BVwG W222 1421896-1

W222 1421896-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

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BVwG W222 1421896-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1421896.1.00

Spruch

W222 1421896-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 06.599-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.07.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren, sei verheiratet und gehöre der Volksgruppen der Paschtunen an. Er habe insgesamt sechs Kinder, zwei Söhne und vier Töchter. Weiters gab er an: "Vor 32 Jahren lebten wir in der Provinz XXXX . Danach hatten wir in Pakistan gelebt." Zum Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an: "Wir haben Afghanistan vor damals 32 Jahren wegen eines Grundstückstreites verlassen. Unsere Feinde haben dann meinen Onkel väterlicherseits vor ca. sechs Jahren getötet und vor ca. einem Jahr einen Cousin von mir. Auch unsere Familie hat auf der gegnerischen Seite Personen getötet (drei Frauen und zwei Männer). Die Feinde waren auf der Suche nach mir. Aus diesem Grund habe ich Pakistan verlassen. Außerdem gab es keine Arbeit in Pakistan." Weiters gab er an, von 1977 bis 1982 in Pakistan die Grundschule absolviert zu haben. Er habe dann von 1995 bis 2010 in Pakistan als Maurer gearbeitet.

Am 06.09.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er anlässlich seiner Einvernahme am 25.06.2011 die Wahrheit gesagt habe. Und er diese Angaben aufrechterhalte. Afghanistan habe er vor drei Jahren verlassen und sei dies im Jahre 1387 gewesen. Er wisse nicht das Monat wann er Afghanistan verlassen habe, jedoch die Jahreszeit, sie sei im Herbst gewesen. Mit seiner Frau, den Kindern, seinen Eltern und seinen Geschwistern sei er vor drei Jahren gemeinsam nach Pakistan gereist. Pakistan habe er etwa vor einem Jahr verlassen. In Afghanistan würde sich ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits in der Provinz XXXX aufhalten. Zum Fluchtgrund befragt gab er folgendes an: "Ich verließ Afghanistan, weil es einen Grundstückstreit gab. Auf diesem Grundstück befand sich auch ein Haus. Von diesem Streit waren mein Onkel väterlicherseits, ein Cousin von mir, welcher aber nicht der Sohn dieses Onkels war, und ich betroffen. Ich bin als einziger noch am Leben. Meine Feinde trachten mir nach dem Leben und setzen auch Kopfgeld auf mich aus. Die Feinde suchten intensiv nach mir und boten einem Freund von mir auch 20.000 Afghani an, damit dieser meinen Aufenthaltsort bekannt gibt. Von meinen Feinden starben auch schon viele und wollten die anderen Feinde deren Tod rächen." Sonst gebe es keine anderen Gründe für das Verlassen von Afghanistan. Er sei niemals im Gefängnis gewesen. Er sei nur einmal für zwei Tage in Sicherheitsverwahrung wegen des Grundstückstreites gewesen. Wann diese zweitägige Sicherheitsverwahrung gewesen sei, wisse er nicht. Dies sei ca. vor etwa zwei bis zweieinhalb Jahren gewesen. Ein Kommandant des Sicherheitsbüro XXXX habe diese verhängt, wie dessen Name sei wisse er nicht.

"Ich wurde angezeigt, dass ich auf sie geschossen hätte. Ich war mit anderen unterwegs und schossen wir auf die Feinde. Die anderen von meiner Gruppe konnten flüchten und wurde ich erwischt." Er wurde nach zwei Tagen freigelassen, da sein Schwager 50.000 Afghanis Kaution gezahlt habe. Diesen Grundstückstreit habe es seit drei Jahren gegeben. Er habe diesen Streit mit dem Stamm XXXX . Als Grund für diesen Grundstücksstreit gab der Beschwerdeführer an: "Wir hätten nicht unser Haus auf diesem Grundstück bauen dürfen. Vor drei Jahren wurde auch ein Mann in den Bergen erschossen und wurden wir dafür verantwortlich gemacht." Mit wir meine er seinen Vater und seine zwei Brüder. Sie hätten das Haus nicht auf diesem Grundstück bauen dürfen, da die anderen ein bisschen reicher und mächtiger gewesen seien und dies gesagt hätten. Der Stamm XXXX hätte gemeint, dass das Grundstück eigentlich ihnen gehören würde. Auf die Frage, warum er bzw. sein Vater bzw. seine Brüder für die Ermordung eines Mannes in den Bergen verantwortlich sein soll, gab dieser an, dass dies nur eine Art Vorwand gewesen sei, um ihnen Angst hiermit zu machen, damit sie das Land verlassen. Das Haus sei vor drei Jahren gebaut worden. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an: "Der Onkel verstarb vor drei Jahren, nachdem dieser Streit entstand und der Cousin verstarb etwa drei Monate nach dem Onkel." Den Monat könne er nicht angeben, wann diese beiden verstorben seien. Auf Vorhalt, warum sein Vater von diesem Streit nicht betroffen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass auch dieser davon betroffen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er dies zu Beginn nicht angegeben habe, sondern er lediglich gemeint habe, dass sein Onkel väterlicherseits, ein Cousin von ihm und er selbst von diesem Streit betroffen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater ist älter und ich bin der Vertreter meines Vaters, zumal ich der älteste Sohn meines Vaters bin." Sein Onkel und sein Cousin seien erschossen worden. Als der Onkel erschossen worden sei, sei er dabei gewesen. Beide seien am helllichten Tag erschossen worden von irgendjemand aus dem Stamm XXXX . Er habe niemanden getötet. Sonst sei von seinem Stamm, abgesehen von seinem Cousin und seinem Onkel, niemand getötet worden. Ein Freund von ihm, der gegen Geld Menschen tötet, habe ihm mitgeteilt, dass ihm 20.000 Afghani angeboten worden seien, damit er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preisgebe. Dieser Freund habe ihm dies erzählt, als er bereits in Pakistan aufhältig gewesen sei. Auf die Frage: "Wie lange nach der Ermordung Ihres Cousins hielten Sie sich noch in Afghanistan auf, bis Sie nach Pakistan reisten?", gab der Beschwerdeführer an: "Ich reiste einen Monat nach der Ermordung meines Onkels bereits nach Pakistan. Mein Cousin wurde bereits in Pakistan erschossen." Er wisse, dass sein Cousin in Pakistan erschossen worden sei, da die Frau des Bruders angerufen habe und ihm dies mitgeteilt habe. Das Grundstück gehöre seinem Vater und seinen zwei Brüdern. Der eine Onkel väterlicherseits sei in Afghanistan geblieben, da er einen guten Schutz habe. Die Brüder seiner Frau seien sehr mächtige Nomaden. Auf die Frage: "Hat Ihre Familie auch jemanden vom Stamm XXXX getötet?", gab der Beschwerdeführer an: "Ja, sechs Personen. Es waren vier Männer und zwei Frauen. Wir töteten aber nur drei Männer, die anderen Personen kamen sonst irgendwie ums Leben bei irgendwelchen Auseinandersetzungen bzw. Streitigkeiten, jedoch machte uns der Stamm XXXX auch für deren Tod einfach verantwortlich." Er habe Pakistan verlassen wegen des Grundstückstreites. Sie seien auf der Suche nach ihm gewesen. Auf die Frage, warum dann seine Familie in Pakistan und auch sein Vater in Pakistan geblieben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese keine fixe Adresse in Pakistan hätten. Einen Monat würden diese hier leben und dann wieder weiter ziehen. Sein Leben sei durch den Stamm XXXX in Gefahr. Auf folgenden Vorhalt: "Heute gaben Sie an, dass dieser Grundstückstreit seit drei Jahren bestehe. Laut Befragung vom 25.06.2011 bestehe der Streit bereits seit 32. Jahren.", gab der Beschwerdeführer an: "Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Vielleicht sagte ich am 25.06.2011, dass ich XXXX alt bin. Außerdem wurde mir überhaupt nicht die Frage gestellt, wie lange der Grundstückstreit besteht."

Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen könne, dass er XXXX alt sei, da er behauptet habe im Jahre XXXX geboren worden zu sein, gab der Beschwerdeführer an: "Ich meinte, dass meine Frau XXXX alt sei." Auf weiteren Vorhalt, dass aus der Befragung vom 25.06.2011 hervorgehe, dass sein Onkel vor sechs Jahren getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine heutigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Nach weiterem Vorhalt, dass nach seinen Angaben vom 25.06. sein Cousin vor einem Jahr ums Leben gekommen sei, und er heute angegeben habe, dass dieser vor drei Jahren verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was er am 25.06.2011 erzählt habe. Seine heutigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Auf weiteren Vorhalt, dass die Anzahl der getöteten Personen das Geschlecht derselben die von seiner Familie getötet worden seien nicht übereinstimmen, nämlich er habe damals angegeben, dass drei Frauen und zwei Männer durch seine Familie getötet worden seien, gab der Beschwerdeführer an: "Es waren drei Männer und drei Frauen." Auf weiteren Vorhalt, warum er dann zuvor vier Männer und zwei Frauen angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass nur drei Männer ermordet worden seien, die Ermordung der anderen sei ihnen nur vorgeworfen worden.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.09.2011, Zl. 11 06.599- XXXX den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend zu Spruchpunkt I., führte das Bundesasylamt u.a. aus:

"Sie behaupten Afghanistan im Herbst 2008 aufgrund eines Grundstücksstreits mit dem Stamm XXXX verlassen zu haben. Von diesem Streit wären Sie, Ihr Onkel väterlicherseits und ein Cousin betroffen. Sie wären als Einziger noch am Leben. Ihre Feinde hätten intensiv nach Ihnen gesucht und einem Freund von Ihnen auch Afghani 20.000,-- angeboten, damit er Ihren Aufenthalt preisgibt. Ihr Onkel wäre vor drei Jahren, nachdem dieser Streit entstanden wäre, getötet worden. Ihr Cousin wäre drei Monate nach dem Onkel in Pakistan getötet worden. Ihre Familie hätte auch Personen vom Stamm XXXX getötet.

Bezüglich Ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Sie hingegen konnten während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Die Behauptung, dass Sie aufgrund eines Grundstücksstreit mit dem Stamm XXXX Afghanistan verlassen hätten bzw. deshalb einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wären, stellen Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Hinzu tritt, dass Ihr Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweist. Trotz Vorhalt konnten Sie diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. So gaben Sie bei Ihrer Einvernahme am 06.09.2011 an, dass dieser Grundstücksstreit vor drei Jahren begonnen hätte und ergibt sich jedoch aus Ihren Angaben vom 25.06.2011, dass dieser schon seit 32 Jahren bestehe. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie, dass die Angaben vom 06.09.2011 der Wahrheit entsprechen und Sie vielleicht am 25.06.2011 sagten, dass Sie XXXX alt wären und Ihnen außerdem nicht die Frage gestellt worden wäre, seit wann der Streit bestehe. Hiezu wird ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass Ihnen am 25.06.2011 nicht dezidiert diese Frage gestellt wurde, Sie aber von sich aus angaben vor XXXX n aufgrund eines Grundstücksstreits Afghanistan verlassen zu haben. Nachdem Ihnen vorgehalten wurde, dass Sie am 25.06.2011 nicht gemeint haben können, XXXX alt zu sein, zumal Sie als Geburtsjahr XXXX angaben, änderten Sie Ihre Aussage dahingehend, dass Sie das Alter Ihrer Ehegattin gemeint hätten. Dies wird jedoch nur als Ausrede gewertet, weil diese Aussage bei der Frage "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)", keinen Sinn machen würde. Der Todeszeitpunkt Ihres Onkels und Cousins verschob sich zwischen den beiden Einvernahmen auch um Jahre. Laut Befragung vom 25.06.2011 wäre Ihr Onkel vor sechs Jahren und Ihr Cousin vor einem Jahr getötet worden. Aus der Niederschrift vom 06.09.2011 ergibt sich wiederum, dass beide eigentlich vor drei Jahren ums Leben gekommen wären. Hiezu meinten Sie, dass Sie am 25.06.2011 vielleicht übermüdet gewesen wären. Dies wird ebenfalls nur als billige Ausrede gewertet. Auch wenn man übermüdet ist, ist es einer Person trotzdem zuzumuten, sich nicht um Jahre bei einschneidenden Ereignissen zu irren. Dass Sie sich nicht mit den Monaten oder Jahren auskennen, kann nicht sein, zumal dies vom Bundesasylamt überprüft wurde und Sie diese Prüfung bestanden. Bemerkenswert ist jedoch, dass Sie auch bei Ihrer Einvernahme am 06.09.2011 vergaßen wann Ihr Cousin ums Leben gekommen wäre, zumal Sie die Frage stellten nach Vorhalt der Angaben vom 25.06.2011 bezüglich des Todeszeitpunkts Ihres Cousin "Und was habe ich heute gesagt". Dies ist somit ein Indiz dafür, dass es sich in Ihrem Fall um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handelt. Dafür spricht auch, dass sich die Anzahl der Personen und das Geschlecht derselben, die von Ihrer Familie getötet worden wären, zwischen den beiden Einvernahmen änderte.

Weiters ist es nicht nachvollziehbar, warum gerade Sie einer Verfolgung durch diesen Stamm XXXX ausgesetzt sein sollen und Ihr Vater bzw. der andere Onkel väterlicherseits nicht, zumal auch diesen beiden das besagte Grundstück gehören würde. Ihrer nachgeschobenen Aussage, dass auch Ihr Vater davon betroffen wäre, wird kein Glauben geschenkt, zumal Sie Ihren Vater zu Beginn unerwähnt ließen und ihn erst anführten, nachdem Ihnen die Frage gestellt wurde, warum dieser nicht betroffen sein soll. Sollte der andere Onkel väterlicherseits keiner Gefahr ausgesetzt sein, weil seine Schwager mächtige Nomaden wären, ist nicht ersichtlich, warum Sie bei diesem Onkel nicht Schutz finden könnten. Der afghanischen Tradition nach können Sie sich nämlich auf die familiäre Unterstützung verlassen.

