BVwG I403 1424092-3

I403 1424092-3Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2015

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Regest

Duldung, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht

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BVwG I403 1424092-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1424092.3.00

Spruch

I403 1424092-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-Gratzel über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 580050407-14626872, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1b FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, hatte am 08.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes unter der Zahl 12 00.293 und rechtskräftig am 02.02.2012 in zweiter Instanz in allen Punkten abgewiesen wurde. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2012 wurde unter der Zahl 12 15.150 am 27.11.2012 rechtskräftig in zweiter Instanz (Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. B5 424.092-2/2012/2E) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) 8. Fall, 27 (3) SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.

3. Am 27.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz gestellt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine Dokumente besitze, welche seine algerische Staatsbürgerschaft belegen würden. Er verfüge über kein Reisedokument und er sei auch schon bei der algerischen Botschaft vorstellig geworden, doch sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass die algerische Botschaft ihm kein Reisedokument ausstellen könne. Es sei ihm daher nicht möglich, ein Reisedokument zu erlangen; daher sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sehe sich einer ständigen Strafdrohung ausgesetzt, wenn er keine Karte für Geduldete habe. Es wurde daher beantragt, einen Feststellungsbescheid über die Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a FPG zu erlassen und eine Karte für Geduldete auszustellen.

4. Am 18.05.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab er an, nicht nach Algerien zurück zu wollen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er bereits einmal bei der Botschaft gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass er keine Dokumente bekomme. Eine entsprechende Bestätigung habe er nicht. Ihm wurde vom Bundesamt aufgetragen, neuerlich zur Botschaft zu gehen und um ein Reisedokument anzusuchen und im Falle einer Verweigerung die Bestätigung der Botschaft darüber vorzulegen habe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Botschaft ihm eine solche Bestätigung verweigert habe. Der Beschwerdeführer weigerte sich wiederum, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen.

5. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.02.2015 eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b Z. 3 FPG abzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, mit seiner Familie in Algerien Kontakt aufzunehmen, um einen Nachweis seiner Identität zu erlangen. Es erscheine nicht glaubwürdig dass die algerische Botschaft einem algerischen Staatsbürger die Ausstellung eines Dokuments verweigere. Die bisherigen Angaben zu seiner Identität würden nicht ausreichen, und es liege daher ein Verschulden des Beschwerdeführers vor, dass ein Heimreisezertifikat nicht habe ausgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe daher die beabsichtigte Abschiebung vereitelt. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1b Z. 3 FPG abzulehnen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

6. In seiner Stellungnahme vom 23.04.2015 erklärte der Beschwerdeführer bereit zu sein, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe nie seine Identität verschleiert, es sei ihm nur nicht möglich gewesen, Identitätsdokumente vorzulegen. Bloße Zweifel an den Identitätsangaben würden keinen Versagungsgrund für die Ausstellung einer Karte für Geduldete darstellen. Bezüglich der behaupteten Vereitelung der Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde ausgeführt, dass die Mitwirkung nach § 46a Abs. 1b FPG keinesfalls die eigene Erlangung eines Heimreisezertifikats beinhalte. Die Mitwirkungspflichten am Verfahren zur Durchführung der Abschiebung würden daher nur Mitwirkung an der Klärung der Identität, Befolgung der Ladungstermine und Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes betreffen. Es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, ein Ersatzreisedokument zu besorgen; vielmehr sei dies die Aufgabe der Behörde. Ein Fremder dürfe keine falschen Angaben zur Identität machen bzw. seine Identität verschleiern. Es könne daher nicht verlangt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig zur Botschaft gehe. Der Beschwerdeführer sei bereit am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, er habe lediglich im Rahmen seines Antrages darauf aufmerksam machen wollen, dass aufgrund der notorischen Tatsache, dass keine Ersatzdokumente für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen ausgestellt werden, die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht zweckmäßig erscheine und eine Verletzung des § 18 AVG darstelle, da die Behörde ihre Verfahren kostensparend, einfach und zweckmäßig zu erledigen habe. Der Beschwerdeführer werde am fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokumentes mitwirken und alle Ladungen befolgen. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 28.8.2012, Zl. 2011/21/0209, in welcher der VwGH festgestellt hatte, dass aus dem Umstand, dass jemand sich nicht selbst mit der Behörde wegen der Erlangung eines Heimreisezertifikates in Verbindung gesetzt habe, woraus die belangte Behörde eine Verletzung der Mitwirkungspflicht folgerte, nicht die Beurteilung ableiten lasse, die Abschiebung sei aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen, es sei ihm daher unmöglich, seine Dokumente zu besorgen. Selbst wenn er Kontakt zu Familienangehörigen haben sollte, wäre es sehr unwahrscheinlich, dass diese im Besitz seiner Dokumente sein würden. Das Abschiebehindernis liege alleine bei der algerischen Botschaft, welche ihm die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert habe. Das rechtliche Interesse an der Ausstellung einer Karte für Geduldete liege in der Vermeidung zukünftiger Verwaltungsstrafen, da mit der Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung der Straftatbestand des § 120 FPG nicht mehr erfüllt wäre.

