BVwG W229 1432672-1

W229 1432672-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

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BVwG W229 1432672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1432672.1.01

Spruch

W229 1432672-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.04.2012 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, seine Onkel hätten mit den Taliban zusammengearbeitet, welche seine Eltern getötet hätten. Da seine Eltern tot gewesen seien, sei er von den Onkeln wie ein Sklave behandelt und laufend erniedrigt sowie unterdrückt worden. Kurz vor seiner Flucht aus Afghanistan hätten die Onkel gewollt, dass er für die Taliban einen Selbstmordanschlag verübe, da diese ihn ansonsten töten würden. Für seine Flucht habe er von seinen Onkeln 12.000,- USD gestohlen und sei aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihn seine Onkel töten würden.

Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und seine Muttersprache sei Pashtu. Er spreche auch Dari, wobei er die Sprachkenntnis mit "mittel" beurteilte. Er sei am XXXX inXXXX, Afghanistan, geboren. Er sei ledig. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und habe keinen Beruf ausgeübt. Sein Vater sei zirka vor zehn Jahren und seine Mutter vor sieben Jahren verstorben.

Er habe Afghanistan vor zirka einem Monat von XXXXaus verlassen und sei schlepperunterstützt mit verschiedenen Fahrzeugen bis nach Griechenland gelangt. Von dort sei er auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

2. Am 23.05.2012 wurde zwecks Altersfeststellung des Beschwerdeführers eine Röntgenuntersuchung durchgeführt.

3. Am 11.07.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters hinsichtlich der durchgeführten Untersuchung einvernommen, wobei er dazu angab, dass er am XXXX geboren sei. Er sei 17 Jahre alt, seine Eltern hätten ihm das gesagt. Sie hätten ihm vor elf Jahren gesagt, dass er sechs Jahre alt sei.

Aufgrund der am 23.05.2012 durchgeführten Untersuchung, seines Verhaltes, Aussehens und seiner Aussagen wurde seitens der Behörde festgehalten, dass eine Altersfeststellung durchzuführen sei.

4. Das Bundesasylamt beauftragte hinsichtlich der Altersfrage ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in dem zusammengefasst festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufgewiesen habe und das geltend gemachte Alter aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne.

5. Am 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe in seinem Heimatland nicht gearbeitet und sei auch nicht zur Schule gegangen. Er sei ständig zu Hause gewesen. Er habe den Haushalt erledigt und habe gekocht. Es habe Köche gegeben, denen er geholfen habe, selbst habe er aber nicht gekocht. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Parwan, Distrikt XXXX, Region XXXX, Dorf XXXX, gewohnt und habe nie woanders gewohnt. Er sei früher schon drei bis vier Mal mit seinem Vater auf Besuch nach Kabul gefahren. Sein Vater habe seine Brüder besucht, die in Kabul leben. Seine Eltern stammen aus der Region XXXX - sein Vater aus dem Dorf XXXX und seine Mutter aus dem Dorf XXXX. Seine Eltern seien verstorben, sein Vater vor zehn und seine Mutter vor sieben Jahren. Er habe keine Geschwister. Er könne den Koran lesen, das sei arabisch, schreiben könne er nicht. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt.

Als er ausgereist sei, sei er von einem Pickup abgeholt worden und in die Nähe eines Bazar gebracht worden. Er habe die Ausreise selbst organisiert und das Geld für die Reise von seinem Onkel gestohlen. Sein Onkel habe illegale Sachen gemacht - er habe Leute entführt, mitgenommen und dann von den Familien Geld erpresst.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, führte er aus, er sei vom Onkel nicht gut behandelt worden. Er sei wie ein Sklave gewesen und habe für ihn als Diener arbeiten müssen. Er sei geschlagen worden und er habe ihn auch verletzt. Er habe kein gutes Leben gehabt. Sein Onkel habe ihn auch bedroht, er solle illegale Sachen machen, wenn nicht, würde er ihn töten. Er habe ihn zu der Gruppe mitgenommen, die die Leute entführen und Bomben schmeißen würden. Als er mit der Zeit gemerkt habe, dass es schlimmer werde, sei er weggelaufen. Er habe gesagt, er solle ein Selbstmordattentat machen. Er habe noch keine schlimmen Sachen gemacht. Er habe gesagt, dass er zu einer bestimmten Zeit, morgen um die und die Zeit, wohin gehen solle. Er habe ihn diesen Leuten, den Taliban, übergeben wollen, da sei er weggelaufen. Das seien Diebe und Banditen, die Leute unter Drogen setzen und dazu bringen würden Selbstmordattentate zu begehen. Sein Onkel habe ihm zehn Tage vor der Ausreise den Vorschlag gemacht, dass er im Namen des Islam ein Bombenattentat verüben müsse. Er habe seit sein Onkel seine Eltern getötet habe, gewusst, dass er ein böser Mensch sei, da er ja bei ihm gefangen gewesen sei. Er sei vom Onkel weggekommen, weil er tagsüber immer weg gewesen sei und die Türe zugesperrt habe. Er sei über die Mauer geklettert. Er habe das gemacht, als er ihm das erste Mal gesagt habe, dass er eine Bombe legen solle, also, dass er sich in die Luft sprengen sollte, gleich darauf am nächsten Tag. Zehn Tage vorher habe er das erfahren und dann habe er in der Nacht gesagt, dass er am nächsten Tag mitgehen solle. Am nächsten Tag um 10.00 Uhr vormittags sei er weggelaufen.

