erwirkte und diese auch in der Ausgabe vom XXXX veröffentlicht wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, basiert auf dem Strafregisterauszug vom 15.05.2015.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern, ein Bruder und zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in Tschetschenien aufhalten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihm eine Unterkunftsmöglichkeit sowohl bei seinen Eltern als auch in seinem eigenen Haus zur Verfügung steht und seine notdürftigste Lebensgrundlage im Familienverband gesichert wäre. Auch leben ein Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter in XXXX, Oblast Brjansk, Zentralrussland, wo der Beschwerdeführer während seiner in der Vergangenheit erfolgten Aufenthalte in der Russischen Föderation Unterkunft fand und es ist nicht ersichtlich, warum ihm im Falle einer Rückkehr nicht auch dort eine Unterkunft zur Verfügung stehen sollte.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine Einsicht in den Strafakt zur Zahl XXXX und das darin einliegende Sachverständigengutachten vom 21.11.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 einen Durchschuss des linken Oberschenkels, einen Durchschuss des Oberschenkelknochens und eine Zerreißung der Kniekehlenschlagader erlitten hat. Der Beschwerdeführer wurde auf der Intensivstation stationär behandelt. Am 26.10.2014 musste der Beschwerdeführer mit einem künstlichen Zugang zur Luftröhre zu Beatmung versorgt werden, was das in der Beschwerdeverhandlung angegebene "Loch" im Halsbereich erklärt. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht des XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2014 aus der stationären Pflege entlassen wurde und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Wunden in der Zwischenzeit gut verheilt seien, sein Bein werde laut dem behandelnden Arzt in den nächsten 1,5 Jahren wieder funktionstüchtig sein und er stehe unter Kontrolle und mache im AKH eine Physiotherapie. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die benötigte medizinische Behandlung auch in der Russischen Föderation zur Verfügung steht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Hinsichtlich der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmungen des Familienverfahrens im Inland gemäß §§ 34 ff AsylG 2005 anzuwenden sind, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich nach wie vor asylberechtigt und es ist gegen diese kein Aberkennungsverfahren anhängig. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB rechtskräftig verurteilt wurde und der Beschwerdeführer somit gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 im Sinne des AsylG 2005 straffällig geworden ist, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, nicht anzuwenden ist.

Eine Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - kommt daher schon auf Grund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bejaht (im Übrigen dennoch eine weitere inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt und diesen spruchgemäß gemäß § 3 AslyG 2005 abweist), weil sich der Beschwerdeführer "des Tatbestandes des Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs [gemäß § 256 StGB] schuldig gemacht" habe und der Beschwerdeführer dadurch aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Republik Österreichs darstelle, ist zunächst festzuhalten, dass diese Feststellung der belangten Behörde lediglich auf einer Anzeige des LVT Wien vom 31.03.2011 basiert und diesbezüglich kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurde.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes daher nicht erkennbar, inwiefern vom Beschwerdeführer eine solche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen soll, dass der Beschwerdeführer von Vornherein von der Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen wäre. Eine Gefahr gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 besteht etwa dann, wenn die Existenz des Staates selber auf dem Spiel steht oder der Staat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen zu erleiden (Gefahr einer Revolution oder eines Umsturzes), systematische terroristische Attacken mit dem Ziel, die Regierung des Staates zu stürzen (vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht², [2011], Rz 137).

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Anzeige des LVT wegen des Tatbestandes des "Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreich" hat zu keinem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt und ist auch darauf hinzuweisen, dass im Urteil des XXXX, Zl. XXXX, in der Medienrechtssache des Beschwerdeführers gegen die Tageszeitung "XXXX", ausgeführt wurde, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Österreich nachrichtendienstlich tätig gewesen sei oder für Tschetschenen spioniert habe.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine ausreichend stichhaltigen Gründe dafür vor, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführers aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, zumal die Asylausschlussbestimmungen in Anbetracht der Folgen für den Betreffenden restriktiv auszulegen sind.

