W138 2015609-1•BVwG W138 2015609-1
W138 2015609-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015
Bindungswirkung, Eintragung, Ersatzzustellung, Frist, Fristablauf,<br/>Grenzkataster, Grenzverlauf, mündliche Verhandlung,<br/>Planbescheinigung, Rechtsmittelfrist, Umwandlung,<br/>Umwandlungsbescheid, Vermessung, Zustimmungserklärung
W138 2015609-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg GZ 1096/2013/56 vom 05.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde des XXXX vom 25.08.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 05.08.2014, GZ 1096/2013/56 wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 Z 4 Vermessungsgesetz (VermG) jeweils idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg wird vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 15.09.2010 langte beim Vermessungsamt Salzburg ein Antrag des Landes Salzburg Amtes der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde, Grundzusammenlegung auf Bescheinigung gem. § 39 VermG ein. Beantragt wurde die Bescheinigung des Planes GZ 20411/4/8779/417-2008 der Planverfasserin Land Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde, Grundbuchzusammenlegung. Der vorgenannte Plan wurde vom Vermessungsamt Salzburg mit Bescheid vom 06.12.2010, GZ P 1638/10 bescheinigt und die im Plan verwendeten neuen Grundstücksnummern 3931 bis 4030 gemäß § 39 Abs. 4 Z 1 VermG endgültig festgesetzt. Der vom Vermessungsamt Salzburg mit GZ P 1638/10 bescheinigte Plan wurde vom Grundbuchsgericht Neumarkt bei Salzburg (TZ 235/2013/563) grundbücherlich durchgeführt. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg, wurde, nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes Neumarkt bei Salzburg für den gegenständlichen Plan vorlag, die im Bescheid genannten Grundstücke auf Basis § 17 Z 4 iVm § 20 VermG in den Grenzkataster eingetragen.
Gegen den vorgenannten Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die im Bescheid angeführten Grundstücke 3992 und 3998 würden laut Plan der Agrarbehörde vom 02.09.2010 (GZ 20411-4/8779/417-2008) direkt an die Parzelle des Beschwerdeführer 917 angrenzen. Als Eigentümer dieser Parzelle sei der Beschwerdeführer durch die neue Flureinteilung, welche ohne seine Mitwirkung erfolgt wäre, maßgeblich betroffen, da der Grenzverlauf bei der Parzelle 917 auf der nördlichen und südlichen Seite verändert worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass der Weg 4130 (früher 3026) erheblich zu Lasten der Parzelle 917 verbreitert worden sei. Dies betreffe die südliche Seite der Parzelle 917 und wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. Auch mit der Grenzänderung entlang der Parzelle 917 an der nördlichen Seite wäre der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch dessen Mutter als Voreigentümerin seien in das Flurbereinigungsverfahren Haslach einbezogen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei seit 25.04.2001 Eigentümer der Parzelle 917 bzw. der gesamten EZ 61.
