W211 1426955-1•BVwG W211 1426955-1
W211 1426955-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung
W211 1426955-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu geboren zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Ihre Eltern, mehrere Geschwister und ihre Ehefrau leben noch in Somalia. Sie sei im Mai 2010 mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Syrien geflogen, weiter in die Türkei und schließlich nach Griechenland gereist. Somalia habe sie verlassen, weil sie dort ein schweres Leben gehabt habe, und es in Somalia keine Sicherheit gebe. Die radikal islamischen Gruppen würden verlangen, dass man im Krieg gegen die Regierung mitmache. Würde man das verweigern, werde man getötet. Auch ihr Vater sei innerhalb von Somalia in die Umgebung von Mogadischu geflüchtet.
3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.03.2012 gab die beschwerdeführende Partei ergänzend an, in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren zu sein. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Ihre Eltern würden in einem kleinen Dorf außerhalb von Mogadischu, in XXXX , leben. Sie habe zehn Geschwister; ein Bruder lebe in Kenia, eine Schwester habe schon geheiratet, die anderen leben bei den Eltern. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Sie sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden und auch deswegen geflohen. Sie sei Verkäufer gewesen und habe Süßwaren verkauft. Nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, mit ihrer Frau in Mogadischu gelebt zu haben. Die Lage in Mogadischu sei sehr angespannt gewesen. Ihr Vater sei Arzt gewesen und von Al Shabaab aufgefordert worden, für sie zu arbeiten und Verletzte zu behandeln. Eines Tages sei ihr Vater festgenommen worden, weil er sich geweigert habe, für Al Shabaab zu arbeiten. Er habe dann zum Schein zugestimmt, für die Miliz zu arbeiten, habe sich jedoch von seiner Familie verabschieden wollen und sei deswegen freigelassen worden. Zwei Stunden später hätte er wiederkommen sollen. Es sei ins Krankenhaus gegangen und habe von dort ihre Mutter angerufen und ihr gesagt, was ihre Mutter zu sagen hätte, wenn Al Shabaab nach ihm fragen würde. Kurze Zeit später seien Angehörige der Miliz in ihre Wohnung gegangen und haben die Mutter geschlagen. Sie selbst sei nicht zuhause gewesen. Ihre Mutter habe den Vater angerufen und ihm alles erzählt. Deshalb habe ihr Vater die Entscheidung getroffen, dass alle ins Dorf XXXX ziehen müssten. Zu dieser Zeit sei die beschwerdeführende Partei schon verheiratet gewesen und mit ihrer Frau in Mogadischu geblieben. Kurze Zeit später seien vier Bewaffnete ins Haus gekommen; sie seien maskiert gewesen und haben nach ihrem Vater gefragt. Einer habe sie in den Bauch geschlagen und gemeint, dass er wisse, wo der Vater sei. Der andere habe mit einer Pistole auf die beschwerdeführende Partei gezielt. Dann habe man sie mitnehmen wollen. Es sei ihr gelungen, mit ihrer Frau durch eine Hintertür aus dem Haus zu flüchten. Sie sei zu einer Nachbarwohnung gegangen und habe den Vater angerufen. Die beschwerdeführende Partei habe eine andere Wohnung angemietet, in der sie mit ihrer Frau und den beiden Kindern aus deren erster Ehe gelebt habe. Sie sei dann wieder arbeiten gegangen. Es seien öfter Al Shabaab Mitglieder ins Geschäft gekommen und haben Schutzgeld gefordert. Sie habe gesagt, dass sie nicht viel Geld gehabt habe. Um ihr Leben zu retten, habe sie zweimal $ 100 hergeben müssen. Beim dritten Mal habe sie nicht zahlen können, daher habe man sie aus dem Geschäft geschleppt und in ein Zimmer ohne Dach gebracht. Sie sei gefesselt und ausgepeitscht worden. Man habe sie aufgefordert, sich der Miliz anzuschließen. Sie sei daraufhin 2 Stunden gefoltert worden. Sie habe immer wieder wiederholt, dass sie nur angestellt sei und nicht so viel Geld habe. Die Miliz habe ihr eine Waffe gegeben und gefragt, ob sie jemanden erschießen könne. Am nächsten Tag hätte die Ausbildung beginnen sollen. Sie hätten dann zu fünft in ein Regierungsviertel gehen sollen, um eine Mission zu erfüllen. Auf Nachfrage, wie sie denn wieder freigekommen sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass einer der Aufseher in ihrer Nähe gewohnt habe und ihr gesagt habe, sie könne später das Zimmer verlassen. Sie habe dann ihren Arbeitgeber angerufen und ihm gesagt, dass sie nicht bereit sei, in diesem Land zu bleiben und zu warten, bis sie getötet werde. Der Aufseher sei ein Freund gewesen, weshalb die beschwerdeführende Partei relativ leicht das Lager habe verlassen können. Sie sei insgesamt ca. 23 Stunden festgehalten und schwer geschlagen worden. In XXXX hätten auch Al Shabaab das Sagen gehabt. Ihr Vater sei nur einmal im Monat dort hingefahren, um der Familie Geld zu geben. Das Leben des Vaters sei auch in Gefahr gewesen. Die Waffe habe die beschwerdeführende Partei nur kurz ausprobieren dürfen, um sie dann wieder zurückzugeben.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei somalischer Staatsangehöriger, verheiratet und gesund sei. Es gebe keine medizinisch belegbaren Beweise dafür, dass sie Opfer von Folter geworden sei. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Sicherheitssituation in Somalia. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sehr ungewöhnlich sei. Es sei unverständlich, warum sie ihre persönliche Anhaltung und Schwierigkeiten nicht schon während der Erstbefragung erwähnt habe.