Er sei nicht früher von seinem Onkel geflohen, weil er noch sehr jung gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe. Er könnte nicht nach Kabul ziehen, weil auch dort ihn sein Onkel finden könnte und er sich nicht auskenne.

Dem Beschwerdeführer wurden die allgemeinen Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert, wobei er auf eine Übersetzung verzichtete.

6. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

6.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass er sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung aufgrund seiner Weigerung einen Selbstmordanschlag zu verüben, gestützt habe und er daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen gemacht habe. Er habe ein äußerst vages und unkonkretes Vorbringen erstattet und sich in deutliche Widersprüche verstrickt, weswegen die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben erkannt werden habe müssen. Er sei in keiner Phase der Befragung ansatzweise in der Lage gewesen konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Er habe in der Erstbefragung konkret erklärt, dass die Taliban seine Eltern getötet hätten, in der Einvernahme gab er zunächst an, dass sein Onkel seine Eltern getötet habe und führte in weiterer Folge dazu widersprechend an, dass seine Eltern lediglich verstorben seien. Zudem habe er erst erklärt, dass er den ganzen Tag über zu Hause aufhältig gewesen sei und den Haushalt erledigt und gekocht habe, dann wiederum erklärte er, er habe selbst nicht gekocht, sondern nur den Köchen geholfen. Zudem habe er in der Erstbefragung von mehreren Onkeln gesprochen. Widersprüchlich seien auch seine Angaben gewesen, wie er von zu Hause geflüchtet sei, wobei er zunächst angab, von einem Pick Up "abgeholt" worden zu sein, dann wieder, dass er über eine Mauer geklettert (und weggelaufen) sei. Deutlich widersprüchlich seien auch seine Angaben gewesen, als er erst erklärt habe, dass sein Onkel "schlimme Dinge" gemacht habe und dies auch von ihm gefordert habe. Folglich habe er aber angegeben, dass er doch sofort einen Selbstmordanschlag verüben hätte sollen und doch keine anderen "schlimmen Sachen". Dazu habe er wiederum erklärt, dass sein Onkel ihm gesagt habe, dass er "morgen dort und dort" sein müsste, weswegen er weggelaufen sei, folglich jedoch 16 Tage vor dem Selbstmordanschlag bereits darüber informiert worden sei, dann wieder zehn Tage vorher. Erst habe er erklärt, dass sein Onkel ihm das Selbstmordattentat aufgetragen habe, dann wiederum, dass er seitens seines Onkels an die Taliban übergeben werden sollte, welche ihm folglich das Attentat auftragen würden. Es sei auch wenig plausibel, dass sein Onkel ständig an ein und demselben Wohnort ungehindert aufhältig bleibe und seinen Neigungen auch ungehindert nachkommen könne sowie gleichzeitig viele Köche engagiert habe, wenn er faktisch ein Hochkrimineller sei, der auch Leute entführe und mit den Taliban zusammenarbeite. Es sei auch völlig unglaubwürdig, dass sein Onkel 12.000,- USD mangels einer Bank im Wohnzimmer aufbewahre. Wären seine Angaben auch wahr, so hätte er nach Ansicht der Behörde früher seinen Onkel verlassen und seine Angehörigen in Kabul (Brüder vom Vater) aufgesucht.

6.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden habe können und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im gesamten Herkunftsland habe nicht erkannt werden können. Er sei arbeitsfähig und verfüge über ausreichend Familienangehörige im Heimatland, u.a. in Kabul.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde, wenn sie die von ihm gemachten Angaben für nicht ausreichend halte, ihn nach mehreren Details fragen hätte müssen und nicht ohne jede weitere Befragung diesen Mangel negativ in die Beweiswürdigung einfließen lassen dürfe. Er habe keine widersprechenden Angaben zum Tod seiner Eltern gemacht, da sich sowohl die Angabe, dass sein Onkel seine Eltern getötet habe, als auch dass die Taliban seine Eltern getötet hätten, nicht widersprechen, da er der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass sein Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Auch die Aussage, dass seine Eltern verstorben seien, treffe zu, da sie getötet worden seien. Zudem habe er der Behörde zwei Mal mitgeteilt, dass seine Eltern verstorben seien und sei ihm somit nicht bewusst gewesen, dass er erneut über den gewaltsamen Tod seiner Eltern sprechen solle, da dies für ihn auch sehr schmerzlich sei. Es müsse sich zudem um ein Missverständnis in der Übersetzung handeln, wenn ihm von der Behörde unterstellt werde, dass er in der Erstbefragung von mehreren Onkeln gesprochen habe. Es könne ihm auch angesichts seines Herkunftslandes und der jahrelangen Misshandlungen von seinem Onkel, nicht vorgeworfen werden, dass er sein Vorbringen nicht emotional genug geschildert habe.

Es hätte auch keinen Sinn gemacht, die Vorfälle der Polizei zu melden, wobei er hinsichtlich der mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden im Fall des Vorliegens von Verfolgung durch private Akteure auf zwei Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sowie einen Bericht der EASO vom 10.07.2012 (European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment) verwies.