Soweit Sie weiters vorbrachten, dass Sie sich vor zwei bis zweieineinhalb Jahren zwei Tage in Sicherheitsverwahrung befunden hätten, muss auch dies bezweifelt werden, zumal Sie bereits vor drei Jahren Afghanistan Richtung Pakistan verlassen hätten. Dass Sie nicht den Monat derselben angeben konnten, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben, zumal es sich bei einer Anhaltung ebenfalls um ein einschneidendes Ereignis handelt.

Aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten ist das Bundesasylamt der Ansicht, dass Sie eine Fluchtgeschichte konstruierten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind."

Begründend zu Spruchpunkt II., führte das Bundesasylamt u.a. aus:

"Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Selbst bei - hypothetischer - Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen, und würde Ihnen auch eine so genannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistan, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es Ihnen im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und Ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkt wird, dass Sie auch arbeitswillig sind, zumal Sie die letzten Jahre als Maurer arbeiteten und Pakistan verlassen hätten, weil Sie dort keine Arbeit gehabt hätten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass Sie Onkeln in Afghanistan haben, auf deren Unterstützung Sie sich entsprechend der afghanischen Tradition verlassen können. Ein Onkel wäre sogar besonders geschützt, weil seine Schwager mächtige Nomaden wären."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie materielle Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides geltend gemacht. Nach Durchsicht des Protokolls über die Einvernahme des Beschwerdeführers seien erhebliche Ungereimtheiten aufgefallen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es erhebliche Verständnisprobleme gegeben habe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

" RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie irgendwelche Medikamente, stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Ich bin vollkommen gesund, nehme seit einem Jahr keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung.

RI: Wo und wann gingen Sie in die Schule?

BF: Ich habe fünf Jahre die Grundschule in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , im Dorf XXXX besucht (Ich weiß nicht wann genau dies war.).

RI: Sie werden wohl angeben können, in welchem Alter Sie in die Schule gegangen sind?

BF: Ich schätze, dass ich sieben Jahre alt gewesen bin.

RI: Haben Sie dann irgendwo anders weiter die Schule besucht?

BF: Ich habe lediglich fünf Jahre die Grundschule besucht. Ich habe keine weitere Schulbildung erhalten.

RI: Was haben Sie nach Ihrem Schulbesuch gemacht?

BF: Ich war Hilfsarbeiter. Ich habe 15 Jahre lang als Bauarbeiter gearbeitet. Ich habe in meinem Heimatdorf und in anderen Dörfern beim Bau von Häusern bzw. bei Sanierungen mitgeholfen.

RI: Geben Sie chronologisch genau an, wo Sie wann gelebt haben.

BF: Ich bin im Heimatdorf XXXX geboren. Ich habe dort die Schule besucht. Dann sind wir irgendwann nach Pakistan ausgewandert. Ich weiß nicht, wie lange ich in Pakistan gelebt habe. Ich weiß nicht wie alt ich gewesen bin, als wir nach Pakistan ausgewandert sind. Ich weiß gar nichts.

RI: Als Sie in Afghanistan gelebt haben, haben Sie immer in demselben Haus gewohnt?

BF: Wir hatten ein eigenes Haus, und in diesem Haus haben wir gelebt.

RI: Besaßen Sie sonst noch irgendwo Häuser oder Grundstücke?

BF: Im Distrikt XXXX gibt es viele Häuser die meinen Groß- und Urgroßvätern gehört haben, und diese Häuser gibt es noch nach wie vor.

RI: Leben Ihre Verwandten in diesen Häusern?

BF: Die Häuser stehen leer, die Grundstücke werden auch nicht bewirtschaftet.

RI: Sie haben angegeben, dass Sie mit ca. sieben Jahren in die Schule gegangen wären, das wäre im Jahr 1980 gewesen. Sohin sind Sie dann bis ca. 1985 in die Schule gegangen. Weiters haben Sie angegeben, dass Sie anschließend 15 Jahre als Bauarbeiter gearbeitet haben. Sind Sie dann nach diesen 15 Jahren aus Afghanistan ausgereist und im Jahr 2000 nach Pakistan gegangen, oder sind Sie noch länger in Afghanistan geblieben?

BF: Ich habe während der 15 Jahre sowohl in Afghanistan als auch gelegentlich in Pakistan gearbeitet. Ich war nicht nur in Afghanistan tätig. Ich weiß aber nicht, wann ich endgültig nach Pakistan ausgewandert bin.

RI: Sie müssen doch angeben können, wann Sie nach Pakistan ausgewandert sind.

BF: Ich bin 2011 aus Pakistan nach Europa gekommen. Ich habe damals ca. drei Jahre in Pakistan gelebt. Zuvor war ich in Afghanistan. Ich weiß jedoch nicht wie lange. Als wir aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sind, hatten die Russen unsere Häuser zerstört.

RI: Wann sind Sie von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Ich weiß nur, dass wir beim zweiten Mal im Herbst nach Pakistan gegangen sind. Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern. Ich weiß nicht, wann wir zum ersten Mal nach Pakistan ausgewandert sind.

RI: Wo und wann wurden Sie geboren?

BF: Zum Zeitpunkt meiner Einvernahme war ich ca. 38 Jahre alt. Ich bin seit ca. vier Jahren in Österreich. Ich wurde in meinem Heimatdorf XXXX geboren.

RI: Vor dem BAA konnten Sie sehr wohl die genaue Jahreszahl angeben, wann Sie geboren sind.

BF: Nein, ich habe es nicht angegeben. Ich habe nur angegeben, dass ich 38 Jahre alt gewesen bin. Es kann sein, dass die Dolmetscherin das Jahr selbst ausgerechnet hat.

RI: Dolmetscher übersetzen das, was Sie angegeben haben.

BF an D: Sie schreiben sich ja auch alles auf.

RI: Sie gaben vor dem BAA an, dass Sie im Jahre XXXX in XXXX geboren worden wären. Wann waren Sie dann das erste Mal in Pakistan?

BF: Ich weiß es nicht. Ich möchte nichts falsches angeben, und Sie auch nicht belügen.

RI: Sie haben weder in der Einvernahme vom 25.06.2011, noch in der Einvernahme vom 06.09.2011 angegeben, dass Sie, als Sie das erste Mal von Pakistan zurückgekehrt seien, die Russen Ihr Haus zerstört hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF: Als wir nach dem ersten Pakistanaufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wollten wir unser Haus renovieren. Aus diesem Grund sind aber Konflikte entstanden. Ich bin ein zweites Mal nach Pakistan gegangen, wo ich ca. drei Jahre verbracht habe. Und schließlich nach Europa gekommen bin.

RI: Wann waren Sie nun das erste Mal in Pakistan? Waren Sie als Baby in Pakistan, oder später?

BF: Nach dem Schulbesuch bin ich nach Pakistan ausgewandert. Es war keine richtige Schule, ich habe nur das Alphabet und Zahlen gelernt.

RI: Wie lange sind Sie dann in Pakistan geblieben?

BF: Ich weiß es nicht mehr. Wir haben in Pakistan in XXXX gelebt. Mein Vater ist täglich zur Arbeit gegangen, er hat mich mitgenommen. Ich habe in Pakistan am Bau gearbeitet. Ich durfte in Pakistan keine Schule besuchen, weil ich keine Aufenthaltsdokumente hatte.

