BVwG W211 1427626-1

W211 1427626-1Tribunal Administrativo Federal26 de jun. de 2015

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Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG W211 1427626-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1427626.1.00

Spruch

W211 1427626-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu geboren zu sein und der Volksgruppe der Sheikal anzugehören. Sie sei im Jahre 2007 von Mogadischu nach Griechenland geschleppt worden. Die letzten vier Jahre bis zu ihrer Ausreise vor zwei Tagen habe sie sich in Athen aufgehalten. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, im Jahr 2006 von Islamisten bedroht worden zu sein. Ihr Vater sei sogar bei dieser Auseinandersetzung erschossen worden. Sie selbst sei entführt und in ein Camp gebracht worden, wo ihr beigebracht worden sei, mit der Waffe zu kämpfen. Nach einem Monat habe sie fliehen können und habe das Land in Richtung Griechenland verlassen.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde gab die beschwerdeführende Partei ergänzend an, Somalia am 13.01.2007 Richtung Griechenland verlassen zu haben. In Somalia habe sie in Mogadischu, im Bezirk XXXX gewohnt. Ihr Vater sei bereits getötet worden. Zu ihrer Frau und ihre Mutter habe sie seit April 2008 keinen Kontakt mehr. Ihre Ehefrau gehöre ebenfalls dem Stamm der Sheikal an.

Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, von den "Maxaakkiimta", die heute Al Shabaab heißen würden, entführt worden und 20 Tage angehalten gewesen zu sein. Aus Angst um ihr Leben und unfreiwillig habe sie mitgemacht. Sie habe dann die Möglichkeit gehabt, zu fliehen. Sie sei anschließend zu einem Bekannten gegangen und nicht in ihre Wohnung zurück. Während dieser Zeit sei sie von der Gruppe gesucht worden. Bei diesem Bekannten, der auch ihre Ausreise organisiert habe, habe sie sich bis dahin aufgehalten.

Sie sei am 17.11.2006 von Al Shabaab entführt worden. Es seien vier vermummte Männer zu ihnen in die Wohnung gekommen, wobei zu dieser Zeit ihr Vater und sie selbst zu Hause gewesen seien. Ihr Vater habe es abgelehnt, als die Männer die beschwerdeführende Partei mitnehmen wollten; es sei zum Streit gekommen, und einer der Vermummten habe den Vater erschossen. Sie selbst sei mit der Spitze des Gewehrs am inneren Kniebereich verletzt worden. Sie habe gesehen, wie ihr Vater ermordet worden sei. Anschließend habe man sie mitgenommen. Sie sei mit verbundenen Augen zu einem Auto gebracht worden, mit dem sie drei Stunden durch den Wald gefahren seien. Am Ankunftsort habe es größere Baracken und rundherum einen Zaun gegeben. Man habe ihr gesagt, dass sie dort die Übungen mitmachen müsse; sie seien trainiert worden, wie man Krieg führe. Man habe gelernt, wie man mit der Waffe umgehe. Eines Nachts habe sie die Möglichkeit gesehen zu flüchten. Zuerst sei sie zu Fuß 6 Stunden gelaufen, dann habe sie mehrere Wagen angehalten, bis sie einer mitgenommen habe. Dieser habe sie nach Mogadischu gebracht. Sie sei an einem ihr unbekannten Ort festgehalten worden. Auf die Frage, wie ihr die Flucht gelungen sei, gab sie an, dass sie auf dem Gang zur Toilette immer von einer Person begleitet worden sei. In dieser Nacht seien ihr Freund und sie nicht beobachtet worden. Sie seien immer wieder in den Wald gegangen, um ihre Notdurft zu verrichten, und seien einmal nicht mehr zurückgekommen. Sie glaube, dass man ihnen damals bereits vertraut habe. Am Anfang habe sie gedacht, dass sie nicht aus diese Situation hinaus könnte und habe sich in ihr Schicksal gefügt. Sie habe noch keinen Einsatz gehabt. Sie habe erst lernen müssen, wie man mit der Waffe umgeht; sie habe die Waffen geputzt und gereinigt.

Al Shabaab sei öfter zu ihrer Mutter gegangen und habe diese bedroht. Sie haben den Freund der beschwerdeführenden Partei nicht gekannt und die beschwerdeführende Partei dort nicht vermutet. Ihre Mutter habe sie zweimal dort besucht. Auf den Vorhalt, dass Al Shabaab mittlerweile aus Mogadischu verdrängt worden sei, sagte die beschwerdeführende Partei, dass Al Shabaab überall auftauchen und Rache nehmen könne. Sie habe trotz ihrer Abwesenheit und nach Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu noch immer Angst, im Falle einer Rückkehr gefunden und umgebracht zu werden. Sie gehöre dem Stamm der Sheikal an. Die Sheikal seien eine Volksgruppe, die über ganz Somalia verteilt sei. Für Stämme habe sie sich selbst nie interessiert.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Sheikal sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie am 17.11.2006 von Al Shabaab für etwa einen Monat gefangen genommen und in einem Trainingslager angehalten worden sei. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die Fluchtgeschichte lediglich konstruiert worden sei. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei seien zu vage und detailarm gewesen.

5. Die gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachte Beschwerde führte zusammengefasst aus, dass die Behörde es unterlassen habe, die beschwerdeführende Partei dahingehend zu befragen, ob ihre Familie vor dem 17.11.2006 Übergriffen durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch nicht ermittelt worden, welche Einstellung der Vater der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem radikalen Islamismus gehabt habe bzw. was seine Motivation gewesen sei, die Rekrutierung abzulehnen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, die beschwerdeführende Partei zu ihrer Einstellung gegenüber den Al Shabaab zu befragen. Es werde der Antrag gestellt, einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen zum Beweis dafür, dass die Verletzungen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich auf die von ihr geschilderte Weise zu Stande gekommen seien. Schließlich seien auch die Länderfeststellungen teilweise widersprüchlich. Der beschwerdeführenden Partei sei außerdem in der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.

6. Mit Schreiben vom 06.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

8. Am 18.06.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu den Länderinformationen ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das in diesen gezeichnete optimistische Bild betreffend die Sicherheitslage in Mogadischu im Widerspruch damit stehe, dass es de facto keine Gebiete in Mogadischu gebe, die als absolut sicher eingestuft werden können. Al Shabaab könne in der ganzen Stadt agieren und überall zuschlagen. Die Zahl der Exekutionen durch Al Shabaab von sog. "Spionen" sei gestiegen. Von Al Shabaab gehe nach wie vor eine massive Bedrohung aus, wobei auf Meldungen kürzlicher Anschläge verwiesen wurde. Es sei davon auszugehen, dass Al Shabaab über ein Netzwerk verfüge, das Deserteure ausfindig machen könne. Auch seien Zwangsrekrutierungen in Mogadischu nicht auszuschließen. Die Verfolgung von Deserteuren sei eine prioritäre Aufgabe der Al Shabaab geworden. Die beschwerdeführende Partei könne daher als Deserteur in Mogadischu von Al Shabaab ausgeforscht und getötet werden. Sie würde außerdem als Rückkehrer aus dem Westen ins Visier der Al Shabaab gelangen.

