BVwG W155 1421688-1

W155 1421688-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

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BVwG W155 1421688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1421688.1.00

Spruch

W155 1421688-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. XXXX -BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird

XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum (29.06.2016) erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. 1 Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX zu stammen, keine Schulbildung zu haben und Analphabet zu sein. Er habe seit seinem 14. Lebensjahr als Hilfsarbeiter in der Baubranche gearbeitet. Er sei vor ca. 21 Tagen von seinem Heimatdorf über Nimroz schlepperunterstützt in den Iran und weiter mit einem PKW über die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund und den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, führte er aus, dass er Angst habe, von den Taliban rekrutiert zu werden und Selbstmordanschläge verüben zu müssen. Der Vater sei bei der afghanischen Armee gewesen und sei von den Taliban entführt, aber wieder von der afghanischen Armee befreit worden. Sein Onkel habe ihm geholfen aus Afghanistan zu fliehen.

1. 2 Am 10.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Eine beim Ludwig Boltzmann Institut in Auftrag gegebene forensische Altersdiagnose, welche aus mehreren medizinischen Untersuchungen nach den aktuellen AGFAD-Kriterien bestand, ergab unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse und einer statistischen Schwankungsbreite ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren.

1.3. Am 11.4.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

1. 4 Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.08.2011 erwähnte der Beschwerdeführer, dass er wegen Magenbeschwerden schon in Kabul behandelt worden wäre und nunmehr in Hall medizinisch betreut werde. Zu seinen Lebensumständen erzählte er, dass sein Vater aus Altersgründen nicht mehr bei der afghanischen Armee arbeite und seine Mutter Hausfrau wäre. Seine beiden jüngeren Geschwister wären zu Hause und besuchten keine Schule. Die Familie besitze eine große Landwirtschaft mit Gemüse- und Traubenanbau und ein Haus im Heimatdorf XXXX . Die finanzielle Lage der Familie sei gut. Als Fluchtgrund nannte er Probleme mit den Taliban. Sein Vater sei - als er noch bei der afghanischen Armee als einfacher Soldat gedient habe - von den Taliban verschleppt worden. Nach dessen Freilassung hätte sich der Beschwerdeführer im Gegenzug den Taliban anschließen sollen. Aus diesem Grund hätte ihn der Vater aus Afghanistan weggeschickt.

2. 1 Mit angefochtenem Bescheid vom 14.09.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchunkt I.) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens auf Grund widersprüchlicher und oberflächlicher Angaben.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers für die afghanische Armee gearbeitet habe und von den Taliban mitgenommen worden sei. Eine Bedrohung durch die Taliban betreffend die Person des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer würde über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und hätte über mehrere Jahre als Hilfsarbeiter im Baugewerbe in Kabul gearbeitet. Eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, habe nicht glaubhaft gemacht werden können.

2. 2 Das Amt der Tiroler Landesregierung als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers erhob am 30.09.2011 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Auf die Nachreichung einer ausführlichen Stellungnahe wurde verwiesen, weil eine fristgerechte Rechtsberatung auf Grund einer Erkrankung der Dolmetscherin nicht möglich gewesen sei.

2. 3 Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 7.10.2011 wurde der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen aufgefordert, allfällige Beweismittel und aktuelle medizinische Befunde vorzulegen sowie einige Fragen zu beantworten.

