BVwG W155 1434540-1

W155 1434540-1Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

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BVwG W155 1434540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1434540.1.00

Spruch

W155 1434540-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2016 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen, ledig und sunnitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören. Er habe im Alter von 5 Jahren - nach dem Tod seines Vaters - mit seiner Mutter und seinen Brüdern Afghanistan verlassen und zunächst in Pakistan, später im Iran (Karaj) gelebt. Von dort sei er vor ca. 2 1/2 Jahren mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland geflüchtet, wo er sich ca. 2 1/2 Jahre aufhielt. Mit nochmaliger Schlepperunterstützung sei er mit einem LKW über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die Familie sei nach wie vor in Athen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er erst in Pakistan, nachdem unbekannte Personen auf ihn geschossen hätten, von seiner Mutter erfahren habe, warum sie Afghanistan verlassen mussten.

Ein Grund sei ein junges Paar gewesen, das im Hause seines Vaters Zuflucht gefunden hätte, nachdem dessen Eltern gegen eine Heirat gewesen wären. Ein Kommandant namens Mullah Shams hätte das Pärchen übernehmen und in Sicherheit bringen sollen. Nachdem der Vater die beiden zum Stützpunkt des Kommandanten gebracht habe, sei das Mädchen von den Leuten des Kommandanten vergewaltigt worden. Aus diesem Grund hätten die Brüder des Mädchens den Kommandanten, das Pärchen, den Vater des Beschwerdeführers und einen Onkel väterlicherseits getötet.

Der zweite Grund für die Flucht seien Grundstücksstreitigkeiten gewesen, die die Familie mit einem entfernten Verwandten gehabt hätte.

1. 2 Am 31.05.2012 erklärte der Beschwerdeführer ihm Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde, er wisse nicht welcher Volksgruppe er angehöre. Die Mutter sei Pashtunin, der Vater habe Farsi gesprochen. Die Mutter und ihre drei Söhne wären zuerst nach Pakistan und dann in den Iran geflohen. In beiden Ländern wären sie Flüchtlinge gewesen und hätten sich illegal aufgehalten.

Befragt, welche Verwandte der Beschwerdeführer in Afghanistan habe, antwortete er, er habe niemanden in Afghanistan, ein Cousin sei vor kurzem erschossen worden. Sein ganzer "Stamm" sei wegen Feindschaften getötet worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie einerseits wegen der Krankheit der Mutter, andererseits wegen Feindschaften nach Griechenland weitergereist wären. Seine Verwandten in seinem Dorf in Afghanistan wären alle tot. Nur seine Mutter, seine zwei Brüder und er hätten überlebt. Das Problem hätte mit dem Sturz der Taliban angefangen. Die Feindschaft würde von einer mächtigen Person namens Shah Pachar, der Polizei zugehörig, ausgehen. Auf den Vorhalt, dass es nach 15 Jahren keine Probleme mehr geben könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass eine Feindschaft in Afghanistan solange dauern würde, bis alle tot seien. Schließlich wäre sogar in Pakistan auf ihn geschossen worden. Die Unglaubwürdigkeit auf Grund auffallender Widersprüche wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehalten.

1. 3 Am 1.03.2013 reiste XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers, unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei am 01.01.1998 in Afghanistan geboren worden und sunnitischer Moslem, sowie der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet.

Sein Vater sei verstorben, als er etwa 10 Monate alt gewesen sei, an die näheren Umstände des Todes könne er sich nicht erinnern bzw. wisse er nicht. Seine Mutter und sein älterer Bruder würden in Griechenland leben. Ein weiterer Bruder würde sich in Österreich aufhalten. XXXX gab an, dass die Familie, als er zehn Monate alt gewesen sei, zunächst nach Pakistan gezogen sei. Afghanistan hätten sie wegen Feindschaften verlassen müssen, als der Bruder des Beschwerdeführers etwa acht Jahre gewesen sei. Die Mutter sei mit den drei Söhnen in den Iran weitergereist. Die Familie habe etwa 15 Monate im Iran gelebt. Der Aufenthalt in Pakistan und im Iran sei illegal gewesen. Vor etwa drei Jahren habe sich die Mutter entschlossen auch den Iran zu verlassen und sei illegal in Griechenland eingereist. Ein Jahr nachdem der Beschwerdeführer Griechenland verlassen habe, sei er ihm gefolgt. Er möchte in Sicherheit sein.

