W108 2008973-2•BVwG W108 2008973-2
W108 2008973-2Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W108 2008973-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 830740410/1663334 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 05.06.2013 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er Syrien verlassen habe, weil er vom Militär gesucht werde, da es einen Einrückungsbefehl für ihn gebe. Er wolle jedoch nicht am Krieg mitwirken.
In der Folge legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und sein Militärdienstbuch (teilweise) in Kopie vor.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 12.02.2014 wurde niederschriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Behörde seinen "Einberufungsbefehl" mittels Handy übermittelt, auf seinen bereits übermittelten Personalausweis verwiesen und zu den Beweismitteln angegeben habe, dass er sein Militärdienstbuch mit 18 Jahren bekommen habe, er aber nicht zum Militär müssen hätte, weil er studiert habe. Er stamme aus einer Region in Syrien, in der die Demonstrationen gegen das syrische Regime begonnen hätten. Der Beschwerdeführer habe in der XXXX studiert, sei mit einer XXXX Staatsangehörigen christlichen Glaubens verheiratet und er habe mit dieser einen minderjährigen Sohn. Er habe in Syrien als Dolmetscher und im Rettungsdienst gearbeitet und habe Verletzten geholfen. Sein Hauptgrund für die Flucht sei der Militärdienst gewesen, auch seine Tätigkeit als Dolmetscher sei gefährlich gewesen. Er wisse deshalb, dass er nun zum Militär einrücken müsse, weil er sein Studium abgeschlossen habe und man nach Abschluss des Studiums automatisch einberufen werde. Man bekomme keinen Brief hinsichtlich der Einberufung, sondern man werde abgeholt. Nach seinem Studium habe er in Syrien als Dolmetscher mit Journalisten, die für den Aufstand tätig gewesen seien, zusammengearbeitet. Als Mitarbeiter des Rettungsdienstes habe er als freiwilliger Helfer das Leben von Menschen gerettet und sie aus den Trümmern herausgeholt. In der XXXX habe er Probleme mit Alewiten bekommen. Nach Beginn des Aufstandes in Syrien habe der Bruder eines höheren Angestellten des dortigen syrischen Konsulates die Flagge der Aufständischen mit Füßen getreten und der Beschwerdeführer, der dieses Verhalten hinterfragt habe, sei mit ihm deshalb in Streit geraten. Danach habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, Probleme mit dem syrischen Konsulat in der XXXX zu bekommen, weshalb er mit seiner Familie in die Schweiz gegangen sei, sie seien von den schweizerischen Behörden nach Ablehnung ihrer dortigen Asylbegehren aber wieder in die XXXX abgeschoben worden. Danach sei er alleine nach Syrien zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei und um seinen Studienabschluss anerkennen zu lassen.
Nach Beischaffung der den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrensakten aus der Schweiz wurde eine weitere Einvernahme durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer angab, dass er kein Aufenthaltsrecht für die XXXX mehr gehabt habe und er nach der Abschiebung aus der Schweiz von der Polizei in der XXXX aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen; man habe ihn nach Syrien abschieben wollen. Für die Erlangung eines Aufenthaltstitels für die XXXX sei ein syrischer Reisepass erforderlich gewesen, der ihm von der syrischen Botschaft in der XXXX - wohl auch deshalb, um den Beschwerdeführer in Syrien zum Militärdienst einziehen zu können - nicht ausgestellt worden sei. Er habe sich ungefähr zehn Tage geduldet in der XXXX aufgehalten, dann habe er von der syrischen Botschaft in der XXXX ein Reisedokument erhalten, mit dem er in den Libanon und von dort weiter nach Syrien habe reisen können. In Syrien habe er einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten, welchen er jedoch in Syrien verloren habe. Sein Name sei in diesem Reisepass allerdings falsch geschrieben worden. Aufgrund der Abweichung der Schreibweise seines Namens im Pass und der XXXX Heiratsurkunde habe seine Ehefrau ihn nicht in die XXXX einladen können. Deshalb sei er aus Syrien über die Türkei nach Österreich geflüchtet und habe einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau befinde sich mit dem gemeinsamen Kind derzeit in XXXX. Nach Syrien könne er nicht mehr zurückkehren, da er dort zum Militär müsse. Überdies sei seine Ehefrau Christin und dort seien alle Islamisten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen persönlichen Umständen aus und versagte dem Beschwerdeführer den von ihm begehrten Status des Asylberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Militärdienst in Syrien sei angesichts der Rückreise des Beschwerdeführers von der XXXX nach Syrien (nach der Abschiebung aus der Schweiz) zum Zwecke des Besuches der Mutter und der Anerkennung seines Studienabschlusses nicht plausibel. Mit seinem Vorbringen, in Syrien von November 2012 bis Mai 2013 für Journalisten gearbeitet zu haben, habe der Beschwerdeführer eine Gefährdung nicht glaubhaft machen können. Auch auf Nachfrage habe er sein Vorbringen nicht substantiieren und lebensnah schildern können. Der Beschwerdeführer habe sich zirka sechs Monate in Syrien aufgehalten, er habe bei seinem Vater gelebt und es habe während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers keine Bedrohungen gegeben.
