W159 1434914-2•BVwG W159 1434914-2
W159 1434914-2Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015
Ermittlungspflicht, Familieneinheit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung behoben
W159 1434914-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, XXXX beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 13.03.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag stattfindenden Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu den Fluchtgründen an, dass er sich mit einem Verwandten, welcher ein Widerstandskämpfer sei, getroffen habe und ihn deswegen die Polizei festgenommen habe, um Informationen über seinen Verwandten zu erhalten, wobei sie ihn geschlagen und mit dem Umbringen bedroht hätten. Nachdem er von Verwandten freigekauft worden sei, habe er beschlossen Tschetschenien zu verlassen. Seine Ehefrau und seine XXXX minderjährigen Kinder befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch in Tschetschenien. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 11.04.2013 durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen einvernommen, wobei er ausführlicher darlegte, dass er mehrmals Kämpfern mit Essen geholfen habe und dass er insgesamt zwei Mal mitgenommen worden sei. Er habe nicht genug Geld gehabt, um seine Familie mitzunehmen, aber es sei für seine Familie auch nicht so gefährlich wie für ihn selbst.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 12.04.2013 Zl.°XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation (Tschetschenien) getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich und daher unglaubwürdig gewesen seien. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keinster Weise habe glaubhaft machen können. Zu Spruchteil II. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass den angegebenen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit habe geschenkt werden können, sodass daraus eine Gefährdungslage nicht ableitbar gewesen sei und sich eine solche auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht ergebe. Auch für sonstige Abschiebungshindernisse würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Auch wenn der Antragsteller an einem Sehfehler und an Tuberkulose leide, so seien diese Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst ausgeführt, dass sich keine Familienangehörigen des Antragstellers in Österreich befinden würden und daher von keinem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden könne. Das Privatleben beschränke sich hauptsächlich auf Kontakte zu seinen Cousinen und seinen Cousins. Mit diesen lebe er jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt und sei er von ihnen in keiner Weise abhängig. Da sich der Antragsteller erst seit März 2013 in Österreich befinde, könne von keiner Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. Die Ausweisung sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt.
Die dagegen fristgerecht gegen alle drei Spruchteile erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014 Zl. W129 1434914-1/12E hinsichtlich der Spruchteile I. und II. gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Auch hier wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahme sowie der Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe im Hinblick seiner widersprüchlichen Angaben abgesprochen. Es wurde daher die Beschwerde zu Spruchpunkt I. wegen mangelhafter Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe abgewiesen und auch die Entscheidung zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides bestätigt. Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt seine Ehefrau und die gemeinsamen XXXX Kinder noch immer in der Russischen Föderation leben würden. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände könne daher zum damaligen Zeitpunkt eine Dauerhaftigkeit der Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden, sodass zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen sei.
Am 17.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Eltern, seine Schwestern und Brüder nach wie vor in Tschetschenien leben würden und er mit diesen telefonischen Kontakt habe. Er könne nicht zurückkehren, weil ihn die Polizei in Tschetschenien nach wie vor verfolgen würde.
Er lebe derzeit hier von der Sozialhilfe und habe gelegentlich Schwarzarbeiten geleistet, aber offiziell noch nicht gearbeitet. Er habe bisher allein gelebt, aber nunmehr sei seine Gattin mit den Kindern über Polen nach Österreich gekommen. Er habe überdies noch Cousins in Österreich. Er habe lediglich einen Deutschkurs angefangen, aber ihn noch nicht abgeschlossen. In Vereinen sei er nicht tätig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 03.11.2014 XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, sowie dass die Frist für die freiwillige Aussage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargestellt und anschließend die oben im wesentlichen Inhalt bereits wiedergegebene Einvernahme übernommen. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller mit seiner Gattin und seinen Kindern zusammenlebe, welche vor wenigen Tagen nach Österreich gekommen seien und um internationalen Schutz angesucht hätten. Bei seiner Kernfamilie handle es sich außer ihm um seine Ehefrau XXXX geb. XXXX sowie die Kinder XXXX. Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass eine schützenswerte Integration nicht vorliege. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Familienleben bestehe, da die Familie gemeinsam mit dem Antragsteller einen (weiteren) Asylantrag gestellt habe und das weitere Asylbegehren im Familienverfahren unter einem entschieden werde (?). Es bestehe ein wichtiges öffentliches Interesse an der Ausreise und würden diese Interessen durch die persönlichen Interessen des Antragstellers nicht aufgewogen, es liege auch keine Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht geteilt habe werden können, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Im vorliegenden Fall hätten keine Gründe festgestellt werden können, die für eine längere Frist sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX, fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden zunächst die Fluchtgründe und der bisherige Verfahrensgang dargestellt und gefolgert, dass der Beschwerdeführer, der schon von seinem äußeren Habitus als Wahabite qualifiziert würde, bei einer Rückkehr in das Blickfeld tschetschenischer-russischer Behörden geraten würde und ihm dort die Gefahr einer Verfolgung bzw. unmenschlichen Behandlung drohe, daher möge die Gefährdungslage des Beschwerdeführers einer abermaligen Überprüfung unterzogen werden.
Laut telefonischer Auskunft des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich sind die asylrechtlichen Verfahren der Gattin XXXX sowie der XXXX Kinder XXXX nach wie vor anhängig und könne nicht gesagt werden, wann eine Entscheidung erfolgen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jene zu den Kindern durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wie auch in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, führt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den XXXX minderjährigen Kindern ein Familienleben (das im Übrigen auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat), wobei die Kernfamilie auch in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. (Wie durch Einsichtnahme in das ZMR festgestellt wurde.)
Bei dem Beschwerdeführer wurde (mit der bekämpften Entscheidung) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Hinsichtlich der Ehefrau und der minderjährigen Kinder ist das Verfahren jedoch nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig und ist derzeit auch nicht absehbar, wann eine Entscheidung erfolgen wird. Es erscheint daher möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlassenen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seinen Kindern zu verlassen habe. Eine solche Entscheidung würde in das, durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen und ist für diesen Eingriff keine Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung der übrigen Mitglieder der Kernfamilie Österreich verlassen müsste. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, konnte die betroffene Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben (in diesem Sinne - noch zu einer etwas anderen einfach gesetzlichen, aber nicht verfassungsrechtlichen Rechtslage - VwGH vom 16.01.2008 Zl. 2007/19/0851, Asylgerichtshof vom 19.04.2010, Zl. D3 402171-2/2010/2E und viele andere mehr).
Da aufgrund der Anhängigkeit der Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers diese noch von keinen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, kann aus diesem Grunde betreffend den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen werden, zumal es dadurch zu einem dem Art. 8 EMRK widersprechenden Eingriff in das Familienleben kommen würde. Eine allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung kann daher nur gemeinsam für alle Familienmitglieder im Sinne des Artikels 8 EMRK ausgesprochen werden, zumal sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen wäre. Aus diesem Grunde war das Verfahren des Beschwerdeführers zur Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und hat dieses neuerlich die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemeinsam mit jener seiner Familienangehörigen zu prüfen (siehe auch jüngst BVwG vom 12.06.2015 Zl. W159 1439161-1/21E.) Dem BVwG steht keine andere Möglichkeit offen außer dem bloßen Zuwarten, dies würde jedoch den § 34 VwGVG widersprechen.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.
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