W203 2013856-1•BVwG W203 2013856-1
W203 2013856-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2015
Klaglosstellung, Lernbehinderung, rechtliches Interesse, Schuljahr,<br/>Schulstufe, Verfahrenseinstellung
W203 2013856-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 11.08.2014 von 1.) mj. XXXX, geboren am XXXX und von 2.) XXXX, Mutter und gesetzliche Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2014, GZ.:
100. 032/0006-kanz1/2014 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, geboren am XXXX, besuchte im Schuljahr 2012/13 die zweite Schulstufe der XXXX, XXXX.
2. Am 18.06.2013 hat die Schulkonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin ab 18.06.2013 die erste Schulstufe zu besuchen habe, weil sie in ihrer "sozialen und emotionalen Entwicklung noch hohen Nachreifungsbedarf habe", und es ihr daher nicht möglich wäre, "alle nötigen Lehrziele im Bereich Mathematik und Sprache" zu erreichen.
Diese Entscheidung wurde auf einem Schriftstück, das mit "Wien, Juni 2013" datiert ist, die Bezeichnung "Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres" trägt und in die Kapitel "Entscheidung", "Begründung" und "Rechtsmittelbelehrung" unterteilt ist, festgehalten. Eine Zustellung des Schriftstückes an die Beschwerdeführerinnen erfolgte gemäß den Angaben von Bezirksschulinspektorin XXXX vom 14.04.2014 zunächst nicht.
3. Ebenfalls am 18.06.2013 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin per E-Mail gegenüber der Schulleiterin der XXXX", dass die Erstbeschwerdeführerin die nächsten drei Tage - vom 19.06. bis zum 21.06. - in einer anderen Schule "schnuppern" würde.
4. Am 24.06.2013 erklärte die Schulleiterin der XXXX", per E-Mail gegenüber den Eltern der Erstbeschwerdeführerin, dass der zwischen der Schule und den Eltern der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Betreuungsvertrag wegen des Fehlens der Grundvoraussetzungen für eine weitere Zusammenarbeit zum Ende des Schuljahres gekündigt werde.
5. Am 14.04.2014 wurde die Entscheidung der Schulkonferenz vom 18.06.2013 über den Wechsel der Erstbeschwerdeführerin in die nächstniedrigere Schulstufe per E-Mail zugestellt.
6. Am 22.04.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin beim Stadtschulrat für Wien einen Widerspruch gegen die mit "Juni 2013" datierte, am 14.04.2014 zugestellte Entscheidung der XXXX" ein. Begründend führte sie aus, dass das in der Entscheidung angeführte Nichterreichen von Lehrzielen nicht möglich sei, da es an einerXXXX keine solchen Zielvorgaben gäbe. Die Kinder bekämen auch keine individuelle Unterstützung durch die Schule. Es herrsche an der Schule völlige Intransparenz und die KDL-Gespräche würden nicht vorschriftsgemäß durchgeführt. Ein Wechsel der Schulstufe während des Schuljahres würde keinesfalls der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin besser entsprechen. Die Schule habe es unterlassen, Fördermaßnahmen anzubieten und durchzuführen. Außerdem wäre die Erstbeschwerdeführerin einer reizüberfluteten Lernumgebung ausgesetzt gewesen.
7. Am 01.05.2014 gab Fr. XXXXLeiterin der privaten XXXX", eine Stellungnahme zum Widerspruch der Zweitbeschwerdeführerin ab, in der sie unter anderem ausführte, dass der Betreuungsvertrag gekündigt worden wäre, nachdem die Eltern der Schule mitgeteilt hätten, dass sie die Erstbeschwerdeführerin in einer anderen Schule "schnuppern" ließen.
8. Mit Bescheid vom 09.07.2014, GZ 100.032/0006-kanz1/2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch vom Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin ab dem 02.09.2013 die zweite Schulstufe zu besuchen habe.
Der Bescheid wurde am 14.07.2014 zugestellt.
9. Am 11.08.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid der belangten Behörde inhaltlich widersprüchlich sei, dass dieser erst mit zehnmonatiger Verspätung zugestellt worden wäre und dass ihr die Akteninhalte nicht vollständig zur Einsicht vorgelegt worden wären. Sie weist in der Beschwerde auch darauf hin, dass der "jetzige schulische Erfolg" der Erstbeschwerdeführerin beweise, dass diese eine andere als die "XXXX" benötige, um gute schulische Leistungen erbringen zu können. Es sei nicht korrekt, "aus dem guten Erfolg in der jetzigen Schule" zu schließen, dass die "Rückstufung" korrekt gewesen wäre. Der Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin "relativ rasch an ein völlig neues Schulsystem gewöhnt und einen umfangreichen Lehrstoff innerhalb eines kurzen Zeitraumes aufgeholt habe", lasse den Schluss zu, dass sie in der "XXXX" völlig unterfordert gewesen wäre. Abschließend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass an der Schule "Missstände und Mängel" vorhanden seine, und dass diesbezüglich ein Verfahren beim zuständigen Bundesministerium anhängig wäre.
