BVwG W207 2100445-1

W207 2100445-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W207 2100445-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2100445.1.00

Spruch

W207 2100445-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialmimisteriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.12.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wird unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) Folgendes ausgeführt:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Nierenentfernung wegen Nierencarcinom links Oberer Rahmensatz, da Nephrektomie

08.01. 01

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mäßiggradige funktionelle Behinderungen evident sind

02.01. 02

30

3

Schmerzhafte Gelenksabnützungen an Hüft- und Kniegelenken beidseits Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Einschränkungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke; unter Berücksichtigung einer Beeinträchtigung des Ganges

02.02. 02

30

4

Mäßiger Bluthochdruck (Hypertonie)

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung von Gesundheitsschädigung 2 und 3 noch um 2 Stufen erhöht wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben. Eine periphere arterielle Verschlusskrankheit ist nicht ausreichend belegt, um einschätzungsmäßig berücksichtigt werden zu können. Sonstige Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.

...

Stellungnahme zu der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" langte bei der belangten Behörde erst am 21.10.2014 - somit nach Gutachtenserstellung - ein. Aufgrund der Vorschreibung der belangten Behörde an den Ärztlichen Dienst, in der das Kästchen für den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" angekreuzt und zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich wieder ausgelöscht wurde, ging der allgemeinmedizinische Sachverständige daher vom Vorliegen eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung aus) :

Fr. D. leidet zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sowie an schmerzhaften Gelenksabnützungen der Hüft- und Kniegelenke beidseits, jedoch sind schwerere Funktionseinschränkungen weder im Bereiche der Wirbelsäule noch im Bereiche der Gelenke der unteren Extremitäten evident. Offensichtlich benützt Fr. D. aus Gewohnheit für die Fortbewegung ein Paar Stützkrücken. Aufgrund der Untersuchung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass Fr. D. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre. Es ist auch kein Leiden vorhanden, welches aufgrund seiner Schwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen könnte.

Es ist anzunehmen, dass Fr. D. überwiegend aus Gewohnheit Stützkrücken benützt. Durch ein entsprechendes Training und eine bessere Einstellung mit Schmerzmittel wäre sie höchstwahrscheinlich nicht mehr auf die Benützung von Stützkrücken angewiesen. Fr. D. ist ohne weiteres in der Lage eine freie Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen.

Die ärztliche Untersuchung ergibt auch keinen Hinweis, dass Obgenannte nicht in der Lage wäre, mit oder ohne Hilfsmittel (Stützkrücken) in ein öffentliches Verkehrsmittel zu steigen. Auch unter Verwendung von Stützkrücken ist die gefahrlose Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel durchaus sicher möglich.

Die immer wieder verwendeten Stützkrücken stellen keine Gefahr für Fr. D. selbst oder für andere Passagiere während des Transportes dar.

Auch ist das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den gegebenen Bedingungen gefahrlos möglich und ihr zumutbar.

Dauerzustand."

Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Schreiben vom 15.10.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.10.2014, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 05.05.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab mit Schreiben vom 13.11.2014 eine Stellungnahme ab. Darin wurde vorgebracht, dass aufgrund einer vorliegenden Varusgonarthrose sowie erheblichen Femoropatellarthrosen der Knie der Beschwerdeführerin die Benützung von Stützkrücken unabdingbar sei. Der Beschwerdeführerin sei ohne die Benützung der genannten Stützkrücken ein sicheres Fortkommen nicht gewährleistet. Im Weiteren sei auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit Stützkrücken nicht gewährleistet. Es werde vorgebracht, dass sich das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln und das Ein- und Aussteigen mit Stützkrücken als sehr schwierig und unsicher erweise. Dem Schreiben wurden, neben der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vertretungsvollmacht für den Kriegsopfer- und Behindertenverband, folgende medizinische Unterlagen angeschlossen:

Die belangte Behörde ersuchte den allgemeinmedizinischen Sachverständigen in der Folge um neuerliche Prüfung.

Mit Aktengutachten vom 23.11.2014 führte der allgemeinmedizinische Sachverständige daraufhin auszugsweise wie folgt aus:

"...

Das Gangbild am Untersuchungstag zeigte, dass die Fortbewegung mit ein paar Stützkrücken mäßig rasch möglich war.

