W174 1429250-1•BVwG W174 1429250-1
W174 1429250-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W174 1429250-1/18E
IM NAMEN der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 27.08.2012, XXXX, wegen §§ 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und XXXX wird gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX, XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 26.09.2011 illegal in Österreich ein und stellte am nächstfolgenden Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der am darauffolgenden Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für Paschtu an, am XXXX in XXXX, in der Provinz Kunar, in Afghanistan, geboren zu sein, 4 Jahre lang eine Grundschule besucht und bis zu seiner Ausreise dort seinen Wohnsitz gehabt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischen Glaubens und habe eine Mutter (Sarwaro, ca. 50 Jahre alt) und zwei Brüder (Adnan, 10 Jahre alt und Irfan, 8 Jahre alt). Berufsausbildung habe der Beschwerdeführer keine.
Der Beschwerdeführer habe vor ca. zwei Monaten mit einem Pkw von XXXX aus, Afghanistan verlassen und sei über ihm unbekannte Länder bis nach Griechenland gefahren. Die Reise habe ca. eineinhalb Monate gedauert. In Griechenland sei er des Landes verwiesen worden und von dort aus in ca. 10 Tagen in einem geschlossenen Fahrzeug mit 6 anderen Personen bis nach Österreich gebracht worden. Während der Fahrt hätte das Auto immer wieder angehalten, sie hätten jedoch den Lkw nicht verlassen dürfen. Freunde des Beschwerdeführers (mit Namen XXXX, ebenfalls Asylwerber in Griechenland) hätten ihm geholfen, die Reise zu organisieren, sie seien mit ihm gemeinsam mit einem Mietauto bis in den Iran gefahren und hätten den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Seine Mutter habe ein Grundstück um USD 14.000,00 verkauft, damit der Beschwerdeführer das Land verlassen habe können.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland verlassen, weil dort für ihn Lebensgefahr bestehe. Die Taliban hätten gewollt, dass er für sie als Selbstmordattentäter agiere. Der Beschwerdeführer habe das aber nicht gewollt und da er der älteste Sohn sei, habe ihn seine Mutter weggeschickt. Sie hätten auch Drohbriefe bekommen, der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben.
1.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 03.10.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und führte ergänzend an, sein Vater, Mohammad Hossain, sei 2008 gestorben, die Grundschule habe er von 2004 bis 2008 an seiner letzten Wohnadresse in XXXX, in der Provinz Kunar besucht.
1.3. Am selben Tag erging der Auftrag an das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung, Universitätsplatz 4/II, 8010 Graz, zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. Laut dem, basierend auf Untersuchungen des Beschwerdeführers am 12.10.2011, erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.10.2011 habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylantrages am 26.09.2011 das 18. Lebensjahr nicht nachweisbar vollendet. Er sei zum Untersuchungszeitpunkt zumindest 17 Jahre alt gewesen, bei der gegebenen Befundlage sei eine Volljährigkeit möglich, eine Minderjährigkeit könne jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
1.4. Am 26.03.2012 wurde eine Vollmacht des Magistrates Graz, Amt für Jugend und Familie, dieses vertreten durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Caritas, 8020 Graz, vorgelegt. Am 05.04.2012 wurde Herr Florian Immervoll von der Caritas, 8020 Graz zur Vertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz bevollmächtigt.
1.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 10.04.2012 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, Herrn Immervoll und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor, seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben. Er sei das älteste Kind und sein Leben sei, solange es seinen Vater noch gegeben habe, gut gewesen. Der Vater habe Grundstücke gehabt, sie hätten vom darauf Angebauten in einem kleinen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer habe 4 Jahre lang die Schule mit Namen XXXX besucht, 22 Monate nach Beendigung dieses Schulbesuchs sei er ausgereist. Nach dem Besuch der Schule in XXXX, sei er ab 2010 für ca. ein Jahr bzw. 14 Monate in eine Koranschule in der Provinz Kunar, in XXXX, (das sei 10 km von seinem Heimatdorf entfernt), gegangen. Der Beschwerdeführer habe die Schule gewechselt, weil er Probleme bekommen habe, er habe dort weder leben, noch lernen können. Derzeit wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden. Als er ausgereist sei, seien seine Mutter, die beiden kleinen Brüder und der Onkel mütterlicherseits noch zu Hause in XXXX im Haus des Onkels gewesen. Auch seine Familie sei in Gefahr.
Befragt, warum der Beschwerdeführer seine Taskira nicht bereits bei der Erstbefragung vorgelegt habe, erklärte er, dass ihn im bisherigen Verfahren niemand danach gefragt habe. Er habe das Dokument schon bei der Einreise bei sich gehabt. Ausgestellt sei es im Jahr 2011 in XXXX, sein Alter sei mit 14 Jahren eingetragen worden.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe wegen der Grundstücke Probleme gehabt. Er könne nicht sagen mit wem, das habe ihm seine Mutter erzählt. Es habe diesbezüglich auch ein Jirga gegeben, trotzdem sei sein Vater wegen dieser Grundstücke umgebracht worden. Damit er vor diesen Leuten in Sicherheit sei, habe ihn seine Mutter in die Koranschule geschickt. Anfangs sei es in der Koranschule ums "Lernen" gegangen, aber später seien sie unterrichtet worden, wie ein Attentat auszurichten und Amerikaner umzubringen seien. Man habe ihnen versprochen ins Paradies zu kommen, wenn sie das tun würden. Bestimmte Orte, wo diese Attentate stattfinden hätten sollen, seien ausgesucht worden und sie seien trainiert worden. Als der Beschwerdeführer "dran gekommen" sei, habe er sich geweigert, denn Allah habe den Menschen das Leben geschenkt und er wolle es weder anderen noch sich selbst wegnehmen. Auch habe er einen Mann, mit Namen, XXXX gesagt, dieser solle doch seinen eigenen Sohn schicken. Dann habe XXXX den Beschwerdeführer geschlagen und gedroht seine ganze Familie umzubringen. Einige andere Burschen seien davongelaufen, man habe sie aber erwischt, zu Attentaten gezwungen und manche seien umgebracht worden. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen und seinem Onkel die Geschichte erzählt habe, habe ihn der Onkel einen Tag später mit Hilfe eines Schleppers und viel Geld aus Afghanistan weggeschickt. Der Onkel habe dafür Kühe und Ziegen verkauft und einen Teil des Geldes ausgeborgt. Konfrontiert mit dem Widerspruch zur ersten Einvernahme erwiderte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe dies falsch verstanden, es habe Tippfehler gegeben und dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass dies bei der nächsten Einvernahme korrigiert werde.