Es sei für ihn auch der Vorwurf der Behörde, dass er nicht bereits früher geflohen sei, nicht nachvollziehbar, da er bereits in jungen Jahren seine Eltern verloren habe und niemanden außer seinen Onkel gehabt habe. Er sei zwar sehr unglücklich gewesen, habe aber nicht gewusst wie und wohin er fliehen solle und die Angst sein gewohntes Umfeld zu verlassen, sei größer gewesen. Erst als sein Onkel ihn zwingen habe wollen ein Selbstmordattentat zu begehen, habe er keine Wahl mehr gehabt.

Es wäre für ihn ohne jegliche Unterstützung von Verwandtenseite nicht möglich sich in Afghanistan niederzulassen. Die existenziellen Probleme, denen er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, seien lebensbedrohend, wobei er diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwies, wonach Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen, als Rückkehrer die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Es sei äußerst schwierig in Afghanistan Arbeit zu finden. Die Sicherheitslage sei nach wie vor äußerst instabil. Auch sei Korruption ein großes Problem in Afghanistan, wie auch aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 hervorgehe. Zudem verwies der Beschwerdeführer auch auf einen Bericht des amerikanischen Lt. Col. Daniel L. Davis (Armed Forces Journal, Lies and Afghanistan), der die Zustände in Afghanistan in acht verschiedenen Provinzen untersucht habe, wonach sich ein desaströses Bild von der Sicherheitslage zeichne. Es sei somit erstaunlich bzw. "wenig plausibel" wie die belangte Behörde ihm vorwerfe, dass sein Onkel ungehindert und am selben Wohnort seinen kriminellen Aktivitäten nachgehen habe können.

9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

10. Mit Beschluss vom 15.04.2015, GZ W229 1432672-1/2E, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 eingestellt.

11. Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer seit 03.06.2015 in einer im Schreiben näher bezeichneten Unterkunft aufrecht gemeldet sei und ersucht werde, das Verfahren fortzusetzen.

12. Mit Beschluss vom 10.06.2015, GZ W229 1432672-1/5Z wurde die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 beschlossen.

13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitslage in der Provinz Parwan, zum Parteiengehör.

14. Am 26.06.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.

In der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise folgendes erörtert:

"R: Woher aus Afghanistan stammen Sie (Provinz, Distrikt, Stadt bzw. Dorf, genaue Adresse)?

P: Ich bin aus dem Distrikt XXXX, es gibt keine Straßenbezeichnungen in meinem Heimatdorf.

R: Wie groß war Ihr Dorf ca.?

P: Dort befinden sich ca. 600 Häuser.

RI: War das auch zuletzt Ihre Heimatadresse vor der Ausreise?

P: Ja.

RI: Haben Sie woanders in Afghanistan gelebt?

P: Ich bin vor meiner Ausreise einmal in Kabul gewesen.

R: Was haben Sie dort gemacht?

P: Ich war sehr jung, als wir zu Verwandten meines Vaters nach Kabul gegangen sind, um sie zu besuchen.

(...)

RI: Wann sind Ihre Eltern verstorben?

P: Mein Vater ist 10 Jahre vor meiner Einreise nach Österreich und meine Mutter 7 Jahre vor meiner Einreise nach Österreich verstorben.

RI: Wie sind Ihre Eltern ums Leben gekommen?

P: Mein Vater wurde wegen Grundstückstreitigkeiten getötet. Meine Mutter ist an Leukämie verstorben.

R: Von wem wurde Ihr Vater getötet?

P: Ich kann keinen Namen zum Mörder meines Vaters nennen. Aber ich bin sicher, dass es einflussreiche Bewohner unseres Heimatdorfes gewesen sind, die meinen Vater getötet haben.

R: In der EB sagten Sie, dass Ihr Vater von den Taliban getötet worden sei und später sagten Sie es wäre Ihr Onkel gewesen. Heute sagten Sie es seien einflussreiche Bewohner des Dorfes, wie können Sie diese Unterscheide erklären?

P: Ich wurde damals lediglich gefragt, ob mein Vater verstorben oder am Leben sei. Ich habe angegeben, dass er getötet worden ist. Ich bin mit den Feinden meines Vaters nicht konfrontiert worden und kann daher nicht angeben, wer seine Mörder sind. Daher ist es nicht plausibel, dass ich Taliban oder meinen Onkel angegeben habe.

R: War Ihre Mutter im Krankenhaus in Behandlung?

P: Nein, sie war zu Hause. Es war klar, dass sie sterben würde, daher wurde sie gar nicht behandelt. Sie hatte gar keine Möglichkeit eine Behandlung zu bekommen.

R: Woher wissen Sie, dass sie Leukämie hatte?

P: Sie hat eine Zeit lang nur Blut erbrochen. Ihr war permanent schwindelig und sie hat nur mehr an Kraft verloren. Als sie in die Klinik gegangen ist, haben die Ärzte gesagt, dass es bereits zu spät war.

RI: Bei welchem Onkel sind sie aufgewachsen? Nennen Sie nochmals seinen Namen.

P: Bei meinem Onkel XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu irgendjemanden von Ihrer Familie?

P: Nein, ich habe weder Telefonnummern noch Kontaktdaten im Internet. Es ist nicht möglich, dass wir uns gegenseitig kontaktieren.

RI: Über welche Bildung verfügen Sie?

P: Ich habe keine Bildung bekommen.