In der Stellungnahme führte das Amt der Tiroler Landesregierung - Jugendwohlfahrt aus, u.a. dass keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig seien. Der Beschwerdeführer habe zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse die Grundkurse 1-3 absolviert, einen Alphabetisierungskurs besucht und würde Einzelförderung in der Sprachinsel erhalten. Er wäre im Qualifizierungsprojekt "Wings" tätig. Außer den Sprachkursen, "Wings" und der Moschee würde der Beschwerdeführer keine Kurse, Vereine oder Schule besuchen. Er habe keinen Freundeskreis und keine besondere Bindung an Österreich.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren wären nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden. Er habe seine Aussagen detailliert und nachvollziehbar geschildert. Bei der Beweiswürdigung, der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie der rechtlichen Beurteilung der Asyleigenschaft bzw. subsidiärer Schutzberechtigung wäre bei Minderjährigen ein anderer Maßstab heranzuziehen gewesen. Eine Verfolgung und Zwangsrekrutierung durch die Taliban könne im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden und sei jedenfalls asylrelevanter Intensität. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Als Beweismittel wurde ein Befund der Univ.- Klinik Innsbruck, eine Bestätigung des SOS Kinderdorfes sowie ein Entwicklungsbericht des SOS Kinderdorfes vom 30.9. 2011 vorgelegt. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der minderjährige Beschwerdeführer mit Verdacht auf TBC übernommen worden sei und nach medizinischer Abklärung bis auf weiteres Medikamente einnehmen müsse. Die chronischen Bauchschmerzen würden laut Hausarzt aufgrund des Fehlens von bio-medizinischen Gründen auf einer psychosomatischen Störung beruhen. Weiters wurden Entwicklungserfolge bezüglich Sprache, Interessen, sozialem Verhalten sowie verschieden Ziele dargelegt, die bei der Würdigung zu berücksichtigen gewesen wären.

2. 4 Der AsylGH stellte auf Antrag einen amtswegige(n) Rechtsberater/Rechtsberaterin zur Seite und ordnete eine medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung an, die ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt 2.12.2011 ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies.

2. 5 Die Abteilung Jugendwohlfahrt beim Amt der Tiroler Landesregierung führte in einer Stellungnahme zur Altersfeststellung aus, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und dass er aufgrund seines Kulturkreises nur ungefähre Altersangaben machen könne. Aus der dargestellten Persönlichkeitsstruktur im Entwicklungsberichts des SOS Kinderdorfes vom 03.09.2011 sei festgehalten worden, dass "einfachste Kulturtechniken für ihn schwer bewältigbar wären und immer wieder eine Überforderung darstellen würden, die Auffassungsgabe würde dem eines Volksschulkindes entsprechen." Der intellektuelle Stand des Beschwerdeführers könne somit nicht dem faktischen Alter zugeordnet werden. Es werde daher ersucht, das weitere Verfahren ohne negative Bewertung der falschen Altersangabe durchzuführen.

Der AsylGH veranlasste am 08.08.2012 ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. Karin Kramer-Reinstadler, Hall in Tirol. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass keine Entwicklungsstörung und keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, jedoch eine depressive Störung sowie ein Reizdarmsyndrom. Der Beschwerdeführer wäre aus medizinischer Sicht nicht in der Lage, seine Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen und aufgrund der depressionsbedingten kognitiven Beeinträchtigung nicht in der Lage, belastende Episoden seiner Lebensgeschichte flüssig und widerspruchsfrei vorzutragen und an einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH teilzunehmen. Er würde regelmäßige medizinische Hilfe und Medikamente benötigen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sowohl der Depression als auch des Reizdarmsyndroms sei zu empfehlen und nach einer entsprechenden Behandlungsdauer wäre eine weitgehende Besserung des Gesamtzustandes zu erwarten.

2. 6 Am 31.10.2012 ersuchte der AsylGH beim Bezirksgericht Hall/Tirol aufgrund des psychiatrischen Gutachtens um allfälliges Einleiten eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters. Am 26.05.2014 wurde Dr. Joachim TSCHÜTSCHER, Rechtsanwalt in Innsbruck als Sachwalter bestellt.

2. 7 Am 25.9.2014 legte der Beschwerdeführer durch "FLUCHTpunkt" Unterlagen zu seiner Integration vor, eine Arbeitsbestätigung als Küchengehilfe, ein Zeugnis des Qualifizierungsprojektes WINGS und Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen.

3. 1 Am 11.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu und des Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der die belangte Behörde entschuldigt keinen Vertreter entsandte.

Der Beschwerdeführer legte ein fachärztliches Gutachten vom 07.02.2014 von Dr. Kramer-Reinstadler vor, welches seine Verhandlungsfähigkeit bestätigte.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, zu seiner Familien-, Lebens,- Arbeitssituation, zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie Fluchtgrund befragt.