Zum Tod seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, er sei 2009 wegen Grundstücken, welche im Distrikt Kunar liegen würden, umgebracht worden. Seine Familie könne nun nicht mehr dorthin.
Die Koranschule beschrieb der Beschwerdeführer als eine große Schule, viele Jungen seien dort gewesen. Sie seien zu zehnt in einem Zimmer gewesen und hätten auf dem Boden geschlafen. Anfangs hätten sie die Schule auch verlassen können, später aber nicht mehr. In der Nähe und auf den Mauern seien Leute gewesen, die die Schüler überwacht hätten. Der Beschwerdeführer sei am Tag der Flucht noch sehr jung gewesen und wisse selbst nicht wie sie zustande gekommen sei. Zwei etwas älterer Zimmerkollegen hätten die Flucht aus der Koranschule organisiert und seien bis Griechenland bei ihm geblieben. In der Nacht sei der Beschwerdeführer von ihnen geweckt worden. Da das Zimmer immer ruhig gewesen sei, hätten die Wachen diesem Zimmer nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt und die beiden Freunde des Beschwerdeführers hätten ein Loch in die Zimmerwand gebrochen. Das sei schon früher vorbereitet worden und niemand habe es bemerkt. Auf der anderen Seite des Loches sei ein Berg gewesen, dann seien sie schon im Außenbereich und zwei Nächte und einen Tag unterwegs gewesen. Sie seien zu Fuß über zwei hohe Berge und einige Hügel in ihr Dorf nach Hause gegangen. Durch dieses Loch seien insgesamt acht Jungen geflüchtet, weil sie nur zu dritt angekommen seien, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die anderen Flüchtenden erwischt worden seien.
Ob tatsächlich die Taliban ihn und seine Familie, seine Mutter und seine Brüder mit dem Tod bedroht hätten, wenn er sich weigere die Attentate zu machen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Diese Leute hätten sich aber so angezogen und wie Taliban ausgeschaut. Es sei ihm nur mündlich gedroht worden, Drohbriefe habe er keine erhalten, was dazu im Protokoll stehe, stimme nicht. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr.
1.6. Mit Schriftsatz vom 17.04.2012 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch das Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, dieses vertreten von Mag. XXXX und Mag. Marie-Luise Fuchs zu seinem bisherigen Vorbringen ergänzend, vor allem zur allgemeinen Sicherheitslage und jener in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Stellung und ersuchte insbesondere um Berücksichtigung seines Alters.
1.7. Im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Büro Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, 1090 Wien, vom 13.08.2012 wurde betreffend die Echtheit der vom Beschwerdeführer im Original beigebrachten Taskira (Geburtsurkunde) festgehalten, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben haben. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich.
Nach der dazu bereits vorliegenden Übersetzung wurde in diesem vom Ministerium für Inneres ausgestellten Dokument, soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung Folgendes vermerkt:
"Provinz: Kunar, Stadt-Bezirk bzw. Ort-Dorf: XXXX; Name: XXXX XXXX;
Geburtsdatum und Alter: XXXXReligion: Islam, Volksgruppe: Afghan,
Beruf: Schüler, Geschlecht: Männlich, Familien-stand: Ledig,
Muttersprache: Paschtu; Datum: 25.02.1390 (15.05.2011); Unterschrift des Urkundeninhabers: Sein Vater 60/ 789 Fingerabdruck".
1.8. Mit Bescheid vom 27.08.2012, Zl. 11 11.209-BAG, wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, da eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten der Geburtsurkunde laut Untersuchungsbericht nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedlichste Angaben zu seinem Alter gemacht und sich in Widersprüche verwickelt. Der in der Entscheidung angegebene Namen diene lediglich der erforderlichen Individualisierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage laut dem vorliegenden ärztlichen Gutachten im Oktober 2011 17 Jahre. Mit dem unterschiedlichen und ebenfalls widersprüchlichen Aussagen, welchen es an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit mangle, habe der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzustellen vermocht. Insbesondere fehle es den Angaben zur zwangsweisen Internierung in einer Koranschule und der Flucht aus dieser an dem für solche Schilderungen charakteristischen Realitätshintergrund.
Unter Spruchpunkt I. zog die belangte Behörde daher den Schluss, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person oder eine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch sonst sei nicht zu erkennen gewesen, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könnte, weshalb der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.
Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, des Beschwerdeführers gegeben und solche auch nicht behauptet worden seien. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde festgehalten, er sei ein mobiler, arbeitsfähiger junger Mann an der Schwelle zur Volljährigkeit, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte, sei davon auszugehen, die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, des Beschwerdeführers seien gesichert. Umstände, die ihn nach der Rückkehr nach Afghanistan in eine unmenschliche und aussichtslose Lage versetzen würden, seien keine bekannt geworden. Bei Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sei.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.09.2012, worin im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge der Verletzung der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nach AVG moniert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Die Behörde wäre bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gekommen, hätte ihm Asyl gewährt hätte oder zumindest feststellen müssen, dass eine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG unzulässig sei.
Zur nicht möglichen Feststellung der Identität des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe - wie von der Behörde bestätigt - eine authentische Taskira vorgelegt. In dieser seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich während der Einvernahmen hinsichtlich seines Alters keineswegs widersprochen, sondern dieses vielmehr bestätigt. Auch die belangte Behörde habe das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht verändert, woraus zu schließen sei, dass er ihrer Meinung nach 16 Jahre alt sei.