7. Am 28.04.2015 legte der Beschwerdeführer eine Zeitbestätigung der algerischen Botschaft vor, in welcher erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX vorstellig gewesen sei.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015 wurde gemäß § 46a Absatz 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz der Antrag vom 28.05.2014 auf Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b Ziffer 1 und 2 FPG abgewiesen. Dies wurde folgendermaßen begründet: "In Ihrem Fall haben Sie zwei Identitäten angegeben und zwei Mal das Ausfüllen der erforderlichen Formerfordernisse verweigert. Sie haben dadurch verhindert, dass Ihre Vertretungsbehörde in der Lage war, das entsprechende Reisedokument auszustellen. Die durchgeführte Vorsprache bei der algerischen Botschaft ändert daran nichts, da sie selbst kein Interesse haben in Ihr Heimatland zurückzukehren und daher keine Handlungen setzen, um an der Feststellung Ihrer Identität entsprechend mitzuwirken. Aufgrund der bestehenden asylrechtlichen Ausweisung trifft Sie die Verpflichtung das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und ist in Ihrem Fall nicht erkennbar, dass Sie die entsprechenden Angaben zu Ihrer Person gemacht haben, so dass ein Ersatzdokument für Ihre Ausreise ausgestellt werden kann. Ihr persönliches Verhalten zeigt somit, dass Sie alles daran setzen, um Ihre richtige Identität zu verschleiern und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verhindern. Es ist somit offensichtlich, dass Ihre Angaben unvollständig oder sogar unrichtig sind, da ansonsten die algerische Botschaft in die Lage versetzt worden wäre, die Ausstellung eines HZ positiv zu erledigen. Sie selbst haben eindeutig aufgezeigt, dass Sie alles unternehmen, um einer Abschiebung nach Algerien zu entgehen und kann es nicht im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sein, dass Sie als geduldet festgestellt werden und gleichzeitig eine Duldungskarte ausgestellt wird."

9. Der Bescheid wurde am 28.05.2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

10. Am 03.06.2015 wurde dagegen binnen offener Frist Beschwerde erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass der algerische Staat generell keine Heimreisezertifikate ausstellen würde. Der Beschwerdeführer habe immer nur eine Identität verwendet; wenn der Beschwerdeführer eine falsche Identität verwendet haben würde, sei auch nicht ersichtlich, warum er das Ausfüllen der Formulare verweigert haben sollte; diesbezüglich wurde auch auf die Stellungnahme vom 28.04.2015 verwiesen. Es wurde beantragt, eine Information über die Quote erfolgreicher/erfolgloser Rückführungen nach Algerien einzuholen.

11. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit Jänner 2012 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 27.11.2012 hält er sich illegal hier auf.

Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer stand in Kontakt mit seiner in Algerien lebenden Familie, wie er selbst gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX angegeben hatte; er war in Algerien in Besitz eines Führerscheins, eines Personalausweises und einer Geburtsurkunde, vermochte es aber im Laufe des Verfahrens nicht, diese vorzulegen.

Der Beschwerdeführer verweigerte wiederholt die Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, indem er sich weigerte das ihm vorgelegte Formular der algerischen Botschaft auszufüllen.

Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer gibt an, sich bei der algerischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben, doch kann dies durch die Vorlage einer Zeitbestätigung nicht belegt werden.

1. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Wie das BFA bereits darlegte hat der Beschwerdeführer an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitgewirkt.

Im Gegensatz zu den Einwendungen in der Beschwerde steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch Verweigerung der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren seine Identität verschleiert hat.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.01.2012 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Dokumente besessen habe: "Ich habe einen Führerschein, einen Personalausweis und Geburtsurkunde, aber die sind zuhause in Algerien geblieben. Ich hatte auch einen Reisepass, den habe ich in der Türkei verloren." Seine drei Brüder, seine fünf Schwestern und seine Mutter würden in Algerien leben; zu seinem Bruder halte er telefonisch Kontakt. Dennoch unternahm er keinen Versuch, sich die Identitätsdokumente schicken zu lassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX am 15.11.2012 weigerte sich der Beschwerdeführer ein Formular (Gefangenenidentifikationsblatt der algerischen Republik) auszufüllen, welches der Erlangung eines Heimreisezertifikates dienen sollte; er begründete dies damit, dass er hierbleiben wolle. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Dokumente zur Klärung seiner Identität zu haben; er habe einen Führerschein besessen, der 2007 vom Verkehrsamt in XXXX ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer verweigerte am 19.12.2012 nochmals das Formblatt zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich somit zweifelsfrei, dass dieser jedenfalls nicht bereit ist, an der Mitwirkung seiner Identität und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, auch wenn in den Beschwerde Gegenteiliges behauptet wird.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass der Umstand, dass die Identität bis dato nicht abschließend festgestellt werden konnte, letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.

§ 46 FPG lautet in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 87/2012 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:

"Duldung

§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) ...

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) ..."

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Absätze 1, 1a und 1c geduldet ist. Ist einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240, zur textlich abweichenden Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 1b Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):

"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Da wie in der Beweiswürdigung dargelegt der Beschwerdeführer nicht an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkte, liegen jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe vor, die ein Versagen der Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen.

Obwohl die Bemühungen um ein Heimreisezertifikat seitens der Behörde trotz mehrfacher Versuche bis dato erfolglos gewesen sind, kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Grund der fehlgeschlagenen Bemühungen ist eben, dass der Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung aus Gründen, die er zu vertreten hat, bisher vereitelte.

Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen bzw. seine Identität offen zu legen und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers ist, selbst ein solches zu besorgen. Es ist aber seine Pflicht - und Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete - dass er alle notwendigen Schritte wie das Ausfüllen der vorgelegten Formulare sowie, soweit möglich, die Besorgung von Identitätsdokumenten aus der Heimat setzt.

Der Beweisantrag hinsichtlich der Einholung einer Information über die Quote erfolgreicher/erfolgloser Rückführungen nach Algerien durch Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, wie dieser zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen sollen, da jedenfalls der Tatbestand des § 46a Abs. 1b Z. 3 FPG - und damit ein Ausschlussgrund des §46a Abs. 1a FPG für die Duldung vorliegt.

Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG (betrifft die inhaltsgleiche Bestimmung der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage) steht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2015 zu GZ.en G 171/2014-7, G 189-90/2014-7, G 214/2014-7 die Anträge auf Aufhebung des § 46a Abs.1a FPG als verfassungswidrig abgewiesen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Charta-Garantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich außerdem den tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ferner steht die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG. In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

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