Die belangte Behörde stellte eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebende "konkrete Bedrohung" des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes fest (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Ausnahmen vom Wehrdienst
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Wehrersatzdienst
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der gerügt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege, weil der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst antreten müsse. Nach Abschluss des Studiums oder mit Vollendung des 26. Lebensjahres werde man automatisch zum Wehrdienst einberufen, beides treffe in seinem Fall zu. Der Beschwerdeführer weigere sich jedoch, den Militärdienst anzutreten, weil er andere Personen töten müsste oder selbst getötet werden würde. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Einstellung und Gesinnung, die gegen die Ableistung des Militärdienstes gerichtet seien, verfolgt. Seinen Einberufungsbefehl werde der Beschwerdeführer noch nachreichen. Überdies habe der Beschwerdeführer als Dolmetscher mit Journalisten gearbeitet, darunter sei auch ein bekannter Journalist gewesen, der für den Nachrichtensender XXXX gearbeitet habe. Aufgrund der Zusammenarbeit mit Journalisten sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden (Kopie wurde mit der Beschwerde vorgelegt).
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden Auszüge aus dem Militärdienstbuch und ein "Einberufungsbefehl" der syrischen Armee, ausgestellt am XXXX, in Kopie vorgelegt.
Am 01.06.2015 und am 12.06.2015 wurde in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer zu beiden Verhandlungsterminen jeweils persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbuch, in dem ein letztmalig erteilter Wehrdienstaufschub für ein Studium in der XXXX für das Jahr (Studienjahr) XXXX eingetragen ist, sowie seinen syrischen Personalausweis im Original vor und er gab an, dass er vor der belangten Behörde nicht angegeben habe, dass für ihn bereits ein Einberufungsbefehl ausgestellt worden sei, sondern dass die Militärdienstpflicht aufgrund der Endigung des Wehrdienstaufschubes für ihn bestehe und er daher mit Anfang des Jahres 2012 zum Militär hätte einrücken müssen. Nach der Rückkehr von der XXXX nach Syrien habe er im Jahr 2013 über einen "Vermittler" gegen Bezahlung von Geld vom Passamt XXXX einen syrischen Reisepass ausgestellt erhalten. Auf "regulärem Wege" hätte er wegen des von ihm noch nicht abgeleisteten Militärdienstes in Syrien keinen Pass beantragen können, weil dafür eine Bestätigung der Militärbehörde hinsichtlich des Militärdienstes vorzulegen gewesen wäre. Er sei auch nicht persönlich beim Passamt erschienen, er habe nach seiner Rückkehr von der XXXX in Syrien überhaupt keinen Behördenkontakt gehabt. Das Gebiet in Syrien, in dem er sich nach seiner illegalen Wiedereinreise nach Syrien aufgehalten habe, sei unter der Kontrolle der "Opposition", der "Freien Syrischen Armee", gestanden, wo auch sein Vater und andere Verwandte gelebt hätten. Er sei ein Regimegegner und er habe in der XXXX im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Alewiten, der einen Bruder bei der syrischen Botschaft und beim syrischen Geheimdienst habe, den syrischen Präsidenten beleidigt und beschimpft. In Syrien habe er im Rahmen des zivilen Bürgerdienstes dem Volk geholfen, indem er Rettungsdienste geleistet und Menschen medizinisch versorgt habe, zumal er einen XXXX absolviert habe. Zudem sei er als Dolmetscher für Medienaktivisten, die für die "Revolution" eingetreten und das syrische