RI: Wie lange waren Sie dann ungefähr in Pakistan? Waren es ein paar Monate, ein Jahr oder mehrere Jahre?

BF: Es waren viele Jahre, aber ich weiß nicht, wie viele Jahre es waren.

RI: Warum sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: In Pakistan haben wir anfangs noch Lebensmittel und Unterstützung vom Staat bekommen. Mit der Zeit wurden Flüchtlinge in Pakistan ungerecht behandelt. Wir hatten keine Zukunft in Pakistan. Daher sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt.

RI: Warum sind Sie das erste Mal nach Pakistan ausgereist, und wer ist mit Ihnen ausgereist?

BF: Als die Russen unser Land eingenommen haben, bin ich mit meinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder, sowie der Frau meines Onkels väterlicherseits, samt ihren Kindern nach Pakistan ausgewandert.

RI: Wie viele Geschwister haben Sie, und wo leben diese?

BF: Ich habe vier Brüder und zwei Schwestern. Die anderen Geschwister sind später zur Welt gekommen. Meine Eltern und meine Geschwister leben alle in Pakistan.

RI: Sie gaben vorhin an, dass Sie zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme 38 Jahre alt gewesen seien, und dass die Geschwister später zur Welt gekommen seien. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.06.2011, das einer Ihrer Brüder 40 Jahre alt sei.

BF: Ich habe angegeben, dass ich mit einem Bruder und einer Schwester nach Pakistan ausgewandert bin. Mein Bruder ist älter als ich.

RI: Welcher Bruder ist nun älter als Sie?

BF: XXXX .

RI: Sie haben gerade angegeben, dass Ihre Geschwister später zur Welt gekommen sind.

BF: Ich bin mit zwei Geschwistern nach Pakistan gegangen. Die anderen Geschwister sind in Pakistan auf die Welt gekommen.

RI: Das beantwortet meine Frage nicht. Sie haben vorhin angegeben, dass alle anderen Geschwister später zur Welt gekommen seien, und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.06.2011 gaben Sie an, dass ein Bruder 40 Jahre, sohin älter gewesen sei.

BF: Ich habe einen älteren Bruder, die anderen Geschwister sind jünger.

RI: In der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2011 gaben Sie an: "..., zumal ich der älteste Sohn meines Vater bin." Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF: Mein älterer Bruder ist psychisch krank. Er war nicht in der Lage zu arbeiten. Ich war somit der älteste meiner Geschwister, der arbeiten konnte.

RI: Sie sind nie gefragt worden, wer von Ihren Geschwistern in der Lage war, zu arbeiten, sondern nach dem Alter.

BF: Ich wurde gefragt, warum ausgerechnet ich von der Bedrohung betroffen war. Ich habe angegeben, dass ich der älteste Sohn meines Vaters war und somit verfolgt und bedroht wurde. Die Menschen verfolgen gesunde Menschen, die ihnen von Nutzen sein können. Mein Bruder konnte niemanden von Nutzen sein.

RI erinnert den BF die Wahrheit anzugeben.

BF: Ich sage die Wahrheit.

RI: Weiters gaben Sie sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.06.2011 als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2011 an, dass Sie in Pakistan die Grundschule besucht hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF: In Pakistan habe ich eine islamische Schule besucht. Es war eine Moschee. Ich wurde von einem Mullah unterrichtet.

RI erläutert noch einmal den Vorhalt.

BF: Ich habe sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan in der Moschee Unterricht bekommen. In der Moschee bekommt man in anderen Fächern wie Rechnen und Schreiben Unterricht.

RI: Nach Ihren widersprüchlichen Angaben wären Sie gleichzeitig in Afghanistan und in Pakistan in die Schule gegangen. Das kann so nicht stimmen. Weiters haben gerade in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass Sie in Pakistan nicht in die Schule gegangen sind. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF: Ich habe keine richtige Schule besucht, ich habe in einer Moschee Unterricht bekommen.

RI: Sie können nicht gleichzeitig in zwei Ländern in zwei Schulen gegangen sein.

BF: Ich habe in Pakistan und in Afghanistan eine Madrasa besucht. Mein Vater ist in der Früh aufgestanden und hat mich in die Moschee geschickt, damit ich etwas lerne.

RI: Die Verhandlungsprotokolle wurden Ihnen rückübersetzt. Die Richtigkeit haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Und Sie hätten die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu monieren.

BF: Ich habe in beiden Ländern in der Moschee Unterricht bekommen. Das ist nicht üblich, dass man sich für den Unterricht in einer Moschee mit dem Namen anmeldet. Man geht hin, und wird unterrichtet.

RI: Sie haben auch weiters in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.06.2011 angegeben, dass Sie von 1995 bis 2010 in Pakistan gearbeitet hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF: Ich habe immer angegeben, dass ich sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan gearbeitet habe.

RI: Sie haben weiters in dieser Einvernahme angegeben, dass Sie vor 32 Jahren in Provinz XXXX gelebt hätten, und danach in Pakistan.

BF: Die Zahl 32 bezieht sich auf das Alter meiner Ehefrau.

RI: Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar, weil sie auch bei der Frage, warum Sie Afghanistan verlassen hätten, angaben, dass Sie Afghanistan vor 32 Jahren verlassen hätten.

BF: Ich habe nie 32 Jahre angegeben. Ich habe immer gesagt, dass wir nach dem Einmarsch der Sowjetischen Truppen Afghanistan verlassen haben. Ich konnte auch damals keine genauen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise von Afghanistan nach Pakistan machen.

RI: Das Alter Ihrer Ehefrau gaben Sie bei der Einvernahme am 25.06.2011 mit XXXX an.

BF: Ich habe 30 bis 32 Jahre angegeben. Mir ist das Geburtsdatum meiner Ehefrau nicht bekannt. Ich weiß auch ihr Alter nicht.

RI: Schildern Sie mir nun ausführlich, detailliert und konkret, aus welchem Grund Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Nach unserer Rückkehr nach Afghanistan mussten wir feststellen, dass die Russen alle unsere Häuser bombardiert und zerstört hatten. Mein Onkel väterlicherseits wollte die alten Häuser wieder aufbauen. Auf der anderen Seite befanden sich die Häuser von anderen Leuten. Als mein Onkel gebaut hat, haben die anderen ihn beschuldigt, in ihrem Bereich gebaut zu haben. Es ging um ein kleines Grundstück, auf dem sich ein Hühnerstall und ein Mistplatz befunden haben. Die anderen Leute waren der Meinung, dass dieses Grundstück ihnen gehörte. Mein Onkel sagte, dass es ihm gehört habe. Mein Onkel wollte auf diesem Grundstück bauen. Der Mann hat ohne Gespräche und ohne Einberufung einer XXXX meinen Onkel angegriffen. Er hat meinen Onkel erschossen. Es war Herbst. Und zu dem Zeitpunkt sind wir nach Pakistan zurückgegangen.

RI: Wann hat Ihr Onkel begonnen, auf dem Grundstück ein Haus zu bauen?

