BVwG W171 1439133-1

W171 1439133-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W171 1439133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1439133.1.00

Spruch

W171 1439133-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser im Wesentlichen vor, er sei aus der Provinz Ghazni in XXXX, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitisch-muslimischen Bekenntnisses. Zuletzt sei er im XXXX der Hauptstadt XXXX wohnhaft gewesen. Er sei Ende August 2011 nach XXXX zurückgekehrt und er habe in weiterer Folge im Zuge des Ramadan Probleme mit seiner damals etwa 1 Monate alten kleinen Tochter gehabt, die die ganze Nacht nicht schlafen habe können. Dies deshalb, da der Mullah, der in der Nähe liegenden Moschee ständig über Lautsprecher gebetet habe. Er habe daraufhin mit diesem Mullah über die Lautstärke des Gebetes sprechen wollen und habe er dabei ein paar böse Worte verwendet. Daraufhin sei der Mullah böse gewesen und der Beschwerdeführer habe daraufhin XXXX verlassen und sei in seinen Heimatdistrikt in Ghazni gereist. Weiters erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter, ein Bruder, seine 1. Ehefrau und eine Tochter Ende August 2011 auf dem Weg von Ghazni nach XXXX mit dem PKW einem Sprengstoffanschlag zum Opfer gefallen seien. Er sei von 2004 bis 2011 in Griechenland gewesen, um zu arbeiten und dann Ende August 2011 nach XXXX zurückgekehrt. Im Oktober 2011 habe er seine 2. Frau geheiratet und es sei dann im Juli oder im August 2012 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Wegen der Probleme mit dem Mullah habe er sodann am 22.08.2012 seine Heimat verlassen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.01.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Moslem. Zuletzt sei er in XXXX wohnhaft und zuvor in Griechenland zur Arbeit gewesen. In XXXX lebe lediglich ein Onkel väterlicherseits, die 2. Ehefrau, sowie die Kinder des Beschwerdeführers. Der Onkel lebe in einem namentlich genannten Distrikt in Ghazni. Eine Schwester lebe mit der Familie zusammen in XXXX. Sein Vater sei vor 14 Jahren von den Taliban umgebracht worden, seine Mutter, sein Bruder und seine älteste Tochter seien durch einen Vorfall ums Leben gekommen. Als er Ende August 2011 von Griechenland nach XXXX zurückgekommen sei, sei mit seiner Frau, seiner Tochter und seiner Mutter, sowie mit seinem Bruder vereinbart gewesen, einander in XXXX zu treffen. Dafür sei es für die Angehörigen notwendig gewesen, von Ghazni (Provinz) mit dem PKW nach XXXX zu fahren. Auf diesem Weg seien sie auf eine Mine aufgefahren und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei sodann alleine von XXXX in sein Heimatdorf in Ghazni gefahren und er habe vom Vorfall erfahren. In seinem Heimatdorf seien ein Sohn und zwei weitere Töchter gewesen. Er habe 1 Jahr in XXXX gelebt und er habe dabei ein Taxi gehabt. Darüber hinaus seien in XXXX weitere Familienangehörige gewesen, die ein Handygeschäft betrieben hätten und es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Er sei dann, als sein Vater umgebracht worden sei, nach Europa gezogen und er habe seine Familie in ein europäisches Land nachholen wollen. Er habe dies jedoch nicht geschafft. Die Menschen in XXXX habe er "satt" gehabt und er habe daher nach Europa ziehen wollen. Er habe dafür keine persönlichen Gründe gehabt, es habe einfach keine Sicherheit gegeben.

Der Beschwerdeführer habe in XXXX gegenüber einer Moschee gelebt. Bei dieser Moschee seien 4 riesengroße Lautsprecher angebracht gewesen, welche ihn gestört hätten, da diese immer so laut gewesen seien. Die kleine Tochter habe Angst vor den Lautsprechern gehabt und habe er daher den Mullah der Moschee im Ramadan-Monat gebeten, zumindest die Lautsprecher gegenüber der Wohnung des Beschwerdeführers abzustellen, damit es nicht so laut sei. Statt auf seine Bitte einzugehen, sei der Mullah beleidigt gewesen und habe ihn als Ungläubigen, der nicht in die Moschee kommen würde, bezeichnet. Er sei in seinem Leben noch nie in einer Moschee gewesen und er habe dies auch nicht vor. Seine Tochter habe nicht schlafen können und habe große Angst gehabt. Er sei dann wieder zum Mullah gegangen und er habe sich neuerlich wütend beschwert. Dabei habe er den Mullah beleidigt und ihn geschimpft. Deswegen sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er sei vom Mullah bedroht worden. Auf Nachfrage inwiefern diese Bedrohung stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, der Mullah habe gesagt, er werde der Sache nachgehen. Sonst sei nichts geschehen, nur das. Er könne deshalb nicht zurück, da solche Leute wie er, einfach umgebracht würden. Er könne in seinem Heimatland nicht weiter leben, da es in XXXX eine Moschee, einen Mullah und eine Schule gebe. Er könne es nicht zulassen, dass jemand mit Zwang ihm einreden wolle, er müsse fasten und beten. Seine Denkweise entspreche nicht dem muslimischen Glauben. Er sei ein freier Mensch und er glaube nur an Gott. Er habe seine 2. Frau nach muslimischer Tradition geheiratet, habe daher Frau und auch Kind.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Er sei keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft zu machen. Aus seinen individuellen Verhältnissen lasse sich auch keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten. Er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen und mit der Hoffnung auf Migration verlassen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe er nicht angegeben bzw. nicht glaubhaft machen können. Nach den Ermittlungsergebnissen habe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, seinen Wohnsitz innerhalb der Stadt XXXX so zu verlegen, dass er danach nicht mehr gestört gewesen wäre und seien nach eigenen Angaben die finanziellen Möglichkeiten dafür vorhanden gewesen. Die im Verfahren vorgebrachte Fluchtgeschichte sei mit mehreren Widersprüchen behaftet und seien weitere Angaben wenig glaubhaft und nicht plausibel. Die näheren Ausführungen des Beschwerdeführers würden darauf hinweisen, dass es dem Beschwerdeführer lediglich um eine allgemeine Besserstellung durch Ausreise in ein europäisches Land gegangen sei. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX ein eigenes Taxi betrieben und seien weitere Angehörige nach wie vor in XXXX. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein gutes familiäres Netzwerk verfüge.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, er sei konkret von einem Mullah bedroht worden. Er stamme aus XXXX, Provinz Ghazni, sei afghanischer Staatsangehöriger und er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Das behördliche Verfahren habe den "AVG-Prinzipien" nicht entsprochen und sei daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Im bekämpften Bescheid lasse sich erkennen, dass das Fluchtvorbringen nur äußerst oberflächlich ermittelt worden sei. Er habe im Verfahren vorgebracht, kein gläubiger Moslem zu sein und auch aus diesem Grund mit Verfolgung rechnen zu müssen. Diesbezüglich seien jedoch keine Feststellungen zur Religionsfreiheit in XXXX getroffen worden. Die geltend gemachte Bedrohung durch den Mullah beruhe gerade auf dieser religionsfeindlichen Einstellung des Beschwerdeführers und stelle somit einen Kern des Fluchtvorbringens dar. Darüber hinaus seien die herangezogenen Länderfeststellungen veraltert bzw. unrichtig ausgewertet worden. Weiters wurden innerhalb der Beschwerdeschrift auszugsweise Artikel über die in XXXX allgemein herrschende Sicherheitssituation angeführt, aus denen sich zusammengefasst ergebe, dass die Sicherheitslage im gesamten Land enorm prekär sei. Darüber hinaus sei der im Fluchtvorbringen erörterte Lärm zwar der Auslöser des Streites mit dem Mullah gewesen, jedoch nicht der Grund für die Verfolgung. Die Verfolgung ergebe sich aus seiner liberalen religiösen Einstellung, welche auch durch einen Wechsel des Wohnsitzes nicht verändert werden habe können. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, in Europa vom Glauben abgefallen zu sein und sei er dadurch durch den Mullah bedroht worden. Der durch die Behörde erörterte Widerspruch in Bezug auf den Sprengstoffanschlag der Familie des Beschwerdeführers sei konstruiert. Auf Grund der wirren Fragestellung sei es diesbezüglich zu unklaren Formulierungen gekommen. Er habe seine 2. Frau nach muslimischem Recht geheiratet, da eine andere Form der Eheschließung nicht anerkannt werden hätte können. Eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Auf Grund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens sei daher seitens des Gerichtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.3. Mit Schreiben vom 17.03.2015 erstattete die Behörde eine umfassende Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren. Darin wurde darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht eine solche Situation vorherrsche, die Anlass zur Annahme gebe, dass jedermann, der sich in XXXX aufhalte, ein reales Risiko treffe, einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Darüber hinaus sei in XXXX die Situation so, dass drohende Gefährdung durch bewaffnete Auseinandersetzungen jedenfalls für die Hauptstadt XXXX bei weitem nicht die Dimension eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes erreiche. Der Zentralraum XXXX sei als relativ sichere Provinz zu bezeichnen und sei es so, dass landesweit Menschen in die Hauptstadt XXXX gehen würden, um dort Jobs und die Möglichkeit auf ein besseres Leben zu finden. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über finanzielle Mittel, als auch über familiäre Anknüpfungspunkte und sei daher kein Grund zur Annahme, dass sich dieser bei einer allfälligen Rückkehr nach XXXX in einer aussichtslosen Lage befinden würde. Auch sei für ihn zumindest die Möglichkeit gegeben, Gelegenheitsarbeiten oder sonstige Hilfstätigkeiten zur Erwerbstätigkeit durchzuführen.

