BVwG W207 2011849-1

W207 2011849-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015

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Regest

ärztlicher Sachverständiger, Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung,<br/>Gesundheitsschädigung, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Präsenzdienst, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2011849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2011849.1.00

Spruch

W 207 2011849-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 06.08.2014, betreffend die Einstellung der mit Bescheid vom 08.02.2013 gewährten Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 2, 21, 23 und 56 Abs. 2 und 3 Z 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Einstellung der Beschädigtenrente von XXXX mit dem Ablauf des Monates wirksam wird, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 15.08.2011 zeigte das Militärkommando Steiermark dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden als belangte Behörde oder entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 20.05.2011 an. In der dabei übermittelten Unfallmeldung, der ärztlichen Meldung und der Niederschrift des Beschwerdeführers gemäß § 83 Abs. 2 HVG vom 24.08.2011 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe als Präsenzdiener am Freitag, dem 20.05.2011, mit der Handbohrmaschine versucht, ein Loch in ein Metallstück zu bohren, wobei er sich den rechten Unterarm verdreht und sich verletzt habe. Die Erstversorgung sei am Montag, den 23.05.2011, beim Truppenarzt im Krankenrevier XXXX erfolgt. Die vorläufige Diagnose lautete: Einriss des Knorpels - Bandstruktur - Handwurzelknochen rechts. Mit selbem Schreiben wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen übermittelt. Am 04.07.2011 wurde eine Operation am Handgelenk durchgeführt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der vom Militärkommando Steiermark übermittelten Niederschrift vom 24.08.2011 gemäß § 83 Abs. 2 HVG wegen der Gesundheitsschädigungen "Einriss des Knorpels, Bandstruktur, Handwurzelknochen rechts" Versorgung nach dem HVG beantragt habe. Er wurde ersucht, ein beigelegtes Formblatt auszufüllen und unter Anschluss seiner Geburtsurkunde, seines Staatsbürgerschaftsnachweises, seines Lehrvertrages und Lehrabschlussprüfungszeugnisses der Behörde rückzumitteln.

Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG langte am 18.10.2011 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er von 01.03.2011 bis zum 31.08.2011 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet habe. Als Gesundheitsschädigung machte er "Einriss des Knorpels, Bandstruktur, Handwurzelknochen rechts" geltend und führte dazu aus, er habe sich am 19.05.2011 beim Bohren von Metall die rechte Hand verdreht und sich dabei verletzt. Er sei auf Grund der Verletzung am 20.05.2011 beim Truppenarzt XXXX und von 03.07.2011 bis 06.07.2011 im Krankenhaus XXXX in ärztlicher Behandlung gestanden. Er bekomme weiterhin Therapie-Behandlung und habe laufende ärztliche Kontrollen, da er immer wieder Schmerzen in der Hand habe. Der Beschwerdeführer gab an, vor dem schädigenden Ereignis habe keine Gesundheitsschädigung bzw. Vorschaden bei ihm bestanden, der sein Antragsleiden betreffe. Er habe von 23.07.2007 bis 22.01.2011 eine Lehre als Metalltechniker absolviert.

Der Beschwerdeführer legte neben seiner Geburtsurkunde, seinem Staatsbürgerschaftsnachweis, seinem Lehrvertrag und seinem Lehrabschlussprüfungszeugnis auch folgende Unterlagen vor:

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelte der belangten Behörde nach deren Ersuchen eine Auflistung der Erkrankungen des Beschwerdeführers während der Zugehörigkeit zur genannten Krankenkasse, einen Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 01.01.2010 bis 28.02.2011 sowie einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 20.10.2011.

Die belangte Behörde ersuchte das Militärkommando Steiermark mit Schreiben vom 30.12.2011 um Übermittlung der Gesundheitskarte des Beschwerdeführers sowie um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer den dienstlichen Auftrag gehabt habe, mit der Handbohrmaschine ein Loch in ein Stück Metall zu bohren.