5. Die gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachte Beschwerde führte zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehen könne, warum ihr Fluchtvorbringen unglaubwürdig sein solle. In der Erstbefragung sei sie aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Sie habe sich vor der belangten Behörde im keine Widersprüche verwickelt und alles umfangreich geschildert. Es sei weiter keinesfalls so, dass Mogadischu vollkommen frei von Al Shabaab wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe nicht bestanden.
6. Mit Schreiben vom 06.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
7. Am 18.06.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu den Länderinformationen ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Al Shabaab nach wie vor in Mogadischu präsent seien und es zu zahlreichen Vorfällen gekommen sei. Aus den Berichten gehe weiter eine Gefährdung von Rückkehrer_innen aus dem Westen aus. Auch könne keine Rede davon aus, dass es in Mogadischu wegen der Clanzugehörigkeit zu keinem Risiko einer schweren Diskriminierung mehr komme. Dem Clansystem innerhalb Mogadischus komme nach wie vor Bedeutung zu. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es durch die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei kein erhöhtes Risiko in Mogadischu ergebe. Ein diesbezügliches Risiko sei, gemeinsam mit der belegten Fähigkeit der Al Shabaab, gezielte Verfolgungen und Tötungen in Mogadischu vorzunehmen, weiterhin gegeben.
8. Am 23.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm unentschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich habe in Mogadischu, Bezirk XXXX , gelebt.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Meine Familie lebt in Somalia, d.h. meine Eltern, Tante und Onkel väterlicherseits. Seit einem Jahr habe ich keinen Kontakt mit meinen Eltern. Ich weiß nicht, wo sie sind. Ich habe zwar eine Handynummer meiner Familie, aber diese funktioniert nicht mehr. Die Leute sagen, dass aufgrund der Lage viele Leute flüchten mussten. Vielleicht ist meine Familie geflohen oder sie sind tot.
R: Was ist mit Ihren Geschwistern?
P: Sie lebten bei meinen Eltern. Ich weiß aber auch nichts von meinen Geschwistern. Ich habe von den Geschwistern gesprochen, die bei den Eltern leben.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer verheirateten Schwester oder zu Ihrem Bruder in Kenia?
P: Ja, mit dem Bruder habe ich Kontakt. Die Schwester lebt in einen Dorf in der Nähe von Mogadischu. Dort gibt es aber kein Netz, ich kann sie daher nicht erreichen.
R: Der Bruder in Kenia weiß auch nichts von der Familie in Somalia?
P: Nein, er weiß nichts. Ich habe Kontakt mit meiner Frau, sie weiß auch nichts über meine Familie.
R: Wo ist Ihre Frau im Moment?
P: Sie ist in Kenia aufhältig. Sie war in Mogadischu aufhältig, ist aber aufgrund der Probleme nach Kenia geflüchtet. Sie hält sich in XXXX auf. Sie hat die Heimat erst verlassen, als ich in Österreich angekommen bin.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somaliland oder Puntland?
P: Nein.
R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Schule, Arbeit?
P: Ich habe die Schule 12 Jahre besucht und diese abgeschlossen. Nach dem Schulabschluss habe ich gearbeitet.
R: Was haben Sie gemacht?
P: Ich war als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Dort haben wir auch Süßigkeiten verkauft.
R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?
P: Mein Vater war Arzt.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Ich gehöre zum Clan der Ashraf.
R: Was zeichnet die Ashraf aus?
P: Die Ashraf sind religiös. Im Monat Ramadan bringen sie Süßigkeiten in die Moschee. Sie unterrichten den Koran.
R: Wissen Sie, von wem die Ashraf der Legende nach abstammen?
P: Von Fatima, der Tochter des Propheten.
R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Nein, es gibt noch weitere Probleme. Wegen meiner Stammeszugehörigkeit und Al Shabaab habe ich Probleme gehabt.
R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen
Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:
P: Es gibt viele Gründe, die mich dazu getrieben haben, meine Heimat zu verlassen, wegen Al Shabaab, meiner Stammeszugehörigkeit. Al Shabaab haben mir zweimal Probleme gemacht. Einmal wegen meines Vaters und einmal wegen meiner Person. Nach meinem Schulabschluss wollte ich mich weiterbilden. Ich habe Prüfungen für die Uni absolviert. Obwohl ich diese geschafft habe, habe ich keinen Platz bekommen. Nur weil ich Ashraf bin. Die anderen, die schlechtere Noten hatten als ich, wurden bevorzugt. Auch wegen deren Stammeszugehörigkeit. Ich habe dann aufgehört, auch aus finanziellen Gründen, und habe angefangen zu arbeiten.
