BVwG W185 2016539-2

W185 2016539-2Tribunal Administrativo Federal26 de jun. de 2015

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Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, medizinische<br/>Versorgung, Mitgliedstaat, Revision zulässig, Zulassungsverfahren,<br/>Zuständigkeit

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BVwG W185 2016539-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2016539.2.00

Spruch

W185 2016539-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan alias Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, Zl. 1045716708-140186746, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 18.11.2014 bei einer Kontrolle in einem Reisezug angehalten und stellte bei dieser Gelegenheit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien am 23.05.2011 (IT1...).

Im Akt erliegen eine Kopie eines italienischen Dokuments den Beschwerdeführer betreffend, die Kopie einer Aufenthaltsberechtigungskarte ("Permesso di Soggiorno"), die von 09.03.2012 bis 29.09.2014 gültig war und als Aufenthaltstyp anführt:

"Prot. Sussidiaria" sowie die Kopie einer "Tessera Sanitaria", ausgestellt am 29.10.2011.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, aber unter psychischen Problemen zu leiden, da er in Italien jahrelang keine Unterkunft gehabt habe. Medikamente nehme er nicht ein. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in der Europäischen Union; seine Ehefrau und seine Kinder würden sich in Pakistan aufhalten. Was seine Reiseroute anbelange, sei der Beschwerdeführer von Pakistan aus über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt, wo er sich drei Jahre in verschiedenen Städten aufgehalten habe.

Am 20.11.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen an die norwegischen Behörden und führte aus, dass im italienischen Reisepass des Beschwerdeführers eine Ausweisung aus Norwegen aufscheinen würde. Norwegen informierte mit Schreiben vom 22.11.2014 (beim Bundesamt eingelangt am 24.11.2014) darüber, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2013 ein fünfjähriges Einreiseverbot in Norwegen erhalten habe und am 11.11.2013 nach Italien überstellt worden sei, wo dieser über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe.

Am selben Tag richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Italien darauf hin, dass die Zuständigkeit betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bei Italien liege.

Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt am 16.12.2014 gab dieser an, an Magenproblemen, Verdauungsproblemen und Problemen beim Harnlassen zu leiden. Er habe bereits Tabletten erhalten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, bei der Erstbefragung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt zu haben und schilderte erneut seinen Reiseweg (dieses Mal auch unter der Berücksichtigung der Überstellung von Norwegen nach Italien). Im Zuge seines erstmaligen Aufenthaltes in Italien habe er eine dreijährige Aufenthaltsgenehmigung für Italien erhalten, habe ein Jahr und vier Monate in einem Lager und danach drei Monate bei der Caritas verbracht. Als er keine Unterkunft mehr gehabt habe, sei er nach Norwegen gereist, von dort jedoch wieder nach Italien überstellt worden. In Italien habe der Beschwerdeführer keine Arbeit und keine Bleibe gehabt. Sofern man dem Beschwerdeführer garantieren würde, dass er in Italien eine Arbeit bekomme, würde er sofort dorthin zurückkehren.

Mit Mandatsbescheid vom 21.11.2014 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Im Akt befinden sich medizinische Unterlagen aus der Schubhaftbetreuung vom 21.11.2014 bis zum 15.12.2014, die dem Beschwerdeführer unter anderem eine Fleischallergie und eine Depression bescheinigen. Insbesondere ein polizeiamtsärztliches Gutachten führte als vorläufige Diagnose eine manisch-depressive Störung, aggressives und depressives Verhalten sowie Suizidgedanken an. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin offenbar in eine Einzelverwahrung verlegt. Ein psychiatrisches Visitenprotokoll (ohne Datum) ging bei der Fragestellung der Fremd- und Selbstgefährdung davon aus, dass eine suizidale Einengung zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestehe; eine Rückverlegung in die Wohngruppe sei möglich. Der Beschwerdeführer sei mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden; die Therapievorschläge waren einmal täglich Mirtabene 30mg und Psychopax gtt. nach Bedarf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde. Die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sei am 09.12.2014 auf Italien übergegangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Asylantragstellung in Italien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder verlassen habe. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Italien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer (lediglich) Medikamente erhalten würde, und eine Anfrage bei der Apothekerkammer im März 2009 ergeben habe, dass in Europa die medizinische Versorgung "annähernd gleich" gewährleistet sei. Betreffend die Begründung des "Dublin-Tatbestandes" würden sich die Feststellungen aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Auch sei es für die italienischen Behörden offensichtlich belegt, dass Italien für den in Österreich gestellten Antrag zuständig sei, da ansonsten das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt worden wäre. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem, ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 formell erfüllt sei.

In seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in Italien eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes bestehen würde. Er habe in Italien keine Unterstützung erhalten. Nachdem es dort auch keine Arbeit gebe, habe er öfters ohne Essen und Unterkunft auskommen müssen. In Italien bestünde ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern. Ebenso kritisiert wurde die mangelnde Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln sowie Misshandlungen in Gefängnissen. Die Situation für Dublin-Rückkehrer nach Italien sei, unter Verweis auf Berichte von Pro Asyl, bordermonitoring.eu und andere, menschenrechtlich höchst bedenklich. Eine Überstellung würde auch eine Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK bedeuten.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2015 zur Zahl W211 2016539-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014 behoben. Begründend wurde festgehalten, dass betreffend den gegenständlichen Bescheid der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Insbesondere würden wesentliche Ermittlungsergebnisse fehlen, die darüber entscheiden, ob die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden sei. Die Aktenlage deute darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein subsidiärer Schutztitel erteilt worden sei und dieser zumindest vom 09.03.2012 bis 29.09.2014 über eine Aufenthaltsbewilligung auf Basis dieses Titels verfügt habe. Aus der Aktenlage gehe jedoch nicht hervor, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Italien ein Asylverfahren anhängig sei, ob ein solches beendet worden sei und ihm mit seinem Aufenthaltstitel ein das Verfahren beendender Titel ausgestellt worden sei oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen sei. Entsprechende Ermittlungen seien nicht durchgeführt worden. Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf das Verfahren des Beschwerdeführers könne somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden (dies unter Zitierung von Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2).

Über weitere Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, 23.01.2015 und vom 02.02.2015 bei den italienischen Behörden, teilten diese mit Schreiben vom 04.02.2015 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien den aufrechten Status eines subsidiären Schutzberechtigten genieße und dessen Asylverfahren beendet sei, weshalb der Beschwerdeführer von Italien nicht nach der Dublin III-VO, sondern nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Österreich übernommen werde (vgl. AS 299).

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 07.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, abgesehen von einem Problem mit dem Stuhlgang und einer Hautkrankheit, gesund zu sein. Er nehme Medikamente. Den Vorhalt, dass er offensichtlich in Italien subsidiären Schutz genieße, bestätigte dieser und gab über Nachfrage, was gegen seine Rückkehr dorthin sprechen würde, an, während seines dreijährigen Aufenthaltes in Italien keine Arbeit und keine Wohnung gehabt zu haben, weshalb er auf der Straße oder bei Freunden habe schlafen müssen. Außerdem habe er ein psychisches Problem. Nach neuerlicher Nachfrage, erklärte der Beschwerdeführer schließlich, sich in Italien vor Verfolgern aus Pakistan zu fürchten. Im Übrigen hätten die Italiener seinen Pass nicht verlängert.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Italien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen zum einen die Übernahme in nationales Recht der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU). Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung (AIDA 4.2014).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern und Migranten gleichermaßen offen stehen (AIDA 4.2014).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Selbstdeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 4.2014).

Personen mit subsidiärem oder humanitärem Schutz werden von anderen europäischen Ländern unter der Dublin-Verordnung nach Italien geschickt. Anerkannte Flüchtlinge werden nicht nach der Dublin-III-Verordnung, sondern unter bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt. Personen mit Schutzstatus in Italien haben bei Rückkehr keinen Zugang zu den NGOs am Flughafen - sie fallen nicht in deren Mandat. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu (SFH 10.2013).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013).

FER

Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013).

CARA

Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung dort. Wenn allerdings Plätze in CARA frei sind, können sie dennoch untergebracht werden, während sie versuchen ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern (AIDA 4.2014).

SPRAR

Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. 2011/2012 waren 72% der dort Untergebrachten Schutzberechtigte.

Laut SFH machen Dublin-Rücküberstellte nur einen kleinen Teil der im SPRAR Untergebrachten aus (SFH 10.2013). Laut AIDA kommen Rückkehrer, die schon einmal im SPRAR untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA 4.2014).

Unterkünfte der Gemeinden Rom und Mailand

In Rom können sich Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Angeblich sei es aufgrund der langen Wartezeiten und der langen Warteliste faktisch nur einmal möglich, einen der ca. 1.300 Gemeindeplätze in Rom zu erhalten. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Wartezeit für einen Platz beträgt angeblich durchschnittlich 3 Monate, anderen Angaben zufolge bis zu 6 Monate. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).

