W117 1419717-1•BVwG W117 1419717-1
W117 1419717-1Tribunal Administrativo Federal25 de jun. de 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubhaftmachung, Integration, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W117 1419717-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 11 02.682-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch moslemisch-sunnitischen Glaubens sowie Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und reiste nach seinen Angaben am 20.03.2011 erstmals unrechtmäßig und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.03.2011 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe als Mitglied der BNP gemeinsam mit Anrainern gegen den seitens der Regierung geplanten Bau eines Flughafens im Ort Arial Bill protestiert. Am 30.01.2011 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Protestteilnehmern gekommen, wobei mehrere Teilnehmer schwer verletzt worden und drei Polizisten ums Leben gekommen seien. Danach seien mehrere Mitglieder und Funktionäre der BNP angezeigt worden, darunter auch er. Man habe ihm fälschlicherweise einen Mord an einem Polizisten zur Last gelegt. Es handle sich dabei um einen politischen Racheakt der politischen regierenden Partei. Aus diesem Grund werde er von der Polizei in Bangladesch gesucht. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, sowohl von der regierenden Partei (Awami League) als auch von der Polizei getötet zu werden.
Bangladesch habe er am 26.02.2011 per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen. Der Reisepass mit dem türkischen Visum befinde sich beim Schlepper. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörigen.
Am 18.05.2011 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter der Verwaltungsbehörde. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei mit seinem eigenen, vom Passamt in Dhaka kurz vor seiner Ausreise ausgestellten Reisepass aus Bangladesch ausgereist; dieser sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. Eine ID-Card habe er sich nicht ausstellen lassen und auch noch nie gewählt. Seine Eltern und seine unverheiratete Schwester würden noch in Bangladesch leben. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Verwandten auch sonst nirgends in Europa. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe keine besondere Bindung zu Österreich. Er arbeite in Österreich hin und wieder als Vertreter verschiedener Zeitungsverkäufer. Er besuche weder eine Schule oder einen Kurs noch die Universität und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er habe bis zur Ausreise im Heimatdorf im Elternhaus gelebt; sein Vater lebe seit 24 Jahren in Saudi Arabien und komme jedes zweite Jahr nach Hause. Außerdem würden noch ein Onkel und eine Tante in Bangladesch leben. Er habe 15 Jahre die Schule besucht, jedoch die allgemein höhere Schule nicht abgeschlossen und keinen Beruf ausgeübt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, dass er 2010 zum zuständigen Generalsekretär der BNP an der Schule gewählt worden sei. Danach habe er mit Hilfe von Parteifunktionären des Gemeindeverbandes ein Parteibüro in seinem Heimatdorf gegründet und sei auch als Sekretär des Parteibüros im Heimatdorf tätig gewesen. Die Awami League habe entschieden, einen Flughafen in seiner Heimatregion zu bauen, wogegen sie protestiert hätten, hunderttausende Menschen. Am 30.01.2011 hätten sie eine Straße blockiert und die Regierung habe das Militär und die Polizei geschickt. Bei der Kollision mit den Demonstranten seien drei Polizisten ums Leben gekommen, womit er selbst nichts zu tun gehabt habe. Daraufhin sei eine Anzeige gegen die Demonstranten erstattet und der Beschwerdeführer als Zweitbeschuldigter am Tod des Polizisten angeführt worden. In der Nacht seien Polizisten in Begleitung von Mitgliedern der Awami League zum Elternhaus gekommen, worauf er über die Hintertür geflüchtet und mit einem Mietauto nach Dhaka zu einem Freund gefahren sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Den Inhalt der Anzeige kenne er von seinen Parteikollegen. Er sei noch nie in Haft gewesen und habe noch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den Mitgliedern der Awami League getötet zu werden, weil sie protestiert hätten. Er habe auch Angst vor der Polizei. Zum Vorhalt, dass er dann wohl kaum mit dem Flugzeug ausgereist wäre, gab er an, dass dies seine Partei organisiert habe, er wisse nicht wie sie das gemacht hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Bangladesch sei. Seine Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich, spreche nicht Deutsch, gehe keiner Ausbildung nach und finanziere seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde, worin er vorbrachte, dass das Bundesasylamt sodann zitierte Feststellungen über die Sicherheitslage nach Wahlen im Dezember 2008 und Zusammenstößen politischer Parteien (aus ecoi net, a 6561-1) in Bangladesch hätte treffen müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten, womit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er hätte ferner keine inhaltliche Einvernahme zu den Fluchtgründen gehabt. Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen; dies stelle einen massiven Verfahrensmangel dar. Zur Beurteilung der Behörde, dass seine Fluchtgeschichte frei erfunden wäre, könne er eine Anzeige gegen ihn belegen, ebenso seine Zugehörigkeit zur BNP. Die Behörde hätte daher Asyl bzw. subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Er beantrage daher eine mündliche Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.06.2011, Zl. C6 419.717-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.