Auch das Vorliegen von weiteren Asylausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2005 ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar, sodass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einer weiteren Prüfung zu unterziehen ist:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben unter Punkt 2.1. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Gefährdung keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt 2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihm im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Dies gilt auch für die Ausführungen in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer auch seitens der tschetschenischen Widerstandsbewegung Verfolgung drohe, weil ihm auf Grund der Übersetzung des Zeitungsartikels der Tageszeitung "XXXX" vom XXXX auf der Internetseite "XXXX" von der tschetschenischen Widerstandsbewegung die Kollaboration mit dem Regime Kadyrov unterstellt werde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, nämlich in XXXX, Oblast Brjansk in Zentralrussland, wo ein außerehelicher Sohn des Beschwerdeführers - welcher nach einer Asylgewährung im Juli 2009 ebenfalls im Jänner 2012 Österreich freiwillig verließ und seitdem in der Russischen Föderation lebt - und dessen Mutter leben, niederlassen könnte (auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.3. und die getroffenen Länderfeststellungen zur Bewegungsfreiheit und zum Meldewesen in der Russischen Föderation wird verwiesen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge Eltern und Geschwister in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, hat und seine notdürftigste Lebensgrundlage jedenfalls im Familienverband gesichert wäre.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in seiner Existenz bedroht wäre. Im Hinblick darauf, dass die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers seinen Angaben zu Folge nach wie vor in Tschetschenien leben, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Festzuhalten ist weiters, dass die notdürftigste Lebensgrundlage des Beschwerdeführers auch im Falle der Aufenthaltsnahme bei seinem Sohn und dessen Mutter in XXXX, Oblast Brjansk, wo dem Beschwerdeführer zumindest ein vorübergehender Wohnraum zur Verfügung steht, gesichert wäre; der Beschwerdeführer verfügt über einer russischen Inlandspass, weshalb ihm dort auch eine Registrierung möglich sein sollte, die ihm Zugang zur Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht (vgl. diesbezüglich den Punkt Meldewesen in den Länderfeststellungen unter Punkt 2.3).

Dass die vom Beschwerdeführer allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist, nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen konkreter schwerwiegender Erkrankungen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515).

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall angewendet, bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit April 2004, somit seit etwa elf Jahren, nahezu durchgehend legal - zunächst als Aufenthaltsberechtigter nach dem Asylgesetz, von April 2007 bis Jänner 2012 als Asylberechtigter und seit Mitte April 2012 auf Grund der gegenständlichen Antragstellung wiederum als Aufenthaltsberechtigter nach dem Asylgesetz - im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer mit seiner asylberechtigten Ehefrau und drei asylberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Zwei volljährige Söhne des Beschwerdeführers sind derzeit in Strafhaft und eine volljährige verheiratete Tochter lebt mit ihrer eigenen Familie in einer eigenen Wohnung. Weiters halten sich im Bundesgebiet zwei Geschwister des Beschwerdeführers und ein Neffe auf.

Im gegenständlichen Fall ist nun in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen:

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011 nach Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen wurde und der Beschwerdeführer im April 2012 - nach einer ordnungsgemäßen Ausreise aus dem Bundesgebiet Ende Jänner 2012 - nochmals unrechtmäßig nach Österreich einreiste und neuerlich einen - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2011 der Asylstatus rechtskräftig aberkannt und der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, musste dem Beschwerdeführer bereits bei seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet bewusst sein, dass ihm - trotz Antragstellung auf internationalen Schutz und des Umstandes, dass seine Kernfamilie in Österreich lebt - lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus zukommt.

Nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich wurde der Beschwerdeführer straffällig und mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, XXXX, gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2015 aus der Haft entlassen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.05.2015 räumte der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich befragt selbst ein, hier nicht so gut integriert zu sein, wie er es auf Grund seines 11-jährigen Aufenthaltes sein sollte. Dem Beschwerdeführer sei, wie er selbst ausführte, "dauernd etwas dazwischen gekommen" und für Integration habe er keine Zeit.

Die ohnehin kaum ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird in ihrem Gewicht weiter erheblich durch seine Straffälligkeit gemindert.

Der Beschwerdeführer ist während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

Dem Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich verbleiben zu können, um sein Familienleben aufrecht erhalten zu können, sind weiters seine Bindungen im Heimatstaat gegenüber zu stellen (vgl. VfGH 10.06.2008, B1327/07). Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation, Tschetschenien, geboren und hat dort den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht. In Tschetschenien leben die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers, mit welchen der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu Folge in regelmäßigem - mit seinen Eltern sogar täglichem - telefonischem Kontakt steht. Es ist daher selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die mediale Berichterstattung zu seiner Person "Schande" über ihn und seine Familie gebracht habe, nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.

All diese Umstände führen - unter besonderer Berücksichtigung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ganz erheblichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens insbesondere durch die unrechtmäßige Einreise nach rechtskräftiger Asylaberkennung - bereits zu einem ganz erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, weshalb ein Eingriff in das Privat- und das Familienleben des Beschwerdeführers als verhältnismäßig anzusehen ist.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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