Der Beschwerdeführer sei über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens nicht informiert worden. Ein dem Beschwerdeführer erst am 10.09.2013 bekannt gewordener Aktenvermerk betreffend die Flurbereinigung Haslach, verfasst von Dipl. Ing. Hermann Roth, am 10.11.2004, bescheinige, dass mit den Nachbarn des Beschwerdeführers seitens der Agrarbehörde Neueinteilungsgespräche geführt worden seien und auch die Errichtung von Wegen als gemeinsame Anlage geplant gewesen wäre. Aus diesem Aktenvermerk würde hervorgehen, dass "die Agrarbehörde in der Flurbereinigung Haslach tun könne was sie wolle, ich nur meine heilige Ruhe haben und mit den Nachbarn nicht zu tun haben wolle". Dies wäre nicht richtig. Trotz des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus dem Flurbereinigungsverfahren seien ohne dessen Einverständnis als Grundeigentümer Grenzänderungen vorgenommen worden. Im technischen Bericht der Agrarbehörde Salzburg vom 10.09.2010 sei festgehalten, dass im Operat der Flurbereinigung Haslach im September 1996 sämtliche Grenzen begangen und einvernehmlich festgelegt worden seien und anschließend vermessen worden wären. Weiters heiße es, dass "vom Eigentümer der EZ 61 Herrn XXXX war aber dazumal keine Zustimmung zu erlangen." Dazu werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Eigentümer der EZ 61 gewesen sei und daher auch nicht zustimmen hätte können. Bei der Parzelle 917 seien die Grenzen willkürlich verändert worden, wobei der Plan der Beschwerde beiliege. Aufgrund des Planes und des Bescheides vom 05.08.2014 würden auf EZ 61 ganz erhebliche Flächenänderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer widerspreche der Neufestsetzung der Grenzen und beantrage, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Bescheid vom 18.03.2002, Zl. 4/11-4/8779/252-2002 sei dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden. Der Beschwerdeführer wäre Alleineigentümer der EZ 61 und es gebe keine Person, die berichtigt sei, für, an den Beschwerdeführer adressierte Schriftstücke, eine Übernahmebestätigung auszustellen. Der Beschwerde werde ein Plan vom Vermessungsamt Salzburg beigelegt, wo in rot gekennzeichnet sei, welches Teilstück noch zu EZ 917 gehöre und im Grundeigentum des Beschwerdeführers sei. Aus diesem Grunde werde vollle Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes vom 05.08.2014 eingelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Nach Einsicht in das öffentliche Grundbuch ist der Beschwerdeführer aufgrund des Übergabsvertrags vom 25.04.2001, grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 917, EZ 61 GB 56301 Bruckmoos. Das grundbücherliche Eigentum des Beschwerdeführers wurde mit TZ 2250/2001 am 23.11.2001 im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück 917 des Beschwerdeführers grenzt im nördlichen Bereich an die Grundstücke 3992 und 3999 (beide KG 56301) an. Die vorgenannten Grundstücke wurden mit gegenständlich bekämpftem Bescheid in den Grenzkataster eingetragen. Der nördliche Grenzverlauf des Grundstückes 917 zu Grundstücken 3992 und 3999 wurde mit Bescheid Land Salzburg, Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.03.2002, GZ 4/11-4/8779/252-2002 "Zusammenlegungsverfahren Voglhub; Besitzstandausweis und Bewertungsplan" festgelegt. Der vorgenannte Bescheid wurde von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, Frau XXXX am 25.03.2002 nachweislich übernommen und innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht bekämpft. Mit Antrag vom 02.09.2010 beim Vermessungsamt Salzburg am 15.09.2010 zu GZ P 1638/10 protokolliert, beantragte das Land Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde die Bescheinigung gem. § 39 VermG des Planes GZ 20411-4/8779/417-2008 mit dem Planausfertigungsdatum 02.09.2010. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 06.12.2010 GZ P 1638/10 wurde der vorgenannte Plan bescheinigt. Dieser Bescheid wurde aufgrund des Rechtsmittelverzichtes der Antragstellerin am 06.12.2010 rechtskräftig. Am 17.10.2013 wurde der vom Vermessungsamt Salzburg zu GZ P 1638/10 (nunmehr Geschäftsfallnummer 1074/2013/56) bescheinigte Plan grundbücherlich durchgeführt. Der gegenständlich bekämpfte Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 05.08.2014, GFN 1096/2013/56 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist mit 18.08.2014 zu laufen begonnen hat. Fristgerecht hat der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde erhoben, welche am 09.09.2014 im Vermessungsamt Salzburg einlangte. Der Grenzverlauf der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 917 zu den Grundstücken 4128, 4130 und 4131 ist vom gegenständlichen Umwandlungsbescheid nicht betroffen. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Salzburg vom 27.03.2014 GZ 35/2014 wurde der Beschwerdeführer bezüglich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes 917 wie folgt informiert:
"Geschäftszahl 356301/2011/56: Grenzverlauf wurde entsprechend den Angaben der Agrarbehörde Salzburg in der Katastralmappe angepasst; Auskunft der Agrarbehörde Salzburg: Herr XXXX wurde von der der Auflage des Bescheides Besitzstandsausweis und Bewertung vom 18.03.2002, Zl. 4/11-4/8779/252-2002 mittels Rsb verständigt und dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen." (Öffentliches Grundbuch; Akt des Vermessungsamtes Salzburg)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Vermessungsgesetz (VermG), noch das LiegTeilG sehen die Entscheidung durch Senate vor.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
§ 17 VermG lautet: Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.
