BVwG W160 2013650-1

W160 2013650-1Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2015

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W160 2013650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2013650.1.00

Spruch

W160 2013650-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zl. 831368610-1722241, betreffend Spruchpunkt I., II. und III., beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde, betreffend Spruchpunkt I., II. und III., gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 05.08.2013 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2013 einen Antrag auf Asylgewährung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2014, Zahl.:

831368610-1722241, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § Z. 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 ( BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005(FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 26.10.2014 fristgerecht und zulässig Beschwerde.

Mit schriftlicher Eingabe vom 02.03.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des oben genannten Bescheides zurückziehe, da dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin ausgestellt wurde. Gleichzeitig wurde ersucht, hinsichtlich Spruchpunkt III. auszusprechen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer die unleserliche Kopie einer Aufenthaltskarte bei.

Mit Schreiben vom 31.03.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die Aufenthaltskarte nochmals in leserlicher Form zu übermitteln. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich um die Übermittlung der Aufenthaltskarte in leserlicher Form ersucht.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.05.2014 (richtig wohl: 2015) übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Aufenthaltskarte in leserlicher Version. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.05.2015 Parteiengehör eingeräumt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu den ihm schriftlich gestellten Fragen Stellung zu nehmen.

Mit Fax vom 19.06.2015 gab der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides des BFA bekannt. Gleichzeitig übersendete er die Kopie seiner Heiratsurkunde vom XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III., des angefochtenen Bescheides vom 13.10.2014, Zl. 831368610-1722241, mit welchen der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen wurde, zurückgezogen hat, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 13.10.2014, Zahl:

831368610-1722241, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II und III. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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