BF: Es war zum Zeitpunkt der Maisernte. Ich habe auch bei der letzten Einvernahme gesagt, dass ich es nicht genau weiß. Ich hatte damals noch nicht damit gerechnet, dass ich eines Tages nach Europa kommen würde, und ich nach Daten gefragt werden würde. Daher habe ich keine Daten notiert.

RI: Wie lange hat Ihr Onkel bereits an dem Haus gebaut, bevor er dann erschossen wurde?

BF: Drei oder vier Tage.

RI: Als Sie von Pakistan nach Afghanistan zurückkehrten, haben Sie wo gelebt und gewohnt?

BF: Wir haben in den Häusern unserer Verwandten väterlicherseits im Süden des Dorfes XXXX gelebt.

RI: Wer hat Ihren Onkel erschossen, und woher wissen Sie das?

BF: Ich habe von den Dorfbewohnern gehört, dass mein Onkel von Angehörigen des Stammes XXXX getötet wurde. Bei den Gegnern meines Onkels handelt es sich um drei Brüder, sie heißen XXXX und XXXX .

RI: Wann hat Ihr Onkel mit dem Aufbau des Hauses begonnen? War es gleich, nachdem Sie von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sind, oder ist noch eine Zeit verstrichen?

BF: Er hat sofort nach der Rückkehr mit den Bauarbeiten begonnen. Das Haus musste schnell fertig werden, damit er in dieses Haus einziehen konnte.

RI: Nur der Onkel, oder Sie auch und Ihre Familie?

BF: Bei den Afghanen ist es üblich, dass die Familien in Verbänden zusammenleben.

RI: Das heißt, wären Sie auch mit Ihrem Onkel in das Haus eingezogen?

BF: Die Häuser wurden nebeneinander gebaut. Jeder hätte in sein eigenes Haus ziehen sollen. Wir wären in unser Haus eingezogen, und der Onkel in seines.

RI: Das heißt, wie viele Häuser hätten errichtet werden sollen, und mit wie vielen wurde tatsächlich begonnen zu bauen, bevor der Onkel erschossen wurde?

BF: Es hätten drei Häuser auf diesem Grundstück gebaut werden sollen. Mein jüngerer Onkel hatte mit den Bauarbeiten begonnen. Als die Konflikte entstanden sind, wurde er getötet.

RI: Was passierte in weiterer Folge, als Ihr Onkel erschossen wurde? Gab es irgendwelche weiteren Vorfälle?

BF: Nach dem Tod meines Onkels sind wir nach Pakistan gegangen. Mein Cousin väterlicherseits hat in Pakistan im Dorf XXXX , im Unterdorf XXXX gelebt. Er hatte dort ein kleines Geschäft. Als er eines Abends unterwegs war, wurde er erschossen.

RI: Wie lange, nachdem Ihr Onkel erschossen wurde, wurde Ihr Cousin erschossen?

BF: Ca. drei Monate später wurde mein Cousin getötet.

RI: Als Ihr Onkel erschossen wurde, haben Sie sich wie lange noch in Afghanistan aufgehalten?

BF: Ich schätze, dass wir innerhalb von zwei bis fünf Tagen von dort weggegangen sind. Wir sind noch im selben Monat, indem mein Onkel getötet wurde, von Afghanistan nach Pakistan gegangen. Wir wollten nicht, dass andere Familienmitglieder zu Schaden kommen.

RI: Hat es sonst irgendwelche Vorfälle noch gegeben?

BF: Ich habe gehört, dass in der gegnerischen Familie ebenfalls einige getötet wurden. Ich habe gehört, dass sie von meinen Verwandten väterlicherseits getötet worden sind. Ich habe aber nichts dergleichen persönlich erlebt oder gesehen. Selbst wenn jemand von der Familie der Gegner vom Baum gefallen und verstorben ist, hat man unsere Verwandtschaft beschuldigt, die Person getötet zu haben. Innerhalb der gegnerischen Familie gab es auch Konflikte zwischen den Brüdern untereinander. Die Konflikte haben ihre Frauen betroffen. Es wurden bei diesen Konflikten Leute getötet. Man macht meine Verwandtschaft für die Tötungen verantwortlich. Ich habe in meinem ganzen Leben keiner Menschenseele etwas zu Leide getan. Ich habe niemanden getötet und auch niemanden darin unterstützt einem Menschen das Leben zu nehmen. Ich kann mich aber erinnern, dass ich sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan jeweils auf einen Spatz mit Steinen geschossen habe. Es war Zufall, dass ich sie getroffen habe.

RI: Wie viele Onkel väterlicherseits und wie viele Onkel mütterlicherseits haben Sie, bzw. hatten Sie?

BF: Ich hatte zwei Onkel väterlicherseits und zwei mütterlicherseits. Ein Onkel väterlicherseits wurde getötet, die anderen sind am Leben.

RI: Wo leben die anderen drei Onkel?

BF: Mein Onkel väterlicherseits lebt in Pakistan. Die Onkel mütterlicherseits haben früher im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX gelebt. Mittlerweile leben sie in der Stadt XXXX .

RI: Woher wissen Sie, dass auf Ihren Onkel geschossen wurde?

BF: Das habe ich Ihnen vorhin gesagt.

RI: Bitte beantworten Sie meine Frage.

BF: Die Leute aus der Umgebung haben es gesagt. Als ich von der Arbeit aus dem Dorf XXXX zurückgekommen bin, habe ich den Leichnam meines Onkels gesehen. Die Leute haben gesagt, dass er erschossen wurde.

RI: Wie weit ist dieses Dorf von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF: Zwischen den Dörfern liegt ein weiteres kleines Dorf. Ich schätze, dass dieses Dorf einen 15minutigen Fußmarsch entfernt liegt.

RI: Ihre Angaben, die Sie jetzt in der Beschwerdeverhandlung machen, stehen im groben Widerspruch sowohl zu den Einvernahmen vom 25.06.2011, als auch vom 06.09.2011. In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 25.06.2011 gaben Sie an, dass Ihr Onkel vor ca. sechs Jahren getötet worden sei, und vor ca. einem Jahr Ihr Cousin, sohin lagen fünf Jahre dazwischen. Weiters gaben Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.09.2011 an, dass Sie selbst dabei gewesen wären, als Ihr Onkel erschossen worden ist, weiters gaben Sie an, dass der Grundstücksstreit bereits drei Jahre lang gedauert hätte. Außerdem gaben Sie auch an, dass Sie mit anderen unterwegs gewesen seien, und auch auf andere geschossen hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

Lebensgefährtin legt einen Brief vor, der in Kopie zum Akt genommen wird.

BF: Ich wusste damals noch nicht, wie viel Zeit zwischen der Tötung der beiden vergangen ist. Ich habe ca. ein Jahr angegeben. Ich habe mich später erkundigt und erfahren, dass dazwischen nur drei Monate vergangen sind.

RI: Es macht einen großen Unterschied, ob zwischen den Tötungen der Verwandten fünf Jahre oder drei Monate liegen.

