I403 2106599-1•BVwG I403 2106599-1
I403 2106599-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015
bestehendes Familienleben, Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I403 2106599-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015, Zl. 205330504-14528315, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, ein Beschwerdeführer aus Tunesien, reiste 1999 mit einem Touristenvisum nach Österreich ein und war zunächst bis 19.11.2007 legal aufhältig. Er hatte am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht; die Scheidung erfolgte 2001. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer in Österreich ordentlich gemeldet.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dadurch, dass er am 02.12.2007 in Wien mit einem Messer auf einen anderen einstach, diesem eine Stichwunde in der Nackenregion mit Laesion des Wirbelbogens des 3. Halswirbels und der Eröffnung des Rückenmarkskanals sowie Lufteintritt in den Rückenmarkskanal, eine Schnittwunde der linken Halsregion unterhalb des Ohres, eine 5mm lange Schnittwunde im Bereich der linken Achselhöhle sowie eine 2 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm sowie durch Faustschläge einen unverschobenen Bruch des Nasenbeins mit zwei kleinen Rissquetschwunden am Nasenrücken und eine Schädelprellung zugefügt und ihn dadurch absichtlich schwer am Körper verletzt zu haben. Er beging hierdurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs.1 StGB und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 16 Monate wurden für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zum Beschwerdeführer wurde festgehalten: "Bis zu seiner Verhaftung war er ohne Beschäftigung und lebte von € 620 Notstandshilfe. Er ist geschieden, hat eine Lebensgefährtin und drei Kinder im Alter von drei, vier und fünf Jahren. Er hat kein Vermögen und keine Vorstrafen."
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Sicherheitsdirektion XXXX erhoben. Der zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Dr. Wolfgang Weber, erklärte in einer Stellungnahme vom 19.09.2008, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und den drei Kindern zusammenleben würde. Seine Lebensgefährtin habe massive psychische Probleme und befinde sich in stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer müsse sich daher alleine um die drei Kinder kümmern.
4. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX wurde der Bescheid der BPD XXXX vom XXXX mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde. Diesbezüglich wurde auch Bezug genommen auf zwei rechtskräftige schwerwiegende Verwaltungsübertretungen (Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand; am 06.09.2006 und am 22.07.2006) und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers attestiert. Es würde sich beim Beschwerdeführer um einen besonders gewaltbereiten Menschen handeln, der sich aus offenbar nichtigen Anlässen dazu hinreißen lasse, in die körperliche Integrität anderer in massivster Art und Weise einzugreifen. Der Beschwerdeführer führe in Österreich ein Familienleben; am Arbeitsmarkt sei er allerdings nicht integriert. Im Hinblick auf die familiäre Situation und der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sah die Sicherheitsdirektion XXXX ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren als gerade noch ausreichend an.
5. Gegen den Berufungsbescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannte. Am 21.07.2011 wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.
6. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden in der Folge wegen des Aufenthaltsverbotes von der XXXX abgelehnt. Gegen den Bescheid der XXXX vom 12.10.2012, XXXX wurde von der nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera WELD, Berufung erhoben. Es wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise nicht möglich sei, da er seine psychisch labile Frau und die vier gemeinsamen Kinder nicht alleinlassen würde können. Seine Frau sei als Unionsbürgerin faktisch gezwungen, mit ihm das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, was der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (15.11.2011, C-276/11, Rechtssache Dereci) widerspreche. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen.