Mit vom Rechtsberater verfassten Schreiben vom 30.08.2011 legte der Beschwerdeführer Dokumente zum Nachweis seiner Verfolgung durch die Polizei in Bangladesch in Kopie vor.
Am 27.05.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja. Ich lege auch noch meine Geburtsurkunde vor.
(Der BF legt eine in bengalischer und englischer Sprache ausgestellte Geburtsurkunde vor, diese wird in Kopie zum Akt genommen und das Original dem BF wieder ausgefolgt)
[...]
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, es geht mir gut.
[...]
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Bangladesch?
BF: Meine Eltern und eine Schwester.
VR: Wie muss ich mir Ihr wirtschaftliches Umfeld in Bangladesch vorstellen? Was haben Sie für eine schulische Qualifikation?
BF: Gut. Ich habe in Bangladesch einen Mittelschulabschluss, aber die AHS-Ausbildung habe ich zwei Semester gemacht und dann abgebrochen.
VR: Was haben Sie beruflich in Bangladesch gemacht?
BF: Ich habe keinen Beruf erlernt, ich war Schüler. Nach dem Abbruch habe ich mich ins Ausland begeben. Das war am 26.02.2011. Ich bin von Bangladesh in die Türkei geflogen, ich habe einen Reisepass von einem Schlepper erhalten. Von der Türkei wurde ich etappenweise auf dem Landweg nach Österreich gebracht. Ich bin am 20.03.2011 in Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt.
VR: In Österreich, damit wir gleich fortsetzen, was haben Sie da bisher beruflich gemacht?
BF: Ich war als Vertragspartner der Media Print. Dann habe ich als Zeitungskolporteur für Krone und Kurier gearbeitet. Ich war vier Tage in der österreichischen Grundversorgung und habe nie Taschengeld erhalten. Von 2011 bis 2012 habe ich am selben Standplatz wie nachfolgend auf meinen Namen aber für einen anderen gearbeitet. Von Anfang Jänner 2012 bis jetzt arbeite ich auf meinem eigenen Standplatz und mein monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf etwa über 400,- Euro. Mit Trinkgeld sind es dann über 500,-
Euro. Durch Kartenverkauf verdiene ich nochmals 350,- Euro. Da komme ich auf insgesamt mit Trinkgeld auf 900,- bis 1.000,- Euro.
(Der BF legt vor: Belege über seine Kartenverkaufstätigkeit, weiters einen Vertrag hinsichtlich seines Einkommens und seiner Tätigkeit als selbstständiger Zeitungskolporteur.
Zum Nachweis wird weiters vorgelegt: eine Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.)
BF: Ich möchte auch noch sagen, dass ich als Küchenhilfe eine Stelle in Aussicht habe, sobald ich einen dauerhaften Aufenthaltstitel aufweisen kann, dann verdiene ich ca. 1.350,- Brutto. Ich lege einen entsprechenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor.
(Verlesen wird der GVS-Auszug. Nach dem GVS-Auszug befand sich der BF von 20. März 2011 bis 25. März 2011 in Grundversorgung und war in dieser Zeit lediglich untergebracht. Die Gesamtkosten für den BF im Rahmen der Grundversorgung belaufen sich auf nicht einmal 100,-
Euro.)
