W201 2005645-1•BVwG W201 2005645-1
W201 2005645-1Tribunal Administrativo Federal26 de jun. de 2015
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Revision zulässig,<br/>Zuständigkeit
W201 2005645-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende sowie die Beisitzer KommR Ing. Josef Schirak und Philipp Kuhlmann als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch TELOS LAW GROUP Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Rechtsanwälte OG, 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel, vom 12.12.2013, XXXX, sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2015 zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (AMS - belangte Behörde) vom 12.12.2013 wurde festgestellt, dass gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) iVm Art 71 Abs 1 lit a Sublitera ii EG-Verordnung 1408/71 das Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit mit 05.12.2013 abgelehnt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, da der Beschwerdeführer (BF) während seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX laut seinen niederschriftlichen Angaben vom 12.12.2013 mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen aus familiären Gründen zurückgekehrt sei, gelte er als Grenzgänger und sei somit in Polen für etwaige Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zuständig. Laut Abfrage des zentralen Melderegisters habe der BF seit dem 05.04.2013 keinen Wohnsitz in Österreich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch TELOS LAW GROUP Rechtsanwälte OG, eine Beschwerde (vormals Berufung) vom 27.12.2013. In dieser wird vorgebracht, der BF sei seit Mai 2011 in Österreich gemeldet und auch in Österreich beruflich tätig. Laut aktuellem Auszug aus dem Melderegister habe der BF seit dem 05.12.2013 seinen Hauptwohnsitz an XXXX Wien. Im Rahmen seiner persönlichen Antragstellung am 05.12.2013 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS 1090 Wien habe der Sachbearbeiter gemeint, dass die Hauptwohnsitzbegründung in Österreich zu kurzfristig sei und daher nicht gelte. Laut Erkenntnis des VwGH 96/08/0303 komme es für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an. Diese sei somit im gegenständlichen Fall gegeben.
Der BF besitze kein Auto und sei auf eine Mitfahrgelegenheit bei Kollegen angewiesen, um nach Polen fahren zu können. Aus diesem Grund und dem Umstand, dass die Distanz zwischen Österreich und Polen sehr groß sei, könne der BF nur sehr unregelmäßig nach Polen zurückkehren; oft sei dies nur einmal im Monat möglich, manchmal alle 2 Wochen und teilweise, eher selten, einmal wöchentlich. Diese "Rückkehrperioden" entsprächen jedoch keinesfalls dem "mindestens einmal wöchentlich" in der Bestimmung des Art 1 lit a der Verordnung Nr. 1408/71.
Zu den niederschriftlichen Angaben des BF vom 12.12.2013 sei anzuführen, dass der BF nicht fließend Deutsch spreche und er im Rahmen seiner persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde gefragt worden sei, wo seine Angehörigen leben. Daraufhin habe der Sachbearbeiter gemeint, dass aus diesem Grund jedenfalls Polen für die Gewährung vom Arbeitslosengeld zuständig sei.
Gemäß Art 71 Abs 1 lit a Sublitera i der Verordnung Nr. 1408/71 erhalten Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger seien und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, bei Kurzarbeit, sonstigen vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewähre der zuständige Träger. Der BF zähle, wie oben ausgeführt, nicht als Grenzgänger und stehe weiterhin seinem ehemaligen Arbeitgeber bzw. der Arbeitsverwaltung zur Verfügung: Das Dienstverhältnis des BF zur Firma XXXX sei mit 29.11.2013 einvernehmlich gelöst worden, wobei der BF voraussichtlich ab der Kalenderwoche 5/2014 wieder in der genannten Firma beschäftigt sein werde.
Außerdem werde vorgebracht, dass gemäß Art 71 Abs 1 lit a Sublitera i der VO 1408/71 Grenzgänger bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten. Die Nichtbeschäftigung des BF ist nur vorübergehender Art, er habe eine schriftliche Bestätigung über eine voraussichtliche Wiedereinstellung durch die genannte Firma erhalten.
Die belangte Behörde habe ihre schlussendliche Entscheidung bezüglich der Zuständigkeit auf einen internationalen Vertrag, nämlich die Verordnung Nr. 1408/71, gestützt. Gemäß § 44 Abs 2 AlVG sei jedoch, wenn aufgrund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig sei, die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen sei. Dies gelte auch für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Der Berufungswerber sei für die Firma XXXX, auf verschiedenen Baustellen in Wien, Linz und zuletzt in Bad Ischl tätig gewesen. Der gegenständliche Bescheid leide somit gemäß § 57 AlVG in Verbindung mit § 68 Abs 4 Z 4 AVG an einen mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, da mit diesem ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt worden sei.