Regime kritisiert hätten, tätig gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Abstammung muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Er ist nunmehr XXXX Jahre alt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX, und zwar ursprünglich aus einem Gebiet, in dem die Demonstrationen gegen das syrische Regime begannen. Ca. ab den Jahren 2004/2005 lebte der Beschwerdeführer in der XXXX, wo er studierte und im XXXX 2012 sein Studium abschloss. In der XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine XXXXStaatsangehörige, dieser Ehe entstammt ein gemeinsamer minderjähriger Sohn. Der Beschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig, sein Militärdienst wurde aufgrund seines Studiums aufgeschoben. Da der Beschwerdeführer sein Studium abgeschlossen hat und er nicht mehr im Besitz eines gültigen Militärdienstaufschubes ist, müsste der Beschwerdeführer seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und er lehnt es ab, den Militärdienst bei der syrischen Armee zu absolvieren bzw. an der Seite der syrischen Armee in den bewaffneten Konflikt in Syrien einzutreten. In der XXXX kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Alewiten, der einen Bruder bei der syrischen Botschaft in der XXXX und einen zweiten Bruder beim syrischen Geheimdienst hat, betreffend die politischen Verhältnisse in Syrien, im Zuge derer der Alewit die syrische "Opposition" beschimpfte und der Beschwerdeführer diese verteidigte und den syrischen Staatspräsidenten beleidigte. Im Juli 2012 verließen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn die XXXX und stellten in der Schweiz Asylanträge, die abgelehnt wurden. Im November 2012 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn von den schweizerischen Behörden in die XXXX zurückgebracht. Da der Aufenthalt in der XXXX danach nur wenige Tage geduldet war und er aufgefordert wurde, die XXXX zu verlassen, und er eine Aufenthaltsgenehmigung für die XXXX ohne einen gültigen syrischen Reisepass, der ihm in der XXXX nicht ausgestellt wurde, nicht erhalten konnte, reiste der Beschwerdeführer im November 2012 (ohne Ehefrau und Sohn) nach Syrien, und zwar illegal vom Libanon aus, und er begab sich in einen Bezirk XXXX, der unter der Kontrolle der syrischen "Opposition", konkret der "Freien Syrischen Armee", stand und in welchem der Vater des Beschwerdeführers und andere Angehörige der Familie des Beschwerdeführers lebten. Nach einem Aufenthalt in Syrien ausschließlich in diesem Gebiet bis Mai 2013 reiste der Beschwerdeführer unerlaubt aus Syrien aus und gelangte über die Türkei nach Österreich, wo er einen Asylantrag stellte. In der Zeit seines neuerlichen Aufenthaltes in Syrien (zwischen November 2012 und Mai 2013) hatte der Beschwerdeführer, um seine Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee zu vermeiden, keinen Kontakt zu syrischen Behörden und er war als Dolmetscher für Medienaktivisten, die für die "Revolution" eintraten und das syrische Regime kritisierten, tätig und half auch bei der medizinischen Versorgung von Zivilsten. Über einen Vermittler und gegen Bezahlung von Geld konnte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 auf "nicht regulärem Wege" - ohne Bestätigung der syrischen Militärbehörde hinsichtlich des Militärdienstes - einen syrischen Reisepass vom Passamt XXXX beschaffen, in dem sein Name allerdings falsch (bzw. anders als in seiner XXXX Heiratsurkunde) aufschien, sodass er damit keine Aufenthaltserlaubnis für die XXXX erlangen konnte.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen (siehe oben Punkt I.2.).