Zu den Rekrutierungsmethoden der Taliban Kinder betreffend, verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen von ACCOR vom 13.08.2012, in welchen die Praktiken der Taliban ausführlich beschrieben würden. Es sei bekannt, dass die Taliban vorwiegend junge männliche Afghanen zu ihren Zwecken rekrutieren würden. Diese Informationen stimmten mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Der Beschwerdeführer habe die ausdrückliche Erlaubnis gegeben, in seinem Heimatland zu recherchieren. Der Behörde wäre zuzumuten gewesen, die überaus detaillierten örtlichen Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (ob es tatsächlich an dem vom Beschwerdeführer benannten Ort eine Koranschule gebe bzw. ob die Taliban in dieser Gegend aktiv seien) zu überprüfen.
Bei den Angaben über die Finanzierung der Reise handle es sich um einen Übersetzungsfehler des nach den Angaben des Beschwerdeführers mit persischem Akzent Paschtu sprechenden Dolmetschers, denn der Onkel mütterlicherseits heiße in Paschtu "Mama", während das Wort für Mutter "Mor" sei. In Farsi hingegen, werde die Mutter "Maman" genannt. Auch sei hinsichtlich der besonderen Situation von unbegleiteten Minderjährigen in der Erstbefragung die Entscheidung des VfGH vom 15.10.2004, G237/03, beachtlich. Bei der Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers, hätte die belangte Behörde daher besonderen Manuduktions- und Sorgfaltspflichten nachzukommen müssen. Etwaige gehegte Zweifel, hätten dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde durch Nachfragen noch während der Einvernahme vorgehalten werden sollen (vgl. AGH- Rechtsprechung).
Eine Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich der Heimatregion des Beschwerdeführers fehle in der Beweiswürdigung völlig (vgl. AGH, Zl C8 426203 vom 23.05.2012). Weder den Angaben des Beschwerdeführers, noch der Beweiswürdigung der belangten Behörde sei zu entnehmen, auf welche Familien- und Stammesverbände sich der Beschwerdeführer im Falle einer Ausweisung stützen werde können. Der Beschwerdeführer habe stets angegeben, seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan zu haben. Im Falle einer Rückkehr wäre er daher vollkommen auf sich alleine gestellt, wobei erschwerend hinzukomme, dass er nur 4 Jahre lang zur Schule gehen habe können und er somit über keine Ausbildung verfüge, welche ihm in Afghanistan hilfreich sein könnte. Unter diesen Umständen und schon wegen seines minderjährigen Alters verstoße eine Ausweisung des Beschwerdeführers klar gegen Art 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen müssen, er sei nicht in der Lage, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen und sei somit Flüchtling iSv Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention. Beim Beschwerdeführer handle sich außerdem um eine besonders vulnerable Person, was unbeachtet geblieben und von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden sei (vgl. EGMR-Judikatur).
Die Unfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren werde eindeutig bejaht. Dies sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen. Der Zweck des Asylrechts müsse dahingehend gesehen werden, diesen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen. Die Behörde habe zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es aber unterlassen, diese befriedigend zu würdigen und in einen Bezug zum verfahrensgegenständlichen Fall zu stellen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes.
1.10. Mit Schreiben vom 05.08.2013 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule XXXX, XXXX, betreffend das Schuljahr 2012/2013 samt schriftlicher positiver Beurteilung vom 05.07.2013 nach. Darin werden dem Beschwerdeführer hervorragende Leistungen in der Zweitsprache Deutsch, große Sorgfalt und eine bereits gelungene Integration bestätigt. Auch eine Bestätigung über die Absolvierung eines Schnupperpraktikums bei der Firma XXXX vom 08.04. bis zum 12.04.2013, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Intensivkurs, "Deutsch, Niveau A2.1" von Juli bis August 2013 sowie ein Referenzschreiben von Fr. XXXX vom 27.07.2013, wonach sie dem Beschwerdeführer etwa drei Monate wöchentlich in Englisch unterrichtet habe, wurden übermittelt.
1.11. In Ergänzung hierzu langte am 17.12.2013 ein Auszug aus der Schülerzeitung der Polytechnischen Schule XXXX samt Klassenfoto, weitere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (ISOP-Deutschkurs A1. vom 18.06.2012, B1.1. vom 05.09.2013 und A2.1 vom 10.12.2013), über die Ablegung eines erfolgreichen Grammatiktestes, Niveau A1, sowie eine Kopie des Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers im "Afghan Steiermark Cricket Club" ein.
1.12. Am 14.03.2014 wurde eine Praktikumsbestätigung des Caritas Senioren- und Pflegewohnhauses Graz-Straßgang vom 12.03.2014 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer im dortigen Haus in den Bereichen Küche, Reinigung und Wäscherei als Praktikant tätig gewesen sei. Beigefügt waren, neben einem Strafregisterauszug vom 04.03.2014 mit der Bestätigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und diversen Photos in Kopie, die den Beschwerdeführer mit anderen Jugendlichen zeigen, auch zwei Empfehlungsschreiben. Die Unterzeichner (XXXX) beschreiben darin den Beschwerdeführer als sehr interessierten, engagierten und hilfsbereiten junger Mann, der sich sehr bemühe, sich in Österreich zu integrieren. Seine Sprachkompetenz habe sich im letzten Jahr enorm verbessert und es falle ihm leicht, sich auf Deutsch über verschiedene Themen zu unterhalten. Der Beschwerdeführer sei auch sehr am österreichischen Tagesgeschehen und an der österreichischen Kultur interessiert. Er würde den Hauptschulabschluss gerne nachholen und für die Aufnahme in die externe Hauptschule neben Deutsch auch laufend Englisch und Mathematik üben. Im Freundeskreis der Familie XXXX sei der Beschwerdeführer gut integriert, er nehme zB bei Ausflügen, Wanderungen oder auch bei Videoabenden teil. Bei Besuchen der Familie helfe er gerne, zum Beispiel beim Kochen oder im Garten.
1.13. Mit weiteren Schreiben vom 29.04.2014 und 18.09.2014 wurden eine neue Bestätigung über den Besuch des Beschwerdeführers des ISOP-Deutschkurses A2.2 vom 01.04.2014, eine Kopie seines Mitgliedsausweises für den Fitness Club FitInn und die Bestätigung über die Teilnahme am Caritas-Deutschkurs der Niveaustufe A2 vom 09.09.2014 übersendet.