1.4. Mit Schriftsatz der nunmehr ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertretung, dem Gericht am 07.04.2015 zugekommen, wurde im Namen des Beschwerdeführers auf die äußerst instabile Sicherheitslage und den fehlenden Schutz durch Sicherheitsbehörden für die Bevölkerung in XXXX hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die religiösen Traditionen in seinem Heimatland aufgelehnt, den örtlichen Mullah öffentlich kritisiert und er sei daher als Ungläubiger anzusehen. Auf Grund seines islamkritischen Verhaltens sei er verfolgt worden und habe er seinen Tod zu befürchten. Eine asylrelevante Gefährdung sei daher gegeben, zumal kein effizienter Schutzmechanismus des afghanischen Staates für derartige Verfolgungen vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, öffentlich Kritik gegen den Islam geübt zu haben und bereits im Visier der Fundamentalisten gewesen zu sein. In eventu werde darauf hingewiesen, dass jedenfalls zumindest der Status des subsidiären Schutzes zuzuerkennen sei und sei nicht von der für den Beschwerdeführer bestehenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

1.5. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen, durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie in die bereits mit der Ladung übersandten Länderfeststellungen, gemeinsam mit dem in der Verhandlung ergänzend in das Verfahren eingebrachten gutachterlichen Stellungnahme vom 08.04.2015.

Der Beschwerdeführer brachte hierbei im Wesentlichen vor, er sei in Ghazni geboren, afghanischer Staatsangehöriger und er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei schiitisch-moslemischen Bekenntnisses. Seit geraumer Zeit leide er an Migräne und sei diesbezüglich einmal bis zweimal im Monat in ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich wurde ein Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Judenburg-Knittelfeld vom 25.06.2013 vorgelegt, aus dem sich die Diagnose "Migräne" ableiten lässt. Bei auftretenden Migräneattacken seien ihm 2 Medikamente verschrieben worden.

In XXXX leben seine 2. Ehefrau, 3 Kinder aus 1. Ehe und 1 Kind aus

2. Ehe, sowie ein Onkel und eine Schwester, die sich in XXXX/Ghazni befinden. Eine Schwester lebe in XXXX. Kontakt habe er lediglich mit seiner 2. Ehefrau und den Kindern. Die 3 Kinder aus 1. Ehe seien gemeinsam mit der 2. Ehefrau im Familienverband wohnhaft. Sie seien in XXXX. Seine Ehefrau sei innerhalb des XXXXXXXX von unserem damaligen Haus in ein anderes Haus umgezogen. Sie habe nach seiner Flucht die Adresse wechseln müssen, da sie danach immer wieder belästigt und nach ihm gefragt worden sei. Auch seine Schwester lebe im XXXX von XXXX.

Mit der Rechtsvertreterin wird nach eingehender Erörterung des Themenbereiches "Sprengstoffanschlag auf Familienangehörige" Übereinstimmung darüber erzielt, dass es diesbezüglich nicht zur Ableitung einer individuellen und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers kommen kann und diesbezüglich es sich lediglich um die Verwirklichung einer im Allgemeinen in XXXX bestehenden Gefahr gehandelt haben dürfte.

Hinsichtlich der Bedrohung durch den Mullah führte der Beschwerdeführer aus, er habe an den Mullah lediglich die Bitte gerichtet, zumindest den einen Lautsprecher, den man in die Richtung des Hauses des Beschwerdeführers sehr laut hören habe können, abzuschalten. Der Mullah habe jedoch seine Bitte nicht akzeptiert und ihm unterstellt, Christ geworden zu sein und sich vom Islam abgewendet zu haben. Anstatt zu beten, würde der Beschwerdeführer den Mullah lediglich auffordern, den Lautsprecher abzudrehen, damit er die Gebete nicht mehr hören müsse. Beim 2. Mal sei er sodann aggressiv gewesen und er sei abermals zum Mullah gegangen. Dabei habe er dem Mullah erklärt, dass weder durch den Propheten, noch durch den Koran vorgegeben sei, andere Menschen zu belästigen. Daraufhin sei es zu einer Diskussion und zu einem Streit gekommen, in welchem Zuge er den Koran und den Propheten beleidigt habe. Er habe dem Mullah erklärt, dass der Koran lediglich ein Buch sei, welches von einem Araber gedruckt worden sei und er habe den Mullah gefragt, wer überhaupt ein Prophet sei. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei er vom Mullah bedroht worden. Dieser habe gesagt, der Beschwerdeführer habe den Islam beleidigt und er wisse nun, was er tun müsse. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und er sei von dort weggegangen. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer bereits als Kind allgemein Mullahs immer kritisiert und es habe sich nunmehr durch diesen Vorfall der Hass des Beschwerdeführers gegen dem Islam vergrößert. Er sei ein freier Mensch, der gar keinen Glauben habe. Ihm sei klar geworden, dass Mullahs und auch alle anderen Muslime falsche und kriminelle Menschen seien. Er akzeptiere die Gesetze der Sharia nicht, er gehe nicht zur Moschee und er verrichte keine Gebete. Er halte den Ramdan nicht ein. Daher sei es für ihn nicht möglich, in einem Land wie XXXX zu leben. Der XXXX in XXXX sei extrem groß. In dieser Gegend seien hauptsächlich Angehörige der Volksgruppe der Hazara wohnhaft und es fühle sich daher die Familie sicher. Für ihn jedoch seien andere Umstände maßgebend. Er sei kein Moslem und er lehne den Islam ab. Im Rahmen der behördlichen Befragungen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, lediglich kurz und genau auf die Fragen des Referenten zu antworten. Ihm sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, über die heute geschilderten Probleme genauer zu sprechen. Er sei jedes Mal bei dieser Thematik unterbrochen worden und er sei aufgefordert worden, lediglich auf die Fragen zu antworten. Wenn jemand einen Mullah, eine Moschee oder den Islam ablehne, so begebe er sich in große Gefahr. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in der behördlichen Vernehmung gar nicht über seine tatsächlichen Schwierigkeiten im Detail sprechen dürfen. Die Fragen des Referenten handelten sich um andere Fragestellungen, wie beispielsweise die traditionelle islamische Heirat mit seiner 2. Frau. Er habe jedoch keine andere Möglichkeit gehabt, außer diese traditionell-islamisch zu heiraten, ansonsten hätte er mit ihr "durchbrennen" müssen. Er nehme derzeit das Mittel Zumatripan Hexal 50 mg. Dieses dürfe er höchstens alle 2 Wochen einmal nehmen. Weiters nehme er noch Ibomedin Forte 400g, dies bei Bedarf. Hierzu brachte die Rechtsvertreterin vor, dass eine derartige Medikation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht ausreichend gesichert sei bzw. diese nicht finanziert werden könne. Nach einer Richtigstellung eines sinnstörenden Tippfehlers im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wurde weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit im Rahmen des behördlichen Verfahrens gehabt habe, seine eigentlichen Fluchtgründe eingehend zu schildern, dennoch habe der Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte der Verfolgung durchwegs übereinstimmend angegeben. Er habe den Mullah beleidigt und geschimpft, was zweifelsohne in XXXX zu massiven Problemen führe. Zudem ist anzunehmen, dass das antiislamische Verhalten des Beschwerdeführers überall in XXXX auf Widerstand stoßen würde. Auf Grund des antiislamischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei eine Verfolgung hinsichtlich des §3 AylG gegeben.

