W128 2008997-1•BVwG W128 2008997-1
W128 2008997-1Tribunal Administrativo Federal25 de jun. de 2015
Auflage, ausländisches Studium, Bachelorstudium, Gleichwertigkeit<br/>von Studienabschlüssen, Masterstudium, Zulassungsantrag -<br/>Ergänzungsprüfung, Zulassungsvoraussetzung
W128 2008997-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre, als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten, an der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU), Zl. 39/113/4 ex 2013/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF iVm § 64 Abs. 5. Universitätsgesetz 2002 (UG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2013 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Molekulare Mikrobiologie. Diesem Antrag legte er, als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das Masterstudium, Unterlagen über den Abschluss des Bachelorstudiums "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik Berlin bei.
2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 20.01.2014 wurde der Beschwerdeführer zum Masterstudium Molekulare Mikrobiologie zugelassen, wobei folgende Auflagen von zusätzlich zu absolvierenden Fächern erteilt wurden:
MOL.402 Einführung in Strukturbiologie 2 VO 3 ECTS
MOL.507 Einführung in Mykologie 1 VO 1,5 ECTS
MOL.505 Molekulare Zellbiologie 2 VO 3 ECTS
MOL.603 Molekulare Virologie 2 VO 3 ECTS
MOL.604 medizinische Mikrobiologie 2 VO 3 ECTS
Eine Anerkennung von Leistungen aus den Vorstudien für die genannten Auflagen wurde ausgeschlossen, da es sich um Zusatzleistungen zur Erbringung der vollen Gleichwertigkeit handle. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2014 zugestellt.
3. In seiner Beschwerde vom 05.02.2014 erhob der Beschwerdeführer "Widerspruch" gegen die Auflagen. Begründend führte er aus, dass diese Auflagen teilweise gegen das "Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeit im Hochschulbereich" verstoßen würden. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er hinsichtlich der Module MOL.505 und MOL.402 inhaltlich äquivalente Module in seinem Bachelorstudium absolviert habe. Er habe auch mehrere mikrobiologische Module absolviert, welche zusammengenommen ein Äquivalent zu dem Modul MOL.603 darstellen würden.
4. In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten vom Vorsitzenden der Curricula-Kommission Molekularbiologie ein, welcher am 20.02.2014 mitteilte, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die angesprochenen Studienleistungen in seinem in Deutschland abgeschlossenen Studium nicht als gleichwertig anzusehen seien. Entgegen der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage wurde die Beschwerde am 03.04.2014 dem Senat der KFU zur Entscheidung vorgelegt, anstelle gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Erstellung eines Gutachtens. Der Senat traf jedoch weder eine Entscheidung noch erstellte er ein Gutachten. Am 17.06.2014 wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
5. Am 21.11.2014 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht die Beabsichtigung der Bestellung eines Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, wobei in der Folge keine Stellungnahmen einlangten.
6. Mit Beschluss vom 10.04.2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Biotechnologie als Gutachterin. Der Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
Ist das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin für das Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie an der Karl-Franzens-Universität Graz ein einschlägiges Studium?
Liegt der fachliche Konnex vor, der auch von einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium verlangt würde?
Liegt bei o.g. Bachelor-Studium Gleichwertigkeit vor, bzw. sind für eine volle Gleichwertigkeit Auflagen zu erteilen, gegebenenfalls welche?
7. Am 05.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Sachverständigen folgendes Gutachten übermittelt:
"GUTACHTEN
zur Beschwerde von Johannes MEIER gegen den Bescheid der Universität Graz vom 20.01.2014, Zl. 39/113/4ex2013/14.
Bachelorstudium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin
Das Bachelorstudium "Biotechnologie" umfasst 6 Semester. Der Gesamtumfang beträgt 180 Credits. Davon sind 150 Credits Lehrveranstaltungen (Seminaristischer Unterricht, Übungen) zugeordnet. Das 6. Semester (30 Credits) beinhaltet ein Praxisprojekt (15 Credits), die Bachelorarbeit (12 Credits) und ein Seminar zur Abschlussarbeit (3 Credits). Es kann also von 5 Stoffsemestern (150 Credits) an Lehrveranstaltungen ausgegangen werden.