BF: Ich habe nie gesagt, dass fünf Jahre dazwischen gelegen sind, es waren drei Monate. Ich bin bei der Tötung nicht selbst dabei gewesen. Als ich ins Heimatdorf gekommen bin, habe ich den Leichnam meines Onkels gesehen, und so mitbekommen, dass er getötet worden ist. Ich habe damals angegeben, dass die Grundstücksstreitigkeiten drei Jahre her sind, und nicht, dass sie drei Jahre gedauert haben. Ich habe nie angegeben, dass ich mit anderen unterwegs gewesen bin, und auf die Feinde geschossen habe. Ich weiß nicht, warum das so in der Niederschrift steht.

RI: Ihnen wurden die jeweiligen Verhandlungsprotokolle rückübersetzt, deren Richtigkeit haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, und Sie hätten die Möglichkeit gehabt, mögliche Fehler zu monieren.

BF: Ich konnte mich damals nicht mehr konzentrieren, ich kann mich nicht mehr über den Ablauf der Rückübersetzung erinnern. Meine Konzentration ist allgemein sehr schlecht. Ich habe meine Familie, nämlich meine Frau und Kinder, zurückgelassen, und bin auf dem Fluchtweg vielen Schwierigkeiten begegnet. Ich bin zwei Mal dem Tod knapp entkommen. Es ging mir psychisch schlecht.

RI: Wann sind Sie zwei Mal dem Tod knapp entkommen?

BF: Diese zwei Vorfälle betrafen keine Vorfälle in Afghanistan und Pakistan, sondern geschahen auf dem Fluchtweg.

RI: Waren Sie jemals im Gefängnis in Pakistan oder Afghanistan, oder sind Sie verhaftet worden?

BF: Ich bin in Afghanistan zur Behörde gegangen um für mich die vorgelegte Tazkira ausstellen zu lassen. Als ich hinausgegangen bin, wurde ich von den Sicherheitsleuten aufgehalten und in einen Raum gebracht. Sie haben mich beschuldigt, schlimme Taten begangen zu haben, und für Probleme gesorgt zu haben. Sie haben mich geschlagen und für meine Freilassung 50.000,-- Afghani verlangt. Ich habe damals Rupie gesagt, und nicht Afghani.

RI: Warum und wann sind Sie zu welcher Behörde in Afghanistan gegangen?

BF: Ich bin zur Distriktsverwaltung von XXXX gegangen. An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Sie können aber das Ausstellungsdatum des Dokumentes hernehmen.

D: 11.01.1384 = 31.03.2015

RI: Dieses Datum kann nicht stimmen. Sie können nicht am 31.03.2015 bei der Distriktsverwaltung gewesen sein.

BF: Ich weiß nicht, was in der Tazkira geschrieben ist. Das beweist, die ungenaue Arbeit der afghanischen Behörden. Ich bin für die Ausstellung dieser Tazkira in die Distriktsverwaltung gegangen.

RI: Wann war das?

BF: Ich weiß es nicht.

RI: War das bevor Ihr Onkel erschossen wurde, oder danach?

BF: Ich weiß es nicht. Ich kenne nicht einmal mein eigenes Geburtsdatum.

RI: Sie müssen doch angeben können, ob Sie bei dieser Distriktsverwaltung gewesen sind, bevor Ihr Onkel erschossen wurde, oder danach?

BF: Ich weiß es nicht, ich möchte Sie nicht belügen. Ich weiß nur, dass ich zu diesem Zeitpunkt, als ich diese Tazkira ausstellen lassen wollte, festgenommen wurde.

RI: Wie lange wurden Sie festgehalten?

BF: Zwei Tage.

RI: Wo genau wurden Sie festgehalten?

BF: In der Distriktsverwaltung befand sich ein kleiner Raum mit zwei Betten. Ich wurde in diesem Raum eingesperrt.

RI: Was wurde Ihnen vorgeworfen?

BF: Sie haben gesagt, dass ich in Pakistan gelebt habe und dass ich unter Verdacht stehe. Ich wurde nicht einvernommen. Sie verlangte Geld. Hätte ich das Geld nicht bezahlt, wollten sie mich irgendwelcher Taten beschuldigen. Sie haben gesagt, dass ich geschossen hätte und andere Taten begangen hätte.

RI: Was wurde Ihnen konkret vorgeworfen, bzw. was wurde Ihnen konkret gesagt?

BF: Sie haben gesagt, dass ich etwas getan hatte. Ich habe gefragt, was ich getan hatte. Sie haben nichts gesagt, und haben mich zurückgestoßen und Geld verlangt. Dort in meiner Heimatregion lebt südlich der Stamm XXXX . Es kommt immer wieder zu Konflikten zwischen meinem Stamm und dem Stamm XXXX . Als Zivilist kann man in Afghanistan kaum überleben. Man ist überall von Gefahren umgeben. Wenn man überleben möchte, muss man zur Waffe greifen und sich entweder den Taliban anschließen oder für die Regierung arbeiten.

RI: Sie gaben vorhin an, Sie haben gesagt, dass Sie geschossen hätten und andere Taten begangen hätten. Wurde das von den Beamten konkretisiert?

BF: Nein. Sie wollten lediglich Geld. Ich wurde in meinem Heimatdorf von den Taliban schikaniert. Sie haben mich sogar mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. In meiner Heimatregion muss man einen Bart tragen, andernfalls wird man nicht in Ruhe gelassen.

RI: Dieses Vorbringen ist nun neu, dass Sie von den Taliban schikaniert worden seien, und dass Sie mit einem Gewehrkolben geschlagen worden seien und dass Sie mit ihnen zusammenarbeiten hätten sollen.

BF: Ich wurde in Traiskirchen immer wieder gewarnt, mich kurz zu fassen. Die Probleme mit den Taliban in meiner Heimatregion gehören zum Alltag. Ich bin nicht der einzige, der davon betroffen ist. Ich habe mich bei der Einvernahme tatsächlich kurz gefasst. Ich habe auch keine Angaben zu den Gefahren auf dem Fluchtweg gemacht.

RI: Es ist nicht richtig, dass Sie immer wieder gewarnt wurden, sich kurz zu fassen. Sie haben vor dem BAA XXXX sehr lange Zeit gehabt Ihr Fluchtvorbringen darzulegen. So wurden Sie bei der Einvernahme vom 06.09.2011 gefragt: "Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?" Und Sie haben geantwortet: "Ja." Weiters haben Sie nach Hinweis auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren und Nachfrage ob Sie noch etwas angeben oder vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde, angegeben: "Ich habe alles vorgebracht." Sie hatten somit ausreichend Gelegenheit, Ihr Fluchtvorbringen darzulegen.

BF: Ich wusste nicht, dass es bei der damalige Einvernahme auch wichtig wäre, auch zu den Schwierigkeiten mit den Taliban Angaben zu machen. Da dies zum Alltag gehörte, erschien es mir nicht allzu wichtig. Ich habe es als allgemein bekannt vorausgesetzt. Ich habe bei der Einvernahme in Eisenstadt versucht die Fragen kurz und bündig, und teilweise mit einem Ja oder Nein zu beantworten. Weil mir das zuvor so geraten wurde.

RI: Wann hätten Sie mit den Taliban mitkommen sollen, wann wurde Sie mit dem Gewehrkolben geschlagen?