Es werde der Antrag gestellt, die Landesgeschäftsstelle des AMS möge den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle für nichtig erklären bzw. ersatzlos beheben und im Sinne des Antrages in der Sache selbst entscheiden; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete zuständige Behörde zurückzuverweisen.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 05.03.2014, XXXX, wurde der Bescheid vom 12.12.2013 insoweit geändert, als der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm Art 65 Abs 2,3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und Rates Nr. 883/2004 zurückgewiesen wurde.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß der VO 883/2004 der Europäischen Union sei ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und in einem Mitgliedstaat wohne, indem sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zurückkehre. Grenzgänger erhielten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnten, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten. Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig.
Das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft hänge einerseits vom Wohnort als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person (im Sinne des Mittelpunktes des Lebensinteresses) ab und andererseits vom Beschäftigungsort, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegen müsse. Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthaltsort sei von einem allenfalls bestehenden (nicht gewöhnlichen) Aufenthaltsort während der Beschäftigung im Beschäftigungsstaat zu trennen. Auch echte Grenzgänger könnten einen gemeldeten Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) im Beschäftigungsstaat haben. Die bloße Anmeldung eines Zweitwohnsitzes im Beschäftigungsstaat mit dem Ziel, höheres österreichisches Arbeitslosengeld zu bekommen, könne nicht dazu führen, dass die Grenzgängereigenschaft wegfalle.
Der BF habe selber am 12.12.2013, zeitnahe zur Antragstellung, dezidiert zu Protokoll gegeben, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt zu sein und habe diese Angaben auch durch seine Unterschrift bestätigt. Zudem seien seine Gattin und die zwei noch minderjährigen Kinder ständig in Polen aufhältig und gemeldet. Auch der BF sei dort seit 16.03.2011 ständig gemeldet und habe er diese Adresse in Polen auch dem letzten Dienstgeber gegenüber als seine Wohnadresse bekannt gegeben. In Österreich sei der BF im Zeitraum vom 05.04.2013 bis zum 04.12.2013 nicht gemeldet gewesen. Erst am 05.12.2013 habe der BF einen Hauptwohnsitz in 1090 Wien gemeldet, wo er mit zwei weiteren Personen eine 60 m² große Wohnung bewohne. Es entspreche grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Lebensmittelpunkt dort befinde, wo die Familie lebe.
Auch könne der Einwand des BF, er würde nicht sehr gut deutsch sprechen, nicht nachvollzogen werden, da es anlässlich seiner Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien zu keinerlei Sprachproblemen bzw Verständnisschwierigkeiten gekommen sei und auch der ehemalige Dienstgeber bestätigt habe, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfüge. Zudem sei der BF sei ca. sechseinhalb Jahren häufig in Österreich beschäftigt gewesen.
Die vorgelegten Kopien von Wochen- und Monatskarten der Wiener Linien betreffend den Zeitraum August bis November 2013 seien nicht geeignet zu belegen, dass der BF in diesem Zeitraum an den Wochenenden in Österreich verblieben sei, weil diese nicht personalisiert seien und der Erwerb auch bei Nutzung der Verkehrsmittel nur von Montag bis Freitag aus Kostengründen sinnvoll erscheine.
Aus der Gesamtschau der erhobenen Umstände ergebe sich, dass der Lebensmittelpunkt des BF eindeutig in Polen liege. Somit sei er als echter Grenzgänger im Sinne der EG-Verordnung zu qualifizieren. In derartigen Fällen würden die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit vom Wohnmitgliedsstaat, d.h. im Falle des BF von Polen, gewährt.
Mit einer Eingabe vom 12.03.2014 stellte der BF einen Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes führte die LPD Wien am 20.05.2015 an der Wohnadresse des BF Erhebungen durch. Die LPD Wien teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, nach mehreren Versuchen habe an der angeblichen Wohnadresse des BF ein Mitbewohner, XXXX, angetroffen werden können. Dieser habe angegeben, dass er den BF seit August oder September 2014 nicht mehr in der Wohnung gesehen habe. In der Wohnung würden noch weitere 7 Personen nächtigen. Der Befragte selbst sei derzeit arbeitslos, die anderen würden einer Arbeit nachgehen. Wo der BF aufhältig sei, könne er nicht angeben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2015 gab der BF an, er arbeite seit 2007 ohne Unterbrechung in Österreich. Wenn er außerhalb Wiens gearbeitet habe, sei dort ein Zimmer angemietet worden und er sei erst zum Wochenende wieder in seine Wiener Wohnung zurückgekehrt. Er habe jedes zweite Wochenende in Wien verbracht. Er habe ab 2009/2010 in der XXXX gewohnt. Im Zeitraum vom 05.04.2013 - 04.12.2013 sei er an der Adresse XXXX als Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Die Wohnung in der XXXX habe ca. 60 m² und es wohnten dort zwischen 6 und 7 Personen. Die Wohnung werde möbliert vermietet. Der BF gab weiter an, kein Auto zu besitzen und ca. alle 2 Wochen über das Wochenende in Polen zu sein. Seine Freizeit in Österreich verbringe er mit Freunden oder er gehe spazieren. Er sei in Österreich in keinem Verein tätig. Seine Frau komme nicht nach Wien auf Besuch, da die Wohnung klein sei und die Bedingungen schlecht. Sein Wohnort in Polen sei ca. 350 km von Wien entfernt, die Fahrt mit dem Auto oder dem Bus dauere ca. 4 Stunden. Einmal habe er in der Nähe von Bad Ischl gearbeitet, damals habe ihn seine Frau besucht. Sie sei mit Kollegen im Auto gekommen. Für eine derartige Mitfahrgelegenheit bezahle man 30 Euro.