RI: Wovon haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

P: Ich habe bei meinem Onkel in seinem Haus gearbeitet. Für diese Arbeit habe ich zu essen bekommen. Ich hatte keine anderen Ausgaben.

RI: Was wären Ihre Berufspläne für die Zukunft in Afghanistan gewesen?

P: Mein Onkel hat seine Kinder in die Schule geschickt. Während er mich aufgefordert hat, zu Hause Reinigungsarbeiten zu leisten. Ich habe niemals daran gedacht, eine Schule zu besuchen oder in Zukunft einen Beruf zu erlernen. Ich habe niemals die Liebe meiner Eltern empfangen und wurde von meinem Onkel wie ein Gefangener und Sklave behandelt. Während seine Kinder Fortschritte gemacht haben, musste ich mich um sein Haus und das Vieh kümmern.

RI: Wie waren die Lebensumstände bei Ihrem Onkel?

P: Mein Onkel hat in einem Haus gelebt, das aus Tonerde hergestellt wurde. Es hatte ein Dach aus Holz und ca. 7 bis 8 Zimmer. 4 davon wurden von ihm und seiner Familie bewohnt. In den anderen Zimmern hatten sie ihre Kleidung, Haushaltsgegenstände und alles andere untergebracht. Ich hatte kein Zimmer und auch keinen bestimmten Platz zum Schlafen. Ich habe manchmal auf dem Flur und manchmal auf dem Dach geschlafen.

R: Was hat Ihr Onkel gearbeitet?

P: Mein Onkel war Landwirt, er hatte Grundstücke.

R: Hat Ihr Onkel auch Personal?

P: Ich weiß nur, dass seine Kinder ihn manchmal bei leichten Arbeiten auf den Grundstücken ausgeholfen haben. Ich bin die ganze Zeit zu Hause gewesen und habe mich um die Arbeit im Inneren des Hauses gekümmert. Ob mein Onkel andere Bauern auf den Grundstücken eingesetzt hat, weiß ich nicht.

R: In der Einvernahme haben Sie vorgegeben, dass Ihr Onkel Köche hatte, heute sagen Sie davon nichts. Wie erklären Sie den Unterschied?

P: Mein Onkel hat drei Frauen und hatte, noch zum Zeitpunkt meines Aufenthaltes bei ihm, rund 30 Kinder. Ich schätze, dass er mittlerweile noch mehr Kinder hat. Dort haben viele Leute gekocht, ich weiß nicht wer zur Familie gehört hat und wer nicht. Ich bin auch nicht sicher, ob diejenigen die gekocht haben für ihre Arbeit bezahlt wurden. Ich hatte keinen Überblick.

RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie möglichst konkrete Angaben in chronologischer Reihenfolge sowie möglichst genaue Zeitangaben.

P: Als mein Vater und später meine Mutter verstorben sind, wurde ich von meinem Onkel aufgenommen. Wenn man Waise wird und keine Geschwister hat, muss man damit rechnen, dass man in Afghanistan ausgenutzt und als ein Diener behandelt wird. So ging es auch mir bei meinem Onkel. Als mein Vater noch am Leben war, hat er sich bemüht, dass ich zu Hause ein bisschen Unterricht bekomme und nicht komplett Analphabet bleibe, aber mein Onkel wollte um jeden Preis verhindern, dass ich Bildung bekomme. Mein Onkel hatte irgendwelche Verbindungen zu den Taliban. Er hat mit mir über den Dschihad und Selbstmordattentate gesprochen. Er hat mit den Taliban von Bahram ausgemacht, dass ich mit ihnen mitgehe und von ihnen eine Ausbildung und ein Training bekomme, ich glaube, dass er die Taliban zu sich nach Hause eingeladen hat und mit ihnen diese Abmachung getroffen hat. Er hat gesagt, dass ich am nächsten Morgen mit den Taliban mitgehen und im Dschihad mitgehen soll. Ich hatte ohnehin keine Eltern und Geschwister und könnte im Zuge des heiligen Krieges ins Paradies befördert werden. Ich hatte große Angst davor, ich habe zwar von Dschihad und Attentaten gehört, aber ich wollt niemals ein Talib werden. Mein Onkel wollte mich zwar loswerden, aber ich wollte nicht auf diese Weise sterben. Aus diesem Grund habe ich sein Haus und das Land verlassen.

R: Hatten Sie jemals selbst Kontakt zu den Taliban?

P: Nein, ich hatte die Taliban nie gesehen. Sie hatten lediglich mit meinem Onkel gesprochen. Mein Onkel wollte, glaube ich, nicht mehr für mich sorgen. Daher war ich seiner Meinung nach am ehesten dafür geeignet mit den Taliban mitzugehen. Ich war ein Waisenkind, ich hatte niemanden, der sich um mich kümmern wollte. Ich fühlte mich in Gefahr und hatte große Angst, vor alldem was auf mich hätte zukommen können. Mein Onkel wollte mich zwingen, am Dschihad teilzunehmen, er sagte, dass es für mich besser wäre von dieser Welt zu gehen, weil ich auf dieser Welt ohnehin niemanden hätte. Er wollte mir Angst machen, indem er mich geschlagen und mir den Daumen gebrochen hat.

R: Wann hat Ihr Onkel Ihnen den Daumen gebrochen?