In Mailand stehen die Gemeindeunterkünfte Asylwerbern und Schutzberechtigten offen. Die Morcone-Zentren in Mailand verfügen über 400 Plätze in 8 verschiedenen Zentren. 4 sind für Männer und eines für Frauen und Frauen mit Kindern vorgesehen Zehn Plätze sind für Vulnerable reserviert (je fünf für Männer und für Frauen). Laut Gemeinde Mailand werden jährlich 800 Personen in den Morcone-Zentren untergebracht. 2012 hatten 77,9% der Aufgenommenen einen Schutzstatus in Italien. Die Morcone-Plätze der Gemeinde Mailand sind häufig nur nachts zugängliche Schlafplätze. Die Wartezeit auf einen Platz beträgt angeblich 1-3 Monate, Familien würden hingegen sofort untergebracht. Die Unterbringungsdauer liegt bei 10 Monaten (300 Tage). Wer bereits in einem SPRAR-Projekt irgendwo in Italien untergebracht war, kann keinen Morcone-Platz mehr erhalten. Ein früherer Aufenthalt in einem CARA schließt eine Aufnahme im Morcone-System nicht aus. Wer schon einmal in einem Morcone-Zentrum untergebracht war, aber noch nicht die ganzen zehn Monate ausgeschöpft hat, kann er für die restliche Zeit nochmals aufgenommen werden, wenn er das Zentrum aus legitimen Gründen verlassen hat. Wer sich in der Beschwerdephase seines Asylverfahrens befindet, hat keinen Zugang zum Morcone-System. 2012 haben die Fälle der Personen zugenommen, die länger als zehn Monate in den Gemeindestrukturen blieben, während nach einer geeigneten Anschlusslösung gesucht wurde. Insbesondere bei Vulnerablen versucht die Gemeinde eine andere Lösung zu finden, wenn sie nach der maximalen Aufenthaltsdauer nicht unabhängig sind (SFH 10.2013).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).

Es gibt Berichte, dass es in verschiedenen Städten Italiens Asylwerber und Schutzberechtigte geben soll, die in besetzten Häusern oder Behelfssiedlungen leben (SFH 10.2014, vgl. AIDA 4.2014 und USDOS 27.2.2014).

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ...;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Italy ..."

Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung gemäß Art. 3 EMRK hinsichtlich des Staates Italien geltend gemacht habe. Bezüglich seiner gesundheitlicher Probleme wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben medizinisch versorgt worden sei und lediglich Medikamente erhalten habe. Daraus hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine lebensgefährliche Erkrankung ergeben. Die Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthaltes sei nicht gegeben gewesen. Ebenso sei die Rückkehr des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasste, Beschwerde, in welcher - neben Ausführungen zu den Fluchtgründen des Genannten - im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Italien zwar Schutz gewährt worden sei, er während seines dreijährigen Aufenthaltes jedoch weder eine Arbeit noch eine Unterkunft gehabt habe. Das Geld zum Überleben habe er von seiner Heimat bekommen. Da er es in Italien "nicht mehr ausgehalten" habe - er habe sogar beabsichtigt, sich das Leben zu nehmen - sei er nach Österreich gekommen. Sollte er abgschoben werden, würde er sich umbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2011 über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und das Asylverfahren rechtskräftig beendet wurde. Zuletzt begab sich der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 18.11.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Lage im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer leidet zwar unter anderem an psychischen Problemen, Magen- und Verdauungsproblemen, Problemen beim Harnlassen, einer Fleischallergie und einer Hautkrankheit, jedoch handelt es sich hierbei um keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beaschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Der Beschwerdeführer wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat. Wenn auch der Wortlaut des § 4a AsylG 2005 - isoliert betrachtet - subsidiär Schutzberechtigte nicht explizit umfasst, so ergibt dennoch eine systematische und teleologische Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen, dass auch diesem Personenkreis nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein neuerliches Asylverfahren in Österreich eingeräumt werden sollte. Jedenfalls würde aber auch eine Gesetzesanalogie zu § 4a AsylG 2005 wegen des Vorliegens einer offensichtlich planwidrige Lücke oder aber das Subsumieren dieser Fälle unter § 4 AsylG 2005 zu demselben Ergebnis führen.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht nämlich, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen hingegen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).

Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsyG 2005, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes geht auf die Statusrichtlinie 2011/95/EU zurück und soll nach deren 13. Erwägungsgrund dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen. Diese Angleichung wurde auch in die neukodifizierte Dublin III-VO übernommen und deren Anwendungsbereich wurde auf subsidiär Schutzberechtigte ausgeweitet (10. Erwägungsgrund der Dublin III-VO). Die Bestimmung des § 4a AsylG 2005 wurde aber bereits am 05.07.2012 vom Nationalrat beschlossen, also lange vor der Kundmachung der Dublin III-VO am 29.06.2013, und nimmt daher, etwa in § 2 Abs. 1 Z 8, noch auf die frühere Dublin II-VO Bezug. Eine Anpassung dieser Bestimmung an die neue unionsrechtliche Systematik wurde bisher verabsäumt, ist aber mit dem Fremdenrechts-Änderungsgesetz in Kürze zu erwarten.

Wenn sich also auch der Gesetzestext und die Gesetzmaterialien zur Bestimmung des § 4a AsylG 2005 insgesamt als unklar und lückenhaft darstellen, so kann dieser Regelung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch keinesfalls der Wille des österreichischen Bundesgesetzgebers entnommen oder unterstellt werden, den Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union bereits subsidiären Schutz erhalten haben, nun ab 01.01.2014 - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - ein weiteres materielles Asylverfahren in Österreich zu eröffnen und in diesen Fällen von einer Zurückweisungsentscheidung gemäß § 4, § 4a oder § 5 AsylG 2005 Abstand zu nehmen (BVwG W184 2013983-1/6E vom 17.12.2014; BVwG W192 2107005-1/3E vom 13.05.2015).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Italien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Der Beschwerdeführer bemängelte die Versorgungs- und Unterbringungslage in Italien. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern hat. Jedoch ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Entscheidungen des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; vom 04.11.2014, Rs 29217/12 Tarakhel/Schweiz; VG Wiesbaden, 16.04.2014, 5 L 465/14 mit Verweisen auf aktuelle obergerichtliche deutsche Verwaltungsrechtsprechung).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Sofern der Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe berichtet und ausgeführt hat, dass für ihn in Italien die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes bestünde, da ihn die Verfolger aus Pakistan auch in Italien verfolgen könnten, ist zum einen zu sagen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine der inhaltlichen Prüfung vorgelagerten Zuständigkeitsprüfung handelt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht mit den fluchtauslösenden Gründen des Beschwerdeführers an sich nicht zu beschäftigen hat. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, in Italien von den Verfolgern aus Pakistan aufgespürt werden zu können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern steht ihm die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, dass Dritte in Italien straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den italienischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass italienische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Italien nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im italienischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Auch der weitere vom Beschwerdeführer aufgegriffene Kritikpunkt, dass in Italien ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern herrschen würde, ist nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Schließlich wäre auch im Falle einer wie immer gearteten Bedrohung die soeben erwähnte Möglichkeit gegeben, sich an die italienischen Sicherheitsbehörden zu wenden.

Die Einwände zu den schlechten hygienischen Zuständen in Italien erreichen keinesfalls den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt.

Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar. Da das italienische System nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung seiner Versorgung in der Verantwortung des Beschwerdeführers. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften.

Sofern von Misshandlungen in Gefängnissen die Rede ist, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter zum einen nicht mit einer Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr nach Italien zu rechnen hat, zum andern dem erkennenden Gericht keine rechtswidrige Inhaftierungspraxis in Italien bekannt ist und es auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen gibt, die eine solche bestätigen würden.

Der EGMR kam in jüngster Zeit mehrfach zu der Beurteilung, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (z. B. EGMR 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein u. a.). Es sprach der EGMR in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, Rn. 114, neuerlich ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05.02.2015, A.M.E./Niederlande, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S./Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation nicht ein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bilde.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen erreichen die psychischen Probleme, die Magen- und Verdauungsprobleme, die Probleme beim Harnlassen, seine Fleischallergie und die behauptete Hautkrankheit des Beschwerdeführers, keine für eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK relevante Gravität.Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass dem erkennenden Gericht nicht zu allen angegeben gesundheitlichen Beschwerden ärztliche Schreiben vorgelegt wurden.

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Unterstützung findet diese Feststellung auch in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer "Tessera Sanitaria", ausgestellt am 29.10.2011, ist.

Hinsichtlich seiner psychischen Probleme und der Ankündigung, sich im Falle einer Abschiebung nach Italien umbringen zu wollen, ist zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Italien anzumerken, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Ausweisung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Vollzug einer Überstellung bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Italien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.

Basierend auf den obigen Erwägungen konnte somit das potenzielle Vorliegen einer allfälligen Verletzung der in Art. 3 EMRK normierten Rechte des Antragstellers ausgeschlossen werden.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers, da dieser in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil nicht in Österreich, wo dieser erst im November 2014 illegal einreiste. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen im zuständigen Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Italien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinne der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.

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