BVwG I402 2016475-1

I402 2016475-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Revision zulässig, Sachverständigengutachten

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BVwG I402 2016475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2016475.1.00

Spruch

I402 2016475-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 13.11.2014, mit dem der am 30.07.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde (ohne GZ; im Bescheid ersichtliche Versicherungsnummer: XXXX), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 01.01.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2014 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), den am 30.07.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers vierzig vom Hundert (40 %) betrage.

2.1. In seinem verfahrenseinleitenden Antrag hatte sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass er unter der Gesundheitsschädigung "Diabetes Melitus Typ II" leide und "Insulinpumpenträger" sei. Dem Antrag legte er einen Befundbericht eines ihn behandelnden Facharztes für Innere Medizin vom 07.07.2014 bei, der eine Aufstellung von Laborwerten enthält, sowie eine Bestätigung dieses Arztes (vom 14.07.2014), der zufolge beim Beschwerdeführer "seit dem Jahr 2000 ein Diabetes mellitus" bestehe, der "seit 2005 mit einer Insulinpumpe therapiert" werde.

2.2. Die belangte Behörde holte ein Gutachten von einem Amtssachverständigen ihres ärztlichen Dienstes ein. Dieser führte in einem Aktengutachten aus, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung "Zuckerkrankheit" vorliege, die nach der Einschätzungsverordnung der Positionsnummer 09.02.03 (später mit Aktenvermerk korrigiert auf 09.02.02) zuzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 40 % zu bewerten sei. Zur Begründung führt das Gutachten - ausschließlich - das Wort "Insulinpumpe" an.

2.3. In seiner nach Einräumung von rechtlichem Gehör zum erwähnten Gutachten vor Erlassung des Bescheides abgegebenen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er "im Jahr 1996 durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft auf 40 % Behinderung eingestuft" worden sei, "da sich die Therapieform [seiner] Erkrankung seit 1995 geändert hat (Basis-Bolus-Insulintherapie auf Insulinpumpentherapie)" und eine Mehrbelastung vorliege. Er ersuche um eine Begutachtung "durch einen Internisten" und verweise darauf, dass "das derzeitige Sachverständigengutachten durch einen HNO-Arzt erstellt" worden sei.

2.4. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befundbericht seines behandelnden Facharztes für Innere Medizin (vom 25.09.2014) vor, aus dem neue Laborwerte ersichtlich sind. Der damit befasste ärztliche Dienst vermerkte am 13.10.2014 im Akt, dass dies zu "keiner Änderung des Gutachtens" führe.

3.1. In seiner gegen den abweisenden Bescheid vom 13.11.2014 rechtzeitig mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und bringt vor, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf ein Gutachten gestützt, das "nicht von einem fachlich einschlägigen Arzt - FA für innere Medizin, Diabetologie", sondern von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) erstellt worden sei. Dieser Arzt habe in einem "ergänzenden" Gutachten festgestellt, dass lediglich eine Behinderung von 40 % vorliege. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten "auf Grund der Aktenlage" und ohne dass eine persönliche, körperliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Aus diesem Gutachten sei nicht ablesbar, auf Grund welcher medizinischen Feststellungen der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass lediglich ein Grad der Behinderung von 40 % vorliegen soll. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1996 an Diabetes mellitus I und es sei bei einer Erstbegutachtung im Jahre 1996 festgestellt worden, dass eine Behinderung im Ausmaß von 50 % vorliegt (zum Beleg dieser Aussage beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aus dem Jahr 1996). Es sei für die Krankheit Diabetes mellitus Typ I "geradezu untypisch", wenn sich die Krankheit im Laufe der Jahre bessere. Eine gute bis sehr gute Insulineinstellung könne (leider) nur dazu führen, dass sich weitere Folgekrankheiten erst später und nach längerer Zeit einstellen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit Insulin über eine Pumpe beziehe und dass sich dadurch die Schwankungen in seinem Blutspiegel "ausgeglichener" gestalten, eine "Besserung" der Krankheit sei jedoch nicht eingetreten und könne auch gar nicht eintreten. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe aufgrund einer arbeitsmedizinischen Untersuchung aus der Behinderung des Beschwerdeführers die Konsequenz gezogen, dass er Nachtdienste nur mehr mit einem zweiten Kollegen verrichten dürfe. Es entspreche der deutschen Rechtsprechung, die auf Grund "ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen wie in Österreich" ergangen sei, dass eine "mindestens 50 von hundert Behinderung" anzunehmen sei, wenn folgende Punkte erfüllt sind: Beeinträchtigung durch körperliche Auswirkungen, häufige Unterzuckerungen, Kopfschmerzen, Durchfall, Verdauungsstörungen, Unwohlsein, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Beeinträchtigungen des Sexuallebens durch Unterzuckerungen. Beim Beschwerdeführer würden diese Symptome in unterschiedlicher Intensität auftreten; diese Punkte hätten im Fall einer "entsprechenden" Befundaufnahme im Rahmen der Begutachtung dazu geführt, dass der festgestellte Grad der Behinderung einen anderen Wert - jedenfalls zumindest 50 % - erreicht hätte. Die Beschwerde enthält nähere Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer mit "Beeinträchtigungen durch Therapieaufwand", mit "Beeinträchtigungen durch psychische Auswirkungen" sowie mit "Beeinträchtigungen durch Einschnitte in die Lebensführung" (einschließlich von sportlichen Einschränkungen, Problemen am Arbeitsplatz, Ausgrenzungen und Diskriminierungen) konfrontiert sei.

