BVwG W133 2004125-1

W133 2004125-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015

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Regest

Antragsfristen, Behindertenpass, Grad der Behinderung

Texto completo

BVwG W133 2004125-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2004125.1.00

Spruch

W133 2004125-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.01.2014, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz

(BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, stellte am 23.10.2012 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers das Leiden "Multiinfarktsyndrom, Zustand nach Insult bei Carotisverschluss links" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG mit Bescheid vom 18.02.2013 ab.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Berufung bei der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) ein.

Seitens der Bundesberufungskommission wurden ein neurologisches sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.05.2013 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag, welches auch die Diagnosen des neurologischen Gutachtens umfasst, wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Multiinfarktsyndrom mit geringen Halbseitenzeichen rechts Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da geringe armbetonte Parese

04.01. 01

30

2

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine regelmäßige medikamentöse Therapie dokumentiert

06.06. 01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) eingeschätzt.

In der Stellungnahme wurde dazu wie folgt ausgeführt:

"Im Vergleich zum Gutachten der 1. Instanz (Abl. 22-25/30) kommt es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die in der Berufung vom 1.3.2013 (Abl. 35/2-1) angeführte chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus wurde aufgrund des vorgelegten Befundes des XXXX vom 14.05.2012 und der unauffälligen Klinik nun neu aufgenommen und mit 10 % berücksichtigt. Dieses Leiden rechtfertigt jedoch keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung. Die in der ersten Instanz vorgelegten Befunde (Abl. 7-15, 17-21 und 29) wurden eingesehen und berücksichtigt. Es fanden sich aber, ebenso wie in den nachgereichten Befunden (Abl. 35/3-21) keine neuen relevanten Erkenntnisse.

Statinunverträglichkeit und Zustand nach mehrfacher Zahnextraktion erreichen keinen Grad der Behinderung. Schwindelneigung und eine reaktive Depressio mit Schlafstörungen ist in Leiden 1 ausreichend mitberücksichtigt.

Dauerzustand."

Die Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 29.05.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13.06.2013 wurde ausgeführt, dass das unter der lfd. Nr. 1 festgestellte Leiden, welches mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft worden sei, im Hinblick auf das bestehende Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Befunde würden nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 21.06.2013 legte der Kriegsopfer- und Behindertenverband eine nervenfachärztliche Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.06.2013 vor.

Die Bundesberufungskommission ersuchte den Ärztlichen Dienst daraufhin um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und der vorgelegte Befund eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig machten oder ob die derzeit vorliegende Einschätzung des Grades der Behinderung korrekt sei. Die Stellungnahme sei konkret zu begründen.

Seitens des Ärztlichen Dienstes/Medizinische Beratung wurde mit Stellungnahme vom 03.07.2013 dazu wie folgt ausgeführt:

"Abl. 35/39 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: es handelt sich dabei um die nervenfachärztliche Bestätigung vom 18.06.2013) ist eine Auflistung der Diagnosen - beinhaltet aber keine Fakten und Befundbeweise, die mit der neuropsychiatrischen Beurteilung im Widerspruch stehen. Somit ist eine Änderung der bisherigen Beurteilung seitens der Medizinischen Beratung nicht vorzuschlagen. Einzel-GdB und Gesamt-GdB sind korrekt ermittelt und ausreichend angeführt."

Mit Bescheid vom 11.07.2013 wies die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten in weiterer Folge die Berufung gemäß §§ 40, 41, 54 und 55 BBG ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2013. In der Begründung verwies die Bundesberufungskommission auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Am 09.01.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dabei legte er abermals die bereits mit Schreiben vom 21.06.2013 vorgelegte nervenärztliche Bestätigung vom 18.06.2013 vor.

Da der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.

Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde mit Stellungnahme vom 20.01.2014 ausgeführt, dass eine offenkundige Änderung durch den vorgelegten Befund nicht belegt und eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist somit nicht gerechtfertigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) glaubhaft gemacht werde. Die Bundesberufungskommission habe den Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid vom 11.07.2013, der am 25.07.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, festgesetzt. Mit seinem Antrag vom 09.01.2014 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Festsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sehr wohl wesentlich verschlechtert habe und nunmehr bei ihm auch ein Verschluss der Arteria carotis interna links vorliege. Weiters seien auch die bereits festgestellten Gesundheitsschädigungen im Hinblick auf die vorliegenden Schmerzen sowie Funktionsbeeinträchtigungen zu gering eingestuft worden. Im Zusammenwirken der einzelnen Leiden wäre daher eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH gerechtfertigt. Der Beschwerde wurde neben der Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers für den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX vom 07.01.2014 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 11.07.2013 rechtskräftig festgestellt.

Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 09.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 11.07.2013 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zuletzt am 11.07.2013 rechtskräftig festgestellt wurde, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 11.07.2013.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 20.01.2014, wonach eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes innerhalb der Jahresfrist durch den vorgelegten Befund nicht belegt wurde. Die als einziges medizinisches Dokument bei der Antragsstellung am 09.01.2014 vorgelegte nervenärztliche Bestätigung vom 18.06.2013 war überdies bereits im Verfahren vor der Bundesberufungskommission vorgelegt und im dortigen Bescheid vom 11.07.2013 berücksichtigt und gewürdigt worden. Laut schlüssiger Stellungnahme des damals befragten allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 03.07.2013 handelt sich dabei um eine Auflistung der Diagnosen des Beschwerdeführers, welche jedoch keine Fakten und Befundnachweise beinhalten, die mit der neuropsychiatrischen Beurteilung im Widerspruch stünden.

Der Einwendung im Rahmen der Beschwerde, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sehr wohl verschlechtert habe und nunmehr ein Verschluss der Arteria carotis interna links vorliege, ist entgegen zu halten, dass der Verschluss der Arteria carotis interna links auch bereits einen Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens bildete, seit dem Jahr 2012 bekannt ist und mit der Position 04.01.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH entsprechend der Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung eingestuft wurde. Der der Beschwerde angeschlossene Befundbericht des Diagnosezentrums XXXXvom 07.01.2014 ist ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, wird darin doch als Diagnose ebenfalls "Verschluss der Arteria carotis interna links" angegeben und weiters ausgeführt, dass es sich sonst um einen computertomographisch unauffälligen intracraniellen Befund handle.

Gutachterlicherseits wurde im seitens der Bundesberufungskommission eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 14.05.2013 schlüssig ausgeführt, dass die als laufendes Leiden Nr. 2 eingeschätzte "chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" das führende Leiden Nr. 1 "Multiinfarktsyndrom mit geringen Halbseitenzeichen rechts" nicht weiter erhöhe, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Seitens des Beschwerdeführers wurden weder bei der Antragsstellung am 09.01.2014 noch im Rahmen der Beschwerde medizinische Unterlagen vorgelegt, die das vorgebrachte angeblich ungünstige Zusammenwirken der bestehenden Leiden belegen könnten. Ebensowenig wurden Belege vorgelegt, welche eine zu geringe Einstufung der Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die vorliegenden Schmerzen bestätigen würden.

Vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 20.01.2014 und der vorgelegten nervenärztlichen Bestätigung vom 18.06.2013, welche im Bescheid vom 11.07.2013 bereits berücksichtigt worden war sowie dem Befundbericht vom 07.01.2014, der als einziges Leiden den bereits gutachterlich eingeschätzten Carotisverschluss diagnostiziert, ist daher nicht von einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Bescheiderlassung vom 11.07.2013 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.10.2012 wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 11.07.2013 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte mit gegenständlichem Antrag vom 09.01.2014 erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit dem angefochtenem Bescheid daher zu Recht den am 09.01.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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