Zur näheren Beurteilung des gegebenen Vorbringens wurde in der Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme eines landeskundigen Sachverständigen vom 08.04.2015 verlesen, aus der sich ergibt, dass es in XXXX in Bezug auf Leben und Religion im Wesentlichen so ist, dass in der Moschee nicht nachgeschaut wird, wie viele Menschen und wer konkret anwesend ist. In der Zeit der Taliban war es tatsächlich so, dass alle Menschen in die Moschee getrieben worden sind. Seit Ende der Talibanherrschaft, im Wesentlichen seit 2008, ist dieser Zwang nicht mehr vorhanden. Solange sich jemand nicht öffentlich gegen die Religion äußert, ist er nicht gezwungen, sich religiös zu benehmen und auch nicht in die Moschee zu gehen. Im Fastenmonat essen aber hunderte von Muslimen zu Hause versteckt vor der Familie, oder auch mit Wissen der Familie. Für Kranke, schwer arbeitende Menschen, für die Jugendlichen bis zum Alter von 14/15 Jahren, für Schwangere und Frauen, die ihre Regel haben, ist Fasten nicht verpflichtend. Die afghanischen Kommunisten haben in den 60er Jahren über den Islam geschimpft und teilweise auch kritische Äußerungen gemacht. Seit dem Sturz der Taliban bis heute werden die Kommunisten nicht wegen ihrer antireligiösen Äußerungen verfolgt. Es kommt vor, dass viele Personen über den Islam Äußerungen tätigen, die den Anschein erwecken, dass diese Personen ungläubig geworden wären. Nach der Erfahrung des Sachverständigen gibt es diesbezüglich keine Probleme, falls Personen im Ausland Äußerungen zum islamischen Glauben getätigt hätten, wenn sie nach XXXX zurückkehren. Auch dann nicht, wenn sie nicht an den religiösen Zeremonien teilnehmen sollten. Das Nichtbesuchen einer Moschee in XXXX hat keine Konsequenzen. Nach den Wahrnehmungen des Sachverständigen ist in den letzten 10 Jahren niemand gezwungen worden, in die Moschee zu gehen oder bestraft worden, wenn er dies nicht getan hat.

Hierzu hielt die Rechtsvertreterin fest, dass dieses Gutachten nicht 1:1 übertragbar sei. Ausdrücklich halte der Sachverständige fest, solange sich jemand nicht gegen die Religion äußere, er auch nicht gezwungen sei, sich religiös zu benehmen. Im konkreten Fall habe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich und öffentlich gegenüber dem Mullah gegen die Religion geäußert und seine Islamkritik platziert. Aus diesem Grund sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Ihm sei jedoch jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

Erörtert wurden die der künftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftstaates des Beschwerdeführers, die der Ladung zur Stellungnahme übersandt wurden. Zusätzlich zu diesen Länderfeststellungen wurden das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 8.4.2015 zum Thema "XXXX, Leben ohne Religion..." verlesen und als Ergänzung zum Akte genommen.

Mit einer weiteren Stellungnahme der Rechtsvertreterin, bei Gericht eingelangt am 02.06.2015, brachte diese für den Vertretenen wiederholend vor, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein gesteigertes Vorbringen erblickt werden könne, da dieser bereits seit der ersten Einvernahme seine Fluchtgründe im Hinblick auf seine unislamische Lebensweise und auch Einstellung zu Ausdruck gebracht habe. Des weiteren habe der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er bisher im Verfahren nicht die Möglichkeit gehabt habe, alles auszusagen. Er habe bereits in der Beschwerde angegeben, kein gläubiger Moslem zu sein und daher mit Verfolgung rechnen zu müssen. Diese, seine religiöse Einstellung sei durch die Erstbehörde nicht tiefergehend ermittelt worden. Bereits aus der Beschwerdeschrift habe sich ergeben, dass der Lärm lediglich der Auslöser des Streits mit dem Mullah gewesen sei. Der Grund für eine Verfolgung jedoch in seiner liberalen, religiösen Einstellung zu sehen sei.

Darüber hinaus handle es sich jedenfalls zumindest um einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG.

Unter Erwähnung einer fallbezogenen Rechtsprechung des BVwG zu Fällen antiislamischer, offenkundiger Gesinnung wird der Versuch unternommen, Parallelen zum gegenständlichen Fall zu zeichnen und darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer aufgrund seiner atheistischen Überzeugung und Lebensweise im Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen und ihm staatlicher Schutz nicht zukommen würde. Schließlich wird in der Stellungnahme zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft gemacht habe, vom Islam abgefallen zu sein und daher sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Angst vor drohender Verfolgung verlassen zu haben. Aus diesem Grunde sei ihm Asyl zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft in der Provinz Ghazni und hat zuletzt mit seiner Ehefrau und allen Kindern, sowie in der Umgebung der Familie seines Neffen und seiner Schwester im XXXX von XXXX gelebt. Vor seiner Ausreise war er als Taxifahrer selbständig tätig. Der Beschwerdeführer leidet im Schnitt einmal bis zweimal pro Monat an auftretenden Kopfschmerzen, die medikamentös behandelt werden. Er ist im erwerbsfähigen Alter und er verfügt über verschiedenartige Berufserfahrung, zum einen aus seinen Tätigkeiten in Griechenland und zum anderen durch seine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer in XXXX. Er verfügt über ein familiäres, soziales Netz XXXX. Er hat vor seiner Ausreise eine Ehe nach islamischer Tradition geschlossen.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer würde auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung stehen.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist XXXX eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).

Quellen:

? IRIN - Integrated Regional Information Network: The best way to ensure NGO staff safety?, 15. Juli 2010 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 142680] http://www.ecoi.net/local_link/142680/257459_de.html

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - XXXX, 8. April 2011 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 158210] http://www.ecoi.net/local_link/158210/275144_de.html

Sicherheitslage

Allgemeine Sicherheitslage in XXXX

Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014).

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar (IRIN, 2.4.2014).

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher (IPS, 17.4. 2014). Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in XXXX verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt. 3.917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten XXXXs, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden (UNGA, 18.6.2014, S. 5-6). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in XXXX (UN Assistance Mission in XXXX, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in XXXX im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt. Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)

Quellen:

? HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - XXXX, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

? IPS - Inter Press Service: XXXX Turns a Political Corner, 17.4.2014,

http://reliefweb.int/report/XXXX/XXXX-turns-political-corner

? IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2.4. 2014, http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html

? UNAMA - UN Assistance Mission in XXXX: XXXX; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf

? UNGA - UN General Assembly: The situation in XXXX and its implications for international peace and security [A/68/910-S/2014/420], 18.6. 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403693685_n1442913.pdf

? WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8.4.2014,

http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/

Sicherheitslage in XXXX

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach XXXX (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in XXXX Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in XXXX und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in XXXX eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist XXXX allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in XXXX, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (XXXX Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in XXXX aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird XXXX als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in XXXX und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in XXXX agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in XXXX allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in XXXX am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom XXXX Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in XXXX aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in XXXX aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in XXXX schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der XXXX-Experte Thomas Ruttig vom XXXX Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in XXXX und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in XXXX im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in XXXX relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in XXXX als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in XXXX im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in XXXX in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in XXXX: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in XXXX, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in XXXX hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in XXXX besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Quellen:

? AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/XXXX/suicide-bomb-attack-XXXX-outside-foreign-compound-officials

? DIS - Danish Immigration Service: XXXX; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, XXXX; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenXXXX2012Final.pdf

? Foschini, Fabrizio: Striking at XXXX, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.XXXX-analysts.net/index.asp?id=3218

? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in XXXX Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html

? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After XXXX Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277]

http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In XXXX, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

? Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175] http://www.XXXX-analysts.net/index.asp?id=3432

? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in XXXX, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf

Sicherheitslage in XXXX (Auszug aus Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 )

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Provinz XXXX ist die Hauptstadt von XXXX und deren Provinzhauptstadt ist XXXX Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an XXXX heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb XXXXs gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des XXXX International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über XXXX. XXXX hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. XXXX wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt XXXX. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz XXXX 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in XXXX relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern XXXXs ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX (Stand Februar 2014)

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in XXXX können auch kompliziertere Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

(...)

Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) führte in einem im Juli 2013 veröffentlichten Länderbericht zu XXXX an, dass es die Auffassung vertritt, dass unfreiwillige RückkehrerInnen nach XXXX ihren Lebensunterhalt bestreiten können und nicht notwendigerweise aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion diskriminiert oder zur Zielscheibe würden. Allerdings sind hinsichtlich der Fähigkeit, eine langfristige Unterkunft und Beschäftigung zu finden, familiäre oder sonstige Verbindungen entscheidend. DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade Australia (31.7.2013): Country Information Report XXXX,