Mit Erkenntnis vom 24.6.2013, Zl. S2 434.754-1/2013/4E entschied der AsylGH, dass Österreich und nicht Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens für XXXX zuständig ist. Das Verfahren ist derzeit beim BFA Steiermark anhängig.

1. 4 Am 26.03.2013 erfolgte eine Anfrage von "AITIMA", NGO in Athen im Auftrag der Mutter Shabana, ob sich ihre Söhne XXXX und XXXX in Österreich aufhalten würden und eine Familienvereinigung möglich sei.

2. 1 Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers auf Grund widersprüchlicher, nicht plausibler Angaben. Sie führte dazu aus, dass differente Angaben über den Herkunftsort gemacht worden seien, um dem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Die Fluchtgeschichte stütze sich auf eine fünfzehn Jahre alte Geschichte der Mutter. Er selbst sei keiner konkreten Bedrohung im Heimatland ausgesetzt gewesen. Die Geschichte wäre auch nachträglich mit dem ebenfalls illegal eingereisten Bruder XXXX abgestimmt worden. Die belangte Behörde sehe den Beschwerdeführer nach den Angaben seines Bruders als sogenannten Ankerflüchtling. Die Mutter habe über eine NGO um Familienzusammenführung ersucht und sich über den Verfahrensstand erkundigt. Aufgrund des gezahlten Preises für die Schleppung nach Österreich, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Notlage in Griechenland oder einem Land, in welchem er zuvor gelebt hätte, befunden habe. Die Angaben an sich seien widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass mit der angeblichen Familie eine fiktive Geschichte entwickelt worden sei, die der Erlangung des Status des internationalen Schutzes dienen solle. Es sei aber durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das Heimatland mit dem Wunsch nach Migration verlassen habe. Bezüglich des Status des subsidiären Schutzes mache der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben wie zu dem Fluchtvorbringen selbst. Da die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft dargestellt werden habe können, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Der subsidiäre Schutz basiere auf das Vorliegen seiner solchen Gefahr. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes, wenn auch aus dem Ausland, sei es dem Beschwerdeführer möglich, existenzielle Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Nach den Länderfeststellungen wäre jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde.

2. 2 Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Berufung im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründete wie folgt:

Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater einem Mädchen und dessen Verlobten Unterschlupf gewährt habe, bevor er die beiden zum Stützpunkt des Kommandanten Shams gebracht habe. Dort sei das Mädchen vergewaltigt worden, weshalb die Brüder des Mädchens alle, die mit der Geschichte zu tun gehabt hätten, umgebracht haben. Die Mutter habe Afghanistan mit den Söhnen verlassen, weil sie Angst gehabt habe, selbst getötet zu werden und weil sie die auszuübende Blutrache verhindern habe wollen. Die Brüder des Mädchens hätten seine ganze in Afghanistan verbliebene Familie getötet, sodass er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe. Die belangte Behörde habe pflichtwidrig unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan adäquat zu ermitteln und festzustellen.

3. 1 Am 09.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Mutter, als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde war entschuldigt nicht erschienen.

