W127 2001168-1•BVwG W127 2001168-1
W127 2001168-1Tribunal Administrativo Federal25 de jun. de 2015
angemessene Frist, Beitragserklärung, Berechnung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Ermessen, Ermessensausübung, Frist,<br/>Marktordnung, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Vorlageantrag, Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Vorschreibung,<br/>Zwangsstrafe
W127 2001168-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 24.09.2010, Zl. I/2/5-amb-103692914, betreffend die Vorschreibung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 24.09.2010, Az. I/2/5-amb/103692914, wurde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 verhängt. Aus der Begründung geht hervor, dass die mit Erinnerung vom 13.08.2010, AZ I/2/5-amb, angedrohte Zwangsstrafe vorzuschreiben sei, da die mit diesem Schreiben geforderte Vorlage der Beitragserklärungen für den Zeitraum 1. und 2. Quartal 2010, Beitragsart Tierprodukte, nicht bzw. nicht vollständig erfolgt worden sei.
In dem hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde von der beschwerdeführenden Partei ersucht, von der Zwangsstrafe Abstand zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei verpflichte sich, die fehlenden Beitragserklärungen bis zum 3. Quartal nachzureichen. Die Schlachtanlage habe keinen regelmäßigen Betrieb. Ab Mai bis Anfang Oktober seien keine Schlachtungen vorgenommen worden. Auch sei das ursprüngliche Schriftstück der Agrarmarkt Austria nicht auffindbar. Die Schlachtzahlen seien mit den Beschauprotokollen belegbar. Es werde daher ersucht, von der Verhängung der Zwangsstrafen abzusehen, und werde man die nachfolgenden Vorschreibungen pünktlich einzahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2010, AZ I/2/5-amb/2010, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass Beitragserklärungen auch einzubringen seien, wenn in einem Zeitraum keine Schlachtungen durchgeführt würden, auch in den Vorjahren die Beitragserklärungen nicht immer zeitgerecht eingebracht worden seien und keine schwerwiegenden, persönlichen Gründe für das Nichteinbringen der gegenständlichen Beitragserklärungen ausschlaggebend gewesen seien.
In der hiegegen eingebrachten "Zweite(n) Berufung" verwies die beschwerdeführende Partei erneut darauf, dass keine regelmäßigen Schlachtungen stattfinden würden, was mit den Beschauprotokollen belegbar sei. Die Nichtmeldung sei in keiner bösen Absicht erfolgt. Eine Zwangsstrafe sei infolge des geringfügigen Vergehens völlig überzogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei hat für das 1. und 2. Quartal 2010 keine Beitragserklärung, Beitragsart Tierprodukte, abgegeben. Das wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Die beschwerdeführende Partei hat im 1. Quartal 2010 und Anfang des 2. Quartals 2010 Schlachtungen vorgenommen. Das ergibt sich aus den schriftlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrem Rechtsmittel, in welchem sie ausgeführt hat, dass von Mai bis Anfang Oktober - das heißt Mitte 2. Quartal und 3. Quartal - keine Schlachtungen im Betrieb vorgenommen würden. Es ist daher weiters davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei Beitragsschuldner im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 ist; dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Die beschwerdeführende Partei ist sich bewusst gewesen, dass sie Beitragserklärungen abgeben muss. Dies ergibt sich ebenfalls aus den schriftlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrem Rechtsmittel, in welchem sie ausgeführt hat, dass sie die fehlenden Erklärungen nachreichen werden und die Nichtmeldung in keiner bösen Absicht erfolgt sei.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).
Gemäß § 21i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrages der Agrarmarkt Austria. Gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde bei rechtzeitigem Einbringen des Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.
Zu A)
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idgF ist bei Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idgF ist Beitragsschuldner für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- Und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idgF entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung.
Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die Agrarmarkt Austria zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 3 bis zu dem in § 21f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die Agrarmarkt Austria gemäß § 21g Abs. 2 Agrarmarkt Austria-Gesetz 1992 den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).
Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen - 1. und 2. Quartal 2010 - Schlachtungen durchgeführt wurden. Gemäß den oben angeführten rechtlichen Vorgaben waren sohin für diese Zeiträume Beitragserklärungen abzugeben und entsprechende Beiträge zu entrichten. Die beschwerdeführende Partei hat dies auch nicht bestritten, sondern vor allem die Zwangsstrafe als "völlig überzogen" kritisiert.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).
Hinsichtlich der Höhe der von der Agrarmarkt Austria verhängten Zwangsstrafe wurde kein konkretes Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen wurde, dass "auch in den Vorjahren die Beitragserklärungen nicht immer zeitgerecht eingebracht" worden seien, und ist dem die beschwerdeführende Partei nicht entgegen getreten.
Die Agrarmarkt Austria hat daher zu Recht gegenständliche Zwangsstrafe verhängt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die von der belangten Behörde in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Ausführungen, dass Beitragserklärungen auch in einem Zeitraum ohne Schlachtungen einzubringen seien, war in gegenständlichem Fall nicht näher einzugehen, da in den Beitragszeiträumen Schlachtungen durchgeführt wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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