Dann habe ich als Verkäufer im Geschäft des Freundes meines Vaters gearbeitet. Die Al Shabaab kamen zwei- bis dreimal ins Geschäft. Sie haben mich aufgefordert, Steuern zu zahlen. Sie sagten, sie müssen gegen die Regierung kämpfen und brauchen für ihren Kampf Unterstützung. Ich habe zweimal bezahlt, jedes Mal 100 Dollar. Sie kamen ein drittes Mal und forderten mich auf, zu zahlen. Ich habe ihnen gesagt, dass das Geschäft nicht mein eigenes wäre, sondern jemand anderem gehört. Ich sagte, ich könne nicht zahlen. Sie haben mich in ihr Auto gepackt und mich mitgenommen. Sie haben mich zu einem ihrer Camps gebracht, wo sie die Leute trainieren. Leute, die ihre Befehle nicht befolgen wollen, werden gefoltert, dort im Camp. Sie haben mir einige Fragen gestellt. Sie fragten, ob ich kein Muslim bin. Weiters fragten sie, warum ich nicht bezahlen wollte. Sie fragten auch, warum ich sie nicht unterstützen wollte. Nach der Befragung habe sie meine Hände und Füße gefesselt und mich auf den Boden gelegt. Dann haben sie mich mit einer Peitsche geschlagen. Danach habe sie mir gesagt, ich müsse alles tun, was sie mir befehlen. Ich müsse alle ihre Wünsche erfüllen, egal ob sie Geld wollen oder mich rekrutieren wollen. Ich muss sie gegen die Regierung unterstützen. Wenn sie kämpfen wollen, muss ich auf ihrer Seite gegen die Regierung kämpfen. Ich habe darauf nicht geantwortet. Ich hatte Angst, dass sie mich mit der Waffe ausrüsten, und dass ich später Probleme mit der Regierung bekomme. Sie haben mir ein Gewehr gegeben, ich musste es über der Schulter tragen. Sie haben mich gefragt, ob ich wüsste, wie man mit einem Gewehr umgeht bzw. schießt. Sie haben mich wiederum geschlagen. Dann teilten sie mir mit, dass es in dieser Woche eine Versammlung gäbe. Sie sagten, dass ich und 4 bis 5 weitere Personen dorthin gehen müssten, um einen Selbstmordanschlag zu verüben. Wir kämen im Falle unseres Todes in das Paradies und wären Muslime. Ich habe jedoch darauf nicht geantwortet. Ich wusste, wenn ich dies verneinen würde, würden sie mich auf der Stelle töten. Ich hatte Angst, dass sie mich töten. Ich dachte, ich tue, als ob ich ihren Befehlen folgen wollte und schaue später, wie ich flüchten kann. Sie haben mir und den anderen Personen gesagt, dass nach zwei Tagen der Anschlag stattfinden wird. Sie haben angefangen, uns darauf vorzubereiten. Sie haben uns Instruktionen gegeben, wie und wo wir den Anschlag verüben sollten. Ziel war, dass keiner überlebt. Ich habe davon Kopfschmerzen bekommen. Ich wusste nicht, was ich tun sollte bzw. wann ich entkommen konnte. Dort habe ich einen Mitgefangenen kennengelernt, der auch gezwungen bzw. rekrutiert wurde. Er war einige Zeit dort, er hat ihre Befehle befolgt. Er wollte ebenfalls flüchten. Er hatte ebenfalls Angst davor, getötet zu werden. Ich habe mich mit ihm unterhalten. Er hat mir gesagt, er wolle nicht gegen die Regierung kämpfen. Er hätte sonst keine Zukunft in Somalia. Er sagte zu mir, er wolle ebenfalls flüchten. Er sagte, dass er heute Abend die Wache übernimmt und sagte zu mir, dass er flüchten wird. Sollte ich ebenfalls flüchten wollen, könnte ich dies. Sollte er aber erwischt werden, wird er mich nicht verraten. Dies beträfe aber auch meine Person. Dann sind wir geflüchtet. Nachdem ich geflüchtet bin, dachte ich, ich kann nicht mehr in Somalia bleiben. Die Al Shabaab hat ihre Spione überall und werden mich an diese verraten.
Es gab früher ein Problem wegen meines Vaters. Mein eigenes Problem kam dazu. Ich hatte Angst, wegen des Problems meines Vaters, das er mit den Al Shabaab Leuten hatte. Mein Vater ist aus Mogadischu in das Dorf XXXX geflüchtet.
R: Wann ist Ihr Vater nach XXXX gegangen?
P: Das war im April 2010.
R: Wann war Ihre Entführung?
P: Im gleichen Monat, kurz nach dem Auszug des Vaters.
R: Wer ging alles nach XXXX ?
P: Mein Vater, meine Mutter und meine Geschwister.
R: Lebte Ihr Vater in XXXX ? Wie lange blieb die Familie dort?
P: Ich hatte vor einem Jahr den letzten Kontakt zu meinen Eltern. Von April 2010 bis Anfang 2014.
R: Da lebte Ihr Vater auch in XXXX ?
P: Ja. Er konnte aber nicht gut in XXXX leben. Er ist Händler. Er gab der Familie Geld und ging dann wieder.
R: Hat Ihr Vater in XXXX gelebt oder nicht?
P: Er ist nur ein oder zwei Tage bei der Familie geblieben und ging dann wieder fort. Er ging dann wieder ins Dorf. Er hat Gemüse gesammelt zum Verkaufen. Er ist Händler.
R: Ist das richtig, dass die Familie von XXXX nach XXXX gezogen ist?
P. Ja.
R: Weil der Vater von Al Shabaab bedroht war?
P: Ja.
R: Wo lebte der Vater ab April 2010? Wo hat er sich aufgehalten?
P: Mein Vater hat nicht mehr bei der Familie übernachtet, sondern im Dorf, wo er Gemüse gesammelt hat.
R: Wo war das Dorf und wie hieß es?
P: Ich weiß es nicht, ich war nicht dort.
R: Sie haben angegeben, Ihr Vater war Arzt. Jetzt sagen Sie, er war Gemüsehändler.
P: Er war Arzt in Mogadischu. Er konnte nicht länger in Mogadischu leben. Er hat mit seiner Tätigkeit aufgehört. Er dachte, er arbeitet als Gemüsehändler, um die Familie versorgen zu können. Wenn er einen festen Wohnort gehabt hätte, hätte er Angst ausspioniert zu werden. Deshalb hat er immer woanders geschlafen.
R: Wie hat es in Ihrer Gefangenschaft ausgesehen?
P: Es war ein Zimmer, ohne Dach. Ich weiß nicht warum, vielleicht wollten sie die Leute durch die Hitze foltern.
R: Wissen Sie, wo das Camp war?
P: Ich weiß es nicht. Aber es wurde mit dem Auto 2 bis 3 Stunden gefahren.
R: Sie haben das Camp ja verlassen. Wie war Ihr Rückweg?
P: Wir sind zu Fuß gegangen. Dann haben wir ein Taxi aufgehalten. Ich bin mir zwar nicht sicher, ob es ein Taxi war, es war aber auf jeden Fall ein PKW.
R: Was war das erste, das Ihnen bekannt vorkam, als Sie wieder in Mogadischu ankamen?
P: Wir hatten Häuser gesehen, eine Stadt. Ich glaube das Camp war in Mogadischu.