P: Es war 7 oder 8 Uhr in der Früh. Er hat mich aufgefordert, Holz zu hacken und bei der Vorbereitung des Frühstücks mitzuhelfen. Er hat mir vorgeschlagen, mit den Taliban mitzugehen, ich habe ihm erklärt, dass ich nicht einmal wusste, was Taliban eigentlich sind und wie man einen Dschihad führen muss. Ich habe ihm ganz klar zu verstehen gegeben, dass ich nicht bereit war, seinen Aufforderungen nachzugehen. Er hat, begonnen mich zu schlagen. Meine Hand war auf einem Baumstamm, als er mit einem Holzstock auf meine Hand geschlagen und meinen Daumen verletzt hat. Sie haben mich in eine Klinik gebracht, wo mein Daumen zugenäht und behandelt wurde. Dann haben sie mich wieder nach Hause gebracht.

R: Wie lange waren Sie in der Klinik?

P: Ich schätze zwischen 30 und 60 Minuten, ich weiß es nicht genau.

R: Wann hat Ihr Onkel begonnen, Sie aufzufordern, dass Sie sich den Taliban anschließen sollten?

P: Nach dem Tod meiner Eltern und meiner Aufnahme bei meinem Onkel hat all das begonnen. Mein Vater und mein Onkel hatten Anspruch auf die Grundstücke meines Großvaters. Mein Onkel wollte, nach dem Tod meines Vaters, alle Grundstücke für sich beanspruchen. In meinem Heimatdorf gibt es sehr viele Talibananhänger, alle Bewohner haben Waffen in ihren Häusern. Die zentrale Regierung hat dort überhaupt keinen Einfluss. Die Taliban herrschen in erster Linie und regieren die Region. Anfangs wurde ich von meinem Onkel nur schlecht behandelt, indem er mir tagelang nichts zu essen gegeben hat oder ich nur die Reste seiner Kinder bekommen habe. Es ist sogar vorgekommen, dass ich fast eine Woche lang keine Nahrung zu mir genommen habe und nur mit Wasser überlebt habe. Ich habe dort keine Bildung bekommen. Für meinen Onkel war es die beste Möglichkeit, mich loszuwerden, indem er mich mit den Taliban wegschickt. Er hat begonnen, mit mir über Dschihad und die Taliban zu sprechen. Am Ende war es soweit, dass er mich mit den Taliban zusammenbringen wollte. Er wollte die Taliban bei einer Zwangsrekrutierung von mir unterstützen. Ich bin aus Angst von dort geflüchtet. Ich habe niemanden in Afghanistan, daher konnte ich nicht, an einen anderen Ort in Afghanistan leben. Ich hätte nicht einmal eine Arbeit finden können, weil ich keine Bildung habe. Der einzige Weg, vor der Zwangsrekrutierung und dem Elend zu flüchten, war es Afghanistan zu verlassen und nach Europa zu kommen.

R: Hat Ihr Onkel Namen genannt, von den Taliban mit denen Sie zusammenarbeiten sollten?

P: Nein, er hat lediglich den Begriff Taliban benutzt, er hat keine konkreten Namen benutzt.

R: Wann hat Ihr Onkel begonnen, Sie konkret aufzufordern mit den Taliban mitzugehen?

P: Zwei Tage vor meiner Ausreise, wurde ich von meinem Onkel aufgefordert, mit den Taliban mitzugehen und im Dschihad zu kämpfen. In der Nacht vor meiner Ausreise, hatte mein Onkel die Taliban zu sich eingeladen, dort wurde die Abmachung getroffen, dass ich am nächsten Tag mit den Taliban mitzugehen hatte. Als am nächsten Morgen mein Onkel zu mir gekommen ist und mir seine endgültige Entscheidung, dass ich am Nachmittag mit den Taliban mitgehen würde, mitgeteilt, habe ich Angst bekommen. Ich wusste, dass sie im Gästebereich in Kisten ihr Geld aufbewahrt haben. Das Gästezimmer war leer, ich bin hineingegangen und habe 12.000 Dollar aus einer Kiste herausgeholt. Im Dorf gab es einen Bekannten meines Vaters mit dem Namen XXXX, ich habe ihm das Geld gegeben. Es war gegen 11 Uhr am Vormittag. Er hat mich mit einem anderen Mann in einem Van weggeschickt.

R: Wann vorher ist das mit Ihrem Daumen passiert?

P: Ich schätze, dass mein Daumen ca. 1 bis 1 1/2 Wochen vor dem Tag meiner Ausreise gebrochen wurde.

R: Woher wissen Sie, dass die Taliban bei Ihrem Onkel waren?

P: Außerhalb des Hauses hatte mein Onkel einen eigenen Gästebereich. Mein Onkel hatte Verbindungen zu den Taliban, weil er früher mit den Taliban zusammengearbeitet hat. Er hat sich immer wieder nach dem Abendgebet im Gästebereich mit den Taliban getroffen, sie haben gemeinsam gebetet oder gegessen und getrunken. In meinem Heimatort haben die Taliban sehr viel Einfluss, ich bin deswegen sicher, dass die Taliban bei meinem Onkel gewesen sind.

R: Hatten Sie selbst Kontakt zu den Taliban?

P: Nein.

R: Hat Sie Ihr Onkel den Taliban jemals vorgestellt?

P: Nein, die Taliban sind nicht bereit, den Zielpersonen ihre Gesichter zu zeigen, weil sie Angst davor haben, dass sie verraten werden können. Mein Onkel hat mich ihnen nicht vorgestellt.