1.14. Mit einer Eingabe vom 14.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan. Im Wesentlichen brachte er vor, die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Kunar sei äußerst gefährlich, sie steche im Vergleich zur allgemein unsicheren Lage in Afghanistan besonders hervor, wobei diese Umstände auch aus den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation des BFA hervor gingen. Schließlich ersuchte er - unter Anführung weitere Quellen, welche den großen Einfluss und die hohe Aktivität der Taliban und anderer paramilitärischer Gruppen in der Provinz Kunar belegen würden - diese Informationen entsprechend zu berücksichtigen.
1.15. Mit einer Eingabe vom 12.11.2014 wurde ein Unterstützungsschreiben der XXXX übermittelt, welche den Beschwerdeführer als ehrenamtliche Patin seines Mitbewohners kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und liebe das Cricket Spiel. Er sei ein modischer junger Mann, der sich als Gentleman zu verhalten wisse. Er integriere sich sehr gut in die Gemeinschaft in Graz und blicke mit voller Hoffnung und Zuversicht auf sein Leben in Österreich. Zu seinen größten Wünschen zähle eine Arbeitserlaubnis zu erhalte, um ihm ein eigenständiges Leben ohne Abhängigkeiten zu ermöglichen.
1.16. Mit E-Mail-Mitteilung vom 30.04.2015 sagte die belangte Behörde ihre Teilnahme an der für den 01.06.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung ab, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte unter Bezug auf die gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.17. Mit Eingabe vom 02.05.2015 übermittelte RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, seine Bevollmächtigung iSv § 10 Abs 1 AVG zur Vertretung des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Berufung auf § 8 Abs 1 RAO und stellte unter einem klar, dass allenfalls noch bestehende andere Vollmachten widerrufen werden.
1.18. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.2015, bei der sowohl ein Dolmetsch für die Sprache Paschtu, als auch als Sachverständiger für das Herkunftsland des Beschwerdeführers Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly, anwesend waren, wurde der Beschwerdeführer ausführlich befragt. Zunächst bekräftigte er, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben und bestätigte im Wesentlichen seine bislang getätigten Angaben zur eigenen Person und seinen Familienangehörigen.
Er verfüge über keine weiteren Dokumente betreffend seine Identität und werde, wie von der Altersfeststellung bestätigt und von ihm selbst auch angegeben, im Oktober, am 12.10.2015 zwanzig Jahre alt. Er sei in Kunar, im XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger, spreche Paschtu und gehöre der ethnischen Gruppe der Paschtunen an. Er könne sich an vieles nicht mehr erinnern, weil er damals sehr jung gewesen sei. Vor dem Tod des Vaters - es sei wegen des Grundstückes Vater gestritten worden - habe er im Haus seines Vaters gelebt. Nach dessen Tod sei die Familie zum Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits gezogen, denn es habe sonst niemanden mehr gegeben, der für die Familie habe sorgen können. Das Haus des Onkels habe zwei Zimmer, keine Hausnummer und es habe sich in der Nähe des Busses befunden. Im Distrikt XXXX habe der Beschwerdeführer 4 Jahre die XXXX-Schule Im Dorf XXXX besucht. Diese Schule befände sich an der Straße in der Nähe der Dörfer XXXX und XXXX. Es handle sich um eine Mädchenschule, auf der einen und eine Bubenschule, auf der anderen Seite. In welchen Jahren der Beschwerdeführer die Schule besucht habe, könne er leider nicht angeben. Er wisse es nicht genau, schätze aber, dass er bis zum 11. Lebensjahr in die Schule gegangen sei.
Nach dem Besuch der staatlichen Schule sei er etwa 22 Monate zu Hause geblieben und habe danach etwa ein Jahr lang eine Koranschule in XXXX besucht. Diese Koranschule sei etwa 10 km vom Haus des Onkels entfernt gewesen und der Beschwerdeführer sei etwa 25 Minuten zu Fuß dorthin gegangen. Auf Nachfrage des Sachverständigen ergänzte der Beschwerdeführer zur Entfernung zwischen Wohnort und Koranschule, seine Mutter sei Analphabetin und er wisse nicht, ob sein Onkel mütterlicherseits, gebildet sei oder nicht. Anfangs sei der Beschwerdeführer auf dem Weg in die Koranschule begleitet worden, der Weg sei ihm gezeigt worden. Dass es etwa 10km seien, habe ihm der Onkel gesagt, ob das tatsächlich so gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht.
Befragt nach den Ethnien, die es in XXXX gebe und mit welchen anderen Kulturen der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, gab dieser an, soweit er wisse, lebten in den Bergen Gujar. Ob sich dort weitere Ethnien aufhalten würden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er könne weitere paschtunische Stämme, die dort angesiedelt seien, wie zB Rangakhel, Mirjankhel, Nanikkhel, Shabikhel nennen. Er selbst habe dort andere Ethnien nicht gesehen, sondern nur Gujar und natürlich Paschtunen.
Befragt wovon der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt habe, gab dieser an, dass zuerst der Vater mit Hilfe der Grundstücke für die Familie aufgekommen sei. Im Haus des Onkels habe man vom Vieh gelebt und teilweise sei vom Beschwerdeführer und seiner Mutter aus dem Fluss gesammelter Schotter verkauft worden.
Zum Tod des Vaters befragt, berief sich der Beschwerdeführer auf seine Mutter, die ihm erzählt habe, dass der Vater 2009 wegen eines Grundstücksstreits bzw. eines Streits wegen des Hauses gestorben sei. Dem Vater sei das Grundstück weggenommen worden, dann sei ein Ältestenrat, eine Jirga, einberufen, aber der Vater sei trotzdem getötet worden. Auch der Beschwerdeführer sei danach verfolgt worden, sein Leben sei in Gefahr, denn man habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer, wenn er erwachsen geworden wäre, das Grundstück und das Haus wieder an sich nehmen werde wollen. Der Beschwerdeführer sei den Personen, mit welchen der Vater die Probleme gehabt habe begegnet, würde sie auch wieder erkennen, habe aber dazu keine detaillierten Informationen oder kenne deren Namen nicht. Er wisse nur, dass sie aus derselben Provinz bzw. möglicherweise Freunde des Vaters gewesen seien und dass diese Leute das Grundstück und das Haus wahrscheinlich an sich genommen haben.