http://www.immi.gov.au/media/publications/pdf/cgn-XXXX.pdf, Zugriff 29.8.2014

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitierte in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach XXXX verschiedene Quellen bezüglich einer möglichen internen Fluchtalternative in XXXX: Einer unabhängigen Forschungsorganisation in XXXX zufolge werde die Möglichkeit, dass sich ein Binnenvertriebener in XXXX niederlassen könne, von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter seine Ressourcen, sein Netzwerk in der Stadt sowie seine Arbeitsmöglichkeiten. Eine internationale Organisation habe angegeben, dass es im Allgemeinen sehr schwierig sei, sich in XXXX niederzulassen, wenn man dort keine Familie und Verwandten habe, die einen unterstützen würden. UNHCR zufolge sei es in XXXX üblich, dass man versuche, Schutz innerhalb der eigenen ethnischen Gemeinschaft zu finden. UNHCR habe betont, dass Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte familiäre Verbindungen für die Integration und Sicherheit in Orten außerhalb des Herkunftsorts ausschlaggebend seien. Außerdem habe UNHCR angegeben, dass die Situation für alleinstehende Frauen oder von Frauen geführte Haushalte sehr schwierig sei. Im Allgemeinen hätten junge alleinstehende Männer verglichen mit alleinstehenden Frauen bessere Chancen, sich in XXXX und anderen großen Städten niederzulassen. Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge hätten Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, Verwandte und ethnische Gruppen überall in XXXX einen großen Einfluss. Außerdem hätten sie einen Einfluss auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die Ernährungssicherheit. Da die Einwohnerzahl XXXXs von 500.000 auf 5 Millionen angewachsen sei, sei es für alleinstehende Personen schwierig, sich eigene, neue Netzwerke zu schaffen. Trotzdem hätten alle ethnischen Gruppen ihre eigenen Gemeinschaften in XXXX, und junge Männer würden in der Regel ihre eigene ethnische Gemeinschaft finden, wenn sie in die Stadt kämen. Die ethnische Gemeinschaft neige dazu, Neuankömmlinge in ihre Gruppe zu integrieren und ihnen Schutz zu bieten. Im Hinblick auf die Existenz von sozialen Netzwerken in den informellen Siedlungen in XXXX habe die dänische humanitäre NGO Danish Refugee Council (DRC) erklärt, dass Binnenvertriebene ihre eigenen, neuen sozialen Netzwerke in den Siedlungen schaffen und sich mittels dieser Netzwerke gegenseitig helfen würden Weiters zitiert die dänische Einwanderungsbehörde das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (Ministry of Refugees and Repatriation, MoRR), das betont habe, dass XXXX keine Kapazitäten für die Aufnahme neu Hinzuziehender mehr habe und dass keine grundlegenden Dienstleistungen in XXXX zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) zufolge habe die Stadt, die mittlerweile mehr als fünf Millionen EinwohnerInnen habe, ihre Grenzen erreicht. Gegenwärtig gebe es in XXXX keinen Platz mehr für neu Hinzuziehende, die Menschen könnten keinen angemessenen Lebensunterhalt verdienen und Häuser sowie öffentliche Dienstleistungen wie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seien nicht verfügbar. Wie der DRC mitgeteilt habe, würden alleinstehende Personen im Normalfall bei Freunden wohnen und gemeinsam mit Anderen eine Wohnung mieten. Deshalb sei es schwierig, einzuschätzen, wieviel eine alleinstehende Person an Miete zahle. Laut IOM würden Personen normalerweise zu Familienangehörigen ziehen und mit ihren Verwandten in XXXX leben. Das würden viele der RückkehrerInnen, die am Programm für begleitete freiwillige Rückkehr teilnehmen würden, auch tun. Auf die Frage, ob es für junge Männer möglich sei, in XXXX alleine zurechtzukommen, habe IOM geantwortet, dass es keine solchen Beispiele aus dem Programm für freiwillige Rückkehr gebe, da die Rückkehrer normalerweise Familienangehörige hätten, bei denen sie leben könnten. Dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung zufolge sei die Beschäftigung für Personen, die aus den Provinzen kämen oder aus dem Ausland zurückkehrten, das größte Problem in XXXX. Laut dem DRC hätten alleinstehende junge Männer (selbst solche ohne Bildung) verglichen mit alleinstehenden Frauen oder Familien eine höhere Chance, in XXXX Jobs zu finden und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Witwen und alleinstehende Frauen befänden sich in einer extrem prekären ("extremely vulnerable") Lage. IOM habe angegeben, dass Beschäftigung im Allgemeinen in XXXX ein großes Problem sei. Der Arbeitsmarkt in XXXX sei aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten. Junge Männer hätten verglichen mit anderen Gruppen die größten Chancen, einen Job zu finden, und viele junge Leute würden sich wegen der Beschäftigungsmöglichkeiten dazu entscheiden, nach XXXX zu kommen.

DIS - Danish Immigration Service (29.5.2012): XXXX; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, XXXX; 25 February to 4 March 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenXXXX2012Final.pdf, Zugriff 29.8.2014

In den im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus XXXX des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) ist angeführt:

[...] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten.

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.8.2013): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from XXXX, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_XXXX-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 29.8.2014

Das Forced Migration Review wird von der University of Oxford in Englisch, Arabisch, Spanisch und Französisch herausgegeben. Die University of Oxford (England) ist eine der ältesten und renommiertesten Universitäten der Welt.

Im Bericht vom Mai 2014 wird angeführt, dass junge Vertriebene kurzfristig in XXXX Möglichkeiten finden - durch unsichere Arbeitsplätze vor Ort, oder durch temporäre, zyklische und saisonale Jobs in Iran und Pakistan. Sie bleiben wirtschaftlich und sozial gefährdet und isoliert. Aber anstatt nach Übersee migrieren, scheinen sie jedoch abzuwarten um zu sehen, was in XXXX in den nächsten ein, zwei Jahren geschieht. Dies beschert Organisationen einige Zeit, um auf die Ausbildung, Fähigkeiten und Arbeitsmarkt-Integration dieser jungen Menschen einwirken zu können und, speziell, um vertriebenen jungen Frauen Optionen anzubieten.

FMR - Forced Migration Review (5.2014): XXXX's displaced people:

2014 and beyond, Urban displaced youth in XXXX, http://www.fmreview.org/en/XXXX.pdf, Zugriff 29.8.2014

Gemäß dem folgenden Bericht der ILO - internationale Organisation für Arbeit - kommen jährlich mehr als 400.000 junge Menschen auf den Arbeitsmarkt. XXXX hat ein steigendes Bedürfnis mehr Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen.

ILO - International Labour Organization (9.2013): Youth Employment Policy Brief: XXXX,

http://www.google.com/url?sa=trct=jq=esrc=sfrm=1source=webcd=3cad=rjauact=8ved=0CCoQFjACurl=http%3A%2F%2Fapyouthnet.ilo.org%2Fstats%2Fyouth-employment-statistics-in-XXXX%2Fat_download%2Ffile4ei=vZ3PU9q-OKXmywOJkIK4Cwusg=AFQjCNHWA4x5Bw1Wvx3rC36FLtvvegazxQbvm=bv.71667212,d.bGQ, Zugriff 29.8.2014

Die Weltbank genehmigte einen US $ 55 Millionen Zuschuss für die International Development Association (IDA), um afghanische Jugendliche bei der Ausweitung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zu unterstützen, während das Land versucht, dessen Erwerbsbevölkerung zu vergrößern.

Das afghanische Second Skills Development Project (ASDP II) - welches durch das afghanische Bildungsministerium (MOE) implementiert wurde - spezialisiert sich auf den System- und Institutionsaufbau im formellen Sektor, welcher technische und berufliche Fähigkeiten in verschiedenen Jobarten vermittelt. Dies folgt einem früheren Projekt, welches von der Weltbank finanziert wurde und welches formale und nicht formale Vermittlungen seit 2008 unterstützt.

WB - Weltbank (19.3.2013): XXXX Youth to Receive Skills Boost for Better Jobs,

http://www.worldbank.org/en/news/press-release/2013/03/19/XXXX-youth-receive-skills-boost-better-jobs, Zugriff 29.8.2014

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX

? UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

1.3. XXXX, Leben ohne Religion - Apostasie - Blasphemie

Gutachterliche Stellungnahme von Dr. Rasuly dazu in einer Verhandlung der Gerichtsabteilung W163 vom 08.04.2015, Zahl 1433567-1/12Z (Auszug aus der Verhandlungsschrift sowie einige weitere dazu gestellte Fragen samt Antworten)

" [...]

RI [Richter] ersucht den SV [Sachverständigen] um Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme, wobei er insbesondere auf die Fragen, ob ein afghanischer Mann, der an den religiösen Riten auch auf Aufforderung nicht teilnimmt, sich aber nicht gegen die Religion äußert, einer Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

RI unterbricht die Verhandlung um 10:30 Uhr.

Fortsetzung der Verhandlung um 12:15 Uhr.

RI ersucht den SV, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

SV: "Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion und zum Zeitpunkt, zu dem er mit seiner Familie XXXX verlassen haben sollte, sind nicht authentisch. Ich gehe davon aus, dass er mit seiner Familie vor 2008 in Pakistan gelebt hat. Dafür spricht die Angabe des BF betreffend den Namen der Schule. Die Schule in XXXX heißt "MAKTAB" und nicht "School". Nur Jugendliche, die in Pakistan aufgewachsen sind, und wenn sie die Schule besucht haben, verwenden das Wort "School". Das Wort "School" kann von den Hazara-Jugendlichen, die aus Pakistan wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind, verwendet werden. Die Jugendlichen, die im Iran die Schule besucht haben und nach XXXX zurückgekehrt sind oder ins Ausland gegangen sind, verwenden den iranischen Begriff für die Schule. Im Iran heißt die Schule hauptsächlich "MADRASSA". Madrassa heißt in XXXX aber "religiöse Schule". Die staatliche Schule heißt Maktab. Ich gehe davon aus, dass der BF die Schule besucht hat und gut lesen und schreiben kann. Beim Lesen der Namen in dem Buch, das ich ihm heute vorgelegt habe, habe ich den Eindruck gehabt, dass er sehr gut Texte verstehen kann. Warum er gebrechlich die Namen vorgelesen hat, ist mir unverständlich gewesen. Wenn der BF angibt, dass er den 24. Band der Werke eines bekannten Farsi-Autors gelesen hätte, gehe ich auch davon aus, dass der BF die Schule besucht hat und in Farsi sehr gut lesen und schreiben kann.