R: Wie lange waren Sie insgesamt in dem Camp? 1 Woche, ein Tag, ein Monat?
P: Ich war 23 Stunden in diesem Camp. Danach bin ich geflüchtet. Es war der schlimmste Tag meines Lebens.
R: Sie haben gleich nach der Ankunft in dem Camp der Al Shabaab eine Waffe bekommen. Wieso würde Al Shabaab so etwas tun?
P: Ich weiß nicht warum. Ich glaube sie wollten schauen, ob ich mich mit einem Gewehr auskenne und damit umgehen könne.
R: Wie viele Leute waren bei der Übergabe des Gewehrs dabei?
P: Es waren ca 7 Personen anwesend.
R: Wie viele Mitgefangene waren in diesem Zimmer ohne Dach?
P: Im Zimmer waren wir zu zweit. In den anderen Räumen bzw. Zimmern gab es andere Mitgefangene. Die Nebenräume waren keine richtigen Zimmer.
R: Der Mann, der Ihnen bei der Flucht geholfen hat, wo haben Sie ihn kennengelernt. Bitte erzählen Sie es nochmal.
P: Wir haben uns im Bezirk XXXX gekannt. Ich wusste nicht, dass er dort arbeitet. Ich habe ihn einige Zeit nicht gesehen.
R: Sie haben vorher angegeben, er wäre ein Mitgefangener. Hat er im Camp gearbeitet oder war ein ebenfalls ein Gefangener?
P: Er wurde gezwungen, dort zu arbeiten. Er war auch Mitgefangener.
R: Wie lange war er schon im Camp?
P: Ich habe ihn danach nicht gefragt. Es hat sich keine Gelegenheit ergeben.
R: Erzählen Sie kurz von dem Problem Ihres Vaters.
P: Mein Vater war Arzt. Er ging zur Arbeit und Al Shabaab Leute kamen zu ihm. Sie haben ihm einige Fragen gestellt. Ich weiß nicht, warum sie zu ihm gegangen sind. Vielleicht haben sie nach ihm gesucht. Sie haben ihm gesagt, dass sie gegen die Regierung kämpfen. Aufgrund der Kämpfe gebe es Verletzte und sie würden ihn zu deren Versorgung brauchen. Sie haben ihn bedroht. Sollte er nicht mit ihnen arbeiten, werden sie ihn töten, weil er für die Regierung arbeitet. Mein Vater hatte Angst. Er sagte, er brauchte eine Chance, er wolle zu seiner Familie gehen und sich von dieser verabschieden. Es bestünde die Möglichkeit, dass er stirbt und er könnte sich dann nicht mehr verabschieden. Sie haben ihm erlaubt, die Familie aufzusuchen. Die Al Shabaab Leute sind gegangen. Mein Vater ist aber nicht nach Hause gegangen, er hat mit meiner Mutter telefoniert. Er sagte ihr, die Männer werden nach Hause kommen und nach ihm fragen, ca nach zwei Stunden. Er sagte weiter zu meiner Mutter, sie solle sagen, dass sie ihn nicht mehr gesehen hätte. Die Männer kamen nach Hause und haben nach meinem Vater gesucht. Meine Mutter hat gesagt, sie wüsste nicht, wo mein Vater ist. Sie sagten, sie müsse wissen, wo mein Vater ist. Meine Mutter wurde von den Leuten geschlagen. Weiters meinten sie, sie werden nach kurzer Zeit zurückkehren und abermals nach meinem Vater fragen. Sie müsste es ja wissen. Meine Mutter hat mit meinem Vater gesprochen und von dem Vorfall erzählt. Sie meinte auch, sie könne nicht mehr zu Hause bleiben. Daraufhin hat mein Vater entschieden, dass die ganze Familie weggehen sollte. Meine Frau und ich sind aber in dem Haus geblieben. Nur mein Vater und die Familie gingen nach XXXX . Die Männer kamen wieder, wie sie es angekündigt hatten. Es waren nur meine Frau und ich anwesend. Ich habe geöffnet, sie fragten nach meinem Vater. Ich antwortete, dass ich nicht wüsste, wo mein Vater sei. Sie haben eine Pistole gegen meinen Kopf und meinen Bauch gerichtet. Ich sagte, dass ich nicht wüsste, wo mein Vater ist. Sie haben beschlossen, heute meinen Vater zu finden oder mich mitzunehmen. Ich wusste nicht, was ich tun sollte. Ich bin zum Hinterausgang mit meiner Frau hinaus. Al Shabaab hat vorne gewartet. Ich habe ihnen gesagt, dass ich hinten etwas holen gehe. Dann sind wir, meine Frau und ich, ca. einen Kilometer gegangen. Wir sind zu einem Bekannten in XXXX gegangen. Ich habe mit meinem Vater telefoniert. Mein Vater hat mit seinem Freund, bei dem ich gearbeitet habe, gesprochen und hat dieser eine Unterkunft für uns vorbereitet, wo wir bleiben konnten. Wir konnten nicht mehr zu Hause bleiben. Das (gemeint: die neue Unterkunft) haben wir gemietet.
R: Die Al Shabaab, die zu Ihnen ins Geschäft kam, haben nicht nach Ihrem Vater gesucht?
P: Sie haben nach mir gesucht. Ich habe nicht bezahlt und ihre Befehle nicht befolgt.
R: Hat Ihre Geschichte mit der Geschichte Ihres Vaters etwas zu tun?
P: Nein, sie haben eigentlich nichts miteinander zu tun.
R: Das Problem mit dem Vater war ja gelöst. Er war ja nicht mehr da.
P: Sie wussten nicht, dass der Vater nicht mehr da war. Sie wollten, dass ich sage, wo er ist.