VR: Könnten Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse belegt?
BF: Ja, ich lege diesbezüglich zwei Bestätigungen vor, ich habe den Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und die Prüfung bestanden und bin jetzt für die Stufe A2 am 27.06.2015 angemeldet. Durch den Umstand, dass ich zwei Zeitungsstände habe und dass ich "Tag und Nacht" arbeite, hatte ich kaum Zeit für eine gründliche Erlernung der deutschen Sprache, das werde ich aber sofort nachholen. Mir ging es um meine Selbsterhaltungsfähigkeit.
VR: Haben Sie Frau und Kinder in Österreich oder eine Lebensgefährtin?
BF: Meine Schwester, die ich vorhin erwähnte, ist mit einem Österreicher verheiratet, der ursprünglich bengalischer Herkunft ist, meine Schwester hat einen dauerhaften Aufenthalt für die Dauer von 10 Jahren. Mein Neffe und meine Nichte sind beide österreichische Staatsbürger. Da mein Schwager oft arbeitet, helfe ich meiner Schwester in meiner wenigen Freizeit bei der Erziehung der zwei Kinder. Ich gehe mit den Kindern in den Park spielen usw. Der Name meiner Schwester ist [...], sie ist 31 Jahre alt. Mein Neffe heißt [...] und meine Nichte heißt [...]. [...] ist 7 Jahre alt und [...] ist 3 Jahre alt. Mein Schwager heißt [...], er ist ca. 45 Jahre alt. Er lebt seit ca. 22 Jahren in Österreich.
VR: Was können Sie sonst zu Ihrer Integration in Österreich vorbringen?
BF: Ich habe einen großen Freundeskreis hier, ich helfe auch Österreichern. Ich helfe einer alten Dame, die bei mir in der Nähe meines Zeitungsstandes wohnt. Für diese Dame erledige ich Einkäufe, Post- und Bankwege. Ich trage ihre Sachen in die Wohnung. Das ist aber unentgeltlich. Ich habe eine sehr gute Beziehung zu ihr. Diese Frau habe ich kennengelernt, weil sie meine Stammkundin ist. Sie kauft bei mir täglich die Zeitung.
(Der BF legt ein Empfehlungsschreiben dieser Dame vor)
VR: Haben Sie noch etwas zu Ihrer Integration zu sagen?
BF: Ich bin Mitglied beim Roten Kreuz und auch der Bangladesh österreichischen Gesellschaft. Ich nehme an verschiedenen Workshops betreffend Integration von Ausländern der Gesellschaft teil und möchte auch angeben, dass ich für das Rote Kreuz auch spende.
(Der BF legt eine Spendenbestätigung 2015 vor)
VR: Wie hoch sind Ihre Wohnkosten? Wie ist Ihre Wohnsituation?
BF: Ich wohne in einer WG. Ich zahle 130,- mit Essensbeitrag und Miete. Es ist eine Gemeinschaftskassa und wir haben Gemeinschaftsessen. Das funktioniert so, dass jeder einmal in der Woche "im Rad" zum Essen kochen drankommt. Wir sind zu viert und so bestimmt sich das Rad.
VR: Wie oft haben Sie noch Kontakt zu Bangladesh?
BF: Ich habe eine Schwester hier und mit ihrer Familie bin ich sehr eng. Mit Bangladesh habe ich nur mit meiner Mutter telefonischen Kontakt. Wir telefonieren einmal im Monat miteinander. Ich habe keinen Freundeskreis mehr in Bangladesh.
VR: Was stellen Sie sich für die Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte einen Beruf als Koch erlernen. Zunächst aber möchte ich diese Stelle als Küchengehilfe annehmen, der Chef hat mir gesagt, er wird mir ermöglichen eine Lehre zu machen.
VR: Kommen wir zu Ihrer Situation in Bangladesh.
(Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und darauf hingewiesen, dass der BF zur Untermauerung seines in erster Instanz dargebrachten Fluchtvorbringens Dokumente im Original vorlegte.)