Mit Schreiben vom 02.02.2012 übermittelte das Militärkommando Steiermark die gewünschten Unterlagen. Der niederschriftlich befragte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt bestätigte am 30.01.2012, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2011 unter seiner Leitung mit Reparaturarbeiten an der Rampe im Bereich des Waschplatzes der Kaserne XXXX beschäftigt gewesen sei. Sein Auftrag sei es gewesen, Metallstücke mittels Dübel und Schrauben im Beton der Rampe zu verankern, dabei dürfte er sich verletzt haben. Diese Verletzung habe der Beschwerdeführer erst am darauffolgenden Montag, dem 23.05.2011 mitgeteilt und sei daraufhin im Krankenrevier versorgt worden. Der Vorgesetzte weise daraufhin, dass er nach jedem Arbeitstag die Rekruten befrage, ob sich jemand verletzt habe oder irgendetwas Auffälliges oder Besonderes passiert sei. Dies sei jedoch von allen Beteiligten verneint worden.

Nach Aufforderung der belangten Behörde wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom Landeskrankenhaus XXXXam 16.02.2012 übermittelt.

Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2012 ersucht, Zeugen bekannt zu geben, die den Vorfall vom 20.05.2011 bestätigen könnten und mitzuteilen, weshalb er die Verletzung nicht sofort dem Vorgesetzten gemeldet und erst am 23.05.2011 das Krankenrevier aufgesucht habe.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 07.03.2012 mit, dass der Vorfall am Vormittag des 20.05.2011 passiert sei und der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, es würde besser werden. Er habe nach dem Abschluss der Arbeiten nach Hause gehen können. Am 21.05.2011 habe die Hand noch immer wehgetan, aber er habe trotzdem bis Montag gewartet. Am Montag, den 23.05.2011 sei er aber sofort zum Truppenarzt gegangen, da die Schmerzen nicht vergangen seien und sei sofort behandelt worden.

Die belangte Behörde ersuchte den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Kausalität des angeführten Leidens.

Der beigezogene sachverständige Facharzt für Chirurgie führte in seinem Gutachten vom 29.05.2012, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2012, auszugsweise wie folgt aus:

"...

Untersuchungsbefund

...

Schultergürtel und obere Gliedmaßen weisen ein normales, seitengleiches Relief auf. Die Muskulatur des rechten Unterarms ist im Vergleich mit der des linken mäßig abgemagert.

Armumfang

rechts

links

In Achselhöhe

32 cm

32 cm

Biceps

33

33

Ellbogengelenk

29

29

Unterarm

31

33

Handgelenk

18

19

Das Schultergelenk ist in allen Ebenen frei und gegen Widerstand beweglich.

Das Ellbogengelenk ist bds. frei beweglich.

Das Handgelenk weist bds. ein normales Relief auf. Am rechten Handgelenk befindet sich streckseitig (handrückenseitig) eine 3 cm lange, reaktionslose, verschiebliche, der körperfernen Kontur des Ellenkopfes folgende, bogenförmige Narbe.

Von dieser bis zu den Mittelgliedern der Finger 3-5 sind Schmerz- und Berührungsempfindung aufgehoben. Die Sehneneigen und Speichenbeinhautreflexe sind normal und seitengleich.

Bewegungsumfang/Handgelenk

rechts

links

Streckung/Beugung (Dorsalextension/Palmarflexion)

30/0/45°

45/0/60°

Ellen-Speichenwärtsführung

25/0/5°

45/0/20°

Streckung und Beugung werden im rechten Handgelenk (bei mehrmaliger Prüfung) mit deutlich verminderter Kraft im Vergleich mit der des linken durchgeführt, der Grobgriff ist rechts vollständig mit deutlich verminderter Kraft, Spitz- und Zangengriff sind zwischen Daumen und den dreigliedrigen Fingern bds. normal. Die Kugelgriffstellung beider Hände ist vollständig. Nacken-Lenden- und Überkopfgriff sind bds. vollständig.

...

Dienstbeschädigung

Gesundheitsschädigung

Richtsatzposition

Rahmensatzwert

Kausalanteil

Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Verletzung des ellenseitigen Kompartements und operativer Behandlung

58

20 v.H.