3.1. 1 Die Zeugin gab an, der Volksgruppe der Pashtunen sowie dem Stamm der XXXX anzugehören und verwitwet zu sein. Als ihr jüngster Sohn etwa zehn Monate alt gewesen sei, sei ihr Ehemann verstorben. Sie habe Afghanistan vor etwa 9 Jahren verlassen. Vor dem Tod des Mannes hätten sie von der Landwirtschaft gelebt. Sie habe von ihrem Ehemann erfahren, dass er noch vor ihrer Heirat einem jungen Paar aus seinem Dorf einige Tage Zuflucht gewährt habe, da die Eltern des Pärchens die Verlobung wegen politischer Unstimmigkeiten aufgelöst habe. Nachdem die Geschichte eskaliert habe, hätte ihr Ehemann das Pärchen einem Kommandanten übergeben, der versprochen habe, es sicher aus dem Dorf zu bringen. Tatsächlich wäre das Paar getrennt und das Mädchen von den Leuten des Kommandanten vergewaltigt worden. In der Folge hätte aber das Paar Frieden mit den Familien geschlossen und habe das Mädchen im Nachhinein erzählt, was einst passiert sei. Die Brüder des Mädchens hätten die Schande nicht ertragen können und das Mädchen, ihren Ehemann, sowie den Kommandanten getötet. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann getötet worden sei, weil er dem Mädchen Zuflucht gewährt und nicht den Eltern übergeben habe.

Die Zeugin erzählte aber auch ausführlich, dass "Badal", Blutrache geübt worden sei und der Bruder des Mädchens drei Brüder des Jungen getötet habe und als Friedensakt eine Schwester des Jungen mit dem Bruder des Mädchens verheiratet worden wäre.

Sie setzte fort, dass sie nach dem Tod des Ehemannes von den Dorfbewohnern versorgt worden wäre und ca. nach einem Monat "so wie viele andere auch nach Peshawar/Pakistan" übersiedelt sei. Sie sei aus dem Haus geflohen, da es gebrannt habe. In Pakistan habe sie ca. neun Jahre gelebt. Nachdem unbekannte, vermummte Männer dreimal versucht hätten, in das Haus der Familie einzudringen und zweimal auf ihren Sohn geschossen worden sei, sei die Familie von Pakistan in den Iran weitergeflohen und habe sich dort etwa ein Jahr aufgehalten. Grundsätzlich habe man dort bleiben wollen, der Beschwerdeführer sei aber mehrmals nach Afghanistan ausgewiesen worden, weshalb sie beschlossen hätten, weiter zu fliehen. Ihre Kinder hätten gearbeitet, um das Geld für die Flucht zusammen zu sparen.

3.1. 2 Der Beschwerdeführer gab an, seine Volksgruppe nicht zu kennen. Da seine Mutter zum Stamm der XXXX gehöre, sei sein Nachname in Österreich XXXX. Er sei ledig und sunnitischer Moslem. Es gäbe keine lebenden Verwandten in Afghanistan. Er lebe seit etwa seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan, weil seine Familie dort Feinde habe. Ein Mann aus dem Dorf, den er bei der Arbeit in Pakistan kennengelernt habe, hätte ihm die Geschichte der Feindschaft des Vaters erzählt. Auf Vorhalt, dass es ein Zufall sei, jemanden in Pakistan zu treffen, der über die Familiengeschichte Bescheid weiß, entgegnete der Beschwerdeführer, dass "viele aus unserer Gegend nach Pakistan geflüchtet" wären. Der Mann, dessen Namen er geschworen habe, nicht zu nennen, hätte nur gesagt, dass er vorsichtig sein und aufpassen solle. Auf Grund dieser Warnung, habe er die Mutter zum Ausreisegrund befragt. Sie habe nur erklärt, dass sie es nicht zulassen würde, dass die Söhne nach Afghanistan zurückkehren.

In Pakistan habe er bei einer Holzbaufirma gearbeitet. Nach etwa 10 Jahren seien sie in den Iran weitergeflohen. Im Iran sei er dreimal aufgegriffen und nach Afghanistan ausgewiesen worden. Im Iran hätte er in einem Steinbruch gearbeitet. Auch seine Brüder hätten gearbeitet, um Geld für die Schlepper zu ersparen.

Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht:

-) Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, in der Fassung 9.7.2014 sowie der Verweis auf

-) Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014;

-) ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;

-) INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

-) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Der Beschwerdeführer legte diverse Bestätigungen (Besuch von Deutschkursen, Stellungnahme der alpha nova, Jugendcoaching, Teilnahme an einem ISOP- Kurs) als Integrationsnachweis vor.

3.2. In der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 16.9.2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nur die ersten fünf Lebensjahre in Afghanistan verbracht habe und über keine Angehörigen seiner Kernfamilie bzw. ein soziales Netz verfüge. Er sei vorwiegend in Pakistan aufgewachsen und habe sich auch im Iran aufgehalten. Er habe keine Erfahrung im sozialen Umgang in einer afghanischen Großstadt, weshalb er nach der Rechtsprechung des AsylG als schutzbedürftig gelte (vgl. C2 425826-1/2012 vom 25.07.2012, C2 425799-1/2012 vom 22.10.2012). Außerdem sei die Lage in Afghanistan, auch in der Hauptstadt Kabul unsicher. Überdies wurde ein Arztbrief über die ambulante Aufnahme der Zeugin vorgelegt.

Mit Schreiben vom 6.4.2015 wurde eine Vollmacht des Migrantenvereins St. Marx, Obmann RA Dr. Lennart Binder LLM vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, sunnitischen moslemischen Glaubens und in Österreich nicht straffällig. Er gehört dem Stamm der XXXX an, und stammt aus der Provinz Parwan.

Der Vater ist verstorben, als der Beschwerdeführer 5 Jahre alt gewesen ist. Nach dem Tod des Vaters hat die Mutter mit ihren Söhnen, XXXX, XXXX und XXXX Wais aufgrund von Feindschaften privater Natur, Afghanistan verlassen und zunächst in Pakistan 9 Jahre gelebt und schließlich im Iran etwa ein Jahr.

Der Beschwerdeführer hat ca. 2 1/2 Jahre in Griechenland verbracht und ist am 23.3. 2012 in Österreich illegal eingereist, wo er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte..

Der Beschwerdeführer war und wird in Afghanistan nicht aus GFK relevanten Gründen verfolgt und ist im Falle einer Rückkehr auch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

1. 2 Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen; die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich im Jahr 2013 in der Provinz Helmand (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul: Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.2.2. 3 Provinz Parwan

Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).

Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).

Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).

Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 5 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 6 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, den familiären Verhältnissen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie den Aussagen der Zeugin. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

Das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund von widersprüchlichen, nicht plausiblen Angaben als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Dieser Eindruck hat sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben.

Der Beschwerdeführer brachte vor, den Iran aus Angst vor einer neuerlichen Abschiebung nach Afghanistan - er sei bereits 3 x nach Afghanistan ausgewiesen worden - verlassen zu haben. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme für ihn nicht in Frage, da er dort keine Anknüpfungspunkte habe und schon seine Mutter nach dem Tod des Vaters von dort geflohen wäre.

Der Beschwerdeführer nannte als Ausreisegrund der Familie aus Afghanistan Feindschaften des Vaters, der ermordet wurde. Nach seinen Angaben und der Aussage der Mutter hat der Beschwerdeführer Afghanistan im Kindesalter verlassen, eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung im Heimatstaat hat das Verfahren aber nicht ergeben:

Zum einen wären Familienmitglieder (Brüder) eines Mädchens, dem der Vater des Beschwerdeführers Unterschlupf gewährt haben soll, für den Tod des Vaters verantwortlich. Andererseits wäre die Feindschaft in der Person des Shah Peche - der Polizei zugehörig- gelegen und hätte mit dem Sturz der Taliban begonnen (S 68 Verfahrensakt). Dann wiederum wäre Shah Peche der Bruder des Mädchens gewesen und hätte die Ehre der Familie retten wollen. Zum anderen wäre die Mutter nach dem Tod des Vaters - wie viele Paschtunen aus der Gegend - nach Pakistan geflüchtet und der Vater sei erschossen worden, weil er Auseinandersetzungen mit anderen Personen im Dorf gehabt habe (S6 VS).

