BVwG W141 2011070-1

W141 2011070-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2011070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2011070.1.00

Spruch

W141 2011070-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 02.07.2014, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 und § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 18.02.2014, eingelangt am 20.02.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Röntgenbefund LWS, XXXX vom 20.02.2013

? Röntgenbefund, Schulter re., Sprunggelenke u. Füße, XXXX vom 07.08.2013

? Röntgenbefund, Becken, Hüfte und LWS, XXXX vom 26.08.2013

? Orthopädischer Befundbericht, XXXX vom 17.09.2013

? MRT- Befund re. Schulter, XXXX vom 10.02.2014

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: normal. Ernährungszustand: adipös.

Größe: 178 cm. Gewicht: 96 kg. Blutdruck: 130/80.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Kopf,

Hals: Pupillen rund, isocor. Zähne saniert. Die Schilddrüse ist palpatorisch nicht vergrößert. Keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.

Thorax: Der Brustkorb ist seitengleich beatmet, über der Lunge sonorer Klopfschall, reines Vesikuläratmen, die Basen gut verschieblich. Reine und rhythmische mittellaute Herztöne, keine Geräusche. Mammae unauffällig.

Abdomen: Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine Resistenzen tastbar, Abdomen im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung, Darmgeräusche unauffällig. Lymphknoten sind nicht tastbar.

Wirbelsäule, Becken:

Die Wirbelsäule ist nicht klopfempfindlich, Myogelosen lumbal, kein paravertebraler Druckschmerz, kein muskulärer Hartspann. Der Verlauf ist gerade, keine Achsenabweichung/Skoliose, keine verstärkte Kyphose der BWS.

HWS: Kinn - Jugulumabstand ein Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links nicht eingeschränkt.

BWS: Seitneigung bis Fibulaköpfchen, Brustkorb Drehung mit Blick zurück möglich.

LWS: Fingerbodenabstand 10 cm. Schoberindex 10/15. Beckenstand reli 0,5 cm, kein Druckschmerz über den lleosakralgelenken.

Obere Extremität, Schultern:

Die Schulterbeweglichkeit ist links frei, rechts Abduktion ab Horizontale schmerzhaft, Schürzengriff schmerzhaft. Der Nackengriff ist beidseits durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.

Untere Extremität:

Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüfte links Innenrotation nicht möglich. Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle. Die Fußpulse sind tastbar, Lasegue und Babinsky bds. negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, geringe Knick-Senkfußstellung beidseits. Aufstehen ohne Abstützen, Zehen-Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Entkleiden zügig und selbstständig.

Psycho(patho)logischer Status: bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes. Fixer Rahmensatz.

02.06. 03

20 vH

02

Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes. Oberer Rahmensatz, da zusätzlich geringer Beckenschiefstand.

02.05. 07

20 vH

03

Fersensporn beidseits, Knicksenkfuß beidseits. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einlagen getragen werden müssen.

02.05. 35

20 vH

04

Verlust der Gallenblase. Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Beschwerden bestehen.

07.06. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2, 3 und 4 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die angegebenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule können nicht beurteilt werden, da derzeit kein relevantes Funktionsdefizit besteht.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

MRT re. Schultergelenk, 10.02.2014: Tendopathie der Supraspinatussehne, geringer Infraspinatussehen und Subscapularissehne.

Befundbericht Dr. XXXX, FA Orthopädie, 17.09.2013: geringer Hüfthochstand re., Seitendifferenz 5 mm. Mäßige Coxarthrose bds."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt worden sei. Dessen Ergebnis sei im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung unrichtig sei. Es habe sich seit der Gutachtenserstellung eine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben und es sei kein fachärztliches medizinisches Gutachten erstellt worden. Die befasste Allgemeinmedizinerin habe seine Gesundheitsschädigungen nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Es lägen orthopädische Leiden vor und er beantrage daher die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden bestehen solle. Es werde im nunmehr übermittelten orthopädischen Befund vom 04.08.2014 festgehalten, dass ein komplexes Krankheitsbild mit vertebragener Schmerzursache und sekundärer Ausstrahlung im Bereich beider Beine, sowie eine fortgeschrittene Hüfterkrankung beidseits vorliegen würden. Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich in laufender orthopädischer Schmerztherapie mit Infiltrationen, Massagen, US und Elektrotherapie befinde und dass dennoch keine anhaltende Verbesserung der Schmerzen erreicht worden sei. Auch wird vom Beschwerdeführer festgehalten, dass ein eingeschränktes Leistungskalkül des Stütz- und Bewegungsapparates bestehe und jegliche Überbelastung der Wirbelsäule und der großen Gelenke vermieden werden solle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Funktionseinschränkungen der rechten Schulter, der linken Hüfte und der Wirbelsäule nicht gegenseitig beeinflussen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule kein relevantes Funktionsdefizit aufweisen würden. Lange statische Körperhaltungen, wie langes Sitzen, Stehen und Gehen würden bei ihm starke Schmerzen verursachen, was sein Wohlbefinden und sein Leistungskalkül sehr stark einschränken würde. Er mache Verfahrensmängel geltend und erachte sich in seinem Recht auf vollständige Beweisaufnahme sowie in seinem Recht auf Berücksichtigung bzw. Behandlung seiner Anträge verletzt. Er stelle daher den Antrag der Beschwerde stattzugeben und er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebracht:

