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W149 2107188-2•BVwG W149 2107188-2
W149 2107188-2Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Provisorialverfahren,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung
W149 2107188-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum und den fachkundigen Laienrichter Ing. Weinmeier und Dr. Fuchs im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Baumaßnahmen Bf. Liezen - Errichtung Personentunnel, Bahnsteigverlängerung, Glies- und Unterbauerneuerung/Baumeisterarbeiten" der XXXX, auf Grund des Antrages der Bauunternehmung XXXX, vom 12.05.2015 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.06.2015 den Nachprüfungsantrag vom 12.05.2015 vor der Durchführung der ursprünglich für den heutigen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Sie hat weiters bekannt gegeben, dass an der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung, deren Abweisung sie mit einer außerordentlichen Revision zum Verwaltungsgerichtshof bekämpft hatte, kein rechtliches Interesse mehr habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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