Betreffend die Familienzusammensetzung und deren Alter möchte ich ausführen, dass diese Angaben des BF zu den Ausnahmen in XXXX gehört. Die meisten Mädchen werden schon im Jugendalter ab dem 9. Lebensjahr, meistens ab dem 15. Lebensjahr verheiratet. Die Frauen haben schon in ihrem 20. Lebensjahr Kinder. Es ist ungewöhnlich, dass nach meiner Berechnung seine Mutter erst mit 35 Jahren das erste Kind, nämlich den Bruder des BF, bekommen hat. Der BF hat bei der ersten Befragung angegeben, dass seine Mutter 60 Jahre alt sei und sein ältester Bruder 25 Jahre alt sei. Ich will mich damit nicht medizinisch äußern, sondern, diese Äußerungen des BF als lose und nicht authentische Angaben klassifizieren. Ich möchte insgesamt seine persönliche Herkunft aus JAGHORI in Frage stellen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass seine Eltern Hazara sind und auch aus JAGHORI stammen könnten. Sein Hazara-Dialekt wird auch in Pakistan von den pakistanischen Hazaras, unter denen sich auch die afghanischen Hazara-Flüchtlinge befinden, gesprochen.

Der BF war nach seiner ersten Angabe zu seinem Alter ca. 13 Jahre alt in XXXX, als er mit seinen Eltern "XXXX verlassen" hat. Nach der Untersuchung des BAA müsste er damals 14 Jahre alt gewesen sein. Die Kinder und Jugendlichen in XXXX, soweit sie in ihrem Familienverband leben und zu den "anständigen Kindern" gehören, sind im Dienste der Familie, aber auch in der Gesellschaft, wenn festliche und Trauer-Feierlichkeiten stattfinden. Die Jugendlichen nehmen bei allen Anlässen zwangsläufig teil. Besonders wenn sie aus tradtionellen Teilen der Gesellschaft stammen. Diese Jugendlichen werden kaum gefragt, ob sie beten gehen oder fasten, weil die Bevölkerung und auch Familienmitglieder viel mehr daran denken, dass die Jugendlichen ihnen Dienste leisten. In der Moschee wird nicht nachgeschaut, wieviele Menschen und wer alles in der Moschee anwesend ist. In der Zeit der Taliban war es tatsächlich so, dass sie alle Menschen in die Moschee getrieben haben. Aber in normalen Zeiten, wie in den Zeiten nach Taliban, vor allem 2008, war dieser Zwang nicht vorhanden. JAGHORI stellt den größten Anteil der Studenten und Schüler innerhalb der Hazara-Gesellschaft in XXXX. Die Mehrheit der Hazara-Flüchtlinge in Europa, in Amerika, in Australien, stammt aus JAGHORI. Dies hat dazu geführt, dass die JAGHORI-Gesellschaft aufgeschlossener geworden ist und die religiöse Diktatur, wie in der Zeit der Taliban, aufgehört hat. Solange sich jemand nicht gegen die Religion äußert, ist er nicht gezwungen, sich religiös zu benehmen und auch nicht in die Moschee zu gehen, zumal die Angaben des BF nicht authentisch sind, und ich gehe nicht davon aus, dass er zu diesem Zeitpunkt in XXXX gewesen ist. Nachdem er angibt, dass er damals, kurz vor seiner Ausreise von XXXX, 13 oder 14 Jahre alt war, gehe ich nicht davon aus, dass er sich getraut hätte, in der Öffentlichkeit im Fastenmonat zu essen, da er die nötige Widerstandsmöglichkeit nicht hatte, im Falle eines Angriffes auf ihn wegen der Nichteinhaltung des Fastenrituals im Fastenmonat in der Öffentlichkeit, sich zu wehren. Es ist mir nicht bekannt, dass in XXXX jemand provokativ in der Öffentlichkeit gegessen hatte, wenn es Fastenmonat war. Im Fastenmonat essen aber Hunderte von Muslimen zu Hause versteckt vor der Familie, oder auch mit Wissen der Familie im Fastenmonat. Für Kranke, schwer arbeitende Menschen, für die Jugendlichen bis zum Alter von 14/15 Jahren, für Schwangere und für Frauen, die ihre Regel haben, ist Fasten nicht verpflichtend. Der BF hat damals die Möglichkeit nicht gehabt, eine solche Tat zu begehen, um von seiner Familie oder von seinen Dorfbewohnern geprügelt zu werden. Wenn jemand auf der Straße im Fastenmonat isst, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit geprügelt, bzw. ein junger wie der BF mit 13 oder 14 Jahren alt, von einem stärkeren Dorfbewohner am Ohr gepackt und zu seinem Familienhaus gebracht und seiner Familie bekanntgegeben, dass er so blöd ist, die islamischen Rituale in der Öffentlichkeit verletzt. Die Jugendlichen und Kinder unter 14 Jahren, oder wenn die 14-jährigen viel kleiner aussehen, als sie alt sind, dürfen auch in der Öffentlichkeit mit einem Stück Brot sich auf der Straße zeigen.

Die Angaben des BF, dass sein Vater konvertiert sei und er aus diesem Grund mit seiner Familie das Land verlassen hätte, sind nicht authentisch. Die Konvertiten geben ihre Konversion nicht bekannt; sobald dies in der Gesellschaft bekannt wird, werden die Familienmitglieder, die Dorfältesten, die Geistlichen tätig, und sie informieren die Behörde. Aber es kann passieren, dass sie vor der Information der Behörde den Konvertiten zusammenschlagen, aber auch töten. Die Behörde ist verpflichtet, die Konvertiten festzunehmen und sie vor das Gericht zu stellen, um die nötige Strafe zu verhängen. Es ist verwunderlich, dass der BF behauptet, dass sein Vater nach der Konversion weiter gearbeitet hat und auch nach XXXX gefahren ist. Die Bevölkerung hätte von der Konversion seines Vaters inzwischen erfahren und seine Kinder wären im Dorf als Sohn des Ungläubigen beschimpft worden. Zudem gibt der BF beim BAA an, dass sein Vater nach seiner Flucht nach Pakistan wieder nach XXXX gefahren sei, um seine Grundstücke zu verkaufen. Auch diese Angaben sind nicht authentisch. Einem Konvertiten in XXXX ist hundertprozentig bekannt, dass er, wenn seine Konversion bekannt wird, sofort einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Es ist unvorstellbar, dass er nach XXXX fährt, um seine Grundstücke zu verkaufen, obwohl er aus XXXX geflüchtet war, weil die Bevölkerung und seine Verwandten von seiner Konversion erfahren hätten.

Die Angaben des BF, dass die Bevölkerung oder Kinder ihn und seine Schwester als Ungläubige beschimpft hätten, sind nicht authentisch. Wenn tatsächlich in der Bevölkerung bekannt gewesen wäre, dass sein Vater konvertiert war, hätten die schimpfenden Personen bei ihren Beschimpfungen die Konversion seines Vaters erwähnt, nämlich, sie hätten gesagt: "Du, der Sohn des Ungläubigen, bzw. des Christen, usw...". Der BF hat aber während seiner Äußerungen nicht erwähnt, dass er ein Sohn eines Christen oder eines Ungläubigen wäre.

Die afghanischen Kommunisten haben während ihrer Herrschaft, aber auch seit ihrer Gründung in den 60er Jahren über den Islam geschimpft und teilweise auch kritische Äußerungen gemacht, die darauf hindeuteten, dass diese Kommunisten Ungläubigen wären. Als es Krieg zwischen den Kommunisten und den Mujaheddin gab, gab es Angriffe auf die Kommunisten, mit der Begründung, sie seien ungläubig. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes bis heute werden die Kommunisten nicht wegen ihrer antireligiösen Äußerungen verfolgt. Die Kommunisten sind in verschiedenen zivilen und militärischen Staatsämtern vertreten. Der jetzige Innenminister ULUMI war in der kommunistischen Zeit Mitglied des Zentralkommitees der kommunistischen Partei und Generalgouverneur in der Südzone XXXXs mit der Hauptstadt KANDAHAR. Auch zum Verteidigungsminister ist der ehemalige Chef einer der Armeecorps der kommunistischen Zeit vorgeschlagen, der bis jetzt Berater des nationalen Sicherheitskommitees war bzw. ist.