§ 20 VermG lautet: Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
§ 34 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 lautet (1) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung, die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.
(2) Dem Verfahren kann von der Behörde auch ein von den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan beziehungsweise ein von den Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrunde gelegt werden.
(3) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(4) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.
(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
(6) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten der im Abs. 4 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues.
(7) Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Angelegenheiten, die der Gesetzgebung nach Landessache sind, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde auszuschließen.
Aus § 34 Abs. 3 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ergibt sich, dass sich infolge der Einleitung der Zusammenlegung Voglhub, (GZ 4/11-4/8779/13-95 TZ 1307/1995 GB 56301 Bruckmoos) die Zuständigkeit der Agrarbehörden auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erstreckt. Während dieses Zeitraums ist in dieser Angelegenheit die Zuständigkeit der Behörde, im gegenständlichen Fall des Vermessungsamtes Salzburg, ausgeschlossen. Die gegenständliche bekämpfte Umwandlung erfolgte gem. § 17 Z 4 VermG.
Einzige gesetzliche Voraussetzung für die Umwandlung gem. § 17 Z 4 VermG ist, das
Entgegen der Bestimmung des § 17 Z 3 VermG wird nicht gefordert, dass eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird.
In Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht [2012] § 43 VermG Anmerkung 24 wird hierzu festgehalten "Bei Plänen über Grundstücke, die an solche angrenzen, die in ein Agrarverfahren einbezogen sind, bedarf es keiner Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG zu jenem Teil des Grenzverlaufes, der mit der Begrenzung des in die Vermessung eingezogenen Gebietes des Agrarverfahrens identisch ist. In solchen Fällen wird die Zustimmungserklärung durch die Stellungnahme der Agrarbehörde ersetzt, aus der die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen aufgrund des Verfahrens hervorgeht."
Vgl. Anmerkung 38 zu § 43 VermG von Burtscher/Holler, Das österreichische Vermessungsrecht [2012] und die Anmerkung 21 zu § 43 VermG von Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht [2002]). Den Unterlagen des Vermessungsamtes Salzburg kann entnommen werden, dass auf dem Deckblatt zum Planänderungsausweis GZ 20411-4/8779/417-2008 sich folgende Erklärung Land Salzburg des Amtes der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde Salzburg findet:
"Betreff: Zusammenlegung Voglhub (Voglwald)
Zahl: 20411-4/8779/417-2008
KAT.GEM.: 56301 Bruckmoos
GER.BEZ.: Neumarkt
POL. BEZ.: Salzburg Umgebung
Dieser Plan wurde von der Agrarbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches verfasst. Die Besitzgrenzen wurden im Sinne des § 845 ABGB vermarkt. Die erforderlichen Grenzverhandlung iSd §§ 24 bis 26 VermG wurden abgehalten. Die Grundeigentümer haben dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zugestimmt. Es wird bestätigt, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt.