R: Sie erzählen, dass Al Shabaab zu Ihnen nach Hause kam und Sie gefragt hat, wo der Vater ist. Ein paar Tage später kam Al Shabaab zu Ihnen ins Geschäft, in dem Sie schon länger gearbeitet haben, nahm Sie mit, weil Sie die Steuern nicht bezahlt haben. Das ist für mich kein Zeichen, dass Sie wegen Ihres Vaters bedroht wurden.
P: Nein, sie haben nicht vom Vater gesprochen. Als sie mich im Camp geschlagen haben, habe ich etwas über meinen Vater gehört. Ich habe es aber nicht genau gehört. Ich wurde gefoltert.
R: Wo hat der Vater vor dem Verschwinden gearbeitet?
P: Er war ein Arzt. Er hat im XXXX -Hospital in XXXX gearbeitet.
R: Ihre Brüder waren nicht bedroht, wegen der Geschichte mit dem Vater und Al Shabaab?
P: Mein Vater hat die Brüder nach XXXX mitgenommen. Sie sind alle jünger als ich.
R: Woher wissen Sie, wie das mit Ihrem Vater und Ihrer Mutter abgelaufen ist. Sie waren ja auch nicht dabei.
P: Ich bin am Abend nach Hause zurückgekommen. Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie flüchten werden.
R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Frau nach XXXX gegangen?
P: Ich dachte, dass sie nur nach meinem Vater suchen. Sie brauchen niemanden anderen. Ich habe dort gearbeitet.
R: Welchem Clan gehörte der Mitgefangene, der mit ihnen geflüchtet ist, an?
P: ich weiß es nicht. Er war ein Mitschüler aus dem gleichen Bezirk.
R: Ist das nicht ungewöhnlich, dass Sie die Clanzugehörigkeit eines Mitschülers nicht kennen?
P: Man weiß nicht immer die Clanzugehörigkeit von den Mitschülern. Ich kenne die Namen der Mitschüler.
R: Das ist alles nicht sehr plausibel.
P: Ich habe Ihnen erzählt, wie alles passiert ist. Meine Frau hat auch aus Gründen der Probleme Somalia verlassen. Sie hat wegen mir Probleme bekommen.
R: Ihre Frau hat zwei Kinder aus erster Ehe?
P: Ja.
R: Welchen Clan gehört Ihre Frau an?
P: Sie ist Ashraf.
R an RV: Haben Sie noch Fragen?
RV: Wenn Sie heute nach Somalia zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten?
P: Al Shabaab Leute haben ihre Spione. Ich habe Angst, dass sie von mir erfahren und mich dann töten. Wenn Al Shabaab davon erfahren, wird dies der letzte Tag in meinem Leben sein.
R: Wieso würden Sie von Al Shabaab heute noch getötet?
P: Da ich geflüchtet bin, bedeutet dies für die Al Shabaab, dass ich ihre Befehle nicht befolgt habe und ihr Geheimnis verraten würde. Wenn sie mich neuerlich erwischen, werden sie mich töten. Nachdem ich geflüchtet bin, haben sie meine Frau nach mir gefragt. Sie haben sie einige Male nach mir gefragt. Sie sagten, sie würden ihr nichts tun, sondern sie solle nur verraten, wo ich sei. Sie haben sie bedroht und sie geschlagen. Sie war gezwungen, zu flüchten. Deshalb kann ich nicht zurück.
R: Erklären Sie konkret, warum Al Shabaab nach vier Jahren ganz konkret Sie wieder erkennen sollte. Sie waren ja nur 23 Stunden bei ihnen, und auch nur deshalb, weil Sie die Steuern nicht bezahlt haben. Warum sollten Sie als Deserteur aus dem Jahr 2010 im Jahr 2015 wiedererkannt werden?
P: Zuerst wurde ich verschleppt, weil ich die Steuern nicht bezahlt habe. Als ich in das Camp gebracht wurde, wollten sie, dass ich gegen die Regierung auf ihrer Seite kämpfen soll. Ich soll Mujaheddin werden und für sie arbeiten. Deshalb bin ich geflüchtet. Wenn sie mich wieder finden, werden sie mich töten. Ich habe ihre Befehle nicht befolgt. Kehre ich zurück, werden ihre Spione mich erkennen und mich töten.
R: Ihre Frau ist ja auch schon einige Jahr nicht mehr dort. Die Situation der Al Shabaab in Mogadischu hat sich seit 2011 geändert. Die Al Shabaab ist in Mogadischu noch immer präsent, aber in einer anderen Machtsituation.
Warum glauben Sie, dass Al Shabaab Sie heute wahrnehmen würde, als jemand, der ihnen im Jahr 2010 nach 23 Stunden entwischt ist?
P: Die Leute in Mogadischu werden erkennen, dass jemand gekommen ist. Das Volk ist Al Shabaab, aber sie zeigen es nicht. Sie gingen zu meiner Frau und fragten, wo ich sei.
RV: Gab es noch andere persönliche Kontakte zu z.B. Mitschülern, die bei Al Shabaab sind? Würden Sie die Leute heute noch erkennen?
P: Die Mitschüler würden mich erkennen. Es gibt viele Leute, die Al Shabaab sind. Man kennt die Leute, weiß aber nicht, dass sie Al Shabaab sind. Sie kamen zu meiner Frau und fragten nach mir. Woher wussten sie, dass sie meine Frau war und ich nicht mehr da bin. Sie werden nach mir suchen, weil ich ein Gegner bin und weil ich ihre Befehle nicht befolgt habe. Ich hätte einen Anschlag machen müssen und dabei viele töten sollen.
R: Warum sind Sie Al Shabaab nicht beigetreten?
P: Wenn ich ein Mitglied werde, muss ich Selbstmordanschläge verüben. Ich wollte das nicht. Hätte ich dies gewollt, wäre ich nicht hierhergekommen.
R: Sind die Ashraf mehrheitlich pro oder contra Al Shabaab?
P: Die Ashraf, die ich kenne, sind gegen die Al Shabaab. Es sind friedliche, arme Leute.