7. Ein erster Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes war bereits am 16.09.2011 vom damals bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Dr. Wolfgang Weber gestellt worden; die Vollmacht wurde am 03.02.2012 aufgelöst. Am 26.11.2012 wurde von der nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera WELD, der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an die Landespolizeidirektion XXXX erneuert. Dieser wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei und mit ihr vier minderjährige Kinder habe, welche großteils ebenfalls österreichische Staatsbürger seien. Die Trennung des Familienvaters von seiner Familie sei nicht zumutbar und tunlich; das Aufenthaltsverbot würde daher für die Familie bedeuten, dass sie ihm nach Tunesien folgen müsste. In diesem Zusammenhang wurde wiederum auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011, C-276/11, Rechtssache Dereci verwiesen. Es wurde auf den Unionsbürgerstatus seiner Ehefrau hingewiesen. Dem Antrag beigelegt waren Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder. Weiters wurde im Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX stationär in das XXXX wegen seiner Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer lebe seither abstinent und habe eine eidesstattliche Erklärung unterschrieben, dass er bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Kinder Alkohol meide. Der Beschwerdeführer spreche exzellent Deutsch und arbeite geringfügig. Die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher weggefallen.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, am 11.12.2012 seiner Lebensgefährtin einen Stoß versetzt zu haben, wodurch sie zu Sturz kam und Verletzungen erlitt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides zum Aufenthaltsverbot vom 26.05.2008 abgewiesen. Dies wurde folgendermaßen begründet: "Zu Ihrem Antrag ist festzuhalten, dass Ihre allseitigen Verhältnisse bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gewürdigt wurden und ist nur insofern eine Änderung eingetreten, als dass Sie Ihre Lebensgefährtin geheiratet haben und noch ein viertes Kind geboren wurde. Es ist auch nicht richtig, dass sie sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten haben, sondern wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX neuerlich strafrechtlich verurteilt. Außerdem sind Sie seit der Erlassung der Aufenthaltsverbotes bis dato nicht freiwillig ausgereist und zeigen Sie damit ihre geringe Wertschätzung der österreichischen Rechtsordnung. Ihrer Gattin war von Anfang an bewusst, dass gegen Sie ein Aufenthaltsverbot besteht und hat Sie dies in Kauf genommen. Es kann ihr somit durchaus zugemutet werden, auch wo anders als in Österreich einem geregelten Familienleben nachzugehen."
9. Dagegen wurde von der bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera WELD, am 15.4.2013 Berufung erhoben. Es wurde behauptet, dass durch die Verehelichung des Beschwerdeführers sehr wohl von einer völlig geänderten Lebensweise ausgegangen werden müsse. Wenn die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gezwungen wären, ihm nach Tunesien zu folgen, würde dies der Rechtsprechung des EuGH widersprechen. Bei der neuerlichen Verurteilung handle es sich zudem nur um eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen im Jahr 2012. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX am 22.05.2013 zur Behandlung vorgelegt.
10. Das Bundesministerium für Inneres übermittelte dem XXXX, am 09.12.2013 zwei Schreiben des Beschwerdeführers. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm begangene Körperverletzung sein größter Fehler gewesen sei, doch lebe er seit Juli 2011 nachweislich abstinent. Aufgrund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes sei der Befreiungsschein nicht verlängert worden und er habe weder Anspruch auf Arbeit, Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung. Das bedeute für seine Familie eine existenzielle Bedrohung. Da sich seine Frau in ständiger ambulanter und häufig auch stationärer psychiatrischer Behandlung befinde, trage er gemeinsam mit dem Jugendamt die Hauptverantwortung für die Kinder. Die drei älteren Kinder seien aufgrund der Krankheit seiner Frau und seinem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus in einer Wohngemeinschaft fremduntergebracht. Ziel sei die Rückführung der Kinder in die Familie, was aber nur gehe, wenn die finanzielle Existenz gesichert sei. Laut Jugendamt sei der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Kindern geregelte, stabile Familienverhältnisse zu bieten und für seine psychisch kranke Frau zu sorgen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung von humanitärem Bleiberecht.
11. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde am 02.04.2014 zuständigkeitshalber vom XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten.
12. Am 19.01.2015 wurde der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers, Dr. Weld, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Aufenthaltstitel zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Am 02.02.2015 wurde dazu eine Stellungnahme eingebracht und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt geringfügig beim Arbeitstraining von "Neustart" beschäftigt gewesen sei; eine Einstellungszusage wurde vorgelegt. Eine aufrechte Krankenversicherung liege durch Mitversicherung bei der Gattin vor. Ein unbefristeter Mietvertrag sei geschlossen worden, Belege für die letzten drei Monatsmieten wurden vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei mit 21 Jahren nach Österreich gekommen. Gerade im Sinne des Kindeswohls strebe der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Österreich an. Familiäre Probleme würden der Vergangenheit angehören, die Pensionierung der Gattin habe die Lage entspannt. Der Beschwerdeführer sei bereit, den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten. Daher wurde ein Antrag auf Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Einstellung des Verfahrens gestellt, in eventu der Antrag gestellt, dieses Verfahren auszusetzen, bis das verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben bzw. das beantragte Visum rechtskräftig erteilt werde.