9. Am 23.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu, im Bezirk XXXX.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich weiß nicht, wer noch dort lebt.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Seit 2008 habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter, das war die Zeit, seit ich in Griechenland bin. Seitdem hatte ich keinen Kontakt mehr.

R: Und zu Ihrer Frau?

P: Auch zu ihr habe ich keinen Kontakt mehr, seit ich Somalia verlassen habe.

R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somaliland oder Puntland?

P: Nein, niemanden.

R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Schule, Arbeit?

P: Als ich klein war, habe ich eine Privatschule besucht und sonst war ich Zuhause. Das war eine Privatschule, ich habe ca. zwei Jahre die Schule besucht.

R: Haben Sie Lesen und Schreiben gelernt?

P: Ja.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Sheikhal, XXXX.

R: Sind die Sheikhal XXXX Ihrer Meinung nach den Hawiye zugehörig?

P: Ich weiß es nicht. Ich glaube es nicht, aber die anderen Somalier sagen, dass die Sheikhal zu den Hawiye gehören. Die Sheikhal sind religiöse Leute und sind integriert bei den anderen Somaliern.

R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?

P: Ich persönlich habe keine Probleme bekommen.

R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind.

P: Ich habe Somalia wegen eines persönlichen Problems verlassen. Als ich in Somalia war, damals im Jahr 2006, am 17.11.2006, hat meine Familie Probleme bekommen. Vier Männer, die Mitglieder der islamischen Gerichte waren, sind zu uns nach Hause gekommen. Sie haben damals die Macht in unserer Stadt gehabt. Sie sind gekommen, weil sie mich mitnehmen wollten. Mein Vater war damals anwesend. Er hat das verweigert. Die Männer haben gesagt, dass sie mich haben wollen, dass ich mit ihnen arbeiten soll. Mein Vater hat das abgelehnt und sie haben einige Zeit miteinander gesprochen. Dann haben sie meinen Vater getötet. Sie haben ihn erschossen. Sie wollten mich verschleppen. Ich war schockiert. Mein Vater war tot. Ich habe geweint. Ich habe mich geweigert, mitzugehen. Ich habe geschrien. Sie haben mich mit der Spitze des Gewehrs, das ist wie ein Messer, gestochen, und dann haben sie mich mit ihrem Auto mitgenommen. Sie haben meine Augen verbunden. Das Auto ist ca. 3 Stunden gefahren. Sie haben mich irgendwohin außerhalb der Stadt gebracht, wo keine Menschen wohnen. Sie haben mich in eines ihrer Camps gebracht. Sie haben gesagt, ich werde hierbleiben, ich werde hier leben und ich werde für sie arbeiten. Sie haben gesagt, bis ich gut trainiert werde, werde ich für sie die Gewehre putzen. Ich persönlich war nicht einverstanden, für sie zu arbeiten, aber sie haben mich gezwungen, das zu tun. Es waren einige größere Gebäude und Häuser aus Wellblech. Die Häuser waren nicht richtig eingemauert, sondern mit Holz eingezäunt. Auf Nachfrage: Es gab Häuser aus Wellblech. Das war ein großes Camp und ungefähr 200 Personen lebten darin. Die Wellblechhäuser hatten an den vier Seiten Wellblech und besaßen ein Dach.

R: Können Sie uns das aufzeichnen?

P macht eine Skizze, welche zum Akt genommen wird.

D fügt nach den Angaben von P die folgende Beschreibung dazu:

In einem Camp waren mehrere Häuser, ein Parkplatz, Toilettenanlagen. Das Camp war umzäunt von einem niedrigen Holzzaun, auf dem ein Stacheldraht montiert war.

P: Die Soldaten haben im Hof trainiert. Aber ich durfte nicht hinaus, weil ich ein Gefangener war. Sie haben mich in einem ihrer Häuser festgehalten.

R: Fahren Sie bitte in Ihrer Erzählung fort. Sie sind in das Camp gekommen...

P: Man hat uns bewacht, ich war nicht zufrieden, dass ich in diesem Camp war. Ich musste die Gewehre putzen. Wenn wir auf die Toilette mussten, hat man uns bewacht. Man hat uns aus dem Haus genommen und zur Toilette gebracht. Man hat uns bewacht. Der Zaun war klein und man konnte darüber springen. Deswegen haben sie uns bewacht. Als ich 15 Tage dort verbrachte, habe ich vorgetäuscht, dass ich für sie arbeiten würde und ihre Entscheidung akzeptieren würde. Dann haben sie aufgehört, uns gut zu bewachen. Ich durfte alleine zur Toilette und zurück. Ich habe so getan, als ob ich zufrieden wäre, dort zu sein. Nach weiteren 5 Tagen, also insgesamt nach 20 Tagen, bin ich am Abend auf die Toilette gegangen und habe ans Flüchten gedacht. Ich bin in die Toilette gelaufen und bin dann über diesen Zaun gesprungen. Ein anderer Gefangener hat mich gesehen und ist mir gefolgt. Er ist auch geflüchtet. Es war Nacht. Wir sind zu Fuß gegangen. Dann sind wir ca. 6 Stunden zu Fuß gegangen, auf unterschiedlichen Wegen zwischen den Bäumen und im freien Land. Nach ca. 6 Stunden sind wir auf eine asphaltierte Straße gekommen. Dann habe ich mit meinem Freund gesprochen und gesagt, wir warten, bis ein Auto kommt. Es ist ein LKW vorbeigekommen. Wir haben gedeutet und der Fahrer hat angehalten. Wir haben dem Fahrer gesagt, dass wir geflüchtet sind und haben gesagt, dass man uns töten will und haben um Hilfe gebeten, aber wir haben nicht gesagt, dass wir aus einem Camp geflüchtet sind. Der Fahrer hat uns mitgenommen. Er hat uns gefragt, wohin wir wollen. Wir sagten, dass wir nach Mogadischu wollen. Er hat gesagt, dass er auch nach Mogadischu will, und dass er uns dorthin bringen will. Wir brauchen uns keine Sorgen zu machen. Er hat uns nach Mogadischu gebracht. Der andere Mitflüchtling ist dann weggegangen, und ich bin nicht zu meiner Familie gegangen, weil ich Angst hatte, dass sie mich dort finden würden, sondern bin zu einem Freund meines Vaters gegangen, der auch in XXXX wohnt. Ich habe an die Tür geklopft und habe ihm gesagt, dass ich zu ihm komme und geflüchtet wäre. Dann bin ich bei ihm zu Hause geblieben. Ich habe ihm erzählt, dass ich große Angst habe, dass die Männer, die mich verfolgen, mich finden. Meine Mutter hat mich beim Freund des Vaters ca. zwei Mal besucht. Ich erzählte dem Freund meines Vaters, dass ich Angst habe, dass die Männer mich wie meinen Vater töten würden und er hat gesagt, dass er schauen würde, wie man mich retten kann. Er hat einen Schlepper für mich organisiert. Ich durfte bei ihm bleiben, bis die Reise für mich organisiert wurde. Ich bin die ganze Zeit bei ihm zu Hause geblieben, bis ich dann aus dem Land geflüchtet bin. So habe ich Somalia verlassen.