Die Angaben des BF betreffend seine Ablehnung, soweit es die islamische Religion anbelangt, sind auch nicht authentisch, da er bei der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2015 und in der heutigen Verhandlung angegeben hat, dass er mit niemandem über die Religionsfragen gesprochen hätte. Der BF hat bei der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2015 angegeben, dass er unter anderem mit Afghanen und Türken befreundet wäre. Das deutet darauf hin, dass er in der muslimischen Gesellschaft sich in keiner Weise als Ungläubiger benimmt, und dass seine Freunde davon nicht wissen, dass er ungläubig wäre. Nach meiner SV-Erfahrung kommt es sehr bald zu einem Streit, wenn muslimische Freunde erfahren, dass jemand die islamische Religion als Muslem ablehnt und über sie schimpft. Die Angaben des BF, dass er Mohammed wegen Viel-Weiberei ablehnt ist nicht authentisch, denn er hat auch im BAA angegeben, dass er nicht weiß, in welche Richtung er sich entwickeln wird. Diese Frage wurde vor dem Hintergrund seiner Behauptung, dass sein Vater konvertiert sei, gestellt und nicht, weil er von sich aus gesagt hätte, dass er die islamische Religion nicht möge. Damals hat er nicht erwähnt, dass er den Islam wegen der Viel-Weiberei von Mohammed ablehnen würde. Außerdem ist jedem Kind ab dem sechsten Lebensjahr wohl bewusst, dass in XXXX, aber auch in der Hazara-Gesellschaft und in seiner Nachbarschaft, Männer mehrere Frauen haben. Die Viel-Weiberei in der muslimischen Gesellschaft ist auch den Kindern bekannt, sowie dass sie von der Religion aus erlaubt ist. In der afghanischen Gesellschaft im Ausland wird öfters über die islamische Religion diskutiert und die Rückständigkeit des Landes und die dort stattfindenden Kriege auf den Islam zurückgeführt. Dabei kommt es vor, dass viele Personen über den Islam Äußerungen tätigen, die den Anschein erwecken, dass diese Personen ungläubig geworden wären. Nach meiner Erfahrung, während meiner Reisen nach XXXX, habe ich solche Leute in XXXX oder anderswo in XXXX getroffen. Ich habe nicht in Erfahrung bringen können, dass irgendwelche Personen aus Gründen ihrer Äußerungen zum islamischen Glauben im Ausland, wenn sie zurückkehren, verfolgt werden. Nach meiner Erfahrung werden diese Personen auch nicht belangt, wenn sie an den religiösen Zeremonien nicht teilnehmen. Der BF hat sich bis jetzt in Österreich auch innerhalb der islamischen Gesellschaft nicht islam-kritisch geäußert, wie aus seinen Angaben in den verschiedenen Verhandlungen hervorgeht. Tausende afghanische Flüchtlinge in Europa oder in Amerika reisen jährlich nach XXXX. Es ist mir nicht bekannt geworden, dass jemand wegen seiner islamkritischen Haltung in Europa verfolgt worden wäre. Es sei denn, dass sie zum Christentum konvertiert sind und dies auch nachweislich in XXXX bekannt wird."

RI veranlasst die Übersetzung der Ausführungen des SV.

BFV [Vertreter des BF] wird die Möglichkeit geboten, Fragen an den SV zu stellen und eine Stellungnahme zum erstatteten Gutachten abzugeben.

BFV an SV: Sie schließen aus, dass der BF wegen seiner Geisteshaltung asylrelevante Probleme in XXXX bekäme. Was geschähe genau mit ihm, wenn ihn jemand zu einem Moscheebesuch auffordern würde und er dies verneint? Ist es auszuschließen, dass er mit Gewalt oder unter Androhung einer solchen gezwungen würde, am religiösen Ritus teilzunehmen?

SV: Ich habe in meinem Gutachten ausgeführt, warum der BF in seinen Äußerungen sowohl hinsichtlich seiner Herkunftsidentität als auch seiner Geisteshaltung nicht authentisch ist. Ich bereise XXXX jedes Jahr, und seit der Einführung des republikanisch-demokratischen Systems ist der Zwang gegen einzelne Bürger verboten. Wenn die Leute wie in JAGHORI oder XXXX nicht in die Moschee gehen, können diese nicht gezwungen werden, die Moschee zu besuchen, und es hat auch keine Konsequenzen. Es sei denn, diese Person gibt öffentlich bekannt, dass sie an die islamische Religion nicht mehr glaubt. Die Angaben des BF vor dem BAA und in den Beschwerdeverhandlungen deuten, nach meiner Sachkenntnis, nicht daraufhin, dass dieser BF diese geistige Haltung angenommen hat. Die Afghanen, die sich zu einer anderen Religion bekennen oder nicht mehr glauben, zögern nicht das zu sagen, damit andere Afghanen dies wissen.

BFV: Sie beziehen sich bei Ihrer Antwort, dass es heute in XXXX zu keinen asylrelevanten Problemen im Fall der von mir geschilderten Vorgangsweise käme, vor allem auf das politische System, dass nach 2001 errichtet wurde. Der BF gibt als Heimatregion jedoch GHAZNI an, eine Provinz, die meines Wissens nach sehr unsicher ist, und die nicht von der Zentralregierung kontrolliert wird, zumindest nicht soweit, dass man die Situation dort mit jener in XXXX vergleichen könnte. Sehen Sie eine Gefährdung in GHAZNI ebenso wenig gegeben wie beispielsweise in XXXX?

RI: Bitte berücksichtigen Sie, dass der BF angegeben hat, aus JAGHORI zu kommen.

SV: Seit dem Sturz der Taliban in XXXX gibt es eine ethnische Koalition in XXXX. Die Hazaras regieren ihre eigenen Herkunftsregionen, wie JAGHORI, auf alle Fälle. Die meisten Hazara-Schüler und Studenten aus der Provinz GHAZNI stammen aus JAGHORI. JAGHORI ist eine offene Gesellschaft geworden, vor allem deshalb, weil hunderte Jugendliche aus JAGHORI im westlichen Ausland leben und in regem direktem und indirektem Verkehr mit der Bevölkerung dort stehen. Die größte Wirtschaftshilfe für JAGHORI leisten von dort stammende Flüchtlinge aus dem Ausland. Dies hat zu einer Liberalisierung der Gesellschaft in JAGHORI geführt. Die paschtunischen Gegenden in GHAZNI sind unruhige Gebiete.

BFV: Ist es tatsächlich auszuschließen, wenn ich mich weigere, in die Moschee zu gehen, dass mir Gewalt angetan wird?

SV: Mir ist nicht bekannt, dass in den letzten zehn Jahren jemand gezwungen worden wäre, in die Moschee zu gehen, und bestraft worden wäre, wenn er nicht gegangen ist. Ich rede hier von einer Gesellschaft, die unter der Herrschaft einer Regierung stehen, Schulen dort existieren und rege Beziehungen zu Flüchtlingen aus diesen Regionen bestehen.

BFV: In XXXX ist ja nicht nur Apostasie unter Strafe gestellt, sondern auch Blasphemie. Ist es auszuschließen, dass ein von ihm unterlassenes Verhalten von staatlicher Seite als Blasphemie gesehen werden würde?

SV: Unter dem Taliban-Regime gab es eine Sittenpolizei, die kontrollierte, ob jemand betete oder nicht. Wenn jemand sich nicht daran hielt, wurde er von den Taliban bestraft, aber nicht unter dem Titel der Blasphemie. Die Strafe war "nur" Prügel oder kurze Haft, aber keine Steinigung oder Tötung. Der heutige Staat ist verpflichtet, die einzelnen Bürger zu schützen, aber nicht die einzelnen Bürger zu zwingen, etwas zu tun, wofür sie gesetzlich nicht verpflichtet sind. Z.B. ist nicht gesetzlich geregelt, dass jemand beten muss. Wenn jedoch jemand ketzerische Äußerungen macht und beispielsweise sagt, der Koran sei nicht wahr, kann er auch von der Behörde belangt werden. Aber die Strafe, die ein Konvertit zu erwarten hätte, würde er nicht bekommen.

