W129 2014318-1•BVwG W129 2014318-1
W129 2014318-1Tribunal Administrativo Federal25 de jun. de 2015
Berichtigung der Entscheidung, Schreibfehler
W 129 2014318-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Studierender an der XXXX , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 25.08.2014, Zl. 314881201, beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2015, W129 2014318-1/10E, dahingehend berichtigt, dass das im Kopf angeführte Datum sowie die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides statt "21.01.2015, Zl. 1283403" richtig "25.08.2014, Zl. 314881201" zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 28.04.2015, GZ. W129 2014318-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 25.08.2014, Zl. 314881201, ab.
Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des Erkenntnisses der angefochtene Bescheid mit einem unrichtigen Datum und einer unrichtigen Geschäftszahl angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
1.2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass das Bundesverwaltungsgericht über jenes Rechtsmittel entscheiden wollte, welches in Bezug auf den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 25.08.2014, Zl. 314881201, eingebracht wurde. Auch die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 03.03.2015 bezog sich auf diesen Bescheid, wie der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei zu entnehmen ist. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2015, W129 2014318-1/10E, war daher entsprechend zu berichtigen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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