10. Am 05.11.2014 wurde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die Beschwerde auf Grund des Umstandes, dass der Zeitraum, auf den sich die Wirkungen des bekämpften Bescheides bezogen haben, bereits zur Gänze verstrichen wäre, für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, und beiden Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
12. Mit Schreiben vom 30.03.2015, eingelangte beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2014, nahm die Zweitbeschwerdeführerin zu dem Vorhalt vom 10.03.2015, der ihr am 17.03.2015 zugegangen war, zusammengefasst wie folgt Stellung:
Der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Sachverhalt sei unrichtig und werde daher bestritten.
Die Schulkonferenz habe am 18.06.2013 nicht entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin ab 18.06.2013 die erste Schulstufe zu besuchen habe. Dies ergebe sich daraus, dass das Jahreszeugnis 2012/13 über die zweite Klasse ausgestellt worden wäre mit dem Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Die Entscheidung könne auch schon deswegen nicht bereits im Juli 2013 ausgestellt worden sein, weil darin auf die Möglichkeit eines "Widerspruches" hingewiesen werde, ein solcher aber erst seit dem Jahr 2014 vorgesehen sei.
Weiters wäre die Entscheidung der XXXX der Zweitbeschwerdeführerin erst mit extremer Verspätung und nach mehrmaliger Urgenz im April 2014 übermittelt worden. Dadurch habe sie wertvolle Zeit verloren, um rechtzeitig Rechtsmittel bei der Schule einzubringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde auch nicht die Entscheidung der XXXX bestätigt, sondern fälschlicherweise angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2013/14 nochmals die zweite Schulstufe zu besuchen habe.
Frau XXXX habe auch maßgeblich dazu beigetragen, dass wertvolle Zeit verstrichen wäre, indem sie über den Widerspruch vom 22.04.2014 erst am 09.07.2014 entschieden habe. Auch in weiterer Folge wäre es zu einer Verfahrensverschleppung gekommen, indem die Beschwerde vom 11.08.2014 erst mit dreimonatiger Verspätung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, und die Zweitbeschwerdeführerin von diesem erst weitere vier Monate später darüber informiert worden wäre, dass eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt sei.
Die Entscheidung der belangten Behörde vom 09.07.2014 sei auch deswegen weder schlüssig noch nachvollziehbar, da eine Klassenwiederholung in der XXXX nicht vorgesehen sei.
Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes richte sich die Beschwerde nicht ausschließlich gegen die Entscheidung, in welcher Schulstufe sich die Erstbeschwerdeführerin am Ende des Schuljahres 2012/13 und ab dem 02.09.2013 befunden habe, sondern beziehe sich auch darauf, dass die gesamte Vorgehensweise der XXXX völlig rechtswidrig gewesen wäre.
Zu bedenken wäre weiters, dass selbst bei Einhaltung aller Fristen unter Berücksichtigung des Instanzenzuges es niemals möglich wäre, eine rechtzeitige Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres zu treffen.
Nach Ansicht der Zweitbeschwerdeführerin bestehe immer ein Unterschied, ob ein angefochtener Bescheid aufrecht bleibe oder nicht, da eine einmal getroffene Entscheidung Folgewirkungen habe, insbesondere, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre gesamte Schullaufbahn in der "falschen Klasse" sitzen würde. Sie beantrage daher, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.
13. Mit Schreiben vom 29.04.2015 nahm die belangte Behörde zur Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 30.03.2015 zusammengefasst wie folgt Stellung:
Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt sei richtig.
Das Zeugnis sei nicht korrekt ausgestellt worden, tatsächlich müsste es sich um ein Zeugnis der ersten Schulstufe handeln. Es sei auch richtig, dass die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung der Schulkonferenz erst am 14.04.2014 zugestellt worden sei, die Entscheidung selbst stamme jedoch vom 18.06.2013.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtschulrates für Wien werde der Entscheidung der Schulkonferenz gefolgt. In der Begründung sei die Formulierung "dass die Schülerin im folgenden Schuljahr auf der Schulstufe zwei verbleiben sollte", obwohl es sich juristisch um ein Aufsteigen von der ersten in die zweite Schulstufe vom Schuljahr 2012/13 ins Schuljahr 2013/14 gehandelt habe, deswegen gewählt worden, da die Schülerin faktisch ein gesamtes Schuljahr in der zweiten Schulstufe verbracht habe.
