L503 2009480-3•BVwG L503 2009480-3
L503 2009480-3Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L503 2009480-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Moore Stephens Salzburg GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.12.2014, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") hat mit Bescheid vom 25.03.2014 ausgesprochen, dass von der nunmehrigen BF, der XXXX , wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 980 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend aus, dass die Lohnzettel für 49 konkret genannte Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.
Die SGKK hat zudem mit Bescheid vom 26.03.2014 ausgesprochen, dass von der BF wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein weiterer Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei, wobei diesbezüglich ausgeführt wurde, dass der Lohnzettel für einen konkret genannten (weiteren) Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung finden sich bei beiden Bescheiden lediglich die in Computerschrift geschriebenen Worte "Ihr Dienstgeberservice i.A. Mag. XXXX ".
2. Gegen beide Bescheide wurde ein "Antrag auf Nachsicht" gestellt und die Stundung der vorgeschriebenen Beitragszuschläge beantragt.
3. Mit als "Beschwerdevorentscheidungen" bezeichneten Erledigungen vom 06.05.2014, XXXX und XXXX , bestätigte die SGKK die oben erwähnten Bescheide gem. § 14 VwGVG und § 113 Abs 4 ASVG. Begründend führte die SGKK in beiden Erledigungen lediglich wörtlich aus:
"Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vom 28.04.2014 vorgebrachten Ausführungen hat die Kasse die vorab angeführte Entscheidung getroffen." Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung finden sich lediglich die in Computerschrift geschriebenen Worte "Ihr Dienstgeberservice".
4. Gegen diese Erledigungen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 07.07.2014 legte die SGKK die Akten dem BVwG vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
6. Am 20.08.2014 ersuchte das BVwG die SGKK telefonisch um Mitteilung, ob im Hinblick auf die als "Beschwerdevorentscheidungen" bezeichneten Erledigungen allenfalls Ausfertigungen existieren würden, aus denen das bescheiderlassende Organ - etwa durch persönliche Unterschrift - ersichtlich sei; dem BVwG wurde daraufhin mitgeteilt, dass gegenständlich offensichtlich aufgrund eines Programmfehlers die "Beschwerdevorentscheidungen" unsigniert bzw. ohne Hinweis auf das bescheiderlassende Organ abgefertigt worden seien; eine nachträgliche Übermittlung mit einer Unterschrift des zuständigen Herrn Mag. K. könnte jedoch vorgenommen werden (siehe Aktenvermerk vom 20.08.2014).
7. Mit Beschluss des BVwG vom 25.08.2014 wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die "Beschwerdevorentscheidungen" ohne den Namen eines Genehmigenden erlassen worden seien, weshalb sie absolut nichtig seien.
8. Die SGKK hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.12.2014 neuerlich ausgesprochen, dass von der BF wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.020 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend im Wesentlichen aus, dass die jährlichen elektronischen Lohnzettel für den Beitragszeitraum Jänner bis Juni 2013 für 50 konkret genannte Dienstnehmer erst am 18.03.2014 an die SGKK übermittelt worden seien, obwohl die gesetzliche Meldefrist für die elektronische Einbringung gem. § 34 Abs 2 ASVG bereits am 28.02.2014 geendet habe, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.
9. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 20.01.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird eingangs die ersatzlose Behebung des Bescheids beantragt; weiters wird eine "Entscheidung durch den gesamten Senat" sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Sodann wird ausgeführt, der Bescheid sei entgegen dem Grundsatz von "res iudicata" noch einmal erlassen worden, obwohl das BVwG mit Beschluss vom 25.08.2014 über den vorliegenden Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden habe. Eine Entscheidung in der Sache liege nämlich auch dann vor, wenn - wie gegenständlich - das BVwG festgestellt habe, dass die erstinstanzlichen Bescheide nichtig seien, sodass die neuerliche Entscheidung durch die SGKK unzulässig gewesen sei.