Die als Zeugin einvernommene Ehefrau des BF gab an, ihr Mann sei alle 2 Wochen über das Wochenende bei ihr in Polen. Sie und ihr Mann hätten jeweils ein Auto. Beide Autos wären auf die Zeugin registriert. Ein Auto benutze sie, das andere Auto der BF. Er nutze sein Auto für die Fahrten von Polen nach Österreich. Sie besuche ihren Mann nie in Österreich und nutze weder eine Mitfahrgelegenheit noch den Bus. Sie habe in Polen ein Haus mit ca. 120m², dort wohne der BF mit ihr, wenn er nach Polen komme.
Der als Zeuge einvernommene Mitbewohner des BF, XXXX, sagte aus, die Wohnung in der XXXX sei eine Mietwohnung in der Größe von ca. 65 m². Es gebe keinen schriftlichen Mietvertrag, es gebe keinen richtigen Mieter. Die Gesamtmiete betrage 640 Euro. Derzeit wohnten 8 Personen in der Wohnung. Der BF komme manchmal zum Wochenende. Der Zeuge selbst sei seit 5 Jahren durchgängig in der XXXX wohnhaft. Er habe den BF zuletzt vor ca. 1 oder 11/2 Monaten in der Wohnung gesehen. Davor sei der BF alle 2 Wochen gekommen und manchmal einmal im Monat. Bezüglich der Mietzahlungen habe der BF eine Sondervereinbarung mit dem Vermieter, die der Zeuge jedoch nicht kenne. Der BF besitze auch ein Auto und sei mit diesem regelmäßig da. Die Miete von € 640 werde auf die in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt und monatlich bar an den Vermieter bezahlt. Zu seinen Aussagen im Rahmen einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Begehung der Wohnung durch die Polizei sagte der Zeuge aus, er habe aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse und seiner Aufregung nichts verstanden. Er habe einen A1 Deutschkurs abgeschlossen und mache derzeit den A2- Kurs. Ihm falle das Verständnis der gesprochenen Sprache schwer.
XXXX, ein weiterer Mitbewohner des BF gab als Zeuge befragt an, er wohne seit 2011 oder 2012 in der Wohnung in der XXXX und bezahle €
350 Miete im Monat. In der Wohnung lebten 5 Personen, ua. auch der BF. ER habe den BF das letzte Mal vor etwa 11/2 Monaten gesehen. Der BF wohne seit ca. 5 oder 6 Jahren in der Wohnung. Der Zeuge fahre jede Woche nach Polen zu seiner Familie und sei nur abends in der Wohnung. Ihm habe der BF gesagt, dass er nicht sehr oft zum Wochenende nach Polen gefahren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF war bei der Firma XXXX vom 05.12.2011 bis zum 21.12.2011 sowie vom 02.01.2012 bis zum 29.11.2013 und letztendlich vom 28.04.2014 bis laufend als Lüftungsspengler/Bauschlosser beschäftigt (laut VD-Auszug vom 17.03.2015). Diese Firma verleiht Personal an andere Unternehmen.
Am 05.12.2013 beantragte der BF beim AMS Wien Währinger Gürtel die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Laut den von der Dienstgeberin übermittelten Aufzeichnungen arbeitete der BF meist 38,5 Stunden in der Woche auf diversen Baustellen in Linz, Bad Ischl sowie in Wien. An den Wochenenden wurde nie gearbeitet.
Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister (vom 17.03.2015) war der BF vom 01.12.2010 bis zum 25.05.2011 in 1120 Wien, vom 25.05.2011 bis zum 26.05.2011 sowie vom 05.12.2013 bis laufend in der XXXX Wien, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF gab der Dienstgeberin als Wohnadresse ausschließlich seine Anschrift in XXXX Polen, bekannt und ist er dort laut vorliegender polnischer Meldebestätigung seit dem 16.03.2001 mit seiner Gattin und den beiden Kindern mit ständigem Aufenthalt gemeldet.