1/1

Der

mittlere Rahmensatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes um summarisch ca. die Hälfte der Norm und im Vergleich mit dem linken Handgelenk, der deutlichen Kraftminderung der Hand und dem Ausfall der Schmerz- und Berührungsempfindung der Finger 3-5.

Anmerkung:

...

Gesichert ist auf Grund der Aktenlage, dass der Discus articularis (articuli radio ulnaris distalis) - Faserknorpelscheibe zwischen Elle und Handwurzel - entfernt und verletzte Bandstrukturen genäht wurden.

Die Funktionseinschränkung der rechten Hand infolge der eingeschränkten Beweglichkeit des Handgelenkes, des Kraftverlustes, der eingeschränkten Fingerfertigkeit auf Grund des Sensibilitätsausfalles der Finger 3-5 hatte zur Folge, dass der Rechtshänder "umlernen" musste und jetzt zahlreiche, im Beruf des Schlossers anfallende Tätigkeiten mit der linken Hand ausführen muss.

Stufenweise Einschätzung der MdE ab 20.05.2011:

20.05. 2011 - 03.07.2011 = 45 Tage

Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Verletzung des ellenseitigen Kompartements

58 20 v.H. 1/1

Der mittlere Rahmensatzwert entspricht der durchschnittlichen, schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Handgelenkes nach Verletzung

04.07. 2011 - 22.08.2011 = 50 Tage

Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Verletzung und Operation des ellenseitigen Kompartements und Ruhigstellung im Oberarmgips

57 g.Z. 50 v.H. 1/1

Fixer Rahmensatzwert entspricht einem der Ruhigstellung von Ellbogen- und Handgelenk gleich zu haltenden Zustand

23.08. 2011 - 23.09.2011 = 32 Tage

Funktionseinschränkung des rechten Hand- und Ellbogengelenkes nach sechswöchiger Ruhigstellung im Oberarmgips

58 g.Z. 30 v.H. 1/1

Der obere Rahmensatzwert entspricht einem der nach Gipsabnahme anfangs hochgradigen, allmählich abnehmenden Bewegungseinschränkung des Ellbogen- und Handgelenkes gleich zu haltenden Zustand.

Ab 24.09.2011:

Aktuell festgestellte MdE 20 v.H.

Stellungnahme zur Kausalität

...

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis im Rahmen des Dienstes beim Bundesheer und der aktuell festgestellten Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) ist wahrscheinlich.

Nachuntersuchung in 2 Jahren."

Nach Einholung der Höhe des Kollektivvertragslohnes für Metalltechniker und der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage, erkannte die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.02.2013 die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers gemäß § 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetztes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, idgF, als Dienstbeschädigung an (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21, 23, 24, 55 und 70 HVG für die Zeit von 01.06.2011 bis 31.07.2011 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20.v.H. monatlich € 249,40,-, für die Zeit von 01.08.2011 bis 31.08.2011 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 50 v. H. monatlich € 748,10,-, für die Zeit von 01.09.2011 bis 30.09.2011 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 30 v.H. monatlich € 374,10,- und ab 01.10.2011 entsprechend einer MdE von 20 v. H. monatlich € 249,40,- zu (Spruchpunkt II.). Von Amts wegen wurde gemäß § 23 Abs. 5 sowie § 55 Abs. 1 und 2 HVG der Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente von 50 v.H. im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.08.2011 abgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer am 20.05.2011 beim Bohren eines Metallstückes die verfahrensgegenständliche Gesundheitsschädigung zugezogen habe. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass die Gesundheitsschädigung zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstelle. Betreffend die Minderung der Erwerbsfähigkeit mittels Einschätzung nach Richtsätzen verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, betreffend die Höhe der Beschädigtenrente auf die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen zum Kollektivvertagslohn bei der Wirtschaftskammer Steiermark und betreffend die Bemessungsgrundlage auf die Ermittlungen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.