Während der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, die Fluchtgeschichte von der Mutter in Pakistan erfahren zu haben, führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er von einem Mann aus dem Dorf, den er zufällig über seine Arbeit als Holzbauarbeiter in Pakistan kennengelernt hat, erfahren habe, dass er vorsichtig sein und aufpassen solle, ohne allerdings nähere und konkrete Details zu erfahren. Dieser Mann, dessen Name der Beschwerdeführer geschworen hat nicht preiszugeben, hätte auch betont, dass er der Mutter nichts erzählen dürfe. Diese Vorgangsweise ist in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar. Unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einen unbekannten Mann trifft, der über seine Familiengeschichte Bescheid wusste, sie aber nicht näher ausführt, sondern nur eine allgemeine Warnung ausspricht. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass viele aus seiner Gegend nach Pakistan geflüchtet wären, ist daraus keine konkrete Gefährdung der Familie erkennbar. Amtsbekannt ist zwar, dass nach dem Sturz der Taliban tausende Paschtunen aus ihren Häusern willkürlich vertrieben, ihre Häuser niedergebrannt, Mädchen und Frauen vergewaltigt wurden und daher vorstellbar wäre, dass die Mutter, wie in der Verhandlung angedeutet, "wie viele andere auch nach Pakistan übersiedelt" ist, die tatsächlichen Beweggründe der Flucht sind aus sämtlichen Einvernahmen der Mutter und des Beschwerdeführers nicht erkennbar und scheinen eine Summe verschiedenster Motivationen zu sein, aus denen kein asylrelevanter Fluchtgrund abgeleitet werden kann.

Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Angaben über die Feindschaften machen. Auch die Mutter hat sich nach seiner Aussage (S13 VS) über allfällige Feindschaften verschwiegen. Im Gegensatz dazu, erzählte der Beschwerdeführer sehr wohl im erstinstanzlichen Verfahren eine Variante der Unterschlupfgeschichte seines Vaters für ein junges Pärchen, so wie er sie von seiner Mutter erfahren haben will. Diese Variante steht nicht im Einklang mit den Ausführungen der Mutter in der Beschwerdeverhandlung. Unklar, auf Grund unterschiedlicher Angaben der Mutter und des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen, ist geblieben, wer von den Familienangehörigen ermordet wurde und aus welchem Grund. Einmal ist nur die Großmutter, dann wieder der Onkel väterlicherseits, die Tanten, die Schwiegermutter, schlichtweg die gesamte Familie getötet worden. Dass sämtliche Familienangehörigen im Wege der Rache, weil der Vater des Beschwerdeführers einen Akt gesetzt hat, der zum Nachteil irgendeines Mädchens (nicht verwandt) geführt habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Vater konnte nicht damit rechnen, dass dem Mädchen etwas passieren würde. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass sich die Blutrache an die Vergewaltiger und deren Familien zu richten habe. Denn nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten bzw. unter bestimmten Umständen auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter aus der väterlichen Linie des Täters. Völlig unverständlich ist daher, warum die (Blut)rache überhaupt den Vater- der ja nicht Täter istgetroffen hat, geschweige dessen Verwandtschaft (Tanten, Schwiegermutter, Onkel...). Dass in diesem Punkt keine realistische Gefahr für den Beschwerdeführer besteht, zeigen auch die widersprüchlichen Angaben über jene Personen, die angeblich im Zusammenhang mit der Ausfolgung des jungen Pärchens an den Kommandanten durch den Vater umgebracht worden sind. Abgesehen davon hat die Zeugin selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass für die Vergewaltigung ohnehin Blutrache durch die Brüder des Mädchens geübt worden wäre (S6 VS) und damit erledigt sein musste. In wie fern der Vater des Beschwerdeführers die Ehre der Familie des Mädchens verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Unterstützung des Paares durch den Vater (laut Angabe der Zeugin in der Erstbefragung auch durch den Schwiegervater) die Ehre der Familie des Mädchens verletzt worden wäre und erst nach Jahren gesühnt werden sollte ist nicht nachvollziehbar. Die Familien haben Frieden geschlossen haben, das Paar ist verheiratet und lebt mit 4 Kindern in einem anderen Dorf ( S7 VS). Widersprüchlich sind daher die Aussagen sowohl der Mutter als auch des Beschwerdeführers, dass das Mädchen von ihrem Bruder getötet worden sei. Unverständlich ist auch, warum "nur" der Vater/Ehemann erschossen wurde, vom Schwiegervater war nie die Rede.

