BVwG I407 2109020-1

I407 2109020-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2015

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Regest

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG I407 2109020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2109020.1.01

Spruch

I407 2109020-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Landeshauptstadt Innsbruck, Abt. Kinder- und Jugendhilfe, Ing. Etzelstraße 5, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zahl 14-1000006403/14001848 beschlossen:

I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Es wurde zudem gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er gem. § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG sein Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.07.2014 verloren habe (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Der Beschwerdeführer wurde zweimal im Rahmen seiner Einvernahmen im Asylverfahren von der EAST OST von der Möglichkeit einer medizinischen Altersfeststellung informiert und war damit einverstanden (AS 73, AS 129), die Zustimmung der bei den jeweiligen Einvernahmen anwesenden gesetzlichen Vertreter zur Altersbestimmung wurde von der Behörde nicht eingeholt. Den Ladungen zur Durchführung eines Handwurzelröntgens hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol wurde der Beschwerdeführer vom Leiter der Amtshandlung gefragt (AS 262):

"F: Erteilen Sie dem Bundesamt die Vollmacht, Erhebungen zu Ihrem Vorbringen und Ihrer Person in ihrer Heimat unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes durchführen zu dürfen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?

A: Ja.

Frage an den gesetzlichen Vertreter: Sind Sie damit einverstanden?

A: Ja."

4. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde.

6. Die Beschwerde wurde am 24.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit in Strafhaft.

Das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sind Feststellungen unterblieben:

Zum Alter des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat die Zustimmung des gesetzlichen Parteienvertreters zur Vornahme einer medizinischen Altersfeststellung des Beschwerdeführers einzuholen und die Durchführung einer medizinischen Altersfeststellung zu veranlassen. Sollte die Zustimmung des gesetzlichen Parteienvertreters nicht gewährt werden, so hat die belangte Behörde die Verweigerung der Zustimmung in ihrer Beweiswürdigung und in ihren Feststellungen zu berücksichtigen.

Die Feststellungen sind in einer niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorzuhalten (Parteiengehör).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014, Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014).

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.

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