R: Schildern Sie mir den Tagesablauf im Camp, ab dem Zeitpunkt, wo Sie sich einverstanden erklärt haben, für diese zu arbeiten.

P: Wie gesagt habe ich ihre Gewehre geputzt und am Vormittag haben sie uns gepredigt. Sie haben gesagt, dass wir kämpfen müssen. Der Sheikh, der Mullah, hieß damals XXXX. Er hat uns gepredigt und ich habe zugehört. Ich habe getan, als ob ich zufrieden sei. Ich habe mit den Islamisten gegessen. Sie haben noch nicht angefangen, mich zu trainieren. Als sie gesehen haben, dass ich ihre Entscheidung respektiert habe, haben sie aufgehört, mich unter Druck zu setzen.

R: Mit wie vielen anderen Gefangenen waren Sie in einem Zimmer?

P: Wir waren 17 bis 18 Personen. Nicht alle Personen im Zimmer waren Mitgefangene, einige hielten sich freiwillig dort auf.

R: Was gab es zu essen?

P: Reis, Fleisch, und am Abend gab es Bohnen.

R: Zurück zu Ihrer Verschleppung. Wie haben die Männer ausgesehen, die in Ihre Wohnung gekommen sind?

P: Es waren vier Personen, die vermummt waren. Sie haben Männer ab ca. 16 Jahre gesucht. Ich wollte nicht mitgehen. Ich und mein Vater waren gegen diese Entscheidung. An diesem Tag hat mein großes Problem angefangen.

R: Wo fand dieses Gespräch mit Ihrem Vater statt?

P: Im Hof. Sie sind in den Hof reingekommen. Sie haben mich am Oberarm gehalten und sagten, dass sie mich mitnehmen wollen. Mein Vater hat gesagt, sie dürfen seinen Sohn nicht mitnehmen. Dann haben sie miteinander verhandelt und gesprochen. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass sein Sohn so jung ist, und dass sie den Sohn brauchen würden. Mein Vater hat gesagt, dass er nicht will, dass sein Sohn kämpfen geht und am Krieg teilnimmt. Er will nicht, dass sein Sohn andere Leute tötet. Mein Vater war ein älterer Mensch. Er war nicht jung. Sie haben ihm gesagt, dass er ein älterer Mensch sei und sie nicht schuld an seinem Tod sein wollten, das war ironisch gemeint, und dann haben sie ihn getötet. Ich habe geschrien, als mein Vater getötet wurde.

R: Wo war Ihre Mutter damals?

P: Sie war nicht zu Hause. Sie war am Markt.

R: Und Ihre Frau?

P: Sie war im Zimmer. Die Männer haben sie in einem Zimmer eingesperrt.

R: War Ihre Flucht aus dem Camp am Abend oder am Nachmittag? Was haben Sie kurz vor Ihrer Flucht, vor Ihrem Toilettengang, gemacht?

P: Um ca. 20:30 Uhr war das. Vorher war ich mit denen und habe mit denen gesprochen. Sie haben miteinander gesprochen, gepredigt, einige haben gegessen.

R: Wo haben Sie den anderen, der mit Ihnen mitgegangen ist, getroffen?

P: Er war zufällig auch in der Toilette. Er hat gesehen, dass ich flüchten möchte und hat mich gefragt, ob ich flüchten wollte. Ich bin nicht aus der Tür hinausgegangen, sondern über den Zaun gesprungen.

R: Welche Waffen haben Sie geputzt?

P: Magazine und Gewehre. Ich habe die Gewehre für den Kampf vorbereitet. Wir haben sie geladen.

R: Wie war die Haltung des Vaters und Ihre gegenüber den islamischen Gerichten?

P: Ich und mein Vater waren gegen die Meinung dieser.

R: Warum?

P: Wir waren dagegen, dass man kämpfen geht und den Leuten Probleme macht.

R: Haben Sie eine Idee, warum die islamischen Gerichte gerade Sie rekrutieren wollten?

P: Nicht nur ich, sie haben alle jungen Männer damals rekrutiert.

R: Aber nicht alle jungen Männer.

P: Ich meine, die meisten jüngeren Männer, denn sie konnten die jüngeren Männer trainieren.

R: War das in Ihrem Viertel so, war das in Ihrem Bezirk so?

P: Damals haben sie die Macht über ganz Mogadischu gehabt. Sie sind in Bezirke gegangen und haben die jungen Männer genommen und rekrutiert.

R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

P: Er hat in seinem Geschäft in XXXX Lebensmittel verkauft.

R: Jetzt ist es so, dass die Geschehnisse schon sehr lange her sind. Die Islamic Court Union gibt es in dieser Form jetzt nicht mehr und selbst Al-Shabaab hat in Mogadischu nicht mehr die Kontrolle, die sie 2011 noch hatte. Wovor würden Sie heute Sorge haben, wenn Sie nach Mogadischu zurückkehren würden?

P: Die Männer von damals leben noch in der Stadt. Sie leben noch in der Stadt. Man kann sie nicht erkennen. Sie haben nicht die Macht wie damals, aber sie leben unter dem Volk und ihre Meinungen haben sie nicht geändert.

R: Das ist 9 Jahre her. Wieso würden sie Sie erkennen?

P: Stimmt, es ist 9 Jahre her, aber man kann erkennen, wer neu in der Stadt ist. Sie leben noch im Land. Sie leben unter dem Volk. Sie sind nicht aus dem Land getrieben worden. Sie machen, was sie wollen.

R: Ich habe keine weiteren Fragen an Sie. Möchte Ihre Rechtsvertretung noch Fragen stellen?

RV: Haben Sie noch sichtbare Verletzungen von damals?

P: Ja.

P zeigt drei Narben am linken Knie.

R: Sind Sie an Ihrem Knie beeinträchtigt oder können Sie Ihr Knie gut verwenden?

P: Es gibt keine Beeinträchtigung.

RV: Haben die Islamisten, während Sie beim Freund Ihres Vaters gewesen sind, sein Haus oder das Haus Ihrer Mutter aufgesucht, oder als Sie im Camp waren?

P: Als ich im Camp war, habe ich keinen Kontakt mit meiner Mutter gehabt. Als ich beim Freund meines Vaters war, hat mich meine Mutter zweimal besucht und gesagt, dass sie zweimal zu ihr nach Hause gekommen sind und nach mir gefragt haben. Sie hat den Islamisten geantwortet, dass sie nichts mehr von mir gehört habe, seit ich verschleppt worden bin.

R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen? Die Rechtsberatung hat in Ihrem Namen bereits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die ich auch berücksichtigen werde.

