W182 2127762-1•BVwG W182 2127762-1
W182 2127762-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zurückverweisung
W182 2127762-1/4E
W182 2127766-1/4E
W182 2127764-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX sowie 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, Zlen.
14-1000001102/14000595/BMI-BFA_STM_RD (ad 1.), 14-1000001309/14000604/BMI-BFA_STM_RD (ad 2.) und 14-1000001200/14000625/BMI-BFA_STM_RD (ad 3.)
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Betreffend Spruchpunkte II., III. und IV. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sind ein Ehepaar. Sie und ihr minderjähriger Sohn, der 16-jährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind Muslime und waren im Herkunftsstaat in der XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien wohnhaft. Die beschwerdeführenden Parteien reisten zusammen am 30.12.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ihren Antrag begründeten die beschwerdeführenden Parteien im erstinstanzlichen Verfahren in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.01.2016 im Wesentlichen ausschließlich damit, dass der BF1 an Zungenkrebs leide und im Herkunftsland keine effiziente Behandlung erhalte.
In der Erstbefragung am 01.01.2014 war der BF aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage zu sprechen und antworte auf die Befragung schriftlich. Zu seinen Fluchtgründen gab er an: "Ich bin nach Österreich gekommen, zusammen mit meiner Frau und Kind, weil ich möchte leben und da gesund werden. Ich weiß, dass man Krebs nicht besiegen kann. Wir wollen hier leben." Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen an: "Der einzige Fluchtgrund ist wegen meinem Ehemann. Mein Ehemann leidet an Krebs und in Tschetschenien ist es unmöglich, medizinische Versorgung zu erhalten und wenn es möglich ist, möchten wir hier bleiben. [...] Für meinen Sohn gilt der gleiche Asylgrund wie für mich. Er ist seit seiner Geburt ständig in meiner Obhut."
Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe die BF2 nichts zu befürchten. Sie hätten gemeinsam am 23.12.2013 das Herkunftsland verlassen.
In einer Einvernahme am 12.01.2016 brache der BF1 beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Erkrankung nach Österreich gekommen sei. Er leide seit 2011 an Kiefer- und Zungenkrebs. Er habe keine Zähne mehr, die Zunge sei ihm entfernt worden und er werde mit einer Sonde ernährt. Sie hätten nicht soviel Geld, um seine Krankheit behandeln zu lassen. Zuhause würde er sofort sterben. In Tschetschenien sei ihm gesagt worden, dass er keine Chance habe, zu überleben. Dann sei der BF1 in XXXX gewesen. Dort sei ihm gesagt worden, dass es fraglich wäre, ob die Krankheit zu behandeln wäre. Sie hätten ihm eine Operation vorgeschlagen, für die sie sehr viel Geld verlangt hätten, welches der BF nicht habe. Danach seien sie nach Dagestan gegangen, wo er eine Bestrahlung bekommen habe, die er sich leisten habe können. Nach der Bestrahlung sei er im Koma auf der Intensivstation gewesen. Als er zu sich gekommen sei, seien seine Beine gelähmt gewesen. Es sei ihnen gesagt worden, dass er keine Bestrahlung mehr bekomme und dass nur noch eine Operation in Frage komme. Er habe sich die Operation nicht machen lassen, da er dort bei der Operation gestorben wäre, weil sie dort nicht so gut wären wie in Österreich. Als er einigermaßen gehen habe können, habe er das Land verlassen. In Österreich sei er behandelt worden bzw. werde er so behandelt, dass es ihm einigermaßen gut gehe. Der BF1 sei im Herkunftsland Installateur gewesen, habe in letzter Zeit 25.000,- bis 30.000,- Rubel verdient. Sie hätten nicht im Überfluss gelebt, doch habe es gereicht. Für die Ausreise habe die BF2 die Wohnung ihres Vaters verkauft. In Tschetschenien hätten sie im Haus des Vaters des BF1 gelebt, wo auch seine Mutter und sein Bruder samt dessen Familie gewohnt hätten. In Tschetschenien würden sich drei verheiratete Töchter, die Mutter, ein Bruder, ein Halbbruder und eine Schwester des BF1 aufhalten. Seine Frau habe dort zwei Schwestern und drei Brüder. In Österreich halte sich ein Cousin des BF1 auf, er sei zwei Mal zu Besuch bei ihm gewesen. Sein Sohn und seine Frau hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien wegen seiner Gründe hier, ausschließlich wegen seinem Gesundheitszustand. Seine Frau würde ihn pflegen. Sein Sohn besuche in Österreich die polytechnische Schule. Der BF1 spreche kein Deutsch, habe in Österreich keinen Freundeskreis, gehe hier keiner Erwerbstätigkeit nach, besuche keine Kurse und sei auch in keinem Verein aktiv. Er sei unbescholten. Nur seine Krankheit verbinde sie mit Österreich.