Datum der Vermessung: 09.08.2010
Datum der Planausfertigung: 02.09.2010"
Von XXXX eigenhändig unterschrieben und mit rotem Siegel "Amt der Salzburger Landesregierung ** Agrarbehörde Salzburg" gestempelt. Dem Akt des Vermessungsamtes Salzburg kann entnommen werden, dass der Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde Salzburg Zahl 4/11-4/8779/252-2002 vom 18.03.2002 von Frau XXXX als Mitbewohnerin an der Abgabestelle am 25.03.2002 übernommen wurde. Dieser Bescheid Land Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung wurde mangels Berufung rechtskräftig. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerten Rechtsansicht, dass es keine Person gebe, die berechtigt wäre, für an den Beschwerdeführer adressierte Schriftstücke eine Übernahmebestätigung auszustellen, normiert § 16 ZustG die gesetzlichen Vorgaben einer Ersatzzustellung. Der Übernahmebestätigung vom 25.03.2002 kann als Abgabestelle die Adresse des Beschwerdeführers XXXX entnommen werden, welche sich ebenso auf der Beschwerde des Beschwerdeführers findet. Durch ihre Unterschrift hat Frau XXXX bestätigt, Mitbewohner an der Abgabestelle zu sein. Aus diesem Grunde hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass rechtswirksam eine Ersatzzustellung vorgenommen wurde.
Infolge des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides (Besitzstandausweis und Bewertungsplan) Land Salzburg Amtes der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde Salzburg, Zl. 4/11-4/8779/252-2002 vom 18.03.2002 mit 11.03.2010, wurde damit die Außenabgrenzung des Zusammenlegungsverfahrens und damit auch die Grenze zwischen Grundstück 917 sowie 3992 und 3999 rechtsverbindlich festgelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist steht dem Beschwerdeführer kein ordentliches Rechtsmittel gegen den vorgenannten Bescheid Land Salzburg Amtes der Salzburger Landesregierung mehr offen und ist damit die Grenzfestlegung zwischen den Grundstücken 917 und den Grundstücken 3992 und 3999 rechtskräftig geworden. Nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses bezüglich der Durchführung des Planes 20411-4/8779/417-2008 war es Aufgabe des Vermessungsamtes Salzburg gem. § 17 Z 4 VermG die Umwandlung zu verfügen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass dann, wenn die Hauptfrage, im gegenständlichen Fall der Grenzverlauf des Grundstückes 917 zu den Grundstücken 3992 und 3999, von der zuständigen Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall Land Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde Salzburg) rechtskräftig entschieden ist (vgl. Bescheid Land Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde Salzburg vom 18.03.2002, 4/11-4/8779/252-2002) alle anderen Behörden, gegenständlich somit das Vermessungsamt Salzburg, an diese Entscheidung gebunden ist (VwGH 23.11.1988/88/01/0176; 30.10.1990/88/04/0147; 25.01.1994/93/11/0252, 20.04.2001/99/05/0225; 22.02.2010, 2009/03/0145); und zwar auch bei (rechtskräftiger) rechtswidriger Vorfragenentscheidung: (VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261.) Die Umwandlung der im Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg GFN:
1096/2013/56 vom 05.08.2014 angeführten Grundstücke erfolgte daher rechtskonform. Aufgrund der vorangeführten Feststellungen war auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der südlichen Grenze (Weg 4130) nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig war auf das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des Flurbereinigungsverfahrens Haslach näher einzugehen, zumal sich der angefochtene Bescheid auf das Zusammenlegungsverfahren Voglhub bezieht.
Der Umstand der Zustellung des Bescheides vom 18.03.2002, Zahl 4/11-4/8779/252-2002 war dem Beschwerdeführer nicht neuerlich vorzuhalten, zumal das Vermessungsamt Salzburg den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2014 darüber informierte und somit das Parteiengehör gewahrt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf das Verfahren vor der Agrarbehörde und nicht auf das Verfahren des Vermessungsamtes Salzburg. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass das Verfahren bei der Agrarbehörde nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, hätte er sich dagegen wenden müssen.
Obiges vorausgeschickt und zusammengefasst war daher spruchgemäß zu erkennen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im folgenden kurz GRC, ABL. Nr. C 83 vom 30.03.2010 widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160; 23.10.2013, 2012/03/0002 mit weiteren Hinweisen) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer, Österreich 2) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Umwandlung gem. § 17 Z 4 VermG stellt immer auf den Einzelfall ab und hat somit keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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