Die belangte Behörde holte am 05.03.2014 einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.09.2011 durchgehend beim selben Betrieb als Arbeiter gemeldet ist. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelte der belangten Behörde nach deren Ersuchen mit Schreiben vom 24.03.2014 eine Auflistung der Erkrankungen des Beschwerdeführers über den Zeitraum ab Oktober 2011. Auf Ersuchen der belangten Behörde bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt um allfällig dort aufliegende Unfallmeldungen des Beschwerdeführers wurde von dieser mitgeteilt, es sei kein Arbeitsunfall gemeldet worden.

Aufgrund der Empfehlung des unfallchirurgischen Sachverständigen im Gutachten vom 29.05.2012, wonach eine amtswegige Nachuntersuchung nach zwei Jahren durchzuführen sei, wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie eingeholt.

Nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am 08.07.2014 führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.07.2014 auszugsweises in den wesentlichen Teilen wiedergegeben wie folgt aus:

"ÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

Nachuntersuchung von Amts wegen

...

B. Derzeitige Beschwerden

Seit der vorangegangenen Begutachtung vom 16.05.2012 seien keine neu aufgetretenen Gesundheitsschädigungen erinnerlich.

Die Schmerzen in der rechten Hand und die Kraftabschwächung haben seither zugenommen. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt, die rechte Hand nur noch wenig belastbar, der rechte Handrücken gefühllos. Wegen der Zunahme der Beschwerden habe Herr G. seinen erlernten Beruf als Schlosser aufgeben müssen und sei derzeit bei einer Baufirma beschäftigt. Bei der Arbeit aber auch außerhalb derselben bei stärkeren Beschwerden trage er eine Handgelenksorthese. Wegen der zunehmenden Beschwerden sei im LKH XXXX eine Untersuchung durchgeführt worden, bei der eine abermalige Operation (siehe vorgelegten Befund) empfohlen worden sei, zu der sich Herr XXXX aber noch nicht entschließen konnte.

Medikamente: Diclobene, Pantoprazol.

Vorgelegter Befund des LKH XXXX vom 12.02.2014:

Patient seit der letzten Operation im Handgelenk rechts mit Refixierung der TFCC-Sehne zeigt nicht vollständige Besserung der Symptome, zeigt noch weiter eine Instabilität in der Pronation der Ulna nach palmar (?). Vorgeschlagen wurde dem Patienten eine TL-Sehnenplastik. Patient will sich den Eingriff noch überlegen.

C. Untersuchungsbefund

Herr G. ist 23 Jahre alt, 180 cm groß, 76 kg schwer, von athletischem Körperbau und aufrechter Haltung. Auf den ersten Blick und beim Auskleiden mit angepassten Bewegungen ist keine Behinderung erkennbar. Die Bewusstseinslage ist frei, die Stimmungslage angepasst. Gesunder Gesamteindruck.

...

Schultergürtel und obere Gliedmaßen zeigen ein normales Relief mit einem dem athletischen Körperbau entsprechenden Muskelmantel, der rechts entsprechend der Rechtshändigkeit stärker ausgebildet ist als links.

Armumfang

rechts

links

In Achselhöhe

34 cm

33 cm

Biceps

33

32

Ellbogengelenk

29

28

Unterarm

31

29

Handgelenk

17

17

Das Schultergelenk ist bds. normal beweglich, Armheben im Schultergelenk vorwärts und seitwärts bds. gegen Widerstand durchführbar. Das Ellbogengelenk ist bds. äußerlich unauffällig, bandstabil, Streckung und Beugung sind gegen Widerstand durchführbar.

Das Handgelenk zeigt ein normales, seitengleiches Relief. Über dem rechten Ellenköpfchen befindet sich streckseitig eine 3 cm lange, längs verlaufende, reaktionslose, verschiebliche Narbe. Von dieser bis zu den Mittelgelenken der Finger 3-5 wird die Schmerz- und Berührungsempfindung - Prüfung mit Nadel und Pinsel - als aufgehoben angegeben (R. dorsalis, N. ulnaris).