Es konnte auch eine Fortbewegung ohne Verwendung der Krücken gezeigt werden. In diesem Fall schmerzbetonte Fortbewegung, ziemlich langsam und unsicher. Die partiellen Untersuchungen im Bereich der Wirbelsäule ergaben lediglich im Lendenbereich eine mäßiggradige funktionelle Einschränkung mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur. Im Bereich der oberen Gliedmaßen geringe Schmerzhaftigkeit der Fingerbewegungen, Faustschluss war leicht kraftvermindert beidseits.

Im Bereiche der unteren Gliedmaßen endlagige funktionelle Behinderungen im Bereiche der Hüftgelenke und der Kniegelenke, ansonsten keine articulären Behinderungen.

Anlässlich des Parteiengehörs wurden folgende Befunde beigebracht:

Kurzattest Abl. 40 Dr. A, FA f. Orthopädie und orthopäd. Chirurgie mit der Diagnose: "Varusgonarthrose beidseits". Derzeit Fortbewegung mit Stützkrücken, eine operative Korrektur der Kniegelenke ist vorgesehen.

Weiters Abl. 41 - Befundbericht des Internisten Dr. Z. vom 17.10.2014 mit der Diagnose: Hochgradige Gonarthrosen beidseits mit Indikation zur TEP-Versorgung, sowie

Abl. 42 - radiolog. Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Kniegelenke: "Neben degenerativen Veränderungen Verdacht auf Osteoporose im Bereiche der Lendenwirbelsäule und Neuroforameneinengung L4-S1 beidseits". Beide Kniegelenke:

‚Ausgeprägte deformierende Varusgonarthrosen und Femoropatellarathrosen beidseits'.

Beurteilung und Stellungnahme:

Zwar leidet Fr. D. zum Teil an höhergradigen degenerativen Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke, jedoch war anlässlich der Untersuchung am 5. Mai 2014 das Ausmaß der Funktionseinschränkungen im Bereiche der Wirbelsäule und der Kniegelenke mäßiggradig.

Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen, die Greiffunktion und die Beweglichkeit im Bereiche der großen Armgelenke beidseits waren bis auf die leichte Faustschlusskraftverminderung und Schmerzhaftigkeit der Fingerbewegungen und der Daumengelenke durchaus im Bereiche der Norm.

Die Hüftgelenke zeigten beidseits schmerzhafte Behinderungen endlagig in allen Ebenen.

Die Durchsicht der im Rahmen des Parteiengehörs beigebrachten ärztlichen Befunde ergeben keine Beschreibung auf erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen.

Der interne Befund von Dr. Z. vom 17.10.2014 listet zwar hochgradige Gonarthrosen beidseits auf, jedoch finden sich keinerlei Anhaltspunkte im Status über die tatsächlichen Einschränkungen der Kniegelenke.

Das Kurzattest Dr. A., Abl. 40 diagnostiziert ebenfalls eine Varusgonarthrose. Es attestiert auch die notwendige operative Korrektur für demnächst, jedoch sind keine Fakten in diesem Kurzattest aufgelistet, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch nur annähernd glaubhaft machen würden.

Abl. 42 - radiolog. Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule und Beckenröntgen, als auch der Kniegelenke beschreibt zwar höhergradige bis hochgradige degenerative Veränderungen, da jedoch eine radiologisch nachgewiesene hochgradige oder höhergradige Veränderung zwingend keine gleichgradige Funktionsbehinderung bedingt, kann auch aus diesem beigebrachten radiologischen Befund eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht abgeleitet werden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2014 wurde der am 21.10.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2015, bei der belangten Behörde am 29.01.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide und ihr somit 30% Grad der Behinderung anerkenne. Im Weiteren seien auch schmerzhafte Gelenksabnützungen an Hüft- und Kniegelenken beidseits anerkannt worden. Im Zusammenwirken genannter Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin das Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel nur erschwert möglich. Die Beschwerdeführerin sei auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Eine weitere Einschränkung in der körperlichen Verfassung der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Bluthochdruck zu sehen.

Mit Begleitschreiben vom 27.02.2015 wurde seitens des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes ein als "Ärztliches Attest" bezeichnetes Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 05.02.2015 vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin als Patientin in seiner Behandlung steht. Neben den Diagnosen "Nephrektomie, hochgradige Varusgonarthrose rechts und links, Adipositas, Lumbalgie" wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hochgradige Einschränkung der Gehleistung bedingt durch die starke Abnutzung beider Kniegelenke in Verbindung mit dem schweren Übergewicht. Es bestehe eine OP-Indikation. Eine OP sei geplant und in Vorbereitung. Bis dahin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der hohen Stufen fast unmöglich und das Bewältigen von Gehstrecken über 20 m sehr beschwerlich.