Zu den örtlichen Gegebenheiten in der Herkunftsprovinz führte der Beschwerdeführer auf Befragung aus, die Hauptstadt der Provinz Kunar heiße Assadabad und sei auch als Cheghasarai bekannt. XXXX sei von Assadabad auf asphaltierter Straße etwa eine halbe Stunde mit dem Auto entfernt und Said Fazlullah Wahedi sei zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers Gouverneur der Provinz Kunar gewesen. Den Namen des Präsidenten des Amtes für Grenz- und Stammesangelegenheiten, der damals amtiert habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zog der berufsmäßige Parteienvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.
Zur vorliegenden Geburtsurkunde schilderte der Beschwerdeführer, diese Taskira sei 2011 im Distrikt XXXX ausgestellt worden. Er sei damals mit dem Onkel mütterlicherseits in die Distriktleitung gegangen und habe diese Geburtsurkunde dann auf den Fluchtweg mitgenommen. Der Sachverständige führte zum Inhalt der Geburtsurkunde - auf der insbesondere als Unterschrift des Urkundeninhabers: "sein Vater 60/789 Fingerabdruck" vermerkt ist (siehe Übersetzung im Verwaltungsakt S 125), obwohl der Vater des Beschwerdeführers nach seinen Angaben bereits 2009 verstorben ist - aus, dass für den Fall dass ein Onkel mit einem minderjährigen Jungen, dessen Vater verstorben ist zum Registeramt gehe, um einen Personalausweis für ihn zu beantragen, der Onkel für den Minderjährigen beim Registeramt tätig werde. Dabei würden die Daten des Onkels aufgenommen und der Onkel trete an die Stelle des Vaters als Oberhaupt der Familie. Auf Befragen durch die Richterin gab der Beschwerdeführer dazu an, der Fingerabdruck auf der Taskira stamme von ihm selbst.
Zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder sagte der Beschwerdeführer aus, sie hätten sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise alle im Heimatdorf aufgehalten. Seither habe er aber keinen Kontakt mehr und wisse nichts über deren Aufenthaltsort, oder habe überhaupt irgendeinen Kontakt nach Afghanistan. Er habe keine Telefonnummer und könne daher auch seine Familie nicht anrufen. Seine Vertreterin, XXXX vom Jugendamt Graz, habe zwar versuchte, den Kontakt mit der Familie herzustellen, dies sei aber nicht gelungen. Auch in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat habe der Beschwerdeführer weder Verwandte, noch habe er irgendwann in diesen Städten gelebt. Wo sich seine Familie derzeit aufhalte, wisse er nicht. Damals habe nicht nur er Schwierigkeiten gehabt, sondern auch seine Familie. Es sei möglich, dass sie weiterhin im Haus des Onkels lebten oder aber den Wohnsitz gewechselt hätten. Der Beschwerdeführer unterhalte überhaupt keine Verbindung von Österreich aus nach Afghanistan, wie etwa zu anderen Verwandten, Freunden oder sonstigen Personen, er habe mit niemandem in seinem Herkunftsland Kontakt. Auch nicht mit jenen beiden Freunden, die nach den Angaben des Beschwerdeführers mit ihm gemeinsam aus der Koranschule geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe damals kein Facebook gekannt und auch deren Kontaktdaten nicht.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung gemacht, auch in Österreich bislang nicht, er wolle aber gerne den Beruf des Automechanikers erlernen und besuche aktuell einen Deutschkurs, Niveau B2. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder nähere Familienangehörige oder sonstige Verwandte, habe aber auch Österreicher als Freunde. Er gehe ins Fitnessstudio und spiele am Wochenende Cricket.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, wäre der Beschwerdeführer in Gefahr, er habe dort keine Chance auf ein Überleben. Personen, die vor den Taliban geflüchtet seien, würden immer verfolgt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Personen, vor denen er aus der Koranschule davongelaufen sei, ihn zu 100% im Falle einer Rückkehr verfolgen würden, denn sie würden verhindern wollen, dass Informationen über sie und den Ort verbreitet würden.
Nach einer weiteren Verhandlungsunterbrechung wurde der, der dem gegenständlichen Verfahren beigezogene und bei der mündlichen Verhandlung anwesende Sachverständige auf Grundlage der ihm bereits zuvor übergebenen Aktenbestandteile und den in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorliegenden weiteren Informationen und getroffenen Aussagen aufgefordert sein Gutachten zu erstellen. Der Sachverständige führte wie folgt aus:
"Der BF ist, wie das BFA festgestellt hat, afghanischer Staatsbürger, spricht Paschtu und nach meiner Sachkenntnis soweit gebildet, dass man davon ausgehen kann, dass er über die vier Klassen Schule noch mehr an Schulzeit absolviert hat. Meine Feststellung wird auch durch die Bezeichnung seines Berufes im Personalausweis als Schüler bestätigt (s. Taskira, Rubrik: Beruf). In der Rubrik Beruf, in diesem Ausweis, wird sein Beruf als Schüler (Mutaálem) bezeichnet. Sein Personalausweis ist mit dem Jahr 2011 datiert.
Ich kann nicht bestätigen, dass sich der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan in Kunar und im Distrikt XXXX befunden hat, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass seine Familie aus Kunar stammt. Die Paschtu-Aussprache des BF entspricht dem Paschtu-Ausdruck der Paschtunen aus dem Osten von Afghanistan. Zu den Ostprovinzen des Landes zählen: Die Provinz Kunar, Nangarhar und Laghman. Der BF hat während der Verhandlung auch teilweise spontane Angaben zu der Provinz Kunar gemacht, nämlich, er hat die Provinzhauptstadt spontan und authentisch wiedergegeben und auch die Entfernung des Distriktes XXXX von Assadabad, der Provinzhauptstadt. Den Distrikt XXXX und das gleichnamige Dorf XXXX gibt es in der Provinz Kunar.