Die elektronische Übermittlung von Lohnzetteln für 50 Dienstnehmer sei tatsächlich um 18 Tage verspätet erfolgt. In die Ermessensübung der belangten Behörde hätte allerdings sowohl das Ausmaß der Verspätung als auch der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei, einfließen müssen.
Die Höhe des festgesetzten Beitrages sei für eine kurzfristig verspätete Abgabe der Lohnzettel auf Grund eines einmaligen Versehens jedenfalls überschießend und unsachlich, wobei auch zu beachten sei, dass es aufgrund der übermittelten Jahreserklärungen zu keinen Nachzahlungen gekommen sei. Bestritten werde der Verwaltungsaufwand, welcher seitens der Behörde auch nicht dargelegt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stelle die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gemäß § 113 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe sei eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages.
10. Mit Beschwerdevorlage vom 09.02.2015 legte die SGKK den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme dem BVwG vor.
Neben der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wird darauf hingewiesen, dass die verspätete Übermittlung vom BF nicht bestritten werde.
Gegenständlichen Meldeverstoß betreffend seien seitens der SGKK mangels Erfüllung formaler Voraussetzungen zuvor lediglich absolut nichtige, als Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Schreiben ergangen, weshalb das Hindernis der res iudicata entgegen der Ansicht der BF dem nunmehr bekämpften Bescheid nicht entgegenstehe.
Im konkreten Fall handle es sich nachweislich nicht um den ersten Verstoß der BF innerhalb des Beobachtungszeitraumes. Die BF sei wegen der verspäteten Übermittlung eines Jahreslohnzettels im Jahr 2013 bereits einmal verwarnt worden. Wegen verspäteter oder unterlassener Übermittlung von Jahreslohnzetteln würden der SGKK näher aufgeschlüsselte Verwaltungskosten in Höhe von 61,70 EUR pro Bescheid anfallen.
Gegenständlich betreffe der Meldeverstoß 50 Dienstnehmer und sei die Veranschlagung in Höhe von 1.020 Euro am unteren Ende bemessen, hätte der Beitragszuschlag doch bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden können.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
11. Mit Schreiben vom 02.06.2015 übermittelte das BVwG dem steuerlichen Vertreter der BF die Stellungnahme der OÖGKK und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.
12. Mit Stellungnahme vom 16.06.2015 betonte der steuerliche Vertreter der BF eingangs nochmals, dass in verfahrensrechtliche Hinsicht entschiedene Sache vorliege.
Weiters wird sodann betont, dass keine Beträge nachzubezahlen gewesen seien. Unter Hinweis auf Sonntag, ASVG1 § 113 Rz 14 wird ausgeführt, dass die Höchstgrenze des Beitragszuschlages nur ein Mehraufwand der Verwaltung sein könne.
Unter dem Verwaltungskostenmehraufwand sei iSd Judikatur zu § 113 ASVG nicht der mit der Führung des Rechtsmittelverfahrens, sondern nur der mit der Feststellung der Beitragsschuld (als Voraussetzung ihrer Eintreibung) verbundene Mehraufwand zu verstehen.
Hinsichtlich des Mehraufwandes sei zwischen "Fixkosten" und "variablen Kosten" zu unterscheiden. Bei der von der SGKK vorgenommenen Kalkulation der Kosten handle es sich um eine Kostenrechnung auf Basis von Vollkosten. Der seitens der SGKK dargestellte Mehraufwand in Höhe von € 61,70 pro Bescheid sei im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen "Fixkosten" und "variablen Kosten" zu hoch gegriffen. Nach Ansicht der BF könnten nur die "variablen Kosten" (EDV-Mahnung, EDV-Bescheid, Rsb/Kuvert, Rsb/Porto, Einzelporto, Kuvert/Mahnung) vorgeschrieben werden, welche für den gegenständlichen Fall € 5,82 pro ausgefertigter Mahnung und Bescheid betragen würden.