? Orthopädischer Befundbericht, XXXX vom 04.08.2014

? MRT-Befund re. Schulter, XXXX vom 10.02.2014

? MR-Befund, WS, XXXX vom 16.07.2014

? Röntgen-Befund, BWS, XXXX vom 30.07.2014

? Röntgen-Befund, Ellbogen re. und Knie bds., XXXX vom 20.08.2014

? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Neurologie vom 25.08.2014

? Ton Audiogramm, Dr. XXXX vom 23.10.2014

? Befund, Dr. XXXX, HNO vom 23.10.2014

? Ton Audiogramm, Dr. XXXX vom 03.12.2014

? Sachverständigengutachten, Dr. XXXX, HNO vom 03.12.2014

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"HNO Status auszugsweise:

Ohren: GG bds. weit, TF bds. intakt, zart, transparent.

Stimmgabelprüfung: Weber mittig, Rinne beidseits positiv.

Klinische Hörprüfung: reguläre Hörschärfe beidseits.

Nase frei, Mund, Rachen reizlos.

Hals: keine pathologischen Resistenzen.

Eigenes Reintonaudiogramm vom 04.03.2015: Normalhörigkeit beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 10 % rechts und 4 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser).

Orthopädischer Status auszugsweise:

Beweglichkeit HWS in R 60-0-60, F 20-0-20, KJA 1 cm, Reklination 18 cm.

Etwas verstärkte Brustkyphose, Drehung 25-0-25. Schober 10/14, FKBA 25 cm.

Ungestörte periphere Sensomotorik, Kraft gering reduziert.

Schulter rechts in S 35-0-115 zu links 30-0-135, in F rechts 120-0-35 zu links 130-0-35, in

R 60-0-60 rechts zu links 70-0-70.

Ellbogen bds. 0-0-135, Handgelenke 50-0-60, Vorderarmdrehung 70-0-80. Hüftgelenke bds. in S 0-0-100, in F 30-0-20, in R 20-0-10 rechts zu links 20-0-5, Knie bds. 0-0-130, obere Sprunggelenke in S 20-0-45.

Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen gut möglich, kein wesentliches Hinken erkennbar. Verwendet Einlagen nur in "Schlapfen". Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Abrollvorgang nicht wesentlich verkürzt.

Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: altersentsprechend normal, keine

Belastungsdyspnoe. Ernährungszustand: adipös. Größe: 178 cm.

Gewicht: 96 kg.

Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet.

Kopf: Capilitium unauffällig. Augen: unauffällig, Visus mit eigener

Korrektur. Gehör: unauffällig. Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel.

Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen.

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig Nierenlager; nicht klopfdolent.

Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade. Halswirbelsäule:

Kinn-Jugulum-Abstand

2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule:

Seitneigen bds. bis

5 cm über die Kniegelenke. Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent.

Vorbeugen: FBA 20 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20°.

Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich rechts aktiv 90°, passiv 130°, links 140°, passiv bds. unauffällig inkl. Rotation. Nacken- und Schürzengriff bds. möglich.

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig. Handgelenke und Finger: unauffällig. Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar. Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel.

Beinlänge etwa seitengleich. Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-0.

Kniegelenke: bds. S 0-0-120. Sprunggelenke: bds. S 20-0-40. Zehen- und Fersenstand bds. möglich. Kraftgrad 5 bds.

Psychischer Status: Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig.

Orientierung: voll orientiert. Stimmung unauffällig. Affekt unauffällig. Antrieb normal. Ductus kohärent. Keine produktive Symptomatik. Kurzzeitgedächtnis unauffällig. Langzeitgedächtnis unauffällig. Konzentration und Auffassung unauffällig. Emotionale Kontrolle gut. Soziale Funktionsfähigkeit gut.

Gesamteindruck/Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: leichtes Insuffizienzhinken links, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Impingementsyndrom beider Schultern, Coxarthrose beidseits, Beckenschiefstand rechts, Knicksenkfuß beidseits, Fersensporn beidseits. Oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen Wahl der Position, da keine Störung der Sensomotorik und keine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung vorliegend.

02.02. 02

40 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

02

Chronischer Tinnitus beidseits. Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen.

12.02. 02

10 vH

03

Normalhörigkeit beidseits. Tabelle, Zeile1/Kolonne 1. Unterer Rahmensatz, da bei vorliegender Hörschwelle auch im Störlärm keine Diskriminationsschwäche vorliegt.

12.02. 01

0 vH

Zum Gesamtgrad

der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht, mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung.

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014.