Die Sicherheitslage in der Provinz Kunar ist schon seit der Wiederbetätigung der Taliban 2005 (s. Beilage 1), prekär. Seit 2011 ist die Situation so weit eskaliert, dass die ausländischen Truppen und die afghanische Armee sehr oft im Einsatz gegen die Taliban in Kunar sind (s. Beilage 2). Kunar liegt an der Grenze zu Pakistan und die meisten Taliban sind Handlanger des pakistanischen Geheimdienstes und sie werden über Kunar nach Afghanistan gebracht. Daher gibt es in Kunar ständige Probleme mit den Taliban, aber auch mit den ausländischen Terroristen. In Kunar haben die Taliban und die ausländischen Terroristen ihre Militär- und Ausbildungsbasen und die meisten Distrikte dieser Provinz werden von diesen kontrolliert bzw. stehen unter deren Einfluss. Besonders der Distrikt XXXX stand mehrmals unter der Kontrolle der Taliban (s. Beilage 3). Auch heute sind mehrheitlich die meisten Gebiete von XXXX unter dem Einfluss der Taliban (s. Beilage 4).
In Kunar sind die jungen Menschen den Taliban ausgeliefert und es wurde auch berichtet, dass die jungen Leute in manchen Gebieten von den Taliban vor die Tatsache gestellt werden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Solchen jungen Leuten bleibt nichts anderes übrig, als die Provinz zu verlassen. Wenn sie dort geblieben wären, wenn sie schon einmal von den Taliban angesprochen worden sind, dann stehen sie im Blickpunkt der Taliban und bekommen durch die Taliban Schwierigkeiten. Solange sie gegen die Taliban nichts unternommen haben, entsteht in solchen Fällen keine Feindschaft. Wenn keine Feindschaft zwischen den Taliban und einer Person besteht bzw. wenn die Taliban diese Person wegen der Zusammenarbeit mit Ausländern oder der Regierung nicht beschuldigt und verfolgt haben, werden solche Personen im Fall des Verlassens der Provinz und der Niederlassung an einem sicheren Ort von den Taliban nicht gesucht. Aber eine Rückkehr eines Jugendlichen nach Kunar wird derzeit sowohl seitens des afghanischen Flüchtlingsministeriums, als auch seitens des UNHCR aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgungslage, nicht empfohlen. Beide Stellen appellieren an Gastländer von afghanischen Flüchtlingen, auf Grund der prekären Versorgungslage, eine Ausreise aus ihren Ländern nicht zu erzwingen. Die afghanische Behörde, aber auch der UNHCR sind weder vorbereitet, noch bis jetzt ernsthaft bemüht, für die Rückkehrer Möglichkeiten zu schaffen, die für ihre Integration in Afghanistan notwendig wären. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist derzeit prekär. In 15 Provinzen des Landes herrscht aktiver Krieg zwischen den Terroristen und der afghanischen Armee. Gestern wurde bekannt gegeben, dass die deutsche Bundeswehr, obwohl sie zuvor beschlossen hatte, Afghanistan zu verlassen und nicht mehr aktiv im Einsatz zu sein, die afghanische Armee in Nord-Afghanistan gegen die Taliban wieder unterstützt.
Der Abzug der ausländischen Truppen, die Schließung der meisten Militärbasen und der Abzug der ausländischen NGOs, sowie die Flucht vieler reichen Afghanen, die nicht mehr sicher sind und mit ihrem Kapital in das Ausland gehen, hat die wirtschaftliche Lage des Landes noch verschlechtert, sodass ich heute von einer 60%igen Arbeitslosenrate unter den Jugendlichen ausgehe. Bezüglich der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan möchte ich auf folgende Beilagen hinweisen (s. Beilage 5). Der BF ist seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan. Es ist nicht sicher, ob er im Fall seiner Rückkehr einen Anschluss an seine Familie finden wird. Daher wird er sowohl aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten.
Auf Grund der derzeitigen prekären Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan kann ich auch nicht die Großstädte wie Mazar-e Sharif, Kabul, Herat und Jalalabad, wo die Sicherheitslage zum Teil vorübergehend sich gebessert hat, als endgültig sichere Gebiete bezeichnen, wo sich Rückkehrer niederlassen könnten und sich ein menschenwürdiges Leben aufbauen könnten. Für diese Niederlassung sind über die Frage der Sicherheitslage ein Familienrückhalt und ein sicherer Arbeitsplatz notwendig. Für Personen, wie den BF, die keine Fachausbildung haben, ist es umso schwieriger, einen Arbeitsplatz zu finden, mit dessen Erträgen er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Diesbezüglich wird auf einige frühere Gutachten aus 2015 in anderen Fällen vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, welche auf der Forschung des Gezeichneten in Kabul betreffend die Versorgungslage beruhen."
Dem Beschwerdeführer und seinem berufsmäßigen Vertreter wurde dieses Gutachten samt Beilagen zur Durchsicht vorgelegt und auch von Deutsch in Paschtu übersetzt. Sie verzichteten auf weitere Anmerkungen und nahmen das sachverständige Gutachten zustimmend zur Kenntnis.
Nachdem von der Richterin auf die im Akt enthaltenen und dem Beschwerdeführer vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Länderberichte, Stand 19.11.2014, sowie auf die am Beginn der mündlichen Verhandlung ergänzend übergebenen weiteren aktuellen Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul Mai 2015, zur derzeitigen Situation im Herkunftsstaat, Afghanistan, insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, Versorgungslage, Rückkehrfragen und Ausweichmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hingewiesen und auch insbesondere deren Zustandekommen und Bedeutung als Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht zum Herkunftsstatt zu treffenden Feststellungen erklärt wurden, wurde von einer Stellungnahme zu diesem im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Informationsmaterial von Seiten des Beschwerdeführers abgesehen und auch keine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme beantragt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, nunmehr 20 Jahre alt und jedenfalls volljährig. Er ist ledig, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Familie stammt aus den östlichen Provinzen, wahrscheinlich aus dem Dorf XXXX in der Provinz Kunar und der Beschwerdeführer spricht Paschtu.
Er besuchte mehrere Jahre die Grundschule in seinem Heimatdorf und dann etwa 14 Monate lang bis zu seiner Flucht eine ebenfalls in der Provinz Kunar befindliche Koranschule, wo er von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde nach seinen Angaben wegen Grundstücksstreitigkeiten im Jahre 2009 getötet. Ob sich die übrigen Familienmitglieder - Mutter, Geschwister und Onkel mütterlicherseits, bei Letzterem hat die Familie nach dem Tode des Vaters gewohnt - derzeit noch in ihrem Heimatdorf, in der Provinz Kunar oder überhaupt in Afghanistan aufhalten, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Weder er persönlich, noch eine Vertreterin des Jugendamtes Graz konnten seit seiner Anwesenheit in Österreich mangels entsprechender Informationen einen telefonischen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers herstellen.