R: In Ihrer Einvernahme haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel sie einmal zu einer Gruppe von Leuten mitgenommen hat, und zwar zu einer Gruppe die Leute entführen und Bomben schmeißen.

P: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich so etwas angegeben habe, denn meine heutigen Aussagen entsprechen der Wahrheit. Ich kann mich heute besser an die Gegebenheiten erinnern als damals. Vielleicht ist es ein Irrtum.

R: Hat Ihnen Ihr Onkel konkret gesagt, was Sie bei den Taliban tun sollten?

P: Er hat mir gesagt, dass die Taliban mich ausbilden würden. Sie würden mir beibringen was Dschihad und Selbstmordattentate sind. Was genau meine Aufgabe bei den Taliban werden würden, hat er mir nicht gesagt.

R: Sie haben in der Einvernahme angegeben, dass Ihr Onkel zu Ihnen gesagt hat, sie sollten am nächsten Tag ein Selbstmordattentat durchführen (AS 185), davon sagen Sie heute nichts, erklären Sie mir den Unterschied.

P: Ich kann mich nicht erinnern, diese Aussage, in dieser Form getätigt zu haben. Ich habe davon gesprochen, dass mein Onkel mich für eine Ausbildung und ein Training für Selbstmordattentate mit den Taliban mitschicken wollte. Sie können meinen Schmerz im Moment nicht fühlen, ich fühle Wut und zugleich auch Trauer, dass ich so ein Schicksal hatte. Ich habe mich vermutlich bei der damaligen Einvernahme anders ausgedrückt und wurde falsch verstanden.

RI: Hat Ihr Onkel, außer in der Landwirtschaft, noch etwas gearbeitet? Womit hat er seinen Lebensunterhalt verdient?

P: Mein Onkel hat die Ernten verkauft und dafür sehr viel Geld bekommen, Mein Großvater hat sehr viele Grundstücke hinterlassen. Mein Onkel hat Weizen und Mandeln geerntet und konnte von dem Geld der Ernten sehr gut leben. Er war wohlhabend.

(...)

RI: Wie wurde die Flucht organisiert?

P: Ein Mann der ein ehemaliger Freund und Bekannter meines Vaters war, hat meine Reise organisiert. Sein Name ist XXXX. Ich habe ihm die 12.000 Dollar gegeben. Er hat mich mit einem Bekannten von ihm weggeschickt. Ich wurde nach Österreich gebracht. Ich kann keine genaueren Angaben zur Organisation meiner Flucht machen.

R: Wann haben Sie das Haus Ihres Onkels verlassen?

P: Es war gegen 11 Uhr vormittags.

R: Wie haben Sie es verlassen?

P: Ich bin von zu Hause weggegangen. An der Straße befinden sich viele Häuser. Die Häuser liegen an einem Berg. Ich bin ca. 20 Minuten zu Fuß in das Dorf XXXX gegangen. Dort habe ich mich in einen Van gesetzt. Ich wurde nach Kabul gebracht, ich weiß aber nicht in welchen Ort. Von dort wurde ich an einen anderen Mann weitergegeben, der mich mit dem Bus an einen mir unbekannten Ort gebracht hat. Ich bin mit verschiedenen Fahrzeugen über unterschiedliche mir unbekannte Orte nach Europa gekommen.

R: Vorhin sagten Sie, Sie waren erst bei einem Bekannten von Ihnen im Dorf, der Ihnen bei Ihrer Flucht geholfen hätte, jetzt sagten Sie, dass Sie von dem Haus Ihres Onkels direkt zu einem Fahrzeug gegangen sind. Können Sie mir die Abfolge noch einmal genau schildern?

P: Ich bin gegen 11 Uhr von zu Hause weggegangen, habe XXXX getroffen und ihm das Geld gegeben, bin in das kleine Dorf XXXX gegangen. Die Häuser liegen alle an dem Berg. Das Dorf XXXX ist ca. 10-20 Minuten vom Haus meines Onkels entfernt. Gegen 11 Uhr wird in den Moscheen zum Gebet aufgerufen, die meisten Menschen gehen aus ihren Häusern in die Moscheen um zu beten. Zu dem Zeitpunkt war kaum noch jemand im Haus und ich bin geflüchtet. In XXXX bin ich mit dem Bekannten von XXXX mit einem Van nach Kabul gegangen.

R: Wie sind Sie aus dem Haus Ihres Onkels hinausgekommen?

P: Durch eine Holztür. Die Tür war nicht mit einem Schloss verschlossen, es gab lediglich einen Riegel, ich habe ihn geöffnet und bin durch die Tür gegangen.

R: In Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass das Haus Ihres Onkels versperrt war und dass Sie über eine Mauer flüchten mussten. Wie können Sie diesen Unterschied heute erklären?

P: Ich vermute, dass ich damals angegeben habe, dass die Mauern sehr hoch und breit sind und ich aus diesem Grund das Tor genommen habe. Ich kann nicht über eine 4 Meter hohe Mauer geklettert sein.

R: In Ihrer Einvernahme sagten Sie, dass der Schlepper mit Ihnen weitschichtig verwandt sei, heute gaben Sie an, es sei bloß ein Bekannter, wie erklären Sie diesen Unterschied?