RV: Ich habe dazu keine weiteren Anmerkungen und verweise auf die schriftliche Stellungnahme.

P: Ich möchte sagen, dass die Sicherheitslage in Somalia nicht so stabil ist, dass man sich darauf verlassen kann. Es gibt immer Probleme."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 05.09.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Sheikal XXXX an. Sie wurde in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren und besuchte dort zwischen zwei und vier Jahre eine Privatschule.

1.1.2. Zu Familienangehörigen und zu ihrer Frau in Somalia hat die beschwerdeführende Partei seit 2008 keinen Kontakt mehr.

1.2. Am 17.11.2006 kamen vier Männer, die der Gruppierung der "Islamic Court Union" angehörten, in die Wohnung der beschwerdeführenden Partei und wollten diese rekrutieren. Der Vater der beschwerdeführenden Partei widersetzte sich dieser Aufforderung, woraufhin er erschossen wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde von diesen Männern am Knie verletzt, mitgenommen und in ein Trainingscamp gebracht. Nach ca. 20 Tagen im Camp gelang es der beschwerdeführenden Partei zu fliehen. Sie kehrte nach Mogadischu zurück, ging zu einem Freund der Familie und versteckte sich bei diesem, bis ihre Ausreise organisiert war. Die Islamisten waren anschließend, vor der Ausreise der beschwerdeführenden Partei, zweimal bei ihrer Mutter und fragten nach ihr.

1.3. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit hatte die beschwerdeführende Partei keine Probleme in Somalia.

1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

  • E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

Zur Grenzregion mit Äthiopien und Kenia meint dieser Bericht, dass (ebenfalls) nach UNDSS die Situation in den Grenzgebieten stabil ist wegen der Anwesenheit von äthiopischen und kenianischen Truppen. Es gebe sehr wenig Aktivität der Al Shabaab. Es bestünden in der Gegend hauptsächlich interne Konflikte zwischen dem District Commissioner in Belet Hawo und jenem in Luuq wegen ihrer unterschiedlichen Haltung zur Juba Interim Administration. (Seite 55)

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)

Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Sheikhal sei eine Bezeichnung für Abstammungen mit einem ererbten religiösen Status, die verteilt in ganz Somalia leben würden. Die Sheikhal seien eng mit den Hirab aus dem Hawyie Clan assoziiert, was ihnen erlaubt habe, wirtschaftlichen Einfluss zu erlangen und sogar im somalischen Parlament vertreten zu sein. Wie die Ashraf seien die Sheikhal traditionell als Streitschlichter eingesetzt und von den Clans respektiert und beschützt worden, mit denen sie gelebt haben. In den 1990er Jahren haben sie diesen traditionellen Schutz verloren. (Seite 46f)

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. Analyse der Staatendokumentation: Sheikhal, 19.08.2011:

Auszüge:

Der gesamte Bericht inklusive der dort genannten Quellen kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

"Der "Clan" der Sheikhal taucht in der Literatur in unterschiedlichen Variationen auf: Sheikal, Shiqal, Shekal, Shiiqhaal, Sheikash, um nur einige zu nennen. Wie diese heterogene Namensgebung bereits vermuten lässt und anhand untenstehender Analyse verifiziert wird, handelt es sich bei dieser somalischen Gruppe keineswegs um einen homogenen Block, sondern vielmehr um mehrere Teilgruppen mit größtenteils einheitlichem Herkunftsmythos.

Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Sheikhal nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren.

Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Sheikhal unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person. Wie weiter unten zu sehen ist, sollte dieser Zugehörigkeit die Verortung in oberen Clanhierarchien (Hawiye, Hirab) und/oder einer allfälligen Subgruppe (etwa Gendershe) hinzugefügt werden."

"Verbreitung

Über die Verteilung der Sheikhal gibt es unterschiedliche Angaben.

Nur folgende Fakten können als insgesamt gültig bezeichnet werden:

Sheikhal existieren in allen Teilen Somalias, und es gibt keine Region, in welcher sie die Bevölkerungsmehrheit stellen.

Größere Konzentrationen von Sheikhal gibt es in der äthiopischen Ogaden-Region und in den somalischen Regionen Benadir, Shabelle Dhexe (v.a. Jowhar), Galguduud/Mudug (Hobyo), Juba Dhexe (Jilib), Juba Hoose (Kismayo), Gedo (Luuq) und Hiraan (Beledweyn). In Lower und Middle Juba werden sie zu den größten Gruppen gerechnet. In Juba Hoose werden die Sheikhal ökonomisch als Landwirte und sozial den Hawiye zugehörig erachtet.

Ganz offensichtlich sind die Sheikhal im und vor dem Bürgerkrieg nach Süden expandiert, speziell in das Umland und die Städte von Kismayo und Jilib. Im Konflikt von ‚Jubaland' waren und sind die Sheikhal ein relevanter Akteur. Die Hawiye-Hirab (siehe weiter unten) haben dort die vorher relevanten Benadiri und Biymaal abgelöst.

Speziell den Sheikhal zugeschrieben werden die Orte Gendershe (Lower Shabelle) und Jazeera (Benadir). Siehe dazu weiter unten.

Nord- und Nordostsomalia finden in Zusammenhang mit den Sheikhal vor allem bezüglich der Aw Qutb Erwähnung. Offensichtlich existieren auch in dieser Region Sheikhal-Gemeinden."

"Unterschiedliche Gruppen der Sheikhal

Wie weiter oben bereits erwähnt, sind die einzigen Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Sub-Gruppen der Sheikhal, der Gendershe, Lobogi und Aw Qutb, der Herkunftsmythos und die mit dem Clannamen konnotierte Religiosität.

Insgesamt geben sich die Sheikhal also sehr vielfältig. Dies betrifft einerseits die ethnische Definition, die geographische Verortung und andererseits die Art der Lebensführung. Einige Sheikhal sind Nomaden, andere leben im Küstenland um Gendershe. Ein drittes Clan-Segment lebt in Ostäthiopien. Virginia Luling geht davon aus, dass es sich bei den Sheikhal nicht um eine, sondern um mehrere Gruppen handelt, die nicht notwendigerweise in Verbindung stehen.

Grundsätzlich lebten die Sheikhal in kleineren Gruppen geographisch verstreut bei größeren Clans, von denen sie adoptiert wurden. Dabei kam ihnen auch aufgrund ihres Status als Wadaad eine Sonderrolle zu:

"They existed more as sections of Somali culture rather than as sub-clans, and live within most of the sub-clans."

Dabei waren sie von dem Gastgeberclan sicherheitspolitisch abhängig, vor allem in der Beziehung zu anderen Clans. Gleichzeitig übernahmen sie auch den Status des Gastgeberclans - allerdings unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der privilegierten Rolle des Wadaad.

Wie eng die Bindung zwischen den Sheikhal und ihrem Gastgeberclan wurde, war unterschiedlich. Wenn keine Mischehe vorkam, entwickelte sich eine separate Gruppe mit eigenem Stammbaum. Kamen Mischehen vor, wurden die Sheikhal enger an die Gastgeber gebunden. Oft aber blieb die Gruppe der Wadaad auch gegenüber den Gastgebern autonom."

