BVwG G309 2016496-1

G309 2016496-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

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BVwG G309 2016496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2016496.1.00

Spruch

G309 2016496-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Martin SMODEJ als Beisitzer, in der Beschwerdesache des XXXX,

geb. am XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 08.09.2014 bis 19.10.2014, Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 16.10.2014, sowie Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2014, GZ: RGS631/SfA/0566/2014-Sch/DS, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 29.07.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF am Kurs "Fit4Job" im Schulungszentrum XXXX teilzunehmen habe, da der BF seit Jänner 2014 bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet sei und sich bis dato keine Arbeitsaufnahme ergeben habe. Der Kurs diene zur intensiven Arbeitssuche und Neuerstellung der Bewerbungsunterlagen, die Dauer betrage fünf Wochen, 3 Mal wöchentlich für einen halben Tag. Über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG sei der BF nachweislich aufgeklärt worden.

2. Mit Einladungsschreiben vom 04.08.2014 sei der BF zum Kurs "Fit4Job", beginnend mit 08.09.2014, geladen worden. Im Schreiben war eine Übersicht über die Inhalte der Kursmaßnahme enthalten.

3. Aus dem zwischen der belangten Behörde und dem BF ergangenen Schriftverkehr über das eAMS-Konto geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass der BF um Befreiung bzw. Aufschiebung der Kursmaßnahme angesucht habe. Der BF erwarte sich eine ausführliche Stellungnahme seitens der belangten Behörde, welchen Nutzen dieser Kurs für ihn haben solle. Der BF befinde sich am Ende seines rechtswissenschaftlichen Studiums und müsse jedenfalls noch kommendes Wintersemester eine Vielzahl von Prüfungen ablegen, um dieses Studium bis Anfang-Mitte 2015 zu beenden und somit dem Arbeitsmarkt noch früher zur Verfügung zu stehen.

Die belangte Behörde teilte dem BF am 02.09.2014 sowie am 03.09.2014 mit, dass der Kurs Fit4Job zur Unterstützung der Arbeitssuche, Erneuerung der Bewerbungsunterlagen und Erhalt von Informationen zu den Bewerbungsgesprächen diene. Der Nutzen sei die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die bestmögliche Gestaltung der Bewerbungsunterlagen, da sich bis dato keine Arbeitsaufnahme ergeben habe. Der Kurs diene weiters der Erhebung der IST-Situation, der Vermittlungsunterstützung und Ressourcenstärkung.

4. Am 16.09.2014 wurde bei der belangten Behörde wegen Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des BF zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Am 29.07.2014 sei dem BF der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Fit4Job" im Schulungszentrum XXXX teilzunehmen. Der BF habe gegenüber der belangten Behörde nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG erklärt, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er keinen Sinn in dieser Maßnahme sehe. Der BF finde, dass diese Maßnahme für ihn und auch den Kursleiter eine Zeitverschwendung sei. Er wäre jedoch bereit an einem anderen Kurs oder an einer anderen Maßnahme, sofern diese nichts mit einem Bewerbungstraining oder ähnlichem zu tun hätte, zu besuchen. Weiters erklärte der BF, dass er ab Dezember 2014 voraussichtlich mehr Zeit für eine mögliche Arbeitsstelle haben werde, da er keine verpflichtenden Vorlesungen mehr absolvieren müsse. Berücksichtigungswürdige Gründe habe der BF keine genannt. Die Niederschrift wurde vom BF unterfertigt.

5. In weiterer Folge brachte der BF mittels Nachricht im eAMS-Konto zur oben bezeichneten Niederschrift am 16.09.2014 im Wesentlichen vor, dass er als berücksichtigungswürdigen Umstand gemäß § 10 Abs. 3 AlVG bekannt gebe, sich im für die Wiedereingliederungsmaßnahme vorgesehenen Zeitraum intensiv um den möglichst raschen Abschluss seines Studiums bemüht haben zu müssen. Der alsbaldige Abschluss sei im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen, insbesondere deshalb da er dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung stehe und eine weitere Qualifikation erwerbe. Hervorzuheben sei weiters, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme genau zu einem Zeitraum stattfinde, indem eine Prüfungsvorbereitung unerlässlich sei. Des Weiteren brachte der BF vor, dass es sich bei der erteilten Maßnahme "Fit4Job-Kurs" ohnehin um keine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handle und daher der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ohnehin keine Anwendung finde.

In einer weiteren Nachricht aus dem eAMS-Konto vom 16.09.2014 erklärte der BF, dass er folgende Einwendungen gegen die Niederschrift habe: Die Behauptung, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen sei völlig unrichtig. Tatsächlich sei der Grund des Auftrags hauptsächlich darin gelegen, dass der BF seit Jänner 2014 arbeitslos gemeldet sei.

Im Allgemeinen betrachte der BF einen Fit4Job-Kurs durchaus als eine sinnvolle Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Dies sei in seinem individuellen Fall aber nicht gegeben. Allein die Dauer seiner Arbeitslosigkeit vermag, entgegen der bisherigen Meinung des Arbeitsmarktservice, einen sinnvollen Kurs für seinen Fall nicht zu begründen.

6. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.10.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld (richtigerweise: Notstandshilfe) gemäß § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 08.09.2014 bis 19.10.2014 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde angeführt, dass der BF am 29.07.2014 den Auftrag erhalten habe, an der Maßnahme Fit4Job mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.09.2014, teilzunehmen. In der Niederschrift vom 16.09.2014 habe der BF angegeben, dass die Maßnahme für ihn eine Zeitverschwendung sei. Einen anderen Kurs sofern, dieser nichts mit einem Bewerbungstraining zu tun habe, würde der BF besuchen wollen. Ab Dezember 2014 habe der BF mehr Zeit für eine mögliche Arbeitsstelle, da der BF keine verpflichtenden Vorlesungen mehr absolvieren müsse. Über den Kurseinstieg und auch über die Sinnhaftigkeit sei der BF informiert worden. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 10 AlVG.

7. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass der BF in Hinblick auf seine bisherige Berufserfahrung sowie abgeschlossene und laufende Ausbildung Bedenken bezüglich der Effektivität und Nutzen der genannten Wiedereingliederungsmaßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe. Diese Maßnahme solle laut der belangten Behörde der Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen und bei Bewerbungsgesprächen dienen. Die belangte Behörde begründete die Teilnahmepflicht des BF an der Wiedereingliederungsmaßnahme damit, dass der BF seit 03.01.2014 arbeitslos gemeldet sei. Da dies der einzige Grund für die belangte Behörde gewesen sei den BF zur Teilnahme an dieser Maßnahme zu verpflichten, obwohl es offensichtlich sei, dass diese Maßnahme in seinem Fall nicht zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führen werde, habe der BF der belangten Behörde mitgeteilt, mangels gesetzlicher Voraussetzung nicht an der Maßnahme teilzunehmen. Daher sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG schon deshalb nicht erfüllt und der bescheidmäßig ausgesprochene Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 6 Wochen rechtswidrig.

Des Weiteren werde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorgebracht, da einerseits die Effektivität und der Nutzen der Maßnahme nicht eruiert bzw. begründet worden sei, sondern ausschließlich der Tag der Arbeitslosenmeldung als Begründung für die Maßnahme herangezogen worden sei. Andererseits sei sein Anbringen zur Niederschrift vom 16.09.2014 im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt und somit das Recht auf rechtliches Gehör missachtet worden. Auch seien die Einwendungen des BF gegen die Niederschrift vom 16.09.2014 im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt und somit sein rechtliches Gehör missachtet worden. Im Übrigen sei der Regionalbeirat trotz Geltendmachung von Nachsichtgründen nicht beigezogen worden und habe der BF trotz mehrmaliger Aufforderung eine Liste der Mitglieder des Regionalbeirates nicht übermittelt bekommen. Der BF beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2014 sowie die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

8. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 09.12.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die arbeitslose Person, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigere, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliere. Der Anspruch sei in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, Krankheit, Niederkunft, Todesfall und dgl. (VwGH 18.10.2000, 99/08/0116), ganz oder teilweise nachzusehen. Der Regionalbeirat sei vor einer Nachsichtserteilung anzuhören, wenn der Arbeitslose selbst berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe geltend gemacht habe oder das Ermittlungsverfahren allfällige Nachsichtsgründe ergeben habe. Die gemäß § 10 AlVG idF BGBl 1996/201 zwingend vorgeschriebene Anhörung des Regionalbeirates vor Verhängung einer Sanktion sei mit BGBl I 2004/77 entfallen.

Die vom BF angeführten Einwendungen, wonach er sich im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit im Zeitraum der Maßnahme intensiv um den möglichst raschen Abschluss seines Studiums bemühen müsse, könne nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz leider nicht als Nachsichtsgründe gewertet werden. Die belangte Behörde könne auf die rasche Beendigung des Studiums weder bei der Vermittlung noch bei der Planung von Unterstützungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme "Fit4Job" wäre die momentane IST-Situation des BF erhoben worden und hätte eine Analyse der Ausgangssituation und des regionalen Arbeitsmarktes stattgefunden, damit vor der Verfestigung der Arbeitslosigkeit alternative Strategien zur Arbeitssuche erarbeitet hätten werden können. Um die Arbeitslosigkeit des BF so kurz wie möglich zu halten und weil die eigenen Bemühungen des BF bislang gescheitert seien, wäre die Vermittlungsunterstützung (Erweiterung und Veränderung der Jobprofile, Entwicklung realistischer Perspektiven, Analyse des Bewerbungsverhaltens und der Bewerbungsrückmeldungen) und Ressourcenstärkung forciert sowie das Bewerbungsmanagement neu ausgerichtet bzw. optimiert worden.