P: Für mich macht das keinen Unterschied, er ist kein naher Verwandter, daher kann ich ihn auch nicht als Verwandten bezeichnen. Er ist auch kein Familienmitglied meines Vaters. Er gehört demselben Stamm an wie mein Vater und hat dieselben Vorfahren.

R: War der Mann im Dorf bekannt?

P: Ich weiß nur, dass er mir geholfen hat. Ob und wie er im Dorf bekannt ist, das weiß ich nicht.

R: Am Tag, nachdem Ihr Onkel meinte Sie sollten sich den Taliban endgültig anschließen, sind sie zu Ihrem Bekannten gegangen und daraufhin geflohen. Gab es eine Vorbereitungszeit oder sind Sie sofort geflohen?

P: XXXX kannte mich, er wusste, aus welcher Familie ich stammte und welches Schicksal ich erlitten hatte. Er wusste, wo ich gelebt habe und in welcher Situation ich mich befunden habe, er stammte aus demselben Dorf, er wusste alles. In der Früh hat mein Onkel mir gesagt, dass ich am Nachmittag mit den Taliban mitgehen musste und die Kinder wurden in die Schule geschickt. Er selber ist mit den Frauen und den ganz kleinen Kindern auf die Felder gegangen um dort zu arbeiten. Als ein bisschen Zeit vergangen ist und zum Gebet aufgerufen wurde, bin ich in den Gästebereich gegangen und habe mir das Geld geholt. Ich habe mich auf den Weg ins Dorf XXXX gemacht. Unterwegs habe ich XXXX dort sitzen gesehen, es gab einen Aufenthaltsbereich wo er sich mit seinen Bekannten und Freunden getroffen hat. Er hat mich gefragt wohin ich gehen wollte. Ich habe ihm von der Bedrohung erzählt, er hat mir sofort seine Hilfe angeboten. Ich habe ihm das Geld dort gegeben, er hat jemanden angerufen. Nach ca. 15-20 Minuten ist seine Kontaktperson mit einem Van gekommen und hat mich von dort mitgenommen.

R: In der Einvernahme sagten Sie, Sie hätten das Geld aus dem Wohnzimmer gestohlen und heute aus dem Gästebereich. Meinen Sie denselben Raum?

P: Von den 4 Zimmern war ein Zimmer eine Art Aufenthaltsraum, indem weibliche Gäste empfangen wurden und die Frauen und Kinder zusammengesessen sind. Das Geld wurde in diesem Zimmer aufbewahrt.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und stammt aus der Provinz Parwan, aus dem Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Er ist Sunnit. Die Eltern des Beschwerdeführers sind beide verstorben. Der Beschwerdeführer ist bei seinem Onkel aufgewachsen. Der Beschwerdeführer verfügt weder eine Schul- noch über eine Berufsausbildung. In Afghanistan hat er nicht gearbeitet.

Am 27.04.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen:

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sind - wie unter Punkt 2.2. näher ausgeführt werden wird - nicht glaubhaft. Die sonstigen vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für seine Flucht (Lebensbedingungen bei seinem Onkel) sind nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen.

1.3. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Parwan:

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, XXXX und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen.

Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv.

Eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt.

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 19. November 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "XXXX ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.

1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers:

Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft und im gesamten Verfahren hindurch gleichlautend dargelegt. Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf über angegeben, dass seine Eltern verstorben sind.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab allgemein festgehalten:

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, festgehalten, dass das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen ist, und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Dabei ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (vgl. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Das Vorbringen des Asylwerbers ist als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN ; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd. Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. In der Beschwerde wurde die in der Beweiswürdigung der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des Fluchtvorbringens, der Todesumstände der Eltern sowie der darin enthaltene Vorwurf, das Vorbringen sei zu vage zwar beanstandet, ein dem entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen wurde nicht getätigt. Selbst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, ist das Fluchtvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren, dies vor allem, weil es in entscheidenden Punkten widersprüchlich bzw. divergierend ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit grundsätzlich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes betreffend Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides an.

Ergänzend ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er Afghanistan aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. weil er auf Verlangen seines Onkels einen Selbstmordanschlag verüben hätte sollen, verlassen hat. Zum Einen ist sein Vorbringen insofern widersprüchlich als er sowohl in der Erstbefragung vom 28.04.2012, in der Einvernahme vom 23.01.2013 sowie in der Beschwerdeschrift vom 05.02.2013, vorgebracht hat, dass der Onkel ihn zwingen wollte, ein Selbstmordattentat zu verüben und er daher geflohen sei (vgl. AS 185 und 187). In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich davon gesprochen, dass der Onkel ihn aufgefordert habe, mit den Taliban mitzugehen, um von diesen ausgebildet zu werden. Diesen Unterschied in seinen Angaben vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu begründen (vgl. Niederschrift S 10). Wenn auch in diesem Verhalten gerade keine Steigerung seines Vorbringens zu sehen ist (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407), sondern das explizite Gegenteil, so lässt dieser gravierende Unterschied hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht als glaubhaft erscheinen.