Laut Auskunft der zuständigen Pädagoginnen und Pädagogen der nunmehrigen Schule der Erstbeschwerdeführerin wäre die bekämpfte Entscheidung inhaltlich richtig gewesen und die Schülerin, deren Leistungen jener der zweiten Schulstufe entsprochen hätten, wäre nicht unterfordert gewesen.
Der Schulerhalter und die Schulleitung wären über die rechtskonforme Vorgehensweise aufgeklärt worden, und diese hätten die erforderlichen Maßnahmen getroffen.
Eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre nur mehr von theoretischer Natur und würde die rechtliche und faktische Situation der Beschwerdeführerinnen nicht ändern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweibeschwerdeführerin und besuchte seit dem Schuljahr 2011/12 die private XXXX" in XXXX, XXXX. Im Schuljahr 2012/13 befand sich die Erstbeschwerdeführerin in der zweiten Schulstufe. Gegen Ende des Schuljahres, am 18.06.2013 hat die Schulkonferenz entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen der ihr attestierten Entwicklungsverzögerung ab dem 18.06.2013 die erste Schulstufe besucht. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde der Zweitbeschwerdeführerin erst am 14.04.2014 zugestellt.
Am 24.06.2013 wurde der zwischen der Schule und den Eltern der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Betreuungsvertrag zum Ende des Schuljahres 2012/13 gekündigt.
Am 28.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Jahreszeugnis für die zweite Klasse ausgestellt mit dem Hinweis, dass sie berechtigt sei, ein weiteres Lernjahr in der Grundstufe 1 zu verbringen.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2014 wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulkonferenz betreffend den Schulwechsel abgewiesen und festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin ab dem 02.09.2013 die zweite Schulstufe zu besuchen habe.
Nach einem Schulwechsel nach dem Schuljahr 2012/13 besucht die Erstbeschwerdeführerin nunmehr eine andere Volksschule und absolvierte an dieser am Schuljahr 2013/14 die zweite Schulstufe.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Schulorganisationsgesetz (SchOrgG), BGBl. Nr. 242/1962 idgF umfasst die Volksschule jedenfalls die Grundschule, bestehend aus a) der Grundstufe I und b) der Grundstufe II.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst die Grundstufe I bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
Gemäß § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idgF sind innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 idgF beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. b, erster Satz ist gegen die Entscheidung betreffend den Schulwechsel von Schulstufen in der Grundstufe 1 der Volksschule (§ 17 Abs. 5) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2014 wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulkonferenz, dass die Erstbeschwerdeführerin ab dem 18.06.2013 in die erste Schulstufe wechselt, abgewiesen und festgestellt, dass diese ab dem 02.09.2013 die zweite Schulstufe zu besuchen hat. Es wird somit ausschließlich darüber abgesprochen, in welcher Schulstufe sich die Erstbeschwerdeführerin zum Ende des Schuljahres 2012/13 und während des Schuljahres 2013/14 befunden hat.
Da das Schuljahr 2014/15 in Wien am Montag, 01.09.2014 begonnen hat, endete das Schuljahr 2013/14 am 31.08.2014. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 war daher der Zeitraum, auf den sich die Wirkungen des bekämpften Bescheides erstreckt haben, bereits zur Gänze verstrichen.
Infolgedessen wurde den Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 10.03.2015 vorgehalten, dass beabsichtigt wäre, die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mit der von der Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2015 fristgerecht vorgebrachten Stellungnahme ist es dieser nicht gelungen, ein weiterhin bestehendes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer meritorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuzeigen. Weder die zweifellos vorliegenden und von der Zweitbeschwerdeführerin aufgezeigten Mängel im Verfahren betreffend den Wechsel der Schulstufe (Zustellung der Entscheidung mit zehnmonatiger Verspätung, fehlerhaftes Jahreszeugnis 2012/13, lange Verfahrensdauer) noch etwaige sonstige von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte "Rechtswidrigkeiten" der ehemaligen Schule der Erstbeschwerdeführerin oder die von dieser als problematisch erachteten Fristenläufe in Schulangelegenheiten können an der aktuellen schulischen Einstufung der Erstbeschwerdeführerin etwas ändern. Es ließe sich daher selbst für den hypothetischen Fall, dass eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides dessen Rechtswidrigkeit aufzeigen würde, für die aktuelle und die weitere schulische Laufbahn der Erstbeschwerdeführerin nichts gewinnen, weswegen das Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerinnen an einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu verneinen und das Verfahren einzustellen ist.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).
Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor.
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt geklärt erscheint, weil dieser nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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