In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich ein externes Schuljahr an der Polytechnischen Schule XXXX in Graz, mehrere Deutschkurse, ein Schnupperpraktikum in einem österreichischen Unternehmen und er war ehrenamtlich als Praktikant in einem Seniorenheim in Graz tätig. Er ist Mitglied des Afghan Steiermark Cricket Club, besucht einen Fitnessclub und unterhält insbesondere Kontakte zu österreichischen Familien und Jugendlichen.
Der Beschwerdeführer, der von seinem berufsmäßigen Parteienvertreter begleitet wurde, hat vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.06.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 27.08.2012, XXXX, zurückgezogen. Der angefochtene Bescheid ist bezogen auf Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen.
2.2.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Provinz Kunar und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Behandlung von Rückkehrern folgendes zu entnehmen:
Die Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.
(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)
Sicherheitsabkommen
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.
(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Wahlen 2014
Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.
(Tolo: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.
(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)
Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.
(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.
(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.
Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.
(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)
Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September
1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.
(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Rebellengruppen
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.
(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.
(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)
Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.
Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.
(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Haqqani-Netzwerk
Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen.
Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt.
(NYT - The new York Times: 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say vom 17.10.2014)
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden.
(DW - Deutsche Welle: Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network vom 17.10.2014)
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend.
Khaama Press: Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence vom 16.10.2014)
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen.
Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten.
(BBC: Afghan militant fighters 'may join Islamic State' vom 2.9.2014)
Die Provinz Kunar
Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, XXXX, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie.
(Pajhwok o.D.e: Eastern Kunar Province Introduction, Zugriff 13.10.2014)
Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer.
(Khaama Press: NATO drone strike leaves 3 militants dead in Kunar province vom 8.9.2014; vgl. Khaama Press: Taliban executes woman over espionage charges in Kunar vom 13.10.2014)
Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen.
(Khaama Press: NATO drone strike leaves 3 militants dead in Kunar province vom 8.9.2014)
Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten. (Khaama Press: Pakistani military fire at least 70 rockets in Kunar province vom 12.10.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern
(UN GASC: The Situation in Afghanistan and ist implications for international pe4ace and security vom 18.6.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly date report Q.4, liegt bei der Staatendokumentation)
Sicherheitslage in Kabul
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres.
(AFP: 5.1.2015)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen.
(BAMF: 15.12.2014, S. 1)
Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.
(AFP: 30.11.2014)
Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014)
Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014)
Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer.
(BBC News: 19.11.2014)
Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(AFP: 18.11.2014)
Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt.
(AFP, 16.11.2014)
Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)
Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
(BAMF: 10.11.2014)
Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen.
(RFE/RL, 9.11.2014)
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.
(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.
(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)
Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)
So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:
the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.
(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)
Korruption
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.
Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.
(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.
(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)
Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)
Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.
(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.
(BeschwerdeführerA Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)
Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.
Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.
(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
Behandlung nach Rückkehr
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben, die durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte, vom Bundeskriminalamt als echt qualifizierte Taskira und vom dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Afghanistan insoweit bestätigt wurden. Die Identität des Beschwerdeführers gilt daher als erwiesen.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall schilderte der Beschwerdeführer seinen Name, die Muttersprache, seine Herkunftsregion sowie die Namen, das Alter und die persönlichen Umstände seiner Mutter, Geschwister und seines Onkels mütterlicherseits während des Verfahrens erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend und gleichlautend. Das Datum seiner Geburt belegte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, durch die behörderlicherseits als echt festgestellte Geburtsurkunde. Die Aussagen betreffend seinen Besuch der Grundschule in seinem Heimatdorf sind - wenn auch die genaue Dauer seines staatlichen Schulbesuchs wegen diesbezüglicher unklarer Angaben und fehlender Dokumente nicht verifiziert werden konnte - dem Grunde nach nachvollziehbar und stimmig. Entgegen der Meinung der belangten Behörde stellen sich auch die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend seines mehr als ein Jahr andauernden zum Teil zwangsweisen Aufenthalts in einer Koranschule, bei dem der Beschwerdeführer zu Selbstmordattentaten ausgebildet werden sollte, sowohl bezüglich der örtlichen Gegebenheiten, als auch hinsichtlich der dortigen sonstigen Umstände ausführlich und detaillreich dar. Der Beschwerdeführer erklärte etwa unter anderem in der mündlichen Verhandlung seine zunächst missverständlichen Angaben zum Schulweg vom Haus des Onkels, das die Familie nach dem Tod des Vaters bewohnt habe, in die Koranschule - diese hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens stets mit 10km angegebenen, die er in ca. 25 Minuten zurück gelegt habe - schlüssig damit, dass er selbst die genaue Entfernung zur Koranschule nicht genau gekannt und er diese Information von seinem Onkel bekommen habe. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren bereits mehrfach dokumentierten Methoden der Taliban, vorwiegend junge männliche Afghanen auch immer öfter zwangsweise zu rekrutieren, erscheinen diese Aussagen sowohl charakteristisch, als auch nachvollziehbar.
Der im Verfahren beigezogene Sachverständige für Afghanistan stellte zudem in der mündlichen Verhandlung in seinem zu Protokoll gegebenen Gutachten fest, dass die Sicherheitslage in der Provinz Kunar nach der Wiederbetätigung der Taliban seit 2011 weiter eskaliert ist und die Taliban, die dort auch ihre Militär- und Ausbildungsbasen haben, auch die meisten Distrikte der Provinz Kunar kontrollieren bzw. diese Gebiete unter deren Einfluss stehen. Vor allem der Distrikt XXXX ist schon mehrmals unter der Kontrolle der Taliban gestanden und die meisten Gebiete von XXXX sind bis heute mehrheitlich unter deren Einfluss. Junge Menschen sind in Kunar den Taliban ausgeliefert und wenn sie von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert werden, müssen sie die Provinz verlassen. Sobald jemand von den Taliban angesprochen wird, steht er in deren Blickpunkt und bekommt, wenn er bleibt, Schwierigkeiten.