An den übrigen Abschnitten des rechten Arms und am ganzen linken Arm sind Schmerz- und Berührungsempfindung normal, die Sehneneigen.- und Speichenbeinhautreflexe sind normal und seitengleich.

Beugung (Palmarflexion), Streckung (Dorsalextension) sind in beiden Handgelenken normal, die Speichen- und Ellenwärtsführung sind rechts endgradig eingeschränkt. Beugung, Streckung und Spreizung der Langfinger sowie Streckung und Beugung des Daumens sind normal und gegen Widerstand durchführbar. Der Kugelgriff ist bds. vollständig. Der Faustschluss ist mit und ohne Einschlagen des Daumens vollständig und wird rechts nahezu kraftlos demonstriert. Spitz- und Zangengriff sind zwischen Daumen und den dreigliedrigen Fingern sowie Nacken-Lenden- und Überkopfgriff sind bds. vollständig.

...

Mit Ausnahme des Befundes der rechten Hand konnte bei der aktuellen Untersuchung keine Befundänderung gegenüber dem Vergleichsgutachten festgestellt werden.

Zusammenfassende Beurteilung

Herr G. berichtet über eine Zunahme der Beschwerden im rechten Handgelenk seit der Erstuntersuchung am 16.05.2012, weshalb er auch seinen Beruf als Schlosser aufgeben musste.

Die aktuelle Untersuchung war durch mangelhafte Kooperation und ausgeprägte Aggravation erschwert und machte wiederholte Prüfungen in größeren zeitlichen Abständen erforderlich. Im Unterschied zur Behauptung des Herrn G., wonach eine Verschlechterung der Funktion des rechten Handgelenkes eingetreten sei, konnte bei der aktuellen Untersuchung eine deutliche Besserung der Funktionseinschränkung festgestellt werden, auf die schon die gut und am rechten (Gebrauchs-)arm stärker ausgebildete Muskulatur hinweist, die in der beträchtlichen Zunahme der Umfangmaße im Vergleich mit jenen des Vorgutachtens zum Ausdruck kommt.

Der behauptete Kraftverlust in der rechten Hand konnte durch die aktuelle Untersuchung nicht bestätigt und konnte auch nicht erklärt werden, weil die Beugemuskulatur der Finger vom N. medianus versorgt wird, der beim Unfall unversehrt geblieben ist. Der vollständig durchführbare Kugelgriff gewährleistet die Kraftumsetzung zum Grob- und Spitzgriff.

Dienstbeschädigung

Gesundheitsschädigung

Richtsatzposition

Rahmensatzwert

Kausalanteil

Geringgradige Funktions-einschränkung des rechten Handgelenkes nach Verletzung des ellenseitigen Kompartements und operativer Behandlung

58

10 v.H.li.Kol.

1/1

Der untere Rahmensatzwert entspricht der geringen Einschränkung der Speichen- und Ellenwärtsführung der Hand und dem Ausfall der Schmerz- und Berührungsempfindung am Handrücken sowie am Mittel-, Ring- und Kleinfinger."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2014 wurde gemäß §§ 21, 23 und 56 Abs. 2,3 Z 1 des Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in geltender Fassung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2013 gewährte Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. eingestellt (Spruchpunkt I.). Die schon anerkannte Dienstbeschädigung wurde gemäß § 2 HVG wie folgt neu bezeichnet:

"Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Verletzung des ellenseitigen Kompartements und operativer Behandlung (Gebrauchsarm). Kausalanteil 1/1. (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem eingeholten und für schlüssig befundenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.07.2014 im Befunde der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Vergleichsbefund vom 16.05.2012 eine maßgebende Veränderung im Sinne einer Verbesserung der Funktionseinschränkung der Dienstbeschädigung eingetreten sei. Die gesamte, durch die anerkannte Dienstbeschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei im Sinne des § 3 der Verordnung vom 09.06.1965 BGBl. Nr. 151, mit 10 v.H. eingeschätzt worden. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 v.H. betrage, sei die Beschädigtenrente einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.08.2014, fristgerecht die als "Einspruch" bezeichnete, nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Es gab bis jetzt bei meinem rechten Handgelenk keine Verbesserung, ich habe immer immer wieder Schmerzen, dass ich auch meine Schlosser-Arbeiten gar nicht fortsetzen kann.