Der Beschwerdeführer gab zunächst an, keine Medikamente wegen seiner Magenbeschwerden und einer allfälligen Depression einzunehmen und in keiner Behandlung zu sein.

Seit seiner Flucht aus Afghanistan habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Er wisse nicht, wo sich seine Familie zurzeit aufhalte. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX , Provinz XXXX bei seiner Familie gelebt. Sein Vater habe bei der Nationalarmee gearbeitet. Er habe etwa mit dem 14. Lebensjahr auf Baustellen in Kabul zu arbeiten begonnen und Afghanistan mit etwa 17,5 Jahren verlassen, weil er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die Taliban hätten die Mitarbeit des Beschwerdeführers gewollt, in der Gestalt, dass er für sie arbeite oder ein Selbstmordattentat verübe. Während er in Kabul gearbeitet habe, hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen und ihm mitgeteilt, dass er seinen Sohn zu ihnen schicken solle. Dieser Vorfall habe sich während der Nacht ereignet, sein Bruder wäre am nächsten Morgen zu ihm nach Kabul gefahren, um zu berichten. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gefahren und habe seinen Vater im benachbarten XXXX und in XXXX gesucht und habe die Dorfbewohner nach seinem Vater befragt. Niemand habe ihm Auskunft geben können. Nach ein paar Tagen sei der Vater wieder nach Hause gekommen. Der Vater habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht länger zu Hause bleiben könne, da die Taliban von ihm verlangt hätten, ihn an sie zu übergeben. 19 Tage vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer von diesem Vorfall erfahren.

Auf Vorhalt, dass der Vater laut Ersteinvernahme ein Monat gefangen gewesen wäre, bestätigte der Beschwerdeführer den Verbleib bei den Taliban von ein paar Tagen.

In der Folge erzählte der Beschwerdeführer, dass sein Vater für die Nationalarmee in Kabul Umgebung gearbeitet und wenig Zeit gehabt habe. Deswegen habe die Mutter mit den Geschwistern die Landwirtschaft bewältigt. Die Arbeitsstätte des Vaters habe sich etwas entfernt von der Stadt Kabul befunden. Der Vater sei die ganze Zeit in der Arbeit gewesen, nur wenn er frei gehabt habe, sei er nach Hause gekommen. Jemand muss die Taliban informiert haben, als der Vater zu Hause gewesen sei. Der Vater habe ihm nicht berichtet, wer ihn konkret mitgenommen habe. Es wäre auch möglich, dass er diese Personen gekannt habe.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er niemals persönlich von den Taliban angesprochen worden sei und auch nicht weiß, ob er ihnen einmal begegnet wäre. Warum ausgerechnet sein Vater Zielpunkt der Taliban gewesen wäre, wisse er nicht genau, ebenso wenig wer seinen Vater mitgenommen habe.

Die Rechtsvertretung gab an, dass die Frage der möglichen Zwangsrekrutierung asylrelevant sein könne, insbesondere weil der Vater des Beschwerdeführers ein Angehöriger des afghanischen Militärs gewesen sei und ihm von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer seit nach wie vor besachwaltet. Er wäre aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Falle einer Rückkehr einer besonderen Gefahr ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Gutachten von Dr. Rasuly zu Zahl W107 1432262 verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sich psychisch kranke Personen nicht frei bewegen können. So würde die Depression erhöht und in Folge die Aggression dieser Menschen zunehmen. Da die afghanische Gesellschaft diesen Personen gegenüber negativ eingestellt sei, bestehe die Gefahr, dass diese Menschen durch Gewalttaten von anderen Personen schwer verletzt werden würden. So bestehe auch Todesgefahr, da sie nicht in der Lage seien, sich gegenüber bewaffneten Personen adäquat zu benehmen.

Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 19.11.2015 des BFA zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Das Gericht verweist auf den guten Eindruck, welchen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Er war während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert, konzentriert und hat die Fragen klar und spontan beantwortet - wenn auch mit leiser Stimme. Dieser Eindruck wird von der Aussage des Beschwerdeführers insofern bestätigt, als er angab keine Tabletten gegen eine Depression einzunehme und in keiner psychiatrischen Behandlung zu sein.

3. 2 In der am 17.02.2015 vorgelegten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die Länderfeststellungen größtenteils veraltet seien. Darüber hinaus wären keine Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban vorgelegen. In diesem Zusammenhang wird betont, dass der Beschwerdeführer zur Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen Männer gehöre und es davon auszugehen sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung der radikalen Gruppierung beizutreten sowie aufgrund der Tatsache, dass seine Vater Angehöriger des afghanischen Militärs gewesen sei, eine oppositionelle, regierungskonforme Haltung unterstelle. Somit befände sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in Lebensgefahr und es ist vom Vorliegen eines Asylgrundes auszugehen (vgl. BVwG W118 1426318-1 vom 26.06.2014, W156 1418940-1 vom 27.08.2014).

Die UNHCR Richtlinie 2013 zählt die von der Zwangsrekrutierung betroffenen Personen zur folgenden Risikogruppe: "Männer und Jungen

im wehrfähigen Alter .............."

Hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie mehr habe. Er wisse auch nicht, ob sie noch in Afghanistan aufhältig sei. Er verfüge somit über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, volljährig, sunnitischen Glaubens und hat am 03.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Identität steht nicht fest.

Er stammt aus XXXX , Provinz XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte, derzeit hat er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer hat keine Schulbildung und durch Tätigkeiten auf Baustellen in der Stadt Kabul und Umgebung seinen Lebensunterhalt verdient.

In der Stadt Kabul verfügt der Beschwerdeführer über kein soziales Netz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer persönliche Verfolgung durch die Taliban droht noch Verfolgung durch die Taliban wegen einer politischen Überzeugung, weil der Vater bei der afghanischen Armee gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer war keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt bzw. noch droht ihm eine solche Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zurzeit besachwaltet. Die Vernehmungsfähigkeit wurde durch ein fachärztliches Gutachten bescheinigt.

Der Beschwerdeführer war während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert, konzentriert und hat die ihm gestellten Fragen klar und spontan beantwortet.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntisquellen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden

5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Exkurs: Zwangsrekrutierung

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokument nicht festgestellt werden.

Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich als äußerst vage und insgesamt als nicht geeignet, die behauptete Verfolgung durch die Taliban als glaubwürdig feststellen zu können:

Der Beschwerdeführer befürchtet einerseits, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, andererseits, dass ihm die Taliban eine oppositionelle regierungsfreundliche Haltung unterstellen, weil sein Vater bei der afghanischen Armee gearbeitet habe und dieser entführt worden wäre.

Die Darstellung dieser Bedrohungssituation deckt sich in ihrem Kern mit den Aussagen in den Einvernahmen, dennoch ergaben sich nachstehende Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten:

-) der Beschwerdeführer gab an, seit dem 14. Lebensjahr auf verschiedenen Baustellen in der Stadt Kabul gearbeitet und auch geschlafen zu haben und alle zwei Monate ein bis zweimal nachhause gefahren zu sein. Eine Gefährdung setzt voraus, dass die Taliban den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kennen. Wenn sie ihn kennen, ist es unwahrscheinlich, dass sie an ihn über den Vater und nicht direkt in Kabul herantreten, wo er leichter greifbar wäre.

-) während der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, dass er von der Entführung des Vaters von Bekannten in Kabul erfahren habe, gab er im Beschwerdeverfahren an, von seinem zehnjährigen Bruder, der ihn in Kabul aufgesucht hätte, benachrichtigt worden zu sein.

-) der Beschwerdeführer gab allgemein an, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben, gleichzeitig erklärte er aber keinen Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben, nicht zu wissen, wer Taliban wären und die Taliban nicht zu kennen (S 8 VS).