VR: Wollen Sie zu Ihrem Verfahren in Bangladesh noch etwas sagen?
BF: Mein Vater hat einen Anwalt in Bangladesh wegen meines Strafverfahrens beauftragt, er hat die Einstellung des Verfahrens bereits vor Jahren beantragt, die Staatsanwaltschaft hat die abermalige Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde im August 2014 das Verfahren eingestellt. Davon weiß ich aber erst seit einem Monat. Nachdem ich die Ladung zur heutigen Verhandlung erhalten hatte, hatte ich nochmals wegen meines Verfahrens Kontakt zu meinem Vater aufgenommen und dieser hat mir die Information zukommen lassen.
VR: Ist es richtig anzunehmen, dass Sie heute nicht mehr verfolgt werden?
BF: Ja, von Seiten der Behörde habe ich nichts mehr zu befürchten, aber von meinen Gegnern schon.
VR: Wäre es Ihnen nicht möglich in einem anderen Landesteil in Bangladesh Zuflucht zu nehmen? Nach der bisherigen Aktenlage sind Sie kein Mitglied der BNP mit hervorgehobenem Profil.
BF: Die Awami League Mitglieder verfügen über ein landesweites Netzwerk, somit könnten sie mich früher oder später wahrscheinlich finden.
VR: Für wie wahrscheinlich halten Sie das?
BF: Das weiß ich nicht, aber ich vermute es. Sicher bin ich mir nicht. Ich kann mich ja nicht die ganze Zeit verstecken, ich muss arbeiten gehen.
VR: Schildern Sie nochmals zusammengefasst Ihre Probleme mit den Mitgliedern der Awami League.
BF: Wir waren gegen die Awami League sehr aktiv, ich nahm an Demonstrationen und Kundgebungen teil. Daraufhin wurden viele meiner Kollegen und ich fälschlicherweise angezeigt, ich hatte Glück, dass mein Verfahren eingestellt wurde. Manche sind aber noch immer auf der Flucht. Ich wurde immer wieder von Awami League Mitgliedern aus meiner Gegend bedroht und belästigt. Vor allem wegen der Anzeige habe ich das Land verlassen und nicht wegen der Awami League Mitgliedern.
VR: Wäre es nicht möglich für Sie gewesen Schutz von der Polizei in Anspruch zu nehmen?
BF: Ich hatte Glück, dass ein neutraler Richter in dem Verfahren war. Die Polizei selbst scheint mir aber nicht neutral und nachdem die Awami League an der Macht ist, fühle ich mich nicht geschützt.
VR: Ich halte Ihnen das Länderdokumentationsmaterial vor, demnach sind nur Mitglieder der BNP aus gehobenster Stellung als gefährdet anzusehen, hinsichtlich Ihrer Person gehe ich nicht von einer maßgeblichen Gefährdungsgefahr aus.
BF: Die Funktionäre der BNP mit höherem Profil sind zwar gefährdet aber ebenso einfache Mitglieder. Wir wurden auf das "offene Schlachtfeld" geschickt und haben an den Demonstrationen teilgenommen.
VR: Gehen wir zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Ihre Mitgliedschaft zur BNP wurde von der Verwaltungsbehörde angezweifelt, da Sie angegeben hätten, keine ID-Card zu besitzen, was aber nicht vereinbar ist, mit der von Ihnen behaupteten Funktion.
BF: Ich hatte eine, ich habe sie verloren.
VR: Vor der Verwaltungsbehörde haben Sie angegeben, gar keine ID-Card jemals besessen zu haben.
BF: Zum Zeitpunkt der Einvernahme hatte ich keine, ich habe das so gemeint.
VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen auch vor, dass es realitätsfremd sei, dass jemand so gleich seinen Heimatkontinent verlässt, ohne vorher konkret recherchiert zu haben, was genau gegen ihn vorliege. Sie hätten zum damaligen Zeitpunkt gar nicht über die konkrete Lage Bescheid gewusst sondern hätten vorsorglich Bangladesch verlassen.