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung, gewonnenen werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen als auch zu seiner Bedrohungssituation in Syrien und den damit in Zusammenhang stehenden Hintergründen und Ereignissen in der Vergangenheit vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes (und teilweise mit Urkunden belegtes) Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien und in der XXXX in Einklang gebracht werden kann und plausibel erscheint. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer "unterschiedliche bzw. widersprüchliche" und "teilweise nicht lebensnahe" und " nicht substantiierte" Angaben zu seinem Fluchtgrund bzw. zum Grund für seine Verfolgung in Syrien gemacht habe, ist nicht zu teilen.
Dass der Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig ist und seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen müsste, weil infolge der Beendigung seines Studiums sein für die Dauer des Studiums erteilter Militärdienstaufschub nicht mehr aufrecht ist, wurde glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht und es ist kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die belangte Behörde zeigt im Verfahren und im Bescheid keinen derartigen Umstand auf. Vielmehr bestätigen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Militärdienstpflicht und zur Rekrutierungssituation in Syrien die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, ihm drohe in Syrien - aufgrund seines Alters, der Beendigung seines Studiums und des Ablaufes seines Wehrdienstaufschubes - die Einziehung zu den Streitkräften der syrischen Armee. Denn diesen Feststellungen zufolge kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Betracht, hat das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen und werden Grundwehrdiener mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Aus dem (im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Original) vorgelegten Militärdienstbuch des Beschwerdeführers ergibt sich kein aktueller Wehrdienstaufschub. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden oder der Beschwerdeführer neuerlich einen Militärdienstaufschub erhalten könnte, ist - aufgrund der Rekrutierungssituation und des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der spezifischen Fallkonstellation - nicht anzunehmen, wobei schon aus den Feststellungen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien (im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee - sei es durch zwangsweise Mitnahme des Beschwerdeführers bei einer Kontrolle bei den Checkpoints der syrischen Regierung - eingezogen wird, muss daher als real gegeben qualifiziert werden. Bei einer derartigen Sachlage kommt es auf einen bereits ausgestellten behördlichen Einberufungsbefehl oder auf eine bereits erfolgte Suche nach dem Militärdienstpflichtigen nicht (mehr) rechtserheblich an. Aus diesem Grund war auf die Vorlage des "Einberufungsbefehls" im Zuge des Beschwerdeverfahrens und auf die Frage, ob es sich hierbei um ein authentisches Dokument handelt, nicht einzugehen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig klargestellt hat, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet hat, bereits einen "Einberufungsbefehl" erhalten zu haben (und der belangten Behörde einen solchen vorgelegt zu haben), sondern dass er (lediglich) angegeben hat, dass er in Syrien den Militärdienst ableisten müsse und er ein Wehrdienstbuch habe, welches er der Behörde in Kopie vorgelegt habe. Dies steht im Einklang mit der Niederschrift der belangten Behörde vom 12.02.2014, aus welcher falsch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen "Einberufungsbefehl" vorgelegt habe, zumal dem Akteninhalt zufolge nicht ein solcher, sondern ein Wehrdienstbuch vorgelegt wurde. Aufgrund dieser unrichtigen Protokollierung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe (diesbezüglich) "unterschiedliche bzw. widersprüchliche" Angaben zum Fluchtgrund gemacht. Dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der - ihm drohenden - Einziehung, Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen der belangten Behörde.