3.2. Als Beilage zur Beschwerde findet sich eine "arbeitsmedizinische Stellungnahme" vom 30.10.2014, in der attestiert wird, dass eine "Nachtdiensttätigkeit" des Beschwerdeführers "ohne zusätzliche Begleitperson" nicht zu verantworten sei, sowie eine Bestätigung des Amtsarztes der BH Innsbruck aus dem Jahr 1996, wonach der Beschwerdeführer wegen "sek. Hyperlipidämie" zu 50 % "erwerbsgemindert" sei.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Ausweislich des Verwaltungsakts ersuchten die Bescheidapprobanden der belangten Behörde den ärztlichen Dienst nach Einlangen der Beschwerde um "persönliche Untersuchung" des Beschwerdeführers zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Der ärztliche Dienst vertrat dazu jedoch die Auffassung, dass "eine persönliche Untersuchung bei einem Diabetes mellitus nicht zielführend" sei, weil es sich um eine Gesundheitsschädigung handle, bei der die Entscheidung anhand der Befunde getroffen werden könne und weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und die darin angegebenen Laborwerte eine "eindeutige Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 %" zuließen.

5. Mit Schreiben vom 18.02.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht über einen stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Aflenz der PVA vom 13.01.2015 bis 03.02.2015 vor. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen (gemäß § 90 Abs. 1 KOVG auf unbestimmte Zeit zum Sachverständigen der belangten Behörde bestellten) Facharzt für Innere Medizin, Dr. J.W.

6. Dieser Sachverständige gelangte auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung (einschließlich Anamnese) des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2015 vorgelegten ärztlichen Berichts über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum Aflenz der PVA vom 13.01.2015 bis 03.02.2015 sowie eines ebenfalls erst anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichts des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 27.04.2015 zu folgendem Gutachten:

"Das Gutachten stützt sich auf:

a) das Studium aktenmäßig festgehaltener Vorbefunde

b) die ambulante internistische Untersuchung vom 05.05.2015

ad a: Auszug aus aktenmäßig festgehaltenen Vorbefunden:

Laut Aktenlage wurde vom Sozialministeriumsservice Landesstelle Tirol am 22.08.2014 ein Aktengutachten erstellt, Ergebnis der Untersuchung:

1. ) Zuckerkrankheit (Begründung Insulinpumpe) Pos. Nr. 09.02.03 - 40%

Dagegen wird Einspruch erhoben mit der Begründung:

Die Erkrankung hat sich seit 1996 (damalige Einschätzung 40%) vor allem seit 2005 geändert. Seit dem damaligen Zeitpunkt Basis - Bolus - Therapie mit Insulinpumpe.

Ambulant vorgeleqte Arztbriefe:

AB stationärer Aufenthalt im Reha-Zentrum Aflenz von 13.01. - 03.02.2015:

[Der Beschwerdeführer] kommt zur Stoffwechseloptimierung, seit 1996 ist ein Diabetes mellitus Typ I bekannt. Er hat seit 2006 eine Insulinpumpe, in letzter Zeit kam es zur Verschlechterung des HbA1C und zunehmende Blutzuckerschwankungen, und zuletzt auch durch die Nachtdienste bedingte Unterzuckerungen.

AB des Internisten Dr. [J] 27.04.2015:

Zustand nach Kuraufenthalt in Aflenz und der Umstellung des Korrekturinsulins auf Peninjektionen.

Status: 73kg; Blutdruck 150/93

Laborwerte: Blutzucker nüchtern 264mg% (bis 110), HbA1C 8.4% (bis 6), Harnstreifen: Glucose - zwei Streif, pos.