Der Beschwerdeführer gab an, seine Feinde nicht zu kennen, er wisse nur, dass diese ihn kennen würden und sich an ihn rächen würden, was nicht nachvollziehbar ist. Einerseits konnte er nicht angeben, wer und warum sich jemand an ihn rächen wolle (S 15 VS), andererseits kann er von seinen vermeintlichen Feinden gar nicht erkannt werden, weil er als 5- jähriger Afghanistan verlassen hat und nunmehr als erwachsener junger Mann sein Aussehen verändert ist.

Unglaubwürdig ist die Aussage des Beschwerdeführers, seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht zu kennen. In der Ersteinvernahme gab er noch an Paschtune zu sein. Da seine Mutter und seine Brüder der Volksgruppe der Paschtunen angehören, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt.

Auch zu seinem Fluchtgrund aus Pakistan liegen keine konkreten, detaillierten, sondern unterschiedliche Angaben vor, auch im Hinblick auf die Aussage seiner Mutter. Von unbekannten Personen war die Rede.

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens (auch der Zeugin), dass in sich unschlüssig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist, entsteht für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass die Mutter, die im Dorf fremd war (S 7 VS) mit ihren Kindern nach dem Tod des Ehemannes Afghanistan verlassen hat, um ein besseres, sicheres Leben führen zu können und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführers in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist und sein wird.

2.2. Zu den Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Länderfeststellungen wurden bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit einer Volksgruppe bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass seine Familie nach dem Tod seines Vaters auf Grund von Feindschaften Afghanistan verlassen habe. Er selber habe den Iran verlassen und sei nach Europa geflüchtet, weil ihm die Abschiebung in die Heimat gedroht und er dort keinen familiären Anschluss mehr habe. Überdies würden ihn die Feinde seines Vaters nach einer Rückkehr erkennen und bedrohen.

Aus diesem Vorbringen lässt sich keine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat ableiten. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch Dritte droht, wegen der Verwandtschaft zu seinem Vater, der seinerseits jemanden Dritten etwas angetan haben soll und in diesem Zusammenhand die Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie durch Sippenhaftung vorliegt, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.

In Zusammenschau mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz (Provinz Parwan) des Beschwerdeführers, die als "relativ friedliche Provinz" beschrieben wird , ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung.

Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.07.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.2. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz Parwan stammt, einer nach dem ISO Bericht zwar "grünen" und damit friedlichen Provinz, die er bereits als 5-Jähriger verlassen hat und praktisch sein gesamtes Leben im Ausland verbracht hat. Sein Vater wurde aus ungeklärten Gründen ermordet und seine Mutter und Geschwister sind in Österreich aufhältig. Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verwandte hat, zu denen er Kontakt aufnehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach sehr langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine Wiederansiedlung in Parwan scheidet daher - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Der Beschwerdeführer, der sich nahezu Zeit seines Lebens nie in Afghanistan aufgehalten hat, wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der sehr lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er seit dem Kindesalter nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat (abgesehen der Abschiebungsversuche aus dem Iran), besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z. B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013) verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zu Spruchpunkt IV:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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