"Die Sheikhal Lobogi als Teil der Hawiye

Interessant ist die Einbindung der Sheikhal in das Imamat der Hiraab im 16. Jahrhundert vor allem bezüglich der Inklusion dieser Gruppe in eine Clan-Allianz. Der Verbund der Hiraab - eindeutig den Hawiye zugeordnet - umfasst Gruppen unterschiedlicher Abstammung und Herkunft (siehe Kasten nächste Seite). Dementsprechend spielt die Frage der ethnischen Zugehörigkeit offensichtlich keine Rolle, wenn ein Clan einer Allianz beitritt bzw. adoptiert wird. Dies belegt z. B. auch die Adoption, Integration und Assimilierung von Bantu/Jareer durch Sheikhal.

Außerdem zeigt das Beispiel des Imamats eindeutig, dass es schon frühe Beziehungen zwischen Sheikhal und Hawiye gegeben hat und diese Gruppen nicht erst seit Ausbruch des Bürgerkrieges in ein Naheverhältnis kamen.

Lewis definiert die Verortung der Sheikhal Lobogi bei den Hawiye folgendermaßen: "The Sheikhal Lobogi are a priesterly group scattered among the Hawiya generally, sometimes appearing as autonomous sections in other tribes, as for instance in the Herab."

Und: Die Sheikhal Lobogi seien die "priesterly section of the Herab tribe of the Hawiya confederacy".

Dies bedeutet, dass Sheikhal Lobogi sowohl - in traditioneller Form - als adoptierte Teile bei diversen Subclans der Hawiye leben, andererseits aber auch ganze Sub-(sub)Clans bilden können - wie etwa bei den Hirab.

Insgesamt sind die Sheikhal Lobogi bei den Hawiye relevante Akteure und sicher nicht ein kleiner oder kleinster Clan, wie manchmal dargestellt wird. Lewis, aber auch Prendergast nennen sie in einem Atemzug mit den Habr Gedir und den Abgaal, und auch andere bewerten ihre Stellung hoch.

Wie genau es zur - auch in Herkunftslinien verankerten - Einbindung der Sheikhal ins System der Hawiye kam, ist nicht ganz klar. Nach dem Imamat der Hirab wurde die mündliche Geschichtsüberlieferung der Hawiye von der somalischen Mythologie zugedeckt, bis sie gegen Ende des 20. Jahrhunderts während der Rebellion gegen Diktator Siad Barre eine Renaissance erlebte. Beträchtliche Teile der Geschichte der zentralsomalischen Hawiye-Stämme wurden revidiert. Darunter fällt auch die Inklusion der Sheikhal, bis dahin als mittelmäßig und ethnisch neutral erachtete religiöse Vermittler. Für die neue Genealogie gibt es keine Belege - ein neuer Mythos entstand.

Vieles hängt sicherlich mit der alten Hirab-Allianz zusammen. In dieser Allianz wurden ‚von Außen' kommende Stämme im Subclan der Martile Hirab zusammengefasst. Die Bedeutung dieses Namens entspricht ‚Gäste der Hirab'.

Von manchen Autoren wird behauptet, dass dieser enge Zusammenhang mit den Hawiye in den frühen Jahren des Bürgerkriegs von Führern der Sheikhal Lobogi (etwa General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato) konstruiert worden sei, um nicht nur Schutz zu erhalten, sondern selbst Macht zu erlangen. Der Grundtenor lautet, dass die Sheikhal bis zum Bürgerkrieg kaum als Hawiye identifiziert worden waren.

Wie dem auch sei, falls die neue Identität der Sheikhal einer machtpolitischen Planung unterlag - was unwahrscheinlich ist, da auch in älteren Quellen die Sheikhal den Hawiye zugeordnet werden - so war diese erfolgreich. Einerseits profilierte sich eine eigene Sheikhal-Miliz, andererseits wurden den Sheikhal Lobogi auch Sitze der Hawiye in den unterschiedlichen Übergangsparlamenten zugeteilt (Transitional National Assembly 2000-2004, 3 von 49 Hawiye-Abgeordneten; Transitional Federal Parliament 2004 - heute, 3 von 61 Hawiye-Abgeordneten).

"Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen."

Jedenfalls verdecken die Sheikhal Lobogi und ihre Aktivitäten während des Bürgerkrieges das heterogene Gesamtbild, welches eine nähere Analyse der Sheikhal ergibt. Dementsprechend werden die Sheikhal als Gesamtheit oberflächlich von vielen Autoren den Hawiye zugeordnet. Auch die UK Border Agency wertet die Sheikhal in ihrer Clanhierarchie als seit dem Jahr 2000 gänzlich (als Subclan) in den Hawiye aufgegangen.

Trotz aller Macht, welche eine Zugehörigkeit zu den Hawiye vermuten ließe, muss hinzugefügt werden, dass dieser große Clan einerseits untereinander zerstritten ist (dies gilt auch für die Hirab) und andererseits auch innerhalb einer Clanallianz wie den Hawiye das Recht des Stärkeren gilt. Gleichzeitig können innerhalb der Allianz wechselnde Bündnisse entstehen, deren geschickte Nutzung auch kleineren Subclans zum Vorteil verhelfen kann."

"Die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg

Neben der Einflussnahme in Bildung und Ökonomie wendeten die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg also eine zweite ‚Überlebensstrategie' an, indem sie sich eng an die Hawiye ketteten. Dies führte schlussendlich soweit, dass sie von unzähligen Autoren nunmehr als Gesamtheit den Hawiye zugerechnet werden.

Offensichtlich ist, dass die Sheikhal aber auch offensiv vorgingen. Sie gründeten, finanzierten und bewaffneten ihre eigenen Milizen, nicht zuletzt, um Territorium in Südsomalia zu erobern. Diese Milizen wurden Kutuba xoor ("die mit dem heiligen Buch werfen") oder Aakharo moog ("die das Paradies kennen") genannt. Diese ursprünglich respektlos gemeinten Bezeichnungen drücken umso mehr aus, dass Wadaad den Status von Waranle (den Kämpfern; ‚Speerträger') einnehmen konnten.

Hauptakteur und Motor der Sheikhal-Miliz war der Warlord General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato, dem unterstellt wird, für die endgültige Eliminierung des Wadaad-Bonus der Sheikhal verantwortlich zu sein. Er forcierte eine enge Bindung an den - im Westen berüchtigten - General Mohammed Aideed, und stellte sich mit seinen Kämpfern unter das Dach des United Somali Congress (USC). Auch nach dem Tod von Aideed dauerte das Bündnis mit dessen Sohn weiter an. Die Sheikhal kämpften also gemeinsam mit einigen anderen Hawiye-Clans, mit den Mohamed Zubeir, Galgaal und Habr Gedir.

