BVwG I409 1303064-4

I409 1303064-4Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2015

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Regest

Revision, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG I409 1303064-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I409.1303064.4.00

Spruch

I409 1303064-4/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Liberia, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2010, Zl. 09 14 923 BAW, den Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

1.1. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015, eingelangt am 24. Juni 2015, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde vom 21. September 2010 zurückziehe, da er nunmehr mit seiner Gattin in Deutschland wohne und dort auch einen Aufenthaltstitel besitze.

1.2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.

2. Daher war - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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