W101 1439139-1•BVwG W101 1439139-1
W101 1439139-1Tribunal Administrativo Federal25 de jun. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W101 1439139-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 13 03.725-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 23.03.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 02.04.2013 und am 25.04.2013 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl. 13 03.725-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen und sei über die Türkei, wo er sich bis zum 17.03.2013 in Istanbul aufgehalten habe, schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe am XXXX an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Einmal sei er direkt bei der Demonstration von der regierungstreuen Polizei festgenommen und einmal sei er von zu Hause abgeholt worden. Beide Male sei er von der Polizei verhört und geschlagen worden. Sein Vater habe jedes Mal Geld bezahlen müssen, damit der Beschwerdeführer freigelassen werde. Bei diesen Verhören sei ihm gedroht worden, dass er, wenn er wieder bei einer Demonstration erwischt würde, in Haft genommen werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer eine weitere Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung. Regierungskritiker würden in Syrien umgebracht werden.
Am 02.04.2013 und am 25.04.2013 war der Beschwerdeführer jeweils in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, Folgendes angab:
Er sei tatsächlich am XXXX geboren und sein vorgelegter Personalausweis sei vor ca. zwei Jahren ausgestellt worden. Wenn man die 9. Klasse hinter sich habe, lasse man sich einen Personalausweis ausstellen. Seine Mutter werde ihm weitere Dokumente schicken.
Der in Österreich aufhältige Asylwerber XXXX sei sein Bruder. In Syrien habe er in XXXX bei seinen Eltern gelebt.
Der Beschwerdeführer sei zwei Mal vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden. Entlassen habe man ihn nur, weil sein Vater Geld bezahlt habe. Da auch sein Bruder vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, sei auf die Familie Druck ausgeübt worden. Das erste Mal sei er am XXXX verhaftet worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Die Sicherheitsbeamten hätten Granaten auf die Demonstranten geworfen und seien mit Tränengas gegen diese vorgegangen. Er sei festgenommen und zur "XXXX" des Geheimdienstes gebracht worden. Dort sei er einvernommen, geschlagen und erniedrigt worden, bis sein Vater gekommen sei und Geld bezahlt habe. Das sei ca. neun Stunden später gewesen. Das zweite Mal sei der syrische Geheimdienst am XXXX in sein Elternhaus gekommen und habe nach seinem Bruder gesucht. Da sie seinen Bruder nicht gefunden hätten, hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen und gesagt, er werde erst freigelassen, wenn sein Bruder komme. Man habe ihn wieder zum Haus des Geheimdienstes in XXXX gebracht, wo er drei bis vier Stunden festgehalten worden sei. Dann sei sein Vater gekommen und habe Schmiergeld bezahlt. Zwei Tage sei er festgehalten und geschlagen worden, bis sein Vater wieder gekommen sei und Geld für seine Freilassung bezahlt habe. Sein Bruder werde "am meisten" gesucht, da dieser aktiv gegen die Regierung demonstriert habe und einmal verhaftet worden sei, als er eine Demonstration organisiert habe. Auch habe sein Vater seine Fahrschule nicht weiter betreiben dürfen, weil die Familie zur kurdischen Volksgruppe gehöre. Nach dem XXXX bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer weiter zur Schule gegangen und habe auch an Demonstrationen teilgenommen.
Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er behauptet, zweimal wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden zu sein und gebe nunmehr an, das zweite Mal festgenommen worden zu sein, weil nach seinem Bruder gesucht werde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er beide Male wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden sei; beim zweiten Mal sei hinzugekommen, dass nach seinem Bruder gesucht worden sei.
Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er andere Daten der Festnahmen genannt, nämlich den XXXX gab der Beschwerdeführer an, der XXXXsei ein Missverständnis gewesen; an diesem Tag habe die Revolution in Syrien begonnen. Das habe er auch dem Dolmetscher gesagt. Der XXXXsei entstanden, weil er gefragt worden sei, wann er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen habe und gesagt habe, zwei bis drei Tage vor der Ausreise. Daher habe man "XXXX" geschrieben.
Auf Vorhalt des Widerspruches, er habe betreffend die zweite Festnahme einmal gesagt, er sei zwei Tage in Haft gewesen und danach angegeben, er sei drei bis vier Stunden festgehalten worden, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nie von zwei Tagen gesprochen.