BF: Unter dem Regime der Taliban. Die Taliban verlangte von meinem Bruder und mir längere Bärte zu tragen. Ich weiß nicht, wann das war. Als wir aus Pakistan zurückgekehrt sind.

RI: Meinen Sie das erste oder das zweite Mal?

BF: Es war das erste Mal, ich war noch sehr jung.

RI: Das erste Mal müssen Sie aber noch sehr jung gewesen sein, und noch keinen Bartwuchs gehabt haben.

BF: Mit 16 oder 17 Jahren trägt man bereits einen Bart.

RI: Dieser Vorfall war sohin als Sie 16 oder 17 Jahre alt waren?

BF: Vielleicht war ich auch 18 oder 19 Jahre alt, ich weiß es nicht. Ich bin Muslime und schwöre auf Gott, dass ich heute nur die Wahrheit gesprochen habe. Es ist menschlich, dass man sich in Daten irrt, aber meine Angaben entsprechen der Wahrheit.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Afghanistan?

BF: Zwei Onkel mütterlicherseits leben in Jalalabad. Ich habe sonst keine weiteren Verwandte in Afghanistan. Meine Familie lebt in Pakistan in einem sehr alten Haus. Vor kurzem ist die eine Mauer des Hauses eingebrochen. Meine Tochter war unter den Trümmern, sie wurde schwer verletzt geborgen und war drei Tage im Spital aufhältig.

RI: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie eine Lebensgefährtin hier in Österreich, und leben Sie mit ihr zusammen?

BF: Mit dieser hier anwesenden Dame, namens XXXX . Ich werde von ihr in jeder Hinsicht unterstützt. Ich bekomme keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Es ist hart für mich. Und sie bringt mir auch Deutsch bei. Sie hat mir ein Zimmer in ihrer Wohnung überlassen. Sie hat einen 14jährigen Sohn, mit dem ich Zeit verbringe und auf den ich aufpasse, wenn sie in der Arbeit ist. Ich helfe ihr auch im Haushalt.

RI: Führen Sie eine Lebensgemeinschaft, oder ist diese Dame lediglich eine Freundin?

BF: Wir sind nur befreundet.

RI: Seit wann sind Sie befreundet?

BF: Seit ca. einem Jahr und fünf Monaten.

RI: Ich habe hier eine Anzeige vom 16.03.2015 vorliegen. Wissen Sie, worum es dabei geht?

BF: Ein Junge hat mir gesagt, dass er für mich einen Anwalt zur Verfügung stellen wollte. Er wollte aber 2.500,-- EURO. Ich habe einen anderen Freund, dessen Familie aus Pakistan nach Österreich kommen wollte. Ich habe diese Familie gebeten, mir Geld aus Pakistan mitzunehmen. Ich habe dieses Geld dem Jungen gegeben. Er hat gesagt, ich soll das Geld bei ihm lassen, es wäre bei ihm sicher. Und als ich wieder nach Hause gehen wollte, hat er gemeint, dass ich das Geld wieder zurückbekommen habe, obwohl das nicht gestimmt hat. Er hat mir das Geld nicht mehr zurückgegeben, als ich ihn um das Geld gebeten habe. Ich konnte nichts mehr tun. Ich bin zum Anwalt gegangen und konnte dem Anwalt lediglich 180,-- EURO bezahlen, und habe ihm erklärt, dass ich das Geld von meinem Freund nicht mehr zurückbekommen werde. Dann hat mich der Junge, der mir das Geld weggenommen hat, angezeigt.

RI: Wer hat von wem 2.500,-- EURO bekommen oder verlangt?

BF: Dieses Geld habe ich aus Pakistan verlangt. Ich hatte es in meiner Tasche. Ich war auf der Suche nach einem Vertreter. Dieser Junge, ein Afghane, hat gesagt, dass er auf das Geld aufpassen würde. Er sagte, es würde keinen guten Eindruck machen, wenn die Polizei so viel Geld bei mir sieht. Als ich den Anwalt gesprochen habe, und mein Geld von dem Jungen verlangt habe um es dem Anwalt zu bezahlen, hat der Junge gemeint, dass er mir das Geld bereits zurückgegeben hatte.

RI: Von wem haben Sie 2.500,-- EURO erhalten?

BF: Dieses Geld hat mir mein Sohn geschickt. Mein Sohn hat das Geld in Pakistan in das Haus meines Freundes XXXX gebracht. Seine Familie, damit meine ich XXXX und seine Frau und Kinder, haben dieses Geld aus Pakistan mir nach Österreich gebracht. Ich habe der Polizei bereits gesagt, wer anwesend war, als ich das Geld von XXXX übernommen habe. Der offizielle Name von XXXX lautet XXXX .

RI: Was wollten Sie mit diesem vielen Geld machen?

BF: Ich wollte mir einen Anwalt nehmen. Weil mein Asylverfahren seit vier Jahren ungeklärt ist. Ich habe Frau und Kinder. Ich hatte gedacht, dass ich bei der Firma XXXX arbeiten können würde, und das Geld innerhalb von vier Monaten verdienen und nach Pakistan zurückschicken könnte. Aber da ich keinen Aufenthaltstitel habe, durfte ich auch nicht arbeiten.

RI: Ihre Angaben, wonach Sie dieses Geld gebraucht hätten, um einen Anwalt zu engagieren, sind für mich nicht nachvollziehbar, da Sie kostenlose andere Möglichkeiten für eine rechtliche Vertretung im Asylverfahren hätten bzw. hatten, z.B. wie die Caritas, die für Sie die Beschwerde eingebracht hat, weiters haben Sie sich bereits an den Volksanwalt gewandt.

BF: Meine Freunde, die bereits einen Status bekommen haben, haben mir geraten, einen Rechtsanwalt zu organisieren, damit in meinem Verfahren schneller entschieden werden kann. Die Vertreter der Organisationen konnten nicht dafür sorgen, dass mein Verfahren schneller abgewickelt wird. Meine Sorge gilt in erster Linie meinen Kindern, die in Pakistan in schlimmen Zuständen leben.

RI: Warum haben Sie nicht Ihre Freundin gebeten einen Rechtsanwalt zu engagieren und ihr das Geld (die 2.500,-- EURO) gegeben?

BF: Das ist für sie finanziell nicht möglich, für mich einen Anwalt zu engagieren. Sie verdient zwar Geld, aber gibt es monatlich für Miete, Heizung- und Stromkosten und diverses aus.

RI: Sie haben meine Frage falsch verstanden. RI wiederholt die Frage.

BF: Sie hat keine Zeit um für mich einen Anwalt zu engagieren oder auf mein Geld aufzupassen. Sie lebt im XXXX . Der Junge, der mir versprochen hat, mir einen Anwalt zu organisieren, hat zuerst das Geld verlangt.

RI: Ihre Freundin scheint mir eine sehr engagierte Person zu sein, da Sie sich um Sie kümmert, und auch in Ihrem Asylverfahren mehrere schriftliche Eingaben gemacht hat.