Der Kriegsopfer- und Behindertenverband übermittelte mit Schreiben vom 24.03.2015 schließlich auch die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmachtsbekanntgabe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

Sie stellte am 21.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.05.2014 sowie vom 23.11.2014. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2014 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Bei den vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin handle es sich zwar zum Teil um höhergradige degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke, jedoch sei das Ausmaß der Funktionseinschränkungen bzw. deren Auswirkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke mäßiggradig. Die Beschwerdeführerin benütze offensichtlich aus Gewohnheit für die Fortbewegung ein Paar Stützkrücken, mit denen die Fortbewegung mäßig rasch möglich sei. Es würden sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre.

Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 05.02.2015 ist nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Abgesehen davon, dass der die Beschwerdeführerin behandelnde Facharzt für Orthopädie primär die Wahrnehmung der medizinischen Interessen und die Behandlung seiner Patientin, weniger aber - anders als die medizinischen Amtssachverständigen - die Einordnung von Leidenszuständen unter Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung bzw. die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Blick hat, wurde die Feststellung, dass eine Operationsindikation bestehe und eine entsprechende Operation der Kniegelenke geplant sei, bereits im vorgelegten orthopädischen Befund vom 09.10.2014 festgehalten, welcher vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23.11.2014 berücksichtigt wurde. Die im vorgelegten ärztlichen Attest vom 05.02.2015 diagnostizierte Varusgonarthrose wurde ebenfalls bereits in zuvor vorgelegten Befunden diagnostiziert und auch als "Schmerzhafte Gelenksabnützungen an Hüft- und Kniegelenken beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel konnten vom Gutachter in seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2014 jedoch gerade nicht festgestellt werden, sondern führte er nachvollziehbar und ausführlich aus, dass die Beschwerdeführerin zum Teil an höhergradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke leide, das Ausmaß der Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke jedoch mäßiggradig sei und somit die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" notwendige Voraussetzung nicht gegeben sei. Dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin bis zur geplanten Operation aufgrund der hohen Stufen "fast unmöglich" sei und das Bewältigen von Gehstrecken über 20 Meter sehr beschwerlich sei, ist - abgesehen davon, dass in diesem Ärztlichen Attest nicht ausgeführt wird, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber den bisherigen von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen maßgeblich im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte - unter Zugrundelegung des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung am 05.05.2014 nicht nachvollziehbar, wonach die Fortbewegung mit Stützkrücken mäßig rasch möglich war und auch eine - wenn auch langsame und unsichere - Fortbewegung ohne Verwendung der Krücken gezeigt werden konnte. Im Gutachten vom 05.05.2014 wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage sei, eine freie Wegstrecke von 300-400 Metern in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen.

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, der Beschwerdeführerin wäre das Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel nur erschwert möglich und sie sei auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen, so ist abermals auf das Sachverständigengutachten vom 05.05.2014 zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass die Untersuchung keinen Hinweis ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, mit oder ohne Hilfsmittel (Stützkrücken) in ein öffentliches Verkehrsmittel zu steigen. Eine gefahrlose Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei unter Verwendung von Stützkrücken möglich, die Krücken würden keine Gefahr für die Beschwerdeführerin selbst oder für andere Passagiere während des Transportes darstellen. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin durch ein entsprechendes Training und eine bessere Einstellung mit Schmerzmitteln höchstwahrscheinlich nicht mehr auf die Benützung von Stützkrücken angewiesen wäre.

Die Beschwerdeführerin ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 05.05.2014 sowie vom 23.11.2014 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.05.2014 und des ergänzenden Gutachtens vom 23.11.2014 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 05.05.2014 und 23.11.2014 auf Grundlage der dem Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin auch keine ausreichend aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt, zumal gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten sind und der sachverständige Gutachter in seinem Sachverständigengutachten vom 23.11.2014 unter anderem auch ausführte, darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin durch ein entsprechendes Training und eine bessere Einstellung mit Schmerzmitteln höchstwahrscheinlich nicht mehr auf die Benützung von Stützkrücken angewiesen wäre. Eine nach dem Wortlaut der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erforderliche "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geht aus den von der Beschwerdeführerin dargestellten Erschwernissen beim Ein- und Aussteigen und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch nicht hervor.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz diesbezüglich gestellten Antrages nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.