Somit bitte ich sie, mir diese Beschwerde anzunehmen und hoffe auf um eine schnelle Rückantwort!

Bitte um Ihr Verständnis und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Name des Beschwerdeführers"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer leistete von 01.03.2011 bis 31.08.2011 Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer.

Am 20.05.2011 zog er sich im Dienst beim Bohren eines Metallstückes "Einriss des Knorpels -Bandstruktur - Handwurzelknochen rechts" zu. Die in der Folge gutachterlich diagnostizierte Gesundheitsschädigung "Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Verletzung des ellenseitigen Kompartements und operativer Behandlung" wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2013 gemäß §§ 1, 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) zur Gänze als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.) und wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. von 01.06.2011 bis 31.07.2011, wegen einer MdE von 50 v.H. von 01.08.2011 bis 31.08.2011, wegen einer MdE von 30 v.H. von 01.09.2011 bis 30.09.2011 und wegen einer MdE von 20 v.H. ab 01.10.2011 gemäß §§ 21, 23, 24, 55 und 70 HVG eine Beschädigtenrente zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung von mindestens 20 v.H. mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus der von ihm im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch kein Hinweis auf eine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Dauer und den Daten der Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Militärkommandos Steiermark sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragsstellung.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 20.05.1990 im Dienst beim Bohren eines Metallstückes eine Knorpel-Band-Struktur des rechten Handwurzelknochens zuzog, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit den vorgelegten Unterlagen des Militärkommandos Steiermark, den Krankenhausunterlagen sowie der eingeholten Gesundheitskarte und Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers übereinstimmen.

Lediglich hinsichtlich des Verletzungszeitpunktes variieren die Angaben: Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag an, die Verletzung am 19.05.2011 erlitten zu haben und am 20.05.2011 vom Truppenarzt in XXXX behandelt worden zu sein. Aus den vorliegenden Gesundheits- und Heeresakten ist jedoch ersichtlich, dass er sich die Verletzung am 20.05.2011 zugezogen und sich am 23.05.2011 zur Behandlung zum Truppenarzt ins Krankenrevier XXXX begeben hat. Diesem Umstand kommt aber im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu und wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.

Die Feststellung, wonach die am 20.05.2011 erlittene Verletzung als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. anerkannt wurde und dem Beschwerdeführer dafür eine Beschädigtenrente nach dem HVG zugesprochen wurde, stützt sich auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2013 und auf das dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden chirurgischen Sachverständigengutachten vom 29.05.2012.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung von 20 v.H. mehr vorliegt, basiert auf dem seitens der belangten Behörde im Rahmen einer amtswegigen Nachuntersuchung eingeholten, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen chirurgischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2014, worin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffene Einschätzung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 08.07.2014 unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung. Der Sachverständige bestätigte die Kausalität wie schon im Vorgutachten unter Berücksichtigung der aufliegenden medizinischen Befunde und Unterlagen des Militärkommandos Steiermark. Die diagnostizierte "Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Verletzung des ellenseitigen Kompartements und operativer Behandlung" wurde gemäß der Richtsatzverordnung der Positionsnummer 58 "Handgelenk-Bewegungseinschränkung je nach Ausmaß" zugeordnet, welche mit einem Rahmensatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10-30 vH angegeben wird. Die gegenständlich erfolgte Zuordnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unter dem unteren Rahmensatz in Höhe von 10 v.H. am Gebrauchsarm begründete der Sachverständige schlüssig damit, dass der untere Rahmensatzwert der geringen Einschränkung der Speichen- und Ellenrückwärtsführung der rechten Hand und dem Ausfall der Schmerz- und Berührungsempfindung am Handrücken sowie am Mittel-, Ring- und Kleinfinger entspricht. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen bzw. vorgebrachten Leidenszustände vermochten vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert zu werden, was der Sachverständige nachvollziehbar mit der Unversehrtheit des N. medianus, der die Beugemuskulatur der Finger versorge, sowie mit der am rechten Gebrauchsarm gut und stärker ausgebildeten Muskulatur im Vergleich zum Vorgutachten erklärte.