[...]."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als vage und unplausibel erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der ersten Einvernahme in Bezug auf das Vorbringen mit dem Mullah hinsichtlich der Lautstärke der Gebetsübertragung Probleme gehabt zu haben, lediglich ausgeführt, in der Diskussion auch ein paar böse Worte verwendet zu haben. Daraufhin wäre der Mullah böse gewesen und der Beschwerdeführer wäre am nächsten Tag in sein Heimatdorf gefahren. Selbst unter Berücksichtigung des Faktums, dass es sich dabei lediglich um eine rudimentäre Befragung im Rahmen der Ersteinvernahme handelte, kann diesbezüglich vorab mit diesen ersten Ausführungen jedenfalls keine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers erkannt werden. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aussage vor dem Bundesasylamt (AS 75 ff) zu demselben Vorfall näher befragt angibt, der Mullah wäre auf seine Bitte nicht eingegangen und er hätte ihn beleidigt und als Nichtgläubigen bezeichnet, welcher nicht in die Moschee gehen würde, ist darin eine weitere Gestaltung des Vorbringens zu sehen. Der Vorwurf des Mullahs, der Beschwerdeführer hätte sich in einem europäischen Land selbst verloren, stellt nach Ansicht des Gerichtes auch noch kein wesentliches Gefährdungspotential dar. Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, dass er in seinem Leben noch nicht in einer Moschee gewesen wäre und auch nie eine derartige aufsuchen wollen würde, kann aus dem Lichte der Erkenntnis der streng verfestigten muslimischen Tradition in XXXX nicht wortwörtlich genommen werden. Zumindest im Rahmen der kindlichen und jugendlichen Ausbildung in XXXX und dem Entstammen einer muslimischen Familie ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor Eintritt seiner Selbstentscheidungsfähigkeit zumindest einen Grundstock muslimischer Tradition mitbekommen hat und auch dementsprechendes Verhalten gelernt hat. Sodann führte er aus, er hätte den Mullah beleidigt und er hätte ihn geschimpft, wobei eine Beschimpfung an sich auch nach den muslimisch-traditionell besetzten Wertungen in XXXX noch nicht zu einer Gefährdung einer einzelnen Person führt. Eine dementsprechende Wertung kann anhand des in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen zweifelsohne in dieser Weise vorgenommen werden. Innerhalb dieses Gutachtens kommt konkret zum Ausdruck, dass auch in einer muslimischen Gesellschaft, zumindest in der Zeit nach dem Taliban-Regime, nicht jede kritische Äußerung zum Islam gleichbedeutend mit einer asylrelevanten Verfolgung ist. Ganz im Gegenteil dazu stellt das Gutachten eindeutig klar, dass der Nichtbesuch der Moschee und auch die Nichtteilnahme an religiösen Traditionsveranstaltungen, vor allem im städtischen Raum, keinerlei Folgen nach sich zieht. In der Befragung vor dem Bundesasylamt wird in weiterer Folge dann seitens des Referenten ganz konkret hinsichtlich der Bedrohung nachgefragt. Hierzu gab der Beschwerdeführer lediglich an: "Der Mullah hat gesagt, er wird der Sache nachgehen". Angesichts dieser, durch den Beschwerdeführer gegebenen Darstellung der Geschehnisse ist weiterhin keine Bedrohung des Beschwerdeführers zu erkennen, was auch von der Behörde in dieser Weise richtig erkannt wurde. Wenn in weiterer Folge der Beschwerdeführer dann meint, solche Leute wie er würden einfach umgebracht werden, er würde nicht auf Grund des Zwanges fasten und beten wollen und es würde seine Denkweise nicht dem muslimischen Glauben entsprechen, muss abermals festgehalten werden, dass sich aus der durch ihn geschilderten "Bedrohung" in Zusammensicht mit der durch den Sachverständigen abgegebenen Wertung über die konkreten Verhaltensweisen in XXXX aufgrund des muslimischen Glaubens und die Pönalisierung allfälliger Nichteinhaltungen klar zeigt, dass durch die geschilderten Ereignisse weiterhin keine Bedrohung des Beschwerdeführers vorgelegen ist. Wenn der Beschwerdeführer weiter auf AS 77 meint, er führe kein muslimisches Leben in der Hinsicht, dass er nicht beten und fasten würde, stellt dies, ebenfalls nach den Erkenntnissen des aktuellen, vorliegenden Gutachtens, auch weiterhin keine asylrelevante Problematik dar. Es kann daher zusammengefasst gesagt werden, dass die durch die Behörde vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der asylrelevanten Schwelle des Fluchtvorbringens nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unbedenklich bleibt. Beachtet man bei dieser Beurteilung noch, dass der Beschwerdeführer auf AS 74 darüber hinaus noch angab, er hätte die Menschen (Anmerkung: in XXXX) doch satt und er wolle einfach nach Europa ziehen, es gebe einfach keine Sicherheit und hatte er keine persönlichen Gründe, so zeigt sich weiters, dass der wahre Hintergrund seiner Ausreise ganz offenbar in anderen Beweggründen zu suchen ist.

Auf Grund des nunmehr bekämpften Bescheides war es für den Beschwerdeführer klar erkennbar, dass die von ihm bisher im Verfahren getroffenen Aussagen zu seinen Problemen mit der Religion und dem Mullah in der bisher angegebenen Form für eine Asylanerkennung noch nicht ausreichend gewesen sind. Es verwundert daher nicht, dass er bereits in der Beschwerdeschrift, und dann noch weiter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Zuge der näheren Befragung zu seinen Fluchtgründen das bisher zu "magere" Vorbringen merkbar einer systematischen Anreicherung von asylrelevanten einzelnen Faktoren unterzog. Im bisherigen Verfahren war bis zur Beschwerdeverhandlung keine Rede davon, dass der Beschwerdeführer neben des Ausdruckes seines Unmutes über die Lautstärke der Lautsprecher zusätzlich noch eine allgemein theologische Auseinandersetzung mit dem Mullah gehabt haben wollte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr berichtet, dass ihm auch noch unterstellt worden sei, Christ geworden zu sein, er dem Mullah Näheres über die Stellung und Glaubwürdigkeit eines Propheten erklärt haben will und auch noch den Koran als einfaches Buch bezeichnet haben will, so ist darin, verkürzt gesagt, eine extreme Steigerung des bisherigen, die asylrelevante Schwelle nicht erreichenden, Vorbringens deutlich erkennbar. Der Beschwerdeführer verlässt daher nach Ansicht des Gerichtes nunmehr gänzlich den Boden der Glaubwürdigkeit, da kein vernünftiger Grund erkennbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen der eingehenden und umfassenden Vernehmung vor dem Bundesasylamt zu dieser Glaubensproblematik ausreichend Stellung nehmen hätte können. Zu diesem Punkt näher in der Beschwerdeverhandlung befragt, vermeint der Beschwerdeführer sodann, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dazu angehalten worden wäre, sich lediglich kurz zu halten und nur auf Fragen zu antworten. Er hätte darüber hinaus nicht ausreichend Zeit gehabt, in den wesentlichen Punkten eingehende Aussagen zu treffen. Dies ist für das Gericht weder glaubwürdig, noch nachvollziehbar. Auf AS 75 ergibt sich klar, dass der Referent im Zuge der offenen Fragestellung nach den Flucht- und Asylgründen hier schon anhand des Ablaufes der Verhandlung und auch dem Beisatz "freie Erzählung" dem Beschwerdeführer innerhalb des dazugehörigen Punktes der Erörterung der Fluchtgründe ausreichend die Möglichkeit eingeräumt hat, hier losgelöst von einer konkreten Fragestellung, durch freie Erzählung die ihm wichtig erscheinenden Punkte ausreichend zu erörtern. Als der Beschwerdeführer dann aus Sicht des Referenten von sich aus nicht genügend Information erteilte, wurde die Frage am unteren Ende der AS 75 einfach nochmals wiederholt, um weitere Informationen zu erlangen. Es zeigt sich daher für das erkennende Gericht klar, dass der durch den Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und dann nochmals in der Beschwerdehandlung vorgebrachte Einwand, er habe seine Fluchtgeschichte nicht ausreichend erzählen können, lediglich eine Schutzbehauptung darstellte. Der Beschwerdeführer ist daher im Hinblick auf das von ihm im Laufe des Verfahrens und schließlich in der Beschwerdeverhandlung extrem gesteigerten Fluchtvorbringen im Gesamten nicht glaubwürdig.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers lebt dessen Frau mit allen seinen noch lebenden Kindern in XXXX, im XXXX. Nach den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergänzten Angaben lebt die Familie zwar nicht in dem selben Haus, jedoch noch immer im selben Bezirk. Ebenso im XXXX von XXXX lebt die Schwester mit ihrer Familie. Beide Familien leben offenbar unbehelligt von der Problematik des Beschwerdeführers nahezu im gleichen Umfeld. Es ist daher für das Gericht nicht einsehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht selbst auch zumindest in XXXX, einer Millionenstadt, leben können soll, wenn seine unmittelbare Verwandtschaft, offenbar unbehelligt in der Nähe des Mullahs weiter leben kann. Die durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung zu dieser Fragestellung abgegebene Erklärung, der XXXX sei extrem groß und würden in dieser Gegend hauptsächlich Angehörige der Hazara leben, weshalb sich die Familie in dieser Gesellschaft sicher fühle, für ihn jedoch andere Umstände herrschen würden, kann nicht überzeugen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein wie von ihm geschildertes Problem mit den Vertretern des Islam haben würde, so wäre es auch für die Familienangehörigen nicht möglich, auch nur irgendwie in der Umgebung des besagten Mullahs dauerhaft unbehelligt leben zu können. Im Umkehrschluss dazu und im Hinblick auf das vorliegende Gutachten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus zu seiner Familie zurückkehren könnte und sich auch nicht am religiösen Leben über das Bisherige beteiligen müsste.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich angibt, er hätte seine zweite Ehefrau traditionell muslimisch geheiratet, da die andere Möglichkeit lediglich gewesen wäre "durchzubrennen" (Aussage aus der Beschwerdeverhandlung) ist hierzu zu sagen, dass der Beschwerdeführer daher sehr wohl weiß, welche Mindestanforderungen auch für einen "ungläubigen" Moslem in XXXX jedenfalls erfüllt werden müssen, damit er keine Probleme mit der Gesellschaft zu erwarten hat. Unterstellt man daher, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm erst anlässlich der Beschwerdeverhandlung konkret ausgeführt, vom Glauben "abgefallen" wäre, so zeigt sich doch eindeutig, dass er in der Lage ist zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang er dennoch nach den vorgegebenen Werten zu leben hat. Dabei darf angemerkt werden, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung selbst, ohne zu zögern, als Hazara, schiitisch/muslimischen Bekenntnisses bezeichnete, was für jemanden, der sich nur Minuten später als langjähriger Kritiker des Glauben versucht hat darzustellen, jedenfalls Erwähnung finden darf.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Feststellungen zum Thema "Leben ohne Religion" ergeben sich aus dem vorliegenden Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen vom 8.4.2015, zu dem die Rechtsvertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingehend Stellung genommen hat.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine wesentlichen Einwände erhoben. Der Einwand der Rechtsvertreterin, dass das vorliegende Gutachten nicht 1:1 auf den gegenständlichen Fall übertragbar sei, überzeugt in Bezug auf die Kernaussagen des Gutachtens nicht. Der wesentliche Inhalt des Gutachtens bezieht sich auf einen zumindest in den Eckpunkten vergleichbaren Fall. Ergebnis dieses sehr aktuellen Beweismittels ist, dass die Verweigerung des Betens und des Besuches der Moschee, wie auch bedingt islamkritische Äußerungen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Beachtet man hierzu, dass der Beschwerdeführer konkret in XXXX gelebt hat, ist auch davon auszugehen, dass auf Grund der Anonymität einer Großstadt auch hier die Möglichkeit besteht, durch einen Ortswechsel innerhalb der Stadt, sich bereits aus dem unmittelbaren Schussfeld der Kritik begeben zu können. Dies wird klar dadurch unter Beweis gestellt, dass es der Familie problemlos gelungen ist, sich lediglich durch einen kleinen Ortswechsel den behaupteten Problemen ganz zu entziehen. Wenn man also davon ausgeht, dass das Vorbringen in den Grundzügen dennoch der Wahrheit entsprechen würde, wie dies die Erstbehörde tut, so ist auch klar zu sehen, dass die sich dann daraus ergebende Bedrohung dennoch nicht die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten würde. In diesem Hinblick darf auf die Ausführungen des Bescheides der Behörde verwiesen.