Laut Angaben des BF leben seine Gattin sowie seine zwei minderjährigen Kinder an dieser Adresse in Polen.
Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei Kindern, lebt rund 350 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in Polen.
Er bewohnt in Österreich gemeinsam mit 7 anderen, ständig wechselnden Männern, eine Mietwohnung in der Größe von ca. 60m2, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Duschnische und WC. Die Miete wird zwischen den Bewohnern aufgeteilt und monatlich an den Vermieter bar abgeliefert. Zum Zeitpunkt der ZMR- Abfrage am 05.05.2015 waren an der Wohnadresse XXXX 10 Personen amtlich gemeldet.
In Polen besitzt die Ehefrau des BF ein Einfamilienhaus in der Größe von 120m², in dem der BF mit seiner Familie gemeinsam wohnt, wenn er nach Polen kommt.
Der Beschwerdeführer benützt zur Anreise nach Österreich regelmäßig seinen eigenen PKW, der in Polen auf seine Ehefrau zugelassen ist.
Er kehrte in der Regel alle zwei Wochenenden nach Polen zurück. Fallweise sind die Abstände länger.
Über seine berufliche Tätigkeit und seine Kontakte zu nicht näher genannten Bekannten in Wien sowie zu Mitbewohnern hinaus verfügt er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.
Die im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentierten Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich sind unstrittig.
Die Feststellungen hinsichtlich Wohnort und Wohnsituation der Familie des BF in Polen ergeben sich aus den Angaben der als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Ehefrau des BF. Die Wohnsituation des BF in Österreich ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF, den Zeugenaussagen von zwei seiner Mitbewohner sowie der im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Wohnungsbegehung durch Beamte der LPD Wien am 20.05.2015 (Kurzbrief vom 20.05.2015, OZ 12).
Betreffend die Aufenthalte in Polen gab der BF in der Verhandlung an, alle zwei Wochen nach Polen zu fahren, bzw. sich darum zu bemühen. Diese Angaben sind glaubhaft und stimmen mit den diesbezüglichen Zeugenaussagen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung überein. Dies ist auch glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit großen Kosten und Mühen verbunden ist.
Die Feststellungen zum PKW des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung, die jedoch im Gegensatz zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde stehen, der angab, kein Auto zu besitzen und schon mangels einer regelmäßigen Mitfahrgelegenheit nur sehr unregelmäßig, manchmal nur einmal im Monat nach Polen fahren zu können. Diese Angaben des BF sind durch die glaubhafte Zeugenaussage seiner Ehefrau widerlegt.
Außer seiner beruflichen Tätigkeit und seinen gelegentlichen privaten Kontakten zu seinen Mitbewohnern sowie zu nicht näher genannten Bekannten in Wien hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet. Dass der BF auch wenig Kontakt mit deutsch sprechenden Personen hat, ergibt sich auch aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass es im Rahmen seiner Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS am 05.12.2013 zu Verständigungsproblemen gekommen sei sowie aus der mündlichen Verhandlung, in welcher der BF mittels Dolmetscher in polnischer Sprache einvernommen wurde.
Zum Spruchpunkt I:
§ 46 Abs 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist.
§ 44 AlVG hat folgenden Wortlaut:
Zuständigkeit:
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben:
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) (...)
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) (...)"
Gemäß Art 1 lit f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art 1 lit j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).
Für die Anwendung von Art 65 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt es somit nicht bloß darauf an, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen (VwGH 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).
Der BF bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er als Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei.
Wie sich aus seinen Feststellungen ergibt, ist der BF mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht ausschließlich als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar ist sondern auch für Personen nach Artikel 1 lit. j leg. cit.
Aus Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (VwGH 29. 01.2014, Zl. 2012/08/0283).
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Artikel 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall übte der BF (bereits vor der Antragstellung) immer wieder längere Beschäftigungsphasen in Österreich aus. Seit 28.04.2014 steht er in Österreich wieder in Beschäftigung. Davor war er seit 2007 in längeren und kürzeren Phasen in Österreich erwerbstätig. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei Kindern, wohnt in Polen. In Österreich verfügt der BF über eine Wohnadresse in der XXXX, an welcher zusätzlich durchschnittlich 9 Personen zum gleichen Meldezeitpunkt wie der BF gemeldet sind und die Wohnung (60 m²), nach eigener Aussage des BF, klein ist und die Bedingungen schlecht sind.
Der PKW des BF ist laut Zeugenaussage seiner Ehefrau in Polen auf die Ehefrau zugelassen. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der BF in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen. Derartige Bindungen hat der BF auch nie behauptet.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der BF - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der BF während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen seinen Lebens- und Wohnmittelpunkt hatte, weiterhin diesen Mittelpunkt dort hat und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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