Am 08.05.2013 legte die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme übergebenen Länderberichten des Bundesasylamtes zur Lage in Syrien vor, wobei im Wesentlichen unter Verweis auf Quellen ausgeführt worden war, dass es in allen Teilen des Landes zu Vertreibungen komme und der Einsatz von schweren Waffen zur Zerstörung von Häusern und Eigentum führe. Zudem würden Kurden in Syrien systematisch unterdrückt. Wer Kurdisch spreche oder das kurdische Neujahrsfest feiere, müsse mit Haft, Folter oder Schlimmeren rechnen. Die Kurdenregion gleiche einer von der Versorgung abgeschnittenen Falle. Auch werde in einem Presseartikel vom 03.01.2013 über die Präsenz des syrischen Geheimdienstes in XXXX berichtet. In Syrien sei es nirgendwo sicher für Zivilisten. Grundlegende Menschenrechte wie Zugang zu Lebensmitteln, Medizin und Bildung seien fast verschwunden. Neben der katastrophalen Sicherheits- und politischen Lage sei die humanitäre Situation dergestalt, dass eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Praktisch jedem, der nach Syrien abgeschoben werde, drohe Gefahr für Leib und Leben in derartig hohem Ausmaß, sodass die Abschiebung unzulässig sei.
Weiters legte der Beschwerdeführer am 08.05.2013 ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Arabisch vor, in welchem er auf zwei Protokollierungsfehler des Einvernahmeprotokolls vom 25.04.2013 verwies und ergänzend vorbrachte, dass er am XXXX und am XXXX (und nicht am XXXX) verhaftet worden sei. Der Dolmetscher habe die Daten "durcheinander gebracht" und habe den Beschwerdeführer nicht verstanden. Als er zum zweiten Mal vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden sei, sei er drei bis vier Stunden festgehalten worden und nicht zwei Tage (vgl. hierzu die eingeholte deutsche Übersetzung; AS 59).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, der einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen worden war, die zu dem Ergebnis gelangte, dass der Formularvordruck authentisch sei und bei der sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (vgl. AS 167).
Neben Deutschkursbesuchsbestätigungen waren vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein (seine Familie betreffender) Auszug aus dem Familienbuch, sein Grundschulzeugnis nach neun Schuljahren, seine Bescheinigung über den Schulbesuch sowie Kopien der syrischen Personalausweise seiner Eltern vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer legte weiters einige Fotos in Kopie vor, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowohl in XXXX als auch in Wien zeigen (siehe AS 77 bis AS 81, AS 85 bis AS 89 sowie AS 93 bis AS 107).
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen USB-Stick vorgelegt hat, der vom Bundesasylamt eingesehen worden war (vgl. AS 23). Die darauf befindlichen Fotos waren allerdings nicht zum Akt genommen worden.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 18.11.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er heiße XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und stamme aus der Stadt XXXX. Sein Bruder XXXX habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, über den bis dato noch nicht entschieden worden sei.
Der vorgebrachte Fluchtgrund, Syrien aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen zu haben, sei glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich anlässlich von Demonstrationen verhaftet worden und aus diesem Grund Verfolgungshandlungen von Seiten des syrischen Staates ausgesetzt gewesen sei.
Es bestünden aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien stichhaltige Gründe für die Annahme, dass er im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt sei.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 14 bis 40 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Vorlage seines als echt klassifizierten syrischen Personalausweises fest. Seinen Angaben zu seiner Person werde Glauben geschenkt. Dass sein Bruder in Österreich lebe, ergebe sich darüber hinaus aus der Einsichtnahme in dessen Asylakt.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung und unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass es zu Widersprüchen in den Einvernahmen gekommen sei, die der Beschwerdeführer nicht habe aufklären können. Hätten die Festnahmen tatsächlich stattgefunden, wäre er in der Lage gewesen anzugeben, ob die Anhaltung nur wenige Stunden oder Tage gedauert habe. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, genaue Schilderungen der Situation bei der Teilnahme an den Demonstrationen von sich zu geben. Dass er sich an Massendemonstrationen im Jahr 2011 beteiligt habe, könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, allerdings sei die auf einer Teilnahme basierende Angst vor Verfolgung nicht glaubhaft gewesen. Bezüglich der vorgelegten Kopien von Fotos sei anzumerken, dass allein aufgrund der Aufnahmen nicht geschlossen werden könne, wo und anlässlich welcher Versammlungen diese Aufnahmen gemacht worden seien.