BF: Es gab, bevor eine tatsächliche Anzeige erstattet wurde, ein G.D. (General Diary/Eintrag in das polizeiliche Tagesjournal), das war der Grund, warum ich annahm, dass die Polizei gegen mich aktiv war. Das habe ich erst später erfahren und zwar kurz vor meiner Ausreise, das habe ich aber nicht bekanntgegeben, weil ich durcheinander war.
VR: Die Verwaltungsbehörde weist auch darauf hin, dass Sie zufolge Ihren eigenen Angaben legal per Flugzeug ausgereist seien. Heute haben Sie angegeben, dass Sie illegal ausgereist sind. Sie sprechen bei der Erstbefragung auch von einem Visum in "meinem" Reisepass.
BF: Ja, ich gebe zu, der Reisepass war auf meinen Namen. Aber ich habe ihn vom Schlepper bekommen. Wenn das legal sein soll, dann muss man das legal nennen.
VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen in diesem Zusammenhang auch vor, dass das Verlassen per Flughafen schon darauf hindeutet, dass keine Verfolgungssituation bestünde, weil das Risiko einer Aufgreifung am Flughafen viel größer sei, als wenn Sie Bangladesch illegal am Landweg verlassen hätten.
BF: Ich hatte zwar Angst, aber mich an einen Schlepper gewandt. Er hat alles organisiert.
VR: Die Verwaltungsbehörde erachtet es auch nicht als plausibel, wie Sie die eigentliche Fluchtsituation geschildert haben. Sie hätten angegeben, dass die Polizei mit Mitgliedern der Awami League zu Ihrem Haus gekommen sei und dass sie durch die Hintertür die Flucht ergriffen hätten. In jedem Land der Erde sei normaler Vorgang bei einem Polizeieinsatz, dass man auch danach trachte, dass eine Flucht über die Hintertür auch nicht möglich sei.
BF: Das Haus wurde nicht umzingelt.
VR: Abschließend wirft Ihnen die Verwaltungsbehörde vor, dass nicht persönlich glaubwürdig erscheine, dass Sie hinsichtlich Ihrer Rückkehrbefürchtung ganz pauschal zur Antwort gegeben hätten, Angst zu haben, getötet zu werden. Sie hätten aber nichts über die Folgen der angeblich gegen Sie erstatteten Anzeige angeführt.
BF: Über die Anzeige habe ich nicht Bescheid gewusst. Allerdings wusste ich von dem G.D.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, seine Identität steht fest. Eine Verfolgungs- oder sonstige Bedrohungssituation im Herkunftsstaat besteht aktuell nicht.
Im Herkunftsstaat lebt noch die Mutter des Beschwerdeführers, zu welcher er telefonischen Kontakt hat. Sonst hat der Beschwerdeführer keinerlei Bezug mehr zu Bangladesch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er unterstützt in seiner Freizeit seine in Österreich aufenthaltsberechtigte Schwester bei der Erziehung ihrer Kinder, welche -so wie nun sein Schwager- österreichische Staatsbürger sind.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Er lebt seit März 2011 durchgehend in Österreich, hat hier anfänglich nur fünf Tage lang Grundversorgung bezogen.
Er hat von 2011 bis 2012 aus Aushilfszeitungskolporteur gearbeitet. Seit Jänner 2012 arbeitet er auf einem eigenen Standplatz als Zeitungskolporteur und verkauft zusätzlich (Telefonwert)Karten, wodurch er insgesamt etwa 900.- bis 1.000.- Euro monatlich verdient, und ist sozialversichert. Außerdem hat er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Anstellung als Küchenhilfe falls er einen dauerhaften Aufenthaltstitel vorweisen kann, womit er dann ca. 1.350.- brutto verdienen würde. Er möchte später eine Ausbildung zum Koch absolvieren.
Von seinen aktuellen Einkünften bleiben ihm 770.- bis 970.- Euro netto monatlich übrig, da sich seine Wohn- und Essenskosten nur auf ungefähr 130.- Euro belaufen.