Zum Anderen sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusammenarbeit seines Onkels mit den Taliban bzw. der Tätigkeit seines Onkels generell widersprüchlich. Während er in der Einvernahme davon gesprochen hat, dass der Onkel illegale Sachen mache, Leute entführe (AS 185) und in der Beschwerde ausführte, dass der Onkel für die Taliban arbeite (AS 275), sprach er in der mündlichen Verhandlung bloß von Verbindungen des Onkels mit den Taliban, weil er früher mit ihnen zusammengearbeitet habe (Niederschrift S 9). Zudem führte er entgegen seinen Angaben in der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Onkel von einer Landwirtschaft lebe und sehr wohlhabend gewesen sei (Niederschrift S 10).

Auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer selbst Kontakt mit den Taliban hatte, tätigte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. Während er in der Einvernahme angab, der Onkel habe ihn zu der Gruppe mitgenommen, die Leute entführten und Bomben schmeißen (AS 185), gab er in der mündlichen Verhandlung an, keinen Kontakt zu ihnen gehabt zu haben (Niederschrift S 9). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs entgegnete der Beschwerdeführer, "ich kann mir nicht vorstellen, dass ich so etwas gesagt habe (...)". Insofern der Beschwerdeführer damit auf eine falsche oder unrichtige Protokollierung hinweisen wollte, ist festzuhalten, dass das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt und von ihm unterschreiben wurde. Eine solche gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung hat, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, gemäß § 15 AVG vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Einvernahme nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mwN). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, allerdings ist die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwN). Solche Beweise wurden vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Schließlich divergieren jene Schilderungen, die die Fluchtsituation aus dem Haus des Onkels beschreiben. In der Einvernahme (AS 185) hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Onkel sei tagsüber immer weg und die Tür sei zugesperrt gewesen. Er sei über die Mauer geklettert. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber zur konkreten Fluchtsituation ausgeführt, er habe das Haus durch eine Holztür verlassen, welche nicht verschlossen gewesen sei; es habe lediglich einen Riegel gegeben (Niederschrift S 11). Mit diesen unterschiedlichen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, er vermute, damals angegeben zu haben, dass die Mauern sehr hoch und breit seien und er aus diesem Grund das Tor genommen habe. Er könne nicht über eine vier Meter hohe Mauer geklettert sein. Im Ergebnis sind damit die aufgezeigten Widersprüche jedoch nicht aufgeklärt.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dem Beschwerdeführer darin eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeigten Widersprüche als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.

2.2.3. Hinsichtlich der Feststellung zur Situation der Paschtunen und Sunniten wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen ergibt, dass Paschtunen und Sunniten in Afghanistan die Mehrheitsbevölkerung bilden und keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ersichtlich ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

2.2.4. Sonstige asylrelevante Gründe sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, nicht politisch tätig gewesen zu sein.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan, stützen sich auf die mit der Ladung vom 11.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Eine ernstliche Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der risikogeneigten Provinz Parwan stammt, in der sich die Situation zunehmend verschlechtert. So ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Jahresvergleich 2011 und 2013 im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer immer dort gelebt und seine Eltern sind verstorben. Zu seinen sonstigen Verwandten in Afghanistan, insbesondere zu seinem Onkel, der ihn schlecht behandelt hat, sind keine nennenswerten Bindungen erkennbar. Da der Beschwerdeführer zudem weder über eine Schul- oder Berufsausbildung verfügt, noch in Afghanistan bereits gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer längerfristigen und dauerhaften Existenz in seiner Herkunftsprovinz erschwert ist. So wird es ihm mangels Bindung zu seinem Onkel schwierig sein, zu Beginn eine Unterkunft zu finden. Auch ist aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie mangels verlässlicher Ressourcen der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass laut den Länderfeststellungen die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.

2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2015 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

Zu Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.01.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.

Eine unterstellte politische Gesinnung aufgrund der Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten bzw. ein Selbstmordattentat zu verüben und eine daraus folgende asylrelevante Verfolgung konnte - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden. Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung betreffend seine Lebenssituation bei seinem Onkel vorgebracht hat, sind nicht asylrelevant, weil sie an keinen in der GFK genannten Grund anknüpfen. Vielmehr handelt es sich um innerfamiliäre Schwierigkeiten, weil sein Onkel Unterschiede zwischen den eigenen Kindern und ihm machte und dem Beschwerdeführer anders als seinen eigenen Kindern keine Bildung angedeihen ließ. Der Grund für die schlechte Behandlung war, wie der Beschwerdeführer auch selbst angibt, dass der Beschwerdeführer ein Waisenkind war, nicht aber dessen politische Gesinnung, Religion oder ein anderer in der GFK genannter Grund. Diese Schwierigkeiten mögen zwar ein persönlicher Fluchtgrund für den Beschwerdeführer gewesen sein, sie fallen aber nicht unter den Schutz der GFK

3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, sind in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine Hinweise auf eine generelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Pashtunen und zum sunnitischen Glauben enthalten. Schließlich wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet.

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich nämlich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Entfall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.

3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Parwan stammt, seine Eltern verstorben sind und er über keine nennenswerte Ausbildung verfügt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Sicherheitslage in Parwan zunehmend verschlechtert - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil er dort weder über familiäre bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würden. Aufgrund der landesweit herrschenden prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan besteht auch über Kabul hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gründe, welche für eine Aberkennung iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bestehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III:

3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im vorliegenden Verfahren war die Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zu ersteren ergibt sich, dass die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft waren und die Entscheidung daher maßgeblich von Tatsachenfragen abhängig war. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Punkt 2.2.1.). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes orientiert sich die Entscheidung an der unter Punkt 3.2.6. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

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