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, herrsche in Syrien aktuell eine äußerst unsichere allgemeine Sicherheitslage, wodurch die Unversehrtheit des Lebens des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Im Fall des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang seine Angaben als unglaubwürdig erachtet, sodass die behaupteten Gründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten werden können. Aufgrund einer möglichen (einfachen) Teilnahme an einer Massendemonstration an sich habe eine individuelle Gefährdung der Person des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden können. Auch wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden könne, dass in Syrien Kurden mit Vorbehalten entgegengetreten werde, könne daraus nicht geschlossen werden, dass Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft gegenwärtig in Syrien auf eine dermaßen breite gesellschaftliche Ablehnung stoßen würden, dass ein Verbleib in Syrien unerträglich wäre. Alleine in dem Umstand, dass im Herkunftsstaat eines Asylwerbers Unruhen herrschen würden, liege für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt aktuell von einer realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen, zumal aufgrund der gegenwärtigen Lage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine etwaige Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 18.11.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 27.10.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.12.2013 im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er bezogen auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausführte, dass das Bundesasylamt vermeintliche Widersprüche in seinem Vorbringen zu strikt gewertet habe, obwohl er minderjährig sei. Als der Bürgerkrieg in Syrien im XXXX ausgebrochen sei, sei er 14 Jahre alt gewesen. Mit der Angabe "XXXX" in der Erstbefragung habe er gemeint, dass damals der Aufstand gegen das Regime begonnen habe. Am XXXX habe er zuletzt an einer Demonstration teilgenommen, wobei er wörtlich gesagt habe, dies sei zwei bis drei Tage vor seiner Ausreise gewesen. An diesen beiden Tagen habe er an Demonstrationen teilgenommen; festgenommen worden sei er - das habe er in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gleichlautend ausgesagt - am XXXXdirekt bei der Demonstration, wo er in der Folge ca. neun Stunden lang festgehalten worden sei, und im XXXXals er anstelle seines Bruders von zu Hause mitgenommen worden sei und man ihn drei bis vier Stunden festgehalten habe. Von einer Anhaltedauer von zwei Tagen habe er nie gesprochen. Es sei nicht auszuschließen, dass es auch bei geübten Dolmetschern zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung ins Deutsche kommen könne. Bereits der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass das Alter des Einzuvernehmenden entsprechend zu berücksichtigen sei und müsse bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei Erwachsenen.
Aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen sowohl in Syrien als auch in Wien drohe dem Beschwerdeführer politische Verfolgung. Das Bundesasylamt habe auch die von ihm vorgelegten Fotos nicht entsprechend gewürdigt. Syrien verfüge über einen der am besten organisierten Geheimdienste der Welt. Durch das politische Engagement seines Bruders und durch seine eigene Teilnahme an Demonstrationen sei der Beschwerdeführer ins Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten.
In der Folge verwies der Beschwerdeführer unter Zitierung von Berichten auf die Tätigkeiten des syrischen Geheimdienstes und führte aus, dass auch im Ausland lebende Syrer - unter anderem auch Kurden - gezielt registriert würden, wenn sie an regimekritischen Protesten teilnehmen bzw. als oppositionell eingeschätzt würden. Ebenso war - wieder unter Verweis auf Quellen - auf die Lage der Kurden sowie auf die humanitäre Situation in Syrien hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 12.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Faxkopien von Fotos, die den Beschwerdeführer (allerdings kaum erkennbar) bei der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Wien zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises sowie durch einige andere Dokumente (Auszug aus dem Familienbuch, Zeugnisse) glaubhaft gemacht.
In Syrien hat der Beschwerdeführer seit Beginn des Aufstandes gegen das Regime von Präsident Assad im XXXXbis knapp vor seiner Ausreise XXXXmehrfach an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Wegen der Teilnahme an einer Demonstration war der Beschwerdeführer am XXXXfestgenommen und zur "XXXX" des Geheimdienstes gebracht worden, wo man ihn ca. neun Stunden festgehalten und erst nach Zahlung eines Geldbetrages durch seinen Vater wieder freigelassen hat. Am XXXX hat der syrische Geheimdienst nach dem politisch aktiven älteren Bruder des Beschwerdeführers XXXX gesucht und hat - da dieser im Elternhaus nicht angetroffen worden war - den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders mitgenommen. Der Beschwerdeführer ist diesmal ca. vier Stunden in Gewahrsam des syrischen Geheimdienstes gewesen und war wieder nur gegen Zahlung eines Geldbetrages durch seinen Vater freigelassen worden. Bei beiden Anhaltungen war der Beschwerdeführer misshandelt worden.
In Österreich ist der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig und nimmt regelmäßig an regimekritischen Demonstrationen in Wien teil.
Dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2014 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regelmäßigen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, weswegen er bereits zweimal vom syrischen Geheimdienst festgenommen und für mehrere Stunden angehalten worden war, und aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders sowie aufgrund seines exilpolitischen Engagements in Österreich ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich das Fluchtvorbringen auch mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Einklang bringen lässt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach jener Vorbringensteil, der die beiden geschilderten Festnahmen durch den syrischen Geheimdienst beinhaltet, unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Betreffend die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dargelegten (vermeintlichen) Widersprüche ist zunächst den Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Minderjährigen ein nicht so strenger Maßstab angelegt werden darf als bei einem Erwachsenen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gelungen, die vom Bundesasylamt aufgezeigten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in seinem Vorbringen zu entkräften. Bereits im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.04.2013 waren dem Beschwerdeführer diese vermeintlichen Widersprüche vorgehalten worden und hat er diese bereits damals nachvollziehbar aufklären können, was allerdings vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden war. Ferner hat der Beschwerdeführer ebenso im Zuge seiner schriftlichen Ausführungen sowohl in seiner Eingabe vom 08.05.2013 als auch in seiner Beschwerde seine diesbezüglichen Erklärungen wiederholt. So ist es für die zuständige Einzelrichterin vollkommen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer (unter anderem) am XXXX (bzw. "zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise", wie der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge tatsächlich vorbrachte) an Demonstrationen teilgenommen hat, jedoch "nur" am XXXXfestgenommen worden war. Dies entspricht auch genau seinem Vorbringen in der Erstbefragung: "Ich habe am XXXX an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen." (vgl. AS 9). Dass er an diesen beiden Tage festgenommen worden war, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Nachvollziehbar ist für die zuständige Einzelrichterin auch die Nennung genau dieser beiden Daten in Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen, da es sich hierbei offenbar um die erste Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration - am XXXX begann der Aufstand gegen das Assad-Regime in Syrien - sowie um seine letzte Teilnahme kurz vor der Ausreise gehandelt hat. Ein Widerspruch im Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ist hier jedenfalls nicht zu erkennen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorhalt des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, zweimal wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden zu sein, und gebe nunmehr an, das zweite Mal festgenommen worden zu sein, weil nach seinem Bruder gesucht worden sei. Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung vorgebracht hat, dass er einmal direkt bei der Demonstration festgenommen und einmal von zu Hause abgeholt worden sei (vgl. AS 9). Das später erstattete Vorbringen, man habe ihn anstelle seines Bruders mitgenommen, stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine Präzisierung, jedoch keinesfalls einen Widerspruch dar.
Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorhält, er habe keine genauen Angaben bezüglich der vorgefundenen Situation bei den Demonstrationen getätigt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt auch keine diesbezüglichen Fragen gestellt hat. Es finden sich in den Einvernahmen weder Fragen zu den Orten (Straßen bzw. Plätze), an denen die Demonstrationen stattgefunden haben noch zur Uhrzeit bzw. zur Dauer oder auch zur Anzahl der Teilnehmer. Sehr wohl hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die Sicherheitsbeamten Granaten auf die Demonstrationsteilnehmer geworfen hätten und gegen diese mit Tränengas vorgegangen wären (vgl. AS 37). Hinzu kommt, dass - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer im Verfahren zahlreich vorgelegten Fotos nicht berücksichtigt hat. Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vermeint, dass aufgrund der Aufnahmen nicht geschlossen werden könne, wo und anlässlich welcher Versammlung diese gemacht worden seien, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt bei diesbezüglichen Unklarheiten den Beschwerdeführer danach fragen hätte müssen.
Letztlich ist noch in Bezug auf den vom Bundesasylamt dargelegten Widerspruch, der Beschwerdeführer habe betreffend die zweite Festnahmen einmal von zwei Tagen und einmal von drei bis vier Stunden Anhaltezeit gesprochen, zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach bestritten hat, jemals von zwei Tagen gesprochen zu haben, was für die zuständige Einzelrichterin vor dem Hintergrund, dass sich in der Niederschrift der Einvernahme vom 25.04.2013 zwei weitere, offenkundige Fehler finden, durchaus nachvollziehbar erscheint. In dieser Niederschrift war zum einen die Dauer des Besuchs des Gymnasiums durch den Beschwerdeführer mit 111/2 anstatt mit 11/2 Jahren vermerkt und zum andern war wie folgt festgehalten worden: "Die Sicherheitsbehörden haben nach meinem Bruder gesucht. Einmal haben sie ihn anstatt mir mitgenommen.", was einen offenkundigen Fehler darstellt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 08.05.2013 (vgl. AS 59) auf diese Protokollierungsfehler aufmerksam gemacht und ebenso darauf verwiesen, dass er niemals vorgebracht habe, zwei Tage inhaftiert gewesen zu sein.
Die Feststellung zur exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Fotos; jene zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an seinen Bruder darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 29.05.2015.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten und die vermeintlichen Widersprüche nachvollziehbar entkräftet. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner wiederholten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, weswegen er bereits zweimal festgenommen und für mehrere Stunden inhaftiert worden war, und aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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