Der Beschwerdeführer besitzt eine Kursbesuchsbestätigung "Deutsch Niveaustufe A1" und ist bereits am 27.06.2015 für die Prüfung "Deutsch Niveaustufe A2" angemeldet.
Er ist Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, spendet jährlich an das Österreichische Rote Kreuz, nimmt an Workshops zur Integration von Ausländern teil und hat nicht nur beruflich, sondern auch privat mit Österreichern zu tun, insbesondere indem er auch eine alte Dame bei Besorgungen unentgeltlich unterstützt.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015
Korruption
Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Zugriff 18.3.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreiheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. (GIZ 2.2015).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).
Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).
Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).
Quellen:
Zugriff 19.3.2015
http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014
Medizinische Versorgung
Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).
Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:
Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).
Quellen:
Dokumente
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
Quellen:
including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015
Entscheidungsgrundlagen:
erstinstanzlicher Verfahrensakt;
PV;
in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien anlässlich seiner Befragungen, insbesondere jener vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde.
Sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, dass das gegen ihn anhängige Verfahren bei den Behörden im Herkunftsstaat 2014 eingestellt wurde, und der deswegen keine Verfolgung mehr durch diese befürchte, wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Was seine von der Awami League befürchtete Verfolgung anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er in seiner Heimatgemeinde lediglich als Sekretär des Parteibüros - also in keiner herausragenden politischen Funktion- tätig war und sich nach den oben getroffenen Länderfeststellungen das Ziel der politisch motivierten Gewalt zudem in den meisten Fällen auf Einschüchterungen beschränkt bzw. nur Mitglieder der BNP aus gehobenster Stellung als gefährdet anzusehen sind. Auch wenn er seine Verfolgung durch die Awami League befürchtet, so stellt dies danach und auch nach seinen eigenen Angaben lediglich eine Vermutung dar.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass er abgesehen davon auch nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen:
So verwickelte er sich in Bezug auf seine ID-Card in Widersprüche, indem der beim Bundesasylamt angegeben hatte, eine solche niemals besessen zu haben, jedoch auf den entsprechenden Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht, dass dies mit seiner behaupteten Funktion nicht vereinbar sei, vorbrachte, zwar eine besessen, diese jedoch verloren zu haben. Ebenso hat er beim Bundesasylamt angegeben, mit seinem eigenen Reisepass legal ausgereist zu sein, räumte aber auf den entsprechenden Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein, den Pass auf seinen Namen vom Schlepper erhalten zu haben. Zum weiteren Vorhalt, dass die Verwaltungsbehörde davon ausgegangen sei, dass seine Ausreise per Flugzeug nicht auf eine befürchtete Verfolgung durch die Polizei hindeute, gab er lediglich an, zwar Angst gehabt zu haben, aber sich an einen Schlepper gewendet zu haben. Diese Erklärung ist aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausibel nachvollziehbar, zumal er angegeben hat, dass der Pass vom Schlepper auf seinen Namen gelautet habe. Seine Angaben werden daher nicht als glaubwürdig erachtet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers (durch die Polizei) ist damit nicht glaubhaft.
Dies ergibt sich auch bei näherer Betrachtung aus seiner Schilderung, dass die Polizei in Begleitung von Mitgliedern der Awami League zu seinem Elternhaus gekommen sei, wobei er durch die Hintertür geflüchtet sei, sowie aus seiner Antwort auf den Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass die Polizei in einem derartigen Fall das Haus wohl umstellt hätte, dass das Haus nicht umzingelt gewesen sei. Dieses Vorbringen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und wird sein Vorbringen auch aus diesem Grund als unglaubwürdig erachtet. Auch durch die erst mit der Beschwerde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumente konnte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der zu diesem Thema getroffenen Feststellungen, wonach sich häufig die inhaltliche Unrichtigkeit von Dokumenten herausstellte, sein Vorbringen über eine Verfolgung durch die Polizei nicht ausreichend bescheinigen.
