L512 2106908-1•BVwG L512 2106908-1
L512 2106908-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015
Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft, Mitwirkungspflicht
Im Namen der REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Josef ZUCKERSTÄTTER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 01.04.2015 in Verbindung mit der Beschwerde des
1. ) XXXX, StA. Kroatien und 2.) XXXX, StA. Kroatien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wels vom XXXX, GZ AMS XXXX, ABB Nr. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden wurden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 20f Abs. 3 und § 4 Abs. 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Arbeitgeber XXXX stellte am 09.12.2014 für den Erstbeschwerdeführer XXXX, StA. Kroatien (im Folgenden BF 1), und für den Zweitbeschwerdeführer XXXX, StA. Kroatien jeweils einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Im Hinblick auf die Beschäftigung des BF 1 wurde als berufliche Tätigkeit Küchenhilfe, Aushilfskellner für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von Euro 1572,05 (inkl. 15% ige Erhöhung), für den BF 2 als berufliche Tätigkeit Koch, Kellner für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von Euro 1667,50 (inkl. 15% ige Erhöhung) angeführt. Bezüglich der Beschäftigung betreffend BF 1 seien keine speziellen Kenntnisse oder Ausbildung erforderlich. Bezüglich der Beschäftigung betreffend BF 2 sei zudem eine speziellen Kenntnis oder Ausbildung, nämlich Hotel- oder Tourismusfachschule erforderlich. Beide Beschäftigungen seien Dauerbeschäftigungen mit festen Arbeitszeiten und ganztags. Die Vermittlung von Ersatzkräften sei zudem erwünscht. Zum Arbeitgeber wurden persönliche Angaben wie der Name, Telefonnummer, Adresse und Art des Betriebes angeführt.
Zudem wurden im Hinblick auf den Antrag des BF 1 ein gültiger Meldezettel sowie der Reisepass des BF 1 in Kopien, im Hinblick auf den Antrag des BF 2 das Abschlusszeugnis des BF 2, ein gültiger Meldezettel sowie der Reisepass des BF 2 in Kopien beigelegt.
Am 16.01.2015 wurde im Rahmen der Sitzung des gemäß § 20 Arbeitsmarktservicegesetz eingerichteten Regionalbeirates in Bezug auf den BF 1 und den BF 2 eine negative Entscheidungsempfehlung abgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Ersatzkraftverfahren nicht abklärbar war, da unter der Telefonnummer die vom Betreffenden angegeben wurde nur noch jemand erreichbar isei, der nicht mehr für den Betreiber arbeite. Folglich war keine Bewerbung möglich.
I.2. Mit Bescheid des AMS Linz vom 16.01.2015 wurden die Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF 1 und für den BF 2 für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft (BF 1) und für die berufliche Tätigkeit als Kellner (BF 2) gemäß § 4 Absatz 1 des AuslBG abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ersatzkraftverfahren seitens des Service für Unternehmen nicht abgeklärt werden konnte, da unter der angegebenen Telefonnummer nur noch eine Person erreichbar sei, die mittlerweile nicht mehr im Unternehmen arbeitete. Somit sei eine Vermittlung von Ersatzkräften nicht möglich.
I.3. Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 wurde fristgemäß Beschwerde erhoben.
I.3.1. Darin wird ausgeführt, dass im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung des BF 1 keine Daten einer anderen Person bei diesem Antrag angegeben wurden. Das AMS habe vermutlich Personen aus vorherigen Anträgen als Kontaktperson herangezogen, die nicht mehr im Unternehmen arbeiten. Das AMS hätte postalisch die Verbesserung des Antrages beantragen können bzw. wäre der Arbeitgeber auch postalisch erreichbar gewesen. Das Ersatzkraftverfahren hätte so leicht abgeklärt werden können und der Spruch des Bescheides hätte anders, nicht auf Ablehnung, gelautet.
I.4. Mit Schreiben des AMS Linz vom 20.02.2015 wurden der BF 1 und der BF 2 bzw. der Arbeitgeber vom Ergebnis der stattgefundenen Beweisaufnahme verständigt.
Unter anderem wurde ausgeführt, dass kein Nachweis vorgelegt wurde, dass der Arbeitgeber mit dem BF 1 bereits in Kroatien ein Fischrestaurant betrieben habe. Zudem seien vom Arbeitsmarktservice im Rahmen eines am 15.12.2014 aufgenommenen Vermittlungsauftrages 8 Arbeitslosengeldbezieher (diese wurden auch namentlich genannt) zur Vorstellung geschickt worden. Es wurde ersucht mitzuteilen, welche dieser Personen sich beworben haben bzw. welches Ergebnis diese Bewerbung hatte.
Bezugnehmend auf den BF 2 wurde unter anderem erörtert, dass vom Arbeitsmarktservice im Rahmen eines am 15.12.2014 aufgenommenen Vermittlungsauftrages 3 Arbeitslosengeldbezieher (diese wurden auch namentlich genannt) zur Vorstellung geschickt worden. Es wurde ersucht mitzuteilen, welche dieser Personen sich beworben haben bzw. welches Ergebnis diese Bewerbung hatte.
Zudem sei nicht zu erkennen, dass der BF 1 und der BF 2 fortgeschritten integriert wären.
I.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2015 wurde über die Beschwerden des BF 1 und des BF 2 vom 30.01.2015 gegen die Bescheide des AMS Linz vom 16.01.2015 dergestalt entschieden, dass den Beschwerden gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f Abs 3 und § 4 Absatz 3 des AuslBG nicht stattgegeben wird.
Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung im Verfahren die belangte Behörde nicht feststellen könne, ob ein Ersatzkraftverfahren möglich gewesen sei. Zudem habe der eingerichtete Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der Sitzung vom 16.01.2015 nicht einhellig befürwortet. Es würden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach 4 Abs 3 AuslBG ergeben.
I.6. Der Arbeitgeber stellte fristgemäß mit Schriftsatz vom 01.04.2014 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht ohne diesbezügliche eine weitere Begründung abzugeben.
I.7. Der gegenständliche Vorlageantrag und die Bezug nehmenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Arbeitgeber XXXX stellte am 09.12.2014 für den Erstbeschwerdeführer XXXX, StA. Kroatien (im Folgenden BF 1) und für den Zweitbeschwerdeführer XXXX, StA. Kroatien (im Folgenden BF 2) jeweils einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung.
Im Hinblick auf die Beschäftigung des BF 1 wurde als berufliche Tätigkeit Küchenhilfe, Aushilfskellner für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von Euro 1572,05 (inkl. 15% ige Erhöhung), Dauerbeschäftigungen mit festen Arbeitszeiten und ganztags angeführt. Es seien zudem keine speziellen Kenntnisse oder Ausbildung erforderlich.
Im Hinblick auf die Beschäftigung des BF 2 wurde als berufliche Tätigkeit Koch, Kellner für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von Euro 1667,50 (inkl. 15% ige Erhöhung), Dauerbeschäftigungen mit festen Arbeitszeiten und ganztags angeführt. Es sei zudem eine speziellen Kenntnis oder Ausbildung, nämlich Hotel- oder Tourismusfachschule erforderlich.
Der BF 1 und die BF 2 sind nicht fortgeschritten integriert.
Für die beantragte Tätigkeit des BF 1 betreffend wurden vom Arbeitsmarktservice im Rahmen eines am 15.12.2014 aufgenommenen Vermittlungsauftrages 8 Arbeitslosengeldbezieher zur Vorstellung geschickt, den BF betreffend wurden 3 Arbeitslosengeldbezieher zur Vorstellung geschickt worden. Der Arbeitgeber hat nicht mitgeteilt, welches Ergebnis diese Bewerbungen hatten.
Zudem sei nicht zu erkennen, dass der BF 1 und der BF 2 fortgeschritten integriert wären.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Folglich ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Senat
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß Abs 2 leg cit haben die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen.
Gemäß Abs 3 leg cit kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid bi
nnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß Abs 4 leg cit haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Gemäß Abs 5 leg cit gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f Abs 1 AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 20f Abs 1 AuslBG eine Senatszuständigkeit in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 20f Abs 1 und 2 AuslBG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. bis 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5) bis (7) [...]
§ 4b (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
§ 32a. (9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,...
Zu A) 3.4. Abweisung der Beschwerde
Die Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung stützte sich auf § 4 Absatz 1 des AuslBG mit der Begründung, dass das Ersatzkraftverfahren seitens des Service für Unternehmen nicht abgeklärt werden konnte, da unter der angegebenen Telefonnummer nur noch eine Person erreichbar sei, die mittlerweile nicht mehr im Unternehmen arbeite. Somit sei eine Vermittlung von Ersatzkräften nicht möglich.
Die Beschwerde rügt, dass das Ersatzkraftverfahren mangelhaft gewesen sei, da die belangte Behörde vermutlich Personen aus vorherigen Anträgen als Kontaktperson herangezogen habe, die nicht mehr im Unternehmen arbeiten. Die belangte Behörde hätte postalisch die Bekanntgabe einer Telefonnummer auftragen können bzw. wäre der Arbeitgeber auch postalisch erreichbar gewesen.
Im Rahmen des Verfahrens im Hinblick auf die anschließend ergangene Beschwerdevorentscheidung wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Rahmen eines am 15.12.2014 aufgenommenen Vermittlungsauftrages 8
Arbeitslosengeldbezieher bezüglich der Tätigkeit des BF 1 und 3
Arbeitslosengeldbezieher bezüglich der Tätigkeit des BF 2 zur Vorstellung geschickt worden, diese wurden auch namentlich erwähnt. Nach Aufforderung mitzuteilen, welche diese Personen sich beworben haben bzw. welches Ergebnis diese Bewerbungen hatten, wurde keine Stellungnahme abgegeben. Die belangten Behörde hat somit eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchgeführt, dem Arbeitgeber Arbeitssuchende, die ihrer Meinung nach fähig und bereit sind, den vom Arbeitgeber zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft gemacht.
Erst dann hat sie rechtlich einwandfrei beurteilt, ob der Arbeitgeber des Ausländers tatsächlich kein bzw. ein Interesse an einer solchen Vermittlung hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1997, Zl. 94/09/0387, mwN).
Die belangte Behörde ist im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtmitwirkung in Bezug auf die Vermittlungsaufträge (der Arbeitgeber gab nicht an, welche dieser Personen sich beworben haben bzw. welches Ergebnis diese Bewerbungen hatten) die belangte Behörde daran hindere konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen.
Die belangte Behörde hat weiters äußerst zutreffend und von den Parteien auch nicht beanstandet weitere Ausführungen getätigt, warum eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden hat können, auch wenn eine Ersatzkraftstellung nicht möglich gewesen wäre. Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 AuslBG ergeben sich somit keine Anhaltspunkte.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die grundsätzlichen Bestimmung im Sinne des § 20f Abs 3 und § 4 Absatz 3 des AuslBG erfuhr keine substanzielle Änderung. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.