In seiner - oben dem Inhalt nach vollständig wiedergegebenen - Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer weder weitere Befunde vorgelegt noch wurde dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zunahme der Beschwerden im rechten Handgelenk, die dem Beschwerdeführer zufolge zu einer Aufgabe seiner Tätigkeit als Schlosser geführt hätten, konnten im Rahmen der ausführlichen Begutachtung durch den Gutachter - wie bereits erwähnt - nicht bestätigt werden. Der Sachverständige konstatierte bei seiner Untersuchung eine deutliche Besserung der Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes, auf die auch die gut und am rechten (Gebrauchs-)arm stärker ausgebildete Muskulatur hinweise, die in der beträchtlichen Zunahme der Umfangmaße im Vergleich mit jenen des Vorgutachtens zum Ausdruck komme. Der behauptete Kraftverlust in der rechten Hand habe durch die Untersuchung nicht bestätigt und erklärt werden können, weil die Beugemuskulatur der Finger vom Nervus medianus versorgt werde, der beim Unfall unversehrt geblieben sei. Der vollständig durchführbare Kugelgriff gewährleiste die Kraftumsetzung zum Grob- und Spitzgriff.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens entkräften zu können.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 16.07.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten:

"Versorgungsberechtigte Personen

§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

1.

bei der Meldung oder Stellung,

2.

bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

3.

bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

4.

bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,

5.

bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

6.

bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

7.

bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.

...

§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Beschädigtenrente

§ 21 (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

§ 23 (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..

...

§ 56 (1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

......."

Der Beschwerdeführer zog sich während seines Präsenzdienstes am 20.05.2011 einen "Einriss des Knorpels -Bandstruktur - Handwurzelknochen rechts" zu. Die belangte Behörde erkannte mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.02.2013 die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers gemäß § 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetztes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, idgF, als Dienstbeschädigung an. Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist - wie dies die belangte Behörde zu Recht ausführte - die Gesundheitsschädigung daher als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.

Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen chirurgischen Sachverständigengutachten festgestellt, dass im Leidenszustand der nach der Verletzung des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 anerkannten Dienstbeschädigung seit dem Vorgutachten - in dessen Folge dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente zugesprochen wurde - eine entscheidungswesentliche Besserung eingetreten ist. Es besteht nunmehr eine geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nach der Verletzung des ellenseitigen Kompartements und operativer Behandlung, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. eingeschätzt wurde.

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, den Ausführungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Facharztes für Chirurgie, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG, wonach der Beschädigte einen Anspruch auf Beschädigtenrente hat, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um 20 v. H. vermindert ist, nicht (mehr) gegeben.

Da die Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente aufgrund der nunmehr festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. nicht mehr gegeben ist, war die Beschädigtenrente gemäß § 56 Abs. 2 HVG somit einzustellen.

Betreffend den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung der Beschädigtenrente wird Folgendes ausgeführt:

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG wird die Einstellung der Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem auf Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG- aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von Menschen mit einer (bisherigen) Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Einstellung der Beschädigtenrente gemäß § 56 Abs. 3 1. Satz rückwirkend, nämlich mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8. September 1998, 96/08/0207 und E vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050).

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz im Regelungsbereich des HVG eine Schlechterstellung von Menschen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweisen bzw. aufgewiesen haben, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einstellung oder Herabsetzung der Beschädigtenrente beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen, sondern der Gesetzgebers mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern, geht das Bundesverwaltungsgericht, das durch Erkenntnis oder Beschluss, nicht aber durch Bescheid zu entscheiden hat, vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einstellung der Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Ablauf des Monates wirksam wird, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Grad eine Voraussetzung für die Gewährung einer Beschädigtenrente darstellt, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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