-) die Frage, warum sich die Taliban ausgerechnet an seinen Vater gewandt hätten, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht klären. Er hat zwar in der Einvernahme bei der belangten Behörde angegeben, die Zwangsrekrutierung würde mit der beruflichen Tätigkeit seines Vaters zusammenhängen. Diese Argumentation ist aber im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig.

Dass der Vater wegen seiner beruflichen Tätigkeit entführt worden wäre, hat das Ermittlungsverfahren nicht eindeutig ergeben. Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass sein Vater einfacher Soldat beim afghanischen Militär gewesen sei, aber aus Altersgründen dieser Beschäftigung nicht mehr nachgehe (S 212 Verfahrensakt) - es ist allgemein bekannt, dass die Taliban an Aktive herantreten - in der Beschwerdeverhandlung schilderte er die Tätigkeit des Vaters so, als wäre er noch beschäftigt. Abgesehen davon, gab der Beschwerdeführer in seiner Befragung zum Zwecke der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens - also abseits von asylrechtlichen Überlegungen - an, dass seine Eltern Bauern gewesen wären, die Familie von der Landwirtschaft (Trauben ) gelebt habe und es ihr gut gegangen wäre und der Vater von den Taliban gefangen genommen worden sei, um den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren zu können. Das erkennende Gericht würdigt diese Aussage als unbefangen und ehrlich, weil sie nicht direkt im Zusammenhang mit dem Asylantrag und der Präsentation des Asylgrundes steht. Überdies erscheint die genannte Variante durchaus möglich, da aus den einschlägigen Länderberichten hervorgeht, dass die Taliban gerne Angst ausüben. Den Widerspruch zu den beruflichen Angaben des Vaters vorgehalten, bleibt der Beschwerdeführer dabei, dass sein Vater bei der afghanischen Armee gearbeitet habe. Über die konkrete Tätigkeit des Vaters konnte der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung detaillierte Angaben machen. Er antwortete allgemein, ohne konkrete Anhaltspunkte. Woher die Taliban wussten, dass der Vater nicht im Dienst, sondern zuhause gewesen sei und daher eine Entführung überhaupt möglich gewesen wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht klären. "Irgendjemand habe die Taliban informiert". Nach seinen Angaben sei der Vater selten zuhause gewesen. Unverständlich ist, warum der Dienstgeber von der Entführung nicht informiert worden ist. In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer nämlich noch angegeben, dass die afghanische Armee den Vater befreit hätte. Demgegenüber erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, dass die Entführer den Vater einfach freigelassen hätten. Unklar ist geblieben, wer den Vater überhaupt entführt hat. Die Antworten sind diesbezüglich nicht konkret, es werden allgemein die "Taliban" genannt. Selbst der Vater habe seine Entführer nicht gekannt. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater freigelassen wurde ohne einen Übergabezeitpunkt des Beschwerdeführers an die Taliban zu vereinbaren. Dass die Taliban nach der Freilassung des Vaters nicht versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin konnte der Beschwerdeführer noch 19 Tage zuhause unbehelligt verbringen. Wenn er von den Taliban rekrutiert werden hätte sollen, wäre es geschehen. Dass dem Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung unmittelbar drohte, hat das Ermittlungsverfahren nicht gegeben. Damit ist aber einer Feststellung der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des gegenständlich anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der Boden entzogen.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Teil seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar klären konnte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat und lediglich eine allgemeine Angst vor den Taliban seine Flucht aus Afghanistan ausgelöst hat.

Da der Beschwerdeführer als vernehmungsfähig erklärt wurde und während der Vernehmung zeitlich, örtlich orientiert sowie konzentriert war, die Fragen klar und spontan beantwortete und sich nicht anders verhalten hat als andere Asylwerber, waren seine Aussagen nicht unter einem geringeren Glaubwürdigkeitsmaßstab zu würdigen als bei einem gesunden Asylwerber.

2.2. Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, u.a. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liegen nicht vor.

Zu Spruchpunkten II bis IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX zwar verschlechtert, ist im landesweiten Vergleich aber als relativ sicher einzustufen und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sowie der konkreten Herkunftsregion zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer in Kabul allerdings weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk und wäre im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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