Im Jahr 1996 wurde der Sheikhal-Warlord Liiqliiqato sogar als möglicher Kompromisskandidat für die Führung des USC genannt. Der USC ist ursprünglich eine Hawiye-Allianz, die sich in unterschiedliche pro- und contra-Aideed-Fraktionen aufspaltete. Im Juni 1999 wiederum wurde der Sheikhal Mahomed Haji "Lugadheere" zum Vizevorsitzenden des Hawiye Political Committee ernannt.

Dass auch die Sheikhal im Bürgerkrieg Schuld auf sich geladen haben, ist dementsprechend unumgänglich. Berichtet wird etwa von der Plünderung von Bantu-Dörfern im Juba-Tal 1995. Sie beteiligten sich an der Besetzung und Okkupation fruchtbarer Landstriche, insbesondere in Lower Juba, das über lange Zeit von der Hirab-Allianz (Abgaal, Murosade, Sheikhal, Mudulod, Habr Gedir/Ayr, Gugundabe und Dudble) kontrolliert wurde, welche die Biymaal und Benadiri als relevante Akteure abgelöst hatten.

Berichte über Kämpfe unter Beteiligung von Sheikhal-Milizen gibt es auch aus Lower Juba (Jamaame; gegen die Biymaal; Kismayo - gegen die Galj'el; Gesgud - gegen die Galj'el; Jilib - gegen die Galj'el; Jilib - gegen Habr Gedir Hawiye; Juba-Tal - gegen Tunni), Mogadischu (innerhalb der Sheikhal), Middle Juba (gegen die Suleiman), Lower Shabelle (Jilib bis Brava - gegen die Juba Valley Alliance) und Hiraan (Beletweyn - gegen die Hawaadle).Dabei dürften die Allianzen fliegend gewechselt worden sein. Während aus Kismayo von Kämpfen gegen die Galj'el berichtet wurde, scheinen die Sheikhal in Beletweyn mit ebendiesen verbündet gewesen zu sein. Und während Gebiete der Bantu besetzt wurden, wandte man sich gemeinsam auch gegen Feinde."

"Die Sheikhal von Gendershe und Jazeera

Vorweg bleibt anzumerken, dass dieser speziellen Subgruppe der Sheikhal, welche an der Küste des Benadir und Lower Shabelle beheimatet sind, vor allem in der Flüchtlingsliteratur Aufmerksamkeit geschenkt wird. Rein wissenschaftliche Quellen geben kaum Auskunft über diese Subclans und dementsprechend kann angenommen werden, dass es sich um zahlenmäßig kleine Gruppen handelt. Ihre Hauptaufgabe ist die Verbreitung religiöser Lehren.

Gleichzeitig besteht eine große Diskrepanz bei der geographischen Verortung von Gendershe: Eine UN-Quelle berichtet von einem Dorf südlich des Bezirks Medina in Mogadischu, eine somalische Doktorandin von einem armen Küstendorf bei Mogadischu. Der geachtete Somalia-Spezialist Cassannelli bestätigt diese Version. Hingegen sprechen anderen Quellen gegen diese Lokalisierung und verorten Gendershe in der Region Lower Shabelle. Dies gilt etwa für den - ebenfalls als Somalia-Experten bekannten - Professor Samatar. Das Asylum and Immigration Tribunal wiederum verortet beide - Gendershe und Jazeera - zwischen Mogadischu und Merka.

Tatsächlich dürfte mit dem Ort direkt südlich von Mogadischu nicht Gendershe, jedoch Jazeera gemeint sein, wo sich offensichtlich zahlreiche Sheikhal Gendershe aufhalten. Gendershe hingegen wird nicht zuletzt auch auf Karten der WHO etwa auf zwei Drittel des Weges von Mogadischu nach Merka an der Küste gezeigt.

Wahrscheinlich ist, dass im Zuge des Bürgerkrieges Bewegungen zwischen den Orten, aber auch bis nach Mogadischu hinein stattgefunden haben. Offensichtlich wurden die Sheikhal Gendershe seit Beginn des Bürgerkrieges auf ihren traditionellen Wohngebieten von Invasoren (v. a. Hawiye) bedroht. Einige wurden auch von ihrem Land vertrieben. Die Sheikhal Gendershe waren nicht in der Lage bzw. war es ihnen aufgrund ihrer spirituellen Identität versagt, sich zu bewaffnen und eine Miliz zu gründen. Dementsprechend wurde diese Gruppe als gefährdeter Minderheitenclan erachtet, der sich bemühte, mit den dieses Gebiet besetzenden Hawiye Schutzabkommen einzugehen.

Dieser Status als Minderheitenclan gewinnt insofern an Format, als einige Faktoren die Annahme untermauern. Erstens kann die Einstufung als Minderheit Gültigkeit erlangen, da es sich um eine zahlenmäßig kleine Gruppe handelt. Zweitens wird der Stamm nicht zwingend den Hawiye, sondern auch den Geledi (wahlweise Rahanweyn oder Benadiri) zugerechnet. Und drittens erachtet die Expertin Virigina Luling die Sheikhal Gendershe als ethnisch den hellhäutigen Benadiri arabischer Abstammung zugehörig.

Allerdings darf trotz dieser Einstufung nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Sheikhal Gendershe aus soziologischer Sicht um keine Unberührbaren handelt, also um keine Angehörigen einer niedrigen Kaste, und dass ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit als spirituelle Lehrer grundsätzlich ein privilegierter Status zukommt. Allerdings ist dieser im Zuge des Bürgerkriegs einerseits aufgrund machtstrategischer Überlegungen (als Teil der Hawiye) und andererseits aufgrund ideologischer Differenzen (mit der al Shabaab) sicherlich erodiert."

"Die Sheikhal Aw Qutb

Über diesen Subclan ist nur wenig bekannt. Ganz offensichtlich zählen sie sich keineswegs zu den Hawiye und sind eher in Nordsomalia lokalisiert. Burton beschreibt die Sheikash oder Aw Qutb als Abkommen des Aw Qutb ibn Faqih 'Umar, der mit seinen sechs Söhnen Umar der Ältere, Umar der Jüngere, zwei Abdillahs, Ahmed und Siddik von Arabien nach Somaliland gekommen sei - also genau jener Mannes, den alle Sheikhal als Urvater angeben.

Es kann angenommen werden, dass die Aw Qutb noch am ehesten das ursprüngliche, traditionelle Leben der Sheikhal führen und als Wadaad in kleinen Gruppen bei Gastgeberclans leben, deren Schutz sie genießen.

Allerdings kann ob des Namens auch nicht ausgeschlossen werden, dass ‚Aw Qutb' nichts anderes als ein weiterer Name für die Sheikhal als Gesamtheit ist."