Somit ist weder von einer Verfolgungs- noch von einer Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Bangladesch auszugehen. Er ist gesund, hat seine Schulausbildung in Bangladesch absolviert, beherrscht die Landessprache und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr die Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben sowie aus den vorgelegten (Integrations)unterlagen.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, diese wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und trat er diesen nicht entgegen. Eine zwischenzeitlich entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation ist nicht eingetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 20.03.2011 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
In der Frage des internationalen Schutzes war das entsprechende Anspruchsbegehren zu verwerfen, da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, er werde als Sekretär des Parteibüros der BNP in seiner Heimatgemeinde von der Polizei und von den Mitgliedern der Awami League verfolgt, selbst entkräftete, indem er vorbrachte, dass das Verfahren bei den Behörden gegen ihn 2014 eingestellt worden sei. Im Übrigen ist nach den beweiswürdigenden Ausführungen auch nicht glaubhaft, dass er auf Grund seiner (damaligen) Position bei der BNP aktuell eine Verfolgung durch Mitglieder der Awami League mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich ein solcher Anspruch gleichfalls nicht ableiten.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
In der Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen - wonach die behördlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2014 eingestellt wurden sowie aktuell nicht vom Vorliegen einer Verfolgung des Beschwerdeführers als ehemaliger Sekretär im Parteibüro der BNP in seiner Heimatgemeinde durch Mitglieder der Awami League auszugehen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung und Sprachkenntnisse sowie familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, im Falle der Rückkehr dort seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte.
Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit März 2011 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Er lebt zwar in keiner familienähnlichen Beziehung unterstützt jedoch seine in Österreich aufenthaltsberechtigte Schwester in seiner Freizeit bei der Erziehung ihrer Kinder, welche so wie nun sein Schwager österreichische Staatsbürger sind.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Der Beschwerdeführer ist im März 2011 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Auch wenn das Asylbegehren gleichfalls im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht per se nicht zu überzeugen vermochte, kann dem Fluchtvorbringen nicht soweit die Substantiiertheit abgesprochen werden - der Beschwerdeführer hatte im Zuge des gesamten Verfahrens ein Konvolut von Dokumenten zur Bescheinigung seines Asylbegehrens vorgelegt, diese wurden aus verfahrensökonomischen Gründen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zwischenzeitliche Einstellung des Verfahrens keiner (ungewissen) Vor-Ort-Überprüfung zugeführt -, dass ihm gegenüber der Vorwurf erhoben werden kann, sein unsicherer Aufenthalt hätte ihm bewusst gewesen sein müssen.
Dieser Punkt kann daher kann nicht zu ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Der entsprechende Strafregisterauszug keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem sehr hohen Integrationsgrad auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit vier Jahren als Zeitungskolporteur erwerbstätig ist bzw. nicht auf staatliche Hilfe angewiesen ist - nur vier Tage lang war er in Grundversorgung.
In diesem Zusammenhang ist weiters der besondere Fleiß des Beschwerdeführers hervorzuheben - der Beschwerdeführer arbeitet "Tag und Nacht" an zwei Zeitungsständen als Zeitungskolporteur.
Der Beschwerdeführer konnte auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:
Da er eine arbeitsrechtliche Einstellungszusage als Hilfskoch besitzt, erweist sich seine Absicht, in Österreich den Beruf eines Kochs zu erlernen, als nicht unrealistisch. Zumindest wird auch dadurch das hohe Ausmaß an Integrationswillen deutlich.
Auch die Mitgliedschaft in einem Verein, seine Teilnahme an Workshops zur Integration von Ausländern und seine vertieften Kontakte zu Österreichern belegen den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft.
Die bereits erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und der unbedingte Wille, diese weiter zu verbessern, runden das Bild überdurchschnittlich erfolgter Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.
Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthaltes in Österreich seit März 2011, insbesondere während der letzten Jahre, enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen.
Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert: Zu seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Mutter hat er noch telefonischen Kontakt. Hingegen besteht ein enger Kontakt zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester und deren Familie und ist er darüber hinaus beruflich und sprachlich hier bereits besonders integriert.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.
Zukunftsprognose:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, beträchtlich über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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