Das Einvernahmeprotokoll der BF2 vom 12.01.2016 enthält in sehr auffälliger Weise Angaben der BF2, die fast durchgehend nahezu wort-ident mit den Angaben des BF1 sind. Nicht ident mit den Angaben des BF1 sind im Wesentlichen die Ausführungen der BF2, dass sie keine Berufsausbildung habe, sie einen Deutschkurs besuche und es nicht stimme, dass das Leben in Tschetschenien jetzt gut wäre. Nur die Menschen, die für Kadyrow arbeiten, würden gut leben. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe und sei wegen der Gründe ihres Mannes hier, ausschließlich wegen seinem Gesundheitszustand. Dies gelte auch für ihren Sohn.
Vom BF1 wurden eine Reihe von medizinischen Befunden vorgelegt. Aus den Befunden vom Februar 2014 geht im Wesentlichen hervor, dass der BF1 im Februar 2014 wegen "großen tumorösen RF im Bereich des Mundbodens, Zunge an Mundboden fixiert, Zungenbeweglichkeit gar nicht gegeben" operiert (Panendoskopie in AN) worden sei, wobei der operative Eingriff und der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei. Der BF1 sei in weiterer Folge einer Radio/Chemotherapie zugewiesen worden. Einem Befund einer HNO-Abteilung eines Landesklinikums vom November 2015 ist im Wesentlichen zu entnehmen:
XXXX. Aus einem radiologischen Befund eine XXXX vom 05.01.2016 ist als Zusammenfassung zu entnehmen: XXXX
2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Zur Person des BF1 wurde festgestellt: "Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihre Identität steht fest. Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung, welche nicht auch im Heimatland behandelt werden könnte." Zu den Gründen des BF1 für das Verlassen des Herkunftsstaats wurde festgestellt "Die von Ihnen angeführten gesundheitlichen Gründe führen nicht zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz." Zur Situation des BF1 im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt: "Es ist davon auszugehen, dass die von Ihnen angeführten und belegten gesundheitlichen Probleme auch im Heimatland behandelt werden können." Zum Privat und Familienleben des BF1 wurde festgestellt: "Sie haben keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich, außer einem Cousin in Wien, dessen Adresse Sie nicht wissen."
Zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsland wurde festgestellt:
"Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 2.9.2014
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.9.2014
Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 1.9.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 1.9.2014
In der Beweiswürdigung wurde zu den Feststellungen zur Person des BF1 ausgeführt:
"Sie konnten im Verfahren Dokumente vorlegen und Ihre Identität steht daher fest. Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Die vorgelegten Befunde und Ambulanz-Briefe bestätigen Ihre Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes. Hierzu ist anzuführen, dass davon ausgegangen werden kann, dass Ihre Krankheit auch im Heimatland behandelt werden kann. Dem Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland ist unter "MEDIZINISCHER VERSORGUNG" unter anderem zu entnehmen: Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung
für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. ... Falls z.B.
innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in
anderen Teilen Russlands. ... Aufgrund der Bewegungsfreiheit im
Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen."