Dass der Beschwerdeführer in der XXXX den syrischen Staatspräsidenten beleidigt hat und in Syrien als Dolmetscher für Medienaktivisten (Journalisten) der "Revolution" tätig gewesen ist und bei der medizinischen Versorgung von Zivilsten geholfen hat, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als glaubwürdig zu bewerten. Auch die belangte Behörde trat diesem (bereits vor der belangten Behörde erstatteten) Vorbringen nicht explizit beweiswürdigend entgegen. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass bereits ein Haftbefehl wegen der Zusammenarbeit mit Journalisten gegen ihn erlassen worden sei, den Tatsachen entspricht, konnte dagegen dahingestellt bleiben, da es darauf nicht entscheidungswesentlich ankommt (siehe auch Punkt 3.2.2.). Dass der Beschwerdeführer als Gegner der syrischen Regierung anzusehen ist und die Absolvierung des Militärdienstes an der Seite der syrischen Armee ablehnt, dass er wegen einer mangelnden Aufenthaltsberechtigung für die XXXX und zum Zwecke der Erlangung einer solchen Genehmigung nach Syrien zurückkehren musste, dass er nach der Rückkehr in Syrien - zur Vermeidung einer Einziehung zum Militärdienst - keinen Behördenkontakt hatte und ihm in Syrien ein neuer Reisepass lediglich auf "nicht reguläre Weise" ausgestellt wurde und er in dieser Zeit ausschließlich in einem Gebiet außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes lebte, hat der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls glaubwürdig vorgebracht. Der Beschwerdeführer vermittelte anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben, wobei auch seine emotionalen Ausdrucksformen diesen Anschein unterstrichen. Sein Aussageverhalten wirkte nicht einstudiert, sondern echt. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegender Umstände - davon aus, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, weshalb es als Sachverhalt festzustellen war.
Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien konnte von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime kann vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien bzw. der diesen zugrundeliegenden Berichte davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass davon neben exponierter oppositioneller oder regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" (bzw. "regierungsfreundlich") gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
3.2.2. Das Vorliegen einer "Verfolgung" im oben dargestellten Sinn ist im Fall des Beschwerdeführers glaubhaft:
Aus den Feststellungen der belangten Behörde geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Zudem liegt bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifischen persönlichen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositioneller" geraten wird. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, durch das syrische Regime - sogar im Ausland - beobachtet werden. Bereits aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ableistung des Militärdienstes ist anzunehmen, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist und das syrische Regime nicht unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der eine "abweichende Meinung"/regimefeindliche Gesinnung hat und oppositionelle Kräfte unterstützt. Weiters ist auch im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der syrischen Regierung ist, der seine "oppositionelle" Meinung bzw. seine ablehnende/verachtende Haltung gegenüber dem syrischen Staatspräsidenten bereits im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Bruder eines Angestellten der syrischen Botschaft bzw. des syrischen Geheimdienstes zum Ausdruck gebracht hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb - sofern die syrischen Behörden aufgrund dieses Vorfalles in der XXXX nicht bereits ohnehin Kenntnis von der "oppositionellen" Einstellung des Beschwerdeführers erlangt haben - jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositioneller" geraten wird, zumal der Berichtslage (vgl. zB das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 03.03.2014) zufolge davon auszugehen ist, dass bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien Dolmetscherdienste für - "oppositionelle" - Medienaktivisten geleistet hat und verletzte Zivilsten medizinisch versorgt hat, weil der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich (auch) durch diese Handlungen der (weiteren) Unterstützung der "Opposition" bezichtigt werden würde (den Feststellungen zufolge werden etwa im Gesundheitsbereich tätige Personen und selbst Verwundete Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime wegen "oppositioneller Unterstützung"). Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt bzw. er dort Verwandte hat, zumal in seinem ursprünglichen Herkunftsgebiet die regimekritischen Demonstrationen ihren Anfang nahmen und der Beschwerdeführer zuletzt in einem Gebiet lebte, das unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte, insbesondere der "Freien Syrischen Armee" stand (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Situation in Syrien in Bezug auf die Verfolgung von - jedweden - "Oppositionellen" muss in der gegebenen Fallkonstellation die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die syrische Regierung in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) als "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des dargestellten spezifischen persönlichen Profils als "Oppositioneller" der syrischen Regierung anzusehen, worin konkrete, den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende asylrelevante Gefährdungsmomente liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher bisher nicht ins Visier der syrischen Regierung geraten und - bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien (zwischen November 2012 und Mai 2013) - unbehelligt geblieben ist, lässt sich bei der konkreten Sachlage daraus noch nicht ableiten, dass er bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien und einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939; vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass eine Verfolgung bereits stattgefunden haben oder bereits konkret angedroht worden sein müsste), zumal der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien auch keinen ("offiziellen") Behördenkontakt hatte bzw. ausschließlich in einem Gebiet unter der Kontrolle der "Opposition" lebte. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben). Der Beschwerdeführer unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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