BVwG I403 2107284-1

I403 2107284-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015

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Regest

Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer, Säumnisbeschwerde,<br/>subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung

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BVwG I403 2107284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2107284.1.00

Spruch

I403 2107284-1/4E

I403 2107280-1/4E

I403 2107287-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria und XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, wegen Beschwerde der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 31.07.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 831110609, 831110805 and 831110707 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, Mutter und zwei minderjährige Kinder, reisten am 30.07.2013 legal in Besitz eines Visums nach Österreich ein und stellten am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärten in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, aber denselben Schutz wie der Ehegatte bzw. Vater beantragen zu wollen, welchem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

2. Am 22.10.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

3. Am 02.02.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde gemäß § 132 Abs. B-VG und § 8 VwGVG ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, da die belangte Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden habe.

4. Am 15.05.2015 wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und erklärt, dass beabsichtigt sei, zeitnah eine Entscheidung zu treffen.

5. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vorlage der Verwaltungsakten auf.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz wurde allerdings der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Absatz 4 Asylgestez eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2015 erteilt, wobei sich die Dauer aus dem Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters ergab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer hatten in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten beantragt. Mit Bescheid vom 19.05.2015 wurde ihnen dieser Status zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hatte und dass von den Beschwerdeführern beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. Da dieser Status den Beschwerdeführern mittlerweile zuerkannt wurde und somit auch keine Säumnis der belangten Behörde mehr vorliegt, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.

Es wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass § 16 Abs. 1 VwGVG eine Nachholung des Bescheides nach Einlangen einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nur innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten vorsieht und dass der vom Bundesamt am 19.05.2015 erlassene Bescheid nach dieser Frist lag, welche am 02.02.2015 mit Einbringung der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hatte. Nachdem der Bescheid dem in der Beschwerde vorgebrachten Antrag entspricht, ist aber kein Interesse an einer weiteren inhaltlichen Entscheidung mehr gegeben.

Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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