Zu den Feststellungen zu den Gründen des BF1 für das Verlassen des Herkunftsstaats wurde in der Beweiswürdigung des entsprechenden bekämpften Bescheides ausgeführt, dass sein Fluchtgrund ausschließlich aus seinen gesundheitlichen Problemen resultiere, wobei dazu ausgewählte Angaben des BF1 aus dem Einvernahmeprotokoll vom 12.01.2016 unkommentiert zitiert und Teile der Beweiswürdigung der zuvor zitierten Passagen zu den Feststellungen zur Person des BF1 wiederholt wurden, und daraus das Resümee gezogen wurde, dass die vom BF1 angeführten gesundheitlichen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes keinen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz darstellen würden. Dazu wurde in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: "Wie bereits in den vorigen Abschnitten ausführlich erörtert wurde, stellen Ihre gesundheitlichen Probleme auch keine Begründung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar, zumal davon auszugehen ist, dass diese auch im Heimatstaat behandelt werden können."
Zur BF2 und dem BF3 wurde in den bekämpften Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe angegeben haben und die vom BF1 angeführten und belegten gesundheitlichen Probleme nicht zur Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz führen würden.
3. Gegen die Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist "in vollem Umfang" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 an Kiefer- und Zungenkrebs leide, keine Zähne mehr habe, die Zunge entfernt worden sei und er mit einer Sonde ernährt werde. Der BF1 habe am 30.05.2016 in Österreich die letzte OP gehabt. In der Russischen Föderation respektive Dagestan sei zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet, doch sei insbesondere die aufgrund der schweren Erkrankung des BF1 erforderliche umfassende, von ihm benötigte engmaschige, spezifische und interdisziplinäre medizinische Behandlung im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln des BF1 nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem dem BF1 aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen bzw. Menschen, welche keine derartige Pflege- und Betreuungsfälle seien, äußerst schwierig sei. Auch der BF2 sei es nicht möglich, eine berufliche Tätigkeit anzunehmen, zumal sie ihr ganzes Leben Hausfrau gewesen sei und keinen Beruf erlernt und ausgeübt habe. Bei einer Prognose in Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in den Herkunftsstaat könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische und physische Gesundheitszustand des BF1, welcher sich in Österreich in regelmäßiger Behandlung befinde, bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt massiv verschlechtere und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem dem BF1 aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der BF2 aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der einhergehenden Erkrankungen sowie mangels eines erlernten Berufes kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation bereits für gesunde Menschen äußerst schwierig sei. Es könne daher - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere Angehörige im Herkunftsland leben - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei der Verbringung in den Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.
Dem Beschwerdeschreiben waren eine Reihe medizinischer Befunde in Kopie beigefügt. Hinsichtlich des BF1 ging aus einem Befund eines Landesklinikums vom 12.04.2016 hervor, dass bei diesem am 10.05.2016 eine neuerliche OP (Therapie Zungenlösung und Lappenreduktion in AN) vorgesehen sei. Hinsichtlich der BF2 wurden Befunde vom Jänner bis Februar 2016 vorgelegt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF2 an einer axialen Osteopenie leide und die Indikation einer diesbezüglichen OP zu evaluieren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF1 und die BF2, ein Ehepaar, und der BF3, ihr 16-jähriger Sohn sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind Muslime und waren im Herkunftsstaat in der Teilrepublik Tschetschenien wohnhaft. Die beschwerdeführenden Parteien reisten zusammen am 30.12.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1 machte als Fluchtgrund ausschließlich seinen Gesundheitszustand geltend. Die BF2 und der BF3 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.
Im Übrigen wird auf den unter den Punkten I.1. bis I.3. aufgezeigten Verfahrensgang verwiesen.
Zur allgemeinen Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die der tschetschenischen Volksgruppe angehören und Muslime sind, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
Zur Feststellung des für die Entscheidung nach Spruchpunkt I. maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in die vorgelegten medizinischen Befunde.