R: Warum glauben Sie, dass Sie als Ashraf verfolgt werden?
P: Als Ashraf habe ich immer Probleme gehabt. Egal, an welchem Ort. Als Ashraf habe ich Probleme in Mogadischu gehabt. Ich habe eine Frau kennengelernt, und man hat mich geschlagen deshalb, weil ich ein Ashraf bin. Warum ich mit einer Frau befreundet bin, die einem größeren Stamm angehörte, nämlich den Marehan.
R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen? Die Rechtsberatung hat in Ihrem Namen bereits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die ich auch berücksichtigen werde.
RV verweist auf die schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die Länderinformationen.
P: Ich möchte darüber sprechen, ob Al Shabaab in Somalia weniger geworden sind. Nachdem ich das Land verlassen habe, gibt es viele Dinge, die Al Shabaab gemacht haben. Sie haben Anschläge gegen Studenten geführt. Das Letzte, das sie gemacht haben, war vergangenen Samstag. Einige Al Shabaab Leute haben es geschafft, in ein Militärcamp der Regierung zu kommen und haben dabei sehr viele Leute getötet. Diese Informationen habe ich aus dem Internet. Al Shabaab sucht nach mir persönlich. Ist es nicht ein Problem, wenn man aus einem Land in ein anderes kommt, weil man in seinem eigenen Land nicht mehr leben kann?
Ich habe Angst getötet zu werden, wenn ich nach Somalia zurückkehre. Sie haben meine Frau gefragt, wo ich jetzt lebe. Ich habe bis jetzt Angst, von Al Shabaab getötet zu werden.
R an RV: Möchten Sie noch etwas angeben?
RV: Ich möchte betonen, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass die sozialen Netzwerke der Al Shabaab in Mogadischu nach wie vor funktionieren, auch wenn Al Shabaab nicht mehr die Kontrolle über die Stadt hat. Daher ist die Wiedererkennbarkeit der P im Falle einer Rückkehr sehr wohl gegeben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.11.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 23.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf wird nicht festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht führt im Sinne einer Wahrunterstellung (siehe VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069) an, dass die beschwerdeführende Partei angegeben hat, den Ashraf anzugehören.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde im Bezirk XXXX in Mogadischu geboren und wuchs dort auf. Seit ca. einem Jahr hat die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und jüngeren Geschwistern wie auch zu ihrer verheirateten Schwester in Somalia. Mit dem Bruder, der in Kenia lebt, sowie mit ihrer Frau, die ebenfalls, seitdem die beschwerdeführende Partei nach Österreich kam, in Kenia lebt, hat die beschwerdeführende Partei Kontakt. Diese Familienmitglieder wissen nicht, wo sich die restlichen Familienmitglieder zurzeit aufhalten.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei besuchte 12 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Verkäufer im Geschäft eines Freundes ihres Vaters. Aus welchen Gründen der beschwerdeführenden Partei der Besuch einer höheren Schule nicht möglich war, kann nicht festgestellt werden.
Der Vater der beschwerdeführenden Partei arbeitete bis April 2010 als Arzt im XXXX Spital in XXXX . Anschließend zog die Familie ins Dorf XXXX , wobei der Vater nicht dauerhaft in XXXX lebte und die Familie weiter als Gemüsehändler versorgte.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im April 2010 für 23 Stunden in ein Camp der Al Shabaab verschleppt wurde und von dort mithilfe eines ehemaligen Mitschülers und Bekannten aus dem Viertel, der dort ebenfalls Gefangener war, fliehen konnte.
Festgehalten wird, dass die beschwerdeführende Partei vorbrachte, beim dritten Mal wegen des Nichtbezahlens einer Steuer von Al Shabaab verschleppt, gefoltert und für einen Einsatz als Attentäter vorbereitet worden zu sein. Ein Mitgefangener, ein ehemaliger Mitschüler und Bekannter aus dem Viertel, hatte vor zu fliehen und nahm die beschwerdeführende Partei mit. Sie verbrachte 23 Stunden in diesem Camp. Sie fürchtet, auch heute noch von Al Shabaab gezielt verfolgt zu werden, weil sie deren Befehle nicht befolgte, unter anderem auch deshalb, weil Al Shabaab die Frau der beschwerdeführenden Partei aufgesucht und nach dieser gefragt hatte.
1.3. Nicht festgestellt wird weiter, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab als Arzt rekrutiert werden sollte, vor dieser Rekrutierung weglief, seine Familie deswegen nach XXXX brachte und sich in weiterer Folge in der Umgebung versteckte. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die beschwerdeführende Partei ein solches Vorbringen erstattete.
1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/539193314.html
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."
(Seite 16f)
Quellen:
"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)
Quellen:
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
Quellen:
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)
Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Ashraf seien eine religiöse Minderheit, die gelegentlich mit den Benadiri in Verbindung stehen oder als Teil der Benadiri betrachtet würden. Sie leben hauptsächlich an der Küste (Merka, Baraawe) und, als ein Clan, mit den Digil-Mirifle in den Flussgebieten von Bay und Bakool. Die Ashraf sind für ihre Religiosität bekannt und geben an, von Mohammed¿s Tochter Fatima und Ali, dem Neffen des Propheten, abzustammen. (Seite 47)
Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)
Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015
Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:
Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.
Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.
Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.
Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.
Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen
2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)
Quellen:
"Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)
Quellen:
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)
Quellen:
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014
"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)
Quelle: UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 19. Sep. 2014 :
http//fts.unocha.org
"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).