Zu den in der erst nach der abschließenden Verhandlung des Gerichts nachgetragenen Stellungnahme der Rechtsvertreterin wird ausgeführt:

Wie bereits oben ausführlich dargestellt, geht das Gericht von einer relevanten Steigerung des Vorbringens im Rahmen des fortschreitenden Verfahrens aus. Bezeichnend für das gegenständliche Verfahren ist, dass eine asylrelevante Gefährdung erstmals ansatzweise in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck kommt. In eben dieser Phase wird das Vorbringen merkbar weiter ausgeschmückt und näher ausgeführt. Wie bereits oben dargelegt besteht allerdings kein Grund zu Annahme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt haben könnte, seine fluchtrelevanten Gründe ausreichend und abschließend auszuführen. Die vor der Behörde trotz Nachfrage eher allgemein gehaltenen Ausführungen werden im gerichtlichen Verfahren zusehens genauer umrissen und erhalten nach und nach schließlich systematisch einen asylrelevanten Inhalt. Während in der Ersteinvernahme der selbst angegebene Fluchtgrund lediglich die Meinungsverschiedenheit mit dem Mullah über die Lautstärke der Lautsprecher gewesen ist, bei welcher böse Worte gefallen sein sollen, wird diesbezüglich auch noch in der eingehenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich vorgebracht, dass er den Mullah geschimpft und beleidigt habe (AS 75). Von einer öffentlichen islamkritischen Bekundung gegenüber dem Mullah und dem ihm gegenüber vorgeworfenen Abfall vom Glauben ist während des gesamten Erstverfahren nicht die Rede. Die Bemerkung, dass seine Denkweise nicht dem muslimischen Glauben entsprechen würde (AS 77) alleine ist nach Ansicht des Gerichts noch keine Öffentlichkeitswirksamkeit zu unterstellen.

Erstmals in der Beschwerdeschrift wird, unter Hinweis auf ein oberflächliches Erstverfahren behauptet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einstellung (gemeint wohl zum Glauben) durch den Mullah einer Bedrohung unterlegen sei. Bisher war dies nicht Ansatzpunkt für die Fluchtgeschichte gewesen, sondern lediglich der Streit über die Lautsprecher. Erstmals wird in der Beschwerdeschrift die liberale religiöse Einstellung des Beschwerdeführer als eigentlicher Verfolgungsgrund in den Vordergrund gerückt. Auch scheint in der Beschwerdeschrift erstmals auf, dass der Mullah dem Beschwerdeführer vorgeworfen haben soll, in Europa vom Glauben abgefallen zu sein. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht führt der Beschwerdeführer sodann noch weit ausholend aus, mit dem Mullah eine Art grundlegendes Glaubengespräch über den Koran und Propheten geführt zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts zeigt das erörterte Beispiel klar, die stückweise vorgenommene Anpassung des Vorbringens, um zu einer Asylrelevanz zu kommen. Wesentlich ist jedoch dabei, dass es in Wahrheit keinen Grund gibt, weshalb der Beschwerdeführer, der im behördlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hat, seine Asylgründe eingehend darzulegen, dies nicht bereits im behördlichen Verfahren getan hat.

Der Hinweis auf Judikate des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik des Abfalls vom Glauben in XXXX geht ins Leere, da das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich öffentlichkeitswirksame islamkritische Akte gesetzt hat. Ganz im Gegenteil dazu ergibt sich aus dem Verfahren, dass er noch im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise eine traditionelle islamische Ehe eingegangen ist (zumeist ein außenwirksamer islamischer Akt). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war daher in seiner Gesamtheit kein Glauben zu schenken.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in XXXX ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in XXXX lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.7. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat XXXX.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich der Provinz GHAZNI, verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden kann:

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, verfügt der Beschwerdeführer durch mehrere Familienangehörige über familiären Anschluss in der Stadt XXXX.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach XXXX drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid

v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in XXXX nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach XXXX im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr aus folgenden Gründen auch zumutbar:

Der Beschwerdeführer verfügt damit in seiner Heimat nach wie vor über das für Rückkehrer notwendige soziale Netzwerk in der vergleichsweise sicheren und über den Flughafen gut erreichbaren Stadt XXXX. In XXXX ist die allgemeine Sicherheitslage nach den vorliegenden Länderberichten als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Das Beweisverfahren hat für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in dieser Umgebung ergeben, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX in Bezug auf den Beschwerdeführer als ausreichend sicher zu bewerten war.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in XXXX zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach XXXX eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über eine fundierte Schulbildung, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Da er zudem über familiären Rückhalt in der Stadt XXXX verfügt und eine dem Familienverband entsprechende Unterstützung anzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er wieder in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage zu geraten.

Die Prüfung nach den vom VfGH festgelegten Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt XXXX jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.8. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen) des Beschwerdeführers betrifft, so handelt es sich hierbei im Hinblick auf Intensität, Häufigkeit und Stadium der Beschwerden, sowie auf die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland (insbesondere in der Hauptstadt XXXX), um keine Erkrankung, die unter dem Schutzaspekt des Art. 3 EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würde. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gutes soziales Netz in XXXX und sind nach den Länderfeststellungen dort auch medizinische Einrichtungen zur Behandlung derartiger Krankheiten vorhanden. Ebenso sind Medikamente (wenn auch zum Teil nur in privaten Apotheken) in XXXX erhältlich. Eine Notwendigkeit einer bestimmten Medikation hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde auch in keinem Verfahrensstadium behauptet.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach XXXX steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zuzuerkennen war.

3.9. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF):

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Da er im Bundesgebiet bisher auch keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft eingegangen ist, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit November 2011 (sohin gut drei Jahre) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2012 sohin seit etwas über zwei Jahren, im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit unter drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Insbesondere vor dem Hintergrund der als kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Hingegen hat der 47-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in XXXX verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In XXXX leben seine Familienangehörigen, zu seiner Ehefrau und den Kindern hat er auch regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

3.10. Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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