Nach derzeitiger Gesetzes- und Weisungslage müsse die Aufnahme einer anderen Beschäftigung binnen acht Wochen nach der Pflichtverletzung (hier: Weigerung an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen) erfolgen, ansonsten könne diese neue Arbeitsaufnahme keine Nachsicht im Sinne des Gesetzes erwirken. Der BF sei am 08.09.2014 nicht in die Maßnahme eingestiegen, die Ausschlussfrist habe daher am 08.09.2014 begonnen. Der BF habe bisher keine neue nachhaltige vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.

9. Mit E-Mail über das E-AMS-Konto vom 18.12.2014 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten. In einem legte der BF den zwischen ihn und der belangten Behörde erfolgten Schriftsatzwechsel, sein Anbringen und Einwendungen zur Niederschrift vor.

10. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war von 18.01.2014 bis 15.08.2014 in Bezug von Arbeitslosengeld und bezieht seit 16.08.2014 Notstandshilfe.

Der BF sucht mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Hardwareentwickler bzw. Elektrotechniker.

In der Betreuungsvereinbarung wurde mit dem BF die Teilnahme an der Maßnahme "Fit4Job" im Schulungszentrum XXXX vereinbart.

Der BF wurde mit Einladungsschreiben vom 04.08.2014 zur Wiedereingliederungsmaßnahme "Fit4Job" geladen.

Der BF nahm an der Maßnahme Fit4Job im Schulungszentrum XXXX mit Beginn 08.09.2014 ohne wichtigen Grund nicht teil.

Der BF wurde von der belangten Behörde mit Niederschrift vom 16.09.2014 über die Rechtsfolgen einer Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung belehrt.

Der BF hat anstatt der Teilnahme an der Maßnahme keine andere Beschäftigung aufgenommen oder ist in eine andere Maßnahme eingetreten. Auch konnten keine sonstigen Gründe für eine Nachsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A):

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z 1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar iVm § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 08.09.2000, 2000/19/0035). Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (VwGH v. 20.04.2005, 2004/08/0031).

Mit BGBl. Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit mit 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführliche) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und so in die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (VwGH v. 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind, außer der im Gesetz ausdrücklich genannte Grund der Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach der Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/08/0231). (VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im Übrigen seien die in der Notstandshilfeverordnung im Zusammenhang mit der individuellen Freigrenzen Erhöhung demonstrativ umschriebenen "berücksichtigungswürdigen Fälle" auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wären etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstands Gründung und dgl. Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2000, 99/08/0116).

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3. Der BF macht Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend, da die belangte Behörde die Effektivität und Nutzen der Maßnahme nicht begründet habe. Es sei offensichtlich, dass die Maßnahme in seinem Fall nicht zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führen werde, sodass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht erfüllt sei.

Damit kann der BF eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen:

Zum Zeitpunkt der Zuweisung der Maßnahme durch die belangte Behörde stand der BF im Bezug von Leistungen aus der Notstandshilfe, wodurch eine längere Arbeitslosigkeit indiziert wird. Mit der zugewiesenen Maßnahme hätte unter anderem die Möglichkeit bestanden, die momentane IST-Situation zu erheben, eine Analyse der Ausgangssituation des BF und des regionalen Arbeitsmarktes durchzuführen und somit vor der Verfestigung der Arbeitslosigkeit alternative Strategien zur Arbeitssuche zu erarbeiten. Darüber wurde der BF - wie aus dem Schriftverkehr ersichtlich - seitens der belangten Behörde informiert. Das Erstellen von Bewerbungsunterlagen und Bewerbungsgespräche bildeten lediglich einen Teil der Kursinhalte, die dem BF spätestens durch den Erhalt der Kurseinladung bekannt waren.

Es musste somit für den BF im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich für ihn mit der Maßnahme die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen würde.

Offensichtlich bestand beim BF von Vornherein kein Interesse an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, gab dieser vor der belangten Behörde an, die Maßnahme sei für ihn eine Zeitverschwendung und er habe erst ab Dezember 2014 wieder mehr Zeit für eine mögliche Arbeitsstelle, da er keine verpflichtenden Vorlesungen mehr absolvieren müsse.

Aus diesen Angaben kann nicht nur ein Desinteresse an einer Wiedereingliederungsmaßnahme entnommen werden, sondern impliziert vielmehr, dass der BF aufgrund seines Studiums derzeit auch keine Zeit für die Vermittlung einer Arbeitsstelle habe, womit eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG (der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen) nicht erfüllt wäre.

In Bezug auf die weiteren Ausführungen des BF ist festzuhalten, dass er aufgrund des Bezuges der Notstandshilfe keinen Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr genießt und er daher auch keinen Anspruch haben konnte, dass ihm nur solche Kurse vermittelt werden, die in einem gewissen Zusammenhang zu der bisher von ihm abgelegten Ausbildung stehen oder unter Berücksichtigung dieser Ausbildung seine konkreten Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Soweit sich der BF daher auf die Nutzlosigkeit des Kurses bezieht, da er ein Studium absolviert, übergeht er seine in anderer Hinsicht bestehenden Vermittlungsdefizite.

Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine längere Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389).

Ebenso konnten keine Gründe für eine Nachsicht festgestellt werden.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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