Wie bereits ausgeführt brachte der BF1 ausschließlich gesundheitliche Gründe zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor. Seitens der BF2 und für den BF3 wurden keine eigenen Gründe für die Antragstellung vorgebracht, sondern diesbezüglich lediglich auf die Gründe des BF1 verwiesen. Hinsichtlich der BF2 wurden in der Beschwerdeschrift nunmehr zwischenzeitlich auch (eigene) gesundheitliche Probleme vorgebracht. Eine konkrete, individuelle Verfolgung oder Bedrohung aus anderen als rein gesundheitlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den beschwerdeführenden Parteien gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK darzutun:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien, die der tschetschenischen Volksgruppe angehören, Muslime sind, und auch sonst politisch nicht aktiv waren, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären.
Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt wurden seitens der beschwerdeführenden Parteien eine konkrete, individuelle Gefährdung aus anderen als rein gesundheitlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Somit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer konkreten individuellen Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien aus Gründen der GFK im Herkunftsland.
Weiter ist festzustellen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der beschwerdeführenden Parteien aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen.
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF1 einzugehen. So hat sie keine ausreichenden Ermittlungen darüber angestellt, wie schwerwiegend die Erkrankung des BF1 tatsächlich ist, welche medizinische Behandlung konkret indiziert ist, ob diese allenfalls abgeschlossen oder nicht mehr zielführend ist, ob und welche medizinische (Nach)Betreuung indiziert ist, welche konkrete Auswirkungen bzw. Risiken ein Unterbleiben einer Behandlung bzw. Betreuung für den BF1 zufolge hätte.
Aus den vorgelegten Befunden lässt sich in der konkreten Konstellation (für einen medizinischen Laien) nur bruchstückhaft ein Gesamtbild des tatsächlichen Gesundheitszustandes des BF1 und allenfalls damit verbundene Risiken erschließen. Hinzu kommt, dass es die Behörde offensichtlich unterlassen hat, den BF1 in irgendeiner Form konkret zu einer (aktuellen) medizinischen Behandlung zu befragen, wobei dem Akteninhalt auch keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt der vorgelegten Befunde zu entnehmen ist.
Dass es sich bei der Erkrankung des BF1 aber offensichtlich um eine schwerwiegende und (potentiell) lebensbedrohliche Krankheit handelt, ergibt sich etwa aus Hinweisen aus den vorgelegten Befunden, in denen auf "mehrmalige Resektionen" eines "rezidivierenden" Mundbodenkarzinoms, Strahlentherapie sowie wiederholte plastische chirurgische Eingriffe hingewiesen werden. Letzteres deutet darauf hin, dass offenbar neben der onkologischen und radiologischen Behandlung auch eine plastisch-chirurgische Behandlung indiziert war bzw. immer noch indiziert ist. Weiters lässt sich aus den Befunden ableiten, dass beim BF1 offenbar bereits zahlreiche, komplexe medizinische Eingriffe in Österreich durchgeführt wurden, weshalb auch davon auszugehen sein wird, dass die vorgelegten Befunde unvollständig sind. Die Darstellung in der Beschwerde, wonach der BF1 an Kiefer- und Zungenkrebs leide, keine Zähne mehr habe, die Zunge entfernt worden sei und er mit einer Sonde ernährt werde, deutet gleichfalls auf eine schwerwiegende, allenfalls lebensbedrohliche Erkrankung hin.