Nicht zugestimmt werden kann der belangten Behörde, die aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hindernisse für eine Rückkehr nach Afghanistan als gegeben sah. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens dazu angegeben, seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt zu seinen Familienangehörigen mehr zu haben. Selbst die Versuche, der den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren 2012 vertretenden Mitarbeiterin des Jugendamtes Graz, Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers aufzunehmen, blieben erfolglos. Aufgrund dieser fehlenden familiären Anknüpfungspunkte, wäre der nach wie vor jugendliche Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr völlig auf sich allein gestellt. Auch wird eine Rückkehr eines Jugendlichen nach Kunar - wie der Sachverständige in seiner gutachterlichen Äußerung betonte - derzeit sowohl seitens des afghanischen Flüchtlingsministeriums, als auch seitens des UNHCR aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der prekären Versorgungslage, nicht empfohlen. Schließlich ist, worauf der Sachverständige zutreffend hinwies, neben diesen Fragen der Sicherheits- und Versorgungslage für eine Niederlassung auch ein Familienrückhalt und ein sicherer Arbeitsplatz notwendig. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Jahre die Grundschule absolviert, verfügt aber über keinerlei Berufsausbildung oder hat vor seiner Flucht aus Afghanistan noch nie eine Arbeitsstelle gehabt. Für Personen, wie den Beschwerdeführer ohne Fachausbildung, ist es daher umso schwieriger, einen Arbeitsplatz zu finden, mit dessen Erträgen er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer insbesondere bezüglich des Umstandes seit seiner Abwesenheit aus Afghanistan keinerlei Kontakte in seinen Herkunftsstaat zu haben bzw. herstellen habe zu können, weder zur Familie, noch zu Freunden oder dritten sich dort aufhaltenden und ihm bekannten Personen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein, aber auch aufgrund der speziellen Situation in seiner Heimatprovinz Kunar, nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar ist und ihm somit Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.
2.2.2. Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan allgemein, in der östlichen Provinz und in der Hauptstadt Kabul im Besonderen stellen die angeführten Quellen dar. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierender Institutionen, ergeben ein nachvollziehbares Gesamtbild der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der genannten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht an der Richtigkeit der Darstellung kein Zweifel.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben:
Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Kunar, ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Verbindungen bzw. andere soziale Kontakte. Zu den zum Zeitpunkt seiner Flucht 2011 in XXXX verbliebenen und möglicherweise noch lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer seit mittlerweile vier Jahren keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer, der nach seinen glaubhaften Angaben aus einer Koranschule geflohen ist, in der er zuletzt interniert war und zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet hatte werden sollen, hatte keine andere Möglichkeit als seine Provinz zu verlassen. Nachdem sich der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis von der Koranschule entfernt hat, ist davon auszugehen, dass er seither im Blickpunkt der Betreiber dieser Koranschule gestanden hat bzw nach wie vor steht, wobei es sich bei diesen Personen aufgrund der bekannten Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit um Taliban handelt und demzufolge eine Feindschaft zwischen den Taliban und dem Beschwerdeführer entstanden ist. Personen die in Feindschaft zu den Taliban stehen, werden von den Taliban, selbst wenn sie ihre Heimatprovinz verlassen haben, weiter verfolgt und auch, wenn sie sich an einem anderen Ort niederlassen gesucht (vgl. Gutachten des Sachverständen zuvor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der keine berufliche oder sonst eine fachliche Ausbildung hat, aufgrund der allgemein sehr schlechten wirtschaftlichen Situation (die Armutsrate beträgt 80% und der Gutachter geht bei den Jugendlichen bereits von einer Arbeitslosenrate von ca. 60% aus) im Falle einer Rückkehr weder in seiner Heimatprovinz, noch in Kabul oder in einer anderen Region Afghanistan eine Arbeit finden und selbst für seinen lebenswichtigen täglichen Bedarf an Nahrung und Wohnung sorgen könnte. Selbst afghanische Behörden, aber auch der UNHCR (vergleiche dazu ebenfalls die gutachterlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung) sind zurzeit vorbereitet oder ernsthaft bemüht, für die Rückkehrer jene Möglichkeiten zu schaffen, die für ihre Integration in Afghanistan notwendig wären. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation kann - entgegen der Meinung der belangten Behörde - weder eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers am Erwerbsleben, noch eine solche in ausreichenden Umfang vorausgesetzt werden.
Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich ein Schuljahr an einer Polytechnischen Schule und ein Schnupperpraktikum bei einem einheimischen Unternehmen abgeschlossen hat. Er arbeitet ehrenamtlich in einem Grazer Seniorenheim, hat wiederholt an Deutschkursen teilgenommen und absolviert aktuell einen Kurs für Fortgeschrittene. Seine schon durchaus guten Deutschkenntnisse stellte der Beschwerdeführer auch während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis, wo er mehrfach auch der Verhandlung ohne Übersetzung folgen konnte und Fragen in Deutsch beantwortete. Der Beschwerdeführer ist stetig um seine weitere soziale Integration bemüht, er verfügt über zahlreiche Kontakte zu Österreichern, wozu auch diverse Bestätigungen beigebracht und übermittelt wurden. Seine bereits bislang erfolgreich erlangte Integration wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl durch sein persönliches, offenes Auftreten als auch sein glaubwürdiges Vorbringen unterstrichen.
Zudem kann, wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz sicher erreichen kann. Die Sicherheitslage ist derzeit nicht nur in ganz Afghanistan prekär, sondern in 15 Provinzen des Landes herrscht aktiver Krieg zwischen den Terroristen und der afghanischen Armee. Gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt oft als nur unzureichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hält sich in Grenzen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der im Allgemeinen, als auch insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers Kunar immer noch instabilen politischen Lage ist eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Dem Sachverständigen ist beizupflichten, wenn er davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhält, im Fall seiner Rückkehr höchstwahrscheinlich keinen Anschluss an seine Familie finden wird können, weshalb er sowohl aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten würde.
Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, bei solchen Konstellationen ebenso nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Der Beschwerde war gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.
Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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