Der Studienplan umfasst folgende Lehrveranstaltungen: Mathematik, Organischen Chemie, Physik/Allgemeine Chemie, Physikalische Chemie, Zell- und Molekularbiologie I und II, Bioanalytik, Biochemie, Biochemisches Praktikum I und II, Mikrobiologie, Mikrobiologisches Praktikum I und II, Bioprozesstechnik I und II, Industrielle Mikrobiologie, Verfahrenstechnik, Biotechnologische Verfahren in der Umwelt, Genetik der Mikroorganismen, Gentechnik, Proteinchemie, Praktikum zur Aufarbeitungstechnik, Fermentation und Aufarbeitungstechnik, Praktikum zur Fermentationstechnik, Immunchemie und Zellkulturtechnik jeweils im Ausmaß von 5 Credits. Weiters müssen zwei Wahlpflichtmodule zu je 5 Credits gewählt werden.
Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz
Das naturwissenschaftliche Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" umfasst vier Semester. Der Gesamtumfang beträgt 120 ECTS (European Credit Transfers System - Anrechnungspunkte). Dieses Studium vermittelt vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Molekularen Mikrobiologie mit folgenden Schwerpunkten: Molekulare Bakteriologie, vor allem mit den medizinisch relevanten Aspekten der Infektionsbiologie; Molekulare Zellbiologie mit besonderer Beachtung von eukaryoten Modellorganismen (Zitat aus dem Studienplan).
Die Formulierung "vertiefende Kenntnisse" erlaubt den Schluss, dass grundlegende Kenntnisse und Basiswissen in diesen Bereichen für das Studium vorausgesetzt werden. Im Curriculum wird darauf hingewiesen, dass dieses Masterstudium auf das Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der Karl-Franzens-Universität aufbaut. Diese Bachelorstudium wird daher im Folgenden als Vergleichsstudium für die detaillierte Prüfung der vorauszusetzenden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten herangezogen.
Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz
Das Bachelorstudium "Molekularbiologie" umfasst 6 Semester. Der Gesamtumfang beträgt 180 ECTS. Davon sind 172 ECTS Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Laborübungen, Seminaren) zugeordnet. Die Bachelorarbeit umfasst 8 ECTS. Im Vergleich zu dem BHT-Bachelorstudium sind also im 6. Semester zusätzliche 22 ECTS aus Lehrveranstaltungen zu erbringen.
Im Studienplan ist das Programm in folgende Module/Fächer gegliedert: Allgemeine und Naturwissenschaftlichen Grundlagen (17 ECTS), Grundlagen der Chemie (28.5 ECTS), Grundlagen der Biologie (21 ECTS), Mikrobiologie und Zellbiologie (33.5 ECTS), Molekularbiologie und Genetik (34 ECTS) und Biochemie und Biotechnologie (23 ECTS). Weiters müssen 15 ECTS Freifächer/Wahlfächer gewählt werden.
4. ) Vergleich der Bachelorstudien
Der Umfang an fachspezifischen Lehrveranstaltungen ist beim Bachelorstudium "Biotechnologie" der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin um 22 ECTS (12 %) geringer als beim Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der Karl-Franzens Universität Graz.
Für einen Vergleich der Aufteilung der Lehr- und Lerninhalte bezüglich der Fachbereiche und der Lehrveranstaltungstypen siehe Anhang Tabelle I. Es wurden die Lehrveranstaltungen der BHT auf Grund der Lehrveranstaltungsbeschreibungen (Modulhandbuch) den Fächergruppen des Bachelorstudiums aus Graz zugeordnet. Dabei zeigt sich, dass die Fachbereiche "Mikrobiologie und Zellbiologie" und "Biochemie und Biotechnologie" vom Umfang her ausreichend abgedeckt sind. Die Grundlagen sind vorhanden, weiterführende Inhalte fehlen allerdings. Dieser Bereich kann daher mit Vorbehalt als weitgehend äquivalent angesehen werden. Ganz anders ist die Lage für die Bereiche "Biologie" und Molekularbiologie und Genetik". Diese Bereiche sind im Studienplan der BHT deutlich unterrepräsentiert und jeweils nur durch Übungen in sehr geringem Umfang abgedeckt. Auch die chemischen Grundlagen erscheinen für das angestrebte weiterführende Masterstudium vom Umfang her als zu gering.
5. ) Inhaltliche Voraussetzungen für das Masterstudium Molekulare Mikrobiologie der Karl-Franzens-Universität Graz
Das Masterstudium vermittelt vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Molekularen Mikrobiologie mit folgenden Schwerpunkten:
Molekulare Bakteriologie, vor allem mit den medizinisch relevanten Aspekten der Infektionsbiologie; Molekulare Zellbiologie mit besonderer Beachtung von eukaryoten Modellorganismen (Zitat aus dem Studienplan).
