W124 1414701-2•BVwG W124 1414701-2
W124 1414701-2Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>private Verfolgung, staatlicher Schutz
W124 1414701-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi erfolgte am XXXX.
Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und habe in der Provinz XXXX, gelebt. Vor drei Jahren habe er Afghanistan verlassen und halte sich seither im Iran auf. Er sei vor Familienmitgliedern eines Mädchens, mit welcher er seit zwei Jahren befreundet gewesen sei, geflüchtet. Nachdem die Eltern des Mädchens von dieser Beziehung erfahren hätten, sei er vom Bruder der Schwester geschlagen worden. Man habe ihn mit dem Tod bedroht und ihn gezwungen das Dorf zu verlassen.
Er habe in seiner Heimat bei seinem Onkel gelebt, nachdem der Vater und die Großeltern des Beschwerdeführers verstorben seien. Die Frau des Onkels habe nicht gewollt, dass er bei ihnen wohnt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Fluchtvorbringen und führte dazu näher aus, dass der Vater des Mädchens gewollt habe, dass diese einen anderen Mann heiratet. Die Familie des zukünftigen Ehemannes seiner Freundin habe von deren Verhältnis erfahren. Der Heiratsantrag sei dann wegen dem Beschwerdeführer abgelehnt worden. Um diese Schande wieder zu bereinigen und wegen der Ablehnung des Heiratsantrages habe ihn die Familie seiner Freundin töten wollen.
Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass die Eltern seiner Freundin niemals einer Eheschließung mit ihm zugestimmt hätten. Auch der Onkel des Beschwerdeführers habe nicht um die Hand seiner Freundin offiziell angehalten, da diesem klar gewesen sei, dass die Familien nicht zusammenpassen würden und der Beschwerdeführer überdies ein Waisenkind sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin, habe aber gehört, dass diese mittlerweile von ihrer eigenen Familie getötet worden sei, um die Schande zu begleichen. Bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan rechne der Beschwerdeführer ebenso umgebracht zu werden.
In eine Großstadt, wie Kabul, Herat oder Mazar, habe dieser nicht gekonnt, weil dort auch Leute aus seiner Gegend, welche ihn kennen würden, gelebt hätten: Außerdem habe er nicht zu irgendjemanden in Kabul reisen können. Er habe keine Person gekannt, die ihn unterstützt hätte. Im Iran habe ein Onkel väterlicherseits, zwei müttlerlicherseits und eine Tante mütterlicherseits gelebt. In den drei Jahren seines Aufenthaltes im Iran, sei er niemals in Afghanistan auf Besuch gewesen.
3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass sie Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan ist und der Volksgruppe der Hazara angehört.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente nicht fest.
In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesasylamt bezüglich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates aus, dass das Vorbringen nicht schlüssig und plausibel sei. Es sei davon auszugehen, dass das gesamte Fluchtvorbringen auf einen in den Raum gestellten Behauptungen beruhe, die in Folge von Vagheit und wegen dem mangelnden Realitätsbezug nicht gerecht werden könnten. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde es sich um ein Konstrukt handeln und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatstaates darlegen.
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan stellte dieses fest, dass es sich auf die zitierten Quellen stützen würde. Außerdem sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese Kenntnisse soweit als notorisch vorauszusetzen seien, soweit das Amtswissen dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden sei.
4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihm zu Unrecht den Status als Flüchtling verwehrt habe, zumal dessen Aussage nicht als glaubhaft erachtet worden sei. Vielmehr sei diese ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers zu dringen gehabt.
Unabhängig davon hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen des Refoulmentverbot im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern erheblich.
5. Mit Beschluss des BVwG W124 1414701-1/10E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes AZ XXXX vom XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass weder Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage noch zur konkreten Situation der Gegend, aus der der Beschwerdeführer angab zu stammen, getroffen wurden. Darüber hinaus wurde hinsichtlich des Kerns des Fluchtvorbringens gerügt, dass die Begründung des Bundesasylamtes durch keine im Verwaltungs-, und Gerichtsakt befindlichen Feststellungen bzw. Ermittlungen untermauert wurde, sondern vielmehr der Eindruck erweckt wurde, dass dies offenbar auf einer bloßen Vermutung des Bundesasylamtes abstellen würde. Es wäre vielmehr Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen. Insgesamt ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
6. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des BFA über die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz XXXX eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Am XXXX wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme sein Fluchtvorbringen und verwies in der Folge sowohl zur mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden als auch zur Gewährung vom subsidiären Schutz auf mehrere Auszüge von Entscheidungen des BVwG bzw. des AsylGH.
8. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befriste Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.
Begründet wurde die Ablehnung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich mit den wortidenten Ausführungen des Bescheides des Bundesasylamtes vomXXXX, XXXX, obwohl dieser vom BVwG wegen mangelnder Feststellungen bzw. Ermittlungen bereits am 01.04.2014 behoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, als aus Sicht des BVwG das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßt. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Das BFA hat sich im gegenständlichen Fall nicht näher mit den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen ausreichend auseinander gesetzt, obwohl das BVwG schon in der Begründung des Beschlusses vom 01.04.2014, W 124 1414701, unmissverständlich Folgendes ausgeführt hat: ".....Unstimmigkeiten ergeben sich überdies dahingehend, dass das Bundesasylamt aus der Ablehnung des Heiratsantrages der Freundin des Beschwerdeführers von einem anderen Mann ausschließt, dass diese den Angaben des Beschwerdeführers nach in der Folge als Konsequenz dessen von deren eigener Familie wegen der zu ertragenden Schande getötet worden sei. Abgesehen davon, dass dieser Umstand vom seinerzeit zuständigen Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde, wird diese Begründung durch keine im Verwaltungs-, und Gerichtsakt befindlichen Feststellungen bzw. Ermittlungen untermauert, sondern vielmehr der Eindruck erweckt wird, dass dies offenbar auf einer bloßen Vermutung des seinerzeit zuständigen Bundesasylamtes abstellt. Gerade im Hinblick der Würdigung der Beweiskraft der Aussagen des Beschwerdeführers hätte dieser Umstand allerdings im Sinne einer Gesamtabwägung der Angaben des Beschwerdeführers einer näheren Erörterung bedurft. Insofern kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu Verfolgungen im Zusammenhang von Familienmitgliedern der Freundin gegen den Beschwerdeführer bei möglicherweise fehlenden staatlichen Schutz, sei es durch die Regierung, bei einer Rückkehr in seine Heimat kommen könnte. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, als das Bundesasylamt in der rechtlichen Begründung selbst ausführt, dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe dann als Verfolgungshandlung von Relevanz gelten, wenn die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.
Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und aktuelle für den gegenständlichen Fall relevante Länderfeststellungen vorzuhalten.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist...."
In der Folge wurden dem BF zwar hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage der Heimatprovinz XXXX und deren Erreichbarkeit entsprechende aktuelle Länderfeststellungen im Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs übermittelt, doch wurde es im Hinblick des Beschlusses des BVwG vom 01.04.2015, W 124 1414701, trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dessen neuerlich sein Fluchtvorbringen darlegte, unterlassen, den oben angeführten Ausführungen des BVwG nachzukommen und sich somit über den Beschluss des BVwG hinweggesetzt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, welche gegebenenfalls entsprechende Recherchen notwendig macht und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde einerseits im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist bzw. über entsprechende Möglichkeiten der Recherche verfügt, als eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
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