"Situation heute

Bedrohungslage

Es ist ein simples Fazit, dass sich aus dem fest in der Sufi-Tradition (also eines gemäßigten, mythischen Islams) verankerten religiösen Status bzw. den Praktiken der Sheikhal und der radikal-islamischen Ideologie der Al Shabaab (AS) eine erhebliche (ideologische) Diskrepanz ergibt. Tatsächlich bedeutet dies aber keineswegs, dass damit eine generelle Verfolgungshandlung der AS gegen Angehörige der Sheikhal verbunden ist. Es gibt keinerlei Berichte über diesbezügliche Zusammenhänge und Vorfälle.

Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass AS im Falle von priesterlichen Angehörigen der Sheikhal, welche in ihrer Funktion als Wadaad etwa der Ideologie der AS widersprechende Predigten halten, sicherlich Einhalt gebieten würden. Dies gilt allerdings nicht nur für Sheikhs und Wadaad der Sheikhal, sondern allgemein für Ausübende religiöser Berufe und Funktionen in von AS gehaltenen Gebieten.

Einem Sheikhal hingegen, der einem weltlichen Beruf nachgeht, hängt nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit kein irgendwie geartetes erhöhtes Risiko in AS-Gebieten an.

Die Sheikhal Gendershe profitieren unter Umständen wie auch Angehörige von Minderheitenclans insofern von der Anwesenheit der AS, als diese die Unterschiede zwischen den diversen Gruppen innerhalb der somalischen Bevölkerung zu nivellieren sucht.

Außerdem muss festgehalten werden, dass es eine irrige Annahme ist, dass sich die Sheikhal aufgrund ihrer Geschichte ganz dem traditionellen mythischen Sufismus des somalischen Islam verpflichtet hätten. Dies belegt unter anderem die Kooperation von Sheikhal-Teilen mit al Shabaab und die Tatsache, dass mit Moheddin Mahamed 'Umar ein Sheikhal auch eine der höchsten Positionen innerhalb der radikal-islamischen Organisation besetzt.

Auch in Somaliland wurde der bekannte religiöse Führer, Sheikh Mohammed Sheikh Ismael - ein Sheikhal - aufgrund vermuteter radikalislamischer Aktivitäten im Jahr 2005 verhaftet und verurteilt.

Insgesamt gesehen ist bei Sheikhal Lobogi kaum von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, da diese nunmehr traditionell-rechtlich, politisch und sozial den Hawiye zugerechnet werden. Dies bedeutet auch Schutz innerhalb der Gemeinschaft dieser Clan-Allianz (allerdings kommt es selbstredend auch zu rechtlichen und militärischen Auseinandersetzungen innerhalb der Allianz).

Auch die Sheikhal Gendershe werden ein gewisses Maß an Schutz von den Hawiye erhalten, jedoch ist dies in von der al Shabaab besetzten Gebieten von geringerer Relevanz. Der Schutz durch den Gastgeberclan betrifft insbesondere auch die Aw Qutb, diesbezügliche Problemlagen konnten in keinerlei Berichten gefunden werden."

"Minderheitenstatus

Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung ‚Minderheit'. Dieses in der westlichen Hemisphäre wohl definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede - etwa Bantu und aus dem Mittleren Osten stammende Benadiri - doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welche den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegen.

Neben der Frage der ethnischen Zugehörigkeit existieren noch folgende maßgebliche Merkmale: Adoption durch einen Clan (und freilich durch welchen Clan) und/oder Kastenzugehörigkeit (Waranle, Wadaad, Waable) und/oder Lebensführung/Beruf.

Wie gezeigt wurde, lassen sich die zahlenmäßig relevanten Sheikhal Lobogi keineswegs als klassische Minderheit identifizieren. Vielmehr scheint mittlerweile universell zur Kenntnis genommen worden zu sein, dass sie sich als eigener Clan in die Hawiye/Hirab/Martile assimiliert haben.

Wenn also von Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen an den Sheikhal die Sprache ist, und diese gar als Minderheit bezeichnet werden, so kann gemeinhin nur die Gruppe der Sheikhal Gendershe gemeint sein. Dass damit - also mit dem Status als Minderheit im westlichen Sinne - eine generelle Verfolgungshandlung verbunden ist, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr scheinen die Sheikhal als solche Zugang zu traditionellem und islamischem Recht zu haben, das sie als Quadi ja selbst vertreten. Freilich gilt zu beachten, dass beide Rechtsformen diskriminierende Faktoren umfassen, welche vor allem gegen den im Zweifel Schwächeren gerichtet werden können (siehe Artikel vorige Seite)."

"Conclusio

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen.

Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität.

Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches."

2.3.4. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen

2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)

Quellen:

"Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)

Quellen:

"Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)

Quellen:

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

Quelle: UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 19. Sep. 2014 :

http//fts.unocha.org

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

Quelle: MSF hat seine Aktivitäten im August 2013 aufgrund anhaltender Angriffe auf seine MitarbeiterInnen mit sofortiger

Wirkung eingestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet:

"Humanitarian action requires a minimum level of recognition of the value of medical humanitarian work and therefore the acceptance by all warring parties and communities to allow the provision of medical assistance, as well as the operational principles of independence and impartiality. Furthermore, these actors must demonstrate the capacity and willingness to uphold negotiated minimum security guarantees for patients and staff. This acceptance, always fragile in conflict zones, no longer exists in Somalia today."

www.msf.org/article243/msf-forced-close-all-medical-programmes-somalia

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei den Sheikal angehört, traf bereits die belangte Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an dieser zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Heimatbezirk der beschwerdeführenden Partei und zu ihrer Schulbildung ergeben sich aus ihrem glaubhaften Vorbingen vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und zu ihrer Frau hat, fußt ebenfalls auf ihrem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen im Laufe des Verfahrens (siehe oben I.3.).

3.3. Das eigentliche Fluchtvorbringen, nämlich im November 2006 von vier Männern der Islamic Court Union verschleppt, zwanzig Tage in einem Trainingscamp gefangen gehalten worden und von dort geflohen zu sein, wie auch das Faktum, dass ihr Vater bei der Verschleppung erschossen wurde, erzählte die beschwerdeführende Partei während des ganzen Verfahrens konsistent und in der mündlichen Verhandlung detailreich und lebhaft. Im Gegensatz zur belangten Behörde zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass sich die geschilderten Ereignisse mehr oder weniger derart zugetragen haben, wie die beschwerdeführende Partei sie schilderte. Die beschwerdeführende Partei war im Rahmen der Verhandlung bemüht, Nachfragen detailliert zu beantworten und fertigte auch eine nachvollziehbare Skizze des Trainingscamps an. Aufgrund der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt das Bundesverwaltungsgericht es auch als wahr an, dass die Islamisten damals zweimal bei der Mutter der beschwerdeführenden Partei nach ihr gefragt haben, jeweils bevor diese ausgereist war.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Sheikal XXXX, die in den entsprechenden Berichten den Hawiye, und damit einem in Mogadischu dominanten Stamm, zugeordnet werden, keine Probleme hatte, basiert ebenfalls auf ihren eigenen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Auf ein Sachverständigengutachten betreffend die Knieverletzungen der beschwerdeführenden Partei konnte verzichtet werden, da weder die Verletzungen selbst, noch die Art, wie diese entstanden sind, vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt werden.