BF: Der Junge hat mir versichert, dass der Anwalt, den er mir vorstellen wollte, innerhalb eines Monats eine Entscheidung in meinem Verfahren bekommen kann. Das hat mich gereizt, ich wollte eine schnelle Entscheidung. Daher habe ich ihm das Geld gegeben. Ich konnte nicht wissen, dass er mich betrügt.

RI: Haben Sie Ihrer, hier anwesenden Freundin erzählt, dass Sie das Geld dem Jungen gegeben haben, damit der Ihnen einen Rechtsanwalt engagiert?

BF: Nein, ich habe ihr nicht davon erzählt. Ich habe mich darauf verlassen, dass meine Landsleute mich nicht hintergehen. Sie hat später davon erfahren.

RI: Wie lange kennen Sie diese Person, der Sie das Geld gegeben haben?

BF: Ich habe ihn fast dreieinhalb Jahre lang gekannt, er war mit mir in einer Pension. Er war damals ein guter Mensch. Als er nach Wien gekommen ist, hat er sich extrem verändert.

RI: Gehen Sie in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung?

BF: 2 x Nein.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Deutschkurse absolviert?

BF: Ja. Die diesbezüglichen Bestätigungen habe ich bereits dem Gericht vorgelegt. Ich übe täglich mit meiner Freundin lesen und schreiben.

RI: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Ich habe leider keine Arbeitserlaubnis. Ich wollte eine selbständige Arbeit beginnen. Aber auch das durfte ich nicht. Es ist für mich schwierig, eine Arbeit zu finden. Ich hatte bis jetzt keinen Erfolg.

BF legt eine Arbeitsbestätigung betreffend Pakistan vor, die in Kopie zum Akt genommen wird.

Verhandlung wird für 5 Minuten unterbrochen.

Erörtert und zum Akt genommen wird Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Beilage A).

BF gibt keine Stellungnahme ab.

RI: Wie haben Sie meine Dolmetscherin verstanden?

BF: Gut."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stammt aus der Provinz XXXX . Seine Frau und seine sieben Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben in Pakistan. In Afghanistan halten sich noch zwei Onkeln mütterlicherseits des Beschwerdeführers auf, zu diesen hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zugrunde gelegt:

"2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

3. Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

23. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden

5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

23. Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014)."

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und seiner Familie konnten auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe durchgehend gleichlautend zu schildern, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Bereits die zentralen Punkte seiner Fluchtgeschichte schilderte der Beschwerdeführer grob widersprüchlich. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage widerspruchsfrei anzugeben, seit wann es den Grundstücksstreit gab, wann der Onkel und wann der Cousin ermordet worden ist und auch nicht wen nun seine eigene Familie ermordet hat.

Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 25.06.2011 angab, dass sie Afghanistan vor 32 Jahren wegen eines Grundstückstreites verlassen hätten (vgl. "Wir haben Afghanistan vor damals 32 Jahren wegen eines Grundstückstreites verlassen. Vor 32 Jahren lebten wir in der Provinz XXXX . Danach hatten wir in Pakistan gelebt."), gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.09.2011 an, dass es diesen Grundstücksstreit erst seit 3 Jahren gebe und er erst vor drei Jahren Afghanistan verlassen habe. Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 25.06.2011 angab, dass die Feinde seinen Onkel vor ca. 6 Jahren und vor ca. 1 Jahr seinen Cousin getötet hätten, gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.09.2011 an, dass sein Onkel vor 3 Jahren und sein Cousin 3 Monate nach der Ermordung seines Onkels verstorben sei. Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 25.06.2011 angab, dass seine Familie auf der gegnerischen Seite 3 Frauen und 2 Männer getötet habe, gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.09.2011 an, dass seine Familie 3 Männer getötet habe. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben, und verstrickte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung in weitere Widersprüche. In der Beschwerdeverhandlung gab dieser an, mit ca. 7 Jahren die Grundschule für 5 Jahre in seiner Heimatprovinz in Afghanistan besucht und keine weitere Schulbildung erhalten zu haben, hingegen bei den Einvernahmen vom 25.06.2011 und 06.09.2011 gab dieser an, von 1977 bis 1982 in Pakistan die Schule besucht zu haben. Wenn man vom Geburtsdatum XXXX ausgeht wäre der Beschwerdeführer bei Schulantritt 4 Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er auch in Pakistan eine islamische Schule besucht habe, ohne jedoch angeben zu können wann dies gewesen sei bzw. wie lange er tatsächlich in Pakistan gelebt habe (vgl. "Ich bin im Heimatdorf XXXX geboren. Ich habe dort die Schule besucht. Dann sind wir irgendwann nach Pakistan ausgewandert. Ich weiß nicht, wie lange ich in Pakistan gelebt habe. Ich weiß nicht wie alt ich gewesen bin, als wir nach Pakistan ausgewandert sind. Ich weiß gar nichts." "Ich weiß nicht, wann wir zum ersten Mal nach Pakistan ausgewandert sind.", "Zuvor war ich in Afghanistan, ich weiß jedoch nicht wie lange."....) Der Beschwerdeführer war sohin auch nicht in der Lage chronologisch anzugeben, von wann bis wann er sich in Afghanistan und in Pakistan aufgehalten hat. Während der Beschwerdeführer weiters auf die ausdrückliche Frage beim Bundesasylamt, ob er dabei gewesen sei, als diese beiden (Onkel und Cousin) erschossen worden seien, angab: "Bei meinem Onkel war ich dabei.", gab dieser in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass die Leute aus der Umgebung ihm gesagt hätten, dass sein Onkel erschossen worden sei. Weiters war dieser auch nicht in der Lage anzugeben, ob er vor oder nach der Ermordung seines Onkels in die Distriktverwaltung gegangen ist zwecks Ausstellung der Tazkira, obwohl er doch nach seinen eigenen Angaben gleich beim Verlassen des Gebäudes von Sicherheitsleuten aufgehalten und anschließend 2 Tage festgehalten worden ist, was doch ein einschneidendes Erlebnis ist und somit der Beschwerdeführer sich doch daran erinnern müsste ob dies vor oder nach der Ermordung seines Onkels passiert ist. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung lediglich an: "An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Sie können aber das Ausstellungsdatum des Dokumentes hernehmen." Nach Übersetzung des Ausstellungsdatums durch die Dolmetscherin (11.01.1384 = 31.03.2015) wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass er nicht am 31.3.2015 bei der Distriktverwaltungsbehörde gewesen sein könne (der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Österreich am 25.06.2011 gestellt). Der Beschwerdeführer gab lediglich lapidar an, dass dies die ungenaue Arbeit der afghanischen Behörden beweise. Vor dem angeführten Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira und dem Schreiben der Dorfältesten um Gefälligkeitsschreiben handelt, die jedoch nicht geeignet sind, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu unterstützen.

Das erkennende Gericht geht angesichts der gravierenden Widersprüche und der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten und der Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz XXXX , konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist zwar ein gesunder und arbeitsfähiger Mann; es kann daher bei ihm grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden, doch verfügt er nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde, da er keinen Kontakt zu seinen Onkeln hat. Es ist daher vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, welche insbesondere die prekäre Sicherheitssituation in seiner Heimatprovinz XXXX aufzeigen, wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebensowenig zumutbar, weil er dort über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz ermöglichen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowie aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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