Weitere aus internistischer Sicht relevante Befunde liegen dem Akt nicht bei und werden auch zur Untersuchung nicht beigebracht.

ad b: Ambulante internistische Untersuchung vom 05.05.2015:

STATUS PRÄSENS

39-jähriger Patient, in altersentsprechenden unauff. AZ, unauffälliger Ernährungszustand mit 74kg bei 1.84m entsprechen einem BMI von 21.9, RR in Ruhe 140/80 Pulmo: auskultatorisch frei; Cor:

rhythmisch, normfrequent, kein vitiumtypisches Geräusch; Freie unauffällige Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken der oberen und unteren Extremität, das Gangbild ist sicher und unauff.

PRAMEDIKATION

Insulinpumpe und zusätzlich je nach Blutzucker Peninjektionen, Statin

ANAMNESE

Herr [B] erhebt gegen die Einschätzung - aktenmäßig festgestellt durch Dr. [N] - Einspruch, da sich nach seiner Einschätzung die Gesamtsituation verändert hätte. Er ist mit der 40%tigen Einschätzung bei einer stabilen Stoffwechsellage nicht einverstanden. Aufgrund stark wechselnder Blutzuckerschwankungen mit 2 -3 x wöchentlich auftretender Hypoglykämien (Unterzuckerungen) habe man das Einstellungsregime während des Kuraufenthaltes in Aflenz geändert. Der letzte HbA1C war mit 8.4% dementsprechend auch ungenügend eingestellt.

Subjektiv keine Verschlechterung des Visus, keine Angabe von polyneuropathischen Veränderungen, keine Angabe von Palpitationen, keine Tachyarrhythmien, keine Dyspnoe trotz neuerlichen Beginn von Nikotinabusus (dzt. 10 Zigaretten/die)

GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME

I. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen:

1. ) Zuckerkrankheit (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus)

Pos. Nr. 09.02.04 - 50%

Der Rahmensatz wurde gewählt, da bei instabiler Stoffwechsellage mehrmalige Insulinapplikationen notwendig sind, jedoch ist der gegenwärtige Allgemeinzustand gut.

Gesamtgrad der Behinderung: 50%

BEANTWORTUNG FOLGENDER FRAGEN

a.) ‚Liegen beim Beschwerdeführer hohe Blutzuckeramplituden vor, kann von einer instabilen Stoffwechsellage ausgegangen werden?'

Laut Aktenlage (siehe AB des Reha - Zentrum Aflenz und des Internisten Dr. XXXX) ist die Stoffwechsellage in letzter Zeit instabil, dementsprechend musste eine Therapieumstellung erfolgen, anamnestisch werden rezidivierende Unterzuckerungen (Hypoglykämien) angegeben und diese auch vom Reha - Zentrum Aflenz bestätigt.

b.) ‚Kann von mehrmaliger Insulinapplikation ausgegangen werden?'

Ja.

c.) ‚Liegt beim Beschwerdeführer ein reduzierter Allgemeinzustand vor, und können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, insbesondere psychische Belastung, aber auch andere Einschränkungen verifiziert werden und zum reduzierten Allgemeinzustand beitragen?'

Nach klinischer Untersuchung liegt kein reduzierter Allgemeinzustand vor. [der Beschwerdeführer] ist seit 1996 mit seiner Erkrankung vertraut, besonders nach der Schulung in Aflenz beherrscht er die Zusammenhänge und kann mit entsprechenden Maßnahmen die Blutzucker Stoffwechsellage korrigiert werden. Die psychische Belastung mit zwei Kleinkindern und auch die zu absolvierenden Nachtdienste sind sicherlich belastend, sie führen jedoch zu keiner weiteren Erhöhung.

d.) ‚Begründen die psychischen Belastungen einen eigenen Grad der Behinderung?'

Nein.

e.) ‚Kann insgesamt eine Einschätzung der Diabetes mellitus Erkrankung unter der Pos. Nr. 09.02.04 vorgenommen werden?'

Ja - siehe Begründung und Diagnose

f.) ‚Wie ist der Grad der Behinderung innerhalb der Pos. Nr. 09.02.04 anzusetzen?'

Mit 50%

g.) ‚Was ist der Gesamtgrad der Behinderung?'

50%

Stellungnahme zu den gutachterlichen Äußerungen des Gutachters Dr. [N]:

Das Aktengutachten von Dr. [N] wurde im Aug. 2014 erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt war das HbA1C mit 7.4% wesentlich besser. Laut Aktenlage ist es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Instabilität der Stoffwechsellage gekommen, so dass der Patient im Jänner im Rahmen des Kuraufenthaltes in der Therapie umgestellt werden musste.