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015, zugestellt am 08.04.2015, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.10.2013 gemäß § 55 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Dies wurde damit begründet, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes derart wesentlich geändert haben sollte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Tunesien eine Menschenrechtsverletzung drohe.
15. Dagegen wurde in offener Frist gegenständliche Beschwerde eingebracht, bei welcher der Beschwerdeführer durch den VMÖ unterstützt wurde. Der Bescheid wurde in vollem Umfang angefochten und zwar wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung. Inhaltlich wurde auf das Bemühen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren verwiesen, seine Situation und die seiner Familie zu stabilisieren und dies in enger Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und dem Jugendamt. Aktuell liege die Obsorge für die drei älteren Kinder beim Jugendamt, doch sei eine Rückkehr zu den Eltern im Sommer geplant. Der Beschwerdeführer nütze aber die ihm gewährten Kontaktrechte am Wochenende und in den Ferien; das jüngste Kind bringe er zum Kindergarten und versorge es am Nachmittag. Die Ehefrau leide an schweren Depressionen, beziehe Invaliditätspension, befinde sich aber am Weg der Besserung.
Zu seiner Verurteilung aus dem Jahr 2008 wurde ausgeführt, dass der bedingte Teil der Strafe nachgesehen worden sei, woraus auf die positive Gesinnung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. 2012 sei es aufgrund beiderseitigen Alkoholmissbrauchs zur Eskalation eines Streites zwischen ihm und seiner Frau gekommen, seither lasse der Beschwerdeführer seine Alkoholsucht aber regelmäßig behandeln. Ein Umzug nach Tunesien wäre den Kindern des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürger seien und hier sozialisiert worden seien, nicht zumutbar, zumal sie nicht Arabisch sprechen würden. Mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde den Kindern ihr Vater genommen. Der Beschwerdeführer bemühe sich um Resozialisierung, die ganze Familie nehme Beratungsleistungen an. Es wurde beantragt, das Gericht möge
Der Beschwerde waren beigelegt: eidesstattliche Erklärung zum Alkoholkonsum vom 22.10.2012, Therapievertrag und Ambulanzkarte und Besuchsbestätigung vom XXXX, Hilfebericht und Sozialbericht der XXXX, Bestätigung und Einstellungszusage vom Verein Neustart.
16. Am 21.04.2015 langte beim Bundesamt ein Schriftsatz der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers ein, betitelt mit "Beschwerde, Antrag auf mündliche Verhandlung". Es wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2015 in seinem gesamten Umfang, mit Ausnahme der Zuerkennung der Frist für eine freiwillige Ausreise, zumal gegen letzteren Ausspruch keine Beschwer bestehe, angefochten werde. Der belangten Behörde wurden unrichtige Beweiswürdigung und in der Folge unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.02.2015 seien negiert worden. Durch die Verehelichung sei ein vollkommen geänderter Sachverhalt eingetreten, der nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Im angefochtenen Bescheid sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden und auch die Art der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, welche nicht geeignet sei, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik zu gefährden. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Dereci) habe der Beschwerdeführer das Recht, nicht von seiner Frau und seinen Kindern, denen die Unionsbürgerschaft zukomme, getrennt zu sein. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen und in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
17. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2015 vorgelegt.
18. Am 28.04.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX in Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes statt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX, wurde das gegen den Beschwerdeführer erlassene und mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 26.11.2008 auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot behoben. Dies wurde mit einer Verstärkung der familiären Verankerungspunkte im Sinne des Art. 8 EMRK (Geburt eines weiteren Kindes) und dem Wegfall der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hatten, begründet. Der Beschwerdeführer habe das Gericht davon überzeugen können, dass er in den letzten Jahren Halt durch seine Familie gefunden habe und keinen Alkohol mehr trinke. Das Jugendamt befürworte die Rückführung der drei älteren Kinder in den gemeinsamen Haushalt und auch eine Übertragung der Obsorge an die Eltern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 in Österreich und war seit 2001 durchgehend gemeldet. Der Beschwerdeführer war zunächst mit einem Touristenvisum eingereist, sein erster Aufenthaltstitel resultierte aus der 1999 geschlossenen und 2001 geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. 2001 lernte er seine spätere Ehefrau kennen, welche am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben sollte. Er heiratete sie am XXXX. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet unter psychischen Problemen, doch hat sich ihr Zustand stabilisiert.