Obwohl die Schlagworte "Molekular" und "Mikrobiologie" im Lehrveranstaltungskatalog der BHT mehrfach vorkommen, kann eine ausreichende Qualifikation für das Masterstudium in Graz nicht bestätigt werden. Es wird zwar eine grundlegende Einführung in die Prokaryoten- und Eukaryotenzelle gegeben (Zell- und Molekularbiologie I), es wird aber keinerlei Basis zur Beurteilung von medizinisch relevanten Aspekten der Infektionsbiologie gelegt. Der immunologische Abschnitt beschränkt sich auf Laborübungen, in denen einige grundlegende Techniken (z.B. Immundiffusion, Agglutination) erlernt werden, die aber eine tiefere Beschäftigung mit der Immunologie und Infektionsbiologie vermissen lassen.
Sowohl der seminaristische Unterricht als auch Übungen zur Zellbiologie befassen sich hauptsächlich mit der Kultur, dem Aufschluss und der Reinigung von Prokaryoten (Bakterien und Hefen). Eukaryotische Systeme werden nicht explizit behandelt. Die Grundlagen eukaryoter Modellorganismen werden nicht vermittelt.
Insgesamt zeichnen sich die Inhalte der Lehrveranstaltungen des Studienplans der BHT durch ein hohes Maß an repetitiven Inhalten aus. Die praktische Ausbildung in grundlegenden Techniken der Mikrobiologie, Zellbiologie, Fermentationstechnik und Aufarbeitungstechnik ist gut, weiterführende moderne Methoden in diesen Bereichen und im Speziellen in der Analytik der hergestellten Substanzen fehlen, genauso wie Aspekte der Qualitätssicherung. Die theoretische Auseinandersetzung mit den einzelnen Fachbereichen bleibt auf einem niedrigen Niveau und kommt über Grundlagenwissen kaum hinaus.
Zusammenfassung und Beantwortung der Fragen:
1. Ist das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin für das Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz ein einschlägiges Studium?
Das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin vermittelt einen Teil der Grundlagen, die für das Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" an der Karl-Franzens-Universität Graz erforderlich sind. Es kann daher als "einschlägiges Studium" bezeichnet werden.
2. Liegt der fachliche Konnex vor, der auch von einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium verlangt würde?
Es gibt fachliche Übereinstimmungen, der Inhalt erreicht aber nicht den Wissensstand, der nach einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium erwartet werden kann.
3. Liegt bei o.g. Bachelor-Studium Gleichwertigkeit vor, bzw. sind für eine volle Gleichwertigkeit Auflagen zu erteilen, gegebenenfalls welche?
Das Bachelor-Studium "Biotechnologie" an der Beuth Hochschule für Technik (BHT) Berlin ist nicht als gleichwertig anzusehen. Neben dem formalen Aspekt (22 ECTS weniger facheinschlägige Lehrveranstaltungen) erreicht das Studium inhaltlich bei weitem nicht das erforderliche Niveau, das für den Zugang zum Masterstudium "Molekulare Mikrobiologie" der Karl-Franzens-Universität Graz erforderlich ist.
Um eine Gleichwertigkeit herzustellen sind jedenfalls mindestens folgende Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium "Molekularbiologie" der Karl-Franzens-Universität als Auflagen zu absolvieren:
.. aus dem Bereich Grundlagen der Chemie:
Organischen Chemie LU 3 ECTS
Analytische Chemie VO 4,5 ECTS
Analytische Chemie LU 4 ECTS
.. aus dem Bereich Grundlagen der Biologie
Immunologische Methoden VO 3 ECTS
Einführung in die Mykologie VO 1,5 ECTS
.. aus dem Bereich Mikrobiologie und Zellbiologie
Antibiotika und deren Wirkungsmechanismen VO 3 ECTS
Molekulare Virologie VO 3 ECTS
Medizinische Mikrobiologie VO 3 ECTS
.. aus dem Bereich Molekularbiologie und Genetik
Einführung in Genetik VO 4,5 ECTS
Gentechnik VO 3 ECTS
Diskurs Gentechnik und Bioethik SE 1 ECTS
.. aus dem Bereich Biochemie und Biotechnologie
Einführung in die Strukturbiologie VO 3 ECTS
Einführung in die Biotechnologie VO 3 ECTS"
In Summe somit 66,5 ECTS
Dem Gutachten als Anhang beigefügt war ein tabellarischer Vergleich der ECTS Punkte der beiden zu vergleichenden Studien.
8. Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Diese äußerten sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.
2.2. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Abkommen mit Deutschland), BGBl. III Nr. 6/2004, eröffnen Hochschulgrade und akademische Grade [...] sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission [...] kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen.
Die entsprechenden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA herausgegebenen Empfehlungen für die Anerkennung von Prüfungen und Studienabschlüssen aus Deutschland für die Zulassung zum weiteren Studium (Abschnitt C Z 2 lit. a und b) lauten wie folgt:
a. Die Zulassung zum weiterführenden Studium sollte erfolgen, wenn das Vorstudium in Deutschland nachweislich zum entsprechenden weiterführenden Studium ohne weitere Prüfungen oder sonstige fachliche Leistungen berechtigt. Eine Detailprüfung des in Deutschland absolvierten vorangehenden Hochschulstudiums sollte entfallen.
b. In beiden Fällen ist es entscheidend, dass ein einschlägiges Studium vorliegt. Für die Zulassung zu einem weiterführenden Studium genügt der fachliche Konnex, der auch von einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium verlangt würde; eine detaillierte Übereinstimmung im Sinne einer Nostrifizierung ist nicht erforderlich[...].
2.3. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd § 64 Abs. 5 UG kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. - differenz an, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden. Im Hinblick auf das Abkommen mit Deutschland ist dabei ergänzend festzuhalten, dass es dabei nicht entscheidend ist, ob der erworbene Bachelorgrad den Zugang zu einem Masterstudium bzw. -studiengang an sich eröffnet, sondern ob er in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem vom Beschwerdeführer in Österreich angestrebten Studium entspricht (siehe VwGH vom 15.12.20011, 2010/10/0148). In diesem Sinne hat die belangte Behörde, wie auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zeigt, richtig erkannt, dass es sich bei dem in Deutschland absolvierten Hochschulstudium zwar um ein einschlägiges Studium handelt, jedoch der fachliche Konnex, der von einem österreichischen Vorstudium verlangt würde, nicht zur Gänze gegeben ist. Wie aus dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, gibt es zwar fachliche Übereinstimmungen, der Inhalt erreicht jedoch nicht den Wissensstand, der nach einem in Österreich abgeschlossenen Vorstudium erwartet werden kann.
Wie das Gutachten ebenso nachvollziehbar und schlüssig zeigt, müsste der Beschwerdeführer, um eine volle Gleichwertigkeit im Sinne einer Nostrifizierung der beiden Studien herzustellen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 66,5 ECTS absolvieren. Entsprechend Abschnitt C Z 2 lit. b der Empfehlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA hat die belangte Behörde einen solch strengen Maßstab nicht angesetzt und als Auflage - im Sinne des Art. 4. Abs. 1 des Abkommens mit Deutschland, nach Maßgabe der in § 64 Abs. 5 UG vorgesehenen Regelungen - lediglich die Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 13,5 ECTS für die Bewilligung der Zulassung zum Masterstudium Molekulare Mikrobiologie erteilt. Dabei finden sich diese Auflagen durchwegs in den Bereichen Grundlagen der Biologie, Mikrobiologie und Zellbiologie und Molekularbiologie und Genetik, welche laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zu jenen Bereichen gehören, die für die Herstellung einer Gleichwertigkeit zwischen dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium und dem Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der KFU, notwendig wären. Auflagen in den ebenfalls im Gutachten für eine Gleichwertigkeit angeführten Bereichen Grundlagen der Chemie sowie Biochemie und Biotechnologie wurden nicht erteilt. Dem Gutachten folgend sind jedoch im Bereich Biochemie und Biotechnologie entsprechende Grundlagen vorhanden. Durch die von der belangten Behörde erteilten Auflagen wird somit entsprechend den Bestimmungen des Abkommens mit Deutschland und den dazu ergangenen Empfehlungen der Expertenkommission keine Detailprüfung vorgenommen sondern der fachliche Konnex zwischen dem an der Beuth Hochschule für Technik Berlin absolvierten Bachelorstudium "Biotechnologie" und dem Bachelorstudium "Molekularbiologie" an der KFU hergestellt.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, welche Studienleistungen der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat erbracht hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Zur Lösung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte Studium entsprechend dem Abkommen mit Deutschland einen fachlichen Konnex zu einem entsprechenden österreichischen Studium aufweist wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der grundsätzliche Sachverhalt, nämlich welche Studienleistungen der Beschwerdeführer in Deutschland erbracht hat, war jedoch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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