Zu den Einwendungen: Nun wurden die Begutachtungen durch die entsprechenden Fachärzte durchgeführt, deren Einschätzung wurde zusammenfassend übernommen, die neu vorgelegten Befunde wurden berücksichtigt und das neu angegebene Wirbelsäulenleiden wurde vom Unfallchirurgen entsprechend mitberücksichtigt. Die nunmehr höhere Einschätzung trägt der im Beschwerdeschreiben vom 10.08.2014 angegebenen Verschlechterung seit der Begutachtung durch die Amtssachverständige am 13.05.2014 Rechnung.

Sämtliche orthopädische Einwände des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt. Es hat sich das Wirbelsäulenleiden, einerseits klinisch, andererseits durch Befunde, insbesondere MRT-untermauert, verschlechtert. Das ergibt mit den anderen bestehenden Leiden, die erstinstanzlich richtig eingestuft waren, auf Grund der Wechselwirkungen ein Gesamtbild eines Leidenszustandes, dementsprechend die Wahl der Position.

Zum Gutachten 1. Instanz: Die Änderung der Einstufung der orthopädischen Leiden ergibt sich durch neue Befunde (Wirbelsäulenleiden) und es kommt damit verbunden zu einer Wechselwirkung mit den erstinstanzlich festgestellten Leiden. Die Einzelleiden wurden nun mit dem Wirbelsäulenleiden zusammengefasst und die Wechselwirkung damit berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine Erhöhung der orthopädischen Leiden um zwei Stufen.

In den Vorgutachten sind eine Hörstörung und ein Ohrengeräusch bislang nicht dokumentiert. Die im Amtsgutachten angeführten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates (Nr. 1-3) wurden gemäß zweitinstanzlichem Facharztgutachten unter einer Richtsatzposition zusammengefasst. Der Zustand nach Entfernung der Gallenblase (Funktionseinschränkung Nr. 4 des erstinstanzlichen Gutachtens) bedingt mangels funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung. Tinnitus und Normalhörigkeit wurden gemäß HNO-Gutachten in das zusammenfassende Gutachten aufgenommen. Zusammenfassend ergibt sich nun ein Gesamt-Grad der Behinderung von 40 %, also um 2 Stufen höher als im erstinstanzlichen Gutachten.

Zu den vorliegenden Befunden:

Befund des HNO-Facharztes Dr. XXXX vom 23.10.2014: Tinnitus, Chronisches Lärmtrauma, leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Befund des Neurologen

Dr. XXXX vom 25.08.2014: chronische Lumboischalgie seit Jahren, Schmerzausstrahlung in beide Beine, nicht auf ein Dermatom beschränkt, keine Paresen; Physiotherapie und analgetische

Medikation empfohlen. Befund des XXXX vom 20.08.2014: Ellenbogen rechts - keine Arthrosen, Exostose am Epicondylus radialis; Knie bds. - bds. geringe Femoropatheliararthrosen. Befund des XXXX vom 30.07.2014: BWS - verstärkte Brustkyphose, Teilverkalkung des vorderen Längsbandes. MRT- Befund des XXXX vom 16.07.2014:

breitbasige mediolaterale Bandscheibenprotrusion L4/5 mit bds. geringer Einengung der Neuroforamina und Kontakt zur Nervenwurzel L4 im Neuroforamen. MRT- Befund des XXXX vom 10.02.2014: Tendopathie der Supraspinatussehne mit ganz kleinem Einriss im Ansatzbereich, geringe Tendopathie der Infraspinatussehne und Subscapularissehne, AC-Gelenksarthrose. Befund des Orthopäden

Dr. XXXX vom 04.08.2014, Abl. 23/10-12: Hüften bds.:

Verkürzungshinken links, Innenrotation links praktisch 0°, rechts 10-0-20, Flexion bds. S 0-0-100, Schulter rechts Abd. 70°, Ante 90°, AR 40°, Arm über Kopf schmerzhaft; LWS und HWS unauffällig, keine Paresen, Sensibilität intakt; Beckenschiefstand rechts, Knicksenkfuß bds., Coxarthrose bds., Impingementsyndrom re. Schulter, Bursitis subacromialis rechts, Dorsolumbalgie, Dorsalgie, Facettenarthrose thoracal, Lumboglutealgie bds.; laufende orthopädische Schmerztherapie mit Infiltrationen, Massagen, Ultraschall und Elektrotherapie; keine anhaltende Verbesserung der Schmerzen; eingeschränktes Leistungskalkül."

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.04.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Personendatenauszug aus dem Melderegister vom 08.06.2015 und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 08.06.2015.

Zu 1.2.) Die im angefochtenen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Dr. XXXX und Dr. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurden auch alle relevanten vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde berücksichtigt.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine - befunddokumentierte - Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens eingetreten ist und die Einschätzung der Leiden des Bewegungsapparates nunmehr unter einer Richtsatzposition zu erfolgen hat, was unter Berücksichtigung der bestehenden Wechselwirkungen zwischen diesen Leiden eine Einschätzung unter Richtsatzposition 02.02.02 mit einem GdB von 40 vH rechtfertigt.

Auch wurden nunmehr die HNO Leiden des Beschwerdeführers beurteilt, wobei diese keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen darstellen und somit zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 20.02.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichische Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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