1.3. Der Beziehung entstammen vier Kinder, welche am XXXX und XXXX geboren wurden. Die drei erstgeborenen Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft und wurden durch das Amt für Jugend und Familie fremduntergebracht. Eine Rückführung der Kinder in den Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist in Kürze geplant. Laut Amt für Jugend und Familie kümmert sich der Beschwerdeführer vorbildlich um die jüngste Tochter, die im Haushalt der Familie lebt.
1.4. Der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers lief am XXXX ab. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden in der Folge wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes von der XXXX abgelehnt.
1.5. Das 2008 auf die Dauer von 10 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX behoben.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte einen anderen nach einem Streit in einem Lokal schwer verletzt, indem er mit einem Messer auf ihn eingestochen hatte. Der Beschwerdeführer, der bereits 2006 zweimal wegen Lenkens eines KFZ im alkoholisierten Zustand, mit einer Geldstrafe bestraft worden war, war bei Tatbegehung alkoholisiert.
1.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unter der XXXX wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 11.12.2011 seiner Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau einen Stoß versetzt zu haben, wodurch sie zu Sturz kam und sich verletzte. Der Beschwerdeführer war auch bei diesem Vorfall alkoholisiert, so dass ihm die Auflage erteilt wurde, eine Alkoholtherapie und ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren.
1.8. Der Beschwerdeführer befindet sich in laufender Betreuung durch das XXXX.
1.9. Von Seiten des Amtes für Jugend und Familie wurde mit Sozialbericht vom 26.02.2015 eine Stabilisierung der Familiensituation festgestellt und attestiert, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholkrankheit überwunden habe.
1.10. Der Beschwerdeführer war zeitweise geringfügig beschäftigt; eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist allerdings nicht erkennbar. Es liegt eine Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung beim Verein Neustart, in dessen Betreuung der Beschwerdeführer steht, vor.
1.11. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren ein Wohlverhalten an den Tag legte, sich an alle Auflagen der österreichischen Behörden hielt und um eine Stabilisierung seines Familienlebens und das Wohl seiner Kinder und Ehefrau bemüht erscheint.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zu den Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Ebenso wurden die Strafurteile und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX in der Entscheidung berücksichtigt.
2.3. Weiters wurden die mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente, unter anderem Bestätigungen des XXXX, des Vereins Neustart und der XXXX berücksichtigt. Im Sozialbericht der XXXX vom 26.02.2015 wird zu Perspektiven und Zielvereinbarungen ausgeführt: "Die Lebensführung der Eltern hat sich in den letzten zwei Jahren stabilisiert. Der Vater hat seine Alkoholkrankheit überwunden und geht einer geregelten Arbeit nach. Die Mutter ist in psychiatrischer Behandlung und gut medikamentös eingestellt. Die Familie wird im Rahmen einer UdE vom AJF betreut. Die jüngste Schwester XXXX, die bei den Eltern wohnt, besucht regelmäßig den Kindergarten. Die Entlassung der Kinder zu den Eltern ist geplant, nachdem mit dem Helferinnensystem ein verbindlicher Hilfeplan erarbeitet worden ist und alle existenzsichernden Maßnahmen getroffen worden sind. Insbesondere sind das die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Helferinnensystem bestehend aus AJF, Bewährungshilfe, Arzt, Kindergarten und Schule."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich wird dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich stattgegeben, daher kann eine Verhandlung, auf welche von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Beschwerdevorlage verzichtet wurde, entfallen.