Dessen ungeachtet hat das Bundesamt im bekämpften Bescheid diesbezüglich aber auch keinerlei Feststellungen zu einer diagnostizierten Erkrankung bzw. einer indizierten Therapie oder (Nach)Betreuung des BF1 getroffen. Das Bundesamt beschränkte sich diesbezüglich lediglich lapidar auf die Feststellung, dass der BF1 "an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung, welche nicht auch im Heimatland behandelt werden könnte", leiden würde, ohne überhaupt die Erkrankung zu benennen oder auf eine konkrete Diagnose zu verweisen. Dem Bescheid ist sohin auf Tatsachenebene auch keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der realen Erkrankung des BF und den dazu vorgelegten Befunden zu entnehmen. Wie das Bundesamt ohne entsprechende Sachverhaltsaufnahme der konkreten Erkrankung bzw. gesundheitlichen Situation des BF1 sowie der indizierten medizinischen Behandlung im Ergebnis zu dieser Schlussfolgerung kommen konnte, erweist sich sohin als nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als ohne eine derartige Feststellung auch keine Ermittlungen zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der (konkreten) Erkrankung des BF1 angestellt werden konnten. Derartige Erhebungen wurden vom Bundesamt aber auch nicht durchgeführt.
Der vom Bundesamt dazu herangezogene Teil eines Länderberichtes enthält lediglich allgemeine Ausführungen zum Thema "Medizinische Versorgung" im Herkunftsland, wird aber der konkreten Situation des BF1 nicht gerecht. So nimmt der Bericht beispielsweise keinerlei Bezug auf die medizinische Versorgungslage und Therapiemöglichkeiten im Bereich der Onkologie, Radiologie oder plastischen HNO-Chirurgie, weshalb auch nicht nachvollziehbar dargetan wurde, ob tatsächlich konkrete und geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland für den BF1 zugänglich sind (vgl. dazu auch VwGH 10.12.2015, Zl. Ra 2014/20/0047 - 0048-6). Angesichts der Erkrankung des BF1, bei der unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde a priori weder eine besondere Schwere noch eine Lebensbedrohung ausgeschlossen werden kann, erweist sich der herangezogene, lediglich sehr allgemein gehaltene Bericht als Entscheidungsgrundlage sohin letztlich untauglich.
Das Bundesamt hat es somit völlig verabsäumt, sich mit der individuellen gesundheitlichen Situation des BF1 in geeigneter Weise im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung auseinanderzusetzen. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde in Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz als ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auch nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt keine konkreten Feststellungen bzw. nachvollziehbare Ermittlungen zur konkreten Ausprägung und zum Stadium der Erkrankung des BF1, zur indizierten medizinischen Behandlung bzw. Nachbetreuung, sowie zu den Konsequenzen infolge einer Nichtbehandlung bzw. ungeeigneten Behandlung getroffen bzw. gesetzt hat, sowie Ermittlungen zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsland in Bezug auf die indizierte Therapie unterlassen hat, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich untaugliche Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als gerade die gesundheitlichen Probleme des BF1 den alleinigen Grund für die Antragstellung darstellen und auch die bloße Durchsicht der vorgelegten Befunde des BF1 in der vorliegenden Konstellation nicht ausreicht, die offenen, entscheidungsrelevanten Fragen objektiv und nachvollziehbar zu klären. Erschwerend kommt aber hinzu, dass dem bekämpften Bescheid - wie bereits ausgeführt - selbst eine erkennbare, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen ist.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.3.3.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt die zuvor angesprochenen, unterlassenen Ermittlungsschritte nachzuholen haben, den BF1 in einer Einvernahme mit den Ermittlungsergebnis zu konfrontieren und auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Entscheidung zu treffen haben.
3.3.4. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 auch auf die bekämpften Bescheide der BF2 und des BF3 durch.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind oder Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Sowohl die BF2 als auch der BF3 sind sohin Familienangehörige des BF1. § 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen, hat. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den BF1 aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, kann auch der Sachverhalt in Hinblick auf dessen Gattin und minderjährigen Sohn - für die keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden sind - nicht feststehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153; VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).
Somit waren aber auch die von der BF2 und dem BF3 bekämpften Bescheide des Bundesamtes hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
3.4. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.4.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe enthält, gleichzeitig den vom Bundesamt diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht erkennbar entgegengetreten wird, sodass diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. f., II.3.3.1. ff. und II.3.4.1. zitierte Judikatur).
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