Die damalige Einschätzung von Dr. [N] ist nachvollziehbar, die Änderung und somit die Erhöhung des Gesamtgrades ist aktenkundig mit Jänner 2015 festzustellen"

7. Die belangte Behörde erhielt von diesem Gutachten Kenntnis, nahm dazu jedoch nicht Stellung. Der Beschwerdeführer nahm von der ihm gewährten Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äußern, nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. seit 01.01.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus einem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, das als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnte und dessen Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft (Pkt. 1.3.) ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus dem Vorbringen und der Anamnese des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und (indirekt aus) § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 19b Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Verfahren über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch den Senat entscheidet. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 19b Abs. 6 BEinstG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 14 Abs. 2 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.3. Im Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte besteht nach dem VwGVG im Allgemeinen kein Verbot des Vorbringens von Neuerungen durch den Beschwerdeführer oder des Aufgreifens von Neuerungen durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 10 VwGVG, VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044). Abweichend davon hat der Gesetzgeber mit einer am 01.07.2015 in Kraft getretenen Novelle im BBG und im BEinstG (BGBl. I 57/2015) eine Regelung eingeführt, wonach in (bestimmten) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesen Bundesgesetzen "neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden" dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG, § 46 BBG, jeweils idF BGBl. I 57/2015). Zwar werden Neuregelungen im Verfahrensrecht grundsätzlich ab ihrem In-Kraft-Treten auch für anhängige Verfahren anwendbar und wurde es bei der genannten Novelle unterlassen, ausdrückliche Übergangsregelungen für anhängige Beschwerdeverfahren zu treffen. Dennoch kann die Einschränkung von Neuerungen hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich im Beschwerdefall um ein bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle anhängiges Beschwerdeverfahren handelt und weil sich aus der genannten Novelle ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten der Einschränkung gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen können (vgl. in anderem Zusammenhang VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Dafür sprechen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I 57/2015, in denen (wenn auch ohne dass dies im Wortlaut der vorgeschlagenen Norm Niederschlag gefunden hätte) sogar angenommen wird, dass "[d]ie

Neuerungsbeschränkung ... nur für jene Verfahren gelten [soll], in

welchen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Beschwerden eingebracht werden" (RV 527 BlgNR 25. GP, 5).

3.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall steht der maßgebliche Sachverhalt fest.

Zu A)

3.4.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

3.4.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

3.4.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.4.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

3.4.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird.

3.4.6. Eine andere Funktionseinschränkung als die Zuckerkrankheit wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die hiefür einschlägigen und damit für den Beschwerdefall maßgeblichen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idgF, haben folgenden Wortlaut:

"09.02 Diabetes mellitus

Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.

09.02. 01

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus: 10 - 30 %

10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation

20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c

Wertes

09.02. 02

Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage: 30 - 40 %

30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand

40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand

Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage

09.02. 03

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 50 %

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 %, da generell instabile Stoffwechsellage vorliegt und Neigung zu Blutzuckerentgleisungen oftmals rasch und ohne geringe Anzeichen auftreten

09.02. 04

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage: 50 - 60 %

Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen

09.02. 05

Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren häufigen Hypoglycämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen: 70 - 100 %

Einschätzung abhängig von der Schwere, Häufigkeit und Dauer der Komplikationen

Sehbehinderungen sind gesondert einzuschätzen."

Der Sachverständige hat die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung der Positionsnummer 09.02.04 zugeordnet, weil er eine "instabile Stoffwechsellage" angenommen hat. Gleichzeitig hat der Sachverständige den "Allgemeinzustand" des Beschwerdeführers jedoch nicht als "reduziert" bewertet. Die Einschätzungsverordnung sieht für die Positionsnummer 09.02.04 einen Grad der Behinderung von 50 % vor.

Die vom Sachverständigen vorgenommene Zuordnung zur Position 09.02.04 vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine "instabile Stoffwechsellage" konstatiert wurde (für die Position 09.02.02 geht die Verordnung ausweislich des Titels dieser Positionsnummer von einer "stabilen Stoffwechsellage" aus), nicht als unschlüssig anzusehen. Auch die Bewertung mit dem Prozentsatz von 50 % innerhalb des für die Positionsnummer 09.02.04 zur Verfügung stehenden Rahmens von 50 bis 60 % kann das Gericht im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen nicht als unschlüssig erkennen. Im Übrigen haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens geäußert.3.4.7. Da somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 01.01.2015 objektiviert werden konnte, der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und keine Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehört.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der Beschwerdefall, in dem sich die Beweislage nach Einräumung von Parteiengehör letztlich als nicht mehr strittig erwiesen hat, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier einschlägigen Frage der Auslegung der Positionsnummern 09.02.02 und 09.02.04 der Einschätzungsverordnung fehlt.

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