Ob sich aus dem als wahr festgestellten Fluchtgeschehen eine aktuelle und maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten lässt, wird in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 4. besprochen werden.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Rechtsberatung vom 17.06.2015 stellt sich im Ergebnis nicht gegen die vom Bundesverwaltungsgericht zuvor ausgesendeten und unter 2. angeführten Berichte. Das Bundesverwaltungsgericht sichtete die in der Stellungnahme angeführte Quelle IRB - Immigration and Refugee Bard of Canada: Somalia, Frequency of members of the Diaspora returning to live in the country ..., vom 13.03.2015 und hält fest, dass auch die darin angeführte Warnung der Al Shabaab, Rückkehrer gezielt zu verfolgen, nicht im Widerspruch zu den oben angeführten Länderberichten stehen (siehe dazu näher unten unter Punkt 4.3.4.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Zusammengefasst wiederholt das Bundesverwaltungsgericht, dass die beschwerdeführende Partei am 17.11.2006 von Mitgliedern der Islamic Court Union verschleppt und in ein Trainingscamp gebracht wurde, aus dem sie zwanzig Tage später fliehen konnte. Bei ihrer Verschleppung wurde ihr Vater erschossen. Islamisten fragten zweimal bei ihrer Mutter nach der beschwerdeführenden Partei, bevor diese im Jänner 2007 aus Somalia ausreiste.

4.3.2. Die beschwerdeführende Partei befürchtete eine Verfolgung durch die Islamisten wegen ihres Weglaufens und ihrer Weigerung, sich der Gruppierung anzuschließen. Nachgefragt, was heute ihre Sorge wäre, wenn sie an Mogadischu denken würde, gab sie an, dass Al Shabaab immer noch da sei, unter dem Volk leben würde, und dass Rückkehrer, also Menschen, die in die Stadt zurückkommen würden, erkannt werden würden. Die Sicherheitslage sei nicht stabil.

Die nunmehr zu beurteilende Rechtsfrage ist also, ob heute, also achteinhalb Jahre nach diesem Vorfall und in einer geänderten Machtstruktur in Somalia - die Islamic Court Union wurde durch Al Shabaab abgelöst, die wiederum 2011 die nominelle Kontrolle über Mogadischu an AMISOM und somalische Regierungskräfte abgeben musste -, eine nach wie vor aktuelle Gefahr besteht, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab als Deserteur erkannt und verfolgt werden würde.

4.3.3. Die aktuellen Länderinformationen bezeugen, dass Al Shabaab auch nach ihrem Machtverlust in Mogadischu im Untergrund aktiv und in der Lage sind, gezielte Anschläge auf spezifische Risikogruppen auszuüben (siehe oben unter Punkte 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3. - NB: die relevanten Passagen wurden oben unter 2 in fett gedruckt). Unter diese Risikogruppen können auch Deserteure fallen. Manche Berichtsquellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt, während Deserteure höherer Ränge verfolgt würden. Dennoch, selbst wenn die meisten Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es gebe Berichte, nach denen die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei (siehe oben Punkt 2.2.3.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst bereits festgestellt, dass es für Deserteure der Al Shabaab tatsächlich ein maßgebliches Risiko einer Verfolgung durch die Gruppierung nach wie vor geben kann, die die Gewährung des Status eines Asylberechtigten bedingen kann (siehe zB Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2015 zur GZ 1432500-1/11E und vom 20.02.2015 zur GZ 1429379-1/15E).

Dennoch, im gegenständlichen Fall muss, unter ausdrücklichem Zugeständnis, dass Al Shabaab im Untergrund in Mogadischu agiert, dass sie in der Lage ist, gezielte Opfer auch tatsächlich zu verfolgen und Deserteure zu einem ihrer Ziele gemacht hat, anerkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei vor mittlerweile achteinhalb Jahren von einer anderen islamistischen Gruppierung, nämlich jener, aus der sich ein Teil als Al Shabaab herausentwickelt hat, entführt und zwangsrekrutiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schätzt daher auf Basis der aktuellen Länderberichte die Wahrscheinlichkeit, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu von Al Shabaab-Milizen nach derart langer Zeit als geflohener Rekrut der Islamic Court Union aufgespürt und verfolgt würde, nicht mehr als maßgeblich ein.

4.3.4. In Zusammenhang mit dieser Frage muss auch betrachtet werden, ob die beschwerdeführende Partei als Rückkehrer aus dem Westen in besonderem Maß ins Visier der Al Shabaab gelangen würde: wenn dem so wäre, könnte, abgesehen von einer oftmals vorgebrachten angeblichen Verfolgungsgefahr alleine aus der Rückkehrereigenschaft heraus, auch eine besondere Wiedererkennbarkeit als ehemaliger Deserteur ein Gefährdungspotential beinhalten.

Die dazu wesentlichen Berichte gehen davon aus, dass Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein können, so insbesondere solche, die sichtbar sind und sich nicht anpassen. Rückkehrer_innen würden es deshalb vermeiden, in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren (siehe oben unter 2.2.3. und 2.4.1.).

Nun ist es für den gegenständlich relevanten Fall so, dass die beschwerdeführende Partei nicht in ein von Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren würde. Außerdem ist sie in Mogadischu geboren und wuchs dort auf. Sie ist also dort hauptsozialisiert und kennt sich in Bezug auf alltägliche Gepflogenheiten aus. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass sie als Rückkehrer besonders auffallen würde. Schließlich muss zur Kenntnis genommen werden, dass es ein Faktum ist, dass Somalier_innen aus der Diaspora, so zB aus Kenia oder aus Äthiopien, nach Mogadischu zurückkehren (siehe dazu Punkt. 2.4.1.). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass Rückkehrer_innen jedenfalls - ohne andere besondere Merkmale - ins Visier der Al Shabaab geraten würden. Dieser Einschätzung steht auch die in der Stellungnahme vom 17.06.2015 angeführte Quelle des IRB zu Rückkehrer_innen nach Somalia nicht entgegen.

4.3.5. Die beschwerdeführende Partei gab selbst keine Hinweise darauf, wegen ihrer Zugehörigkeit zur den Sheikal in Mogadischu verfolgt worden zu sein. Der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Länderinformationen, die bestätigen, dass Mitglieder einer Minderheit in Mogadischu alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe keine Verfolgung fürchten müssen (siehe oben Punkt 2.3.1. und 2.3.4.). Im Einklang mit diesen Informationen geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass eine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Sheikal XXXX nicht mit der notwendigen Maßgeblichkeit wahrscheinlich wäre.

Weitere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.

4.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die allgemeine Sicherheits- und die Versorgungslage in Mogadischu, so insbesondere auch für Personen, die über keinen Anschluss mehr an die Kernfamilie und/oder an den Clan verfügen, besonders prekär ist. Dieser Sorge wird jedoch die bereits erfolgte Zuerkennung von subsidiärem Schutz gerecht.

4.3.7. Mangels Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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