Quelle: MSF hat seine Aktivitäten im August 2013 aufgrund anhaltender Angriffe auf seine MitarbeiterInnen mit sofortiger
Wirkung eingestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet:
"Humanitarian action requires a minimum level of recognition of the value of medical humanitarian work and therefore the acceptance by all warring parties and communities to allow the provision of medical assistance, as well as the operational principles of independence and impartiality. Furthermore, these actors must demonstrate the capacity and willingness to uphold negotiated minimum security guarantees for patients and staff. This acceptance, always fragile in conflict zones, no longer exists in Somalia today."
www.msf.org/article243/msf-forced-close-all-medical-programmes-somalia
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Mogadischu, zu ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, zum Aufenthalt und (fehlenden) Kontakt zu Familienangehörigen und zum Beruf des Vaters und Zwischenaufenthalt der Familie in XXXX basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich diese Punkte betreffend keine Hinweise, an diesen Angaben zu zweifeln.
3.3. Zur Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Vorbringens:
Das Bundesverwaltungsgericht gewann aus den Protokollen der bisherigen Einvernahmen und aus der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei ein asylrelevantes Vorbringen konstruierte. Dieser Eindruck fußt zum einen darauf, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung äußerst angespannt war und dadurch das Gefühl vermittelte, sehr unter Stress zu stehen und sich enorm zu konzentrieren.
Das alleine ist jedoch für die Einschätzung betreffend die asylrelevanten Themenbereiche nicht ausschlaggebend. Dem Bundesverwaltungsgericht fielen außerdem einige Antworten im Rahmen der Verhandlung auf, die unplausibel wirken:
So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei zwar angab, wegen ihrer Clanzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben, andererseits jedoch die Clanzugehörigkeit eines ehemaligen Mitschülers und Bekannten aus dem Bezirk, der ihr immerhin auch binnen Tagesfrist geholfen haben soll, aus einem Al Shabaab Camp zu entfliehen, nicht gekannt haben soll. Außerdem wich die beschwerdeführende Partei der Frage aus, wo das Camp gewesen sei: es ist nicht verwunderlich, dass sie den exakten Ort nicht kennt; aber sie konnte mit der Frage, was ihr denn bei der Rückkehr aus dem Camp in Mogadischu als erstes aufgefallen sei, so zB ein Bezirk, eine Moschee, ein Markt, ein Wahrzeichen, nichts ein. Für das Bundesverwaltungsgericht deutet diese Vagheit daraufhin, dass eine tatsächliche Rückkehr vom Camp nach Mogadischu nicht stattgefunden hat.
Weiter bleibt die Figur des Bekannten, der ihr immerhin geholfen haben soll, aus dem Camp zu fliehen, sehr blass, wie auch insgesamt der Aufenthalt im Camp: die Schilderungen dieses Tages sind zwar keineswegs widersprüchlich, sondern wiederholen sich formelhaft und wenig detailreich. Das Vorbringen, schon in wenigen Tagen für ein großes Attentat herangezogen werden zu sollen, ist wenig plausibel, genauso wie das Vorbingen, sogleich nach Ankunft im Camp mit einer Waffe ausgerüstet worden zu sein, obwohl die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben gegen ihren Willen in das Camp verschleppt worden sein soll. Dass ihre Wärter dann gleich wagen würden, einem neuen Gefangenen eine Waffe zu geben, erscheint befremdlich.
Was nun die vorgebrachten Probleme des Vaters der beschwerdeführenden Partei betreffen, so können diese der Wahrheit entsprechen. Übrig bleibt, dass die beschwerdeführende Partei einiges, was sie diesbezüglich vorbrachte, aus zweiter Hand erfahren hat, und es somit nicht auf direkt Erlebtem beruhte.
Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht zuerst von einer Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf nicht überzeugt. Ihr diesbezügliches Vorbringen bleibt vage, sehr allgemein und generalisierend. Die angeführten Probleme und Diskriminierungen dazu, so zB betreffend die Prüfung für die Weiterbildung, bekommen in keinem Stadium des Vorbringens den Anschein von tatsächlich Erlebtem, sondern wirken konstruiert. Das Vorbringen, wegen einer Bekanntschaft zu einer Marehan geschlagen worden zu sein, wird spät im Verlauf des Verfahrens vorgebracht und erscheint als Zweckvorbringen, um eine Marginalisierung zu bestätigen. Vorbringen eventueller Diskriminierungen steht außerdem entgegen, dass die beschwerdeführende Partei nach eigenen Angaben zwölf Jahre lang die Schule besuchte, und ihr Vater Arzt im Spital gewesen sein soll, was nicht für eine ausgeprägte Marginalisierung ihrer Person und ihrer Familie spricht.
Vom eigentlichen Fluchtvorbringen, der eigenen Verschleppung und Flucht der beschwerdeführenden Partei durch und vor Al Shabaab, ist das Bundesverwaltungsgericht aus den oben wiedergegebenen Gründen nicht überzeugt. Die Erzählung der beschwerdeführenden Partei war zwar nicht widersprüchlich, sie blieb formelhaft wiederholend, blass, detailarm und tatsächlich - obwohl die erkennende Richterin mit dieser Aussage vorsichtig umgeht, betrifft sie doch ein Land, einen Konflikt und eine Situation, über die es wenig belegtes Wissen gibt - realitätsfremd; warum, wurde oben dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher weder die Clanzugehörigkeit noch das Fluchtvorbringen im eigentlichen Sinne fest.
Was nun die mögliche Verfolgung des Vaters durch Al Shabaab betrifft, so gab die beschwerdeführende Partei selbst an, dass ihre Verschleppung durch und Flucht vor Al Shabaab mit der Geschichte ihres Vaters nichts zu tun hatte. Die Verfolgung des Vaters tut daher zu Prüfung der möglichen Verfolgung der beschwerdeführenden Partei nichts zur Sache. Das Bundesverwaltungsgerich stellt diesen Teil des Vorbringens dennoch nicht fest, weil ein Großteil des Vorbringens die Verfolgung des Vaters betreffend auf Erzählungen Dritter beruhen und daher für eine Feststellung zu wenig fundiert ist.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Auf die von der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Rechtsberatung eingebrachte Stellungnahme vom 17.06.2015 bzw. die dort angeführten Problemfelder einer Al Shabaab Präsenz in Mogadischu, der Gefährdung von Rückkehrer_innen aus dem Westen und der Diskriminierung wegen einer Clanzugehörigkeit, wird unten in der rechtlichen Beurteilung eingegangen werden.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie bereits unter 3. in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich im April 2010 für 23 Stunden verschleppt und in ein Camp gebracht, für einen Anschlag vorbereitet wurde und mithilfe eines ehemaligen Mitschülers, der Mitgefangener bzw. Aufseher im Camp gewesen sein soll, geflohen ist. Es geht weiter nicht davon aus, dass die Frau der beschwerdeführenden Partei, die spätestens im November 2011 nach Kenia ging, von Al Shabaab mehrfach nach dem Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei befragt und deswegen bedroht wurde.