Zu A)
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 29.10.2013 war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015 zurückgewiesen worden. Abgesehen von dem Umstand, dass es der erkennenden Richterin nicht ersichtlich ist, warum der Antrag zurück- und nicht abgewiesen wurde, kann auch der inhaltlichen Würdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht gefolgt werden. Dieses stützt sich in erster Linie darauf, dass die familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes gewürdigt worden seien, seitdem nur ein kurzer Zeitraum vergangen sei und sich die Umstände nicht derart wesentlich geändert haben würden, dass eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Abwägung, ob durch eine Aufenthaltsbeendigung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen könnte, immer auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen vorzunehmen und kann es nicht ausreichend sein, sich auf andere, Jahre zurückliegende Verfahren zu stützen. Zudem kam auch das Verwaltungsgericht XXXX zum Ergebnis, dass sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes geändert hatten, so dass dieses zu beheben war.
Der Beschwerdeführer hatte einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 beantragt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein umfassendes Familienleben in Österreich. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt seit 2001 mit ihr in einer Beziehung. Er ist Vater von vier Kindern, wobei drei die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Diese drei Kinder wurden in den letzten Jahren unter Obsorge des Jugendamtes gestellt, doch plant dieses eine Rückführung in den gemeinsamen Haushalt, da sich die Familiensituation stabilisiert hat. Die Wochenenden und Feiertage hatten die drei älteren Kinder auch in den letzten Jahren mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verbracht. Das jüngste Kind befand sich immer im gemeinsamen Haushalt und übernimmt der Beschwerdeführer viele Obsorgepflichten, da seine Ehefrau immer wieder unter psychischen Problemen leidet. Alle vorliegenden Sozialberichte, sei es von Seiten des Jugendamtes, vom Verein Neustart oder vom XXXX zeigen, dass der Beschwerdeführer, der in früheren Jahren unter Alkoholproblemen litt und unter Alkoholeinfluss zu schweren Aggressionsdelikten fähig war, sich in den letzten Jahren redlich um Besserung bemühte. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte vor dem Verwaltungsgericht XXXX, wie aus dem Erkenntnis vom XXXX ersichtlich, dass ihr Mann seit 2012 nicht mehr gewalttätig geworden sei und keinen Alkohol mehr trinke. Er habe sich die letzten drei Jahre aufopfernd um die Familie gekümmert, gerade auch wenn sie auf Rehabilitation gewesen sei. Ein Familienleben hoher Intensität in Österreich liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. Dieses Familienleben wurde zudem bereits 2001 begründet, dh zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhielt.
Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit 1999 in Österreich auf; bis XXXX war er in Besitz eines Aufenthaltstitels. Seit Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 21.07.2011 hält er sich unrechtmäßig in Österreich auf.
Der VwGH hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199).
Der Beschwerdeführer hält sich seit 1999 in Österreich auf und einen Großteil dieser Zeit legal. Er führt ein Familienleben hoher Intensität in Österreich. Negativ steht dem aber vor allem gegenüber, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden ist. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe.
Der Beschwerdeführer hatte sich 2008 einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Eine bedingte Strafe wurde zudem wegen des Stoßens seiner Lebensgefährtin Ende 2011 vom Bezirksgericht verhängt. Beide Taten wurden unter Alkoholeinfluss begangen. Der Beschwerdeführer unterzog sich in den letzten drei Jahren regelmäßig einer Alkoholtherapie und einem Anti-Aggressions-Training und kommt aus allen vorgelegten Sozialberichten eine deutliche Stabilisierung hervor. Das Bundesverwaltungsgericht kommt - ebenso wie das Verwaltungsgericht XXXX in seinem Erkenntnis vom XXXX - zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer keine weitere Gefährdung mehr ausgeht und dass der Beschwerdeführer gewillt erscheint, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt - und dass der Beschwerdeführer durch sein illegales Verharren gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Insbesondere ist auch auf das Kindeswohl der Kinder des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen, die eine enge Bindung zum Vater haben und im Falle der drei älteren Kinder in Kürze wieder bei ihren Eltern untergebracht werden sollen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger unzulässig wäre. Dieser Tatbestand ist gegenständlich erfüllt; in Hinblick auf das intensive Familienleben, das der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau, den drei österreichischen Kinder und dem jüngsten Kind mit Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet führt, ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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