Im Übrigen handle es sich beim gegenständlichen Bescheid um einen Sammelbescheid und hätte dabei die damit einhergehende Kostendegression berücksichtigt werden müssen. Die hier fiktiven Kosten einfach zu multiplizieren, sei völlig unsachgerecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Lohnzettel für 50 Dienstnehmer der BF wurden erst am 18.03.2014 der SGKK übermittelt, obwohl sie bis Ende Februar 2014 zu übermitteln gewesen wären.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstrittig. Die BF führt in ihrem Einspruch selbst aus, dass keine zeitgerechte Übermittlung erfolgt sei.
Zu A) Abweisung der Beschwerde nach § 113 Abs 4 ASVG
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die BF in ihrer Beschwerde eine "Entscheidung durch den gesamten Senat" beantragte, allerdings folgt aus § 414 Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG klar, dass im Hinblick auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlags, bei dem nicht etwa die Versicherungspflicht als Vorfrage zu beurteilen ist (gegenständlich ist die Versicherungspflicht unzweifelhaft keine Vorfrage, zumal es nur um die Vorlage der Lohnzettel geht), die Partei keine Möglichkeit hat, durch einen Antrag eine Senatszuständigkeit zu bewirken; vielmehr besteht in einer derartigen Angelegenheit ausschließlich eine Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
§ 34 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3. Einschlägige Rechtsprechung:
Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).
4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
4.1. Zur Zuständigkeit des Einzelrichters
Wie bereits oben unter Punkt 1. ausgeführt wurde, folgt aus § 414 Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG klar, dass im Hinblick auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gem. § 113 Abs 4 ASVG die Partei keine Möglichkeit hat, durch einen Antrag eine Senatszuständigkeit zu bewirken, sodass gegenständlich ungeachtet der von der BF in ihrer Beschwerde begehrten "Entscheidung durch den gesamten Senat" eine Einzelrichterzuständigkeit besteht.
4.2. Zum Einwand der res iudicata
Insoweit die BF in ihrer Beschwerde argumentiert, eine Entscheidung in der Sache liege auch dann vor, wenn - wie gegenständlich - das BVwG bereits in einem vorangegangenen Verfahren festgestellt habe, dass die erstinstanzlichen Bescheide nichtig seien - sodass die neuerliche Entscheidung durch die SGKK unzulässig gewesen sei -, unterliegt sie einem Rechtsirrtum: Das BVwG hat nämlich mit Beschluss vom 25.08.2014, Zl. L503 2009480-1/2E, gerade keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern vielmehr anlässlich einer Beschwerdezurückweisung ausgesprochen, dass die bekämpften Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) vom 06.05.2014 absolut nichtig sind, das heißt, dass die entsprechenden "Bescheide" niemals existiert haben. Der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus angemerkt, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die (zuvor) in der gegenständlichen Sache ergangenen "Bescheide" der SGKK vom 25.03.2014 und 26.03.2014 durch den seinerzeitigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht unter einem aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wären, diese "Bescheide" dennoch niemals existiert haben, zumal der VwGH mit Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. Ra 2014/08/0009, klargestellt hat, dass es sich bei derartigen, mittels EDV-Programm MVB automatisiert erstellten "Bescheiden" um absolut nichtige Akte handelt.
Konkret liegt somit unzweifelhaft keine res iudicata vor, die eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheids bewirkt hätte.
4.3. Zum Beitragszuschlag im Einzelnen
Unstrittig hat es die BF verabsäumt, ihrer Verpflichtung zur termingerechten Übermittlung der Lohnzettel für 50 durch die SGKK namentlich genannte Dienstnehmer nachzukommen.
Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gem. § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von 1.020 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist in Anbetracht der Argumentation der SGKK, dass es gegenständlich um 50 Dienstnehmer geht und es sich nicht um den ersten Meldeverstoß der BF handelt, auch kein Ermessensfehler erkennbar.
Hinsichtlich des von der BF bestrittenen Mehraufwandes bzw. der von ihr verlangten Aufteilung in "Fixkosten" und "variable Kosten" ist zunächst anzumerken, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (VwGH 2000/08/0186 vom 20.11.2002). Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 4 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der SGKK erübrigen.
Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit einer ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG in Form der Gewährung von Parteiengehör fest.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.