Wenn nun die beschwerdeführende Partei vorbringt, sich im Falle einer Rückkehr davor zu fürchten, vom nach wie vor bestehenden Al Shabaab Netzwerk in Mogadischu gefunden und für ihr Verhalten im Jahr 2010 bestraft zu werden, so kann das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb eine solche Gefährdung nicht erkennen, da es nicht davon ausgeht, dass sich die beschwerdeführende Partei, wie von ihr beschrieben, gegen die Al Shabaab stellte.
4.3.2. Dennoch soll ihr Vorbringen im Sinne einer Wahrunterstellung der Vollständigkeit halber mit den aktuellen Länderberichten in Bezug gesetzt und geprüft werden, ob von einer solchen Gefahr ausgegangen werden müsste, nehme man das Vorbringen als wahr an:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuellen Länderinformationen bezeugen, dass Al Shabaab auch nach ihrem Machtverlust in Mogadischu im Untergrund aktiv und in der Lage sind, gezielte Anschläge auf spezifische Risikogruppen auszuüben (siehe oben unter Punkte 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3. - NB: die relevanten Passagen wurden oben unter 2 in fett gedruckt). Unter diese Risikogruppen können auch Deserteure fallen. Manche Berichtsquellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt, während Deserteure höherer Ränge verfolgt würden. Dennoch, selbst wenn die meisten Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es gebe Berichte, nach denen die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei (siehe oben Punkt 2.2.3.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst bereits festgestellt, dass es für Deserteure der Al Shabaab tatsächlich ein maßgebliches Risiko einer Verfolgung durch die Gruppierung nach wie vor geben kann, die die Gewährung des Status eines Asylberechtigten bedingen kann (siehe zB Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2015 zur GZ 1432500-1/11E und vom 20.02.2015 zur GZ 1429379-1/15E).
Dennoch, im gegenständlichen Fall muss, unter ausdrücklichem Zugeständnis, dass Al Shabaab im Untergrund in Mogadischu agiert, dass sie in der Lage ist, gezielte Opfer auch tatsächlich zu verfolgen und Deserteure zu einem ihrer Ziele gemacht hat, anerkannt werden, dass sich die beschwerdeführende Partei, als sie eine Rate der Steuer nicht bezahlen konnte, für nicht einmal einen Tag in der Gewalt der Al Shabaab befunden haben soll. Sie wurde also nicht einmal gezielt für den Kampfeinsatz rekrutiert. Das Bundesverwaltungsgericht hält es diesbezüglich bereits für fraglich, ob sie überhaupt als Deserteur im eigentlichen Sinne angesehen werden kann. Eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr als Deserteur wegen einer nicht einmal einen Tag dauernden Anhaltung im Jahr 2010 hält das Bundesverwaltungsgericht daher im gegenständlichen Fall für nicht wahrscheinlich. Wenn hier also nicht davon ausgegangen wird, dass Al Shabaab noch ein Interesse an einer Verfolgung haben würde, so kann es weiter auch keine Rolle spielen, ob ein entsprechendes Spionagenetzwerk der Al Shabaab nach wie vor existiert.
Nun soll weiter untersucht werden, ob die beschwerdeführende Partei als Rückkehrer aus dem Westen in besonderem Maß ins Visier der Al Shabaab gelangen würde. Die dazu wesentlichen Berichte gehen davon aus, dass Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein können, so insbesondere solche, die sichtbar sind und sich nicht anpassen. Rückkehrer_innen würden es deshalb vermeiden, in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren (siehe oben unter 2.2.3. und 2.4.1.). Nun ist es für den gegenständlich relevanten Fall so, dass die beschwerdeführende Partei nicht in ein von Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren würde. Außerdem ist sie in Mogadischu geboren und wuchs dort auf. Sie ist also dort hauptsozialisiert und kennt sich in Bezug auf alltägliche Gepflogenheiten aus. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass sie als Rückkehrer besonders auffallen würde. Schließlich muss zur Kenntnis genommen werden, dass es ein Faktum ist, dass Somalier_innen aus der Diaspora, so zB aus Kenia oder aus Äthiopien, nach Mogadischu zurückkehren (siehe dazu Punkt. 2.4.1.). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass Rückkehrer_innen jedenfalls - ohne andere besondere Merkmale - ins Visier der Al Shabaab geraten würden.
Schließlich soll auch geprüft werden, ob die beschwerdeführende Partei bei Wahrunterstellung ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf in Mogadischu verfolgt werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auch in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Länderinformationen, die bestätigen, dass Mitglieder einer Minderheit in Mogadischu alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe keine Verfolgung fürchten müssen (siehe oben Punkt 2.3.1. und 2.3.4.). Im Einklang mit diesen Informationen geht es also, entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.06.2015, davon aus, dass eine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf nicht mit der notwendigen Maßgeblichkeit wahrscheinlich wäre.
Eine mögliche Verfolgung des Vaters der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2010 wird an dieser Stelle nicht weiter berücksichtigt, weil diese selbst angegeben hat, dass eine mögliche solche Verfolgung mit ihrem eigentlichen Fluchtvorbringen nichts zu tun hat.
4.3.3. Weitere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.
4.3.4. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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